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D-4881/2023

D-4881/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4881/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank vom 8. August 2023 ergab, dass er am 12. Dezember 2022 in Griechenland und am 17. Juli 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatte, dass er mit Vollmacht vom 9. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass am 14. August 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) am 21. August 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom 2. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2023 (eröffnet am 5. September 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 5. September 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden, dass er in prozessualer Hinsicht - unter Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe - um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massenahme ersucht, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt, da die Vorinstanz insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Pt. II 3) und auch der medizinische Sachverhalt als solcher nicht genügend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde Pt. II 1 c)), dass jedoch keine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung namentlich die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den sogenannten Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen, dass im Lichte der ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf das Asylsystem in Kroatien unvollständig abgeklärt haben sollte, dass die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden in angemessener Weise gewürdigt hat, dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung(en) der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dies auch im Rahmen des take back-Verfahrens gilt und bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (sog. take back-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 2. September 2023 explizit zustimmten, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. August 2023 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, in Kroatien hätte er keine Perspektive gehabt und «alle» hätten Kroatien verlassen wollen, dass ihn die kroatische Polizei im Bus nach Slowenien aufgegriffen und in eine Unterkunft gebracht habe, die wie ein Camp gewesen sei und wo er bis zum Abend ohne Essen geblieben sei, wobei auch das am Abend erhaltene Essen nicht gereicht habe, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, er habe Schlafstörungen und Kopfschmerzen aufgrund der in Griechenland angetroffenen Lebensbedingungen während seines sechsmonatigen Aufenthalts dort, und er sei ermüdet von den Strapazen der Reise, dass er in der Beschwerde ergänzte, auf dem «Polizeiposten» in Kroatien sei es sehr dreckig gewesen, wobei sie zu viert in einem Raum ohne Fenster auf dem Fussboden hätten schlafen müssen und Wasser nur vom Lavabo im Zimmer hätten trinken können, dass er am nächsten Tag in ein Camp gebracht worden sei, wo ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und er weiter gezwungen worden sei, Papiere zu unterschreiben, die ihm nicht erklärt oder übersetzt worden seien, wobei alle Beamten unglaublich unfreundlich gewesen seien und ihn angeschrien und beschimpft hätten, dass dies den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO nicht entspreche und er im Übrigen in Kroatien nie ein Asylgesuch habe stellen wollen, weshalb er das Camp in Kroatien direkt nach der Abnahme der Fingerabdrücke selbstständig wieder verlassen habe, dass im Übrigen das Asylverfahren in Kroatien systemische Mängel aufweise, dass er schliesslich in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ergänzte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er leide unter Schlafstörungen, Kopf- und Knieschmerzen und habe Augenprobleme, wobei er «im Camp in C._______» Medikamente für die Knie- und Augenprobleme erhalten habe, welche aber nichts genützt hätten, weshalb er sich ausgelaugt und erschöpft fühle und gerne einen Termin bezüglich seiner Schlafprobleme bekommen würde, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat Kroatien sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass insbesondere vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die Beschwerdeausführungen mit Verweisen namentlich auf die vor dem Referenzurteil ergangene deutsche erstinstanzliche Rechtsprechung sowie auf allgemeine nationale und internationale Berichte ins Leere gehen, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach er in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet wäre oder sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, zumal in den Akten keine Arztberichte vorhanden sind und auch keine Informationen zu durchgeführten oder pendenten Arztterminen vorliegen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sodann auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf - entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen - an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demnach kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte, dass vor diesem Hintergrund auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung sowie einer adäquaten und regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen, abzuweisen ist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli Versand: