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D-4988/2006

D-4988/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-18 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Hutu mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 30. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen an der Empfangsstelle C._______ und beim Migrationsdienst des Kantons D._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, am 8. August 2001 beziehungsweise 27. September 2001 im Wesentlichen geltend, ein der Ethnie der Tutsi zugehöriger Markthändler habe ihm anfangs 1999 vorgeschlagen, zu seinem Schutz zusammenzuarbeiten, da Tutsi-Milizen von Zeit zu Zeit Schutzgelder von den Hutu-Markthändlern wie ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt hätten. Er habe das Angebot angenommen und sie hätten fortan gemeinsam gearbeitet. Im Januar 2001 sei es jedoch in der Zusammenarbeit zu Problemen gekommen, worauf er begonnen habe, wieder auf eigene Rechnung zu wirtschaften. Am 10. Mai 2001 sei er nachts von seinem ehemaligen Geschäftspartner und zwei weiteren Personen mit Waffen bedroht und zur Herausgabe seines Geldes gezwungen worden. Am 18. Mai 2001 habe sich dies wiederholt. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe er danach zeitweise bei Freunden übernachtet. Als er gehört habe, dass die Männer am 25. Mai 2001 - in seiner Abwesenheit - wieder gekommen seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Er habe in der Folge einem Mann auf der Strasse von seinen Problemen erzählt. Dieser habe ihn ein Formular ausfüllen lassen und ihm ein Visum für die Einreise in die Schweiz besorgt. Daraufhin habe er seine Heimat am 18. Juli 2001 auf dem Luftweg verlassen und sei - via E._______ - am 19. Juli 2001 in Genf eingetroffen. In der Folge habe er in der Schweiz am 30. Juli 2001 ein Asylgesuch eingereicht. C. Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens ergaben, dass das burundische Aussenministerium beim schweizerischen Generalkonsulat in Bujumbura die Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer beantragt hatte, im Hinblick auf dessen Teilnahme an der "(...)" in F._______ vom (...), als Mitglied der "(...)". In diesem Kontext wurde ihm ein Visum für die Zeitspanne vom 17. bis 31. Juli 2001 ausgestellt. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich anlässlich der kantonalen Anhörung vom 27. September 2001, er wisse davon nichts, der besagte Herr habe ihm das Visum besorgt. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 (fälschlicherweise datiert 2002) - eröffnet am 12. Oktober 2001 - stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen politischen Lage in Burundi im damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Bericht vom 1. Februar 2006 teilten die Migrationsbehörden des Kantons D._______ auf entsprechende Anfrage des BFM mit, dass kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei, wobei ein solches aufgrund fehlenden Bestehens der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht bewilligt werden könnte. Der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und gehe keiner Arbeit nach. Er habe lediglich einen sechsmonatigen Pflegekurs absolviert und zeige nur wenig Arbeitsbereitschaft und Durchhaltevermögen. Dem Bericht wurden Kopien von Strafakten, welche den Beschwerdeführer betreffen, beigelegt (Strassenverkehrsdelikte und (...) betreffend). F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Beilage des kantonalen Berichts vom 1. Februar 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug von Wegweisungen nach Burundi nach einer Analyse der aktuellen Situation nunmehr als grundsätzlich zumutbar erachte, aufgrund der Aktenlage auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprächen und keine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. G. Mit Eingabe vom 2. März 2006 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Verfolgung der Hutu dauere immer noch an, trotz der Tatsache, dass zurzeit ein Hutu Präsident des Landes sei. Zudem bedrohten die Rebellen der "Forces Nationales de Libération" (FNL) diejenigen Hutu, die sie nicht unterstützten. Er persönlich werde immer noch aufgrund der Probleme mit seinem ehemaligen Geschäftspartner, der gedroht habe, ihn umzubringen, verfolgt. Der Geschäftspartner habe alle Tutsi informiert, so dass nun von einer generellen Verfolgungssituation gesprochen werden könne und er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. In Burundi habe er zudem kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Zur Mutter und Schwester habe er praktisch keinen Kontakt mehr und der Bruder sei verschwunden. In der Schweiz habe er sich sehr um seine Integration bemüht. Es treffe nicht zu, dass er wenig Einsatz zeige. Er habe zum Beispiel temporär bei der Apfelernte geholfen, sei jedoch nach zwei Wochen erkrankt. Eine Festanstellung habe er leider noch nicht gefunden. Die Verurteilung wegen (...) sei ungerechtfertigterweise erfolgt. Zudem habe nicht er die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte begangen, sondern der Eigentümer des Wagens, was dieser schriftlich bestätigt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ins Recht:

- Curriculum Vitae,

- Stellenbewerbungsschreiben vom 29.1.2003,

- 7 Absagen betreffend Stellenbewerbungen aus den Jahren 2002/2003,

- Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft G._______ (undatiert),

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Einsprache gegen Strafmandat vom 21.3.2005 (...),

- Sachverhaltsdarstellung vom 5.4.2005 (...). H. Mit Verfügung vom 7. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die am 20. März 2006 an das BFM gerichtete Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 7. März 2006 wurde zuständigkeitshalber zur Behandlung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) überwiesen. Mit Verfügung vom 27. April 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne und setzte ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde ihm eine gleiche Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. J. Mit Schreiben vom 10. und 12. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 11. Mai 2006 wurde der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- fristgerecht einbezahlt. L. Am 16. Mai 2006 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung. M. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht. Auf den Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit. P. Mit Schreiben vom 13. November 2007 reichte der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht. Auch auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei, nachdem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal - wie rechtskräftig festgestellt - keine Verfolgung glaubhaft geltend gemacht worden sei. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi sowie die Möglichkeit, einer allfälligen Bedrohung durch Dritte innerstaatlich auszuweichen, liessen den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Aufgrund der allgemeinen Lage sei der Wegweisungsvollzug auch generell zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lasse sich aufgrund der allgemeinen Situation nicht bejahen. Sodann bestünden auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er sei in seinem (...) Lebensjahr in die Schweiz gereist. Den grössten Teil seines Lebens habe er somit in seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebt. Er sei mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zwar sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer mit Berufserfahrung möglich sein sollte, in Burundi aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden respektive sich in seiner Heimat wieder zurechtzufinden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (fehlendes Beziehungsnetz, Verfolgung wegen seiner ethnischen Hutu-Zugehörigkeit) liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Offensichtliche Vollzugshindernisse lägen nicht vor und seien auch nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer im Asylverfahren unwahre Umstände angerufen habe, obwohl die Gelegenheit zum Vorbringen realer Begebenheiten vorgelegen habe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils landesweit mit Behelligungen zu rechnen hätte. Seine Einwände wirkten nicht überzeugend. Zwar weise er pauschal auf seine ethnische Zugehörigkeit hin, eine konkrete ihn betreffende Bedrohung könne er jedoch nicht aufzeigen. Die Behauptung, er sei bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, sei unbelegt. Es sei ihm zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr in der Herkunftsregion, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und wo ein soziales Netz bestehe oder zumindest innert nützlicher Frist entstehen dürfte, niederzulassen. Eine vorläufige Aufnahme gestützt auf die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] i.V.m. den Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG, welche mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurden) falle ausser Betracht, da die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Notlage als nicht erfüllt zu erachten seien. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gehe hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sei von der Unterstützung der Fürsorge abhängig. Von einer hinreichenden beruflichen Integration könne somit nicht ausgegangen werden. Zudem sei er mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten. Die kantonalen Migrationsbehörden hätten denn auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2006 das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint und den Wegweisungsvollzug befürwortet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung möglich, da diesem keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstünden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe sowie in den Beschwerdeergänzungen vom 10. und 12. Mai 2006 seine Vorbringen gemäss seiner Stellungnahme zuhanden des BFM vom 2. März 2006. Zusätzlich reichte er als Beleg eine gerichtliche Vorladung vom 6. März 2006 betreffend der ihm zur Last gelegten Hinderung einer Amtshandlung ins Recht.

E. 3.3 In der weiteren Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lage in seiner Heimat sei nach wie vor angespannt. In der Schweiz sei er zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. Er habe nun eine Arbeitsstelle bei (...) in H._______ angetreten und lebe in einer eigenen Wohnung. Die Verurteilung wegen (...) sei zwar rechtskräftig und im Strafregister eingetragen worden, er bestreite diese aber nach wie vor. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte, die nicht er, sondern der Eigentümer des Wagens begangen habe, sei es zwischenzeitlich zu einer Verfahrenseinstellung sowie zu einem Aufhebungsbeschluss gekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende - zum Teil bereits früher eingereichte - Dokumente ins Recht:

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Einstellungsverfügung vom 26.6.2006,

- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),

- Urteil vom 6.7.2006 ((...) und Strassenverkehrsdelikt),

- Referenzbericht der (...) vom 23.5.2006,

- Arbeitsvertrag mit der (...) vom 1.11.2006.

E. 3.4 Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2007 im Wesentlichen aus, die Situation in Burundi habe sich noch nicht gebessert. Die FNL habe zwar wichtige Abkommen mit der Regierung abgeschlossen, diese würden jedoch nicht eingehalten. Rebellen würden immer wieder die Zivilbevölkerung überfallen. Er persönlich fürchte immer noch um sein Leben. Hinsichtlich seiner Situation in der Schweiz wies er erneut darauf hin, dass er seit November 2006 bei (...) in H._______ arbeite und seither finanziell unabhängig sei. Er reichte - teils wiederholt - folgende Dokumente ins Recht:

- Kopie Ausweis F ,

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Auszug aus dem Strafregister vom 30.8.2007,

- Urteilsbegründung vom 6.7.2006,

- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),

- Referenzschreiben einer Privatperson vom 21.8.2007,

- Arbeitszeugnis der (...) (undatiert),

- Referenzschreiben des (...) vom 10.8.2007,

- Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit vom 3.9.2007,

- Betreibungsregisterauszug vom 24.9.2007,

- DVD.

E. 4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.

E. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 hat das BFF vorliegend rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive mangels Asylrelevanz derselben nicht erfüllt. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burundi ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen. Er machte in der Beschwerdeeingabe und deren Ergänzungen geltend, die politische Lage in Burundi sei nicht stabil und er müsse bei einer Rückkehr in die Heimat befürchten, von seinem ehemaligen Geschäftspartner beziehungsweise von allen Tutsi, welche durch den Geschäftspartner über die Probleme zwischen ihnen informiert worden seien, verfolgt zu werden. Weder mit den allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung vermag der Beschwerdeführer indessen das Bestehen eines "real risk" glaubhaft zu machen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm geltend gemachten Probleme mit seinem ehemaligen Geschäftspartner ist nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Vorbringen waren bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 und wurden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen derselben Behauptungen nichts zu ändern. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse mittlerweile mit Verfolgung durch alle Tutsi rechnen, nicht glaubhaft.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.1 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillierte Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 enthält. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense de la Démocratie - Forces de Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wurden, die Lage im Land deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die FNL setzte in der Folge - trotz des am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommens - ihren Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura-rural. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung der Lage in Burundi eingetreten ist, beziehungsweise dass aufgrund der Tatsache, dass am 7. September 2006 der burundische Präsident Pierre Nkurunziza und der FNL-Chef Agathon Rwasa in Dar es Salaam (Tansania) eine Waffenstillstandsübereinkunft unterzeichneten, sich eher eine Verbesserung der Lage ergeben hat, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht ihre Gültigkeit. Demnach kann bezüglich Burundi, und insbesondere auch bezüglich B._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Videobericht über einen bewaffneten Angriff von Anhängern der FNL auf offenbar abtrünnige oder rivalisierende Rebellen nichts zu ändern, zumal sich diesem weder Angaben zur Herkunft des Berichts noch zu dessen Datierung entnehmen lassen.

E. 5.3.2 Der noch relativ junge, ledige und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und spricht nebst seiner Muttersprache Kirundi sehr gut Französisch. Er besitzt Berufserfahrung als Händler. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz absolvierte er zudem einen Pflegekurs und konnte sich Kenntnisse im Gastgewerbe aneignen. Seine Familienangehörigen - Mutter und Schwester; der Bruder sei verschwunden - leben in Burundi. Unter diesen Umständen und angesichts seiner beruflichen Erfahrung sollte es ihm - selbst wenn er, wie er behauptet, zu seinen Familienangehörigen in der Heimat mittlerweile praktisch keinen Kontakt mehr pflegt - möglich sein, sich nach seiner Rückkehr nach Burundi eine neue Existenz aufzubauen und die Beziehung zu seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile in der Schweiz gut integriert, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG; vgl. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5.4) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation.

E. 5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. den bis 31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären und aufgrund der eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Bemühungen zur besseren Integration ersichtlich sind, liegen keine Hinweise vor, dass der Kanton einen entsprechenden Antrag gestellt hat beziehungsweise beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

E. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnten. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 11. Mai 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4988/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 18. August 2008 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Hutu mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 30. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen an der Empfangsstelle C._______ und beim Migrationsdienst des Kantons D._______, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, am 8. August 2001 beziehungsweise 27. September 2001 im Wesentlichen geltend, ein der Ethnie der Tutsi zugehöriger Markthändler habe ihm anfangs 1999 vorgeschlagen, zu seinem Schutz zusammenzuarbeiten, da Tutsi-Milizen von Zeit zu Zeit Schutzgelder von den Hutu-Markthändlern wie ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt hätten. Er habe das Angebot angenommen und sie hätten fortan gemeinsam gearbeitet. Im Januar 2001 sei es jedoch in der Zusammenarbeit zu Problemen gekommen, worauf er begonnen habe, wieder auf eigene Rechnung zu wirtschaften. Am 10. Mai 2001 sei er nachts von seinem ehemaligen Geschäftspartner und zwei weiteren Personen mit Waffen bedroht und zur Herausgabe seines Geldes gezwungen worden. Am 18. Mai 2001 habe sich dies wiederholt. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe er danach zeitweise bei Freunden übernachtet. Als er gehört habe, dass die Männer am 25. Mai 2001 - in seiner Abwesenheit - wieder gekommen seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Er habe in der Folge einem Mann auf der Strasse von seinen Problemen erzählt. Dieser habe ihn ein Formular ausfüllen lassen und ihm ein Visum für die Einreise in die Schweiz besorgt. Daraufhin habe er seine Heimat am 18. Juli 2001 auf dem Luftweg verlassen und sei - via E._______ - am 19. Juli 2001 in Genf eingetroffen. In der Folge habe er in der Schweiz am 30. Juli 2001 ein Asylgesuch eingereicht. C. Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens ergaben, dass das burundische Aussenministerium beim schweizerischen Generalkonsulat in Bujumbura die Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer beantragt hatte, im Hinblick auf dessen Teilnahme an der "(...)" in F._______ vom (...), als Mitglied der "(...)". In diesem Kontext wurde ihm ein Visum für die Zeitspanne vom 17. bis 31. Juli 2001 ausgestellt. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich anlässlich der kantonalen Anhörung vom 27. September 2001, er wisse davon nichts, der besagte Herr habe ihm das Visum besorgt. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 (fälschlicherweise datiert 2002) - eröffnet am 12. Oktober 2001 - stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen politischen Lage in Burundi im damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Bericht vom 1. Februar 2006 teilten die Migrationsbehörden des Kantons D._______ auf entsprechende Anfrage des BFM mit, dass kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei, wobei ein solches aufgrund fehlenden Bestehens der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht bewilligt werden könnte. Der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und gehe keiner Arbeit nach. Er habe lediglich einen sechsmonatigen Pflegekurs absolviert und zeige nur wenig Arbeitsbereitschaft und Durchhaltevermögen. Dem Bericht wurden Kopien von Strafakten, welche den Beschwerdeführer betreffen, beigelegt (Strassenverkehrsdelikte und (...) betreffend). F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Beilage des kantonalen Berichts vom 1. Februar 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug von Wegweisungen nach Burundi nach einer Analyse der aktuellen Situation nunmehr als grundsätzlich zumutbar erachte, aufgrund der Aktenlage auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprächen und keine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. G. Mit Eingabe vom 2. März 2006 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Verfolgung der Hutu dauere immer noch an, trotz der Tatsache, dass zurzeit ein Hutu Präsident des Landes sei. Zudem bedrohten die Rebellen der "Forces Nationales de Libération" (FNL) diejenigen Hutu, die sie nicht unterstützten. Er persönlich werde immer noch aufgrund der Probleme mit seinem ehemaligen Geschäftspartner, der gedroht habe, ihn umzubringen, verfolgt. Der Geschäftspartner habe alle Tutsi informiert, so dass nun von einer generellen Verfolgungssituation gesprochen werden könne und er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. In Burundi habe er zudem kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Zur Mutter und Schwester habe er praktisch keinen Kontakt mehr und der Bruder sei verschwunden. In der Schweiz habe er sich sehr um seine Integration bemüht. Es treffe nicht zu, dass er wenig Einsatz zeige. Er habe zum Beispiel temporär bei der Apfelernte geholfen, sei jedoch nach zwei Wochen erkrankt. Eine Festanstellung habe er leider noch nicht gefunden. Die Verurteilung wegen (...) sei ungerechtfertigterweise erfolgt. Zudem habe nicht er die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte begangen, sondern der Eigentümer des Wagens, was dieser schriftlich bestätigt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ins Recht:

- Curriculum Vitae,

- Stellenbewerbungsschreiben vom 29.1.2003,

- 7 Absagen betreffend Stellenbewerbungen aus den Jahren 2002/2003,

- Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft G._______ (undatiert),

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Einsprache gegen Strafmandat vom 21.3.2005 (...),

- Sachverhaltsdarstellung vom 5.4.2005 (...). H. Mit Verfügung vom 7. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die am 20. März 2006 an das BFM gerichtete Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 7. März 2006 wurde zuständigkeitshalber zur Behandlung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) überwiesen. Mit Verfügung vom 27. April 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne und setzte ihm eine Frist bis zum 12. Mai 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde ihm eine gleiche Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. J. Mit Schreiben vom 10. und 12. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 11. Mai 2006 wurde der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- fristgerecht einbezahlt. L. Am 16. Mai 2006 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung. M. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht. Auf den Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit. P. Mit Schreiben vom 13. November 2007 reichte der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert eine weitere Beschwerdeergänzung ins Recht. Auch auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei, nachdem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal - wie rechtskräftig festgestellt - keine Verfolgung glaubhaft geltend gemacht worden sei. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi sowie die Möglichkeit, einer allfälligen Bedrohung durch Dritte innerstaatlich auszuweichen, liessen den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Aufgrund der allgemeinen Lage sei der Wegweisungsvollzug auch generell zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lasse sich aufgrund der allgemeinen Situation nicht bejahen. Sodann bestünden auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er sei in seinem (...) Lebensjahr in die Schweiz gereist. Den grössten Teil seines Lebens habe er somit in seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebt. Er sei mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zwar sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer mit Berufserfahrung möglich sein sollte, in Burundi aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden respektive sich in seiner Heimat wieder zurechtzufinden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (fehlendes Beziehungsnetz, Verfolgung wegen seiner ethnischen Hutu-Zugehörigkeit) liessen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Offensichtliche Vollzugshindernisse lägen nicht vor und seien auch nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer im Asylverfahren unwahre Umstände angerufen habe, obwohl die Gelegenheit zum Vorbringen realer Begebenheiten vorgelegen habe. In Anbetracht der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils landesweit mit Behelligungen zu rechnen hätte. Seine Einwände wirkten nicht überzeugend. Zwar weise er pauschal auf seine ethnische Zugehörigkeit hin, eine konkrete ihn betreffende Bedrohung könne er jedoch nicht aufzeigen. Die Behauptung, er sei bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt, sei unbelegt. Es sei ihm zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr in der Herkunftsregion, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und wo ein soziales Netz bestehe oder zumindest innert nützlicher Frist entstehen dürfte, niederzulassen. Eine vorläufige Aufnahme gestützt auf die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] i.V.m. den Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG, welche mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurden) falle ausser Betracht, da die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Notlage als nicht erfüllt zu erachten seien. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gehe hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sei von der Unterstützung der Fürsorge abhängig. Von einer hinreichenden beruflichen Integration könne somit nicht ausgegangen werden. Zudem sei er mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten. Die kantonalen Migrationsbehörden hätten denn auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2006 das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint und den Wegweisungsvollzug befürwortet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung möglich, da diesem keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstünden. 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe sowie in den Beschwerdeergänzungen vom 10. und 12. Mai 2006 seine Vorbringen gemäss seiner Stellungnahme zuhanden des BFM vom 2. März 2006. Zusätzlich reichte er als Beleg eine gerichtliche Vorladung vom 6. März 2006 betreffend der ihm zur Last gelegten Hinderung einer Amtshandlung ins Recht. 3.3 In der weiteren Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lage in seiner Heimat sei nach wie vor angespannt. In der Schweiz sei er zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. Er habe nun eine Arbeitsstelle bei (...) in H._______ angetreten und lebe in einer eigenen Wohnung. Die Verurteilung wegen (...) sei zwar rechtskräftig und im Strafregister eingetragen worden, er bestreite diese aber nach wie vor. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte, die nicht er, sondern der Eigentümer des Wagens begangen habe, sei es zwischenzeitlich zu einer Verfahrenseinstellung sowie zu einem Aufhebungsbeschluss gekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende - zum Teil bereits früher eingereichte - Dokumente ins Recht:

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Einstellungsverfügung vom 26.6.2006,

- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),

- Urteil vom 6.7.2006 ((...) und Strassenverkehrsdelikt),

- Referenzbericht der (...) vom 23.5.2006,

- Arbeitsvertrag mit der (...) vom 1.11.2006. 3.4 Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 13. November 2007 im Wesentlichen aus, die Situation in Burundi habe sich noch nicht gebessert. Die FNL habe zwar wichtige Abkommen mit der Regierung abgeschlossen, diese würden jedoch nicht eingehalten. Rebellen würden immer wieder die Zivilbevölkerung überfallen. Er persönlich fürchte immer noch um sein Leben. Hinsichtlich seiner Situation in der Schweiz wies er erneut darauf hin, dass er seit November 2006 bei (...) in H._______ arbeite und seither finanziell unabhängig sei. Er reichte - teils wiederholt - folgende Dokumente ins Recht:

- Kopie Ausweis F ,

- Erklärung des Autoeigentümers vom 2.2.2006,

- Auszug aus dem Strafregister vom 30.8.2007,

- Urteilsbegründung vom 6.7.2006,

- Urteil vom 24.10.2006 (Gutheissung Wiederaufnahmebegehren),

- Referenzschreiben einer Privatperson vom 21.8.2007,

- Arbeitszeugnis der (...) (undatiert),

- Referenzschreiben des (...) vom 10.8.2007,

- Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit vom 3.9.2007,

- Betreibungsregisterauszug vom 24.9.2007,

- DVD. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 hat das BFF vorliegend rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive mangels Asylrelevanz derselben nicht erfüllt. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burundi ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen. Er machte in der Beschwerdeeingabe und deren Ergänzungen geltend, die politische Lage in Burundi sei nicht stabil und er müsse bei einer Rückkehr in die Heimat befürchten, von seinem ehemaligen Geschäftspartner beziehungsweise von allen Tutsi, welche durch den Geschäftspartner über die Probleme zwischen ihnen informiert worden seien, verfolgt zu werden. Weder mit den allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung vermag der Beschwerdeführer indessen das Bestehen eines "real risk" glaubhaft zu machen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm geltend gemachten Probleme mit seinem ehemaligen Geschäftspartner ist nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Vorbringen waren bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 und wurden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen derselben Behauptungen nichts zu ändern. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse mittlerweile mit Verfolgung durch alle Tutsi rechnen, nicht glaubhaft. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillierte Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 enthält. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense de la Démocratie - Forces de Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wurden, die Lage im Land deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die FNL setzte in der Folge - trotz des am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommens - ihren Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura-rural. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung der Lage in Burundi eingetreten ist, beziehungsweise dass aufgrund der Tatsache, dass am 7. September 2006 der burundische Präsident Pierre Nkurunziza und der FNL-Chef Agathon Rwasa in Dar es Salaam (Tansania) eine Waffenstillstandsübereinkunft unterzeichneten, sich eher eine Verbesserung der Lage ergeben hat, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht ihre Gültigkeit. Demnach kann bezüglich Burundi, und insbesondere auch bezüglich B._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Videobericht über einen bewaffneten Angriff von Anhängern der FNL auf offenbar abtrünnige oder rivalisierende Rebellen nichts zu ändern, zumal sich diesem weder Angaben zur Herkunft des Berichts noch zu dessen Datierung entnehmen lassen. 5.3.2 Der noch relativ junge, ledige und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und spricht nebst seiner Muttersprache Kirundi sehr gut Französisch. Er besitzt Berufserfahrung als Händler. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz absolvierte er zudem einen Pflegekurs und konnte sich Kenntnisse im Gastgewerbe aneignen. Seine Familienangehörigen - Mutter und Schwester; der Bruder sei verschwunden - leben in Burundi. Unter diesen Umständen und angesichts seiner beruflichen Erfahrung sollte es ihm - selbst wenn er, wie er behauptet, zu seinen Familienangehörigen in der Heimat mittlerweile praktisch keinen Kontakt mehr pflegt - möglich sein, sich nach seiner Rückkehr nach Burundi eine neue Existenz aufzubauen und die Beziehung zu seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile in der Schweiz gut integriert, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG; vgl. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5.4) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. den bis 31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären und aufgrund der eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Bemühungen zur besseren Integration ersichtlich sind, liegen keine Hinweise vor, dass der Kanton einen entsprechenden Antrag gestellt hat beziehungsweise beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnten. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 11. Mai 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: