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D-48/2017

D-48/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2015 und gelangten über den Libanon am 31. August 2015 mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch befragt und am 30. Mai 2016 beziehungsweise 21. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, als Christen und überdies Mitglieder einer Freikirche hätten sie in Syrien ihren Glauben nicht ausleben können. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager habe Probleme mit der Regierung gehabt, weil er eine Freikirche habe gründen wollen. Sie selber hätten unter Druck gestanden, weil sie verbotenerweise missioniert und seit Juni 2014 bei ihnen zu Hause Versammlungen mit christlichen Jugendlichen abgehalten hätten. Ihre Nachbarn hätten sie deswegen angezeigt. Die Sicherheitsleute hätten bei ihrem Bruder beziehungsweise Schwager, einem Pastor und ihren Nachbarn Fragen über diese Versammlungen gestellt. Deshalb hätten sie diese im November 2014 eingestellt. Dennoch habe ein Mitglied des Sicherheitsdienstes, als die Beschwerdeführerin eines Tages allein zu Hause gewesen sei, bei ihnen geklingelt und versucht, in ihr Haus einzudringen. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, ihr Haus im Dorf D._______, in dem sie vor ihrem Wegzug nach Damaskus gewohnt hätten, sei bei einem Angriff des Regimes zerstört worden. Ihr Wohnquartier in Damaskus habe zwischen den Fronten der Al-Nusra-Front und des Regimes gelegen, sodass ihr Wohngebäude auch schon von einer Rakete getroffen worden sei. Eines Tages hätten Mitglieder der National Defense Forces (NDF) einen stinkenden Abfallcontainer vor ihrem Fenster platziert. Als der Beschwerdeführer diesen wieder in das Quartier, wo die Mitglieder der NDF gewohnt hätten, habe zurückbringen wollen, sei es zur Konfrontation mit diesen gekommen. Mögliche Probleme hätten sich auch im Zusammenhang mit ihrer Verweigerung der Teilnahme an den vergangenen Wahlen in Syrien ergeben. Sie würden das syrische Regime nicht unterstützen und hätten dies in ihrem Umfeld auch so ausgedrückt. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, als Christin sei sie an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden. Schliesslich leide ihre Tochter an einer schweren Krankheit, welche in Syrien nicht habe behandelt werden können. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter anderem verschiedene Arztberichte und ein vom Beschwerdeführer erstelltes Dokument zu den zeitlichen Abläufen ihrer Vorbringen sowie über die allgemeine Lage der Christen in Syrien ein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Dezember 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017, welche den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, Syrien sei grundsätzlich ein laizistischer Staat, in dem Angehörige aller Religionen - so auch Christen - einen festen Platz in der Gesellschaft hätten. Christen seien in Syrien nicht in erster Linie wegen ihres Glaubens gefährdet, sondern weil sie wie alle Syrer Kampfhandlungen und der desolaten Sicherheitslage ausgesetzt seien. Die Frage ihrer Gefährdung hänge - wie bei allen andern Gemeinschaften - von ihrem Aufenthaltsort ab. Da es ihnen weitgehend gelungen sei mit derjenigen Kriegspartei, welche die Kontrolle in ihrem Wohngebiet innehabe, zu arrangieren, seien sie im Allgemeinen weder von der Regierung noch von der (sunnitischen) Opposition aus religiösen Gründen verfolgt. Dies treffe jedoch nicht auf oppositionspolitisch aktive Christen zu, welche aber aus politischen und nicht religiösen Gründen ins Visier der Behörden gerieten. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar im Rahmen der Ausübung ihrer Religion und insbesondere aufgrund der christlichen Versammlungen bei sich zu Hause gewisse Probleme gehabt haben mochten. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie deshalb ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gehabt hätten. Sie seien in Syrien weder inhaftiert noch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch dass ein Sicherheitsbeamter bei ihnen an der Türe geklopft habe, ändere an dieser Feststellung nichts. Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der NDF wegen der Abfallsäcke auf seinem Grundstück, sei festzustellen, dass diese für eine Anerkennung als Flüchtling nicht intensiv genug sei. Selbiges treffe auch auf die Erfahrungen zu, welche die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz gemacht habe, sei sie doch nicht körperlich belästigt worden. Den geltend gemachten Problemen wegen der Bürgerkriegslage, fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung. Schliesslich sei auch der Umstand, dass sie ihrer Tochter die notwendige medizinische Behandlung hätten zukommen lassen wollen, von keiner asylrechtlichen Relevanz.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, die Situation der Christen in Syrien sei prekär. In der Folge des Bürgerkrieges sei es sowohl vom Regime als auch von Rebellengruppen immer wieder zu Übergriffen auf Christen, ihre Stadtteile und Kirchen gekommen. Gerade in Gebieten, wo es zu Konfrontationen zwischen dem Regime und bewaffneten Rebellengruppen komme, sei die Situation der Christen besonders schwierig. Religiöse Gruppierungen müssten in Syrien durch den Staat anerkannt und registriert werden. Als Angehörige der christlichen Minderheit seien sie im freikirchlichen Bereich tätig gewesen und nicht im Rahmen einer durch das Regime anerkannten Kirche. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager sei aufgrund seiner Freikirche, welche über keine Registrierung der Behörden verfügt habe, wiederholt von den Behörden verhört und auch gefoltert worden. Umso mehr seien sie alarmiert gewesen, als sie gehört hätten, dass sich die Sicherheitskräfte auch nach ihren Treffen erkundigt hätten. Sie hätten deshalb die Treffen gestoppt, was die Situation aber nicht beruhigt habe. Angehörige von freikirchlichen Bewegungen gerieten aber nicht nur von der Regierung sondern auch von den christlichen Kirchen innerhalb Syriens unter Druck. Ihr Wohnquartier sei von der NDF kontrolliert worden. Die NDF seien paramilitärische Einheiten, welche dezentral organisiert seien aber eng mit der Regierung zusammen arbeiten würden und in Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Entführungen und Lösegelderpressungen involviert seien. Da sie sich nicht an den Wahlen beteiligt hätten, gälten sie als Regimegegner. Vor diesem Hintergrund gelte es jede Konfrontation mit der NDF zu vermeiden und es sei umso alarmierender, wenn man sich mit ihnen anlege. Wie sehr sich die Bewohner des Quartiers von diesen gefürchtet hätten, zeige sich auch darin, dass sich zwar alle über die stinkenden Abfallcontainer aufgeregt hätten, aber sich niemand getraut habe, dagegen Massnahmen zu ergreifen. Zusammenfassend hätten sie sich in Syrien einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gesehen und hätten begründete Furcht vor Gefährdungen nach Art. 3 AsylG gehabt.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aufgrund ihres Engagements im freikirchlichen Bereich vor den Behörden gefürchtet. Dieses Engagement hatten sie aber bereits Monate vor ihrer Ausreise eingestellt, ohne dass sie - ausser einem einmaligen Besuch bei ihnen zu Hause, bei dem sie dem Beamten nicht einmal die Türe geöffneten hätten - seither von den Behörden behelligt worden wären. Auch bei der Konfrontation mit den Mitgliedern der NDF handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, welcher keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich zog. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Christin an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden sei beziehungsweise die privaten Äusserungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Wahlen. Dem SEM ist somit rechtzugeben, wenn es in seiner Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien keiner gezielt gegen sie gerichteten und intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch nichts Stichhaltiges entgegen und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, auf die allgemeine Lage von Christen beziehungsweise Angehörigen von freikirchlichen Bewegungen in Syrien zu verweisen und ihre Asylvorbringen zu wiederholen. Dass der Bruder beziehungsweise Schwager von den Behörden gefoltert worden war, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur vermutet. Zudem würde das in erster Linie diesen und nicht die Beschwerdeführenden selber betreffen, zumal sie nicht geltend machten, dass sie wegen dessen Engagement Probleme gehabt hätten. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund des Geschehenen auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weder von Seiten der NDF aufgrund ihrer Konfrontation noch von Seiten der Regierung aufgrund ihrer freikirchlichen Betätigung.

E. 5.3 Im Urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 wurde von einer Zunahme der Gewalt gegen Christen in Syrien in der Folge des Bürgerkrieges berichtet. Sie seien zwar keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden Gewalt im Land. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen, da sie als einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe von allen Konfliktparteien gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner verdächtigt würden. Die Lage religiöser Minderheiten - wie etwa diejenige der Christen - hänge massgeblich davon ab, wer die Region kontrolliere, in der sie sich aufhielten. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die syrische Regierung Christen aus religiösen Motiven verfolgen würde (vgl. a.a.O. insb. E. 10.4; Urteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016, E. 8.1.2; Urteil D-1495/2015 vom 21. März 2016, E. 9.3.2). Zudem gilt die Situation für Christen in der syrischen Hauptstadt Damaskus durch die starke Präsenz syrischer Sicherheitskräfte grundsätzlich als stabiler als in anderen Regionen des Landes, wenn es auch immer wieder zu Anschlägen oder Angriffen komme, die auch die christlichen Stadtteile betreffen (vgl. Urteil E-4169/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 7.2.3 zweitletzter Abschnitt). Die Beschwerdeführenden haben in einem von der Regierung beziehungsweise von der mit der Regierung verbündeten NDF kontrollierten Quartier in Damaskus gewohnt und haben deshalb nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer Verfolgung allein aufgrund ihrer Religion.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Erkrankung ihrer Tochter in ihrer Beschwerde nichts entgegen hielten, sodass vorliegend unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter darauf eingegangen wird.

E. 5.5 Das SEM hat nach dem Gesagten richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. Ebenfalls wurde damit der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Diese reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-48/2017 plo Urteil vom 24. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2015 und gelangten über den Libanon am 31. August 2015 mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch befragt und am 30. Mai 2016 beziehungsweise 21. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, als Christen und überdies Mitglieder einer Freikirche hätten sie in Syrien ihren Glauben nicht ausleben können. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager habe Probleme mit der Regierung gehabt, weil er eine Freikirche habe gründen wollen. Sie selber hätten unter Druck gestanden, weil sie verbotenerweise missioniert und seit Juni 2014 bei ihnen zu Hause Versammlungen mit christlichen Jugendlichen abgehalten hätten. Ihre Nachbarn hätten sie deswegen angezeigt. Die Sicherheitsleute hätten bei ihrem Bruder beziehungsweise Schwager, einem Pastor und ihren Nachbarn Fragen über diese Versammlungen gestellt. Deshalb hätten sie diese im November 2014 eingestellt. Dennoch habe ein Mitglied des Sicherheitsdienstes, als die Beschwerdeführerin eines Tages allein zu Hause gewesen sei, bei ihnen geklingelt und versucht, in ihr Haus einzudringen. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, ihr Haus im Dorf D._______, in dem sie vor ihrem Wegzug nach Damaskus gewohnt hätten, sei bei einem Angriff des Regimes zerstört worden. Ihr Wohnquartier in Damaskus habe zwischen den Fronten der Al-Nusra-Front und des Regimes gelegen, sodass ihr Wohngebäude auch schon von einer Rakete getroffen worden sei. Eines Tages hätten Mitglieder der National Defense Forces (NDF) einen stinkenden Abfallcontainer vor ihrem Fenster platziert. Als der Beschwerdeführer diesen wieder in das Quartier, wo die Mitglieder der NDF gewohnt hätten, habe zurückbringen wollen, sei es zur Konfrontation mit diesen gekommen. Mögliche Probleme hätten sich auch im Zusammenhang mit ihrer Verweigerung der Teilnahme an den vergangenen Wahlen in Syrien ergeben. Sie würden das syrische Regime nicht unterstützen und hätten dies in ihrem Umfeld auch so ausgedrückt. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, als Christin sei sie an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden. Schliesslich leide ihre Tochter an einer schweren Krankheit, welche in Syrien nicht habe behandelt werden können. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter anderem verschiedene Arztberichte und ein vom Beschwerdeführer erstelltes Dokument zu den zeitlichen Abläufen ihrer Vorbringen sowie über die allgemeine Lage der Christen in Syrien ein. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Dezember 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017, welche den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, Syrien sei grundsätzlich ein laizistischer Staat, in dem Angehörige aller Religionen - so auch Christen - einen festen Platz in der Gesellschaft hätten. Christen seien in Syrien nicht in erster Linie wegen ihres Glaubens gefährdet, sondern weil sie wie alle Syrer Kampfhandlungen und der desolaten Sicherheitslage ausgesetzt seien. Die Frage ihrer Gefährdung hänge - wie bei allen andern Gemeinschaften - von ihrem Aufenthaltsort ab. Da es ihnen weitgehend gelungen sei mit derjenigen Kriegspartei, welche die Kontrolle in ihrem Wohngebiet innehabe, zu arrangieren, seien sie im Allgemeinen weder von der Regierung noch von der (sunnitischen) Opposition aus religiösen Gründen verfolgt. Dies treffe jedoch nicht auf oppositionspolitisch aktive Christen zu, welche aber aus politischen und nicht religiösen Gründen ins Visier der Behörden gerieten. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar im Rahmen der Ausübung ihrer Religion und insbesondere aufgrund der christlichen Versammlungen bei sich zu Hause gewisse Probleme gehabt haben mochten. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie deshalb ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gehabt hätten. Sie seien in Syrien weder inhaftiert noch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch dass ein Sicherheitsbeamter bei ihnen an der Türe geklopft habe, ändere an dieser Feststellung nichts. Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der NDF wegen der Abfallsäcke auf seinem Grundstück, sei festzustellen, dass diese für eine Anerkennung als Flüchtling nicht intensiv genug sei. Selbiges treffe auch auf die Erfahrungen zu, welche die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz gemacht habe, sei sie doch nicht körperlich belästigt worden. Den geltend gemachten Problemen wegen der Bürgerkriegslage, fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung. Schliesslich sei auch der Umstand, dass sie ihrer Tochter die notwendige medizinische Behandlung hätten zukommen lassen wollen, von keiner asylrechtlichen Relevanz. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, die Situation der Christen in Syrien sei prekär. In der Folge des Bürgerkrieges sei es sowohl vom Regime als auch von Rebellengruppen immer wieder zu Übergriffen auf Christen, ihre Stadtteile und Kirchen gekommen. Gerade in Gebieten, wo es zu Konfrontationen zwischen dem Regime und bewaffneten Rebellengruppen komme, sei die Situation der Christen besonders schwierig. Religiöse Gruppierungen müssten in Syrien durch den Staat anerkannt und registriert werden. Als Angehörige der christlichen Minderheit seien sie im freikirchlichen Bereich tätig gewesen und nicht im Rahmen einer durch das Regime anerkannten Kirche. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager sei aufgrund seiner Freikirche, welche über keine Registrierung der Behörden verfügt habe, wiederholt von den Behörden verhört und auch gefoltert worden. Umso mehr seien sie alarmiert gewesen, als sie gehört hätten, dass sich die Sicherheitskräfte auch nach ihren Treffen erkundigt hätten. Sie hätten deshalb die Treffen gestoppt, was die Situation aber nicht beruhigt habe. Angehörige von freikirchlichen Bewegungen gerieten aber nicht nur von der Regierung sondern auch von den christlichen Kirchen innerhalb Syriens unter Druck. Ihr Wohnquartier sei von der NDF kontrolliert worden. Die NDF seien paramilitärische Einheiten, welche dezentral organisiert seien aber eng mit der Regierung zusammen arbeiten würden und in Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Entführungen und Lösegelderpressungen involviert seien. Da sie sich nicht an den Wahlen beteiligt hätten, gälten sie als Regimegegner. Vor diesem Hintergrund gelte es jede Konfrontation mit der NDF zu vermeiden und es sei umso alarmierender, wenn man sich mit ihnen anlege. Wie sehr sich die Bewohner des Quartiers von diesen gefürchtet hätten, zeige sich auch darin, dass sich zwar alle über die stinkenden Abfallcontainer aufgeregt hätten, aber sich niemand getraut habe, dagegen Massnahmen zu ergreifen. Zusammenfassend hätten sie sich in Syrien einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gesehen und hätten begründete Furcht vor Gefährdungen nach Art. 3 AsylG gehabt. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aufgrund ihres Engagements im freikirchlichen Bereich vor den Behörden gefürchtet. Dieses Engagement hatten sie aber bereits Monate vor ihrer Ausreise eingestellt, ohne dass sie - ausser einem einmaligen Besuch bei ihnen zu Hause, bei dem sie dem Beamten nicht einmal die Türe geöffneten hätten - seither von den Behörden behelligt worden wären. Auch bei der Konfrontation mit den Mitgliedern der NDF handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, welcher keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich zog. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Christin an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden sei beziehungsweise die privaten Äusserungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Wahlen. Dem SEM ist somit rechtzugeben, wenn es in seiner Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien keiner gezielt gegen sie gerichteten und intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch nichts Stichhaltiges entgegen und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, auf die allgemeine Lage von Christen beziehungsweise Angehörigen von freikirchlichen Bewegungen in Syrien zu verweisen und ihre Asylvorbringen zu wiederholen. Dass der Bruder beziehungsweise Schwager von den Behörden gefoltert worden war, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur vermutet. Zudem würde das in erster Linie diesen und nicht die Beschwerdeführenden selber betreffen, zumal sie nicht geltend machten, dass sie wegen dessen Engagement Probleme gehabt hätten. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund des Geschehenen auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weder von Seiten der NDF aufgrund ihrer Konfrontation noch von Seiten der Regierung aufgrund ihrer freikirchlichen Betätigung. 5.3 Im Urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 wurde von einer Zunahme der Gewalt gegen Christen in Syrien in der Folge des Bürgerkrieges berichtet. Sie seien zwar keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden Gewalt im Land. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen, da sie als einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe von allen Konfliktparteien gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner verdächtigt würden. Die Lage religiöser Minderheiten - wie etwa diejenige der Christen - hänge massgeblich davon ab, wer die Region kontrolliere, in der sie sich aufhielten. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die syrische Regierung Christen aus religiösen Motiven verfolgen würde (vgl. a.a.O. insb. E. 10.4; Urteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016, E. 8.1.2; Urteil D-1495/2015 vom 21. März 2016, E. 9.3.2). Zudem gilt die Situation für Christen in der syrischen Hauptstadt Damaskus durch die starke Präsenz syrischer Sicherheitskräfte grundsätzlich als stabiler als in anderen Regionen des Landes, wenn es auch immer wieder zu Anschlägen oder Angriffen komme, die auch die christlichen Stadtteile betreffen (vgl. Urteil E-4169/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 7.2.3 zweitletzter Abschnitt). Die Beschwerdeführenden haben in einem von der Regierung beziehungsweise von der mit der Regierung verbündeten NDF kontrollierten Quartier in Damaskus gewohnt und haben deshalb nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer Verfolgung allein aufgrund ihrer Religion. 5.4 Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Erkrankung ihrer Tochter in ihrer Beschwerde nichts entgegen hielten, sodass vorliegend unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter darauf eingegangen wird. 5.5 Das SEM hat nach dem Gesagten richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. Ebenfalls wurde damit der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter Rechnung getragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Diese reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-12 VGKE [SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: