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D-4968/2016

D-4968/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ (mit nachfolgendem Transfer ins EVZ C._______) um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2016 im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt D._______. Im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, seien sie nach D._______ zurückgekehrt. In D._______ habe er einen (...) betrieben, an dem öfters ein Mädchen vorbeigegangen sei, das ihm gefallen habe. Etwa anfangs März 2015 habe er diesem Mädchen seine Telefonnummer gegeben. Das Mädchen habe eine Woche später angerufen und in der Folge habe sich eine telefonische Beziehung entwickelt. Eines Tages habe ihm seine Telefonfreundin mitgeteilt, dass ihr Vater - ein Kommandant mit guten Beziehungen - sie mit einem anderen Mann verheiraten wolle; sie habe dies jedoch mit dem Hinweis, dass sie mit ihm (dem Beschwerdeführer) befreundet sei und ihn liebe, abgelehnt. Daraufhin sei der Vater der Freundin sehr wütend geworden und habe ihm sowie seiner Familie Vergeltungsmassnahmen bis hin zum Tod angedroht. Er sei deswegen nach E._______ geflüchtet. Zwei bis drei Tage später seien seine Familienangehörigen dorthin nachgekommen. Anfangs August 2015 habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt. Auch seine Familie habe Afghanistan verlassen und lebe nun im Iran. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten, insbesondere das Protokoll der Anhörung, verwiesen. B.b Zum Beleg seiner Identität respektive seiner Herkunft aus D._______ reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Taskera zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersuchen. Ausserdem beantragte er den Beizug der Verfahrensakten von Amtes wegen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das "Original" seiner Taskera (inkl. Zustellcouvert) nach. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten. H. H.a Mit Eingabe vom 31. August 2016 (vorab per Telefax) nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 Stellung, und ersuchte - unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung (in Kopie) - um (wiedererwägungsweisen) Erlass des Kostenvorschusses. H.b Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 - am darauffolgenden Tag eröffnet - abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. Im Übrigen wurde am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 vollumfänglich festgehalten. I. Der Kostenvorschuss ging am 9. September 2016 bei der Gerichtskasse ein. J. Mit Eingabe vom 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer eine Betriebsbewilligung (inkl. Zustellcouvert) nachreichen, welche er für den Betrieb seines (...) in D._______ benötigt habe. K. Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Datum Eingang: 5. Oktober 2017) informierte der Rechtsvertreter das Gericht - unter Beilage eines Dokuments, das ein sechsmonatiges Praktikum bestätige - über die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht am 6. Oktober 2017 beantwortet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Anhörung eine Reihe von Wissensfragen zu D._______ gestellt worden. Er sei jedoch nicht annäherungsweise in der Lage gewesen, diese zu beantworten. So habe er die Stadt D._______ nicht beschreiben können und habe lediglich angegeben, es handle sich um eine kleine Stadt mit sechs Bezirken. Die (...)zahl habe er ebenso wenig gewusst wie die (...). Auch habe er nicht gewusst, dass (...). Zur (...) habe er ebenfalls keine Angaben machen können. Er habe erwähnt, dass (...). Auf die Frage nach der (...) habe er erklärt, dass er dies nicht wisse, aber weil es dort (...) gebe, vermute er, dass diese (...) würden. Auf die Frage, (...), habe er (...) erwähnt und angegeben, dass es sonst keine anderen Möglichkeiten gebe. (...) von D._______ habe er nicht angeführt. Er habe eine (...) erwähnt, die er besucht habe. Weitere (...) habe er nicht angeben können. Auch habe er kein (...) gekannt. Auf die Frage des Hilfswerksvertreters nach Orten, die man (...) in D._______ besuchen könne, habe der Beschwerdeführer zwei Namen angegeben und gesagt, soweit er informiert sei, könne man an diesen Orten seine (...). Auf die Frage, was man dort machen könne, habe er gesagt, dies wisse er nicht; er wisse nur, dass man sage, dass dies (...) seien. Ihm fehle somit elementares Wissen über die Stadt D._______. Eine Person, welche dort aufgewachsen und fast ihr ganzes Leben in D._______ verbracht habe, wäre ohne weiteres in der Lage, eine substanziierte und lebendige Schilderung der Heimatstadt vorzunehmen. Dies habe beim Beschwerdeführer vollständig gefehlt. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er aus D._______ stamme und dort fast sein gesamtes Leben verbracht habe. Auf der eingereichten Kopie seiner Taskera sei zwar vermerkt, dass diese in D._______ ausgestellt worden sei. Derartige Dokumente seien indessen einfach käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden, weshalb sie als Herkunftsnachweis untauglich seien. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in D._______ gelebt haben könne, könnten seine dort angeblich erlebte telefonische Beziehung mit einem Mädchen und die daraus entstandenen Probleme ebenfalls nicht zutreffen. Diese würden zudem auch für sich betrachtet Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. In der Beschwerdeschrift wird nicht konkret auf die vom SEM aufgezeigten Wissenslücken des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Herkunftsstadt D._______, wo er angeblich fast sein gesamtes Leben respektive den grössten Teil davon verbrachte, eingegangen. Es wird lediglich in allgemeiner Weise eingewendet, es sei zu vermuten, dass es wegen der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei, weil der Dolmetscher Farsi gesprochen habe, während die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari sei. Da diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine Protokollstellen angeführt werden und aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, bei welchen Fragen der Vorinstanz respektive Antworten des Beschwerdeführers es zu Missverständnissen gekommen sein soll, ist dieser pauschale Einwand als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die auf Beschwerdeebene im "Original" eingereichte Taskera ist nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ glaubhaft zu machen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind solche Dokumente einfach käuflich erwerbbar und können leicht gefälscht werden, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Taskera am 24. April 2015 (vgl. Akten SEM A 19) und damit vor der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (2. August 2015; vgl. A 7 S. 5) ausgestellt wurde. Dieser Umstand ist nicht mit seiner Aussage anlässlich der BzP zu vereinbaren, wonach er eine Taskera gehabt habe, diese in seiner Jacke gewesen sei und er die Jacke habe wegwerfen müssen, ansonsten das Boot gesunken wäre (vgl. A 7 S. 5). In der Eingabe vom 31. August 2016 wird versucht, diese schon in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 angeführte Unstimmigkeit aufzulösen, indem dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust seiner Taskera seinen Onkel mit der Ausstellung einer neuen Taskera beauftragt. Diese Erklärung verschafft indes keine Klarheit, zumal darin die Tatsache, dass die abgegebene Taskera (mehrere Monate) vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und fast ein halbes Jahr vor der BzP ausgestellt wurde, ausser Acht gelassen wird. Weiter sprechen gegen die Authentizität der Taskera und damit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass als dessen Geburtsort F._______ in D._______ und als dessen Beruf "Schüler" eingetragen wurde, er gemäss seinen Angaben indes in E._______ geboren (vgl. A 1, A 7 S. 3 und A 17 F69) und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Taskera als (...) tätig gewesen sein soll (vgl. A 17 F8 f.; vgl. auch A 17 F83). Bereits in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Wohnort E._______ eintrug (vgl. A 1). Dieser Umstand spricht zusätzlich gegen die von ihm behauptete Herkunft aus D._______, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine asylsuchende Person als Wohnort einen Ort angibt, an welchem sie sich nur vorübergehend - vorliegend gemäss den Angaben des Beschwerdeführers fünfzehn Tage (vgl. A 7 S. 4) - aufgehalten haben will. Die mit Eingabe vom 28. September 2016 nachgereichte Betriebsbewilligung ist ebenfalls - entgegen der in dieser Eingabe vertretenen Einschätzung - nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Glaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ zu gelangen. Abgesehen davon, dass in der Eingabe nicht angeführt wird, wie der Beschwerdeführer respektive dessen offenbar in E._______ lebender Onkel in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist, ist auch hierzu anzuführen, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Der Beweiswert dieses Dokuments ist entsprechend gering, weshalb auch auf das Einholen einer Übersetzung verzichtet werden konnte.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (insb. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt werden. In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht erneut eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3 ff.). Es stellte dabei eine - im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - klare Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Kabul fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar.

E. 6.3.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______ wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien indes nicht glaubhaft. Es sei dem SEM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar.

E. 6.3.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind auch diese vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Zwar bestehen - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 festgehalten - angesichts der bereits angesprochenen Eintragung des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. A 1), seiner Angabe an der BzP, wonach seine Familienangehörigen in E._______ leben würden (vgl. A 7 S. 4), gewisse Anhaltspunkte dafür, dass er aus E._______ stammen und vor seiner Ausreise auch dort gelebt haben könnte. Er hat in E._______ auch mindestens einen Onkel, der ihm die auf Beschwerdeebne eingereichten Dokumente zustellte. Indessen ist es dem Gericht angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und damit seiner unglaubhaften Asylbegründung, die auch seine Familie angeblich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben soll, nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ zu äussern. Trotz der zentralen Bedeutung des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes kann vorliegend auf Nachforschungen diesbezüglich verzichtet werden, zumal bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen die Asylbehörden nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen (vgl. dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan wird daher im Falle des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers (vgl. A 7 S. 7), der eigenen Angaben zufolge bereits im Heimatland als (...) tätig war und in der Schweiz ein Praktikum ebenfalls als (...) absolvieren und damit weitere Berufserfahrungen sammeln konnte, die im Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkommen im Heimatland sicherlich hilfreich sein werden, als zumutbar erachtet. Die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie der Hinweis in der Eingabe vom 25. September 2017 zur beruflichen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4968/2016 Urteil vom 6. März 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Oktober 2015 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ (mit nachfolgendem Transfer ins EVZ C._______) um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2016 im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt D._______. Im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Als er sechzehn Jahre alt gewesen sei, seien sie nach D._______ zurückgekehrt. In D._______ habe er einen (...) betrieben, an dem öfters ein Mädchen vorbeigegangen sei, das ihm gefallen habe. Etwa anfangs März 2015 habe er diesem Mädchen seine Telefonnummer gegeben. Das Mädchen habe eine Woche später angerufen und in der Folge habe sich eine telefonische Beziehung entwickelt. Eines Tages habe ihm seine Telefonfreundin mitgeteilt, dass ihr Vater - ein Kommandant mit guten Beziehungen - sie mit einem anderen Mann verheiraten wolle; sie habe dies jedoch mit dem Hinweis, dass sie mit ihm (dem Beschwerdeführer) befreundet sei und ihn liebe, abgelehnt. Daraufhin sei der Vater der Freundin sehr wütend geworden und habe ihm sowie seiner Familie Vergeltungsmassnahmen bis hin zum Tod angedroht. Er sei deswegen nach E._______ geflüchtet. Zwei bis drei Tage später seien seine Familienangehörigen dorthin nachgekommen. Anfangs August 2015 habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt. Auch seine Familie habe Afghanistan verlassen und lebe nun im Iran. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten, insbesondere das Protokoll der Anhörung, verwiesen. B.b Zum Beleg seiner Identität respektive seiner Herkunft aus D._______ reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Taskera zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersuchen. Ausserdem beantragte er den Beizug der Verfahrensakten von Amtes wegen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das "Original" seiner Taskera (inkl. Zustellcouvert) nach. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten. H. H.a Mit Eingabe vom 31. August 2016 (vorab per Telefax) nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 Stellung, und ersuchte - unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung (in Kopie) - um (wiedererwägungsweisen) Erlass des Kostenvorschusses. H.b Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 - am darauffolgenden Tag eröffnet - abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. Im Übrigen wurde am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 vollumfänglich festgehalten. I. Der Kostenvorschuss ging am 9. September 2016 bei der Gerichtskasse ein. J. Mit Eingabe vom 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer eine Betriebsbewilligung (inkl. Zustellcouvert) nachreichen, welche er für den Betrieb seines (...) in D._______ benötigt habe. K. Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Datum Eingang: 5. Oktober 2017) informierte der Rechtsvertreter das Gericht - unter Beilage eines Dokuments, das ein sechsmonatiges Praktikum bestätige - über die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht am 6. Oktober 2017 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Anhörung eine Reihe von Wissensfragen zu D._______ gestellt worden. Er sei jedoch nicht annäherungsweise in der Lage gewesen, diese zu beantworten. So habe er die Stadt D._______ nicht beschreiben können und habe lediglich angegeben, es handle sich um eine kleine Stadt mit sechs Bezirken. Die (...)zahl habe er ebenso wenig gewusst wie die (...). Auch habe er nicht gewusst, dass (...). Zur (...) habe er ebenfalls keine Angaben machen können. Er habe erwähnt, dass (...). Auf die Frage nach der (...) habe er erklärt, dass er dies nicht wisse, aber weil es dort (...) gebe, vermute er, dass diese (...) würden. Auf die Frage, (...), habe er (...) erwähnt und angegeben, dass es sonst keine anderen Möglichkeiten gebe. (...) von D._______ habe er nicht angeführt. Er habe eine (...) erwähnt, die er besucht habe. Weitere (...) habe er nicht angeben können. Auch habe er kein (...) gekannt. Auf die Frage des Hilfswerksvertreters nach Orten, die man (...) in D._______ besuchen könne, habe der Beschwerdeführer zwei Namen angegeben und gesagt, soweit er informiert sei, könne man an diesen Orten seine (...). Auf die Frage, was man dort machen könne, habe er gesagt, dies wisse er nicht; er wisse nur, dass man sage, dass dies (...) seien. Ihm fehle somit elementares Wissen über die Stadt D._______. Eine Person, welche dort aufgewachsen und fast ihr ganzes Leben in D._______ verbracht habe, wäre ohne weiteres in der Lage, eine substanziierte und lebendige Schilderung der Heimatstadt vorzunehmen. Dies habe beim Beschwerdeführer vollständig gefehlt. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er aus D._______ stamme und dort fast sein gesamtes Leben verbracht habe. Auf der eingereichten Kopie seiner Taskera sei zwar vermerkt, dass diese in D._______ ausgestellt worden sei. Derartige Dokumente seien indessen einfach käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden, weshalb sie als Herkunftsnachweis untauglich seien. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in D._______ gelebt haben könne, könnten seine dort angeblich erlebte telefonische Beziehung mit einem Mädchen und die daraus entstandenen Probleme ebenfalls nicht zutreffen. Diese würden zudem auch für sich betrachtet Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. In der Beschwerdeschrift wird nicht konkret auf die vom SEM aufgezeigten Wissenslücken des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Herkunftsstadt D._______, wo er angeblich fast sein gesamtes Leben respektive den grössten Teil davon verbrachte, eingegangen. Es wird lediglich in allgemeiner Weise eingewendet, es sei zu vermuten, dass es wegen der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei, weil der Dolmetscher Farsi gesprochen habe, während die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari sei. Da diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine Protokollstellen angeführt werden und aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, bei welchen Fragen der Vorinstanz respektive Antworten des Beschwerdeführers es zu Missverständnissen gekommen sein soll, ist dieser pauschale Einwand als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die auf Beschwerdeebene im "Original" eingereichte Taskera ist nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ glaubhaft zu machen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind solche Dokumente einfach käuflich erwerbbar und können leicht gefälscht werden, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Taskera am 24. April 2015 (vgl. Akten SEM A 19) und damit vor der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan (2. August 2015; vgl. A 7 S. 5) ausgestellt wurde. Dieser Umstand ist nicht mit seiner Aussage anlässlich der BzP zu vereinbaren, wonach er eine Taskera gehabt habe, diese in seiner Jacke gewesen sei und er die Jacke habe wegwerfen müssen, ansonsten das Boot gesunken wäre (vgl. A 7 S. 5). In der Eingabe vom 31. August 2016 wird versucht, diese schon in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 angeführte Unstimmigkeit aufzulösen, indem dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust seiner Taskera seinen Onkel mit der Ausstellung einer neuen Taskera beauftragt. Diese Erklärung verschafft indes keine Klarheit, zumal darin die Tatsache, dass die abgegebene Taskera (mehrere Monate) vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und fast ein halbes Jahr vor der BzP ausgestellt wurde, ausser Acht gelassen wird. Weiter sprechen gegen die Authentizität der Taskera und damit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass als dessen Geburtsort F._______ in D._______ und als dessen Beruf "Schüler" eingetragen wurde, er gemäss seinen Angaben indes in E._______ geboren (vgl. A 1, A 7 S. 3 und A 17 F69) und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Taskera als (...) tätig gewesen sein soll (vgl. A 17 F8 f.; vgl. auch A 17 F83). Bereits in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Wohnort E._______ eintrug (vgl. A 1). Dieser Umstand spricht zusätzlich gegen die von ihm behauptete Herkunft aus D._______, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine asylsuchende Person als Wohnort einen Ort angibt, an welchem sie sich nur vorübergehend - vorliegend gemäss den Angaben des Beschwerdeführers fünfzehn Tage (vgl. A 7 S. 4) - aufgehalten haben will. Die mit Eingabe vom 28. September 2016 nachgereichte Betriebsbewilligung ist ebenfalls - entgegen der in dieser Eingabe vertretenen Einschätzung - nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Glaubhaftigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ zu gelangen. Abgesehen davon, dass in der Eingabe nicht angeführt wird, wie der Beschwerdeführer respektive dessen offenbar in E._______ lebender Onkel in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist, ist auch hierzu anzuführen, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Der Beweiswert dieses Dokuments ist entsprechend gering, weshalb auch auf das Einholen einer Übersetzung verzichtet werden konnte. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (insb. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt werden. In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht erneut eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3 ff.). Es stellte dabei eine - im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - klare Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Kabul fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar. 6.3.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______ wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien indes nicht glaubhaft. Es sei dem SEM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar. 6.3.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind auch diese vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Zwar bestehen - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 festgehalten - angesichts der bereits angesprochenen Eintragung des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. A 1), seiner Angabe an der BzP, wonach seine Familienangehörigen in E._______ leben würden (vgl. A 7 S. 4), gewisse Anhaltspunkte dafür, dass er aus E._______ stammen und vor seiner Ausreise auch dort gelebt haben könnte. Er hat in E._______ auch mindestens einen Onkel, der ihm die auf Beschwerdeebne eingereichten Dokumente zustellte. Indessen ist es dem Gericht angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und damit seiner unglaubhaften Asylbegründung, die auch seine Familie angeblich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben soll, nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ zu äussern. Trotz der zentralen Bedeutung des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes kann vorliegend auf Nachforschungen diesbezüglich verzichtet werden, zumal bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen die Asylbehörden nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen (vgl. dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan wird daher im Falle des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers (vgl. A 7 S. 7), der eigenen Angaben zufolge bereits im Heimatland als (...) tätig war und in der Schweiz ein Praktikum ebenfalls als (...) absolvieren und damit weitere Berufserfahrungen sammeln konnte, die im Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkommen im Heimatland sicherlich hilfreich sein werden, als zumutbar erachtet. Die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie der Hinweis in der Eingabe vom 25. September 2017 zur beruflichen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: