Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4878/2015/mel Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und
2. B._______, geboren am (...), Äthiopien (zurzeit in C._______, Sudan), c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, vom 24. April 2012 (Datum Eingang Botschaft) sinngemäss ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellten, dass der Beschwerdeführer 1 dabei geltend machte, er lebe mit seiner Frau (D._______; gleiche N-Nr.; D-4876/2015) seit dem Jahr 2007 unter prekären Bedingungen in C._______, nachdem er in Äthiopien als Oromo verfolgt worden sei und daher aus dem Heimatland habe flüchten müssen, dass er sich jedoch im Sudan nicht sicher fühle und befürchte, auch dort von äthiopischen Sicherheitskräften behelligt zu werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 mitteilte, gemäss einem Schreiben der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen und stattdessen das schriftliche Verfahren angewendet werde, dass das BFM den Beschwerdeführer sodann insbesondere ersuchte, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum Eingang Botschaft) die Antworten auf den Fragekatalog sowie eine Kopie seines Flüchtlingsausweises einreichte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Äthiopien und sei ein ethnischer Oromo, dass er in Äthiopien im Jahr 2006 für vier Monate inhaftiert worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, der Oromo Liberation Front (OLF) nahe zu stehen, dass er auch nach seiner Freilassung auf Kaution unter Beobachtung gestanden habe und schliesslich zur erneuten Inhaftierung ausgeschrieben worden sei, weshalb er im Jahr 2007 aus dem Heimatland geflüchtet sei, dass er auf illegalem Weg nach C._______, Sudan, gelangt sei, dass er sich im Sudan nie beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen und demzufolge auch keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden sei, dass er mit seiner Frau in C._______ lebe und ohne offizielle Arbeitsbewilligung ab und zu als Tagelöhner tätig sei, dass er sich im Sudan nicht sicher fühle, weil die sudanesischen und äthiopischen Behörden vereinbart hätten, einander politische Flüchtlinge auszuliefern, dass er unter der Beobachtung von äthiopischen Sicherheitskräften stehe und die sudanesischen Behörden mit diesen zusammenarbeiten würden, dass er jederzeit mit einer Entführung und Deportation nach Äthiopien rechnen müsse, wie dies in der letzten Zeit anderen Oromos geschehen sei, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2015 - eröffnet am 27. Juli 2015 - ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers 1 könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Ausreisezeitpunkt im Heimatland ernsthafte Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe respektive solche bei einer Rückkehr befürchten müsse, dass er sich jedoch nun mit seiner Familie in C._______, Sudan, aufhalte, dass die Situation im Sudan für die Beschwerdeführer gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, dass sich die Beschwerdeführer beim UNHCR melden könnten, sollte ihre Lebenssituation tatsächlich kritisch sein, dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal der Beschwerdeführer nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, dass zudem das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, persönlich faktisch und unmittelbar davon bedroht gewesen zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, dass er sich zudem jederzeit beim UNHCR in Sudan melden könne, da er Flüchtlingsstatus habe oder diesen erwerben könnte, dass im Übrigen die Sicherheitsvorkehrungen in den UNHCR-Lagern im Sudan verstärkt worden seien, um den Zugang für unbefugte Personen zu erschweren, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in C._______ lebe und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz dort nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass eine Einreisebewilligung nur zu erteilen sei, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass schliesslich auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich sei, dass demnach sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführer als auch die Einreiseanträge abzulehnen seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 2. August 2015 (Datum Eingang Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzureichen, dass die verlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 25. August 2015 eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass die Vorinstanz damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das SEM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er sei in seinem Heimatland Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, weil er verdächtigt worden sei, Verbindungen zur OLF zu unterhalten, dass im Falle der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer nun allerdings seit dem Jahr 2007 nicht mehr im Heimatland, sondern im Sudan lebt, dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer 1 über einen Flüchtlingsausweis verfügt (vgl. die eingereichte Ausweiskopie), jedoch eigenen Angaben zufolge keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden sei (vgl. A7 S. 4), dass diese Aussage im Widerspruch steht mit dem bekannten Vorgehen des UNHCR bei der Registrierung und Unterbringung von Flüchtlingen im Sudan, dass daher zu vermuten ist, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten sich beim UNHCR gar nicht um die Zuweisung in ein Flüchtlingslager bemüht, sondern hätten es vorgezogen, sich selbständig in C._______ niederzulassen, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits ungefähr zehn Jahre lang in C._______ lebt, dort zumindest ansatzweise integriert sein dürfte und offensichtlich in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dort zu bestreiten, wenn auch unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen, dass allerdings in C._______ eine grosse äthiopische Diaspora lebt und die Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnten, dass es den Beschwerdeführern ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich zwecks Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das UNHCR zu wenden, falls sie den von ihnen selbst gewählten Aufenthaltsort in C._______ als untragbar erachten, dass seitens des Beschwerdeführers 1 auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, er sei am 20. April 2014 verhaftet und nach zwei Monaten Gefangenschaft nach Äthiopien deportiert worden, habe jedoch umgehend erneut in den Sudan flüchten können, dass er aber aufgrund des Abkommens zwischen dem Sudan und Äthiopien jederzeit damit rechnen müsse, wiederum verhaftet und deportiert zu werden, dass er im Sudan zudem als Oromo und Flüchtling aus Äthiopien diskriminiert werde, nicht legal arbeiten oder studieren könne, keine Bewegungsfreiheit geniesse und in ständiger Angst lebe, dass die in der Schweiz wohnhaften Oromos ihn unterstützen könnten, falls seine Einreise bewilligt würde, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die geltend gemachte Deportation im April 2014 wenig glaubhaft erscheint, zumal die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde äusserst unsubstanziiert erscheinen und der angebliche Vorfall zudem durch nichts belegt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für im Sudan registrierte respektive anerkannte äthiopische Flüchtlinge, Opfer einer Ausschaffung oder Entführung zu werden, praxisgemäss als sehr gering einstuft, dass Verhaftungen von in C._______ lebenden Flüchtlingen zwar vorkommen, diese Festnahmen jedoch in der Regel gestützt auf die sudanesische Gesetzesvorschrift erfolgen, wonach Flüchtlinge sich in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben, dass das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" den Austausch von Gefangenen bezweckt, dass hingegen keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass gestützt auf dieses Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. zum Ganzen BVGer E-2747/2014 vom 16. Juni 2015, m. w. H.), dass aufgrund des Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in C._______ ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein spezifisches Risikoprofil (z.B. exilierter äthiopischer Oppositionspolitiker oder exilpolitische Tätigkeit zugunsten der Oppositionsparteien in Äthiopien) aufweist, dass es ihm zudem wie erwähnt zuzumuten wäre, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, falls er sich in C._______ nicht sicher fühlt beziehungsweise eine Deportation befürchtet, dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführer seien im Sudan aktuell konkret gefährdet, weshalb ihnen der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass sie den Akten zufolge keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweisen, zumal die in der Beschwerde hervorgehobene blosse Tatsache, dass in der Schweiz Oromo-Äthiopier leben, eine solche nicht zu begründen vermag, dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: