opencaselaw.ch

D-4956/2025

D-4956/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gebo- ren; aufgewachsen sei er im Dorf D._______. Während seines Studiums an den Universitäten von E._______ und F._______ sei er von nationalis- tischen Gruppierungen bedroht und unter Druck gesetzt worden. Nach Ab- schluss seines Studiums habe er in Istanbul als (…) für autistische Studen- ten gearbeitet. Am (…) sei sein Vater wegen Terrorismusvorwürfen verhaf- tet und später wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden. Gegen ihn selbst sei am (…) ein Vorführbefehl erlassen worden. Daraufhin habe er die Türkei am (…) auf illegalem Weg verlassen. Auf- grund dieses Vorführbefehls sowie der Verurteilung seines Vaters be- fürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder von den erwähn- ten nationalistischen Gruppierungen getötet zu werden. B. Am 22. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 25. Juni 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise

D-4956/2025 Seite 3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-4956/2025 Seite 4 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–8). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen- den Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5–13).

E. 4.2.3 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminie- rungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbe- langt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, einen Universitätsab- schluss erlangen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die vom Beschwer- deführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensi- tät nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen

D-4956/2025 Seite 5 politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024).

E. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er und sein türkischer Rechtsanwalt hätten keine Kenntnis von der Fälschung der eingereichten Strafverfahrensakten gehabt und seien von einem korrupten Justizbeam- ten getäuscht worden, vermag dies an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern. Massgeblich ist, dass zur Stützung der zentralen Asyl- vorbringen – dem Bestehen zweier Strafverfahren wegen Terrorismusvor- würfen – bewusst oder unbewusst gefälschte Dokumente eingereicht wur- den. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schlüssig und detailliert darge- legt, dass die eingereichten Dokumente (BM-019 und BM-020) objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Sie verwies dabei auf eine Analyse, de- ren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 13. September 2024 offengelegt wurde und di- verse Fälschungsmerkmale aufzeigte. Die nun auf Beschwerdeebene vor- gebrachte Erklärung, ein Dritter habe die Dokumente beschafft, entkräftet diese objektiven Befunde nicht. Vielmehr bestätigt sie indirekt die von der Vorinstanz zitierte und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts bestätigte Problematik, dass in der Türkei Strafverfahrensakten gegen Entgelt beschafft werden können, welche sich bei näherer Prüfung als Fälschungen erweisen (vgl. Urteil des BVGer D-7109/2023 vom 14. No- vember 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Die Einrei- chung gefälschter Beweismittel lässt die darauf gestützten Vorbringen so- mit als unglaubhaft erscheinen.

E. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es bestünden ungeachtet der gefälschten Dokumente reale Strafverfolgungen gegen ihn, ist ihm entgegenzuhalten, dass für diese Behauptung nach dem Gesagten an jeglicher objektiv überprüfbaren Grundlage fehlt und auch keinerlei An- haltspunkte aus den Akten ersichtlich sind. Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich einer drohenden Verhaftung und Verur- teilung basiert auf ebenjenen Verfahren, deren Existenz er mit gefälschten Dokumenten zu belegen versuchte. Seine Ausführungen, wonach die Po- lizei nach seiner Ausreise mehrmals an seiner Wohnadresse nach ihm ge- fragt habe (vgl. SEM-act. 15/14 F56 ff.), bleiben vage und werden von sei- ner Mutter berichtet, womit sie als reine Parteibehauptungen zu qualifizie- ren sind. Angesichts der Tatsache, dass zentrale Beweismittel als Fäl- schungen klassifiziert wurden, ist die blosse Behauptung, die Verfahren seien dennoch real, nicht ausreichend, um die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Die Vorinstanz ist demnach

D-4956/2025 Seite 6 zu Recht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für eine mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Inhaf- tierung wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation oder wegen Ter- rorpropaganda bestehen.

E. 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen geltend macht, hat die Vorinstanz zutreffend auf die man- gelnde Substanziierung dieser Vorbringen hingewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung während der Anhörung, die erlittenen Bedrohungen und den erfahrenen Druck zu konkretisieren, blieben seine Schilderungen auffal- lend oberflächlich und pauschal (vgl. SEM-act. 15/14 F77, 79). Auch die Schilderungen der angeblichen körperlichen Gewalt blieben unsubstanzi- iert und formelhaft (vgl. SEM-act. 15/14 F83 ff.), ohne auch nur einen ein- zigen Vorfall detailliert und erlebnisbasiert darzulegen. Diese in wesentli- chen Punkten zu wenig konkreten und undifferenzierten Angaben erwe- cken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen daher zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.

E. 4.2.7 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6 E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über kein ausgeprägtes politisches Profil. Nach seinen Angaben war er Student und übte keinerlei politischen Aktivi- täten aus (vgl. SEM-act. 15/14 F70 ff.). Zwar bezeichnet er sich als Sym- pathisant der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), doch geht dies nicht über eine reine Gesinnung hinaus (vgl. SEM-act. 15/14 F71 f.). Sein Vater be- findet sich bereits in Haft, weshalb kein ausgeprägtes Interesse der Behör- den bestehen dürfte, durch Druckausübung auf den Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Vaters zu ermitteln. Da zudem die Vorbringen des Be- schwerdeführers bezüglich einer eigenen, direkten Verfolgung als

D-4956/2025 Seite 7 unglaubhaft zu qualifizieren sind, liegen keine besonderen Umstände vor, die eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung na- helegen würden. Die Vorinstanz hat eine solche demnach zu Recht ver- neint.

E. 4.2.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen schwerwiegenden Vorfall im Jahr (…) schildert, bei welchem er von Soldaten misshandelt und an der Hand verletzt worden sein soll (vgl. SEM-act. 15/14 F43), vermag auch dieses Ereignis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Zwar ist diese Schilderung ausserordentlich reich an dramati- schen Details, doch fehlen auch hier jegliche objektive Anhaltspunkte, wel- che die Darstellung stützen würden. Insbesondere wurde kein ärztlicher Bericht zu der angeblich im Spital behandelten Schnittverletzung einge- reicht, was angesichts der behaupteten Ohnmacht und Hospitalisierung eine erhebliche Beweislücke darstellt. Die Erklärung des Beschwerdefüh- rers, er sei bei dem Gedanken, eine Anzeige zu erstatten, bedroht worden (vgl. SEM-act. 15/14 F43), entkräftet nicht, dass keinerlei Versuch unter- nommen wurde, den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt oder über Dritte (etwa Menschenrechtsorganisationen) zu dokumentieren. Vor allem aber erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach einem derart gezielten Übergriff durch eine spezialisierte Anti-Terror-Einheit, bei dem ihm eine Nähe zu getöteten Kämpfern und eine familiäre Vorbelastung vor- geworfen sein soll, ohne weitere Auflagen oder Strafverfolgungsmassnah- men entlassen worden sein soll. Trotz dieses angeblich traumatischen und ihn als Person klar identifizierenden Ereignisses konnte er in der Folge un- behelligt die Schule abschliessen und sich an zwei staatlichen Universitä- ten einschreiben und ein Studium abschliessen. Dies spricht entscheidend gegen das Vorliegen eines seither andauernden, ihn persönlich betreffen- den Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden. Der Vorfall erscheint daher – selbst bei Wahrunterstellung – als isoliertes Ereignis ohne fortwir- kende asylrelevante Gefährdung. Da das Ereignis zudem rund fünf Jahre vor der Flucht Ende (…) vorgefallen sein soll, fehlt ihm nicht nur die erfor- derliche Aktualität, sondern es ist auch kein sachlicher Zusammenhang zur letztendlichen Ausreise des Beschwerdeführers ersichtlich.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder ei- ner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle sei- ner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2

D-4956/2025 Seite 8 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-4956/2025 Seite 9

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusam- menhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufser- fahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedro- hende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4956/2025 Seite 10

E. 8 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv: nächste Seite)

D-4956/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4956/2025 Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren; aufgewachsen sei er im Dorf D._______. Während seines Studiums an den Universitäten von E._______ und F._______ sei er von nationalistischen Gruppierungen bedroht und unter Druck gesetzt worden. Nach Abschluss seines Studiums habe er in Istanbul als (...) für autistische Studenten gearbeitet. Am (...) sei sein Vater wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet und später wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden. Gegen ihn selbst sei am (...) ein Vorführbefehl erlassen worden. Daraufhin habe er die Türkei am (...) auf illegalem Weg verlassen. Aufgrund dieses Vorführbefehls sowie der Verurteilung seines Vaters befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder von den erwähnten nationalistischen Gruppierungen getötet zu werden. B. Am 22. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit Vollmacht vom 25. Juni 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-13). 4.2.3 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen, einen Universitätsabschluss erlangen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er und sein türkischer Rechtsanwalt hätten keine Kenntnis von der Fälschung der eingereichten Strafverfahrensakten gehabt und seien von einem korrupten Justizbeamten getäuscht worden, vermag dies an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern. Massgeblich ist, dass zur Stützung der zentralen Asylvorbringen - dem Bestehen zweier Strafverfahren wegen Terrorismusvorwürfen - bewusst oder unbewusst gefälschte Dokumente eingereicht wurden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schlüssig und detailliert dargelegt, dass die eingereichten Dokumente (BM-019 und BM-020) objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Sie verwies dabei auf eine Analyse, deren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 13. September 2024 offengelegt wurde und diverse Fälschungsmerkmale aufzeigte. Die nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, ein Dritter habe die Dokumente beschafft, entkräftet diese objektiven Befunde nicht. Vielmehr bestätigt sie indirekt die von der Vorinstanz zitierte und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte Problematik, dass in der Türkei Strafverfahrensakten gegen Entgelt beschafft werden können, welche sich bei näherer Prüfung als Fälschungen erweisen (vgl. Urteil des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Die Einreichung gefälschter Beweismittel lässt die darauf gestützten Vorbringen somit als unglaubhaft erscheinen. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es bestünden ungeachtet der gefälschten Dokumente reale Strafverfolgungen gegen ihn, ist ihm entgegenzuhalten, dass für diese Behauptung nach dem Gesagten an jeglicher objektiv überprüfbaren Grundlage fehlt und auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind. Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich einer drohenden Verhaftung und Verurteilung basiert auf ebenjenen Verfahren, deren Existenz er mit gefälschten Dokumenten zu belegen versuchte. Seine Ausführungen, wonach die Polizei nach seiner Ausreise mehrmals an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt habe (vgl. SEM-act. 15/14 F56 ff.), bleiben vage und werden von seiner Mutter berichtet, womit sie als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren sind. Angesichts der Tatsache, dass zentrale Beweismittel als Fälschungen klassifiziert wurden, ist die blosse Behauptung, die Verfahren seien dennoch real, nicht ausreichend, um die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Inhaftierung wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation oder wegen Terrorpropaganda bestehen. 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen geltend macht, hat die Vorinstanz zutreffend auf die mangelnde Substanziierung dieser Vorbringen hingewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung während der Anhörung, die erlittenen Bedrohungen und den erfahrenen Druck zu konkretisieren, blieben seine Schilderungen auffallend oberflächlich und pauschal (vgl. SEM-act. 15/14 F77, 79). Auch die Schilderungen der angeblichen körperlichen Gewalt blieben unsubstanziiert und formelhaft (vgl. SEM-act. 15/14 F83 ff.), ohne auch nur einen einzigen Vorfall detailliert und erlebnisbasiert darzulegen. Diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkreten und undifferenzierten Angaben erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen daher zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 4.2.7 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6 E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt über kein ausgeprägtes politisches Profil. Nach seinen Angaben war er Student und übte keinerlei politischen Aktivitäten aus (vgl. SEM-act. 15/14 F70 ff.). Zwar bezeichnet er sich als Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), doch geht dies nicht über eine reine Gesinnung hinaus (vgl. SEM-act. 15/14 F71 f.). Sein Vater befindet sich bereits in Haft, weshalb kein ausgeprägtes Interesse der Behörden bestehen dürfte, durch Druckausübung auf den Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Vaters zu ermitteln. Da zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer eigenen, direkten Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren sind, liegen keine besonderen Umstände vor, die eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung nahelegen würden. Die Vorinstanz hat eine solche demnach zu Recht verneint. 4.2.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen schwerwiegenden Vorfall im Jahr (...) schildert, bei welchem er von Soldaten misshandelt und an der Hand verletzt worden sein soll (vgl. SEM-act. 15/14 F43), vermag auch dieses Ereignis keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Zwar ist diese Schilderung ausserordentlich reich an dramatischen Details, doch fehlen auch hier jegliche objektive Anhaltspunkte, welche die Darstellung stützen würden. Insbesondere wurde kein ärztlicher Bericht zu der angeblich im Spital behandelten Schnittverletzung eingereicht, was angesichts der behaupteten Ohnmacht und Hospitalisierung eine erhebliche Beweislücke darstellt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei bei dem Gedanken, eine Anzeige zu erstatten, bedroht worden (vgl. SEM-act. 15/14 F43), entkräftet nicht, dass keinerlei Versuch unternommen wurde, den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt oder über Dritte (etwa Menschenrechtsorganisationen) zu dokumentieren. Vor allem aber erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach einem derart gezielten Übergriff durch eine spezialisierte Anti-Terror-Einheit, bei dem ihm eine Nähe zu getöteten Kämpfern und eine familiäre Vorbelastung vorgeworfen sein soll, ohne weitere Auflagen oder Strafverfolgungsmassnahmen entlassen worden sein soll. Trotz dieses angeblich traumatischen und ihn als Person klar identifizierenden Ereignisses konnte er in der Folge unbehelligt die Schule abschliessen und sich an zwei staatlichen Universitäten einschreiben und ein Studium abschliessen. Dies spricht entscheidend gegen das Vorliegen eines seither andauernden, ihn persönlich betreffenden Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden. Der Vorfall erscheint daher - selbst bei Wahrunterstellung - als isoliertes Ereignis ohne fortwirkende asylrelevante Gefährdung. Da das Ereignis zudem rund fünf Jahre vor der Flucht Ende (...) vorgefallen sein soll, fehlt ihm nicht nur die erforderliche Aktualität, sondern es ist auch kein sachlicher Zusammenhang zur letztendlichen Ausreise des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: