Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten. Nachdem das SEM ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt hatte, suchte er am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 12. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Eine erste auf den 31. August 2021 anberaumte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG musste ebenso wie die zweite Anhörung vom 28. September 2021 kurz nach Beginn abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer die Leistung der Dolmetscherin kritisierte und erklärte, er wolle das Interview nicht fortsetzen. Er legte seine Asylgründe daraufhin mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 in schriftlicher Form dar. A.b Aus der schriftlichen Asylbegründung sowie den eingereichten Beweismitteln (vgl. A.c) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Freimaurer respektive die von diesen angeblich beherrschten US-Behörden geltend macht. Er führte dazu aus, die Freimaurer hätten zahlreiche Behörden und Institutionen infiltriert, seien mit der demokratischen Partei sowie der Mafia verbandelt und verdienten ihr Geld mit Drogenhandel und Kinderprostitution. Er (Beschwerdeführer) sei bereits im Alter von fünf Jahren von ihnen kontaktiert worden; dabei hätten sie ihn sexuell missbraucht. Als er im College gewesen sei, hätten sie ihm eine Tätigkeit als Drogendealer angeboten. Er habe abgelehnt, wodurch er den Zorn seines Vaters, selbst ein Freimaurer, auf sich gezogen habe. Dieser habe ihm fortan keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt, ihn ernsthaft bedroht und versucht, mittels Urkundenfälschungen an seine Vermögenswerte zu gelangen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei Informatiker und zuletzt für die Firma (...) im Bereich der (...) und globalen Cyber-Security tätig gewesen. Bei seiner Arbeit habe er unter anderem von der vorsätzlichen Verbreitung des Corona-Virus erfahren. Ausserdem habe er entdeckt, dass das System der brieflichen Abstimmung in den USA Mängel und Sicherheitslücken aufweise. Die Freimaurer hätten ihm jedoch verboten, diese Probleme öffentlich zu machen, und gedroht, ihn ansonsten zu töten oder in eine psychiatrische Anstalt einweisen zu lassen. Sie hätten ferner von ihm verlangt, die Sicherheitssysteme, an welchen er gearbeitet habe, zu hacken und Cyber-Angriffe auszuführen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Sie seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine elektronischen Geräte gehackt. Am (...) hätten sie versucht, ihn zu vergiften. Die Polizei habe daraufhin sein Haus durchsucht und dabei Kokain gefunden; dieses sei ihm offensichtlich untergeschoben worden. In der Folge sei er in Untersuchungshaft versetzt und es sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Die Freimaurer hätten sodann erreicht, dass er in (...), wo er (im September [...]) um Asyl ersucht habe, unrechtmässig inhaftiert und anschliessend in die USA deportiert worden sei, obwohl das oberste (...) Gericht seine Haftbeschwerde gutgeheissen habe. Nach seiner Rückkehr in die USA sei er erneut inhaftiert worden. Ausserdem hätten die Freimaurer dafür gesorgt, dass ihm Vermögenswerte respektive eine Bitcoin-Festplatte entwendet und seine Konten gesperrt worden seien. Während seiner Inhaftierung in den USA sei ihm die benötigte medizinische Hilfe verweigert worden. Seine amtlichen Rechtsbeistände hätten nicht in seinem Interesse gehandelt, die Haftbedingungen seien prekär gewesen, und es sei ein Mordanschlag auf ihn verübt worden. Die Freimaurer hätten auch die Gefängnisse unter ihrer Kontrolle; viele Aufseher und auch Insassen seien Freimaurer. Er habe sich im Zusammenhang mit der Verfolgung durch diese Gruppierung nicht an die Polizei und Justiz gewandt, da er befürchtet habe, als Mitwisser wegen Hochverrats angeklagt zu werden. Zudem seien die US-Richter ebenfalls Freimaurer, und auch die Polizei arbeite grösstenteils mit ihnen zusammen. Aufgrund seiner Involvierung in die Politik sowie seines Aussehens werde er von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen. Es sei ihm schon mehrfach Polizeischutz verweigert worden, sein Haus sei mehrmals durchsucht worden, und zweimal hätten die Behörden in illegaler Weise versucht, ihm eine DNA-Probe zu entnehmen. Im Falle einer Rückkehr in die USA werde er entweder umgebracht oder gezwungen werden, für die Freimaurer Verbrechen zu begehen. Er sei in den USA ferner auch deshalb gefährdet, weil er wisse, dass (...) auf Geheiss der US-Regierung absichtlich Sicherheitslücken in ihre Produkte eingebaut habe. Seinen Gesundheitszustand betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an (...) und erhoffe sich in der Schweiz eine Behandlung mit Stammzellen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass und den Führerschein sowie folgende weitere Unterlagen zu den Akten: eine Übersicht über seine Asylgründe (inklusive Klagen zu seinen Unterkunftsbedingungen), Twitter- und E-Mail-Ausdrucke betreffend sein Konto bei Coinbase, ein Visum für China, mehrere Dokumente betreffend einen Polizeieinsatz der (...) Police vom (...), ein Schreiben seines Vaters vom 14. September 2020, ein Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft an den (...) vom 31. März 2020, eine persönliche Stellungnahme vom 25. September 2021 (Klagen über die Situation im Asylzentrum), einen Internetausdruck des (...) betreffend das hängige Strafverfahren und die Gerichtstermine, einen Ausdruck aus seinem LinkedIn-Profil (alles in Kopie) sowie ein Schreiben der CIA vom 3. März 2021 betreffend seine Fichen-Anfrage. Ferner wurden Arztberichte vom 11. und 30 August 2021 sowie vom 17. September 2021 zu den Akten gereicht. A.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Oktober 2021. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2021 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), unentgeltliche Verbeiständung sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen eine weitere Zusammenfassung der Asylgründe vom 18. Oktober 2021, ein Schreiben vom 9. November 2021, ein Inter-netartikel ("10 Things the Mafia Still Controls in Present Day") sowie ein USB-Stick bei. Auf dem Stick befinden sich insbesondere folgende weitere Beweismittel: mehrere Bodycam-Videos des Polizeieinsatzes vom (...) beim Haus des Beschwerdeführers, Verfahrensleitlinien des (...) Sheriff's Office zu verschiedenen Themen, mehrere Unterlagen zum Strafverfahren und der Inhaftierung wegen Drogenbesitzes in den USA (teilweise bereits beim SEM eingereicht), zwei unleserliche Listen, ein «transaction report» von Coinbase, je ein unleserliches Schreiben (Foto) des (...) Department of Transportation und der Division of Motor Vehicles, eine Empfangsbescheinigung betreffend Sicherstellung Mobiltelefon vom 18. Oktober 2021, ein Urteil des (...) Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020, verschiedene Unterlagen betreffend den Grossvater C._______, mehrere Ton- und Schriftdokumente betreffend verlorene respektive angeblich von den Behörden gestohlene Gepäckstücke beziehungsweise Gegenstände sowie Memory Root Kit- und SpyWare-Screenshots. E. Am 10. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde sowie die Beweismittel sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, sondern in Englisch; da dem Beschwerdeführer aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren erlaubt worden ist, seine Asylgründe (schriftlich) in Englisch vorzubringen, die Eingaben verständlich sind und über die Beschwerde ohne weiteres befunden werden kann, wird aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, eine Beschwerdeverbesserung respektive Übersetzungen zu verlangen. Die Beschwerde ist daher als formgerecht zu erachten und wurde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerde kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese im vorliegenden Fall nicht entzogen. Der Beschwerdeführer darf daher den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei offenkundig realitätsfremd, dass die Freimaurer in den USA einen umfassenden Einfluss auf die staatlichen Institutionen und Behörden ausübten. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen wirr und unsubstanziiert ausgefallen, und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Die angebliche Verfolgung durch die Freimaurer und der angeblich fehlende staatliche Schutz davor seien daher insgesamt nicht glaubhaft. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Kokainbesitzes und Gebrauchsutensilien sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal Drogenbesitz auch in der Schweiz strafbar sei. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich vor Gericht zu äussern und sich anwaltlich verteidigen zu lassen. Es sei daher von einem fairen Verfahren auszugehen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer gegen ein allfälliges Urteil ein Rechtsmittel einlegen. Dieses Strafverfahren sei daher nicht asylrelevant. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht geeignet, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Freimaurer respektive der fehlenden Asylrelevanz des hängigen Strafverfahrens etwas zu ändern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Leben des Beschwerdeführers in den USA in Gefahr sein sollte.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Asylgründe und verweist auf die eingereichten Beweismittel. Er führt dabei insbesondere aus, er sei zu Unrecht wegen Drogenbesitzes verhaftet und angeklagt worden. Er benötige Asyl in der Schweiz, um seine Unschuld zu beweisen und gegen die Freimaurer vorzugehen. Diese hätten von ihm Zwangsarbeit verlangt, was gegen Art. 4 EMRK verstosse. Er sei gerne bereit, sein Wissen über Cyber-Attacken und Sicherheitsrisiken betreffend (...)-Prozessoren dem Schweizer Geheimdienst zugänglich zu machen. Bei einer Rückkehr in die USA müsse er mit Haft rechnen. Er habe keine Möglichkeit, seine Vermögenswerte zurückzuerlangen, weshalb er sich keine Prozessverteidigung leisten könnte. Daraus würde eine Verletzung von Art. 6 EMRK resultieren.
E. 7.1 Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr von den Freimaurern behelligt wird und ihm ernsthafte Nachteile angedroht wurden sowie ein Mordanschlag auf ihn verübt wurde, weil er sich weigerte, sich an den angeblichen kriminellen Machenschaften dieser Vereinigung zu beteiligen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen und müssen als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden. Den eingereichten Beweismitteln sind ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung durch die Freimaurer zu entnehmen.
E. 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, in glaubhafter Weise darzulegen, dass die US-Behörden allesamt von den Freimaurern beherrscht sind; dieses Vorbringen ist ebenfalls als offensichtlich realitätsfremd zu bezeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm die zuständigen heimatlichen Behörden gegebenenfalls adäquaten Schutz vor einer Verfolgung durch private Gruppierungen gewähren würden.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Drogenbesitzes verweist, ist festzustellen, dass es sich dabei grundsätzlich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das bisherige Ermittlungsverfahren nicht rechtskonform abgelaufen ist. Insbesondere zeigen die eingereichten Bodycam-Videos des Polizeieinsatzes vom (...), dass der Beschwerdeführer selber die Polizei gerufen hat und die Beamten mit seiner Erlaubnis seine Wohnung kontrolliert haben. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Einwände und Rügen im Rahmen des für nächstes Jahr (vgl. die Terminübersicht im als Beweismittel eingereichten Dokument «[...] Circuit Court Access») geplanten Gerichtsprozesses vorzubringen und sich in diesem Verfahren - bei Bedarf kostenlos durch einen «public defender» - anwaltlich verteidigen zu lassen. Zudem stünde ihm im Falle einer Verurteilung der Rechtsmittelweg offen. Sein Vorbringen, er könne in den USA nicht mit einem fairen Prozess rechnen, erscheint daher unbegründet. Die strafrechtliche Verfolgung in den USA ist nach dem Gesagten nicht asylrelevant.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer ist es ferner auch nicht gelungen, eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK (vgl. dazu die Bemerkungen in der Beschwerde) glaubhaft zu machen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Aufgrund der Aktenlage ist insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über familiäre Bezugspersonen verfügt, welche sich gegebenenfalls um ihn kümmern könnten (vgl. dazu den Brief seines Vaters vom 14. September 2020). Ausserdem sind seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme (gemäss eigenen Angaben sowie laut den in den Vorakten befindlichen Arztberichten leidet er an ]...]) ohne weiteres auch in den USA behandelbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen bis im Dezember 2028 gültigen Reisepass verfügt (vgl. A4 Ziff. 4.01). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4902/2021 Urteil vom 23. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten. Nachdem das SEM ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt hatte, suchte er am 7. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 12. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Eine erste auf den 31. August 2021 anberaumte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG musste ebenso wie die zweite Anhörung vom 28. September 2021 kurz nach Beginn abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer die Leistung der Dolmetscherin kritisierte und erklärte, er wolle das Interview nicht fortsetzen. Er legte seine Asylgründe daraufhin mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 in schriftlicher Form dar. A.b Aus der schriftlichen Asylbegründung sowie den eingereichten Beweismitteln (vgl. A.c) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Freimaurer respektive die von diesen angeblich beherrschten US-Behörden geltend macht. Er führte dazu aus, die Freimaurer hätten zahlreiche Behörden und Institutionen infiltriert, seien mit der demokratischen Partei sowie der Mafia verbandelt und verdienten ihr Geld mit Drogenhandel und Kinderprostitution. Er (Beschwerdeführer) sei bereits im Alter von fünf Jahren von ihnen kontaktiert worden; dabei hätten sie ihn sexuell missbraucht. Als er im College gewesen sei, hätten sie ihm eine Tätigkeit als Drogendealer angeboten. Er habe abgelehnt, wodurch er den Zorn seines Vaters, selbst ein Freimaurer, auf sich gezogen habe. Dieser habe ihm fortan keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt, ihn ernsthaft bedroht und versucht, mittels Urkundenfälschungen an seine Vermögenswerte zu gelangen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei Informatiker und zuletzt für die Firma (...) im Bereich der (...) und globalen Cyber-Security tätig gewesen. Bei seiner Arbeit habe er unter anderem von der vorsätzlichen Verbreitung des Corona-Virus erfahren. Ausserdem habe er entdeckt, dass das System der brieflichen Abstimmung in den USA Mängel und Sicherheitslücken aufweise. Die Freimaurer hätten ihm jedoch verboten, diese Probleme öffentlich zu machen, und gedroht, ihn ansonsten zu töten oder in eine psychiatrische Anstalt einweisen zu lassen. Sie hätten ferner von ihm verlangt, die Sicherheitssysteme, an welchen er gearbeitet habe, zu hacken und Cyber-Angriffe auszuführen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Sie seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine elektronischen Geräte gehackt. Am (...) hätten sie versucht, ihn zu vergiften. Die Polizei habe daraufhin sein Haus durchsucht und dabei Kokain gefunden; dieses sei ihm offensichtlich untergeschoben worden. In der Folge sei er in Untersuchungshaft versetzt und es sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Die Freimaurer hätten sodann erreicht, dass er in (...), wo er (im September [...]) um Asyl ersucht habe, unrechtmässig inhaftiert und anschliessend in die USA deportiert worden sei, obwohl das oberste (...) Gericht seine Haftbeschwerde gutgeheissen habe. Nach seiner Rückkehr in die USA sei er erneut inhaftiert worden. Ausserdem hätten die Freimaurer dafür gesorgt, dass ihm Vermögenswerte respektive eine Bitcoin-Festplatte entwendet und seine Konten gesperrt worden seien. Während seiner Inhaftierung in den USA sei ihm die benötigte medizinische Hilfe verweigert worden. Seine amtlichen Rechtsbeistände hätten nicht in seinem Interesse gehandelt, die Haftbedingungen seien prekär gewesen, und es sei ein Mordanschlag auf ihn verübt worden. Die Freimaurer hätten auch die Gefängnisse unter ihrer Kontrolle; viele Aufseher und auch Insassen seien Freimaurer. Er habe sich im Zusammenhang mit der Verfolgung durch diese Gruppierung nicht an die Polizei und Justiz gewandt, da er befürchtet habe, als Mitwisser wegen Hochverrats angeklagt zu werden. Zudem seien die US-Richter ebenfalls Freimaurer, und auch die Polizei arbeite grösstenteils mit ihnen zusammen. Aufgrund seiner Involvierung in die Politik sowie seines Aussehens werde er von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen. Es sei ihm schon mehrfach Polizeischutz verweigert worden, sein Haus sei mehrmals durchsucht worden, und zweimal hätten die Behörden in illegaler Weise versucht, ihm eine DNA-Probe zu entnehmen. Im Falle einer Rückkehr in die USA werde er entweder umgebracht oder gezwungen werden, für die Freimaurer Verbrechen zu begehen. Er sei in den USA ferner auch deshalb gefährdet, weil er wisse, dass (...) auf Geheiss der US-Regierung absichtlich Sicherheitslücken in ihre Produkte eingebaut habe. Seinen Gesundheitszustand betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an (...) und erhoffe sich in der Schweiz eine Behandlung mit Stammzellen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass und den Führerschein sowie folgende weitere Unterlagen zu den Akten: eine Übersicht über seine Asylgründe (inklusive Klagen zu seinen Unterkunftsbedingungen), Twitter- und E-Mail-Ausdrucke betreffend sein Konto bei Coinbase, ein Visum für China, mehrere Dokumente betreffend einen Polizeieinsatz der (...) Police vom (...), ein Schreiben seines Vaters vom 14. September 2020, ein Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft an den (...) vom 31. März 2020, eine persönliche Stellungnahme vom 25. September 2021 (Klagen über die Situation im Asylzentrum), einen Internetausdruck des (...) betreffend das hängige Strafverfahren und die Gerichtstermine, einen Ausdruck aus seinem LinkedIn-Profil (alles in Kopie) sowie ein Schreiben der CIA vom 3. März 2021 betreffend seine Fichen-Anfrage. Ferner wurden Arztberichte vom 11. und 30 August 2021 sowie vom 17. September 2021 zu den Akten gereicht. A.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Oktober 2021. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2021 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), unentgeltliche Verbeiständung sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen eine weitere Zusammenfassung der Asylgründe vom 18. Oktober 2021, ein Schreiben vom 9. November 2021, ein Inter-netartikel ("10 Things the Mafia Still Controls in Present Day") sowie ein USB-Stick bei. Auf dem Stick befinden sich insbesondere folgende weitere Beweismittel: mehrere Bodycam-Videos des Polizeieinsatzes vom (...) beim Haus des Beschwerdeführers, Verfahrensleitlinien des (...) Sheriff's Office zu verschiedenen Themen, mehrere Unterlagen zum Strafverfahren und der Inhaftierung wegen Drogenbesitzes in den USA (teilweise bereits beim SEM eingereicht), zwei unleserliche Listen, ein «transaction report» von Coinbase, je ein unleserliches Schreiben (Foto) des (...) Department of Transportation und der Division of Motor Vehicles, eine Empfangsbescheinigung betreffend Sicherstellung Mobiltelefon vom 18. Oktober 2021, ein Urteil des (...) Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020, verschiedene Unterlagen betreffend den Grossvater C._______, mehrere Ton- und Schriftdokumente betreffend verlorene respektive angeblich von den Behörden gestohlene Gepäckstücke beziehungsweise Gegenstände sowie Memory Root Kit- und SpyWare-Screenshots. E. Am 10. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde sowie die Beweismittel sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, sondern in Englisch; da dem Beschwerdeführer aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren erlaubt worden ist, seine Asylgründe (schriftlich) in Englisch vorzubringen, die Eingaben verständlich sind und über die Beschwerde ohne weiteres befunden werden kann, wird aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, eine Beschwerdeverbesserung respektive Übersetzungen zu verlangen. Die Beschwerde ist daher als formgerecht zu erachten und wurde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerde kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese im vorliegenden Fall nicht entzogen. Der Beschwerdeführer darf daher den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei offenkundig realitätsfremd, dass die Freimaurer in den USA einen umfassenden Einfluss auf die staatlichen Institutionen und Behörden ausübten. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in weiten Teilen wirr und unsubstanziiert ausgefallen, und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Die angebliche Verfolgung durch die Freimaurer und der angeblich fehlende staatliche Schutz davor seien daher insgesamt nicht glaubhaft. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Kokainbesitzes und Gebrauchsutensilien sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal Drogenbesitz auch in der Schweiz strafbar sei. Das entsprechende Verfahren sei noch hängig, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich vor Gericht zu äussern und sich anwaltlich verteidigen zu lassen. Es sei daher von einem fairen Verfahren auszugehen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer gegen ein allfälliges Urteil ein Rechtsmittel einlegen. Dieses Strafverfahren sei daher nicht asylrelevant. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien nicht geeignet, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Freimaurer respektive der fehlenden Asylrelevanz des hängigen Strafverfahrens etwas zu ändern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Leben des Beschwerdeführers in den USA in Gefahr sein sollte. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Asylgründe und verweist auf die eingereichten Beweismittel. Er führt dabei insbesondere aus, er sei zu Unrecht wegen Drogenbesitzes verhaftet und angeklagt worden. Er benötige Asyl in der Schweiz, um seine Unschuld zu beweisen und gegen die Freimaurer vorzugehen. Diese hätten von ihm Zwangsarbeit verlangt, was gegen Art. 4 EMRK verstosse. Er sei gerne bereit, sein Wissen über Cyber-Attacken und Sicherheitsrisiken betreffend (...)-Prozessoren dem Schweizer Geheimdienst zugänglich zu machen. Bei einer Rückkehr in die USA müsse er mit Haft rechnen. Er habe keine Möglichkeit, seine Vermögenswerte zurückzuerlangen, weshalb er sich keine Prozessverteidigung leisten könnte. Daraus würde eine Verletzung von Art. 6 EMRK resultieren. 7. 7.1 Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr von den Freimaurern behelligt wird und ihm ernsthafte Nachteile angedroht wurden sowie ein Mordanschlag auf ihn verübt wurde, weil er sich weigerte, sich an den angeblichen kriminellen Machenschaften dieser Vereinigung zu beteiligen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen und müssen als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden. Den eingereichten Beweismitteln sind ebenfalls keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung durch die Freimaurer zu entnehmen. 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, in glaubhafter Weise darzulegen, dass die US-Behörden allesamt von den Freimaurern beherrscht sind; dieses Vorbringen ist ebenfalls als offensichtlich realitätsfremd zu bezeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm die zuständigen heimatlichen Behörden gegebenenfalls adäquaten Schutz vor einer Verfolgung durch private Gruppierungen gewähren würden. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Drogenbesitzes verweist, ist festzustellen, dass es sich dabei grundsätzlich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das bisherige Ermittlungsverfahren nicht rechtskonform abgelaufen ist. Insbesondere zeigen die eingereichten Bodycam-Videos des Polizeieinsatzes vom (...), dass der Beschwerdeführer selber die Polizei gerufen hat und die Beamten mit seiner Erlaubnis seine Wohnung kontrolliert haben. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Einwände und Rügen im Rahmen des für nächstes Jahr (vgl. die Terminübersicht im als Beweismittel eingereichten Dokument «[...] Circuit Court Access») geplanten Gerichtsprozesses vorzubringen und sich in diesem Verfahren - bei Bedarf kostenlos durch einen «public defender» - anwaltlich verteidigen zu lassen. Zudem stünde ihm im Falle einer Verurteilung der Rechtsmittelweg offen. Sein Vorbringen, er könne in den USA nicht mit einem fairen Prozess rechnen, erscheint daher unbegründet. Die strafrechtliche Verfolgung in den USA ist nach dem Gesagten nicht asylrelevant. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer ist es ferner auch nicht gelungen, eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK (vgl. dazu die Bemerkungen in der Beschwerde) glaubhaft zu machen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Aufgrund der Aktenlage ist insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über familiäre Bezugspersonen verfügt, welche sich gegebenenfalls um ihn kümmern könnten (vgl. dazu den Brief seines Vaters vom 14. September 2020). Ausserdem sind seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme (gemäss eigenen Angaben sowie laut den in den Vorakten befindlichen Arztberichten leidet er an ]...]) ohne weiteres auch in den USA behandelbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen bis im Dezember 2028 gültigen Reisepass verfügt (vgl. A4 Ziff. 4.01). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: