opencaselaw.ch

D-4987/2015

D-4987/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 23. Mai 2007 reichte der Vater des Beschwerdeführers (B._______; N_______) ein Asylgesuch in der Schweiz ein, das mit Entscheid des BFM vom 1. April 2008 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch anstelle des Vollzugs wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2978/2008 vom 4. November 2011 abgewiesen. A.b Am 16. Mai 2013 ersuchte B._______ die zuständige kantonale Behörde, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm der Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (Beschwerdeführer) zu bewilligen. Diese leitete das Gesuch am 24. Juli 2013 an das BFM weiter. A.c Mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2013 hielt das BFM fest, der Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer sei gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt worden und ersuchte die Botschaft gleichzeitig um Ausstellung eines Einreisevisums. A.d Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte das BFM der zuständigen kantonalen Behörde fest, dass B._______ - mit damaliger Verfügung vom 1. April 2008 - in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und diese vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG unter anderem erlösche, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Da das BFM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls als erfüllt erachtet habe (Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG), habe es dem entsprechenden kantonalen Antrag am 19. Dezember 2013 zugestimmt. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien und die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Die bereits angeordnete Wegweisung sei daher ebenfalls weggefallen. B. B.a Am 27. Dezember 2013 verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg und gelangte gleichentags gestützt auf die Einreisebewilligung des BFM legal in die Schweiz. Ebenfalls am 27. Dezember 2013 reichte er gemäss dem Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel namens und im Auftrag von B._______ mit, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gelangt und könne problemlos bei B._______ wohnen. Es sei daher dem Beschwerdeführer das Verlassen des Empfangszentrums für das nächste Wochenende zu gestatten beziehungsweise diesen baldmöglichst aus dem Empfangszentrum zu entlassen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorbringen wolle und er somit kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens habe. B.c Am 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der BzP befragt. Dabei führte er an, dass er keine Asylgründe habe und in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Auf Nachfrage bejahte er, auf eine Anhörung zu seinen Asylgründen verzichten zu wollen. Auf Nachfrage zu Problemen mit Behörden oder Privatpersonen in seinem Heimatstaat gab er an, als 10- oder 11-jähriger Knabe von einem Angehörigen der D._______ entführt worden zu sein. Nachdem seine Mutter bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, sei er freigelassen worden. Dieser Vorfall sei jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. B.d Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. B.e In ihrem Schreiben vom 8. April 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel der Vorinstanz mit, wie sie bereits in der Eingabe vom 22. Januar 2014 ausgeführt habe und so auch vom Beschwerdeführer in seiner BzP erwähnt worden sei, habe dieser keine Asylgründe und wünsche in die vorläufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Es werde diesbezüglich um baldige Erledigung des Verfahrens ersucht. B.f Mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2015 teilte das SEM der Freiplatzaktion Basel mit, dem Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 2013 die Einreise zwecks Familienvereinigung mit seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Vater bewilligt worden. Am 27. Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Dieses Asylgesuch sei derzeit hängig und müsse geprüft werden. So habe das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass B._______, der Vater des Beschwerdeführers, wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung B erhalte und damit seine vorläufige Aufnahme gleichentags erloschen sei. Unter diesen Umständen seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme des Vaters nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer werde deshalb in Kürze für eine Anhörung zu seinen Asylgründen vorgeladen. B.g Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, sein Vater habe bei der (Nennung Institution) gearbeitet und sei eines Tages aus unbekannten Gründen entführt worden. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nach einiger Zeit habe er dann sowohl von seiner Mutter als auch von seinem - mittlerweile freigelassenen - Vater jeweils einzeln erfahren, dass sein Vater im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet sei. Ferner sei er etwa als 12-jähriger Junge von einem Verwandten entführt worden. Gemäss seiner Mutter hätten Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) den Verwandten zu dieser Tat angestiftet. Man habe ihn damals in (Nennung Ort) festgehalten, wo er schliesslich von der Polizei gefunden worden sei. Der Vorfall habe für ihn keine weiteren Folgen gehabt, ausser dass er seit diesem Zeitpunkt ständig von seiner Mutter auf dem Schulweg begleitet worden sei. Auch habe er wiederholt die Schule gewechselt. Als er die (...) Klasse besucht habe, hätten sich Angehörige des CID beim Schulvorsteher nach ihm erkundigt. Obwohl er sich an diesem Tag in der Schule aufgehalten habe, habe der Schulvorsteher gegenüber dem CID behauptet, dass er nicht in die Schule gekommen sei. Seine Mutter habe ihm dann von diesem Vorfall erzählt und behauptet, es sei für ihn gefährlich, diese Schule weiterhin zu besuchen. Er selber habe jedoch nie persönlich Kontakt mit dem CID gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er Angst, dass die Leute nach seinem Vater fragen und ihn erpressen würden, Geld zu geben. Als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, seien Mitglieder des CID alle zwei oder drei Monate zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mit seiner Mutter gesprochen. Er vermute, dass diese Informationen über seinen Vater hätten einholen wollen. Seine Mutter habe ihm jeweils gesagt, dass er im Haus bleiben solle. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.h Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte die Freiplatzaktion Basel mit, der (Nennung Beweismittel) sei bereits im Verfahren seines Vaters B._______ zu den Akten gegeben worden. Diese Angaben sowie das genannte Beweismittel seien daher im Dossier des Beschwerdeführers zu ergänzen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die kantonale Zuständigkeit für das am 13. Dezember 2013 vom SEM bewilligte Gesuch um Familiennachzug festzustellen und dieses an den Kanton zur Bearbeitung weiterzuleiten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer - nebst dem angefochtenen Entscheid in Kopie - eine Vollmacht und eine Kostennote bei. E. Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ferner wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2015 - respektive nach einmalig gewährter Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2015 - eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. H. Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2015. J. Mit Eingabe vom 22. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter mittlerweile in die Schweiz zu seinem Vater gezogen sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Mutter bei. K. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen und ersucht, sich bis zum 12. September 2016 - respektive nach gewährter Fristerstreckung bis zum 30. September 2016 - zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. Oktober 2015 und der Eingabe vom 22. August 2016 zu äussern. L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. September 2016 hielt die Vor-instanz fest, die Beschwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung zur Replik) würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine Begründung für die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann verwies sie - nach zusätzlichen Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. M. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der zweiten Vernehmlassung vom 13. September 2016 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 30. September 2016 dazu zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. N. Mit Eingabe vom 30. September 2016 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage des Handprotokolls des an der BzP anwesenden Vertreters der Freiplatzaktion Basel vom (...) - ins Recht. Dabei zog er seinen Antrag auf Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1a) zurück.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Auf den Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG), die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzog und dem Beschwerdeführer schon mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 mitgeteilt wurde, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. September 2016 sein Begehren um Gewährung von Asyl zurückgezogen, weshalb dieses vorliegend nicht mehr Prüfungsgegenstand bildet. Demgegenüber hat er an seinem Antrag um vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung formellen Rechts festgehalten.

E. 2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Weiterleitungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben und eine willkürliche Rechtsanwendung. Es seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug auch nach Erlöschen der seinem Vater B._______ gewährten vorläufigen Aufnahme und der nachfolgenden Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin als erfüllt zu erachten, zumal die erforderlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Massgabe von Art. 85 Abs. 7 AuG identisch mit denjenigen des Art. 44 AuG seien. Pro forma erloschen sei gemäss Schreiben des SEM vom 24. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme und somit lediglich die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien jedoch noch immer gegeben. Das Gesuch sei daher neu an die zuständige Behörde, in diesem Fall den Kanton, weiter zu leiten. Das individuelle Rechtsschutzinteresse verlange die Weiterleitung des beim SEM eingereichten Gesuchs an den Kanton, sobald die Zuständigkeit der ursprünglichen Behörde nicht mehr gegeben sei. Mindestens wäre es bei Wegfall der Zuständigkeit der Informationspflicht des SEM unterstanden, ihn entsprechend zu informieren, was jedoch unterlassen worden sei. Stattdessen sei sein Asylverfahren, trotz eindeutiger mündlicher und schriftlicher Verzichtserklärung auf die weitere Durchführung desselben sowie mündlicher und schriftlicher Bitte um Einbezug in den Aufenthaltsstatus seines Vaters, weitergeführt worden. Es könne weder ihm noch seinem nicht über juristische Kenntnisse verfügenden Vater zugemutet werden, ohne Anleitung des SEM die entsprechende Zuständigkeitsordnung zu kennen und zu reagieren. Mit Eingabe vom 8. April 2014 habe er erneut geltend gemacht, auf das Anbringen eigener Asylgründe zu verzichten und in den Aufenthaltsstatus seines Vaters einbezogen zu werden. Dies sei rechtlich als Rückzug seines Asylgesuchs zu betrachten. Das SEM habe erst über zehn Monate später auf diese Verzichtserklärung reagiert und statuiert, dass nun die Voraussetzungen für die Erteilung einer F-Bewilligung an ihn nicht mehr gegeben seien. Somit sei das Verfahren unverhältnismässig lange hinausgezogen worden. Eine Abschreibung des Gesuchs, welche mehrmals beantragt worden sei, hätte indes die vorgeschriebene wie erforderliche kantonale Bearbeitung des Familiennachzugs ermöglicht. Das Verhalten der Vorinstanz habe dies jedoch verunmöglicht. Das Abwarten des Entscheids über seine Volljährigkeit hinaus komme sodann einem Rechtsmissbrauch nahe. Im Weiteren ende der Anspruch auf den Einbezug bei der Niederlassungsbewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 II 13 E. 2 und 136 II 497 E. 3.4) nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, sondern es werde bei der Altersfrage auf den Gesuchszeitpunkt abgestellt. Diese Regelung sei analog auf den familiennachzugsrechtlichen Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden. Er sei im Zeitpunkt seines Gesuchs minderjährig gewesen, weshalb dieser Zeitpunkt der allein Ausschlaggebende sein könne. Sodann laufe die vorinstanzliche Begründung, wonach er nur in die vorläufige Aufnahme seines Vaters einbezogen werden könne, dessen aufenthaltsrechtliche Besserstellung nun aber seinen geregelten Aufenthalt verunmögliche, dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider, weshalb eine willkürliche Rechtsanwendung vorliege. Ferner sei er aufgrund einer Einreisebewilligung, welche die Vertrauensgrundlage des von seinem Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechts bilde, in die Schweiz gereist. Dass man ihn wegweise, da in der Zwischenzeit das Härtefallgesuch seines Vaters gutgeheissen worden sei und dies eine Verbesserung dessen Aufenthaltstitels mit sich gebracht habe, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Visum erst nach der Gutheissung des erwähnten Härtefallgesuchs ausgestellt worden sei und es somit für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, vor diesem Zeitpunkt in die Schweiz einzureisen. Es liege daher kein eigenes Verschulden vor und er habe auf die Gültigkeit des ihm von der Botschaft ausgestellten Visums vertrauen dürfen. Die angefochtene Verfügung impliziere vorliegend zudem, dass das Erlangen finanzieller Eigenständigkeit und eine sprachliche sowie soziale Integration für Personen aus dem Asyl- oder Flüchtlingsbereich Nachteile nach sich ziehen könnten, dies sowohl für seinen Vater als auch für ihn. Weiter sei vorliegend Art. 10 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt worden. Gemäss dieser Bestimmung habe sich die Schweiz verpflichtet, Familiennachzugsgesuche wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Ausserdem würden die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich das Gesuch nicht nachteilig auf einen der Familienangehörigen auswirke. Diese Verpflichtung sei vorliegend verletzt worden, da er nun seit zwei Jahren auf einen Entscheid des SEM warte und durch die anhaltende Ungewissheit stark angeschlagen sei. Auch wenn er im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig sei, sei er im Moment seiner Einreise in die Schweiz ein unmündiger Jugendlicher im Sinne von Art. 13 ZGB gewesen, dem gemäss Art. 11 BV ein besonderer Schutz gebühre. Diesem Schutz respektive dem Kindeswohl sei durch die lange Verfahrensdauer und zum anderen durch die Unterlassung der Informationspflicht bezüglich der Nichterteilung der vorläufigen Aufnahme zu wenig Rechnung getragen worden.

E. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP sowie mittels zweier separater Schreiben dem SEM mitgeteilt, auf eigene Asylgründe zu verzichten und in die vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden zu wollen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 sei er darauf hingewiesen worden, dass ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines Vaters aufgrund des Erlöschens derselben nicht mehr möglich und deshalb das hängige Asylverfahren weiterzuführen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zusammen mit seiner Vertrauensperson an der einlässlichen Bundesanhörung teilgenommen, wo er nunmehr eigene Asylgründe geltend gemacht habe. In der vorliegenden Beschwerde stelle er unter anderem den Antrag, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Damit mache er offensichtlich erneut eigene Asylgründe geltend, was im Widerspruch zum behaupteten Rückzug seines Asylgesuchs stehe. Eine Begründung für die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs finde sich in der Beschwerde indes nicht. Darüber hinaus sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nach der ablehnenden Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 durchaus offen gestanden sei und nach wie vor stehe, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festzuhalten sei.

E. 2.3 In der Replik vom 15. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die Stellungnahme der Vorinstanz enthalte keine neuen Tatsachen, sondern stelle auf übertriebenen Formalismus ab. Das SEM habe seine Weiterleitungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG verletzt, wodurch ihm erhebliche Nachteile aus dem Umstand erwachsen seien, dass sich die Aufenthaltssituation der nachziehenden Person respektive seines Vaters verbessert habe. Das Entstehen eines solchen Nachteils widerspreche den allgemeinen Grundsätzen schweizerischer Rechtsprechung. Sodann mute der Vorschlag der Vorinstanz, beim Kanton ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, angesichts der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtslage und Anwendungspraxis seltsam an. So sei nicht davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden mittlerweile den Familiennachzug auch für volljährige Kinder in der Praxis ermöglichen würden. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Replik vom 22. August 2016 vor, in der Zwischenzeit sei seine Mutter in die Schweiz gereist und halte sich bei seinem Vater - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B - auf. Seine Mutter sei seine letzte Bezugsperson in Sri Lanka gewesen, weshalb er in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge.

E. 2.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung zur Replik) würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine Begründung für die in der Beschwerdeschrift beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner ergänzenden Eingabe zur Replik ausgeführt, seine Mutter sei im (...) zu seinem Vater in die Schweiz gezogen und verfüge im Kanton E._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B. Deshalb habe er in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr und könne dementsprechend auf kein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über (Auflistung der Verwandten) verfüge. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater finanziell unterstützt würde (wie es dieser bereits hinsichtlich seiner bis anhin in Sri Lanka lebenden Ehefrau getan habe), bis er sein eigenes Einkommen erziele. Eigenen Angaben zufolge habe er in Sri Lanka (Nennung Schulbildung). Es dürfte ihm somit möglich sein, in Sri Lanka eine bezahlte Tätigkeit zu finden. Schliesslich sei zu erwarten, dass ihm die Reintegration durch sein junges Alter und seinen guten Gesundheitszustand erleichtert werde.

E. 2.5 In seiner Stellungnahme vom 30. September 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zurück. Sodann fügte er an, er sei Ende Dezember 2013 in die Schweiz eingereist und hätte sich danach umgehend beim zuständigen Migrationsamt melden müssen. Aus zwischenzeitlich nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätten sowohl er als auch sein Vater dies falsch verstanden und seien davon ausgegangen, er müsse sich - wie beispielsweise beim Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG üblich - im Empfangszentrum anmelden. Er habe jedoch bereits an der BzP klar gesagt, dass er keine Asylgründe habe und lediglich in den Status seines Vaters einbezogen werden wolle. Der an der BzP anwesende Mitarbeiter der Freiplatzaktion Basel habe diese Angelegenheit noch mit der Befragerin besprochen, die daraufhin mit ihrem Vorgesetzten gesprochen und danach bestätigt habe, dass das Verfahren so korrekt sei und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Nach der Einreise müssten sich die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden, welche dies ihrerseits dem SEM weitermelde. Das SEM erlasse in der Folge für die nachgezogenen Personen in der Regel eine Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Einbezug in die vorläufige Aufnahme). Die Durchführung eines Asylverfahrens und einer Befragung seien nicht vorgesehen. Dass er ein solches Verfahren auch nicht freiwillig gewünscht habe, habe die Rechtsvertretung in den Eingaben ans BFM vom 22. Januar 2014 und 8. April 2014 bestätigt. Die Eingaben der Rechtsvertretung seien ein Jahr unbeantwortet geblieben, obwohl gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von Minderjährigen prioritär zu behandeln seien. Da sein Vater zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, hätte das BFM das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zuständigkeitshalber an die kantonale Behörde weiterleiten müssen. Indem vom BFM indessen an der BzP bestätigt worden sei, dass das Verfahren so laufen müsse und er in den Status seines Vaters einbezogen werden könne, habe er nach Treu und Glauben annehmen dürfen, er habe sich richtig verhalten und müsse nichts weiter unternehmen. Somit stehe fest, dass er nie eigene Asylgründe habe geltend machen wollen und dies auch mehrfach unmissverständlich ausgedrückt habe, wobei ihm seitens des BFM anlässlich der BzP bestätigt worden sei, dass sein Vorgehen korrekt und notwendig sei.

E. 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrundlage auf die am 13. Dezember 2013 erteilte Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. Nach Einreichung des Gesuchs vom 16. Mai 2013 wurden nach eingehenden Abklärungen - insbesondere der finanziellen Situation des Vaters des Beschwerdeführers - und nach einer positiven Stellungnahme des Kantons die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG durch das dafür zuständige BFM letztlich als erfüllt erachtet. In der Folge reiste der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die erteilte Bewilligung respektive das ausgestellte Visum am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein, um in die vorläufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Dies stellt eine kausale Disposition des Beschwerdeführers dar, die nicht ohne Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden kann. Da das BFM jedoch am 19. Dezember 2013 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers feststellte, da es gleichentags dem am 16. Mai 2013 gestellten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zustimmte, erfuhr die relevante Rechts- und Sachlage seit Erteilung der Einreisebewilligung eine Änderung. Neues Recht und neue Fakten befreien jedoch die Behörde von der Bindung an ihre Zusicherung beziehungsweise Auskunft, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Vor-instanz die Änderung der Rechts- oder Sachlage mit zu verantworten hätte oder auf mögliche Rechtsänderungen hätte hinweisen müssen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O. § 22 Rz. 15). Das SEM verstiess somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einen Einbezug des Beschwerdeführers in die ursprünglich bestehende vorläufige Aufnahme seines Vaters nicht mehr prüfte.

E. 3.3 Hingegen ist im weiteren Verhalten der Vorinstanz eine Verletzung von Treu und Glauben zu erblicken, zumal sie eine nach den Umständen im vorliegenden Einzelfall gebotene Auskunft an den Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliess. Zur Erläuterung dieser Schlussfolgerung ist vorweg auszuführen, dass der am (...) geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise (...) Jahre und (...) Monate alt war. Die von seinem Vater beauftragte Rechtsvertretung teilte dem BFM mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, dass er (der Beschwerdeführer) keine eigenen Asylgründe vorbringen möchte und somit kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens habe. Gleichentags wurde er von der Vorinstanz per Fax für eine am 20. Januar 2014 vorgesehene BzP eingeladen. In der Folge wurde die BzP am erwähnten Datum durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Frage zu den Gründen seines Asylgesuchs klar vorbrachte, keine Asylgründe zu haben und in den Status seines Vaters einbezogen zu werden. Auf Nachfrage erklärte er, auf eine Anhörung zu den Asylgründen zu verzichten (vgl. act. D7/9 S. 6). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des an der BzP anwesenden Mitarbeiters der Freiplatzaktion Basel ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die Vorgehensweise mit der Befragerin und deren Vorgesetzten besprochen wurde. Dem Beschwerdeführer sei danach bestätigt worden, dass das Verfahren so korrekt sei und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Zwar müssen sich die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen nach ihrer Einreise bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden, welche dies ihrerseits dem SEM weitermeldet. Dies wurde vorliegend auch auf der Einreisebewilligung, welche dem Vater des Beschwerdeführers in Kopie zuging, vermerkt. Dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater nun - eigenen Angaben zufolge - aus ihm nicht mehr nachvollziehbaren Gründen anstatt bei der kantonalen Migrationsbehörde bei der Vorinstanz meldete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Anlässlich der BzP wurde ihm von der Mitarbeiterin des BFM der korrekte Verfahrensverlauf bestätigt und erklärt, dass er sagen könne, ob er in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Er bekräftigte diese Absicht denn auch in unmissverständlicher Weise. Er durfte daher darauf vertrauen, dass er sich richtig verhalten habe und keine weiteren Vorkehren mehr treffen müsse, zumal weder bei ihm noch bei seinem Vater Kenntnisse der Verfahrensabläufe oder Zuständigkeiten der involvierten Schweizer Behörden vorausgesetzt werden können.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig. Im Zeitpunkt der BzP vom 20. Januar 2014 lag nur noch eine Zeitspanne von etwas mehr als (...) Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit. In dieser Zeitspanne waren sowohl die materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines Vaters - jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers - als auch diejenigen von Art. 44 AuG (Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) noch gegeben. Trotz dieses relativ kurzen Zeitraums, in welchem der Beschwerdeführer im obigen Sinne anspruchsberechtigt war, unterliess es die Vorinstanz im Anschluss an die BzP - oder allenfalls noch während derselben, zumal der Vater im Zeitpunkt der BzP bereits über einen Monat im Besitz einer anderen Aufenthaltsberechtigung als der bisherigen war - ihn darüber ausdrücklich zu informieren, dass infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seinen Vater die Möglichkeit des Familiennachzugs im Rahmen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht mehr gegeben sei, jedoch dafür - folgerichtig - die Frage eines Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung geprüft werden könne und ihn diesbezüglich auf die dafür nötigen Vorkehrungen, die zuständige Behörde und die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen respektive das entsprechende Gesuch vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung weiterzuleiten. Weder im Protokoll der BzP noch in den weiteren Aktenstücken lassen sich irgendwelche Hinweise entnehmen, dass dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist seine rechtliche Lage und weitere Möglichkeiten für ihn nachvollziehbar dargelegt wurden, nachdem er nach seiner Einreise darauf vertrauen durfte, in den Aufenthaltstitel seines Vater eingeschlossen zu werden. Auch im Anschluss an die BzP respektive im weiteren Verlauf des Verfahrens blieb die Vorinstanz vorerst untätig, worauf der Beschwerdeführer in einem Schreiben des Rechtsvertreters seines Vaters vom 8. April 2014 - somit noch immer (...) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit - erneut mitteilen liess, dass er auf die Geltendmachung eigener Asylgründe verzichte und im Rahmen des Familiennachzugs in die Aufenthaltsberechtigung seines Vaters eingeschlossen werden wolle. Eine rechtzeitige Reaktion der Vorinstanz blieb aus. Erst über zehn Monate später, mithin am 24. Februar 2015, antwortete das SEM auf die neuerliche Mitteilung und stellte lapidar fest, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme bei der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben gewesen seien und nun - obwohl sich der Beschwerdeführer wiederholt anderslautend äusserte - das Asylgesuch zu prüfen sei. Angesichts der dargelegten unnachgiebigen Haltung, der längeren Untätigkeit des SEM und trotz Intervention des im Auftrag seines Vaters handelnden Rechtsvertreters vermag es daher nicht zu erstaunen und ist dem Beschwerdeführer nicht nachteilig auszulegen, dass er als mittlerweile Volljähriger ein von der Vorinstanz spätestens nach der BzP in Missachtung seines Willens durchgeführtes Asylverfahren über sich ergehen liess. Ein Verfahren, das - anstelle eines Einbezugs in den Aufenthaltstitel seines Vaters, aufgrund dessen er ursprünglich in die Schweiz reiste - nun mit seiner Wegweisung und der Aufforderung, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen, endete. Da es somit die Vorinstanz unterliess, eine nach den Umständen im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich gebotene Auskunft zu erteilen und er nicht ohne weiteres erkennbar für ihn die falschen Schlüsse daraus zog, erweist sich die Rüge der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben als stichhaltig, zumal vorliegend angesichts der erläuterten Sachlage auch das Interesse am Vertrauensschutz höher zu gewichten ist als das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Abweisung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz).

E. 3.5 Ferner ist zu beachten, dass die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 44 AuG zwar nur auf minderjährige Kinder Anwendung finden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt also nicht, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Bewilligung erteilt wird (BGE 136 II 497 m.w.H.). Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und -7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 16. Mai 2013 beim Kanton eingereicht und am 24. Juli 2013 an das BFM weitergeleitet. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer seit dem (...) und somit im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils volljährig ist. Zwar stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufgrund der damaligen Rechtslage ein Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zur Debatte. Die allgemein gehaltene Formulierung im eingereichten Gesuch um Familiennachzug vom 16. Mai 2013 (vgl. act. C1/3) verbietet jedoch nicht, die bereits im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers geänderte Rechtslage mit zu berücksichtigen und das Gesuch um Familiennachzug in ein solches um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG umzudeuten, zumal der Zweck des Gesuchs unbestrittenermassen der Einbezug in den Aufenthaltstitel des Vaters war und noch immer ist.

E. 4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM das Gebot von Treu und Glauben verletzt hat, weshalb der Asylentscheid vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung eines Einbezugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist demnach angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat der Beschwerdeschrift vom 17. August 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3296.- beigelegt. Davon wird die in der Kostennote angeführte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abgezogen. Der Aufwand für die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten weiteren Eingaben (Beweismitteleingabe; zweimalige Replik) wird geschätzt und einbezogen. Angesichts der sich in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen teilweise wiederholenden Ausführungen ist der Gesamtaufwand im Umfang von 19 Stunden um eine Stunde zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist daher zu kürzen und auf Fr. 150.- anzusetzen. In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2724.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung eines Einbezugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2724.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4987/2015 Urteil vom 30. Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am 23. Mai 2007 reichte der Vater des Beschwerdeführers (B._______; N_______) ein Asylgesuch in der Schweiz ein, das mit Entscheid des BFM vom 1. April 2008 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch anstelle des Vollzugs wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2978/2008 vom 4. November 2011 abgewiesen. A.b Am 16. Mai 2013 ersuchte B._______ die zuständige kantonale Behörde, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihm der Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes (Beschwerdeführer) zu bewilligen. Diese leitete das Gesuch am 24. Juli 2013 an das BFM weiter. A.c Mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2013 hielt das BFM fest, der Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer sei gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt worden und ersuchte die Botschaft gleichzeitig um Ausstellung eines Einreisevisums. A.d Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte das BFM der zuständigen kantonalen Behörde fest, dass B._______ - mit damaliger Verfügung vom 1. April 2008 - in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und diese vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG unter anderem erlösche, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Da das BFM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls als erfüllt erachtet habe (Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG), habe es dem entsprechenden kantonalen Antrag am 19. Dezember 2013 zugestimmt. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien und die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Die bereits angeordnete Wegweisung sei daher ebenfalls weggefallen. B. B.a Am 27. Dezember 2013 verliess der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg und gelangte gleichentags gestützt auf die Einreisebewilligung des BFM legal in die Schweiz. Ebenfalls am 27. Dezember 2013 reichte er gemäss dem Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel namens und im Auftrag von B._______ mit, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gelangt und könne problemlos bei B._______ wohnen. Es sei daher dem Beschwerdeführer das Verlassen des Empfangszentrums für das nächste Wochenende zu gestatten beziehungsweise diesen baldmöglichst aus dem Empfangszentrum zu entlassen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorbringen wolle und er somit kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens habe. B.c Am 20. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der BzP befragt. Dabei führte er an, dass er keine Asylgründe habe und in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Auf Nachfrage bejahte er, auf eine Anhörung zu seinen Asylgründen verzichten zu wollen. Auf Nachfrage zu Problemen mit Behörden oder Privatpersonen in seinem Heimatstaat gab er an, als 10- oder 11-jähriger Knabe von einem Angehörigen der D._______ entführt worden zu sein. Nachdem seine Mutter bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, sei er freigelassen worden. Dieser Vorfall sei jedoch nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. B.d Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. B.e In ihrem Schreiben vom 8. April 2014 teilte die Freiplatzaktion Basel der Vorinstanz mit, wie sie bereits in der Eingabe vom 22. Januar 2014 ausgeführt habe und so auch vom Beschwerdeführer in seiner BzP erwähnt worden sei, habe dieser keine Asylgründe und wünsche in die vorläufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Es werde diesbezüglich um baldige Erledigung des Verfahrens ersucht. B.f Mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2015 teilte das SEM der Freiplatzaktion Basel mit, dem Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 2013 die Einreise zwecks Familienvereinigung mit seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Vater bewilligt worden. Am 27. Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Dieses Asylgesuch sei derzeit hängig und müsse geprüft werden. So habe das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass B._______, der Vater des Beschwerdeführers, wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung B erhalte und damit seine vorläufige Aufnahme gleichentags erloschen sei. Unter diesen Umständen seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme des Vaters nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer werde deshalb in Kürze für eine Anhörung zu seinen Asylgründen vorgeladen. B.g Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen an, sein Vater habe bei der (Nennung Institution) gearbeitet und sei eines Tages aus unbekannten Gründen entführt worden. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nach einiger Zeit habe er dann sowohl von seiner Mutter als auch von seinem - mittlerweile freigelassenen - Vater jeweils einzeln erfahren, dass sein Vater im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet sei. Ferner sei er etwa als 12-jähriger Junge von einem Verwandten entführt worden. Gemäss seiner Mutter hätten Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) den Verwandten zu dieser Tat angestiftet. Man habe ihn damals in (Nennung Ort) festgehalten, wo er schliesslich von der Polizei gefunden worden sei. Der Vorfall habe für ihn keine weiteren Folgen gehabt, ausser dass er seit diesem Zeitpunkt ständig von seiner Mutter auf dem Schulweg begleitet worden sei. Auch habe er wiederholt die Schule gewechselt. Als er die (...) Klasse besucht habe, hätten sich Angehörige des CID beim Schulvorsteher nach ihm erkundigt. Obwohl er sich an diesem Tag in der Schule aufgehalten habe, habe der Schulvorsteher gegenüber dem CID behauptet, dass er nicht in die Schule gekommen sei. Seine Mutter habe ihm dann von diesem Vorfall erzählt und behauptet, es sei für ihn gefährlich, diese Schule weiterhin zu besuchen. Er selber habe jedoch nie persönlich Kontakt mit dem CID gehabt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er Angst, dass die Leute nach seinem Vater fragen und ihn erpressen würden, Geld zu geben. Als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, seien Mitglieder des CID alle zwei oder drei Monate zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mit seiner Mutter gesprochen. Er vermute, dass diese Informationen über seinen Vater hätten einholen wollen. Seine Mutter habe ihm jeweils gesagt, dass er im Haus bleiben solle. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.h Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte die Freiplatzaktion Basel mit, der (Nennung Beweismittel) sei bereits im Verfahren seines Vaters B._______ zu den Akten gegeben worden. Diese Angaben sowie das genannte Beweismittel seien daher im Dossier des Beschwerdeführers zu ergänzen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die kantonale Zuständigkeit für das am 13. Dezember 2013 vom SEM bewilligte Gesuch um Familiennachzug festzustellen und dieses an den Kanton zur Bearbeitung weiterzuleiten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer - nebst dem angefochtenen Entscheid in Kopie - eine Vollmacht und eine Kostennote bei. E. Mit Schreiben vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ferner wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2015 - respektive nach einmalig gewährter Fristerstreckung bis zum 5. Oktober 2015 - eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. H. Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Oktober 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2015. J. Mit Eingabe vom 22. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter mittlerweile in die Schweiz zu seinem Vater gezogen sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Mutter bei. K. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen und ersucht, sich bis zum 12. September 2016 - respektive nach gewährter Fristerstreckung bis zum 30. September 2016 - zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. Oktober 2015 und der Eingabe vom 22. August 2016 zu äussern. L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. September 2016 hielt die Vor-instanz fest, die Beschwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung zur Replik) würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine Begründung für die in der Rechtsmitteleingabe beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann verwies sie - nach zusätzlichen Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. M. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der zweiten Vernehmlassung vom 13. September 2016 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 30. September 2016 dazu zu äussern und entsprechende Beweismittel einzureichen. N. Mit Eingabe vom 30. September 2016 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage des Handprotokolls des an der BzP anwesenden Vertreters der Freiplatzaktion Basel vom (...) - ins Recht. Dabei zog er seinen Antrag auf Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1a) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Auf den Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG), die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzog und dem Beschwerdeführer schon mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 mitgeteilt wurde, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. 1.5 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. September 2016 sein Begehren um Gewährung von Asyl zurückgezogen, weshalb dieses vorliegend nicht mehr Prüfungsgegenstand bildet. Demgegenüber hat er an seinem Antrag um vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung formellen Rechts festgehalten. 2. 2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Weiterleitungspflicht sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben und eine willkürliche Rechtsanwendung. Es seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug auch nach Erlöschen der seinem Vater B._______ gewährten vorläufigen Aufnahme und der nachfolgenden Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin als erfüllt zu erachten, zumal die erforderlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Massgabe von Art. 85 Abs. 7 AuG identisch mit denjenigen des Art. 44 AuG seien. Pro forma erloschen sei gemäss Schreiben des SEM vom 24. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme und somit lediglich die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien jedoch noch immer gegeben. Das Gesuch sei daher neu an die zuständige Behörde, in diesem Fall den Kanton, weiter zu leiten. Das individuelle Rechtsschutzinteresse verlange die Weiterleitung des beim SEM eingereichten Gesuchs an den Kanton, sobald die Zuständigkeit der ursprünglichen Behörde nicht mehr gegeben sei. Mindestens wäre es bei Wegfall der Zuständigkeit der Informationspflicht des SEM unterstanden, ihn entsprechend zu informieren, was jedoch unterlassen worden sei. Stattdessen sei sein Asylverfahren, trotz eindeutiger mündlicher und schriftlicher Verzichtserklärung auf die weitere Durchführung desselben sowie mündlicher und schriftlicher Bitte um Einbezug in den Aufenthaltsstatus seines Vaters, weitergeführt worden. Es könne weder ihm noch seinem nicht über juristische Kenntnisse verfügenden Vater zugemutet werden, ohne Anleitung des SEM die entsprechende Zuständigkeitsordnung zu kennen und zu reagieren. Mit Eingabe vom 8. April 2014 habe er erneut geltend gemacht, auf das Anbringen eigener Asylgründe zu verzichten und in den Aufenthaltsstatus seines Vaters einbezogen zu werden. Dies sei rechtlich als Rückzug seines Asylgesuchs zu betrachten. Das SEM habe erst über zehn Monate später auf diese Verzichtserklärung reagiert und statuiert, dass nun die Voraussetzungen für die Erteilung einer F-Bewilligung an ihn nicht mehr gegeben seien. Somit sei das Verfahren unverhältnismässig lange hinausgezogen worden. Eine Abschreibung des Gesuchs, welche mehrmals beantragt worden sei, hätte indes die vorgeschriebene wie erforderliche kantonale Bearbeitung des Familiennachzugs ermöglicht. Das Verhalten der Vorinstanz habe dies jedoch verunmöglicht. Das Abwarten des Entscheids über seine Volljährigkeit hinaus komme sodann einem Rechtsmissbrauch nahe. Im Weiteren ende der Anspruch auf den Einbezug bei der Niederlassungsbewilligung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 II 13 E. 2 und 136 II 497 E. 3.4) nicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, sondern es werde bei der Altersfrage auf den Gesuchszeitpunkt abgestellt. Diese Regelung sei analog auf den familiennachzugsrechtlichen Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuwenden. Er sei im Zeitpunkt seines Gesuchs minderjährig gewesen, weshalb dieser Zeitpunkt der allein Ausschlaggebende sein könne. Sodann laufe die vorinstanzliche Begründung, wonach er nur in die vorläufige Aufnahme seines Vaters einbezogen werden könne, dessen aufenthaltsrechtliche Besserstellung nun aber seinen geregelten Aufenthalt verunmögliche, dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider, weshalb eine willkürliche Rechtsanwendung vorliege. Ferner sei er aufgrund einer Einreisebewilligung, welche die Vertrauensgrundlage des von seinem Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechts bilde, in die Schweiz gereist. Dass man ihn wegweise, da in der Zwischenzeit das Härtefallgesuch seines Vaters gutgeheissen worden sei und dies eine Verbesserung dessen Aufenthaltstitels mit sich gebracht habe, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Visum erst nach der Gutheissung des erwähnten Härtefallgesuchs ausgestellt worden sei und es somit für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, vor diesem Zeitpunkt in die Schweiz einzureisen. Es liege daher kein eigenes Verschulden vor und er habe auf die Gültigkeit des ihm von der Botschaft ausgestellten Visums vertrauen dürfen. Die angefochtene Verfügung impliziere vorliegend zudem, dass das Erlangen finanzieller Eigenständigkeit und eine sprachliche sowie soziale Integration für Personen aus dem Asyl- oder Flüchtlingsbereich Nachteile nach sich ziehen könnten, dies sowohl für seinen Vater als auch für ihn. Weiter sei vorliegend Art. 10 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt worden. Gemäss dieser Bestimmung habe sich die Schweiz verpflichtet, Familiennachzugsgesuche wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Ausserdem würden die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich das Gesuch nicht nachteilig auf einen der Familienangehörigen auswirke. Diese Verpflichtung sei vorliegend verletzt worden, da er nun seit zwei Jahren auf einen Entscheid des SEM warte und durch die anhaltende Ungewissheit stark angeschlagen sei. Auch wenn er im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig sei, sei er im Moment seiner Einreise in die Schweiz ein unmündiger Jugendlicher im Sinne von Art. 13 ZGB gewesen, dem gemäss Art. 11 BV ein besonderer Schutz gebühre. Diesem Schutz respektive dem Kindeswohl sei durch die lange Verfahrensdauer und zum anderen durch die Unterlassung der Informationspflicht bezüglich der Nichterteilung der vorläufigen Aufnahme zu wenig Rechnung getragen worden. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Bemerkungen fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP sowie mittels zweier separater Schreiben dem SEM mitgeteilt, auf eigene Asylgründe zu verzichten und in die vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden zu wollen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 sei er darauf hingewiesen worden, dass ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines Vaters aufgrund des Erlöschens derselben nicht mehr möglich und deshalb das hängige Asylverfahren weiterzuführen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 zusammen mit seiner Vertrauensperson an der einlässlichen Bundesanhörung teilgenommen, wo er nunmehr eigene Asylgründe geltend gemacht habe. In der vorliegenden Beschwerde stelle er unter anderem den Antrag, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Damit mache er offensichtlich erneut eigene Asylgründe geltend, was im Widerspruch zum behaupteten Rückzug seines Asylgesuchs stehe. Eine Begründung für die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs finde sich in der Beschwerde indes nicht. Darüber hinaus sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nach der ablehnenden Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 durchaus offen gestanden sei und nach wie vor stehe, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festzuhalten sei. 2.3 In der Replik vom 15. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, die Stellungnahme der Vorinstanz enthalte keine neuen Tatsachen, sondern stelle auf übertriebenen Formalismus ab. Das SEM habe seine Weiterleitungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG verletzt, wodurch ihm erhebliche Nachteile aus dem Umstand erwachsen seien, dass sich die Aufenthaltssituation der nachziehenden Person respektive seines Vaters verbessert habe. Das Entstehen eines solchen Nachteils widerspreche den allgemeinen Grundsätzen schweizerischer Rechtsprechung. Sodann mute der Vorschlag der Vorinstanz, beim Kanton ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, angesichts der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Rechtslage und Anwendungspraxis seltsam an. So sei nicht davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden mittlerweile den Familiennachzug auch für volljährige Kinder in der Praxis ermöglichen würden. Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Replik vom 22. August 2016 vor, in der Zwischenzeit sei seine Mutter in die Schweiz gereist und halte sich bei seinem Vater - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B - auf. Seine Mutter sei seine letzte Bezugsperson in Sri Lanka gewesen, weshalb er in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. 2.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift sowie die Replik (inkl. Nachreichung zur Replik) würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere finde sich in der Replik nach wie vor keine Begründung für die in der Beschwerdeschrift beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner ergänzenden Eingabe zur Replik ausgeführt, seine Mutter sei im (...) zu seinem Vater in die Schweiz gezogen und verfüge im Kanton E._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B. Deshalb habe er in Sri Lanka keine Bezugsperson mehr und könne dementsprechend auf kein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei deshalb unzumutbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat über (Auflistung der Verwandten) verfüge. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater finanziell unterstützt würde (wie es dieser bereits hinsichtlich seiner bis anhin in Sri Lanka lebenden Ehefrau getan habe), bis er sein eigenes Einkommen erziele. Eigenen Angaben zufolge habe er in Sri Lanka (Nennung Schulbildung). Es dürfte ihm somit möglich sein, in Sri Lanka eine bezahlte Tätigkeit zu finden. Schliesslich sei zu erwarten, dass ihm die Reintegration durch sein junges Alter und seinen guten Gesundheitszustand erleichtert werde. 2.5 In seiner Stellungnahme vom 30. September 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung zurück. Sodann fügte er an, er sei Ende Dezember 2013 in die Schweiz eingereist und hätte sich danach umgehend beim zuständigen Migrationsamt melden müssen. Aus zwischenzeitlich nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätten sowohl er als auch sein Vater dies falsch verstanden und seien davon ausgegangen, er müsse sich - wie beispielsweise beim Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG üblich - im Empfangszentrum anmelden. Er habe jedoch bereits an der BzP klar gesagt, dass er keine Asylgründe habe und lediglich in den Status seines Vaters einbezogen werden wolle. Der an der BzP anwesende Mitarbeiter der Freiplatzaktion Basel habe diese Angelegenheit noch mit der Befragerin besprochen, die daraufhin mit ihrem Vorgesetzten gesprochen und danach bestätigt habe, dass das Verfahren so korrekt sei und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Nach der Einreise müssten sich die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden, welche dies ihrerseits dem SEM weitermelde. Das SEM erlasse in der Folge für die nachgezogenen Personen in der Regel eine Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (Einbezug in die vorläufige Aufnahme). Die Durchführung eines Asylverfahrens und einer Befragung seien nicht vorgesehen. Dass er ein solches Verfahren auch nicht freiwillig gewünscht habe, habe die Rechtsvertretung in den Eingaben ans BFM vom 22. Januar 2014 und 8. April 2014 bestätigt. Die Eingaben der Rechtsvertretung seien ein Jahr unbeantwortet geblieben, obwohl gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von Minderjährigen prioritär zu behandeln seien. Da sein Vater zum Zeitpunkt seiner Einreise bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, hätte das BFM das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zuständigkeitshalber an die kantonale Behörde weiterleiten müssen. Indem vom BFM indessen an der BzP bestätigt worden sei, dass das Verfahren so laufen müsse und er in den Status seines Vaters einbezogen werden könne, habe er nach Treu und Glauben annehmen dürfen, er habe sich richtig verhalten und müsse nichts weiter unternehmen. Somit stehe fest, dass er nie eigene Asylgründe habe geltend machen wollen und dies auch mehrfach unmissverständlich ausgedrückt habe, wobei ihm seitens des BFM anlässlich der BzP bestätigt worden sei, dass sein Vorgehen korrekt und notwendig sei. 3. 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauensschutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrundlage auf die am 13. Dezember 2013 erteilte Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. Nach Einreichung des Gesuchs vom 16. Mai 2013 wurden nach eingehenden Abklärungen - insbesondere der finanziellen Situation des Vaters des Beschwerdeführers - und nach einer positiven Stellungnahme des Kantons die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG durch das dafür zuständige BFM letztlich als erfüllt erachtet. In der Folge reiste der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die erteilte Bewilligung respektive das ausgestellte Visum am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein, um in die vorläufige Aufnahme seines Vaters eingeschlossen zu werden. Dies stellt eine kausale Disposition des Beschwerdeführers dar, die nicht ohne Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden kann. Da das BFM jedoch am 19. Dezember 2013 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers feststellte, da es gleichentags dem am 16. Mai 2013 gestellten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zustimmte, erfuhr die relevante Rechts- und Sachlage seit Erteilung der Einreisebewilligung eine Änderung. Neues Recht und neue Fakten befreien jedoch die Behörde von der Bindung an ihre Zusicherung beziehungsweise Auskunft, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Vor-instanz die Änderung der Rechts- oder Sachlage mit zu verantworten hätte oder auf mögliche Rechtsänderungen hätte hinweisen müssen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O. § 22 Rz. 15). Das SEM verstiess somit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es einen Einbezug des Beschwerdeführers in die ursprünglich bestehende vorläufige Aufnahme seines Vaters nicht mehr prüfte. 3.3 Hingegen ist im weiteren Verhalten der Vorinstanz eine Verletzung von Treu und Glauben zu erblicken, zumal sie eine nach den Umständen im vorliegenden Einzelfall gebotene Auskunft an den Beschwerdeführer pflichtwidrig unterliess. Zur Erläuterung dieser Schlussfolgerung ist vorweg auszuführen, dass der am (...) geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise (...) Jahre und (...) Monate alt war. Die von seinem Vater beauftragte Rechtsvertretung teilte dem BFM mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, dass er (der Beschwerdeführer) keine eigenen Asylgründe vorbringen möchte und somit kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens habe. Gleichentags wurde er von der Vorinstanz per Fax für eine am 20. Januar 2014 vorgesehene BzP eingeladen. In der Folge wurde die BzP am erwähnten Datum durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Frage zu den Gründen seines Asylgesuchs klar vorbrachte, keine Asylgründe zu haben und in den Status seines Vaters einbezogen zu werden. Auf Nachfrage erklärte er, auf eine Anhörung zu den Asylgründen zu verzichten (vgl. act. D7/9 S. 6). Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des an der BzP anwesenden Mitarbeiters der Freiplatzaktion Basel ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die Vorgehensweise mit der Befragerin und deren Vorgesetzten besprochen wurde. Dem Beschwerdeführer sei danach bestätigt worden, dass das Verfahren so korrekt sei und er sagen könne, ob er eigene Gründe geltend mache oder in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Zwar müssen sich die nachgezogenen Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen nach ihrer Einreise bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde melden, welche dies ihrerseits dem SEM weitermeldet. Dies wurde vorliegend auch auf der Einreisebewilligung, welche dem Vater des Beschwerdeführers in Kopie zuging, vermerkt. Dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater nun - eigenen Angaben zufolge - aus ihm nicht mehr nachvollziehbaren Gründen anstatt bei der kantonalen Migrationsbehörde bei der Vorinstanz meldete, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Anlässlich der BzP wurde ihm von der Mitarbeiterin des BFM der korrekte Verfahrensverlauf bestätigt und erklärt, dass er sagen könne, ob er in den Status seines Vaters einbezogen werden möchte. Er bekräftigte diese Absicht denn auch in unmissverständlicher Weise. Er durfte daher darauf vertrauen, dass er sich richtig verhalten habe und keine weiteren Vorkehren mehr treffen müsse, zumal weder bei ihm noch bei seinem Vater Kenntnisse der Verfahrensabläufe oder Zuständigkeiten der involvierten Schweizer Behörden vorausgesetzt werden können. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 18 Jahre alt und damit volljährig. Im Zeitpunkt der BzP vom 20. Januar 2014 lag nur noch eine Zeitspanne von etwas mehr als (...) Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit. In dieser Zeitspanne waren sowohl die materiellen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme seines Vaters - jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers - als auch diejenigen von Art. 44 AuG (Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung) noch gegeben. Trotz dieses relativ kurzen Zeitraums, in welchem der Beschwerdeführer im obigen Sinne anspruchsberechtigt war, unterliess es die Vorinstanz im Anschluss an die BzP - oder allenfalls noch während derselben, zumal der Vater im Zeitpunkt der BzP bereits über einen Monat im Besitz einer anderen Aufenthaltsberechtigung als der bisherigen war - ihn darüber ausdrücklich zu informieren, dass infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seinen Vater die Möglichkeit des Familiennachzugs im Rahmen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht mehr gegeben sei, jedoch dafür - folgerichtig - die Frage eines Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung geprüft werden könne und ihn diesbezüglich auf die dafür nötigen Vorkehrungen, die zuständige Behörde und die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen respektive das entsprechende Gesuch vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung weiterzuleiten. Weder im Protokoll der BzP noch in den weiteren Aktenstücken lassen sich irgendwelche Hinweise entnehmen, dass dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist seine rechtliche Lage und weitere Möglichkeiten für ihn nachvollziehbar dargelegt wurden, nachdem er nach seiner Einreise darauf vertrauen durfte, in den Aufenthaltstitel seines Vater eingeschlossen zu werden. Auch im Anschluss an die BzP respektive im weiteren Verlauf des Verfahrens blieb die Vorinstanz vorerst untätig, worauf der Beschwerdeführer in einem Schreiben des Rechtsvertreters seines Vaters vom 8. April 2014 - somit noch immer (...) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit - erneut mitteilen liess, dass er auf die Geltendmachung eigener Asylgründe verzichte und im Rahmen des Familiennachzugs in die Aufenthaltsberechtigung seines Vaters eingeschlossen werden wolle. Eine rechtzeitige Reaktion der Vorinstanz blieb aus. Erst über zehn Monate später, mithin am 24. Februar 2015, antwortete das SEM auf die neuerliche Mitteilung und stellte lapidar fest, dass die Voraussetzungen für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme bei der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben gewesen seien und nun - obwohl sich der Beschwerdeführer wiederholt anderslautend äusserte - das Asylgesuch zu prüfen sei. Angesichts der dargelegten unnachgiebigen Haltung, der längeren Untätigkeit des SEM und trotz Intervention des im Auftrag seines Vaters handelnden Rechtsvertreters vermag es daher nicht zu erstaunen und ist dem Beschwerdeführer nicht nachteilig auszulegen, dass er als mittlerweile Volljähriger ein von der Vorinstanz spätestens nach der BzP in Missachtung seines Willens durchgeführtes Asylverfahren über sich ergehen liess. Ein Verfahren, das - anstelle eines Einbezugs in den Aufenthaltstitel seines Vaters, aufgrund dessen er ursprünglich in die Schweiz reiste - nun mit seiner Wegweisung und der Aufforderung, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen, endete. Da es somit die Vorinstanz unterliess, eine nach den Umständen im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich gebotene Auskunft zu erteilen und er nicht ohne weiteres erkennbar für ihn die falschen Schlüsse daraus zog, erweist sich die Rüge der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben als stichhaltig, zumal vorliegend angesichts der erläuterten Sachlage auch das Interesse am Vertrauensschutz höher zu gewichten ist als das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Abweisung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz). 3.5 Ferner ist zu beachten, dass die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 44 AuG zwar nur auf minderjährige Kinder Anwendung finden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt also nicht, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Bewilligung erteilt wird (BGE 136 II 497 m.w.H.). Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und -7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 16. Mai 2013 beim Kanton eingereicht und am 24. Juli 2013 an das BFM weitergeleitet. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer seit dem (...) und somit im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils volljährig ist. Zwar stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufgrund der damaligen Rechtslage ein Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG zur Debatte. Die allgemein gehaltene Formulierung im eingereichten Gesuch um Familiennachzug vom 16. Mai 2013 (vgl. act. C1/3) verbietet jedoch nicht, die bereits im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers geänderte Rechtslage mit zu berücksichtigen und das Gesuch um Familiennachzug in ein solches um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG umzudeuten, zumal der Zweck des Gesuchs unbestrittenermassen der Einbezug in den Aufenthaltstitel des Vaters war und noch immer ist. 4. 4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM das Gebot von Treu und Glauben verletzt hat, weshalb der Asylentscheid vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben ist. 4.2 Die Vorinstanz ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung eines Einbezugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist demnach angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat der Beschwerdeschrift vom 17. August 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3296.- beigelegt. Davon wird die in der Kostennote angeführte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abgezogen. Der Aufwand für die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten weiteren Eingaben (Beweismitteleingabe; zweimalige Replik) wird geschätzt und einbezogen. Angesichts der sich in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen teilweise wiederholenden Ausführungen ist der Gesamtaufwand im Umfang von 19 Stunden um eine Stunde zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist daher zu kürzen und auf Fr. 150.- anzusetzen. In Berücksichtigung der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2724.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2013 dem Kanton zur Prüfung eines Einbezugs gestützt auf Art. 44 AuG zu überweisen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2724.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: