Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4876/2015/mel Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien (zurzeit in B._______, Sudan), c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______ (gleiche N-Nummer; D-4878/2015), mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, vom 24. April 2012 (Datum Eingang Botschaft) sinngemäss ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte, dass er dabei geltend machte, er lebe mit seiner Frau, der Beschwerdeführerin, seit dem Jahr 2007 unter prekären Bedingungen in B._______, nachdem er aufgrund der im Heimatland erlittenen Verfolgung als Oromo aus Äthiopien habe flüchten müssen, dass er sich im Sudan nicht sicher fühle und befürchte, auch dort von äthiopischen Sicherheitskräften behelligt zu werden, dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 mitteilte, gemäss einem Schreiben der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März 2010 sei eine Befragung von Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen und stattdessen das schriftliche Verfahren angewendet werde, dass das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin sodann ersuchte, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass das BFM gleichzeitig auch alle weiteren, im Gesuch eingeschlossenen und urteilsfähigen Familienangehörigen aufforderte, diese Fragen in je einem separaten Schreiben vollständig und präzise zu beantworten, dass das BFM ausserdem darauf hinwies, dass es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, weshalb es eine Verfahrensvoraussetzung darstelle, dass jede gesuchstellende Person im Verlauf des Verfahrens zumindest einmal persönlich in Erscheinung trete, dass es im vorliegenden Fall an einer klar den urteilsfähigen Familienangehörigen zurechenbaren Willensäusserung, wonach wegen einer bestehenden asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch die Schweiz ersucht werde, fehle, dass es notwendig sei, dass die (urteilsfähigen) Familienangehörigen das Antwortschreiben (Beantwortung des Fragekatalogs) zumindest selber unterzeichneten, um so persönlich in Erscheinung zu treten, falls sie nicht bereits ein eigenes, von ihnen selbst verfasstes Schreiben eingereicht hätten, dass auf Asylgesuche von Familienmitgliedern nicht eingetreten werde, wenn die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum Eingang Botschaft) die von ihm verfasste und auch nur von ihm unterzeichnete Beantwortung des Fragekatalogs einreichte, dass das SEM auf das Asylgesuch aus dem Ausland der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, es fehle nach wie vor an einer persönlich von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Stellungnahme, obwohl ihr Ehemann mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass die gültige Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland voraussetze, dass jede asylsuchende Person eine persönlich verfasste Willensäusserung einreiche, womit sie zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz wegen Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung um Schutz beziehungsweise Asyl ersuche, dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine ausländische Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, dass die Stellung eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht darstelle, weshalb im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens mindestens einmal eine entsprechende, persönlich verfasste oder zumindest persönlich unterzeichnete Willensäusserung der asylsuchenden Person eingereicht werden müsse, dass das Asylverfahren im vorliegenden Fall durch ein Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 24. April 2014 eingeleitet worden sei, welches auch nur durch diesen unterzeichnet gewesen sei, weshalb dieses Schreiben nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 AsylG betrachtet werden könne, dass auch das Schreiben vom 27. November 2014 nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei, weshalb auch dieses Schreiben nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin erachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin somit nie persönlich in Erscheinung getreten sei, zumal auch keine mündliche Anhörung stattgefunden habe, dass das Kriterium der Höchstpersönlichkeit somit nicht erfüllt sei und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vorliege, weshalb darauf nicht eingetreten werde, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzureichen, dass die verlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 25. August 2015 eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren Ehemann - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich das Gericht - sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - demnach einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt (vgl. BVGE 2011/39), dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, weshalb es unzulässig ist, ein Asylgesuch durch einen Vertreter zu stellen, dass der Mangel indessen namentlich durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundesamtes geheilt werden kann, dass der Mangel aber in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden muss, dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 21. Juli 2015 ausführlich begründet hat, weshalb es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig erachtet hat und darauf nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerdeschrift nicht auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird und insbesondere keine Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit des Asylgesuchs gemacht werden, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine urteilsfähige und mündige Person handelt, dass die Einleitung ihres Asylgesuchs aus dem Ausland daher grundsätzlich einen persönlichen Antrag von ihr voraussetzt, dass das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund eines Schreibens ihres Ehemannes eingeleitet wurde, welches die Beschwerdeführerin nicht mitunterzeichnet hat, weshalb ein persönlicher Asylantrag im vorliegenden Fall offensichtlich fehlt, dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens beispielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des Bundesamtes (im Falle eines Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu BVGE 2011/39, E. 4.3.2 S. 826 ff), dass die Beschwerdeführerin indessen im vorliegenden Fall im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie persönlich vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, dies obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 auf die erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden war, dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere keine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde, in welcher sie - unter Darlegung ihrer Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder ein zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt hat, dass damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliegt und das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: