Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Georgien am 2. Mai 2013 und reiste zusammen mit B._______ (N [...]) über die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Mai 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Juli 2014 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 begonnen für die (Organisation) "C._______" zu arbeiten. Nach wenigen Monaten sei er vom Leiter der Finanzpolizei aufgefordert worden, als Agent respektive Spitzel zu arbeiten und Aufträge für die machthabende Regierung auszuführen. Er habe abgelehnt, woraufhin dieser ihm mit Nachteilen gedroht habe. Wenig später sei er ungerechtfertigterweise mit dem Vorwurf des Diebstahls von Alteisen konfrontiert worden. Das gestohlene Alteisen sei auf dem Grundstück seines Ferienhauses gefunden worden und zwei Zeugen - Bekannte von ihm - hätten gegen ihn ausgesagt. Er sei von seinem Anwalt informiert worden, dass von ihm die Kollaboration mit der Finanzpolizei erwartet werde. Er habe eingewilligt und sei nach rund zwei Monaten Gefängnis unter schlimmsten Bedingungen im Oktober 2008 auf Kaution freigelassen, aber dennoch zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Im Dezember 2008 habe er zusammen mit B._______, welcher sein Chef und Präsident der C._______ gewesen und ebenfalls zu dieser Kooperation gezwungen worden sei, begonnen oppositionellen Personen Waffen oder Drogen unterzuschieben, was zu deren Verhaftung geführt habe. Zudem seien sie Mitglied der Oppositionspartei geworden und hätten während Sitzungen Audioaufnahmen gemacht oder Oppositionelle beim Marihuana rauchen gefilmt. Er habe immer zusammen mit B._______ gehandelt, dieser habe jedoch auch ohne ihn Aufträge ausgeführt. Er sei sehr erleichtert gewesen, als die Opposition die Wahlen gewonnen habe. So habe er von einer Amnestie profitieren können und der Rest seiner bedingten Gefängnisstrafe sei aufgehoben worden. Dank Amnestien seien aber auch Personen, welche aufgrund seiner Aufträge inhaftiert worden seien, freigekommen. Daraufhin hätten Drohanrufe und Racheakte gegen ihn eingesetzt. Ausserdem sei er von der neuen Regierung zur Kooperation aufgefordert worden, um Mitgliedern der früheren Regierung habhaft zu werden. Dies habe er abgelehnt, weshalb er unter Druck gesetzt worden sei. Aus all diesen Gründen habe er zusammen mit B._______ entschieden, das Land zu verlassen. Er habe seine Familie aufgrund fehlender Finanzen und fehlenden Visa nicht mitnehmen können. Seine Familie erhalte seit seiner Ausreise Drohanrufe, wobei stets nach seinem Aufenthaltsort gefragt würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis, ein Urteil bezüglich seiner Freilassung aus dem Gefängnis (Amnestie) sowie diverse Dokumente der C._______ zu den Akten. Zudem verwies der Beschwerdeführer mehrmals auf die von B._______ in dessen Verfahren eingereichten Dokumente. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 27. August 2013 ersuchten auch die Frau und das Kind des Beschwerdeführers um Asyl in der Schweiz. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks Vereinigung seines Verfahrens mit seiner Frau, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Gemäss eines Berichts der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 20. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer am 19. September 2013 in Z._______ (Deutschland) um Asyl. F. Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass aufgrund eines zu erwartenden Wiederaufnahmeverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nach wie vor als gegeben angesehen werde. Zudem verschob sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. G. Das BFM reichte am 18. November 2013 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte Deutschland im Sinne vom Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Frau und Kind. Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 26. November 2013 dem Ersuchen um Wiederaufnahme zu. Am 19. Mai 2014 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers sowie dessen Frau und Kind in die Schweiz. I. Die Vernehmlassung des BFM vom 18. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 15. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Botschaft in Tbilissi (Georgien) um Abklärungen in dieser Sache. Gleichzeitig wurde die Botschaft auch im Verfahren des Fluchtgefährten D-2489/2014 um Abklärung ersucht. Dabei wurde die Botschaft gebeten, sich zum Inhalt und zur Echtheit des eingereichten Dokuments bezüglich der Amnestie zu äussern und zu überprüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren registriert sei sowie gegebenenfalls den Inhalt und Kontext eines solchen Verfahrens zu überprüfen. Zudem wurde die Botschaft gebeten, zur Existenz und Tätigkeit der C._______ Stellung zu nehmen sowie sich zur vorgebrachten Vorgehensweise der Regierung zu äussern. Für die Abklärungen wurden der Botschaft das Dokument, gemäss welchem der Beschwerdeführer von der bedingten Strafe befreit worden sei (im Original), der Pass und die Identitätskarte (in Kopie) sowie der Mitgliederausweis der C._______ (im Original) zugestellt. K. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 reichte die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse in beiden Verfahren zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft Stellung zu nehmen. M. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bezüglich der Abklärungen der Botschaft. Die Fristerstreckung wurde ihm bis am 14. Januar 2015 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. N. Das Beschwerdeverfahren des Fluchtgefährten B._______ und dessen Familienangehörigen, zu welchen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2489/2014).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Spitzeltätigkeit für die vormalige Regierung seien durch den Machtwechsel hinfällig geworden und somit nicht mehr asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe am 15. März 2013 bezüglich seiner Verurteilung eine Amnestie erhalten und müsse nicht mehr gegen Oppositionelle vorgehen. Dass die neue Regierung den Beschwerdeführer nun zur Kooperation auffordern würde, sei legitim, um das geschehene Unrecht aufzuarbeiten und die Täter zu belangen. Diese Aufforderung zur Kooperation sei kein asylrelevantes Vorbringen. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Drohungen der einstigen Oppositionellen, die wegen dem Beschwerdeführer in Haft gekommen seien, zu melden. Diesbezüglich sei festgestellt, dass die georgischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen könnten, wenn sie über Drohungen nicht informiert werden würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Dritte sei somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Frau und seine Tochter seien nun in der Schweiz eingetroffen. Seine Frau habe grosse Probleme gehabt und habe nicht in Georgien bleiben können, da sie mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem sei seine Tochter entführt, aber zum Glück wieder freigelassen worden. Die Entführer hätten gedroht, seine Tochter zu töten, wenn er nicht nach Georgien zurückkommen würde. Er habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, da er selber Probleme mit dem georgischen Staat gehabt habe. Es sei für ihn sehr schwierig, alles genau zu erklären.
E. 4.3 Die Botschaft liess in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2014 verlauten, die Echtheit der eingereichten Dokumente habe nicht festgestellt werden können, da dies ein Gutachten bedurft hätte. Auch das Vorliegen eines Strafverfahrens könne nicht überprüft werden, da diese Information nicht öffentlich sei und auch nicht an Dritte weitergegeben werde. Die Tätigkeit der C._______ könne nicht kommentiert werden, da diesbezüglich nur öffentlich zugängliche Quellen verfügbar seien, deren Inhalt nicht ohne weiteres als wahr angesehen werden könne. Jedoch könne die Existenz und die staatliche Registrierung der C._______ bestätigt werden. Bezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Botschaft im Wesentlichen aus, die beschriebene Vorgehensweise der vormaligen Regierung sei wahrscheinlich. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es auch heute noch auf lokaler Ebene vereinzelt zu solchen Praktiken kommen könne. Jedoch sei mittlerweile ein Monitoringsystem der westlichen Staaten in Georgien aufgebaut worden, welches die georgische Regierung bezüglich der Implementierung von politischen und rechtlichen Reformen unterstütze. Grundsätzlich würden systematische politische Verfolgungen wie vor den Wahlen 2012 nicht mehr vorkommen, wobei Abrechnungen auf persönlicher Ebene nach wie vor möglich seien. Eine staatlich angeordnete Verfolgung durch die Behörden Georgiens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Schliesslich reichte die Botschaft eine Übersetzung der Zeitungsartikel aus dem Verfahren von B._______ zu den Akten. Es handle sich dabei um Zeitungen, welche nicht bekannt seien und in der Masse der täglichen Publikationen untergingen. Jedoch erscheine der Inhalt der Zeitungsartikel wahrheitsgetreu, da auch lokale Fernsehstationen diesbezüglich berichtet hätten.
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist in engem Zusammenhang mit demjenigen des Fluchtgefährten B._______ (D-2489/2014; N [...]) zu sehen. Bereits in der Befragung verwies der Beschwerdeführer mehrere Male explizit auf die Aussagen von B._______ sowie dessen eingereichte Beweismittel. So fand sich den auch in beiden vorinstanzlichen Akten die gleiche Auflistung der eingereichten Beweismittel, wobei die Dokumente nur im Dossier N (...) von B._______ enthalten waren. Dennoch war bereits im Verfahrensstadium der Befragung zur Person offensichtlich, dass es sich vorliegend hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts, des Zusammenhangs der beiden Verfahren, der Menge an Beweismittel und der Dichte des Erzählstils beider Gesuchsteller um ein komplexes Verfahren handeln würde, welches eine vertiefte Sachverhaltsabklärung verlangt. Dies ist auch explizit in den Akten des BFM A11 und A5 vermerkt. Umso mehr erstaunt es, dass die beiden Verfahren nach der Befragung zur Person getrennt wurden und nicht mehr durch denselben Fachspezialisten respektive Fachspezialistin des BFM bearbeitet wurden. Aufgrund der Aktenführung, der unterschiedlichen Verfahrenssprache (Deutsch und Französisch) und der unterschiedlichen Entscheidfindung in den beiden Verfügungen (im vorliegenden Verfahren wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezweifelt, wohingegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von B._______ verneint und aufgrund dessen das Asylgesuch abgelehnt wurde), ist nicht davon auszugehen, dass bei der Bearbeitung der Verfahren koordiniert vorgegangen wurde, was sich jedoch angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs aufgedrängt hätte.
E. 6.2 Immerhin ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren - anders als bei dem Fluchtgefährten - grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wurde, weshalb insofern der Vorwurf des ungenügend erstellten Sachverhalts nur bedingt greifen kann. Hingegen genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. So wurde nur äusserst knapp festgestellt, die Aufforderung zur Kollaboration mit der neuen Regierung sei rechtsstaatlich legitim und kein asylrelevantes Vorbringen. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer jedoch geltend gemacht, es sei von ihm verlangt worden, wie früher, das heisst mit unlauteren Mitteln gegen unliebsame Personen vorzugehen. Eine Argumentation inwiefern dies als legitimes Vorgehen der neuen Regierung qualifiziert werden kann, bleibt die Vorinstanz jedoch schuldig. Ausserdem sei er bedroht worden beziehungsweise habe die Regierung seine Kühe töten lassen und er habe sich davor gefürchtet, erneut zu Unrecht inhaftiert oder gar umgebracht zu werden, sollte er nicht kooperieren. Auch darauf ging die Vorinstanz in keiner Weise ein. Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, ob sie diese Vorbringen für nicht glaubhaft hält, oder weshalb diesen Ereignissen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Damit hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, gehörig Beschwerde zu führen. Auch der Beschwerdeinstanz bleibt es damit unmöglich zu beurteilen, ob die Überlegungen der Vorinstanz gestützt werden können. Damit ist insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
E. 6.3 Zudem ersuchten auch die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers am 27. August 2013 in der Schweiz um Asyl, was eine zusätzliche Veränderung des vorliegenden Sachverhalts darstellt. Deren Asylgesuch wurde zwar am 26. September 2013 vor einer Befragung zur Person aufgrund ihrer Ausreise nach Deutschland abgeschrieben. Dass ihr Asylverfahren nach dem Dublin-In am 19. Mai 2014 bereits wieder aufgenommen worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dies scheint jedoch unumgänglich. Die Aussagen der Ehefrau, die ihrerseits offenbar geltend macht, wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein, erscheinen insgesamt auch für das vorliegende Verfahren als wesentlich. Ohnehin kann aber praxisgemäss weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Frage des Wegweisungsvollzugs des einen Ehegatten losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999/1).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Da das Verfahren mit dem Verfahren D-2489/2014 zu koordinieren ist, der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und auch zumindest die Aussagen der Ehefrau zu berücksichtigen sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird in diesem Sinne angewiesen, alle Verfahrensbeteiligten in Kenntnis der Akten beider Verfahren und mit Fokus auf allfällige von der aktuellen Regierung drohenden Nachteile ergänzend anzuhören.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem seit dem 7. Januar 2015 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4930/2013/pjn Urteil vom 10. April 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Georgien am 2. Mai 2013 und reiste zusammen mit B._______ (N [...]) über die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Mai 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Juli 2014 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 begonnen für die (Organisation) "C._______" zu arbeiten. Nach wenigen Monaten sei er vom Leiter der Finanzpolizei aufgefordert worden, als Agent respektive Spitzel zu arbeiten und Aufträge für die machthabende Regierung auszuführen. Er habe abgelehnt, woraufhin dieser ihm mit Nachteilen gedroht habe. Wenig später sei er ungerechtfertigterweise mit dem Vorwurf des Diebstahls von Alteisen konfrontiert worden. Das gestohlene Alteisen sei auf dem Grundstück seines Ferienhauses gefunden worden und zwei Zeugen - Bekannte von ihm - hätten gegen ihn ausgesagt. Er sei von seinem Anwalt informiert worden, dass von ihm die Kollaboration mit der Finanzpolizei erwartet werde. Er habe eingewilligt und sei nach rund zwei Monaten Gefängnis unter schlimmsten Bedingungen im Oktober 2008 auf Kaution freigelassen, aber dennoch zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Im Dezember 2008 habe er zusammen mit B._______, welcher sein Chef und Präsident der C._______ gewesen und ebenfalls zu dieser Kooperation gezwungen worden sei, begonnen oppositionellen Personen Waffen oder Drogen unterzuschieben, was zu deren Verhaftung geführt habe. Zudem seien sie Mitglied der Oppositionspartei geworden und hätten während Sitzungen Audioaufnahmen gemacht oder Oppositionelle beim Marihuana rauchen gefilmt. Er habe immer zusammen mit B._______ gehandelt, dieser habe jedoch auch ohne ihn Aufträge ausgeführt. Er sei sehr erleichtert gewesen, als die Opposition die Wahlen gewonnen habe. So habe er von einer Amnestie profitieren können und der Rest seiner bedingten Gefängnisstrafe sei aufgehoben worden. Dank Amnestien seien aber auch Personen, welche aufgrund seiner Aufträge inhaftiert worden seien, freigekommen. Daraufhin hätten Drohanrufe und Racheakte gegen ihn eingesetzt. Ausserdem sei er von der neuen Regierung zur Kooperation aufgefordert worden, um Mitgliedern der früheren Regierung habhaft zu werden. Dies habe er abgelehnt, weshalb er unter Druck gesetzt worden sei. Aus all diesen Gründen habe er zusammen mit B._______ entschieden, das Land zu verlassen. Er habe seine Familie aufgrund fehlender Finanzen und fehlenden Visa nicht mitnehmen können. Seine Familie erhalte seit seiner Ausreise Drohanrufe, wobei stets nach seinem Aufenthaltsort gefragt würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis, ein Urteil bezüglich seiner Freilassung aus dem Gefängnis (Amnestie) sowie diverse Dokumente der C._______ zu den Akten. Zudem verwies der Beschwerdeführer mehrmals auf die von B._______ in dessen Verfahren eingereichten Dokumente. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 27. August 2013 ersuchten auch die Frau und das Kind des Beschwerdeführers um Asyl in der Schweiz. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks Vereinigung seines Verfahrens mit seiner Frau, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Gemäss eines Berichts der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 20. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer am 19. September 2013 in Z._______ (Deutschland) um Asyl. F. Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass aufgrund eines zu erwartenden Wiederaufnahmeverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nach wie vor als gegeben angesehen werde. Zudem verschob sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. G. Das BFM reichte am 18. November 2013 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte Deutschland im Sinne vom Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Frau und Kind. Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 26. November 2013 dem Ersuchen um Wiederaufnahme zu. Am 19. Mai 2014 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers sowie dessen Frau und Kind in die Schweiz. I. Die Vernehmlassung des BFM vom 18. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 15. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Botschaft in Tbilissi (Georgien) um Abklärungen in dieser Sache. Gleichzeitig wurde die Botschaft auch im Verfahren des Fluchtgefährten D-2489/2014 um Abklärung ersucht. Dabei wurde die Botschaft gebeten, sich zum Inhalt und zur Echtheit des eingereichten Dokuments bezüglich der Amnestie zu äussern und zu überprüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren registriert sei sowie gegebenenfalls den Inhalt und Kontext eines solchen Verfahrens zu überprüfen. Zudem wurde die Botschaft gebeten, zur Existenz und Tätigkeit der C._______ Stellung zu nehmen sowie sich zur vorgebrachten Vorgehensweise der Regierung zu äussern. Für die Abklärungen wurden der Botschaft das Dokument, gemäss welchem der Beschwerdeführer von der bedingten Strafe befreit worden sei (im Original), der Pass und die Identitätskarte (in Kopie) sowie der Mitgliederausweis der C._______ (im Original) zugestellt. K. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 reichte die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse in beiden Verfahren zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft Stellung zu nehmen. M. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bezüglich der Abklärungen der Botschaft. Die Fristerstreckung wurde ihm bis am 14. Januar 2015 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. N. Das Beschwerdeverfahren des Fluchtgefährten B._______ und dessen Familienangehörigen, zu welchen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-2489/2014). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Spitzeltätigkeit für die vormalige Regierung seien durch den Machtwechsel hinfällig geworden und somit nicht mehr asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe am 15. März 2013 bezüglich seiner Verurteilung eine Amnestie erhalten und müsse nicht mehr gegen Oppositionelle vorgehen. Dass die neue Regierung den Beschwerdeführer nun zur Kooperation auffordern würde, sei legitim, um das geschehene Unrecht aufzuarbeiten und die Täter zu belangen. Diese Aufforderung zur Kooperation sei kein asylrelevantes Vorbringen. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Drohungen der einstigen Oppositionellen, die wegen dem Beschwerdeführer in Haft gekommen seien, zu melden. Diesbezüglich sei festgestellt, dass die georgischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen könnten, wenn sie über Drohungen nicht informiert werden würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch Dritte sei somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Frau und seine Tochter seien nun in der Schweiz eingetroffen. Seine Frau habe grosse Probleme gehabt und habe nicht in Georgien bleiben können, da sie mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem sei seine Tochter entführt, aber zum Glück wieder freigelassen worden. Die Entführer hätten gedroht, seine Tochter zu töten, wenn er nicht nach Georgien zurückkommen würde. Er habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, da er selber Probleme mit dem georgischen Staat gehabt habe. Es sei für ihn sehr schwierig, alles genau zu erklären. 4.3 Die Botschaft liess in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2014 verlauten, die Echtheit der eingereichten Dokumente habe nicht festgestellt werden können, da dies ein Gutachten bedurft hätte. Auch das Vorliegen eines Strafverfahrens könne nicht überprüft werden, da diese Information nicht öffentlich sei und auch nicht an Dritte weitergegeben werde. Die Tätigkeit der C._______ könne nicht kommentiert werden, da diesbezüglich nur öffentlich zugängliche Quellen verfügbar seien, deren Inhalt nicht ohne weiteres als wahr angesehen werden könne. Jedoch könne die Existenz und die staatliche Registrierung der C._______ bestätigt werden. Bezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Botschaft im Wesentlichen aus, die beschriebene Vorgehensweise der vormaligen Regierung sei wahrscheinlich. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es auch heute noch auf lokaler Ebene vereinzelt zu solchen Praktiken kommen könne. Jedoch sei mittlerweile ein Monitoringsystem der westlichen Staaten in Georgien aufgebaut worden, welches die georgische Regierung bezüglich der Implementierung von politischen und rechtlichen Reformen unterstütze. Grundsätzlich würden systematische politische Verfolgungen wie vor den Wahlen 2012 nicht mehr vorkommen, wobei Abrechnungen auf persönlicher Ebene nach wie vor möglich seien. Eine staatlich angeordnete Verfolgung durch die Behörden Georgiens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Schliesslich reichte die Botschaft eine Übersetzung der Zeitungsartikel aus dem Verfahren von B._______ zu den Akten. Es handle sich dabei um Zeitungen, welche nicht bekannt seien und in der Masse der täglichen Publikationen untergingen. Jedoch erscheine der Inhalt der Zeitungsartikel wahrheitsgetreu, da auch lokale Fernsehstationen diesbezüglich berichtet hätten. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist in engem Zusammenhang mit demjenigen des Fluchtgefährten B._______ (D-2489/2014; N [...]) zu sehen. Bereits in der Befragung verwies der Beschwerdeführer mehrere Male explizit auf die Aussagen von B._______ sowie dessen eingereichte Beweismittel. So fand sich den auch in beiden vorinstanzlichen Akten die gleiche Auflistung der eingereichten Beweismittel, wobei die Dokumente nur im Dossier N (...) von B._______ enthalten waren. Dennoch war bereits im Verfahrensstadium der Befragung zur Person offensichtlich, dass es sich vorliegend hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts, des Zusammenhangs der beiden Verfahren, der Menge an Beweismittel und der Dichte des Erzählstils beider Gesuchsteller um ein komplexes Verfahren handeln würde, welches eine vertiefte Sachverhaltsabklärung verlangt. Dies ist auch explizit in den Akten des BFM A11 und A5 vermerkt. Umso mehr erstaunt es, dass die beiden Verfahren nach der Befragung zur Person getrennt wurden und nicht mehr durch denselben Fachspezialisten respektive Fachspezialistin des BFM bearbeitet wurden. Aufgrund der Aktenführung, der unterschiedlichen Verfahrenssprache (Deutsch und Französisch) und der unterschiedlichen Entscheidfindung in den beiden Verfügungen (im vorliegenden Verfahren wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezweifelt, wohingegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von B._______ verneint und aufgrund dessen das Asylgesuch abgelehnt wurde), ist nicht davon auszugehen, dass bei der Bearbeitung der Verfahren koordiniert vorgegangen wurde, was sich jedoch angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs aufgedrängt hätte. 6.2 Immerhin ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren - anders als bei dem Fluchtgefährten - grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wurde, weshalb insofern der Vorwurf des ungenügend erstellten Sachverhalts nur bedingt greifen kann. Hingegen genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. So wurde nur äusserst knapp festgestellt, die Aufforderung zur Kollaboration mit der neuen Regierung sei rechtsstaatlich legitim und kein asylrelevantes Vorbringen. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer jedoch geltend gemacht, es sei von ihm verlangt worden, wie früher, das heisst mit unlauteren Mitteln gegen unliebsame Personen vorzugehen. Eine Argumentation inwiefern dies als legitimes Vorgehen der neuen Regierung qualifiziert werden kann, bleibt die Vorinstanz jedoch schuldig. Ausserdem sei er bedroht worden beziehungsweise habe die Regierung seine Kühe töten lassen und er habe sich davor gefürchtet, erneut zu Unrecht inhaftiert oder gar umgebracht zu werden, sollte er nicht kooperieren. Auch darauf ging die Vorinstanz in keiner Weise ein. Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, ob sie diese Vorbringen für nicht glaubhaft hält, oder weshalb diesen Ereignissen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Damit hat sie es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, gehörig Beschwerde zu führen. Auch der Beschwerdeinstanz bleibt es damit unmöglich zu beurteilen, ob die Überlegungen der Vorinstanz gestützt werden können. Damit ist insgesamt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 6.3 Zudem ersuchten auch die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers am 27. August 2013 in der Schweiz um Asyl, was eine zusätzliche Veränderung des vorliegenden Sachverhalts darstellt. Deren Asylgesuch wurde zwar am 26. September 2013 vor einer Befragung zur Person aufgrund ihrer Ausreise nach Deutschland abgeschrieben. Dass ihr Asylverfahren nach dem Dublin-In am 19. Mai 2014 bereits wieder aufgenommen worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dies scheint jedoch unumgänglich. Die Aussagen der Ehefrau, die ihrerseits offenbar geltend macht, wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein, erscheinen insgesamt auch für das vorliegende Verfahren als wesentlich. Ohnehin kann aber praxisgemäss weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Frage des Wegweisungsvollzugs des einen Ehegatten losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999/1). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation vorliegend als angezeigt. Da das Verfahren mit dem Verfahren D-2489/2014 zu koordinieren ist, der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und auch zumindest die Aussagen der Ehefrau zu berücksichtigen sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird in diesem Sinne angewiesen, alle Verfahrensbeteiligten in Kenntnis der Akten beider Verfahren und mit Fokus auf allfällige von der aktuellen Regierung drohenden Nachteile ergänzend anzuhören. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem seit dem 7. Januar 2015 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: