Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 15. Februar 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 15. April 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Tamilin und stamme aus B._______ (Nordwestprovinz). Ihr Vater sei aufgrund von Waffenlieferungen an die (...) ins Visier der Behörden geraten und auch nach Kriegsende immer wieder verhört und geschlagen worden. Anfang (...) seien drei Soldaten vorbeigekommen und hätten wieder einmal ihren Vater drangsaliert. Sie habe ihn schützen wollen und dabei einen Soldaten umgestossen. Dieser habe sie daraufhin am Kopf verletzt. Als sie ihn habe anzeigen wollen, habe die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen. Einige Monate später, am (...), hätten dieselben drei Soldaten sie vor dem Tempel aufgegriffen, in ein Armeecamp gebracht und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe jedoch flüchten können, weil die Täter von einem Vorgesetzten gestört worden seien. Um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sei sie anschliessend zu ihrer Schwester nach C._______ (Zentralprovinz) gegangen. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie dort besucht. Er sei mutmasslich von den drei Soldaten verfolgt worden; jedenfalls hätten sie von ihrem Aufenthalt in C._______ erfahren. In der Folge sei sie immer wieder öffentlich von diesen Soldaten belästigt worden. Sie hätten sie (sinngemäss) als Schlampe bezeichnet und ihr gedroht, sie würden sie schon noch kriegen. Auch D._______, ein Singhalese, habe sie bedrängt, beschimpft und verbal sexuell belästigt. Aufgrund dieser Probleme habe sie Selbstmord begehen wollen. Ihre Zimmerkollegin sei aber rechtzeitig dazugekommen und habe ihre Familie informiert, welche ihr zur Ausreise geraten habe. Aus diesen Gründen sei sie Anfang Januar (...) auf dem Luftweg in die Schweiz geflüchtet. Nach ihrer Ausreise hätten die drei Soldaten bei ihren Eltern nach ihr gefragt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie einen Arztbericht vom 9. Januar 2025 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 - zugestellt am 15. Juni 2026 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei sie durch das Gericht persönlich anzuhören, anschliessend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subsubeventuell sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. August 2026 einbezahlt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie (sinngemäss) der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und macht geltend, das SEM habe ihre gesundheitlichen Probleme nicht näher abgeklärt und ihre Aussagen als unglaubhaft beurteilt, ohne ihre Erklärungen ausreichend zu berücksichtigen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass die (nota bene rechtlich vertretene) Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen lediglich auf Kopfschmerzen sowie diffuse psychische Beschwerden hinwies und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzig einen gynäkologischen Arztbericht vom Januar 2025 (betreffend eine abgeheilte Ovarialzyste) einreichte, durfte das SEM unter Berücksichtigung der in Sri Lanka bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu Recht auch ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass keine ernsthaften, vollzugsrelevanten medizinischen Probleme vorliegen, zumal es der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) obliegt, allfällige relevante gesundheitliche Probleme rechtzeitig und substanziiert vorzubringen und zu belegen. Das SEM hat sich sodann in seiner Verfügung mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und den Entscheid in nachvollziehbarer Weise und hinreichend einlässlich begründet. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten.
E. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Sachverhalt ist spruchreif. Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei vom Gericht anzuhören, ist daher abzuweisen, ebenso der Kassationsantrag (vgl. Ziffn. 4 und 5 der Rechtsbegehren).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (...) sowie im Jahr (...) von drei Soldaten sowie (im Jahr [...]) zusätzlich von D._______ bedrängt und sexuell belästigt worden. Diese Vorbringen sind indes ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Zwar gingen die geschilderten Behelligungen angeblich unter anderem von drei Soldaten aus; diese haben dabei aber offensichtlich nicht im Rahmen ihrer militärischen Dienstpflicht gehandelt, sondern - wie auch D._______ - als Privatpersonen und aus Motiven sexueller Natur. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst eingeräumt, sie sei nicht vom Staat verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 8 unten). Der geltend gemachte Vorfall im Jahr (...) (versuchte Vergewaltigung) war im Übrigen ohnehin nicht ausreisebegründend, und die angeblich im Jahr (...) erlittenen Behelligungen (Verleumdung, Drohungen, verbale sexuelle Belästigungen) weisen nicht die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden - auch gegenüber tamilischen Frauen - als grundsätzlich schutzwillig und -fähig zu erachten sind (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 9.5). Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit indes lediglich einmal die Polizei aufgesucht, und zwar im Jahr (...) im Zusammenhang mit der Tätlichkeit durch einen Soldaten. Die sexuellen Belästigungen durch die Soldaten und D._______ hat sie dagegen bisher nie angezeigt, und zwar weder in B._______ noch in C._______. Dies wäre ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz verweigert hätten, wenn sie diesen - bei Bedarf mit Hilfe eines Anwalts oder einschlägiger Organisationen vor Ort - nachdrücklich eingefordert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich insbesondere bei der auf den Schutz von Frauen und Kindern spezialisierte Polizeiabteilung wenden können, welche namentlich dann angerufen werden kann, wenn die lokale Polizeistation Anzeigen nicht entgegennimmt oder untätig bleibt (vgl. dazu https://www.police.lk/?page_id=1879; zuletzt abgerufen am 27. August 2026). Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka erneut von D._______ oder den drei Soldaten belästigt werden, ist sie daher gehalten, die zuständigen sri-lankischen Behörden um Schutz ersuchen. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise offenbar noch rund einen Monat lang in E._______ gelebt hat (vgl. A15 F11 f. und A15 S. 16 in fine), wo ihr offensichtlich nichts geschehen ist.
E. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin (Nordwestprovinz respektive ab 2020 Zentralprovinz) ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.3, Referenzurteil des BVGers E-1866/2015 E. 13.2 ff.).
E. 8.3.2 Es sind sodann auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz (namentlich ihre Eltern sowie die jüngere, verheiratete Schwester in B._______ sowie die ältere, ebenfalls verheiratete Schwester in C._______) und hat vor der Ausreise als (...) gearbeitet. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr die soziale und wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten. Die geltend gemachten medizinischen Probleme (eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin unter Migräne sowie unspezifischen, bis heute nicht ärztlich untersuchten psychischen Problemen) sind aufgrund der Aktenlage nicht als derart schwerwiegend zu erachten, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Sowohl Migräne als auch psychiatrische Erkrankungen sind in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar, zumal sich die während der Wirtschaftskrise von 2022-2023 entstandenen Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen seit Mitte 2023 erheblich entspannt haben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2710/2026 vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3).
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4912/2026 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 15. Februar 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 15. April 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Tamilin und stamme aus B._______ (Nordwestprovinz). Ihr Vater sei aufgrund von Waffenlieferungen an die (...) ins Visier der Behörden geraten und auch nach Kriegsende immer wieder verhört und geschlagen worden. Anfang (...) seien drei Soldaten vorbeigekommen und hätten wieder einmal ihren Vater drangsaliert. Sie habe ihn schützen wollen und dabei einen Soldaten umgestossen. Dieser habe sie daraufhin am Kopf verletzt. Als sie ihn habe anzeigen wollen, habe die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen. Einige Monate später, am (...), hätten dieselben drei Soldaten sie vor dem Tempel aufgegriffen, in ein Armeecamp gebracht und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe jedoch flüchten können, weil die Täter von einem Vorgesetzten gestört worden seien. Um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sei sie anschliessend zu ihrer Schwester nach C._______ (Zentralprovinz) gegangen. Im Jahr (...) habe ihr Vater sie dort besucht. Er sei mutmasslich von den drei Soldaten verfolgt worden; jedenfalls hätten sie von ihrem Aufenthalt in C._______ erfahren. In der Folge sei sie immer wieder öffentlich von diesen Soldaten belästigt worden. Sie hätten sie (sinngemäss) als Schlampe bezeichnet und ihr gedroht, sie würden sie schon noch kriegen. Auch D._______, ein Singhalese, habe sie bedrängt, beschimpft und verbal sexuell belästigt. Aufgrund dieser Probleme habe sie Selbstmord begehen wollen. Ihre Zimmerkollegin sei aber rechtzeitig dazugekommen und habe ihre Familie informiert, welche ihr zur Ausreise geraten habe. Aus diesen Gründen sei sie Anfang Januar (...) auf dem Luftweg in die Schweiz geflüchtet. Nach ihrer Ausreise hätten die drei Soldaten bei ihren Eltern nach ihr gefragt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie einen Arztbericht vom 9. Januar 2025 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 - zugestellt am 15. Juni 2026 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei sie durch das Gericht persönlich anzuhören, anschliessend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subsubeventuell sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. August 2026 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie (sinngemäss) der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und macht geltend, das SEM habe ihre gesundheitlichen Probleme nicht näher abgeklärt und ihre Aussagen als unglaubhaft beurteilt, ohne ihre Erklärungen ausreichend zu berücksichtigen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass die (nota bene rechtlich vertretene) Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen lediglich auf Kopfschmerzen sowie diffuse psychische Beschwerden hinwies und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzig einen gynäkologischen Arztbericht vom Januar 2025 (betreffend eine abgeheilte Ovarialzyste) einreichte, durfte das SEM unter Berücksichtigung der in Sri Lanka bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu Recht auch ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass keine ernsthaften, vollzugsrelevanten medizinischen Probleme vorliegen, zumal es der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) obliegt, allfällige relevante gesundheitliche Probleme rechtzeitig und substanziiert vorzubringen und zu belegen. Das SEM hat sich sodann in seiner Verfügung mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und den Entscheid in nachvollziehbarer Weise und hinreichend einlässlich begründet. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Sachverhalt ist spruchreif. Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei vom Gericht anzuhören, ist daher abzuweisen, ebenso der Kassationsantrag (vgl. Ziffn. 4 und 5 der Rechtsbegehren). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr (...) sowie im Jahr (...) von drei Soldaten sowie (im Jahr [...]) zusätzlich von D._______ bedrängt und sexuell belästigt worden. Diese Vorbringen sind indes ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Zwar gingen die geschilderten Behelligungen angeblich unter anderem von drei Soldaten aus; diese haben dabei aber offensichtlich nicht im Rahmen ihrer militärischen Dienstpflicht gehandelt, sondern - wie auch D._______ - als Privatpersonen und aus Motiven sexueller Natur. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst eingeräumt, sie sei nicht vom Staat verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 8 unten). Der geltend gemachte Vorfall im Jahr (...) (versuchte Vergewaltigung) war im Übrigen ohnehin nicht ausreisebegründend, und die angeblich im Jahr (...) erlittenen Behelligungen (Verleumdung, Drohungen, verbale sexuelle Belästigungen) weisen nicht die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden - auch gegenüber tamilischen Frauen - als grundsätzlich schutzwillig und -fähig zu erachten sind (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 9.5). Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit indes lediglich einmal die Polizei aufgesucht, und zwar im Jahr (...) im Zusammenhang mit der Tätlichkeit durch einen Soldaten. Die sexuellen Belästigungen durch die Soldaten und D._______ hat sie dagegen bisher nie angezeigt, und zwar weder in B._______ noch in C._______. Dies wäre ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz verweigert hätten, wenn sie diesen - bei Bedarf mit Hilfe eines Anwalts oder einschlägiger Organisationen vor Ort - nachdrücklich eingefordert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich insbesondere bei der auf den Schutz von Frauen und Kindern spezialisierte Polizeiabteilung wenden können, welche namentlich dann angerufen werden kann, wenn die lokale Polizeistation Anzeigen nicht entgegennimmt oder untätig bleibt (vgl. dazu https://www.police.lk/?page_id=1879; zuletzt abgerufen am 27. August 2026). Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka erneut von D._______ oder den drei Soldaten belästigt werden, ist sie daher gehalten, die zuständigen sri-lankischen Behörden um Schutz ersuchen. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise offenbar noch rund einen Monat lang in E._______ gelebt hat (vgl. A15 F11 f. und A15 S. 16 in fine), wo ihr offensichtlich nichts geschehen ist. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. 6.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort der Beschwerdeführerin (Nordwestprovinz respektive ab 2020 Zentralprovinz) ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.3, Referenzurteil des BVGers E-1866/2015 E. 13.2 ff.). 8.3.2 Es sind sodann auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz (namentlich ihre Eltern sowie die jüngere, verheiratete Schwester in B._______ sowie die ältere, ebenfalls verheiratete Schwester in C._______) und hat vor der Ausreise als (...) gearbeitet. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr die soziale und wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten. Die geltend gemachten medizinischen Probleme (eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin unter Migräne sowie unspezifischen, bis heute nicht ärztlich untersuchten psychischen Problemen) sind aufgrund der Aktenlage nicht als derart schwerwiegend zu erachten, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Sowohl Migräne als auch psychiatrische Erkrankungen sind in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar, zumal sich die während der Wirtschaftskrise von 2022-2023 entstandenen Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen seit Mitte 2023 erheblich entspannt haben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2710/2026 vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: