opencaselaw.ch

D-4939/2024

D-4939/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2023 fand zunächst die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und im Anschluss die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 29. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 dem Kanton B._______ zu.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in der Stadt C._______, Provinz irnak, geboren und aufgewachsen. Im Jahre 2023 habe er das Berufsgymnasium abgeschlossen. Während der Schulzeit sei er immer wieder von seinen Lehrern und deren Kindern unter Druck gesetzt und ausgegrenzt worden. Man habe ihn und seine Familie als Terroristen und Mörder beschimpft. lm Jahre 2016 sei es zu einem Vorfall während einer Ausgangssperre gekommen. Eines Nachts seien die Behörden bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, umgehend das Haus zu verlassen. Sie hätten dann während anderthalb Monaten bei Verwandten in D._______ leben müssen. Bei der Rückkehr hätten sie festgestellt, dass ihr Haus stark beschädigt worden sei. Ungefähr im Jahre 2017 oder 2018 sei sein Vater während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen, jedoch nie angeklagt worden. Grund dafür seien dessen Tätigkeiten als (...) und im (...) gewesen. Bereits vor seiner Haftzeit sei der Vater immer wieder von der Polizei mitgenommen worden; danach sei dies nicht mehr geschehen. Der Vater sei bis vor ungefähr zwei, drei Jahren auch offiziell als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) registriert gewesen.

Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewesen. Jedoch sei er im Alter zwischen (...) und (...) Jahren einige Male von der Polizei mitgenommen worden, weil er mit seiner Tante väterlicherseits (vs), E._______, auch bekannt als F._______, welche (...) bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei und in den Bergen lebe, in Kontakt gestanden habe. Noch heute telefoniere er zwei bis drei Mal pro Monat mit ihr. Er sei damals jeweils zu Hause oder bei der Schule aufgegriffen und in eine geheime Zelle gebracht worden, wo er zu seiner Tante befragt worden sei. Später sei er von der Polizei für ldentitätskontrollen offiziell auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Er habe stets dortbleiben müssen, bis sein Vater gekommen sei, um ihn abzuholen. Dies sei zuletzt geschehen, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Zu seiner Tante sei er bei diesen offiziellen Mitnahmen nie befragt worden. Der Grund für seine Ausreise sei der ständige Druck der Polizei gewesen. Zudem habe er sich nach Abschluss des Gymnasiums bei zwei Privatschulen für Vorbereitungskurse für die Universitat anmelden wollen, sei jedoch von beiden Schulen aus politischen Gründen nicht aufgenommen worden. Er würde gerne studieren. Er sei sicher, dass er in der Türkei kein Leben aufbauen könne und keine Zukunft habe. Am (...) 2023 habe er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Behörden gezwungen zu werden, den Aufenthaltsort der Tante preiszugeben, weil sie denken würden, er sei zu ihr gegangen, und, weil er diesen nicht nennen könne, ins Gefängnis zu kommen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten:

- Türkische Identitätskarte im Original (BM 1);

- Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 13. Dezember 1991 (BM 2);

- Zeitungsartikel, in dem die Tante vs des Beschwerdeführers erwähnt wird (BM 3);

- USB-Stick (BM 4):

Screenshot eines Videoanrufs;

Ausschnitt aus einer Sendung, in dem die mittlerweile verstorbene Grossmutter vs des Beschwerdeführers zu sehen ist;

Film «(...)»;

- Dokumente den Vater des Beschwerdeführers betreffend (BM 5).

B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - eröffnet am 10. Juli 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

C.

C.a Mit Eingabe von MLaw Anna Kuhn vom 7. August 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

C.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - die folgenden Dokumente bei:

- Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 15. Juli 2024;

- E-Mail des SEM vom 18. Juli 2024;

- Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 18. Juli 2024;

- USB-Stick mit zwei Videos von Demonstrationen in C._______;

- Unterstützungsbestätigung der Stadt H._______ vom 23. Juli 2024.

D. Mit Schreiben vom 8. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm MLaw Anna Kuhn, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 27. September 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.

F. Das SEM liess sich am 27. September 2024 zur Beschwerde vernehmen.

G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2024 eine Replik einzureichen.

H. Infolge eines entsprechenden Gesuches vom 2. Oktober 2024, der eine Vollmacht vom 23. September 2024 und eine Honorarnote vom 2. Oktober 2024 beilagen, entliess der Instruktionsrichter MLaw Anna Kuhn mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 antragsgemäss aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig ordnete er dem Beschwerdeführer, wie im Gesuch vom 2. Oktober 2024 beantragt, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei.

I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024.

J. Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilte I._______, (...), unter Beilage einer Vollmacht vom 25. April 2025 mit, es sei seit der Kündigung von MLaw Anna Kuhn keine neue Rechtsvertretung von der (...) ernannt worden, weshalb das Gericht ersucht werde, ihn als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anzunehmen. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus ihrem Amt als amtlich bestellte Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 ab.

K. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 eine Kostennote vom gleichen Datum sowie folgende Beweismittel nach:

- Erklärung der DEM (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi) vom (...) 2025 (mit deutscher Übersetzung);

- Schreiben von J._______, (...) (undatiert, mit deutscher Übersetzung);

- Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers, K._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Tante vs und seines Vaters in Mitleidenschaft gezogen zu werden, folgendes aus: Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. ln spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalieren, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohen und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hindern würden, um deren untergetauchte beziehungsweise sich im Ausland aufhaltende Angehörige dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt würden und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (vgl. Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005 Nr. 21, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Demgemäss würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Ein Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seines Vaters sei angesichts des Umstandes, dass dieser seit seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr in Gewahrsam genommen worden und inzwischen nicht mehr als offizielles Mitglied der HDP registriert sei, unwahrscheinlich. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Tante aufgrund ihres Profils den Behörden bekannt sei und ein Interesse an ihrer Ergreifung und Festnahme bestehen könnte. Ein Interesse am Beschwerdeführer oder eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Verwandten lasse sich jedoch anhand seiner Aussagen nicht feststellen. Er verfüge über kein politisches Profil und habe erklärt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Mit seiner Tante habe er nicht aufgrund von deren Zugehörigkeit zur PKK in Kontakt gestanden, sondern weil sie seine Tante sei. Er sei nie in direkten Kontakt mit der PKK gekommen und habe abgesehen von seiner Tante nie mit anderen Mitgliedern der PKK in Kontakt gestanden. Gegen ihn sei zudem nie ein Verfahren eröffnet worden und es sei ihm möglich gewesen, die Türkei legal zu verlassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei als (...)- bis (...)jähriger Junge würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers seien kurz, unpersönlich und unsubstantiiert ausgefallen. Selbst wenn diese Mitnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, könne kein Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden, zumal die letzte solche Befragung vier oder fünf Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe. In der Zeit bis zu seiner Ausreise hätten sich die Behörden, trotz der geltend gemachten fortgeführten Telefonate mit der Tante, offenbar nicht mehr für diesen Kontakt interessiert. Bei den späteren, offiziellen Mitnahmen auf den Polizeiposten sei es um die Feststellung seiner Identität gegangen und er sei nicht mehr zu seiner Tante befragt worden. Vielmehr sei er wegen seines bekannten Familiennamens mitgenommen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nicht nur er, sondern viele Menschen auf diese Art und Weise zur Feststellung der Identität auf den Posten mitgenommen würden. Diese Mitnahmen könnten zwar als mühsam eingestuft werden, würden aber nicht genügen, um sie in ihrer Intensität als schwerwiegende Nachteile zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die letzte offizielle Mitnahme stattgefunden habe, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, und somit nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausreise stehe. Insgesamt bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.

E. 4.2 Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschimpfungen in der Schule würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Ablehnung seiner Anmeldung an den Vorbereitungsschulen nicht politisch motiviert gewesen sei. Darüber hinaus hätten lediglich zwei Schulen seine Anmeldung nicht angenommen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an weiteren Vorbereitungsschulen, falls nötig auch ausserhalb seiner Provinz, zu bewerben.

E. 5.1.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei mit derart schwerwiegenden formellen Mangeln behaftet, dass sich eine materielle Beurteilung aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts und der bisherigen Verfahrensinstruktion verboten habe.

E. 5.1.2 Die Anhörung zu den Asylgründen habe, in direktem Anschluss an die EB UMA, lediglich von 10:00 bis 12:50 Uhr gedauert. Die Fachspezialistin habe abschliessend bemerkt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit lediglich dringende, nicht aufschiebbare Fragen/Anmerkungen gestellt respektive angebracht werden könnten. Die Rechtsvertretung habe die Möglichkeit, allfällige weitere Anmerkungen oder Fragen in der ergänzenden Anhörung zu stellen. In der Folge habe die damalige Rechtsvertretung auf die standardmässige Frage, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, geantwortet (teilweise in handschriftlicher Korrektur): «Abklärungen betreffend Strafverfahren gegen Tante vs: hängige Verfahren? Urteile? Tatvorwürfe?» Die handschriftlichen Korrekturen seien von der Rechtsvertretung am «27.11.23 16:00h» visiert worden. Auch die Unterschrift der Rechtsvertretung am Ende des Protokolls trage den handschriftlichen Uhrzeitvermerk «16:00h». Die Hintergründe dieser nachträglichen Protokollergänzungen gut drei Stunden nach Abschluss der Anhörung würden weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten hervorgehen. Der Beschwerdeführer sei nach der Anhörung und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren davon ausgegangen, er werde anlässlich einer ergänzenden Anhörung Gelegenheit zur vertieften Schilderung seiner Asylgründe, inklusive Befragung durch seine dannzumalige Rechtsvertretung, erhalten. Auch sei in der Eingabe vom 22. Januar 2024 «um baldige Ansetzung einer ergänzenden Anhörung» ersucht worden. Eine solche habe indessen nie stattgefunden. Mit dem unangekündigten, unbegründeten Verzicht auf eine ergänzende Anhörung habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens missachtet. Es handle sich um ein Musterbeispiel für ein verpöntes widersprüchliches Verhalten der Behörde. Sachliche Gründe beziehungsweise überwiegende öffentliche Interessen hierfür würden sich nicht erschliessen und würden von der Vorinstanz auch mit keinem Wort vorgebracht, womit - hinsichtlich der Frage der Wahrung von Treu und Glauben - zudem die Begründungspflicht verletzt sei. Hätte die Vorinstanz tatsächlich zwingende Gründe gehabt, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über den Verzicht zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit der Verweigerung des Fragerechts der Rechtsvertretung habe die Vorinstanz zudem das Recht des Beschwerdeführers auf Mitwirkung am Beweisverfahren und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte zudem das Profil der Tante prüfen und würdigen müssen, um informiert und sachgerecht die Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abschätzen zu können. Indem sie dies unterlassen habe, verletze sie auch den Untersuchungsgrundsatz. Sodann könne die Rechtsvertretung von der befragenden Person verlangen, den Sachverhalt in Bezug auf besondere Punkte klarzustellen. Die damalige Rechtsvertretung habe ebendies mittels ihrer Anmerkung getan, welcher Aufforderung der Vorinstanz ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen sei. In diesem Verhalten sei eine (weitere) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Schliesslich führe die kurze Anhörungsdauer von netto zweieinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung) offensichtlich die Pflicht zur vollständigen und seriösen Sachverhaltsabklärung wie auch die anwendbaren Verfahrensvorschriften beziehungsweise -weisungen (altersgerechte mündliche Sachverhaltsabklärung bei UMA) ad absurdum. Auch darin liege - umso mehr, zumal der Sachverhalt gemäss ausdrücklichem Hinweis der Rechtsvertretung nach der verkürzten Anhörung nicht erstellt gewesen sei - eine weitere Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 5.1.3 Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung 15 Seiten türkischer amtlicher Dokumente eingereicht, welche gemäss E-Mail des SEM vom 18. Juli 2024 nach der Anhörung mit dem Dolmetscher mündlich durchgegangen worden seien. Die Kenntnis der Vorinstanz über deren Inhalt beschränke sich mehr oder weniger auf die Feststellung, es handle sich um «Dokumente betreffend [den] Vater [des Beschwerdeführers]». Anlässlich der Anhörung seien keine Rückfragen zu den eingereichten Beweismitteln gestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er könne dazu noch mehr sagen. Im erweiterten Verfahren habe er zudem einige Screenshots, Filmausschnitte sowie ein Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______ eingereicht, von deren Inhalt das SEM von vornherein keine Kenntnis genommen habe. Dass der Vorinstanz kaum bewusst sei, worum es sich bei den eingereichten Beweismitteln handle, zeige sich darin, dass diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keinerlei Würdigung oder Erwähnung erfahren würden. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer zu den Beweismitteln zu befragen, der Rechtsvertretung keine Gelegenheit gegeben habe, ihn allenfalls hierzu zu befragen, darauf verzichtet habe, die ihr (der Vorinstanz) in Originalsprache vermutlich nicht verständlichen Beweismittel übersetzen zu lassen, und diese dementsprechend im Rahmen des Asylentscheides mit keinem Wort gewürdigt habe beziehungsweise nicht habe würdigen können, habe sie die Untersuchungsmaxime und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

E. 5.1.4 Es würden zur Entscheidreife gewisse Schritte fehlen, namentlich die Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eine Übersetzung von Amtes wegen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.2 Es bestehe seitens der türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stehe mit dieser in Kontakt, was den Behörden bekannt sei. Die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Reflexverfolgung seien damit beim Beschwerdeführer gegeben. Dem neu eingereichten Referenzschreiben des Rechtsanwalts der Eltern vom 18. Juli 2024 sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass gegen beide Eltern aktuell Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hängig seien. Beiden Elternteilen würden bis zu 15 Jahre Haft drohen. Die eingereichten Videos würden Ausschnitte von Demonstrationen in C._______ zeigen, an denen der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Die Vorinstanz habe, unabhängig von den Überlegungen die Tante betreffend, auch das allgemeine politische Profil und die Verfolgungssituation der Kernfamilie des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt. Insgesamt ergebe sich aufgrund der familiären Umstände eine erhebliche Gefahr künftiger asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers für den Fall von dessen Rückkehr in die Türkei.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Asylgründe zu berichten. Anschliessend sei er zu diesen befragt worden. Nach der Durchführung der Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers und der Konsultation von dessen Akten seien auch die Akten des Beschwerdeführers noch einmal geprüft worden. Dabei sei das SEM zum Schluss gekommen, dass der relevante Sachverhalt für das Asylgesuch des Beschwerdeführers, inklusive der Profile des Vaters und der Tante, erstellt gewesen sei. Eine ergänzende Anhörung und die Übersetzung der eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nichts ändern. Das SEM gehe davon aus, dass die Tante und der Vater des Beschwerdeführers ein politisches Profil hätten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung müssten jedoch besondere Umstände gegeben sein, welche hier nicht vorliegen würden. Eine behördliche Suche nach dem Vater sei den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dieser habe während der Erstbefragung seine Wohnadresse in der Türkei angegeben und erklärt, seine Familie wohne noch dort. Weiter habe er erzählt, dass er, wenn er von der Polizei mitgenommen worden sei, jeweils von seinem Vater auf dem Polizeiposten abgeholt worden sei. Es könne also davon ausgegangen werden, dass die Behörden über den Aufenthaltsort des Vaters informiert gewesen seien. Eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters sei unter diesen Umstanden zu verneinen. Daran würden auch die neu eingereichten Videos und das Anwaltsschreiben nichts ändern. Aus diesen lasse sich nicht automatisch eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Eine solche vermöchten auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht zu belegen, welche vor der Entscheidfindung konsultiert worden seien. Die während der Anhörung eingereichten Dokumente seien im Anschluss mit dem Dolmetscher besprochen worden. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beweismittel 2, 3 und 5 (vgl. vorstehend Bst. A.c; Anmerkung des Gerichts) ebenfalls eingereicht zusammen mit Schreiben, in denen die einzelnen Beweismittel kurz erläutert würden. Diese Ausführungen würden mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Beweismitteln übereinstimmen. Insgesamt würden die Beweismittel die Profile der Familienmitglieder stützen, vermöchten jedoch per se keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu belegen. Dies sei auch den nachträglich beantragten schriftlichen Übersetzungen zu entnehmen, welche zudem bestätigen würden, dass die Beweismittel richtig beurteilt worden seien. lm Gegensatz zum Vater des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tante von den türkischen Behörden gesucht werde. Die von der ursprünglichen Rechtsvertretung gewünschten vertieften Abklärungen die Tante betreffend (Urteile, Tatvorwürfe, hängige Verfahren) seien jedoch insofern nicht relevant, als das SEM ihr politisches Profil nicht verneine. Allerdings würden auch hier die besonderen Umstände für die Annahme einer Reflexverfolgung fehlen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zwar angegeben, in der Vergangenheit von der Polizei mitgenommen und zum Aufenthaltsort seiner Tante befragt worden zu sein, dies zuletzt, als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Bei den weiteren Mitnahmen sei es jeweils um die Feststellung seiner Identität gegangen. Weitere Abklärungen zum Profil der Tante würden somit nichts an der Tatsache ändern, dass die Polizei in den vier oder fünf Jahren vor seiner Ausreise kein Interesse an ihm aufgrund der Tante gezeigt habe, obwohl er regelmässig mit seiner Tante in Kontakt gestanden habe. Die geltend gemachte erhebliche Gefahr künftiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner familiären Umstände beruhe auf Spekulation. Auch die Tatsache, dass es nach seiner Ausreise zu keinen nennenswerten Ereignissen gekommen sei, spreche dafür, dass die türkischen Behörden kein ausgeprägtes Interesse an seiner Person hätten.

E. 7 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei trotz seines minderjährigen Alters mehrmals mit oder ohne Vorwand von den türkischen Behörden abgeholt und über die Aktivitäten seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Tante, aber auch über ihn selbst befragt, gedemütigt, schikaniert und bedroht worden, damit er nicht daran denke, politisch aktiv zu werden. Aus Angst, nach Erreichen der Volljährigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, habe er beschlossen, sein Heimatland vor Erreichen der Volljährigkeit zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Das SEM habe es unterlassen, die geäusserten Befürchtungen («Reflexverfolgung») hinreichend und angemessen abzuklären und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe im Einzelnen darzulegen. Es sei bekannt, wie rechtswidrig und brutal die türkischen Behörden mit Kritikern, ethnischen Kurden und Andersdenkenden umgehen würden. Es sei auch bekannt, dass die Polizei oder Gendarmerie in ihrem Informationssystem «Genel Bilgi Toplama Sistemi» (GBTS) nicht nur Personen speichern würden, die wegen politischer Delikte strafrechtlich verfolgt würden, sondern auch Informationen von Personen, deren Namen unter Folter preisgegeben worden seien, von Familienmitgliedern der PKK, insbesondere wenn sie den gleichen Familiennamen tragen würden, oder von Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Zudem sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte in jüngster Zeit vermehrt Widerstand und Kritik im Keim zu ersticken und zu unterdrücken versuchen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz irnak geboren und aufgewachsen und habe dort auch immer mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe keine nahen Verwandten in anderen Teilen des Landes und könne dort nicht auf Dauer ohne Kontakt zu seiner Familie leben. Darüber hinaus bestehe objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Kontrolle aufgrund des oben genannten GBTS-Systems von den türkischen Behörden festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt werde und ihm dadurch schwere Nachteile drohen würden. Er habe (noch) nicht aufgrund von eigenen politischen Aktivitäten, sondern aufgrund seines Herkunftsortes, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner politisch exponierten Familienangehörigen (welche die PKK direkt unterstützen oder sich für die Anliegen der Kurden einsetzen würden) und seines Familiennamens begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ins Visier der türkischen Behörden zu geraten und Opfer asylrechtlich relevanter Übergriffe zu werden.

E. 8 Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass die türkischen Behörden das Familienhaus ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchsucht hätten und unter Anwendung von Zwang in das Haus eingedrungen seien. Neu sei, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements von den türkischen Behörden mit falschen Anschuldigungen belastet und verurteilt worden sei. Anfang Februar 2026 sei das Strafverfahren vom (...). Berufungsgericht bestätigt und sein Vater zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Dieses Verfahren laufe seit (...) 2017. Die Berufungsgerichte würden immer unterschiedliche Freiheitsstrafen verhängen, was eindeutig eine politisch motivierte Handlung darstelle. Anscheinend sei das Verfahren weitergezogen worden und sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer nehme zudem in der Schweiz sein Recht auf freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit wahr und nehme gerne an Kundgebungen für die kurdischen Anliegen teil. Zwischen Sommer 2024 und Januar 2026 habe er an elf Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen.

E. 9.1 Hinsichtlich der formellen Rügen, das SEM habe die Untersuchungsmaxime, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben verletzt sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens missachtet (vgl. vorstehend E. 5.1), ist Folgendes festzuhalten:

E. 9.2 Aus dem bei den physischen SEM-Akten liegenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die damalige Rechtsvertreterin das Protokoll direkt im Anschluss an die Anhörung nicht unterzeichnete. Um 16:00 Uhr des gleichen Tages ergänzte sie handschriftlich den Themenbereich, welcher aus ihrer Sicht der weiteren Klärung bedurfte («Abklärungen betreffend Strafverfahren gegen Tante vs: «Hängige Verfahren? Urteile? Tatvorwürfe?» [vgl. SEM-act. [...]-22/12 F66]). Die Rechtsvertretung hatte damit offensichtlich Gelegenheit, die aus ihrer Sicht zu klärenden Fragen einzubringen. Gleichzeitig bestätigte sie auf einer Kopie der letzten Anhörungsseite unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. SEM-act. [...]-22/12 S. 12). Dass das SEM in der Folge auf eine weitergehende Prüfung des Profils der Tante verzichtete, da eine solche keinen Einfluss auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft habe, und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend E. 10.2). Auch sein Vorgehen, auf die in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung zu verzichten, kann nicht als treuwidrig erachtet werden, da - selbst wenn von einer rechtserheblichen Zusicherung des SEM auszugehen wäre, welche Frage vorliegend offenbleiben kann - nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die (voreilige) Inaussichtstellung einer ergänzenden Anhörung für ihn nachteilige Dispositionen getroffen hat. Insbesondere sind der Beschwerde keine gegenüber der Anhörung neuen wesentlichen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Gleichwohl wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung über den Verzicht auf eine ergänzende Anhörung informiert hätte. Eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Frage der Wahrung von Treu und Glauben ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Verzicht auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung offensichtlich nur darin liegen konnte, dass das SEM den Sachverhalt im Nachhinein als hinreichend erstellt erachtete. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung mit der Beurteilung des Asylgesuches durch das SEM nicht einverstanden sind, keine formelle Rechtsverletzung ableiten lässt. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutrifft oder nicht, ist eine materiellrechtliche Frage.

E. 9.3 Hinsichtlich der Dauer der Anhörung (10.00 Uhr bis 12:50 Uhr; Nettodauer inklusive Rückübersetzung: 2.5 Stunden) ist darauf hinzuweisen, dass in vielen Asylverfahren die Personalien der Asylgesuchstellenden von den SEM-Mitarbeitenden aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt direkt im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst werden. In diesen Fällen werden im ersten Teil der Anhörung die Identität, die Aufenthalte, der schulische und berufliche Werdegang, die Familienverhältnisse, der Reiseweg und der Gesundheitszustand des Asylgesuchstellers erfragt. Diese Themen wurde im Falle des Beschwerdeführers in der EB UMA behandelt, sodass bei der Anhörung sogleich mit den Beweismitteln zu den Asylvorbringen und den Asylgesuchsgründen begonnen werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer der Anhörung keineswegs kurz und insbesondere stand dem Beschwerdeführer nicht weniger Zeit für seine Asylvorbringen zur Verfügung als bei einer vergleichbaren erwachsenen Person.

E. 9.4 Auch die Argumentation in der Beschwerde, das SEM habe vom Inhalt der Beweismittel keine Kenntnis genommen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Umstand, dass das SEM diese nicht in seine Erwägungen einbezog, nicht geeignet, zu diesem Schluss zu gelangen. In der Vernehmlassung führt das SEM dazu aus, es habe die während der Anhörung eingereichten Dokumente (BM 5; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) im Anschluss mit dem Dolmetscher besprochen. Den Inhalt der Beweismittel 2, 3 und 5 habe sich überdies den erläuternden Beweismitteleingaben den Bruder des Beschwerdeführers betreffend entnommen werden können (vgl. SEM-Akten 18/2 und 20/2 den Bruder betreffend). Dem SEM war der Inhalt der Beweismittel damit offensichtlich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend bekannt. Nötig ist eine Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. Patricia Egli in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 29), was vorliegend nicht der Fall war. Die erst während des Beschwerdeverfahrens erstellten Übersetzungen bestätigen lediglich die frühere Einschätzung des SEM (vgl. SEM-act. [...]-40/3). Aus dem Umstand, dass das SEM in seinem E-Mail an die Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2024 versehentlich zum Ausdruck brachte, es seien nebst dem Beweismittel 5 auch die (später eingereichten) Beweismittel 2 bis 4 mit dem Dolmetscher besprochen worden, lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz habe vom Inhalt der letzteren Beweismittel keine Kenntnis genommen (vgl. SEM-act. [...]-36/1). In der angefochtenen Verfügung werden sodann sämtliche Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt (vgl. a.a.O. S. 4). Das SEM ist nicht verpflichtet, auf Beweismittel näher einzugehen, soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind oder Sachverhaltsumstände betreffen, welche es nicht bezweifelt. Das SEM begründete einlässlich, weshalb aus dem politischen Profil des Vaters und der Tante keine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich in den Erwägungen ihrer Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend auseinanderzusetzen. Schliesslich ist dem Anhörungsprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer weitergehend zu den eingereichten Beweismitteln hätte befragen müssen, zumal diesem ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Stellung zu nehmen. Soweit die Rechtsvertreterin einwendet, sie könne mangels Türkischkenntnisse zu den eingereichten Beweismitteln nicht Stellung nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertretung keinen Anspruch auf Übersetzung hat und überdies der Beschwerdeführer den Inhalt der von ihm selbst eingereichten Dokumente kennt.

E. 9.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen oder eine Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen anzuordnen. Der Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 10.1 In materieller Hinsicht kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4 und 6). Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Tante des Beschwerdeführers, E._______ alias «F._______» als (...) PKK-Mitglied über ein exponiertes politisches Profil verfügt und die türkischen Behörden an ihrer Ergreifung und Festnahme mutmasslich ein erhebliches Interesse haben. Gleichwohl ist - übereinstimmend mit dem SEM - festzuhalten, dass die Polizei in den vier oder fünf Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers kein Interesse an seiner Person aufgrund der Tante gezeigt hat, obwohl er auch in dieser Zeit regelmässig mit dieser in Kontakt gestanden habe. Die wegen der Tante erlittenen Nachteile stehen daher weder in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise (vgl. vorstehend E. 3.2) noch sind sie hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit Befragungen zum Verbleib der Tante rechnen muss; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tante im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vor diesem Hintergrund wären Informationen zu allfälligen laufenden Strafverfahren, Urteilen oder Tatvorwürfen die Tante betreffend nicht geeignet, zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der Tante zu führen.

E. 10.3 Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass auch der Vater des Beschwerdeführers über ein exponiertes politisches Profil verfügt. Dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers Strafverfahren anhängig seien, geht allerdings nur aus den beiden mit der Beschwerde und der Eingabe vom 4. Juni 2026 eingereichten Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und eines (...) hervor (vgl. Sachverhalt Bst. C.b und K). Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind. Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht erwähnte, dass gegen beide Eltern Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation laufen würden, dass seine Mutter am (...) 2023 - also noch vor seiner Ausreise - festgenommen worden sei und er überdies bis heute keinerlei Verfahrensdokumente einreichte. Ob die besagten Verfahren tatsächlich hängig sind und ob am (...) 2026 gegen den Vater eine (angeblich noch nicht rechtskräftige) Freiheitsstrafe von (...) verhängt wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal selbst bei Wahrunterstellung den Akten nicht zu entnehmen ist, die Eltern wären untergetaucht und würden behördlich gesucht. Damit ist bereits aus diesem Grund eine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung aufgrund der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 10.4 Auch der Verweis auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, den Familiennamen und den Herkunftsort (vgl. Replik S. 3) sowie das Schreiben der DEM vom (...) 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. K) sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Dass Letzteres als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, ergibt sich ohne Weiteres aus der Aussage, der Beschwerdeführer sei (unter anderem) wegen seiner früheren Aktivitäten in der Jugendbewegung im Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, wohingegen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-act. [...]-22/12 F59).

E. 10.5 Schliesslich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). Die mit Ausnahme eines einzigen Fotos (vgl. Sachverhalt Bst. K) unbelegte elfmalige Teilnahme innert anderthalb Jahren des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht nicht aus, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer deswegen durch die türkischen Behörden identifiziert worden wäre und deshalb bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

E. 10.6 Zusammenfassend liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. vorstehend E. 10). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und irnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6783/2024 vom 4. Juni 2026 E. 8.4.2, D-2507/2024 vom 15. Mai 2026 E. 8.3.2).

E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt, wie das SEM in seiner Verfügung überzeugend ausführt, in der Türkei über ein intaktes soziales Netzwerk. Es weist zu Recht darauf hin, er stehe in Kontakt mit seiner Familie und habe eine gute Beziehung zu seinen Familienmitgliedern. Er habe in der Türkei nie gearbeitet, sondern sein Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Gemäss Angaben seines Bruders sei die finanzielle Situation der Familie gut; sie liege über dem Standard. Sodann habe der Bruder angegeben, dass zwei Onkel mütterlicherseits in L._______ leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, nämlich als er während mehrerer Wochen bei Verwandten in D._______ gelebt habe. Es bestünden keine Hinweise, dass er nicht selbst erwerbstätig sein und für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Mit dem Gymnasiumsabschluss verfüge er über eine solide Ausbildung. Auch habe er keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Nachdem der Wegweisungsvollzug in die Provinz irnak gemäss aktueller Rechtsprechung als zumutbar erachtet wird (vgl. vorstehend E. 12.3.2), erübrigt es sich, auf die Einwände in der Beschwerde, wonach eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu verneinen sei, einzugehen (vgl. Beschwerde S. 13).

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024 aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als neue amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtli-chen Mandat vom 2. Oktober 2024 wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche aufgelaufenen Honoraransprüche der neuen Rechtsvertreterin auf Rechnung der (...) abgetreten beziehungsweise der (...) von Vertrags wegen zustehen würden. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist somit lic. iur. LL.M. Susanne Sadri auszurichten.

E. 14.3 Vorliegend wurden mit Eingaben vom 2. Oktober 2024 und 4. Juni 2026 zwei Kostennoten eingereicht, in welchen ein Zeitaufwand von insgesamt 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 231.34 (Übersetzungskosten, Porti, Fotokopien, Telefonspesen) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (Eingabe vom 2. Oktober 2024) beziehungsweise von Fr. 250.-/Fr. 150.- (Eingabe vom 4. Juni 2026) in Rechnung gestellt wird. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für beide Rechtsvertreterinnen auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter festzusetzen. Demnach ist der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'860.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'860.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4939/2024

law/gnb

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Giulia Marelli,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2023 fand zunächst die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und im Anschluss die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 29. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 dem Kanton B._______ zu.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in der Stadt C._______, Provinz irnak, geboren und aufgewachsen. Im Jahre 2023 habe er das Berufsgymnasium abgeschlossen. Während der Schulzeit sei er immer wieder von seinen Lehrern und deren Kindern unter Druck gesetzt und ausgegrenzt worden. Man habe ihn und seine Familie als Terroristen und Mörder beschimpft. lm Jahre 2016 sei es zu einem Vorfall während einer Ausgangssperre gekommen. Eines Nachts seien die Behörden bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, umgehend das Haus zu verlassen. Sie hätten dann während anderthalb Monaten bei Verwandten in D._______ leben müssen. Bei der Rückkehr hätten sie festgestellt, dass ihr Haus stark beschädigt worden sei. Ungefähr im Jahre 2017 oder 2018 sei sein Vater während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen, jedoch nie angeklagt worden. Grund dafür seien dessen Tätigkeiten als (...) und im (...) gewesen. Bereits vor seiner Haftzeit sei der Vater immer wieder von der Polizei mitgenommen worden; danach sei dies nicht mehr geschehen. Der Vater sei bis vor ungefähr zwei, drei Jahren auch offiziell als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) registriert gewesen.

Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewesen. Jedoch sei er im Alter zwischen (...) und (...) Jahren einige Male von der Polizei mitgenommen worden, weil er mit seiner Tante väterlicherseits (vs), E._______, auch bekannt als F._______, welche (...) bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei und in den Bergen lebe, in Kontakt gestanden habe. Noch heute telefoniere er zwei bis drei Mal pro Monat mit ihr. Er sei damals jeweils zu Hause oder bei der Schule aufgegriffen und in eine geheime Zelle gebracht worden, wo er zu seiner Tante befragt worden sei. Später sei er von der Polizei für ldentitätskontrollen offiziell auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Er habe stets dortbleiben müssen, bis sein Vater gekommen sei, um ihn abzuholen. Dies sei zuletzt geschehen, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Zu seiner Tante sei er bei diesen offiziellen Mitnahmen nie befragt worden. Der Grund für seine Ausreise sei der ständige Druck der Polizei gewesen. Zudem habe er sich nach Abschluss des Gymnasiums bei zwei Privatschulen für Vorbereitungskurse für die Universitat anmelden wollen, sei jedoch von beiden Schulen aus politischen Gründen nicht aufgenommen worden. Er würde gerne studieren. Er sei sicher, dass er in der Türkei kein Leben aufbauen könne und keine Zukunft habe. Am (...) 2023 habe er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Behörden gezwungen zu werden, den Aufenthaltsort der Tante preiszugeben, weil sie denken würden, er sei zu ihr gegangen, und, weil er diesen nicht nennen könne, ins Gefängnis zu kommen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten:

- Türkische Identitätskarte im Original (BM 1);

- Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 13. Dezember 1991 (BM 2);

- Zeitungsartikel, in dem die Tante vs des Beschwerdeführers erwähnt wird (BM 3);

- USB-Stick (BM 4):

Screenshot eines Videoanrufs;

Ausschnitt aus einer Sendung, in dem die mittlerweile verstorbene Grossmutter vs des Beschwerdeführers zu sehen ist;

Film «(...)»;

- Dokumente den Vater des Beschwerdeführers betreffend (BM 5).

B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - eröffnet am 10. Juli 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

C.

C.a Mit Eingabe von MLaw Anna Kuhn vom 7. August 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

C.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - die folgenden Dokumente bei:

- Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 15. Juli 2024;

- E-Mail des SEM vom 18. Juli 2024;

- Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 18. Juli 2024;

- USB-Stick mit zwei Videos von Demonstrationen in C._______;

- Unterstützungsbestätigung der Stadt H._______ vom 23. Juli 2024.

D. Mit Schreiben vom 8. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm MLaw Anna Kuhn, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 27. September 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.

F. Das SEM liess sich am 27. September 2024 zur Beschwerde vernehmen.

G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2024 eine Replik einzureichen.

H. Infolge eines entsprechenden Gesuches vom 2. Oktober 2024, der eine Vollmacht vom 23. September 2024 und eine Honorarnote vom 2. Oktober 2024 beilagen, entliess der Instruktionsrichter MLaw Anna Kuhn mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 antragsgemäss aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig ordnete er dem Beschwerdeführer, wie im Gesuch vom 2. Oktober 2024 beantragt, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei.

I. Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024.

J. Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilte I._______, (...), unter Beilage einer Vollmacht vom 25. April 2025 mit, es sei seit der Kündigung von MLaw Anna Kuhn keine neue Rechtsvertretung von der (...) ernannt worden, weshalb das Gericht ersucht werde, ihn als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anzunehmen. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus ihrem Amt als amtlich bestellte Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 ab.

K. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 eine Kostennote vom gleichen Datum sowie folgende Beweismittel nach:

- Erklärung der DEM (Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi) vom (...) 2025 (mit deutscher Übersetzung);

- Schreiben von J._______, (...) (undatiert, mit deutscher Übersetzung);

- Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers, K._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Tante vs und seines Vaters in Mitleidenschaft gezogen zu werden, folgendes aus: Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. ln spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalieren, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohen und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hindern würden, um deren untergetauchte beziehungsweise sich im Ausland aufhaltende Angehörige dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt würden und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (vgl. Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005 Nr. 21, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Demgemäss würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden.

Ein Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seines Vaters sei angesichts des Umstandes, dass dieser seit seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr in Gewahrsam genommen worden und inzwischen nicht mehr als offizielles Mitglied der HDP registriert sei, unwahrscheinlich. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Tante aufgrund ihres Profils den Behörden bekannt sei und ein Interesse an ihrer Ergreifung und Festnahme bestehen könnte. Ein Interesse am Beschwerdeführer oder eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Verwandten lasse sich jedoch anhand seiner Aussagen nicht feststellen. Er verfüge über kein politisches Profil und habe erklärt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Mit seiner Tante habe er nicht aufgrund von deren Zugehörigkeit zur PKK in Kontakt gestanden, sondern weil sie seine Tante sei. Er sei nie in direkten Kontakt mit der PKK gekommen und habe abgesehen von seiner Tante nie mit anderen Mitgliedern der PKK in Kontakt gestanden. Gegen ihn sei zudem nie ein Verfahren eröffnet worden und es sei ihm möglich gewesen, die Türkei legal zu verlassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen durch die Polizei als (...)- bis (...)jähriger Junge würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Die diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers seien kurz, unpersönlich und unsubstantiiert ausgefallen. Selbst wenn diese Mitnahmen tatsächlich stattgefunden hätten, könne kein Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden, zumal die letzte solche Befragung vier oder fünf Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe. In der Zeit bis zu seiner Ausreise hätten sich die Behörden, trotz der geltend gemachten fortgeführten Telefonate mit der Tante, offenbar nicht mehr für diesen Kontakt interessiert. Bei den späteren, offiziellen Mitnahmen auf den Polizeiposten sei es um die Feststellung seiner Identität gegangen und er sei nicht mehr zu seiner Tante befragt worden. Vielmehr sei er wegen seines bekannten Familiennamens mitgenommen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nicht nur er, sondern viele Menschen auf diese Art und Weise zur Feststellung der Identität auf den Posten mitgenommen würden. Diese Mitnahmen könnten zwar als mühsam eingestuft werden, würden aber nicht genügen, um sie in ihrer Intensität als schwerwiegende Nachteile zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die letzte offizielle Mitnahme stattgefunden habe, als er etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, und somit nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausreise stehe. Insgesamt bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.

4.2 Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschimpfungen in der Schule würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Ablehnung seiner Anmeldung an den Vorbereitungsschulen nicht politisch motiviert gewesen sei. Darüber hinaus hätten lediglich zwei Schulen seine Anmeldung nicht angenommen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an weiteren Vorbereitungsschulen, falls nötig auch ausserhalb seiner Provinz, zu bewerben.

5.

5.1

5.1.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei mit derart schwerwiegenden formellen Mangeln behaftet, dass sich eine materielle Beurteilung aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts und der bisherigen Verfahrensinstruktion verboten habe.

5.1.2 Die Anhörung zu den Asylgründen habe, in direktem Anschluss an die EB UMA, lediglich von 10:00 bis 12:50 Uhr gedauert. Die Fachspezialistin habe abschliessend bemerkt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit lediglich dringende, nicht aufschiebbare Fragen/Anmerkungen gestellt respektive angebracht werden könnten. Die Rechtsvertretung habe die Möglichkeit, allfällige weitere Anmerkungen oder Fragen in der ergänzenden Anhörung zu stellen. In der Folge habe die damalige Rechtsvertretung auf die standardmässige Frage, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, geantwortet (teilweise in handschriftlicher Korrektur): «Abklärungen betreffend Strafverfahren gegen Tante vs: hängige Verfahren? Urteile? Tatvorwürfe?» Die handschriftlichen Korrekturen seien von der Rechtsvertretung am «27.11.23 16:00h» visiert worden. Auch die Unterschrift der Rechtsvertretung am Ende des Protokolls trage den handschriftlichen Uhrzeitvermerk «16:00h». Die Hintergründe dieser nachträglichen Protokollergänzungen gut drei Stunden nach Abschluss der Anhörung würden weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten hervorgehen. Der Beschwerdeführer sei nach der Anhörung und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren davon ausgegangen, er werde anlässlich einer ergänzenden Anhörung Gelegenheit zur vertieften Schilderung seiner Asylgründe, inklusive Befragung durch seine dannzumalige Rechtsvertretung, erhalten. Auch sei in der Eingabe vom 22. Januar 2024 «um baldige Ansetzung einer ergänzenden Anhörung» ersucht worden. Eine solche habe indessen nie stattgefunden.

Mit dem unangekündigten, unbegründeten Verzicht auf eine ergänzende Anhörung habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens missachtet. Es handle sich um ein Musterbeispiel für ein verpöntes widersprüchliches Verhalten der Behörde. Sachliche Gründe beziehungsweise überwiegende öffentliche Interessen hierfür würden sich nicht erschliessen und würden von der Vorinstanz auch mit keinem Wort vorgebracht, womit - hinsichtlich der Frage der Wahrung von Treu und Glauben - zudem die Begründungspflicht verletzt sei. Hätte die Vorinstanz tatsächlich zwingende Gründe gehabt, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über den Verzicht zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

Mit der Verweigerung des Fragerechts der Rechtsvertretung habe die Vorinstanz zudem das Recht des Beschwerdeführers auf Mitwirkung am Beweisverfahren und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Vorinstanz hätte zudem das Profil der Tante prüfen und würdigen müssen, um informiert und sachgerecht die Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abschätzen zu können. Indem sie dies unterlassen habe, verletze sie auch den Untersuchungsgrundsatz.

Sodann könne die Rechtsvertretung von der befragenden Person verlangen, den Sachverhalt in Bezug auf besondere Punkte klarzustellen. Die damalige Rechtsvertretung habe ebendies mittels ihrer Anmerkung getan, welcher Aufforderung der Vorinstanz ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen sei. In diesem Verhalten sei eine (weitere) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen.

Schliesslich führe die kurze Anhörungsdauer von netto zweieinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung) offensichtlich die Pflicht zur vollständigen und seriösen Sachverhaltsabklärung wie auch die anwendbaren Verfahrensvorschriften beziehungsweise -weisungen (altersgerechte mündliche Sachverhaltsabklärung bei UMA) ad absurdum. Auch darin liege - umso mehr, zumal der Sachverhalt gemäss ausdrücklichem Hinweis der Rechtsvertretung nach der verkürzten Anhörung nicht erstellt gewesen sei - eine weitere Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

5.1.3 Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung 15 Seiten türkischer amtlicher Dokumente eingereicht, welche gemäss E-Mail des SEM vom 18. Juli 2024 nach der Anhörung mit dem Dolmetscher mündlich durchgegangen worden seien. Die Kenntnis der Vorinstanz über deren Inhalt beschränke sich mehr oder weniger auf die Feststellung, es handle sich um «Dokumente betreffend [den] Vater [des Beschwerdeführers]». Anlässlich der Anhörung seien keine Rückfragen zu den eingereichten Beweismitteln gestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er könne dazu noch mehr sagen. Im erweiterten Verfahren habe er zudem einige Screenshots, Filmausschnitte sowie ein Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______ eingereicht, von deren Inhalt das SEM von vornherein keine Kenntnis genommen habe. Dass der Vorinstanz kaum bewusst sei, worum es sich bei den eingereichten Beweismitteln handle, zeige sich darin, dass diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keinerlei Würdigung oder Erwähnung erfahren würden.

Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer zu den Beweismitteln zu befragen, der Rechtsvertretung keine Gelegenheit gegeben habe, ihn allenfalls hierzu zu befragen, darauf verzichtet habe, die ihr (der Vorinstanz) in Originalsprache vermutlich nicht verständlichen Beweismittel übersetzen zu lassen, und diese dementsprechend im Rahmen des Asylentscheides mit keinem Wort gewürdigt habe beziehungsweise nicht habe würdigen können, habe sie die Untersuchungsmaxime und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.

5.1.4 Es würden zur Entscheidreife gewisse Schritte fehlen, namentlich die Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eine Übersetzung von Amtes wegen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

5.2 Es bestehe seitens der türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der Tante des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stehe mit dieser in Kontakt, was den Behörden bekannt sei. Die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Reflexverfolgung seien damit beim Beschwerdeführer gegeben. Dem neu eingereichten Referenzschreiben des Rechtsanwalts der Eltern vom 18. Juli 2024 sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass gegen beide Eltern aktuell Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hängig seien. Beiden Elternteilen würden bis zu 15 Jahre Haft drohen. Die eingereichten Videos würden Ausschnitte von Demonstrationen in C._______ zeigen, an denen der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Die Vorinstanz habe, unabhängig von den Überlegungen die Tante betreffend, auch das allgemeine politische Profil und die Verfolgungssituation der Kernfamilie des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt. Insgesamt ergebe sich aufgrund der familiären Umstände eine erhebliche Gefahr künftiger asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers für den Fall von dessen Rückkehr in die Türkei.

6. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine Asylgründe zu berichten. Anschliessend sei er zu diesen befragt worden. Nach der Durchführung der Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers und der Konsultation von dessen Akten seien auch die Akten des Beschwerdeführers noch einmal geprüft worden. Dabei sei das SEM zum Schluss gekommen, dass der relevante Sachverhalt für das Asylgesuch des Beschwerdeführers, inklusive der Profile des Vaters und der Tante, erstellt gewesen sei. Eine ergänzende Anhörung und die Übersetzung der eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nichts ändern. Das SEM gehe davon aus, dass die Tante und der Vater des Beschwerdeführers ein politisches Profil hätten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung müssten jedoch besondere Umstände gegeben sein, welche hier nicht vorliegen würden. Eine behördliche Suche nach dem Vater sei den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dieser habe während der Erstbefragung seine Wohnadresse in der Türkei angegeben und erklärt, seine Familie wohne noch dort. Weiter habe er erzählt, dass er, wenn er von der Polizei mitgenommen worden sei, jeweils von seinem Vater auf dem Polizeiposten abgeholt worden sei. Es könne also davon ausgegangen werden, dass die Behörden über den Aufenthaltsort des Vaters informiert gewesen seien. Eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters sei unter diesen Umstanden zu verneinen. Daran würden auch die neu eingereichten Videos und das Anwaltsschreiben nichts ändern. Aus diesen lasse sich nicht automatisch eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Eine solche vermöchten auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht zu belegen, welche vor der Entscheidfindung konsultiert worden seien. Die während der Anhörung eingereichten Dokumente seien im Anschluss mit dem Dolmetscher besprochen worden. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beweismittel 2, 3 und 5 (vgl. vorstehend Bst. A.c; Anmerkung des Gerichts) ebenfalls eingereicht zusammen mit Schreiben, in denen die einzelnen Beweismittel kurz erläutert würden. Diese Ausführungen würden mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Beweismitteln übereinstimmen. Insgesamt würden die Beweismittel die Profile der Familienmitglieder stützen, vermöchten jedoch per se keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu belegen. Dies sei auch den nachträglich beantragten schriftlichen Übersetzungen zu entnehmen, welche zudem bestätigen würden, dass die Beweismittel richtig beurteilt worden seien. lm Gegensatz zum Vater des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tante von den türkischen Behörden gesucht werde. Die von der ursprünglichen Rechtsvertretung gewünschten vertieften Abklärungen die Tante betreffend (Urteile, Tatvorwürfe, hängige Verfahren) seien jedoch insofern nicht relevant, als das SEM ihr politisches Profil nicht verneine. Allerdings würden auch hier die besonderen Umstände für die Annahme einer Reflexverfolgung fehlen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zwar angegeben, in der Vergangenheit von der Polizei mitgenommen und zum Aufenthaltsort seiner Tante befragt worden zu sein, dies zuletzt, als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Bei den weiteren Mitnahmen sei es jeweils um die Feststellung seiner Identität gegangen. Weitere Abklärungen zum Profil der Tante würden somit nichts an der Tatsache ändern, dass die Polizei in den vier oder fünf Jahren vor seiner Ausreise kein Interesse an ihm aufgrund der Tante gezeigt habe, obwohl er regelmässig mit seiner Tante in Kontakt gestanden habe. Die geltend gemachte erhebliche Gefahr künftiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner familiären Umstände beruhe auf Spekulation. Auch die Tatsache, dass es nach seiner Ausreise zu keinen nennenswerten Ereignissen gekommen sei, spreche dafür, dass die türkischen Behörden kein ausgeprägtes Interesse an seiner Person hätten.

7. In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei trotz seines minderjährigen Alters mehrmals mit oder ohne Vorwand von den türkischen Behörden abgeholt und über die Aktivitäten seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Tante, aber auch über ihn selbst befragt, gedemütigt, schikaniert und bedroht worden, damit er nicht daran denke, politisch aktiv zu werden. Aus Angst, nach Erreichen der Volljährigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, habe er beschlossen, sein Heimatland vor Erreichen der Volljährigkeit zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Das SEM habe es unterlassen, die geäusserten Befürchtungen («Reflexverfolgung») hinreichend und angemessen abzuklären und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe im Einzelnen darzulegen. Es sei bekannt, wie rechtswidrig und brutal die türkischen Behörden mit Kritikern, ethnischen Kurden und Andersdenkenden umgehen würden. Es sei auch bekannt, dass die Polizei oder Gendarmerie in ihrem Informationssystem «Genel Bilgi Toplama Sistemi» (GBTS) nicht nur Personen speichern würden, die wegen politischer Delikte strafrechtlich verfolgt würden, sondern auch Informationen von Personen, deren Namen unter Folter preisgegeben worden seien, von Familienmitgliedern der PKK, insbesondere wenn sie den gleichen Familiennamen tragen würden, oder von Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Zudem sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte in jüngster Zeit vermehrt Widerstand und Kritik im Keim zu ersticken und zu unterdrücken versuchen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz irnak geboren und aufgewachsen und habe dort auch immer mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe keine nahen Verwandten in anderen Teilen des Landes und könne dort nicht auf Dauer ohne Kontakt zu seiner Familie leben. Darüber hinaus bestehe objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Kontrolle aufgrund des oben genannten GBTS-Systems von den türkischen Behörden festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt werde und ihm dadurch schwere Nachteile drohen würden. Er habe (noch) nicht aufgrund von eigenen politischen Aktivitäten, sondern aufgrund seines Herkunftsortes, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner politisch exponierten Familienangehörigen (welche die PKK direkt unterstützen oder sich für die Anliegen der Kurden einsetzen würden) und seines Familiennamens begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ins Visier der türkischen Behörden zu geraten und Opfer asylrechtlich relevanter Übergriffe zu werden.

8. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass die türkischen Behörden das Familienhaus ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchsucht hätten und unter Anwendung von Zwang in das Haus eingedrungen seien. Neu sei, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements von den türkischen Behörden mit falschen Anschuldigungen belastet und verurteilt worden sei. Anfang Februar 2026 sei das Strafverfahren vom (...). Berufungsgericht bestätigt und sein Vater zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Dieses Verfahren laufe seit (...) 2017. Die Berufungsgerichte würden immer unterschiedliche Freiheitsstrafen verhängen, was eindeutig eine politisch motivierte Handlung darstelle. Anscheinend sei das Verfahren weitergezogen worden und sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer nehme zudem in der Schweiz sein Recht auf freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit wahr und nehme gerne an Kundgebungen für die kurdischen Anliegen teil. Zwischen Sommer 2024 und Januar 2026 habe er an elf Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen.

9.

9.1 Hinsichtlich der formellen Rügen, das SEM habe die Untersuchungsmaxime, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben verletzt sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens missachtet (vgl. vorstehend E. 5.1), ist Folgendes festzuhalten:

9.2 Aus dem bei den physischen SEM-Akten liegenden Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die damalige Rechtsvertreterin das Protokoll direkt im Anschluss an die Anhörung nicht unterzeichnete. Um 16:00 Uhr des gleichen Tages ergänzte sie handschriftlich den Themenbereich, welcher aus ihrer Sicht der weiteren Klärung bedurfte («Abklärungen betreffend Strafverfahren gegen Tante vs: «Hängige Verfahren? Urteile? Tatvorwürfe?» [vgl. SEM-act. [...]-22/12 F66]). Die Rechtsvertretung hatte damit offensichtlich Gelegenheit, die aus ihrer Sicht zu klärenden Fragen einzubringen. Gleichzeitig bestätigte sie auf einer Kopie der letzten Anhörungsseite unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. SEM-act. [...]-22/12 S. 12). Dass das SEM in der Folge auf eine weitergehende Prüfung des Profils der Tante verzichtete, da eine solche keinen Einfluss auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft habe, und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend E. 10.2). Auch sein Vorgehen, auf die in Aussicht gestellte ergänzende Anhörung zu verzichten, kann nicht als treuwidrig erachtet werden, da - selbst wenn von einer rechtserheblichen Zusicherung des SEM auszugehen wäre, welche Frage vorliegend offenbleiben kann - nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die (voreilige) Inaussichtstellung einer ergänzenden Anhörung für ihn nachteilige Dispositionen getroffen hat. Insbesondere sind der Beschwerde keine gegenüber der Anhörung neuen wesentlichen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Gleichwohl wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung über den Verzicht auf eine ergänzende Anhörung informiert hätte. Eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Frage der Wahrung von Treu und Glauben ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Verzicht auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung offensichtlich nur darin liegen konnte, dass das SEM den Sachverhalt im Nachhinein als hinreichend erstellt erachtete. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung mit der Beurteilung des Asylgesuches durch das SEM nicht einverstanden sind, keine formelle Rechtsverletzung ableiten lässt. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutrifft oder nicht, ist eine materiellrechtliche Frage.

9.3 Hinsichtlich der Dauer der Anhörung (10.00 Uhr bis 12:50 Uhr; Nettodauer inklusive Rückübersetzung: 2.5 Stunden) ist darauf hinzuweisen, dass in vielen Asylverfahren die Personalien der Asylgesuchstellenden von den SEM-Mitarbeitenden aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt direkt im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst werden. In diesen Fällen werden im ersten Teil der Anhörung die Identität, die Aufenthalte, der schulische und berufliche Werdegang, die Familienverhältnisse, der Reiseweg und der Gesundheitszustand des Asylgesuchstellers erfragt. Diese Themen wurde im Falle des Beschwerdeführers in der EB UMA behandelt, sodass bei der Anhörung sogleich mit den Beweismitteln zu den Asylvorbringen und den Asylgesuchsgründen begonnen werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer der Anhörung keineswegs kurz und insbesondere stand dem Beschwerdeführer nicht weniger Zeit für seine Asylvorbringen zur Verfügung als bei einer vergleichbaren erwachsenen Person.

9.4 Auch die Argumentation in der Beschwerde, das SEM habe vom Inhalt der Beweismittel keine Kenntnis genommen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Umstand, dass das SEM diese nicht in seine Erwägungen einbezog, nicht geeignet, zu diesem Schluss zu gelangen. In der Vernehmlassung führt das SEM dazu aus, es habe die während der Anhörung eingereichten Dokumente (BM 5; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) im Anschluss mit dem Dolmetscher besprochen. Den Inhalt der Beweismittel 2, 3 und 5 habe sich überdies den erläuternden Beweismitteleingaben den Bruder des Beschwerdeführers betreffend entnommen werden können (vgl. SEM-Akten 18/2 und 20/2 den Bruder betreffend). Dem SEM war der Inhalt der Beweismittel damit offensichtlich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend bekannt. Nötig ist eine Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. Patricia Egli in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 29), was vorliegend nicht der Fall war. Die erst während des Beschwerdeverfahrens erstellten Übersetzungen bestätigen lediglich die frühere Einschätzung des SEM (vgl. SEM-act. [...]-40/3). Aus dem Umstand, dass das SEM in seinem E-Mail an die Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2024 versehentlich zum Ausdruck brachte, es seien nebst dem Beweismittel 5 auch die (später eingereichten) Beweismittel 2 bis 4 mit dem Dolmetscher besprochen worden, lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz habe vom Inhalt der letzteren Beweismittel keine Kenntnis genommen (vgl. SEM-act. [...]-36/1). In der angefochtenen Verfügung werden sodann sämtliche Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt (vgl. a.a.O. S. 4). Das SEM ist nicht verpflichtet, auf Beweismittel näher einzugehen, soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind oder Sachverhaltsumstände betreffen, welche es nicht bezweifelt. Das SEM begründete einlässlich, weshalb aus dem politischen Profil des Vaters und der Tante keine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich in den Erwägungen ihrer Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend auseinanderzusetzen. Schliesslich ist dem Anhörungsprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer weitergehend zu den eingereichten Beweismitteln hätte befragen müssen, zumal diesem ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Stellung zu nehmen. Soweit die Rechtsvertreterin einwendet, sie könne mangels Türkischkenntnisse zu den eingereichten Beweismitteln nicht Stellung nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertretung keinen Anspruch auf Übersetzung hat und überdies der Beschwerdeführer den Inhalt der von ihm selbst eingereichten Dokumente kennt.

9.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen oder eine Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen anzuordnen. Der Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

10.

10.1 In materieller Hinsicht kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4 und 6). Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Tante des Beschwerdeführers, E._______ alias «F._______» als (...) PKK-Mitglied über ein exponiertes politisches Profil verfügt und die türkischen Behörden an ihrer Ergreifung und Festnahme mutmasslich ein erhebliches Interesse haben. Gleichwohl ist - übereinstimmend mit dem SEM - festzuhalten, dass die Polizei in den vier oder fünf Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers kein Interesse an seiner Person aufgrund der Tante gezeigt hat, obwohl er auch in dieser Zeit regelmässig mit dieser in Kontakt gestanden habe. Die wegen der Tante erlittenen Nachteile stehen daher weder in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise (vgl. vorstehend E. 3.2) noch sind sie hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit Befragungen zum Verbleib der Tante rechnen muss; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tante im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vor diesem Hintergrund wären Informationen zu allfälligen laufenden Strafverfahren, Urteilen oder Tatvorwürfen die Tante betreffend nicht geeignet, zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der Tante zu führen.

10.3 Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass auch der Vater des Beschwerdeführers über ein exponiertes politisches Profil verfügt. Dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers Strafverfahren anhängig seien, geht allerdings nur aus den beiden mit der Beschwerde und der Eingabe vom 4. Juni 2026 eingereichten Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und eines (...) hervor (vgl. Sachverhalt Bst. C.b und K). Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind. Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht erwähnte, dass gegen beide Eltern Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation laufen würden, dass seine Mutter am (...) 2023 - also noch vor seiner Ausreise - festgenommen worden sei und er überdies bis heute keinerlei Verfahrensdokumente einreichte. Ob die besagten Verfahren tatsächlich hängig sind und ob am (...) 2026 gegen den Vater eine (angeblich noch nicht rechtskräftige) Freiheitsstrafe von (...) verhängt wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal selbst bei Wahrunterstellung den Akten nicht zu entnehmen ist, die Eltern wären untergetaucht und würden behördlich gesucht. Damit ist bereits aus diesem Grund eine begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung aufgrund der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu verneinen.

10.4 Auch der Verweis auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, den Familiennamen und den Herkunftsort (vgl. Replik S. 3) sowie das Schreiben der DEM vom (...) 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. K) sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Dass Letzteres als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, ergibt sich ohne Weiteres aus der Aussage, der Beschwerdeführer sei (unter anderem) wegen seiner früheren Aktivitäten in der Jugendbewegung im Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, wohingegen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er sei in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-act. [...]-22/12 F59).

10.5 Schliesslich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). Die mit Ausnahme eines einzigen Fotos (vgl. Sachverhalt Bst. K) unbelegte elfmalige Teilnahme innert anderthalb Jahren des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht nicht aus, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer deswegen durch die türkischen Behörden identifiziert worden wäre und deshalb bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

10.6 Zusammenfassend liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2

12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

12.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

12.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. vorstehend E. 10). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

12.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

12.3

12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und irnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6783/2024 vom 4. Juni 2026 E. 8.4.2, D-2507/2024 vom 15. Mai 2026 E. 8.3.2).

12.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt, wie das SEM in seiner Verfügung überzeugend ausführt, in der Türkei über ein intaktes soziales Netzwerk. Es weist zu Recht darauf hin, er stehe in Kontakt mit seiner Familie und habe eine gute Beziehung zu seinen Familienmitgliedern. Er habe in der Türkei nie gearbeitet, sondern sein Vater habe für den Lebensunterhalt gesorgt. Gemäss Angaben seines Bruders sei die finanzielle Situation der Familie gut; sie liege über dem Standard. Sodann habe der Bruder angegeben, dass zwei Onkel mütterlicherseits in L._______ leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, nämlich als er während mehrerer Wochen bei Verwandten in D._______ gelebt habe. Es bestünden keine Hinweise, dass er nicht selbst erwerbstätig sein und für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Mit dem Gymnasiumsabschluss verfüge er über eine solide Ausbildung. Auch habe er keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Nachdem der Wegweisungsvollzug in die Provinz irnak gemäss aktueller Rechtsprechung als zumutbar erachtet wird (vgl. vorstehend E. 12.3.2), erübrigt es sich, auf die Einwände in der Beschwerde, wonach eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu verneinen sei, einzugehen (vgl. Beschwerde S. 13).

12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

14.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese wurde mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024 aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als neue amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtli-chen Mandat vom 2. Oktober 2024 wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche aufgelaufenen Honoraransprüche der neuen Rechtsvertreterin auf Rechnung der (...) abgetreten beziehungsweise der (...) von Vertrags wegen zustehen würden. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist somit lic. iur. LL.M. Susanne Sadri auszurichten.

14.3 Vorliegend wurden mit Eingaben vom 2. Oktober 2024 und 4. Juni 2026 zwei Kostennoten eingereicht, in welchen ein Zeitaufwand von insgesamt 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 231.34 (Übersetzungskosten, Porti, Fotokopien, Telefonspesen) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- (Eingabe vom 2. Oktober 2024) beziehungsweise von Fr. 250.-/Fr. 150.- (Eingabe vom 4. Juni 2026) in Rechnung gestellt wird. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für beide Rechtsvertreterinnen auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter festzusetzen. Demnach ist der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'860.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'860.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Barbara Gysel Nüesch

Versand: