opencaselaw.ch

D-4831/2013

D-4831/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4831/2013 law/rep Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), alle Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 27. August 2010 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6110/2010 vom 16. Novem­ber 2010 abwies, dass das BFM das am 14. März 2011 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung seines Entscheids vom 19. August 2010 mit Verfügung vom 1. April 2011 abwies, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 20. Juni 2011 um Verlängerung der Ausreisefrist ersuchten, was von der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Juni 2011 abgelehnt wurde, worauf die Beschwerdeführenden die Schweiz am 18. Juli 2011 verliessen und nach Serbien zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden am 3. November 2011 erneut in die Schweiz gelangten und am selben Tag ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2143/2012 vom 2. Mai 2012 die gegen diese Verfügung am 20. April 2012 erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2012 ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids des BFM vom 11. April 2012 stellten, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die am 27. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4461/2012 vom 25. September 2012 einzelrichterlich gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2012 erneut um Wiederwägung der Verfügung des BFM vom 11. April 2012 ersuchten und insbesondere die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1. November 2012 nicht eintrat, die Verfügung vom 11. April 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 das in der Beschwerde vom 30. April 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 5. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2413/2013 vom 14. Juni 2013 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin ein drittes Wiedererwägungsgesuch stellten, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 in Anwendung von Art. 17b AsylG einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 16. Juli 2013, einforderte und für den Fall der Unterlassung androhte, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2013 nicht einzutreten, dass es ferner festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischenverfügung, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne, das das BFM zur Begründung namentlich festhielt, im vorliegenden Fall würden im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgetragen, die bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemacht worden seien, dass neben den allgemeinen gesundheitlichen Problemen neu aufgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin B._______ nach einem Suizidversuch habe hospitalisiert werden müssen, dass die Tatsache der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin mittels eines Schreibens des Universitätsspitals C._______ bestätigt werde, ohne dass dort der Grund der Hospitalisierung aufgeführt werde, dass im Weiteren eine Bestätigung eingereicht worden sei, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin B._______ wegen ihrer prekären Situation in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei, dass es nicht selten sei, dass bei ausländischen Personen, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei und welche die Schweiz verlassen müssten, eine depressive Entwicklung beziehungsweise deren Akzentuierung festgestellt werden könne, dass dies aber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund darstelle, von einem Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen, da die gegenteilige Auffassung zur Folge hätte, dass vom Wegweisungsvollzug betroffene Personen die Möglichkeit hätten, die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung durch Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche psychische Probleme zu unterlaufen (vgl. Urteil D-4879/2006 des Bundesverwaltungsgerichts), dass schliesslich festzuhalten sei, dass sich Frau B._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, dass das Gesuch damit als zum vornherein aussichtslos beurteilt werden müsse, dass die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist nicht leisteten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2013 - eröffnet am 23. August 2013 - androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2013 nicht eintrat, seine Verfügung vom 11. April 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und ergänzend festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 erheben und beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon aus gesundheitlichen Gründen ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden weiter beantragen liessen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass auf den Antrag, es sei die Verfügung des BFM vom 11. April 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, mithin nicht einzutreten ist, dass das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 3 AsylG), dass auf einen derartigen Gebührenvorschuss unter anderem dann verzichtet wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 17b Abs. 2 AsylG gegeben sind (Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass vorliegend nicht nur der Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. August 2013, sondern auch dessen Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, da diese Zwischenverfügung die materielle Begründung für die Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Juni 2013 enthält, und damit im Ergebnis die Basis für den Nichteintretensentscheid des BFM gestützt auf Art. 17b AsylG bildet, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage bildet, ob das BFM von den Beschwerdeführenden zu Recht oder zu Unrecht einen Gebührenvorschuss im Sinne von Art. 17b AsylG erhoben hat, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass ausserdem eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, dass hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen, dass die Frage, ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe ist, dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiederer­wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwal­tungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Begründung ihres zwischenzeitlich dritten Wiedererwägungsgesuches vom 19. Juni 2013 aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 als von vornherein aussichtslos erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean­standenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachte gesundheitlichen Problemen sowie der Möglichkeit, diese auch im Heimatland adäquat behandeln zu lassen, befasst haben, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die bisherigen Vorbringen sinngemäss zu wiederholen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, womit sich weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM nach dem Gesagten in seiner Verfügung vom 21. August 2013 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2013 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: