Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - seine Heimat am Y._______ auf dem Luftweg über Colombo nach C._______, von wo aus er an eine ihm unbekannte Destination in Europa weiterflog. Nach einer langen Autofahrt reiste er schliesslich am 23. Mai 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im D._______ um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2007 im D._______, der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 28. Juni 2007 und der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend, dass er bei E._______ gearbeitet habe und am Z._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt worden sei, weil er deren Aufforderung, einen bestimmten Zug anzuhalten, nicht befolgt habe. Er sei schwer misshandelt, sexuell missbraucht und nach rund (...) Jahren in eine Hühnerfarm der LTTE in F._______ gebracht worden. Dort habe ihn vorübergehend seine Frau besuchen können. Am 20. Mai 2007 seien seine Bewacher vor der vorrückenden srilankischen Armee geflohen, worauf er ebenfalls die Flucht ergriffen habe. Nach seiner Ausreise am 21. Mai 2007 sei seine Familie von der G._______ unter Druck gesetzt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er beim BFM diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. die entsprechende Aufzählung A22, Feststellungen 2. S. 2). C. Mit Verfügung vom 1. April 2008 - eröffnet am 3. April 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ordnete die Vorinstanz jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweisakten (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel (Nennung Beweismittel) übersetzt einzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. Des Weiteren werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Am 17. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2008 gut. Ihm wurde die Gelegenheit gewährt, bis zum 4. August 2008 ein psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. G. Am 4. August 2008 (Poststempel; vorerst am selbigen Datum vom behandelnden Arzt per Telefax übermittelt) liess der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten reichen. Im psychiatrischen Gutachten vom (...) wird zusammenfassend festgehalten, dass (Nennung Diagnose). Der Arztbericht vom (...) diagnostiziert ihm (Nennung Diagnose). In seinem Brief vom (...) beschreibt der Sohn des Beschwerdeführers die von ihm, seiner Mutter und seiner Grossmutter erlebten Bedrohungen und eine erlittene Entführung in seiner Heimat. H. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2008 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung des Asylgesuchs seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes bei der Schweizer Botschaft in Colombo. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 bewilligte das BFM die Einreise der Ehefrau und des Sohnes nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gegen diesen Entscheid liessen die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers am 18. August 2010 eine Beschwerde erheben, die sie jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 27. August 2010 wieder zurückzogen. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-5897/2010 vom 30. August 2010 das entsprechende Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. I. Aufgrund von Informationen, die dem BFM zugegangen waren, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2011 - in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - auf, sich bis zum 25. Juli 2011 zu seinem angeblichen Aufenthalt in H._______ seit (...) zu äussern. J. In seiner Eingabe vom 25. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, zu diesem Vorwurf sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens seiner Ehefrau mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Stellung genommen worden, und wiederholte diesbezüglich dessen Inhalt. Er habe sich zwischen (...) und (...) nicht in H._______, sondern in Sri Lanka auf der erwähnten Hühnerfarm befunden. Die ihm vorgelegten Papiere aus H._______ seien ihm gänzlich unbekannt. Auf den Dokumenten seien weder sein Name noch sein Geburtsdatum richtig vermerkt und auch die aufgeführte Unterschrift sei nicht seine eigene. Zwar bestehe kein Zweifel an der Tatsache, dass es sich auf den Fotos um ihn handle, jedoch habe er seinem Schlepper im Zusammenhang mit seiner Ausreise eine Vielzahl Fotos abgeben müssen und habe keine Kenntnis darüber, für welche Zwecke diese verwendet worden seien. Da er seinem Schlepper zudem nur (...) von ursprünglich vereinbarten (...) bezahlt habe und ihm infolgedessen noch viel Geld schulde, sei es durchaus wahrscheinlich, dass dieser in H._______ die vorliegenden Papiere habe anfertigen lassen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Darüber hinaus habe er in seiner Familie, in welcher Eifersucht eine grosse Rolle spiele, zahlreiche Neider, die ihm und seinem Bruder den Wohlstand missgönnt hätten. Insbesondere einer Cousine sei es ohne Weiteres zuzutrauen, dass sie keine Mühe gescheut habe, um ihm erheblich zu schaden. K. Mit Eingabe vom 23. August 2011 wurden zwei Briefe eingereicht, worin bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe sich von (...) bis (...) 007 auf einer Hühnerfarm aufgehalten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
E. 3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 1. April 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, er sei am Z._______von den LTTE entführt, während Jahren festgehalten und misshandelt worden und habe am (...) fliehen können. Das BFM schliesse zwar nicht zum Vornherein aus, dass er im Jahr (...) Probleme mit den LTTE gehabt habe. Dass er jedoch während (...) Jahren in Gefangenschaft gehalten, misshandelt und missbraucht worden sein solle, sei aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Vorweg falle auf, dass er kein einziges Dokument eingereicht habe, welches auf die geltend gemachten Vorbringen hinweisen würde respektive die eingereichten Dokumente würden vielmehr die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt verstärken. So gebe es beispielsweise kein Dokument aus der Zeit vor (...), aus welchem hervorgehe, dass die Familie in irgendeiner Weise auf sein plötzliches Verschwinden reagiert und etwa den Vorfall der Polizei gemeldet hätte. Vielmehr halte der ehemalige Arbeitgeber in seinem Schreiben vom (...) lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis am Z._______ für die E._______ gearbeitet habe. Auch die beiden Schreiben des Schulleiters und des Priesters würden die geltend gemachte Entführung und Gefangenschaft mit keinem Wort erwähnen. Befremdend sei insbesondere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch am (...) - mithin nach der Flucht ihres Ehemannes und zu einem Zeitpunkt, als dieser sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe - vom Dorfvorsteher habe bestätigen lassen, dass ihr Gatte seit (...) unbekannten Aufenthaltes sei. Eine entsprechende Bestätigung durch eine Amtsperson sei umso befremdlicher, als (...) ihr gemeinsamer Sohn geboren worden sei und gemäss dem entsprechenden Eintrag auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführer selbst diese Geburt gemeldet habe. Zudem wolle er im Jahr (...) legal eine Identitätskarte erhalten haben (vgl. A1, S. 4). Seine entsprechenden Erklärungsversuche bei der Vorinstanz auf Vorhalt hin vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12). Die Zweifel des BFM am geltend gemachten Sachverhalt würden auch dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, seine Familie werde seit seiner Flucht von der G._______ unter Druck gesetzt, weil diese Organisation Angst habe, es könnte bekannt werden, dass er die ganze Zeit in ihrem Folterlager gewesen sei (vgl. A21, S. 3). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht von der G._______ festgehalten worden sein könne, da es diese zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch gar nicht gegeben habe, hätte die G._______ als Gegnerin der LTTE wohl vielmehr gerade ein Interesse daran gehabt, dieses Vorgehen des Kontrahenten publik zu machen. Die Flucht seiner Bewacher vor der Armee sei zudem ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese nicht zur G._______ gehört haben könnten, da diese ja mit der Armee zusammengearbeitet habe. Zudem seien seine Aussagen zu der rund (...) Jahre dauernden Gefangenschaft unsubstanziiert ausgefallen. Die diesbezüglichen allgemein gehaltenen Schilderungen hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft (vgl. A1, S. 5 f.; A10, S. 11 f. und A21, S. 6 f.). Überdies liessen die einfach und allgemein gehaltenen Äusserungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Insbesondere fehlten seinen Ausführungen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Seine entsprechenden Schilderungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Es sei auch realitätsfremd, dass die LTTE Familienangehörigen ermöglicht hätten, ihn regelmässig zu besuchen (vgl. A10, S. 10 und A21, S. 11), wenn es sich bei seinem Aufenthaltsort um ein Versteck gehandelt haben solle. Ebenso unwahrscheinlich sei es, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits am Y._______ mit einem gefälschten Pass habe verlassen können, sei er doch am Tag zuvor aus dem Lager geflohen und habe er sich doch am (...) beziehungsweise (...) überhaupt erst zur Flucht entschlossen (vgl. A10, S. 5). In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise auf den gewaltsamen Tod eines entfernten Verwandten (...) nichts zu ändern. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt. Er sei am 7. April 2008 bei seiner Rechtsvertreterin erschienen und habe neue Schreiben beigebracht, welche belegten, dass sich seine Familie in grossen Schwierigkeiten befinde und sie am (...) zum zweiten Mal von der G._______ vorgeladen worden sei. In der Beilage befänden sich diesbezüglich jeweils mitsamt einer deutschen Übersetzung die (Auflistung Beweismittel). Die neuen Schreiben würden einmal mehr zeigen, wie schwierig es für die Familie geworden sei, seit er seine Heimat verlassen habe. Vorweg sei darauf aufmerksam zu machen, dass nach genauen und wiederholten Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und einem Übersetzer sowie nach Überprüfung der nachgereichten Dokumente die Auffassung des BFM nicht bestätigt werden könne. Die Vorinstanz halte fest, dass die Familie des Beschwerdeführers keine amtlichen Dokumente vorweisen könne, worin seine Entführung namentlich erwähnt sei. Es liege auf der Hand, dass die Verschleppung und die daraus resultierende Gefangenschaft nicht auf Dokumenten seitens der LTTE habe festgehalten werden können. Bei der von seiner Ehefrau erstatteten Strafanzeige im Jahr (...) handle es sich um das einzige ausgestellte amtliche Dokument. Seine Gattin sei sich nie über die Bedeutung und Tragweite solcher Dokumente im Klaren gewesen, so dass sie es nicht für wichtig erachtet habe, die entsprechenden Akten aufzubewahren. Es sei im Zeitpunkt ihres Schreibens vom (...) nicht möglich gewesen, rückwirkend die von ihr erstattete Anzeige bestätigen zu lassen, weil der betreffende Polizeiposten kurz nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers durch einen Angriff der LTTE zerstört worden sei. Aus diesem Schreiben gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer am Z._______ durch unbekannte Personen entführt worden und ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in der Abteilung des unterzeichnenden Dorfvorstehers registriert gewesen sei. Es erscheine dem Bundesamt befremdlich, dass die Ehefrau erst am (...) - mithin als sich ihr Mann bereits in der Schweiz aufgehalten habe - eine Bestätigung des Dorfvorstehers habe einholen lassen. Bei dieser Einschätzung sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorher nie ein Grund bestanden habe, eine Bestätigung über den Verbleib des Beschwerdeführers zwischen (...) bis (...) einzufordern. Erst als er im Asylverfahren in der Schweiz seine Flüchtlingseigenschaft habe unter Beweis stellen müssen, sei die Nachfrage nach der bereits erwähnten Bestätigung relevant geworden. Das Schreiben seiner Gemahlin und des Dorfvorstehers könne tatsächlich verwirrend sein, weil darin geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer seit (...) unbekannten Aufenthalts sei, obwohl der Brief dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Weder die Ehefrau noch der Dorfvorsteher hätten jedoch in dieser Angelegenheit Grund, den schweizerischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers vorzutäuschen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Sachlage widerspreche dies jeglicher Logik. Beim Brief vom (...) handle es sich also nicht um ein Täuschungsmanöver, sondern um Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, um die Notwendigkeit der Gewährung von Asyl zu untermauern. Mit diesem Schreiben könne er somit die geltend gemachte Entführung beweisen. Des Weiteren werde die Lage in seiner Heimat verkannt, wenn man davon ausgehe, dass die Behörden (Dorfvorsteher) in Sri Lanka immer sachlich und differenziert arbeiten würden. Ebenso wenig vermöge die Argumentation der Vorinstanz zu überzeugen, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer während seiner Gefangenschaft die Geburt seines Sohnes selbst angemeldet habe. Bei seinem damaligen Aufenthaltsort habe es sich nicht um ein geschlossenes Gefängnis, sondern lediglich um eine von der LTTE betriebene Hühnerfarm gehandelt. Seine Ehefrau habe ihn dort auf Anfrage regelmässig besuchen können und ihm die Geburtsurkunde zur Unterzeichnung mitgebracht. Ohne seine Unterschrift hätte keine Geburtsurkunde ausgestellt werden können und entgegen der Vermutung des Bundesamtes habe er dafür nicht persönlich auf dem Standesamt erscheinen müssen (vgl. A21, S. 12). Zudem könne das BFM nicht nachvollziehen, wie er während der Gefangenschaft auf legalem Weg eine Identitätskarte habe erhalten können. Hierzu verhalte es sich ähnlich wie im genannten Sachverhalt betreffend die Geburtsurkunde des Sohnes. Die Identitätskarte sei schriftlich durch den Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde beantragt und die Antragsformulare seien von seiner Ehefrau an entsprechender Stelle abgegeben worden. Bei der Entgegennahme des Ausweispapieres im Jahr (...) habe die Anwesenheit seiner Gattin genügt (vgl. A21, S. 6). Zur Befürchtung der militanten Gruppierung, inoffizielle Informationen könnten von ihm oder seiner Ehefrau an Dritte weitergegeben werden, und den diesbezüglichen Zweifeln des Bundesamtes müsse Folgendes vorausgeschickt werden: Auch wenn es laut Anhörungsprotokoll nicht den Anschein mache, sei sich der Beschwerdeführer nie vollständig im Klaren gewesen, welcher militanten Gruppierung seine Entführer zuzurechnen seien. Er sei von Anfang an davon ausgegangen, es handle sich um Mitglieder der LTTE. Aber ganz sicher habe er diesbezüglich nicht sein können, da er während der Gefangenschaft nie Indizien wie beispielsweise Wappen oder Abzeichen, die seine Vermutung erhärtet hätten, gesehen habe. Für ihn sei es nahezu unmöglich gewesen, die politischen Auswirkungen wie die Abspaltung der G._______ von den LTTE im Jahre (...) auf der Hühnerfarm überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Gemäss seinen Aussagen seien lediglich die oberen Köpfe ausgewechselt worden und dies habe keine sichtbaren Auswirkungen auf die Hühnerfarm gehabt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die G._______ habe zum Zeitpunkt seiner Entführung noch gar nicht existiert - entgegen seiner Behauptung, er nehme nach Erhalt der Vorladungen der G._______ an, von denselben entführt worden zu sein - müsse im Licht der komplexen Auseinandersetzung der Mutterpartei LTTE und der G._______ gesehen werden. Das Gebiet von B._______ sei seit den Auseinandersetzungen im (...) von der G._______ und der srilankischen Armee kontrolliert worden. Am 10. März 2008 hätten die ersten demokratischen Lokalwahlen seit zehn Jahren stattgefunden, aus denen die G._______ als Siegerin hervorgegangen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuerst von den LTTE und später von der G._______, in deren Zuständigkeit das Dorf F._______ liege, festgehalten worden sei. Die Annahme des BFM, wonach die G._______ sogar Interesse haben müsste, Informationen bezüglich der unmenschlichen Vorgehensweise der LTTE im Umgang mit ihren Gefangenen publik zu machen, könne nicht nachvollzogen werden, weil es für den Beschwerdeführer nicht eruierbar sei, in wessen Gefangenschaft er sich tatsächlich befunden habe. Umgekehrt seien seine Aussagen betreffend die Befürchtungen der G._______, er könnte Informationen an Dritte weitergeben, sowie die Vorladungen der G._______ erst unter Berücksichtigung der politischen Lage auszuwerten. Es sei anzunehmen, dass die G._______ während des Wahlkampfes bemüht gewesen sei, Geschichten wie diejenige des Beschwerdeführers verdeckt zu halten. Falls solche Informationen - in Kenntnis von dort stationierten Menschenrechtsorganisationen - an die Öffentlichkeit gelangen würden, hätte dies wohl eine Legitimationskrise der G._______ in der Bevölkerung zur Konsequenz gehabt. Entgegen der Annahme des BFM seien die Bewacher im (...) nicht vor der Armee geflüchtet, sondern sie seien lediglich mit dem Umzug der Hühnerfarm beschäftigt gewesen. Es dürfe angenommen werden, dass der Grund des Umzuges mit dem Anrücken der Armee in Verbindung gestanden sei, weil die Hühnerfarm mitten in der Kampflinie gelegen habe. Laut Protokoll der kantonalen Anhörung vom 28. Juni 2007 halte der Beschwerdeführer lediglich fest, dass die Bewacher den Ort verlassen hätten, von Flucht seiner Aufseher sei nicht die Rede gewesen (vgl. A10, S. 10). Die Fluchtmöglichkeit habe sich nicht dadurch ergeben, weil die Bewacher selbst geflüchtet seien, sondern weil diese mit Umzugstransporten beschäftigt gewesen seien und somit die Gefangenen nicht mehr hätten bewachen können. Überdies schienen der Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Haft als zu unsubstanziiert und seine Schilderungen liessen eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Hierzu sei anzumerken, dass er über Jahre hinweg auf engstem Raum gefangen gehalten worden sei. Darüber hinaus sei er immer wieder von seinen Bewachern sexuell missbraucht worden. Es könne von der Vorinstanz nicht angenommen werden, eine emotionale Erzählhaltung bedeute eine glaubhafte Nacherzählung und umgekehrt. Vielmehr scheine der Unwillen des Beschwerdeführers, die Vergewaltigungsakte sowie seine langjährige Gefangenschaft detailliert nachzuerzählen, nachvollziehbar. Die Art und Weise seiner Ausführungen im Verlauf der Anhörung lasse auf eine Traumatisierung schliessen, aufgrund derer es ihm unmöglich gewesen sei, sich näher zum geltend gemachten Sachverhalt der Vergewaltigung zu äussern. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenüber Opfern sexueller Gewalt ein gewisses Mass an Selbstschutz im Rahmen der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen sei. Die Flucht und die gefälschte Identitätskarte seien von langer Hand durch seine Ehefrau und deren in der Zwischenzeit umgebrachten Cousin organisiert worden. Dies erkläre auch den Umstand, dass er bereits kurz nach seiner Flucht von der Hühnerfarm Sri Lanka habe verlassen können. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei er nicht am (...) von der Hühnerfarm geflüchtet, sondern bereits in der Nacht vom (...) auf den (...), als er diese im Dunkeln Richtung B._______ verlassen habe und dort frühmorgens um 04.30 Uhr (am [...]) angekommen sei. Die dabei zurückgelegte Distanz habe 12 Meilen, also rund 20 km betragen. Durch die Panik habe er keine Schmerzen verspürt und sei - verfolgt von Angst und Schrecken - durch die Nacht geeilt. Als er in B._______ angekommen sei, habe er sich zum eben erwähnten Cousin seiner Ehefrau begeben. Dieser habe dann seine Frau und seinen Sohn zu sich gerufen und anschliessend hätten sie sich noch am selben Abend in Begleitung von zwei Schleppern nach Colombo begeben. Am Y._______ seien sie um 5.30 Uhr morgens in Colombo angekommen, worauf er vier Stunden später seine Heimat verlassen habe.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor allem das "Bestätigungsschreiben" des Dorfvorstehers vom (...) untermauert vielmehr die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, hält es doch im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhielt, mit den Worten, er sei unbekannten Aufenthalts, schlichtweg eine Unwahrheit fest. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründen entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2007 und der beiden Anhörungen vom 28. Juni 2007 und vom 17. Januar 2008 sind in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bei seinen Verfolgungsvorbringen dürfte es sich insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Die Aussagen zu seiner rund (...) Jahre dauernden Gefangenschaft sind unsubstanziiert und denn auch sehr kurz und stereotyp ausgefallen. Die einfach und allgemein gehaltenen Äusserungen lassen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, weshalb seine Darlegungen als unglaubhaft zu bewerten sind. Ganz allgemein fehlt es seinen Ausführungen an einer vertiefenden Substanz sowie einer authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung, sie entbehren jeglicher Realitätsmerkmale, sind entsprechend realitätsfremd und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Scheinbar ist es dem Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit seiner Rechtsvertreterin und in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach mehreren Besprechungen mit dieser nicht gelungen, die Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Vorbringen auszuräumen. Im Gegenteil sind bei der Rekonstruktion des rechtserheblichen Sachverhalts weitere gravierende Unstimmigkeiten hinzugekommen, welche die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen in ihren Grundfesten erschüttern. Bereits bei der Wiederholung des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 fällt beispielsweise auf, dass zuerst als Ausreisedatum der W._______ (recte: [...]) erwähnt wird (vgl. S. 4), um dann auf S. 10 der Beschwerdeeingabe auf den V._______ (recte: [...]) zurückzukommen, was dem bei der Befragung genannten Datum vom Y._______ entspricht (vgl. A1, S. 1 und 7). Möglicherweise handelt es sich bei der Erwähnung des Datums vom W._______ um einen Kanzleifehler, zumal auch das Jahr (...) anstelle des Jahres (...) angegeben wird. Auch wenn - sollte es sich nicht um einen Kanzleifehler handeln - die Differenz von einem Tag gering ist, wäre zu erwarten gewesen, dass das Ausreisedatum eines Asylbewerbers, welches für diesen ein sehr einschneidendes Ereignis darstellt, in jedem Zeitpunkt des Verfahrens übereinstimmend genannt werden kann. Auffallend und weit gewichtiger ist indessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift bei der Schilderung des Sachverhalts zunächst den Eindruck entstehen lässt, er sei während (...) Jahren in einem von den LTTE betriebenen Gefängnis und anschliessend während (...) Jahren in einer Hühnerfarm der LTTE gefangen gehalten worden. Auf S. 8 der Beschwerde wird jedoch davon ausgegangen, er sei zuerst von den LTTE und später von der G._______ festgehalten worden. Anschliessend wird indessen erwähnt, es sei nicht eruierbar, in wessen Gefangenschaft er tatsächlich gewesen sei. Diese ungereimten und unterschiedlichen Vorbringen lassen nicht auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts schliessen. Sodann bleibt im Zusammenhang mit der Geburtsurkunde seines Sohnes eine weitere Unstimmigkeit bestehen. Gemäss der sich in den Akten befindenden Geburtsurkunde meldete der Beschwerdeführer am (...) höchstpersönlich die Geburt seines Sohnes auf dem Standesamt an, was gegen den gleichzeitigen zwangsweisen Aufenthalt auf der Hühnerfarm spricht und seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe - seine Ehefrau habe die Geburt ihres Sohnes auf dem Standesamt angemeldet - als unwahr erscheinen lässt. Zudem sind auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Hühnerfarm widersprüchlich. Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, die Leute dieser Farm seien wegen der Aufforderung der vorrückenden Armee geflüchtet und er sei zusammen mit diesen nach B._______ gegangen (vgl. A1, S. 6). Mit Hinweis auf die kantonale Anhörung (vgl. A10, S. 10) führt er hingegen in seiner Rechtsmitteleingabe aus, von Flucht seiner Aufseher sei nicht die Rede gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2008 S. 9). Auch in diesem Punkt ist mithin ein Widerspruch in einem seiner zentralen Asylvorbringen zu erkennen. Überdies ist - wird der in der Beschwerde dargestellten Version (vgl. S. 9) gefolgt - in Anbetracht der vorgebrachten Gefahr, bei einem allfälligen Fluchtversuch erschossen zu werden (vgl. A10, S. 10), und der damit zusammenhängenden strengen Bewachungssituation, nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufseher, sollten sie mit dem Umzug der Hühnerfarm beschäftigt gewesen sein, die Gefangenen während dieser Phase nicht bewacht und diesen dadurch die Flucht ermöglicht hätten. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Verlassen seiner Heimat davon spricht, dass die Flucht und die gefälschte Identitätskarte von langer Hand durch seine Ehefrau und deren in der Zwischenzeit verstorbenen Cousin organisiert worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9). Von einer gefälschten Identitätskarte war jedoch erst in der Rechtsmitteleingabe auf S. 9 die Rede, weiter vorne auf S. 7 beschreibt er nämlich noch, wie er legal zu diesem Dokument gekommen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am (...) legal eine Identitätskarte mit Ausstellungsort (...) erhalten habe (vgl. A1, S. 4). Auch bei der ersten Anhörung erwähnte er nichts von einer gefälschten Identitätskarte (vgl. A10, S. 3 f.), jedoch sei er mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist (vgl. A10, S. 4). Des Weiteren nannte er auch anlässlich der ergänzenden Anhörung nie das Vorhandensein beziehungsweise das Benutzen einer gefälschten Identitätskarte. Vielmehr flüchtete er sich in wenig überzeugende Argumentationen, wie er während seines zwangsweisen Aufenthalts auf der Hühnerfarm an dieses legale Dokument gekommen sei (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12). Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen vorgängigen Aufenthalt in H._______ ab dem Jahr (...) bis zu seiner Einreise in die Schweiz gänzlich zu widerlegen. Es besteht somit zumindest der Verdacht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in H._______ aufhielt und er diesen Aufenthalt zu verschleiern versucht. Seine diesbezügliche Stellungnahme vom 25. Juli 2011 kann diese Annahme nicht umstossen, sondern ist vielmehr unbehelflich und vermag nicht zu überzeugen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass das Foto des Beschwerdeführers, das er als das seine anerkennt, auf dem Reiseausweis für Flüchtlinge von H._______ angebracht ist, der erstmals am (...) ausgestellt wurde. Die Entgegnung in der Eingabe vom 25. Juli 2011, der Beschwerdeführer habe seinem Schlepper im Zusammenhang mit seiner Ausreise eine Vielzahl von Fotos abgeben müssen und wisse nicht, für welche Zwecke diese verwendet worden seien, überzeugt nicht, weil aus den Akten nicht hervorgeht, er habe bereits im Jahre (...) Reisevorbereitungen getroffen beziehungsweise einen Schlepper beauftragt, zumal ohnehin die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Cousin gegen Ende der Gefangenschaft die Flucht vorbereitet haben sollen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die mit Eingabe vom 22. August 2011 eingereichten Schreiben, wonach sich der Beschwerdeführer von (...) bis (...) auf einer Hühnerfarm aufgehalten habe - in einer Bestätigung ist laut Übersetzung die Rede von "in der Haft auf einer Hühnerfarm bei den Tamil Tigers", in der anderen wird lediglich festgehalten, er habe im erwähnten Zeitraum auf einer Hühnerfarm in I._______, einem von der Regierung nicht kontrollierten Gebiet von B._______, gearbeitet - sind als Gefälligkeitsbestätigungen zu bezeichnen, zumal nicht begründet wird, inwiefern die Aussteller dieser Schreiben - die Ehefrau eines Mannes, der mit dem Beschwerdeführer auch auf der Hühnerfarm gewesen sei, und ein Pastor - aus eigener Wahrnehmung diesen Sachverhalt bestätigen können. Sodann ist festzuhalten, dass auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie unglaubhaft beziehungsweise nicht relevant sind, zogen doch seine Ehefrau und sein Sohn ihre Beschwerde vom 18. August 2010 im entsprechenden Verfahren mit schriftlicher Erklärung vom 27. August 2010 zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. D-5897/2010 vom 30. August 2010). Ein solches Vorgehen - d.h. der Rückzug der Beschwerde - widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person diametral. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbingen in der Beschwerde und der Eingabe vom 5. Dezember 2008 und die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Benachteiligung der Familienangehörigen eingereichten Beweismittel einzugehen. Letztlich vermögen auch die eingereichten Arztberichte an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das offensichtlich zum Beleg einer Traumatisierung, welche es ihm verunmögliche, sich näher zur geltend gemachten Vergewaltigung zu äussern (vgl. Beschwerde S. 9), eingereichte ärztliche Dokument, worin dem Beschwerdeführer eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert wird, ist im vorliegenden Sachzusammenhang von geringem Beweiswert. Auffallend ist zudem, dass in der Eingabe vom 4. August 2008, mit welcher der Arztbericht eingereicht wird, keine Argumentation mit der ärztlichen Diagnose und den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten ist. Zwar ist die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters. Indessen kann der Beweiswert nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berichtes in Zweifel zu ziehen (vgl. BVGE 2007/31 E.5.1 S. 378 unter Verweis auf EMARK 2002 Nr. 18 und EMARK 1995 [recte: 1999] Nr. 5). Auch wenn die erwähnte Diagnose nicht in Zweifel gezogen wird, ist dem als Gutachten bezeichneten Bericht vom 4. August 2008 nicht zu entnehmen, gestützt auf welchen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt der beurteilende Arzt zur Diagnose gelangte und ob neben (Nennung Symptome) der Hinweis auf ein mögliches Trauma (Nennung Folterspuren) massgebend für die Diagnose war. Weitere Gesichtspunkte wie zum Beispiel die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen werden nicht erwähnt. Gegebenenfalls sind die Ausführungen eines Arztes zur Plausibilität der Vorbringen des Patienten nicht von vornherein belanglos (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) und können folglich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der asylsuchen Person mitberücksichtigt werden. Vorliegend wurde jedoch die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts durch den Arzt nicht erörtert und muss somit die diagnostizierte PTBS wohl eine andere Ursache haben als die als unglaubhaft zu erachtenden Gründe, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab. Mangels Antworten des Beschwerdeführers zu einfachen Fragen betreffend dessen (Nennung Krankheit) ergibt sich aus der Anamnese im Bericht des (...) vom (...), dass nicht eruiert werden konnte, mit welcher Ursache die chronischen Schmerzen im Bereich der (Nennung Körperteil) vereinbar sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 1. April 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 In der Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen und das Gesuch ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren erwerbstätig ist, und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2978/2008 Urteil vom 4. November 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - seine Heimat am Y._______ auf dem Luftweg über Colombo nach C._______, von wo aus er an eine ihm unbekannte Destination in Europa weiterflog. Nach einer langen Autofahrt reiste er schliesslich am 23. Mai 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im D._______ um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2007 im D._______, der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 28. Juni 2007 und der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend, dass er bei E._______ gearbeitet habe und am Z._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt worden sei, weil er deren Aufforderung, einen bestimmten Zug anzuhalten, nicht befolgt habe. Er sei schwer misshandelt, sexuell missbraucht und nach rund (...) Jahren in eine Hühnerfarm der LTTE in F._______ gebracht worden. Dort habe ihn vorübergehend seine Frau besuchen können. Am 20. Mai 2007 seien seine Bewacher vor der vorrückenden srilankischen Armee geflohen, worauf er ebenfalls die Flucht ergriffen habe. Nach seiner Ausreise am 21. Mai 2007 sei seine Familie von der G._______ unter Druck gesetzt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er beim BFM diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. die entsprechende Aufzählung A22, Feststellungen 2. S. 2). C. Mit Verfügung vom 1. April 2008 - eröffnet am 3. April 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ordnete die Vorinstanz jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweisakten (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel (Nennung Beweismittel) übersetzt einzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. Des Weiteren werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Am 17. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2008 gut. Ihm wurde die Gelegenheit gewährt, bis zum 4. August 2008 ein psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. G. Am 4. August 2008 (Poststempel; vorerst am selbigen Datum vom behandelnden Arzt per Telefax übermittelt) liess der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten reichen. Im psychiatrischen Gutachten vom (...) wird zusammenfassend festgehalten, dass (Nennung Diagnose). Der Arztbericht vom (...) diagnostiziert ihm (Nennung Diagnose). In seinem Brief vom (...) beschreibt der Sohn des Beschwerdeführers die von ihm, seiner Mutter und seiner Grossmutter erlebten Bedrohungen und eine erlittene Entführung in seiner Heimat. H. In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2008 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung des Asylgesuchs seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes bei der Schweizer Botschaft in Colombo. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 bewilligte das BFM die Einreise der Ehefrau und des Sohnes nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gegen diesen Entscheid liessen die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers am 18. August 2010 eine Beschwerde erheben, die sie jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 27. August 2010 wieder zurückzogen. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-5897/2010 vom 30. August 2010 das entsprechende Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. I. Aufgrund von Informationen, die dem BFM zugegangen waren, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2011 - in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - auf, sich bis zum 25. Juli 2011 zu seinem angeblichen Aufenthalt in H._______ seit (...) zu äussern. J. In seiner Eingabe vom 25. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, zu diesem Vorwurf sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens seiner Ehefrau mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Stellung genommen worden, und wiederholte diesbezüglich dessen Inhalt. Er habe sich zwischen (...) und (...) nicht in H._______, sondern in Sri Lanka auf der erwähnten Hühnerfarm befunden. Die ihm vorgelegten Papiere aus H._______ seien ihm gänzlich unbekannt. Auf den Dokumenten seien weder sein Name noch sein Geburtsdatum richtig vermerkt und auch die aufgeführte Unterschrift sei nicht seine eigene. Zwar bestehe kein Zweifel an der Tatsache, dass es sich auf den Fotos um ihn handle, jedoch habe er seinem Schlepper im Zusammenhang mit seiner Ausreise eine Vielzahl Fotos abgeben müssen und habe keine Kenntnis darüber, für welche Zwecke diese verwendet worden seien. Da er seinem Schlepper zudem nur (...) von ursprünglich vereinbarten (...) bezahlt habe und ihm infolgedessen noch viel Geld schulde, sei es durchaus wahrscheinlich, dass dieser in H._______ die vorliegenden Papiere habe anfertigen lassen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Darüber hinaus habe er in seiner Familie, in welcher Eifersucht eine grosse Rolle spiele, zahlreiche Neider, die ihm und seinem Bruder den Wohlstand missgönnt hätten. Insbesondere einer Cousine sei es ohne Weiteres zuzutrauen, dass sie keine Mühe gescheut habe, um ihm erheblich zu schaden. K. Mit Eingabe vom 23. August 2011 wurden zwei Briefe eingereicht, worin bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe sich von (...) bis (...) 007 auf einer Hühnerfarm aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 1. April 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, er sei am Z._______von den LTTE entführt, während Jahren festgehalten und misshandelt worden und habe am (...) fliehen können. Das BFM schliesse zwar nicht zum Vornherein aus, dass er im Jahr (...) Probleme mit den LTTE gehabt habe. Dass er jedoch während (...) Jahren in Gefangenschaft gehalten, misshandelt und missbraucht worden sein solle, sei aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Vorweg falle auf, dass er kein einziges Dokument eingereicht habe, welches auf die geltend gemachten Vorbringen hinweisen würde respektive die eingereichten Dokumente würden vielmehr die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt verstärken. So gebe es beispielsweise kein Dokument aus der Zeit vor (...), aus welchem hervorgehe, dass die Familie in irgendeiner Weise auf sein plötzliches Verschwinden reagiert und etwa den Vorfall der Polizei gemeldet hätte. Vielmehr halte der ehemalige Arbeitgeber in seinem Schreiben vom (...) lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis am Z._______ für die E._______ gearbeitet habe. Auch die beiden Schreiben des Schulleiters und des Priesters würden die geltend gemachte Entführung und Gefangenschaft mit keinem Wort erwähnen. Befremdend sei insbesondere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch am (...) - mithin nach der Flucht ihres Ehemannes und zu einem Zeitpunkt, als dieser sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe - vom Dorfvorsteher habe bestätigen lassen, dass ihr Gatte seit (...) unbekannten Aufenthaltes sei. Eine entsprechende Bestätigung durch eine Amtsperson sei umso befremdlicher, als (...) ihr gemeinsamer Sohn geboren worden sei und gemäss dem entsprechenden Eintrag auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführer selbst diese Geburt gemeldet habe. Zudem wolle er im Jahr (...) legal eine Identitätskarte erhalten haben (vgl. A1, S. 4). Seine entsprechenden Erklärungsversuche bei der Vorinstanz auf Vorhalt hin vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12). Die Zweifel des BFM am geltend gemachten Sachverhalt würden auch dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, seine Familie werde seit seiner Flucht von der G._______ unter Druck gesetzt, weil diese Organisation Angst habe, es könnte bekannt werden, dass er die ganze Zeit in ihrem Folterlager gewesen sei (vgl. A21, S. 3). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht von der G._______ festgehalten worden sein könne, da es diese zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch gar nicht gegeben habe, hätte die G._______ als Gegnerin der LTTE wohl vielmehr gerade ein Interesse daran gehabt, dieses Vorgehen des Kontrahenten publik zu machen. Die Flucht seiner Bewacher vor der Armee sei zudem ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese nicht zur G._______ gehört haben könnten, da diese ja mit der Armee zusammengearbeitet habe. Zudem seien seine Aussagen zu der rund (...) Jahre dauernden Gefangenschaft unsubstanziiert ausgefallen. Die diesbezüglichen allgemein gehaltenen Schilderungen hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft (vgl. A1, S. 5 f.; A10, S. 11 f. und A21, S. 6 f.). Überdies liessen die einfach und allgemein gehaltenen Äusserungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Insbesondere fehlten seinen Ausführungen die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung, die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Seine entsprechenden Schilderungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Es sei auch realitätsfremd, dass die LTTE Familienangehörigen ermöglicht hätten, ihn regelmässig zu besuchen (vgl. A10, S. 10 und A21, S. 11), wenn es sich bei seinem Aufenthaltsort um ein Versteck gehandelt haben solle. Ebenso unwahrscheinlich sei es, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits am Y._______ mit einem gefälschten Pass habe verlassen können, sei er doch am Tag zuvor aus dem Lager geflohen und habe er sich doch am (...) beziehungsweise (...) überhaupt erst zur Flucht entschlossen (vgl. A10, S. 5). In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise auf den gewaltsamen Tod eines entfernten Verwandten (...) nichts zu ändern. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt. Er sei am 7. April 2008 bei seiner Rechtsvertreterin erschienen und habe neue Schreiben beigebracht, welche belegten, dass sich seine Familie in grossen Schwierigkeiten befinde und sie am (...) zum zweiten Mal von der G._______ vorgeladen worden sei. In der Beilage befänden sich diesbezüglich jeweils mitsamt einer deutschen Übersetzung die (Auflistung Beweismittel). Die neuen Schreiben würden einmal mehr zeigen, wie schwierig es für die Familie geworden sei, seit er seine Heimat verlassen habe. Vorweg sei darauf aufmerksam zu machen, dass nach genauen und wiederholten Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und einem Übersetzer sowie nach Überprüfung der nachgereichten Dokumente die Auffassung des BFM nicht bestätigt werden könne. Die Vorinstanz halte fest, dass die Familie des Beschwerdeführers keine amtlichen Dokumente vorweisen könne, worin seine Entführung namentlich erwähnt sei. Es liege auf der Hand, dass die Verschleppung und die daraus resultierende Gefangenschaft nicht auf Dokumenten seitens der LTTE habe festgehalten werden können. Bei der von seiner Ehefrau erstatteten Strafanzeige im Jahr (...) handle es sich um das einzige ausgestellte amtliche Dokument. Seine Gattin sei sich nie über die Bedeutung und Tragweite solcher Dokumente im Klaren gewesen, so dass sie es nicht für wichtig erachtet habe, die entsprechenden Akten aufzubewahren. Es sei im Zeitpunkt ihres Schreibens vom (...) nicht möglich gewesen, rückwirkend die von ihr erstattete Anzeige bestätigen zu lassen, weil der betreffende Polizeiposten kurz nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers durch einen Angriff der LTTE zerstört worden sei. Aus diesem Schreiben gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer am Z._______ durch unbekannte Personen entführt worden und ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in der Abteilung des unterzeichnenden Dorfvorstehers registriert gewesen sei. Es erscheine dem Bundesamt befremdlich, dass die Ehefrau erst am (...) - mithin als sich ihr Mann bereits in der Schweiz aufgehalten habe - eine Bestätigung des Dorfvorstehers habe einholen lassen. Bei dieser Einschätzung sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorher nie ein Grund bestanden habe, eine Bestätigung über den Verbleib des Beschwerdeführers zwischen (...) bis (...) einzufordern. Erst als er im Asylverfahren in der Schweiz seine Flüchtlingseigenschaft habe unter Beweis stellen müssen, sei die Nachfrage nach der bereits erwähnten Bestätigung relevant geworden. Das Schreiben seiner Gemahlin und des Dorfvorstehers könne tatsächlich verwirrend sein, weil darin geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer seit (...) unbekannten Aufenthalts sei, obwohl der Brief dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Weder die Ehefrau noch der Dorfvorsteher hätten jedoch in dieser Angelegenheit Grund, den schweizerischen Behörden den Aufenthalt des Beschwerdeführers vorzutäuschen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Sachlage widerspreche dies jeglicher Logik. Beim Brief vom (...) handle es sich also nicht um ein Täuschungsmanöver, sondern um Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, um die Notwendigkeit der Gewährung von Asyl zu untermauern. Mit diesem Schreiben könne er somit die geltend gemachte Entführung beweisen. Des Weiteren werde die Lage in seiner Heimat verkannt, wenn man davon ausgehe, dass die Behörden (Dorfvorsteher) in Sri Lanka immer sachlich und differenziert arbeiten würden. Ebenso wenig vermöge die Argumentation der Vorinstanz zu überzeugen, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer während seiner Gefangenschaft die Geburt seines Sohnes selbst angemeldet habe. Bei seinem damaligen Aufenthaltsort habe es sich nicht um ein geschlossenes Gefängnis, sondern lediglich um eine von der LTTE betriebene Hühnerfarm gehandelt. Seine Ehefrau habe ihn dort auf Anfrage regelmässig besuchen können und ihm die Geburtsurkunde zur Unterzeichnung mitgebracht. Ohne seine Unterschrift hätte keine Geburtsurkunde ausgestellt werden können und entgegen der Vermutung des Bundesamtes habe er dafür nicht persönlich auf dem Standesamt erscheinen müssen (vgl. A21, S. 12). Zudem könne das BFM nicht nachvollziehen, wie er während der Gefangenschaft auf legalem Weg eine Identitätskarte habe erhalten können. Hierzu verhalte es sich ähnlich wie im genannten Sachverhalt betreffend die Geburtsurkunde des Sohnes. Die Identitätskarte sei schriftlich durch den Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde beantragt und die Antragsformulare seien von seiner Ehefrau an entsprechender Stelle abgegeben worden. Bei der Entgegennahme des Ausweispapieres im Jahr (...) habe die Anwesenheit seiner Gattin genügt (vgl. A21, S. 6). Zur Befürchtung der militanten Gruppierung, inoffizielle Informationen könnten von ihm oder seiner Ehefrau an Dritte weitergegeben werden, und den diesbezüglichen Zweifeln des Bundesamtes müsse Folgendes vorausgeschickt werden: Auch wenn es laut Anhörungsprotokoll nicht den Anschein mache, sei sich der Beschwerdeführer nie vollständig im Klaren gewesen, welcher militanten Gruppierung seine Entführer zuzurechnen seien. Er sei von Anfang an davon ausgegangen, es handle sich um Mitglieder der LTTE. Aber ganz sicher habe er diesbezüglich nicht sein können, da er während der Gefangenschaft nie Indizien wie beispielsweise Wappen oder Abzeichen, die seine Vermutung erhärtet hätten, gesehen habe. Für ihn sei es nahezu unmöglich gewesen, die politischen Auswirkungen wie die Abspaltung der G._______ von den LTTE im Jahre (...) auf der Hühnerfarm überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Gemäss seinen Aussagen seien lediglich die oberen Köpfe ausgewechselt worden und dies habe keine sichtbaren Auswirkungen auf die Hühnerfarm gehabt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die G._______ habe zum Zeitpunkt seiner Entführung noch gar nicht existiert - entgegen seiner Behauptung, er nehme nach Erhalt der Vorladungen der G._______ an, von denselben entführt worden zu sein - müsse im Licht der komplexen Auseinandersetzung der Mutterpartei LTTE und der G._______ gesehen werden. Das Gebiet von B._______ sei seit den Auseinandersetzungen im (...) von der G._______ und der srilankischen Armee kontrolliert worden. Am 10. März 2008 hätten die ersten demokratischen Lokalwahlen seit zehn Jahren stattgefunden, aus denen die G._______ als Siegerin hervorgegangen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuerst von den LTTE und später von der G._______, in deren Zuständigkeit das Dorf F._______ liege, festgehalten worden sei. Die Annahme des BFM, wonach die G._______ sogar Interesse haben müsste, Informationen bezüglich der unmenschlichen Vorgehensweise der LTTE im Umgang mit ihren Gefangenen publik zu machen, könne nicht nachvollzogen werden, weil es für den Beschwerdeführer nicht eruierbar sei, in wessen Gefangenschaft er sich tatsächlich befunden habe. Umgekehrt seien seine Aussagen betreffend die Befürchtungen der G._______, er könnte Informationen an Dritte weitergeben, sowie die Vorladungen der G._______ erst unter Berücksichtigung der politischen Lage auszuwerten. Es sei anzunehmen, dass die G._______ während des Wahlkampfes bemüht gewesen sei, Geschichten wie diejenige des Beschwerdeführers verdeckt zu halten. Falls solche Informationen - in Kenntnis von dort stationierten Menschenrechtsorganisationen - an die Öffentlichkeit gelangen würden, hätte dies wohl eine Legitimationskrise der G._______ in der Bevölkerung zur Konsequenz gehabt. Entgegen der Annahme des BFM seien die Bewacher im (...) nicht vor der Armee geflüchtet, sondern sie seien lediglich mit dem Umzug der Hühnerfarm beschäftigt gewesen. Es dürfe angenommen werden, dass der Grund des Umzuges mit dem Anrücken der Armee in Verbindung gestanden sei, weil die Hühnerfarm mitten in der Kampflinie gelegen habe. Laut Protokoll der kantonalen Anhörung vom 28. Juni 2007 halte der Beschwerdeführer lediglich fest, dass die Bewacher den Ort verlassen hätten, von Flucht seiner Aufseher sei nicht die Rede gewesen (vgl. A10, S. 10). Die Fluchtmöglichkeit habe sich nicht dadurch ergeben, weil die Bewacher selbst geflüchtet seien, sondern weil diese mit Umzugstransporten beschäftigt gewesen seien und somit die Gefangenen nicht mehr hätten bewachen können. Überdies schienen der Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Haft als zu unsubstanziiert und seine Schilderungen liessen eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Hierzu sei anzumerken, dass er über Jahre hinweg auf engstem Raum gefangen gehalten worden sei. Darüber hinaus sei er immer wieder von seinen Bewachern sexuell missbraucht worden. Es könne von der Vorinstanz nicht angenommen werden, eine emotionale Erzählhaltung bedeute eine glaubhafte Nacherzählung und umgekehrt. Vielmehr scheine der Unwillen des Beschwerdeführers, die Vergewaltigungsakte sowie seine langjährige Gefangenschaft detailliert nachzuerzählen, nachvollziehbar. Die Art und Weise seiner Ausführungen im Verlauf der Anhörung lasse auf eine Traumatisierung schliessen, aufgrund derer es ihm unmöglich gewesen sei, sich näher zum geltend gemachten Sachverhalt der Vergewaltigung zu äussern. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenüber Opfern sexueller Gewalt ein gewisses Mass an Selbstschutz im Rahmen der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen sei. Die Flucht und die gefälschte Identitätskarte seien von langer Hand durch seine Ehefrau und deren in der Zwischenzeit umgebrachten Cousin organisiert worden. Dies erkläre auch den Umstand, dass er bereits kurz nach seiner Flucht von der Hühnerfarm Sri Lanka habe verlassen können. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei er nicht am (...) von der Hühnerfarm geflüchtet, sondern bereits in der Nacht vom (...) auf den (...), als er diese im Dunkeln Richtung B._______ verlassen habe und dort frühmorgens um 04.30 Uhr (am [...]) angekommen sei. Die dabei zurückgelegte Distanz habe 12 Meilen, also rund 20 km betragen. Durch die Panik habe er keine Schmerzen verspürt und sei - verfolgt von Angst und Schrecken - durch die Nacht geeilt. Als er in B._______ angekommen sei, habe er sich zum eben erwähnten Cousin seiner Ehefrau begeben. Dieser habe dann seine Frau und seinen Sohn zu sich gerufen und anschliessend hätten sie sich noch am selben Abend in Begleitung von zwei Schleppern nach Colombo begeben. Am Y._______ seien sie um 5.30 Uhr morgens in Colombo angekommen, worauf er vier Stunden später seine Heimat verlassen habe. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor allem das "Bestätigungsschreiben" des Dorfvorstehers vom (...) untermauert vielmehr die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, hält es doch im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhielt, mit den Worten, er sei unbekannten Aufenthalts, schlichtweg eine Unwahrheit fest. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründen entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2007 und der beiden Anhörungen vom 28. Juni 2007 und vom 17. Januar 2008 sind in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bei seinen Verfolgungsvorbringen dürfte es sich insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Die Aussagen zu seiner rund (...) Jahre dauernden Gefangenschaft sind unsubstanziiert und denn auch sehr kurz und stereotyp ausgefallen. Die einfach und allgemein gehaltenen Äusserungen lassen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, weshalb seine Darlegungen als unglaubhaft zu bewerten sind. Ganz allgemein fehlt es seinen Ausführungen an einer vertiefenden Substanz sowie einer authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung, sie entbehren jeglicher Realitätsmerkmale, sind entsprechend realitätsfremd und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Scheinbar ist es dem Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit seiner Rechtsvertreterin und in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach mehreren Besprechungen mit dieser nicht gelungen, die Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Vorbringen auszuräumen. Im Gegenteil sind bei der Rekonstruktion des rechtserheblichen Sachverhalts weitere gravierende Unstimmigkeiten hinzugekommen, welche die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen in ihren Grundfesten erschüttern. Bereits bei der Wiederholung des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 fällt beispielsweise auf, dass zuerst als Ausreisedatum der W._______ (recte: [...]) erwähnt wird (vgl. S. 4), um dann auf S. 10 der Beschwerdeeingabe auf den V._______ (recte: [...]) zurückzukommen, was dem bei der Befragung genannten Datum vom Y._______ entspricht (vgl. A1, S. 1 und 7). Möglicherweise handelt es sich bei der Erwähnung des Datums vom W._______ um einen Kanzleifehler, zumal auch das Jahr (...) anstelle des Jahres (...) angegeben wird. Auch wenn - sollte es sich nicht um einen Kanzleifehler handeln - die Differenz von einem Tag gering ist, wäre zu erwarten gewesen, dass das Ausreisedatum eines Asylbewerbers, welches für diesen ein sehr einschneidendes Ereignis darstellt, in jedem Zeitpunkt des Verfahrens übereinstimmend genannt werden kann. Auffallend und weit gewichtiger ist indessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift bei der Schilderung des Sachverhalts zunächst den Eindruck entstehen lässt, er sei während (...) Jahren in einem von den LTTE betriebenen Gefängnis und anschliessend während (...) Jahren in einer Hühnerfarm der LTTE gefangen gehalten worden. Auf S. 8 der Beschwerde wird jedoch davon ausgegangen, er sei zuerst von den LTTE und später von der G._______ festgehalten worden. Anschliessend wird indessen erwähnt, es sei nicht eruierbar, in wessen Gefangenschaft er tatsächlich gewesen sei. Diese ungereimten und unterschiedlichen Vorbringen lassen nicht auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts schliessen. Sodann bleibt im Zusammenhang mit der Geburtsurkunde seines Sohnes eine weitere Unstimmigkeit bestehen. Gemäss der sich in den Akten befindenden Geburtsurkunde meldete der Beschwerdeführer am (...) höchstpersönlich die Geburt seines Sohnes auf dem Standesamt an, was gegen den gleichzeitigen zwangsweisen Aufenthalt auf der Hühnerfarm spricht und seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe - seine Ehefrau habe die Geburt ihres Sohnes auf dem Standesamt angemeldet - als unwahr erscheinen lässt. Zudem sind auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Hühnerfarm widersprüchlich. Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, die Leute dieser Farm seien wegen der Aufforderung der vorrückenden Armee geflüchtet und er sei zusammen mit diesen nach B._______ gegangen (vgl. A1, S. 6). Mit Hinweis auf die kantonale Anhörung (vgl. A10, S. 10) führt er hingegen in seiner Rechtsmitteleingabe aus, von Flucht seiner Aufseher sei nicht die Rede gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2008 S. 9). Auch in diesem Punkt ist mithin ein Widerspruch in einem seiner zentralen Asylvorbringen zu erkennen. Überdies ist - wird der in der Beschwerde dargestellten Version (vgl. S. 9) gefolgt - in Anbetracht der vorgebrachten Gefahr, bei einem allfälligen Fluchtversuch erschossen zu werden (vgl. A10, S. 10), und der damit zusammenhängenden strengen Bewachungssituation, nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufseher, sollten sie mit dem Umzug der Hühnerfarm beschäftigt gewesen sein, die Gefangenen während dieser Phase nicht bewacht und diesen dadurch die Flucht ermöglicht hätten. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Verlassen seiner Heimat davon spricht, dass die Flucht und die gefälschte Identitätskarte von langer Hand durch seine Ehefrau und deren in der Zwischenzeit verstorbenen Cousin organisiert worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9). Von einer gefälschten Identitätskarte war jedoch erst in der Rechtsmitteleingabe auf S. 9 die Rede, weiter vorne auf S. 7 beschreibt er nämlich noch, wie er legal zu diesem Dokument gekommen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am (...) legal eine Identitätskarte mit Ausstellungsort (...) erhalten habe (vgl. A1, S. 4). Auch bei der ersten Anhörung erwähnte er nichts von einer gefälschten Identitätskarte (vgl. A10, S. 3 f.), jedoch sei er mit einem gefälschten Pass in die Schweiz gereist (vgl. A10, S. 4). Des Weiteren nannte er auch anlässlich der ergänzenden Anhörung nie das Vorhandensein beziehungsweise das Benutzen einer gefälschten Identitätskarte. Vielmehr flüchtete er sich in wenig überzeugende Argumentationen, wie er während seines zwangsweisen Aufenthalts auf der Hühnerfarm an dieses legale Dokument gekommen sei (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12). Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen vorgängigen Aufenthalt in H._______ ab dem Jahr (...) bis zu seiner Einreise in die Schweiz gänzlich zu widerlegen. Es besteht somit zumindest der Verdacht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in H._______ aufhielt und er diesen Aufenthalt zu verschleiern versucht. Seine diesbezügliche Stellungnahme vom 25. Juli 2011 kann diese Annahme nicht umstossen, sondern ist vielmehr unbehelflich und vermag nicht zu überzeugen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass das Foto des Beschwerdeführers, das er als das seine anerkennt, auf dem Reiseausweis für Flüchtlinge von H._______ angebracht ist, der erstmals am (...) ausgestellt wurde. Die Entgegnung in der Eingabe vom 25. Juli 2011, der Beschwerdeführer habe seinem Schlepper im Zusammenhang mit seiner Ausreise eine Vielzahl von Fotos abgeben müssen und wisse nicht, für welche Zwecke diese verwendet worden seien, überzeugt nicht, weil aus den Akten nicht hervorgeht, er habe bereits im Jahre (...) Reisevorbereitungen getroffen beziehungsweise einen Schlepper beauftragt, zumal ohnehin die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Cousin gegen Ende der Gefangenschaft die Flucht vorbereitet haben sollen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die mit Eingabe vom 22. August 2011 eingereichten Schreiben, wonach sich der Beschwerdeführer von (...) bis (...) auf einer Hühnerfarm aufgehalten habe - in einer Bestätigung ist laut Übersetzung die Rede von "in der Haft auf einer Hühnerfarm bei den Tamil Tigers", in der anderen wird lediglich festgehalten, er habe im erwähnten Zeitraum auf einer Hühnerfarm in I._______, einem von der Regierung nicht kontrollierten Gebiet von B._______, gearbeitet - sind als Gefälligkeitsbestätigungen zu bezeichnen, zumal nicht begründet wird, inwiefern die Aussteller dieser Schreiben - die Ehefrau eines Mannes, der mit dem Beschwerdeführer auch auf der Hühnerfarm gewesen sei, und ein Pastor - aus eigener Wahrnehmung diesen Sachverhalt bestätigen können. Sodann ist festzuhalten, dass auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie unglaubhaft beziehungsweise nicht relevant sind, zogen doch seine Ehefrau und sein Sohn ihre Beschwerde vom 18. August 2010 im entsprechenden Verfahren mit schriftlicher Erklärung vom 27. August 2010 zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. D-5897/2010 vom 30. August 2010). Ein solches Vorgehen - d.h. der Rückzug der Beschwerde - widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person diametral. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbingen in der Beschwerde und der Eingabe vom 5. Dezember 2008 und die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Benachteiligung der Familienangehörigen eingereichten Beweismittel einzugehen. Letztlich vermögen auch die eingereichten Arztberichte an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das offensichtlich zum Beleg einer Traumatisierung, welche es ihm verunmögliche, sich näher zur geltend gemachten Vergewaltigung zu äussern (vgl. Beschwerde S. 9), eingereichte ärztliche Dokument, worin dem Beschwerdeführer eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert wird, ist im vorliegenden Sachzusammenhang von geringem Beweiswert. Auffallend ist zudem, dass in der Eingabe vom 4. August 2008, mit welcher der Arztbericht eingereicht wird, keine Argumentation mit der ärztlichen Diagnose und den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten ist. Zwar ist die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters. Indessen kann der Beweiswert nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berichtes in Zweifel zu ziehen (vgl. BVGE 2007/31 E.5.1 S. 378 unter Verweis auf EMARK 2002 Nr. 18 und EMARK 1995 [recte: 1999] Nr. 5). Auch wenn die erwähnte Diagnose nicht in Zweifel gezogen wird, ist dem als Gutachten bezeichneten Bericht vom 4. August 2008 nicht zu entnehmen, gestützt auf welchen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt der beurteilende Arzt zur Diagnose gelangte und ob neben (Nennung Symptome) der Hinweis auf ein mögliches Trauma (Nennung Folterspuren) massgebend für die Diagnose war. Weitere Gesichtspunkte wie zum Beispiel die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen werden nicht erwähnt. Gegebenenfalls sind die Ausführungen eines Arztes zur Plausibilität der Vorbringen des Patienten nicht von vornherein belanglos (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) und können folglich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der asylsuchen Person mitberücksichtigt werden. Vorliegend wurde jedoch die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts durch den Arzt nicht erörtert und muss somit die diagnostizierte PTBS wohl eine andere Ursache haben als die als unglaubhaft zu erachtenden Gründe, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab. Mangels Antworten des Beschwerdeführers zu einfachen Fragen betreffend dessen (Nennung Krankheit) ergibt sich aus der Anamnese im Bericht des (...) vom (...), dass nicht eruiert werden konnte, mit welcher Ursache die chronischen Schmerzen im Bereich der (Nennung Körperteil) vereinbar sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 1. April 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. In der Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen und das Gesuch ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren erwerbstätig ist, und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: