Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus R._______ (Nordirak) stammender irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, suchte am 22. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. April 1999 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton S._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 14. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe durch sein Verhalten (unter anderem Brandstiftung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) den Beweis einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen erbracht und sei offensichtlich nicht gewillt beziehungsweise aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht fähig, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Vor dem Hintergrund seines deliktischen Verhaltens überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal er in seinem Heimatstaat wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei und andererseits im Irak nicht von einem Fehlen der von ihm benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne, auch wenn die dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprächen. Das BFM gehe in casu davon aus, es bestehe keine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zumal insgesamt nicht genügend Elemente bestünden, welche eine solche begründen könnten. Das Vorliegen eines Härtefalls sei umso mehr zu verneinen, als der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit im Sinne des (damals in Kraft stehenden) Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) gefährdet habe. Das Bundesamt erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs räumte das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu dieser Verfügung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, welche gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, bis zum 6. Oktober 2005 darzulegen. D. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm begangenen Straftaten, die mangelhafte Integration sowie seine fehlende Erwerbsfähigkeit stünden im Zusammenhang mit seiner Geisteskrankheit. Es liege jedenfalls nicht an seinem schlechten Willen, wenn er sich nicht habe besser integrieren können. Das irakische Gesundheitssystem sei nicht nur einfach schlechter als das schweizerische, es sei sogar schlechter als vor dem Krieg. Die medizinische Versorgung sei nicht in allen Fällen gewährleistet, insbesondere nicht bei Spezialbehandlungen wie psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Abgesehen davon habe die irakische Gesellschaft überhaupt kein Verständnis für geistige Erkrankungen. Er würde stigmatisiert. Ausserdem würden ihn drakonische Strafen erwarten, sollte er im Irak aufgrund seiner Geisteskrankheit straffällig werden. Ferner sei er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak viel stärker gefährdet als andere Iraker. Er gehöre nämlich dem chaldäischen Christentum, einer religiösen Minderheit an. Er habe in R._______ (Nordirak) gelebt, doch sein Vater sei Strafverteidiger mit Kontakten zu Saddam Hussein gewesen. Seine Familie sei wegen ihrer Beziehungen zur Baath-Partei den Kurden besonders verhasst. Alle seine Geschwister seien entweder in die Türkei oder nach Griechenland geflüchtet. Die Eltern seien tot, und er habe im Irak überhaupt kein Beziehungsnetz mehr. Aus all diesen Gründen überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug klar, weshalb er darum ersuche, auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 - eröffnet am 20. Februar 2006 - hob das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 18. März 2006 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das Bundesamt den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es stehe rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dementsprechend würde ein Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen. Sodann ergäben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde, zumal - wie rechtskräftig festgestellt - keine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht worden sei. Aufgrund der Akten liessen sich auch nicht jene ganz ausserordentlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Des Weiteren sei die Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat grundsätzlich möglich und zumutbar. Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit ergebe sich aus seinem Persönlichkeitsprofil kein über die schwierige Alltagslage der Christen im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 geltend gemacht, dass er aus ethnischen Gründen verfolgt werde, zumal sein Vater Strafverteidiger mit Kontakten zu Saddam Hussein gewesen sei. Seine Familie sei bei den Kurden besonders verhasst. Dieser Standpunkt werde jedoch durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der kantonalen Anhörung vom 13. April 1999 relativiert. Vor allem fielen in diesem Zusammenhang die wenig differenzierten und ungenauen Schilderungen der Vorbringen auf. Generell steche ins Auge, dass der Beschwerdeführer gerade mit jenen Kenntnissen, die er sich naturgemäss nur durch wiederholte Wahrnehmungen vor Ort hätte verschaffen können, nicht habe aufwarten können. Selbst auf die Frage zur politischen Tätigkeit von Angehörigen habe er mit keinem Wort eine Gefährdung geltend gemacht, weil sein Vater Strafrichter gewesen sei. Dementsprechend sei dieses Argument als nachgeschoben beziehungsweise als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt lege der Beschwerdeführer die zentralen Vorbringen dürftig dar und seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck, als ob er das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hätte. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zu erachten. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 wiederholt straffällig und daher zu folgenden Strafen verurteilt worden: Verfügung der Bezirksanwaltschaft T._______ vom 8. Mai 2002: 60 Tage Gefängnis wegen Urkundenfälschung, geringfügigen Betrugs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der bedingte Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden. Verfügung des Polizeirichters der Stadt U._______ vom 2. August 2002: Busse von Fr. 100.-- wegen Benützens eines Wagens einer öffentlichen Transportunternehmung in U._______. Verfügung des Verhöramtes des Kantons S._______ vom 11. Dezember 2003: 90 Tage Gefängnis wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln. Der bedingte Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden. Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14. Dezember 2004: 12 Monate Gefängnis wegen Brandstiftung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Verletzung des Transportgesetzes. Es sei eine ambulante Behandlung angeordnet worden. Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14. Dezember 2004 ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Laut dem durch die kantonalen Untersuchungsbehörden in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten werde dem Beschwerdeführer einerseits eine Schizophrenie und andererseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung attestiert. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Die Diagnose einer Suchterkrankung im engeren Sinne sei jedoch zu verneinen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten, für eine Brandstiftung und auch sexuelle Übergriffe im Ausmass der im August 2003 verübten Tat müsse als mittel bis hoch, im Bereich der übrigen, bisher verübten Delinquenz als hoch bezeichnet werden. Eine weitere Progredienz des Deliktverhaltens sei nicht auszuschliessen. Dass das Strafgericht des Kantons V._______ das hypothetische Strafmass von 30 Monaten als angemessen erachtet habe, dieses aber angesichts des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers um die Hälfte reduziert habe, sei angesichts des unterschiedlichen Blickwinkels von Straf- und Ausländerbehörden nicht ausschlaggebend. Trotz Behandlung bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Dabei seien ähnliche Gewaltdelikte wie die vorgefallenen zu erwarten oder zumindest nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer möge aufgrund seines psychischen Zustands in der Steuerungsfähigkeit seines Handelns eingeschränkt sein, die öffentliche Sicherheit habe er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG allemal gefährdet und stelle auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebt. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatstaates vertraut. Es sei zwar davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Trotz der unsicheren Situation auf etlichen Überlandstrassen im Irak seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer zumindest auf dem Luftweg nicht möglich sein sollte, sicher in den Nordirak zurückzukehren, wo die allgemeine Lage relativ ruhig sei. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers lebten weiterhin mehrere nahe Verwandte (Onkel, Cousins) in R._______. Es sei mithin davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein würde. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben christlichen Glaubens und gehöre in Bezug auf das Gebiet des Nordiraks einer ethnischen Minderheit an. Dies allein mache den Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht unzumutbar, zumal keine konkrete ihn betreffende Gefährdung ersichtlich sei. Was die weitere ambulante medizinische Behandlung gemäss ärztlichem Zeugnis vom 27. September 2005 seines Arztes (FMH Allgemeinmedizin) betreffe, könne ihm diese auch in R._______ zuteil werden, zumal es dort ein Spital gebe. Die ambulante Therapie beziehungsweise Medikamenteneinnahme könne dort falls nötig unter ärztlicher Aufsicht stattfinden. Die medizinische Grundversorgung im ehemals autonomen Nordirak habe sich im Vergleich zu der Zeit vor dem Krieg nicht verschlechtert. Sie sei somit grundsätzlich gewährleistet. Überdies sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer die Krankengeschichte und zur Überbrückung Medikamente für die erste Zeit im Heimatstaat mitgeben könne, um die Kontinuität der Therapie zu gewährleisten. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alle ihm über Jahre hinweg angebotenen Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern gebracht habe, könne es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend darauf ankommen, welche Therapie und Resozialisierungsmöglichkeiten in seiner Heimat bestünden. Den Akten könne im Übrigen weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten würde, noch dass sich eine allfällige Rückkehr in nicht vertrebarer Weise negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde. Nicht zuletzt sei der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf seiner psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst verantwortlich. Ferner falle auf, dass laut dem Arztbericht vom 16. Mai 2005 betreffend Haftentlassung aus der Strafanstalt V._______ die Hauptsorge des Beschwerdeführers zunehmend die erzwungene Trennung von seiner Familie sei. Eine Rückkehr in den vertrauten Kulturkreis könne sich sodann auf die Heilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers positiv auswirken. Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers überwiege in casu das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen seines Gesundheitszustands einerseits nicht einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sei und andererseits im Nordirak nicht von einem Fehlen der vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen der Rückkehr mildern werde. In casu sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als möglich, verhältnismässig und zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ANAG zu erachten. F. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. Februar 2006 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu allfälliger Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist ein. Gleichzeitig teilte er ihm mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. H. In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. März 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens vom 10. März 2006 seines Hausarztes zu den Akten und stellte eine Eingabe des Sozialpsychiatrischen Dienstes in W._______ in Aussicht, welche mit Begleitschreiben vom 16. März 2006 einging. Dem dazugehörigen "Erstbericht vom 4. August 2005" ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen. Ausserdem mache er einen schädlichen Gebrauch von Cannabis. In einem weiteren Bericht vom 1. März 2006 der Psychiatrischen Klinik X._______ ist überdies vom Missbrauch eines Tranquilizers (Temesta) die Rede. Zu einer freiwilligen Einweisung in die Psychiatrische Klinik kam es angesichts von Suizidimpulsen am 27. Februar 2006, nachdem der Beschwerdeführer einige Tage zuvor erfahren habe, er werde in den Nordirak ausgeschafft. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte das BFM im Wesentlichen vor, ungeachtet der Zweifel an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft der ärztlichen Schreiben vom 7. und 16. März 2006 sei mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Beweismittel ersichtlich, dass die unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist aufgetretene persönliche Belastungssituation des Beschwerdeführers in der Hauptsache auf Existenzängste im Zusammenhang mit seiner Rückkehr in den Heimatstaat zurückzuführen sei. Er sei in diesem Zusammenhang jeweils stationär oder im gegenwärtigen Zeitpunkt ambulant betreut worden. In den eingereichten ärztlichen Schreiben vom 7. sowie 16. März 2006 werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr offenbar nicht genügend psychische Ressourcen aufbringen könne. Die Ängste des Beschwerdeführers seien durchaus nachvollziehbar. So habe er im Jahre 1999 sein bisheriges Leben im Irak aufgegeben und sei mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft in die Schweiz gekommen. In seiner Heimat habe er seine Verwandten nebst Freunden und Bekannten zurückgelassen. Hier angekommen habe er bereits ab Ende April 2000 in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Zudem sei er bislang nicht in der Lage gewesen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei bis zum heutigen Zeitpunkt arbeitslos und von der Fürsorge abhängig. Er ziehe sich emotional zurück und bekunde grosse Schwierigkeiten beim Knüpfen sozialer Kontakte. In Abwägung sämtlicher Umstände gehe das Bundesamt davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat insgesamt zumutbar erscheine. Ein Verbleib in der Schweiz wäre ohnehin einzig im Rahmen der Weiterführung der vorläufigen Aufnahme möglich, wodurch für den Beschwerdeführer eine ständige Situation der Unsicherheit und Perspektivlosigkeit gegeben wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive seine vorläufige Aufnahme aus medizinischer Sicht notwendig erscheine, zumal im Nordirak die notwendigen Einrichtungen zur Behandlung psychischer Leiden bestünden, wenngleich nicht dem schweizerischen Standard entsprechend. Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht entgegen seinen subjektiven Ansichten eine positive Veränderung in seinem angestammten Kulturkreis durchleben dürfte. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde nicht mehr über eine eigene Wohngelegenheit verfügen, habe er dank seinen Verwandten die Möglichkeit, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen. Auch hinsichtlich der allgemeinen finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers spreche nichts gegen seine Rückkehr, gehörten doch gerade die Perspektivlosigkeit wie auch die permanente Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu den Ursachen für den instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Demgegenüber erhalte der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr in seine Heimat nach Ansicht des BFM viel eher als in der Schweiz die Gelegenheit, sich wieder in seinen angestammten Kulturkreis zu integrieren. Die Unterstützung der Verwandten in moralischer und allenfalls auch finanzieller Hinsicht, die durchaus vorhandene Möglichkeit für den Beschwerdeführer, mit 26 Jahren ins Berufs- und Arbeitsleben einzusteigen und so wieder Verantwortung für sich selbst zu übernehmen, dürfte die psychische Genesung des Beschwerdeführers durchaus positiv beeinflussen. Negativ hingegen wäre in diesem Zusammenhang wohl vielmehr die Zementierung des momentanen unsicheren Zustandes in der Schweiz. Das Knüpfen sozialer Kontakte erscheine möglich, habe der Beschwerdeführer doch erst mit 19 Jahren sein Heimatland verlassen und vorher sein ganzes Leben im Nordirak verbracht. Abschliessend weise das BFM ausdrücklich darauf hin, dass nicht zuletzt der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf seiner psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst verantwortlich sei, zumal sein regelmässiger Cannabis-Konsum seiner psychischen Stabilität "ausserordentlich abträglich" sei. Im Sinne der actio libera in causa sei dieses Verhalten dem Beschwerdeführer als Selbstverschulden zuzurechnen. Aus seinem gesamten Verhalten gehe klar hervor, dass er selbst mit fachärztlicher Betreuung seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bis heute nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Weder die verhängten Strafen noch Bussen beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM hätten den Beschwerdeführer zu beeindrucken vermocht. Selbstredend für die offenbarte Unbelehrbarkeit sei die Tatsache, dass ihm die Psychiatrische Klinik X._______ in ihrem Bericht vom 1. März 2006 weiterhin eine Cannabisabhängigkeit nach ständigem Substanzgebrauch sowie Missbrauch eines Tranquilizers (Temesta) attestiere. J. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2006 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein. Als Replik liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 10. Juli 2006 seines Allgemeinpraktikers zu den Akten reichen. Diesem ist zu entnehmen, der Tranquilizer (Temesta) werde von der psychiatrischen Klinik selbst verabreicht. Dass der Langzeitgebrauch dieses Medikaments in die Abhängigkeit führe, sei wohl bekannt. Es sei bei dieser Sachlage verwunderlich, dass die psychiatrische Klinik in X._______ dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 26. Januar 2006 Medikamentenmissbrauch attestiere. Im selben Bericht stehe bei der Austrittsmedikation Temesta an erster Stelle. Seit der letzten Hospitalisation sei die Medikamenten-Compliance beim Beschwerdeführer ausgezeichnet. Er komme regelmässig zur Haldolspritze, und es sei zu keinen neuen Strafanzeigen gekommen. K. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 teilte die Fremdenpolizei des Kantons S._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Beschwerdeführer werde nicht befürwortet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2006 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Nordirak keine Zukunft, kein Haus, und niemand helfe ihm. Sein Vater habe mit Saddam Hussein kollaboriert und seine Schwester mit den Vereinigten Nationen. Darum könne er dort nicht leben. Er sei Christ und könne nicht mit Kurden und Arabern zusammen leben. Seine Probleme in der Schweiz seien eigentlich aus nichtigem Anlass entstanden, weil er nämlich ohne Geld und Verpflegung in Einsiedeln gewesen sei. Aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände sei es ihm gegenüber zu Gewalttätigkeiten eines Zugsleiters und von Polizisten gekommen. In der Folge sei er in verschiedenen Institutionen immer wieder behandelt worden. Er aber habe frei sein wollen, und er sei nicht gefährlich gewesen. Die ihm von den Ärzten verordneten Medikamente hätten dazu geführt, dass sein Kopf kaputt gegangen sei. Er habe sich angezündet, Stimmen gehört und an seine Zukunft gedacht. Er habe nicht mehr leben wollen, habe Feuer gelegt und sich wegen den Brandverletzungen in einem (...) Spital behandeln lassen müssen. Dann sei er wieder in die Klinik geschickt worden. Er habe gestohlen, weil er nur wenig Geld gehabt und Stimmen gehört habe, welche ihn zum Stehlen aufgefordert hätten. Dies sei normalerweise nicht normal.
E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). -:- -:- Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 30. April 1999, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, zumal seine Ausführungen zu seinem christlichen Glaubensbekenntnis - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers schliessen lassen. Desgleichen kann der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Engagement seines Vaters zu Gunsten des Regimes von Saddam Hussein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre dieser nämlich tatsächlich Strafverteidiger mit besonderen Beziehungen zu Saddam Hussein gewesen, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2005 erstmals geltend machte, hätte er diesen Umstand bereits anlässlich der Anhörung vom 13. April 1999 durch das BFM erwähnen müssen (vgl. A5/19 S. 13). Stattdessen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben, weshalb es unglaubhaft erscheint. In Anbetracht dieser Sachlage fehlt es an einem Anlass zur Annahme, die Familie des Beschwerdeführers sei bei den Kurden aufgrund der (nachgeschobenen) politischen Aktivitäten des Vaters verhasst gewesen. Was das Engagement einer Schwester für die UN anbelangt, so wäre ein solches der Akzeptanz des Beschwerdeführers im Kurdengebiet ohnehin kaum abträglich. Darüber hinaus gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise auf anderweitige, glaubhafte Begebenheiten, welche zur gesellschaftlichen Ausgrenzung der Familie des Beschwerdeführers hätten führen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dies umso weniger, als die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Machtträger im Nordirak grundsätzlich gegeben ist.
E. 5.1.3 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik X._______ vom 1. März 2006 ist von einer latent fortbestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers auszugehen. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls im Irak der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Gerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33), zumal sich die Behandlung im Wesentlichen auf die regelmässige Einnahme der benötigten Medikamente beschränkt. Diese sind - von Versorgungsengpässen abgesehen - im Nordirak grundsätzlich erhältlich, in den staatlichen Einrichtungen für Einheimische, Flüchtlinge sowie intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos. Eine über die Abgabe von psychotropen Medikamenten - beispielsweise Haloperidol - hinausgehende, eigentliche psychiatrische Behandlung - etwa im Falle eines psychotischen Schubs - stünde dem Beschwerdeführer nötigenfalls im Medical Health Center von Z._______, welches von R._______ aus in einer etwa einstündigen Autofahrt zu erreichen ist, zur Verfügung. Im Übrigen gibt es im Nordirak auch zahlreiche Privatkliniken und Apotheken, in denen psychotrope Medikamente gegen Entgelt bezogen werden können. Dementsprechend ist die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers im Nordirak selbst im Falle eines psychotischen Schubs verfügbar, wenngleich nicht auf einem in Westeuropa üblichen Standard (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.6). Der unterschiedliche Standard spielt in casu umso weniger eine Rolle, als der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - mit seinem eigenen Verhalten die ihm angebotenen Hilfsmassnahmen über Jahre hinweg sabotiert hat. Eine sich allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers könnte in Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet werden. Im Uebrigen lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
E. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
E. 5.3 Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf Fragen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak näher einzugehen. Denn auch wenn in casu die Existenz von Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG bejaht würde, stünde dies der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet nämlich keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Delikte (unter anderem Urkundenfälschung, geringfügiger Betrug, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, sexuelle Handlungen mit Kindern, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Brandstiftung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) in der Schweiz begangen hat und mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer stellt in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 einen Zusammenhang her zwischen der Begehung dieser Taten und seiner Krankheit und macht geltend, er könne sich wegen seiner Krankheit nicht besser integrieren und auch keiner geregelten Erwerbsarbeit nachgehen. Dazu ist festzuhalten, dass eine endogene Geisteskrankheit wie die paranoide Schizophrenie statistisch gesehen keineswegs mit einem erhöhten Risiko für Delinquenz oder Erwerbsunfähigkeit einhergeht. Auch im Urteil vom 14. Dezember 2004 des Strafgerichts des Kantons V._______ ist nicht von Schuldunfähigkeit, sondern lediglich die Rede von Taten, die der Beschwerdeführer bei verminderter Zurechnungsfähigkeit im leichteren bis mittleren Grade begangen habe; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer von der ihm verbliebenen Steuerungsfähigkeit (allzu häufig) einen unzureichenden Gebrauch gemacht hat. Das Strafgericht ging im Übrigen zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer mittleren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Delikte aus. Gleichzeitig wird in diesem Urteil festgehalten, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten besteht: "Es ist davon auszugehen, dass beim Exploranden zum jetzigen Zeitpunkt weitere Delikte, auch mit Gewaltanwendung möglich sind. Die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten dürfte sich im Rahmen der bisher verübten Delinquenz abspielen. Die Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten, für eine Brandstiftung und auch sexuelle Übergriffe im Ausmass der im August 2003 verübten Tat, muss als mittel bis hoch, im Bereich der übrigen, bisher verübten Delinquenz als hoch bezeichnet werden". Auch Phasen, in denen der Beschwerdeführer nicht delinquiert (beispielsweise während der Strafverbüssung), ändern an dieser Betrachtungsweise grundsätzlich nichts. Dem daraus resultierenden Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist - wie im oben erwähnten Strafurteil zu Recht festgehalten wird - durch geeignete ausländerrechtliche Massnahmen Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als ein allfälliger, erneuter Missbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Arztzeugnis vom 1. März 2006 der Psychiatrischen Klinik X._______) die Rückfallgefahr, selbst bei gleichzeitiger medikamentöser Therapie der Schizophrenie, deutlich erhöhen dürfte. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, sondern aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass er jene auch inskünftig gefährden könnte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat und diese weiterhin gefährdet, weshalb das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4879/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2006 / N . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus R._______ (Nordirak) stammender irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, suchte am 22. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. April 1999 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton S._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 14. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, er habe durch sein Verhalten (unter anderem Brandstiftung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) den Beweis einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen erbracht und sei offensichtlich nicht gewillt beziehungsweise aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht fähig, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Vor dem Hintergrund seines deliktischen Verhaltens überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal er in seinem Heimatstaat wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei und andererseits im Irak nicht von einem Fehlen der von ihm benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne, auch wenn die dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprächen. Das BFM gehe in casu davon aus, es bestehe keine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zumal insgesamt nicht genügend Elemente bestünden, welche eine solche begründen könnten. Das Vorliegen eines Härtefalls sei umso mehr zu verneinen, als der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit im Sinne des (damals in Kraft stehenden) Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) gefährdet habe. Das Bundesamt erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs räumte das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu dieser Verfügung Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, welche gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, bis zum 6. Oktober 2005 darzulegen. D. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm begangenen Straftaten, die mangelhafte Integration sowie seine fehlende Erwerbsfähigkeit stünden im Zusammenhang mit seiner Geisteskrankheit. Es liege jedenfalls nicht an seinem schlechten Willen, wenn er sich nicht habe besser integrieren können. Das irakische Gesundheitssystem sei nicht nur einfach schlechter als das schweizerische, es sei sogar schlechter als vor dem Krieg. Die medizinische Versorgung sei nicht in allen Fällen gewährleistet, insbesondere nicht bei Spezialbehandlungen wie psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Abgesehen davon habe die irakische Gesellschaft überhaupt kein Verständnis für geistige Erkrankungen. Er würde stigmatisiert. Ausserdem würden ihn drakonische Strafen erwarten, sollte er im Irak aufgrund seiner Geisteskrankheit straffällig werden. Ferner sei er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak viel stärker gefährdet als andere Iraker. Er gehöre nämlich dem chaldäischen Christentum, einer religiösen Minderheit an. Er habe in R._______ (Nordirak) gelebt, doch sein Vater sei Strafverteidiger mit Kontakten zu Saddam Hussein gewesen. Seine Familie sei wegen ihrer Beziehungen zur Baath-Partei den Kurden besonders verhasst. Alle seine Geschwister seien entweder in die Türkei oder nach Griechenland geflüchtet. Die Eltern seien tot, und er habe im Irak überhaupt kein Beziehungsnetz mehr. Aus all diesen Gründen überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug klar, weshalb er darum ersuche, auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 - eröffnet am 20. Februar 2006 - hob das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 18. März 2006 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das Bundesamt den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es stehe rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dementsprechend würde ein Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen. Sodann ergäben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde, zumal - wie rechtskräftig festgestellt - keine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht worden sei. Aufgrund der Akten liessen sich auch nicht jene ganz ausserordentlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. Des Weiteren sei die Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat grundsätzlich möglich und zumutbar. Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit ergebe sich aus seinem Persönlichkeitsprofil kein über die schwierige Alltagslage der Christen im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 geltend gemacht, dass er aus ethnischen Gründen verfolgt werde, zumal sein Vater Strafverteidiger mit Kontakten zu Saddam Hussein gewesen sei. Seine Familie sei bei den Kurden besonders verhasst. Dieser Standpunkt werde jedoch durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der kantonalen Anhörung vom 13. April 1999 relativiert. Vor allem fielen in diesem Zusammenhang die wenig differenzierten und ungenauen Schilderungen der Vorbringen auf. Generell steche ins Auge, dass der Beschwerdeführer gerade mit jenen Kenntnissen, die er sich naturgemäss nur durch wiederholte Wahrnehmungen vor Ort hätte verschaffen können, nicht habe aufwarten können. Selbst auf die Frage zur politischen Tätigkeit von Angehörigen habe er mit keinem Wort eine Gefährdung geltend gemacht, weil sein Vater Strafrichter gewesen sei. Dementsprechend sei dieses Argument als nachgeschoben beziehungsweise als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt lege der Beschwerdeführer die zentralen Vorbringen dürftig dar und seine Aussagen vermittelten nicht den Eindruck, als ob er das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hätte. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG zu erachten. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 wiederholt straffällig und daher zu folgenden Strafen verurteilt worden: Verfügung der Bezirksanwaltschaft T._______ vom 8. Mai 2002: 60 Tage Gefängnis wegen Urkundenfälschung, geringfügigen Betrugs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der bedingte Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden. Verfügung des Polizeirichters der Stadt U._______ vom 2. August 2002: Busse von Fr. 100.-- wegen Benützens eines Wagens einer öffentlichen Transportunternehmung in U._______. Verfügung des Verhöramtes des Kantons S._______ vom 11. Dezember 2003: 90 Tage Gefängnis wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln. Der bedingte Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden. Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14. Dezember 2004: 12 Monate Gefängnis wegen Brandstiftung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Verletzung des Transportgesetzes. Es sei eine ambulante Behandlung angeordnet worden. Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14. Dezember 2004 ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Laut dem durch die kantonalen Untersuchungsbehörden in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten werde dem Beschwerdeführer einerseits eine Schizophrenie und andererseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung attestiert. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Die Diagnose einer Suchterkrankung im engeren Sinne sei jedoch zu verneinen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten, für eine Brandstiftung und auch sexuelle Übergriffe im Ausmass der im August 2003 verübten Tat müsse als mittel bis hoch, im Bereich der übrigen, bisher verübten Delinquenz als hoch bezeichnet werden. Eine weitere Progredienz des Deliktverhaltens sei nicht auszuschliessen. Dass das Strafgericht des Kantons V._______ das hypothetische Strafmass von 30 Monaten als angemessen erachtet habe, dieses aber angesichts des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers um die Hälfte reduziert habe, sei angesichts des unterschiedlichen Blickwinkels von Straf- und Ausländerbehörden nicht ausschlaggebend. Trotz Behandlung bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Dabei seien ähnliche Gewaltdelikte wie die vorgefallenen zu erwarten oder zumindest nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer möge aufgrund seines psychischen Zustands in der Steuerungsfähigkeit seines Handelns eingeschränkt sein, die öffentliche Sicherheit habe er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG allemal gefährdet und stelle auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebt. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatstaates vertraut. Es sei zwar davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Trotz der unsicheren Situation auf etlichen Überlandstrassen im Irak seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer zumindest auf dem Luftweg nicht möglich sein sollte, sicher in den Nordirak zurückzukehren, wo die allgemeine Lage relativ ruhig sei. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers lebten weiterhin mehrere nahe Verwandte (Onkel, Cousins) in R._______. Es sei mithin davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein würde. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben christlichen Glaubens und gehöre in Bezug auf das Gebiet des Nordiraks einer ethnischen Minderheit an. Dies allein mache den Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht unzumutbar, zumal keine konkrete ihn betreffende Gefährdung ersichtlich sei. Was die weitere ambulante medizinische Behandlung gemäss ärztlichem Zeugnis vom 27. September 2005 seines Arztes (FMH Allgemeinmedizin) betreffe, könne ihm diese auch in R._______ zuteil werden, zumal es dort ein Spital gebe. Die ambulante Therapie beziehungsweise Medikamenteneinnahme könne dort falls nötig unter ärztlicher Aufsicht stattfinden. Die medizinische Grundversorgung im ehemals autonomen Nordirak habe sich im Vergleich zu der Zeit vor dem Krieg nicht verschlechtert. Sie sei somit grundsätzlich gewährleistet. Überdies sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer die Krankengeschichte und zur Überbrückung Medikamente für die erste Zeit im Heimatstaat mitgeben könne, um die Kontinuität der Therapie zu gewährleisten. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alle ihm über Jahre hinweg angebotenen Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern gebracht habe, könne es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend darauf ankommen, welche Therapie und Resozialisierungsmöglichkeiten in seiner Heimat bestünden. Den Akten könne im Übrigen weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten würde, noch dass sich eine allfällige Rückkehr in nicht vertrebarer Weise negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde. Nicht zuletzt sei der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf seiner psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst verantwortlich. Ferner falle auf, dass laut dem Arztbericht vom 16. Mai 2005 betreffend Haftentlassung aus der Strafanstalt V._______ die Hauptsorge des Beschwerdeführers zunehmend die erzwungene Trennung von seiner Familie sei. Eine Rückkehr in den vertrauten Kulturkreis könne sich sodann auf die Heilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers positiv auswirken. Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers überwiege in casu das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen seines Gesundheitszustands einerseits nicht einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sei und andererseits im Nordirak nicht von einem Fehlen der vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne. Zudem könne der Beschwerdeführer beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen der Rückkehr mildern werde. In casu sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als möglich, verhältnismässig und zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ANAG zu erachten. F. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. Februar 2006 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu allfälliger Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist ein. Gleichzeitig teilte er ihm mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. H. In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. März 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens vom 10. März 2006 seines Hausarztes zu den Akten und stellte eine Eingabe des Sozialpsychiatrischen Dienstes in W._______ in Aussicht, welche mit Begleitschreiben vom 16. März 2006 einging. Dem dazugehörigen "Erstbericht vom 4. August 2005" ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen. Ausserdem mache er einen schädlichen Gebrauch von Cannabis. In einem weiteren Bericht vom 1. März 2006 der Psychiatrischen Klinik X._______ ist überdies vom Missbrauch eines Tranquilizers (Temesta) die Rede. Zu einer freiwilligen Einweisung in die Psychiatrische Klinik kam es angesichts von Suizidimpulsen am 27. Februar 2006, nachdem der Beschwerdeführer einige Tage zuvor erfahren habe, er werde in den Nordirak ausgeschafft. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte das BFM im Wesentlichen vor, ungeachtet der Zweifel an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft der ärztlichen Schreiben vom 7. und 16. März 2006 sei mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Beweismittel ersichtlich, dass die unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist aufgetretene persönliche Belastungssituation des Beschwerdeführers in der Hauptsache auf Existenzängste im Zusammenhang mit seiner Rückkehr in den Heimatstaat zurückzuführen sei. Er sei in diesem Zusammenhang jeweils stationär oder im gegenwärtigen Zeitpunkt ambulant betreut worden. In den eingereichten ärztlichen Schreiben vom 7. sowie 16. März 2006 werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr offenbar nicht genügend psychische Ressourcen aufbringen könne. Die Ängste des Beschwerdeführers seien durchaus nachvollziehbar. So habe er im Jahre 1999 sein bisheriges Leben im Irak aufgegeben und sei mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft in die Schweiz gekommen. In seiner Heimat habe er seine Verwandten nebst Freunden und Bekannten zurückgelassen. Hier angekommen habe er bereits ab Ende April 2000 in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Zudem sei er bislang nicht in der Lage gewesen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei bis zum heutigen Zeitpunkt arbeitslos und von der Fürsorge abhängig. Er ziehe sich emotional zurück und bekunde grosse Schwierigkeiten beim Knüpfen sozialer Kontakte. In Abwägung sämtlicher Umstände gehe das Bundesamt davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat insgesamt zumutbar erscheine. Ein Verbleib in der Schweiz wäre ohnehin einzig im Rahmen der Weiterführung der vorläufigen Aufnahme möglich, wodurch für den Beschwerdeführer eine ständige Situation der Unsicherheit und Perspektivlosigkeit gegeben wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive seine vorläufige Aufnahme aus medizinischer Sicht notwendig erscheine, zumal im Nordirak die notwendigen Einrichtungen zur Behandlung psychischer Leiden bestünden, wenngleich nicht dem schweizerischen Standard entsprechend. Auch sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht entgegen seinen subjektiven Ansichten eine positive Veränderung in seinem angestammten Kulturkreis durchleben dürfte. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde nicht mehr über eine eigene Wohngelegenheit verfügen, habe er dank seinen Verwandten die Möglichkeit, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen. Auch hinsichtlich der allgemeinen finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers spreche nichts gegen seine Rückkehr, gehörten doch gerade die Perspektivlosigkeit wie auch die permanente Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu den Ursachen für den instabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Demgegenüber erhalte der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr in seine Heimat nach Ansicht des BFM viel eher als in der Schweiz die Gelegenheit, sich wieder in seinen angestammten Kulturkreis zu integrieren. Die Unterstützung der Verwandten in moralischer und allenfalls auch finanzieller Hinsicht, die durchaus vorhandene Möglichkeit für den Beschwerdeführer, mit 26 Jahren ins Berufs- und Arbeitsleben einzusteigen und so wieder Verantwortung für sich selbst zu übernehmen, dürfte die psychische Genesung des Beschwerdeführers durchaus positiv beeinflussen. Negativ hingegen wäre in diesem Zusammenhang wohl vielmehr die Zementierung des momentanen unsicheren Zustandes in der Schweiz. Das Knüpfen sozialer Kontakte erscheine möglich, habe der Beschwerdeführer doch erst mit 19 Jahren sein Heimatland verlassen und vorher sein ganzes Leben im Nordirak verbracht. Abschliessend weise das BFM ausdrücklich darauf hin, dass nicht zuletzt der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf seiner psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst verantwortlich sei, zumal sein regelmässiger Cannabis-Konsum seiner psychischen Stabilität "ausserordentlich abträglich" sei. Im Sinne der actio libera in causa sei dieses Verhalten dem Beschwerdeführer als Selbstverschulden zuzurechnen. Aus seinem gesamten Verhalten gehe klar hervor, dass er selbst mit fachärztlicher Betreuung seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bis heute nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Weder die verhängten Strafen noch Bussen beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM hätten den Beschwerdeführer zu beeindrucken vermocht. Selbstredend für die offenbarte Unbelehrbarkeit sei die Tatsache, dass ihm die Psychiatrische Klinik X._______ in ihrem Bericht vom 1. März 2006 weiterhin eine Cannabisabhängigkeit nach ständigem Substanzgebrauch sowie Missbrauch eines Tranquilizers (Temesta) attestiere. J. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2006 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein. Als Replik liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 10. Juli 2006 seines Allgemeinpraktikers zu den Akten reichen. Diesem ist zu entnehmen, der Tranquilizer (Temesta) werde von der psychiatrischen Klinik selbst verabreicht. Dass der Langzeitgebrauch dieses Medikaments in die Abhängigkeit führe, sei wohl bekannt. Es sei bei dieser Sachlage verwunderlich, dass die psychiatrische Klinik in X._______ dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 26. Januar 2006 Medikamentenmissbrauch attestiere. Im selben Bericht stehe bei der Austrittsmedikation Temesta an erster Stelle. Seit der letzten Hospitalisation sei die Medikamenten-Compliance beim Beschwerdeführer ausgezeichnet. Er komme regelmässig zur Haldolspritze, und es sei zu keinen neuen Strafanzeigen gekommen. K. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 teilte die Fremdenpolizei des Kantons S._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Beschwerdeführer werde nicht befürwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2006 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Nordirak keine Zukunft, kein Haus, und niemand helfe ihm. Sein Vater habe mit Saddam Hussein kollaboriert und seine Schwester mit den Vereinigten Nationen. Darum könne er dort nicht leben. Er sei Christ und könne nicht mit Kurden und Arabern zusammen leben. Seine Probleme in der Schweiz seien eigentlich aus nichtigem Anlass entstanden, weil er nämlich ohne Geld und Verpflegung in Einsiedeln gewesen sei. Aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände sei es ihm gegenüber zu Gewalttätigkeiten eines Zugsleiters und von Polizisten gekommen. In der Folge sei er in verschiedenen Institutionen immer wieder behandelt worden. Er aber habe frei sein wollen, und er sei nicht gefährlich gewesen. Die ihm von den Ärzten verordneten Medikamente hätten dazu geführt, dass sein Kopf kaputt gegangen sei. Er habe sich angezündet, Stimmen gehört und an seine Zukunft gedacht. Er habe nicht mehr leben wollen, habe Feuer gelegt und sich wegen den Brandverletzungen in einem (...) Spital behandeln lassen müssen. Dann sei er wieder in die Klinik geschickt worden. Er habe gestohlen, weil er nur wenig Geld gehabt und Stimmen gehört habe, welche ihn zum Stehlen aufgefordert hätten. Dies sei normalerweise nicht normal. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). -:- -:- Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 30. April 1999, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, zumal seine Ausführungen zu seinem christlichen Glaubensbekenntnis - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers schliessen lassen. Desgleichen kann der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Engagement seines Vaters zu Gunsten des Regimes von Saddam Hussein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre dieser nämlich tatsächlich Strafverteidiger mit besonderen Beziehungen zu Saddam Hussein gewesen, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2005 erstmals geltend machte, hätte er diesen Umstand bereits anlässlich der Anhörung vom 13. April 1999 durch das BFM erwähnen müssen (vgl. A5/19 S. 13). Stattdessen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschoben, weshalb es unglaubhaft erscheint. In Anbetracht dieser Sachlage fehlt es an einem Anlass zur Annahme, die Familie des Beschwerdeführers sei bei den Kurden aufgrund der (nachgeschobenen) politischen Aktivitäten des Vaters verhasst gewesen. Was das Engagement einer Schwester für die UN anbelangt, so wäre ein solches der Akzeptanz des Beschwerdeführers im Kurdengebiet ohnehin kaum abträglich. Darüber hinaus gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise auf anderweitige, glaubhafte Begebenheiten, welche zur gesellschaftlichen Ausgrenzung der Familie des Beschwerdeführers hätten führen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dies umso weniger, als die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Machtträger im Nordirak grundsätzlich gegeben ist. 5.1.3 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik X._______ vom 1. März 2006 ist von einer latent fortbestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers auszugehen. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls im Irak der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Gerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33), zumal sich die Behandlung im Wesentlichen auf die regelmässige Einnahme der benötigten Medikamente beschränkt. Diese sind - von Versorgungsengpässen abgesehen - im Nordirak grundsätzlich erhältlich, in den staatlichen Einrichtungen für Einheimische, Flüchtlinge sowie intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos. Eine über die Abgabe von psychotropen Medikamenten - beispielsweise Haloperidol - hinausgehende, eigentliche psychiatrische Behandlung - etwa im Falle eines psychotischen Schubs - stünde dem Beschwerdeführer nötigenfalls im Medical Health Center von Z._______, welches von R._______ aus in einer etwa einstündigen Autofahrt zu erreichen ist, zur Verfügung. Im Übrigen gibt es im Nordirak auch zahlreiche Privatkliniken und Apotheken, in denen psychotrope Medikamente gegen Entgelt bezogen werden können. Dementsprechend ist die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers im Nordirak selbst im Falle eines psychotischen Schubs verfügbar, wenngleich nicht auf einem in Westeuropa üblichen Standard (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.6). Der unterschiedliche Standard spielt in casu umso weniger eine Rolle, als der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - mit seinem eigenen Verhalten die ihm angebotenen Hilfsmassnahmen über Jahre hinweg sabotiert hat. Eine sich allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers könnte in Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet werden. Im Uebrigen lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 5.3 Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf Fragen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak näher einzugehen. Denn auch wenn in casu die Existenz von Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG bejaht würde, stünde dies der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet nämlich keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Delikte (unter anderem Urkundenfälschung, geringfügiger Betrug, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, sexuelle Handlungen mit Kindern, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Brandstiftung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) in der Schweiz begangen hat und mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer stellt in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 einen Zusammenhang her zwischen der Begehung dieser Taten und seiner Krankheit und macht geltend, er könne sich wegen seiner Krankheit nicht besser integrieren und auch keiner geregelten Erwerbsarbeit nachgehen. Dazu ist festzuhalten, dass eine endogene Geisteskrankheit wie die paranoide Schizophrenie statistisch gesehen keineswegs mit einem erhöhten Risiko für Delinquenz oder Erwerbsunfähigkeit einhergeht. Auch im Urteil vom 14. Dezember 2004 des Strafgerichts des Kantons V._______ ist nicht von Schuldunfähigkeit, sondern lediglich die Rede von Taten, die der Beschwerdeführer bei verminderter Zurechnungsfähigkeit im leichteren bis mittleren Grade begangen habe; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer von der ihm verbliebenen Steuerungsfähigkeit (allzu häufig) einen unzureichenden Gebrauch gemacht hat. Das Strafgericht ging im Übrigen zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer mittleren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Delikte aus. Gleichzeitig wird in diesem Urteil festgehalten, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten besteht: "Es ist davon auszugehen, dass beim Exploranden zum jetzigen Zeitpunkt weitere Delikte, auch mit Gewaltanwendung möglich sind. Die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten dürfte sich im Rahmen der bisher verübten Delinquenz abspielen. Die Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten, für eine Brandstiftung und auch sexuelle Übergriffe im Ausmass der im August 2003 verübten Tat, muss als mittel bis hoch, im Bereich der übrigen, bisher verübten Delinquenz als hoch bezeichnet werden". Auch Phasen, in denen der Beschwerdeführer nicht delinquiert (beispielsweise während der Strafverbüssung), ändern an dieser Betrachtungsweise grundsätzlich nichts. Dem daraus resultierenden Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist - wie im oben erwähnten Strafurteil zu Recht festgehalten wird - durch geeignete ausländerrechtliche Massnahmen Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als ein allfälliger, erneuter Missbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Arztzeugnis vom 1. März 2006 der Psychiatrischen Klinik X._______) die Rückfallgefahr, selbst bei gleichzeitiger medikamentöser Therapie der Schizophrenie, deutlich erhöhen dürfte. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, sondern aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass er jene auch inskünftig gefährden könnte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat und diese weiterhin gefährdet, weshalb das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: