Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 4. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum, Sudan, um Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 machte er zusätzliche Ausführungen und bat um Abschluss seines Asylverfahrens. A.c Am 5. Juli 2013 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zu seinem Asylgesuch zu und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen. Die Botschaft händigte dem Beschwerdeführer das Schreiben am 20. August 2013 aus. A.d Mit Schreiben vom 5. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. A.e Mit Verfügung vom 6. November 2013 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 eröffnet. B. Der Beschwerdeführer erhob mit von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenem, englisch abgefasstem Schreiben vom 1. Mai 2014, gemäss Eingangsstempel am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft eingetroffen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gutheissung des Asylgesuchs.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Unklar bleibt, ob die vom Beschwerdeführer in der Ich-Form abgefasste Beschwerde auch im Namen der Ehefrau erhoben worden ist, welche von der Vorinstanz nicht als Verfügungsadressatin aufgeführt worden ist, obwohl bereits im schriftlichen Asylgesuch vom 5. September 2013 (und dann auch wieder in der Beschwerdeschrift) von Verfolgungsmassnahmen die Rede ist, die sie erlitten haben soll. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auf die Klärung der Frage, ob die Ehefrau im Asylgesuch des Beschwerdeführers und in der Beschwerde inbegriffen sein soll, unterbleiben, zumal der bei der vorinstanzlichen Prozessführung und der Abfassung der angefochtenen Verfügung allenfalls entstandene Mangel nicht gerügt worden ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die um Asyl ersuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive einen Beweismassstab, der durch Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 5.3). Schutzgewährung und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Gericht vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).
E. 5.1 Bezüglich seiner Gefährdung in seinem Heimatland Äthiopien bringt der Beschwerdeführer vor, seine Familie sei 1985 der Oromo Liberation Front (OLF) beigetreten und hätte seither unter Verfolgung und Diskriminierung durch die äthiopische Regierung gelitten. Sein Vater sei 1987 verhaftet worden, weil er die OLF unterstützt habe. 1989 sei er in den Sudan geflüchtet, wo er der OLF beigetreten sei. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes in Äthiopien sei er 1991 zurückgekehrt. Während des Krieges zwischen der OLF und der regierenden EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) sei er 1992 von Letzterer verhaftet und neun Monate unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Nach der Entlassung sei er davor gewarnt worden, weiterhin politisch aktiv zu sein, zudem sei er unter ständiger Beobachtung gestanden. Deshalb sei er im Mai 1993 erneut in den Sudan geflohen. Seither lebe er in Khartum, wo er als Pfarrer (...) tätig und auch weiterhin Mitglied der OLF sei.
E. 5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des SEM zu zweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre.
E. 6 Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat - namentlich im Sudan, wo er sich seit 1993 und damit seit 22 Jahren aufhält - um Aufnahme zu bemühen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er lebe in Khartum zusammen mit seiner Frau und sei nicht in einem Flüchtlingslager des UNHCR registriert. Er arbeite in Khartum als Pfarrer. Er werde auch im Sudan von den äthiopischen Behörden verfolgt, so leide er unter belästigenden Telefonanrufen und Textnachrichten. Zudem sei es mehrmals vorgekommen, dass sein Haus mit Steinen beworfen worden sei. 2007 sei er für einen Monat inhaftiert worden. Im Februar 2012 seien drei Männer in seine Kirche eingedrungen und hätten ihn brutal geschlagen und Musikinstrumente mitgenommen. Im April 2012 hätten Sicherheitsbeamte die (...) Kirche überfallen und er sei als politisch aktive Person verdächtigt worden. Im Juli 2013 sei ihm verboten worden, weiterhin zu predigen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2012 eine Woche lang auf der Polizeistation gefangen gehalten worden. Sie beide stünden unter ständiger Beobachtung und würden von sudanesischen und äthiopischen Sicherheitsbeamten verfolgt. Zudem befürchte er eine Deportation nach Äthiopien. Einige seiner Freunde seien nach Äthiopien ausgeschafft oder entführt worden und es gebe ein Auslieferungsabkommen bezüglich politischer Flüchtlinge zwischen Äthiopien und dem Sudan.
E. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihm zumutbar, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge sicher nicht einfach, trotzdem habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Da er bereits über zwölf Jahre in Khartum lebe, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich seien den Akten keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, namentlich habe er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz.
E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verwies auf einen neuen Vorfall von Ende 2013: Die Leiter der (...) Kirche seien von der äthiopischen Botschaft in Khartum schriftlich aufgefordert worden, sich bei der Botschaft zu melden. Sie hätten dies der sudanesischen Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr schwierig, da er nicht genug verdiene zum Leben. Auch werde er in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt, da seine Kirche von den sudanesischen Behörden verboten sei.
E. 7.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Dadurch und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, die die Flüchtlingslager verlassen, beschränken die sudanesischen Behörden die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge. Trotz dieser Einschränkung leben eine grosse Anzahl Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis für den Umgang mit diesen städtischen Flüchtlingen entwickelt (vgl. Urteil BVGer E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.). Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthiopien sind zwar in der Tat Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden. Angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien ist es auch künftig nicht generell ausgeschlossen, dass Deportationen von Äthiopiern in ihre Heimat stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden oder solche konkret für die Zukunft in Betracht gezogen würden. Im Sudan registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlingen kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen gestützt auf die sudanesische Gesetzesvorschrift, wonach Flüchtlinge sich in den Flüchtlingslagern aufhalten müssen. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. a.a.O., E. 7.3, m.w.H.).
E. 7.2 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Er macht namentlich nicht geltend, heute noch politisch aktiv zu sein, auch wenn er vorgibt, er sei weiterhin Mitglied der OLF. Seine Aussage, er sei im April 2012 in seiner Kirche überfallen und dabei politischer Aktivitäten verdächtigt worden, bleibt vage, weshalb aus dieser pauschalen Behauptung eines einzelnen Vorfalls, der bereits drei Jahre zurückliegt, nicht ohne Weiteres auf eine ernsthafte diesbezüglich Gefahr zu schliessen ist. Auch spricht der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan - seit 1993, das heisst seit über 20 Jahren - gegen die akute Gefahr einer Deportation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe, die in seiner Funktion als Pfarrer (...) in Khartum begründet lägen, erscheinen - soweit sie als glaubhaft anzusehen sind - kein Mass angenommen zu haben, bei welchem ihm der weitere Verbleib im Sudan nicht mehr zuzumuten wäre. Die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2007 liegt bereits acht Jahre zurück, in denen der Beschwerdeführer nicht mehr verhaftet wurde. Das Vorbringen, er sei im Februar 2012 geschlagen worden, als unbekannte Männer in seiner Kirche Musikinstrumente gestohlen hätten, wirkt wenig glaubhaft, ebenso die angeblichen Telefonanrufe und Textnachrichten der äthiopischen Botschaft, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführt, was deren Inhalt und Zweck sei. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in einem Flüchtlingslager im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen, sollte er sich in Khartum verfolgt fühlen oder Angst vor einer Rückführung nach Äthiopien haben. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher, ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von eritreischen Flüchtlingen, die von Entführungen aus Flüchtlingslagern im Sudan betroffen waren, dokumentiert sind - nicht aber von äthiopischen (vgl. a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er habe finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Pfarrer über eine feste Arbeitsstelle verfügt und zudem über ein soziales Netz, das ihn und seine Familie soweit notwendig unterstützen kann. Sodann ist angesichts seines über 20-jährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf, da er hier keine Verwandten hat.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan unzumutbar wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz durch die Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das SEM hat ihm demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2747/2014 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A_______, Äthiopien, zur Zeit in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 4. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum, Sudan, um Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 machte er zusätzliche Ausführungen und bat um Abschluss seines Asylverfahrens. A.c Am 5. Juli 2013 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zu seinem Asylgesuch zu und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt Stellung zu nehmen. Die Botschaft händigte dem Beschwerdeführer das Schreiben am 20. August 2013 aus. A.d Mit Schreiben vom 5. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des SEM Stellung. A.e Mit Verfügung vom 6. November 2013 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 eröffnet. B. Der Beschwerdeführer erhob mit von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenem, englisch abgefasstem Schreiben vom 1. Mai 2014, gemäss Eingangsstempel am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft eingetroffen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gutheissung des Asylgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Unklar bleibt, ob die vom Beschwerdeführer in der Ich-Form abgefasste Beschwerde auch im Namen der Ehefrau erhoben worden ist, welche von der Vorinstanz nicht als Verfügungsadressatin aufgeführt worden ist, obwohl bereits im schriftlichen Asylgesuch vom 5. September 2013 (und dann auch wieder in der Beschwerdeschrift) von Verfolgungsmassnahmen die Rede ist, die sie erlitten haben soll. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auf die Klärung der Frage, ob die Ehefrau im Asylgesuch des Beschwerdeführers und in der Beschwerde inbegriffen sein soll, unterbleiben, zumal der bei der vorinstanzlichen Prozessführung und der Abfassung der angefochtenen Verfügung allenfalls entstandene Mangel nicht gerügt worden ist. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die um Asyl ersuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive einen Beweismassstab, der durch Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 5.3). Schutzgewährung und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Gericht vollumfänglich überprüfen kann (vgl. Urteil BVGer D-103/2014, a.a.O., E. 7.3). 5. 5.1 Bezüglich seiner Gefährdung in seinem Heimatland Äthiopien bringt der Beschwerdeführer vor, seine Familie sei 1985 der Oromo Liberation Front (OLF) beigetreten und hätte seither unter Verfolgung und Diskriminierung durch die äthiopische Regierung gelitten. Sein Vater sei 1987 verhaftet worden, weil er die OLF unterstützt habe. 1989 sei er in den Sudan geflüchtet, wo er der OLF beigetreten sei. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes in Äthiopien sei er 1991 zurückgekehrt. Während des Krieges zwischen der OLF und der regierenden EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) sei er 1992 von Letzterer verhaftet und neun Monate unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Nach der Entlassung sei er davor gewarnt worden, weiterhin politisch aktiv zu sein, zudem sei er unter ständiger Beobachtung gestanden. Deshalb sei er im Mai 1993 erneut in den Sudan geflohen. Seither lebe er in Khartum, wo er als Pfarrer (...) tätig und auch weiterhin Mitglied der OLF sei. 5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden habe. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des SEM zu zweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre.
6. Damit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat - namentlich im Sudan, wo er sich seit 1993 und damit seit 22 Jahren aufhält - um Aufnahme zu bemühen. 6.1 Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, er lebe in Khartum zusammen mit seiner Frau und sei nicht in einem Flüchtlingslager des UNHCR registriert. Er arbeite in Khartum als Pfarrer. Er werde auch im Sudan von den äthiopischen Behörden verfolgt, so leide er unter belästigenden Telefonanrufen und Textnachrichten. Zudem sei es mehrmals vorgekommen, dass sein Haus mit Steinen beworfen worden sei. 2007 sei er für einen Monat inhaftiert worden. Im Februar 2012 seien drei Männer in seine Kirche eingedrungen und hätten ihn brutal geschlagen und Musikinstrumente mitgenommen. Im April 2012 hätten Sicherheitsbeamte die (...) Kirche überfallen und er sei als politisch aktive Person verdächtigt worden. Im Juli 2013 sei ihm verboten worden, weiterhin zu predigen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2012 eine Woche lang auf der Polizeistation gefangen gehalten worden. Sie beide stünden unter ständiger Beobachtung und würden von sudanesischen und äthiopischen Sicherheitsbeamten verfolgt. Zudem befürchte er eine Deportation nach Äthiopien. Einige seiner Freunde seien nach Äthiopien ausgeschafft oder entführt worden und es gebe ein Auslieferungsabkommen bezüglich politischer Flüchtlinge zwischen Äthiopien und dem Sudan. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihm zumutbar, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge sicher nicht einfach, trotzdem habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Da er bereits über zwölf Jahre in Khartum lebe, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich seien den Akten keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich, namentlich habe er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. 6.3 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verwies auf einen neuen Vorfall von Ende 2013: Die Leiter der (...) Kirche seien von der äthiopischen Botschaft in Khartum schriftlich aufgefordert worden, sich bei der Botschaft zu melden. Sie hätten dies der sudanesischen Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr schwierig, da er nicht genug verdiene zum Leben. Auch werde er in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt, da seine Kirche von den sudanesischen Behörden verboten sei. 7. 7.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Dadurch und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, die die Flüchtlingslager verlassen, beschränken die sudanesischen Behörden die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge. Trotz dieser Einschränkung leben eine grosse Anzahl Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis für den Umgang mit diesen städtischen Flüchtlingen entwickelt (vgl. Urteil BVGer E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.). Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthiopien sind zwar in der Tat Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden. Angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien ist es auch künftig nicht generell ausgeschlossen, dass Deportationen von Äthiopiern in ihre Heimat stattfinden. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden oder solche konkret für die Zukunft in Betracht gezogen würden. Im Sudan registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlingen kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen gestützt auf die sudanesische Gesetzesvorschrift, wonach Flüchtlinge sich in den Flüchtlingslagern aufhalten müssen. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). 7.2 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Er macht namentlich nicht geltend, heute noch politisch aktiv zu sein, auch wenn er vorgibt, er sei weiterhin Mitglied der OLF. Seine Aussage, er sei im April 2012 in seiner Kirche überfallen und dabei politischer Aktivitäten verdächtigt worden, bleibt vage, weshalb aus dieser pauschalen Behauptung eines einzelnen Vorfalls, der bereits drei Jahre zurückliegt, nicht ohne Weiteres auf eine ernsthafte diesbezüglich Gefahr zu schliessen ist. Auch spricht der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan - seit 1993, das heisst seit über 20 Jahren - gegen die akute Gefahr einer Deportation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe, die in seiner Funktion als Pfarrer (...) in Khartum begründet lägen, erscheinen - soweit sie als glaubhaft anzusehen sind - kein Mass angenommen zu haben, bei welchem ihm der weitere Verbleib im Sudan nicht mehr zuzumuten wäre. Die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2007 liegt bereits acht Jahre zurück, in denen der Beschwerdeführer nicht mehr verhaftet wurde. Das Vorbringen, er sei im Februar 2012 geschlagen worden, als unbekannte Männer in seiner Kirche Musikinstrumente gestohlen hätten, wirkt wenig glaubhaft, ebenso die angeblichen Telefonanrufe und Textnachrichten der äthiopischen Botschaft, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführt, was deren Inhalt und Zweck sei. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in einem Flüchtlingslager im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen, sollte er sich in Khartum verfolgt fühlen oder Angst vor einer Rückführung nach Äthiopien haben. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher, ist festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von eritreischen Flüchtlingen, die von Entführungen aus Flüchtlingslagern im Sudan betroffen waren, dokumentiert sind - nicht aber von äthiopischen (vgl. a.a.O., E. 7.3, m.w.H.). Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er habe finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Pfarrer über eine feste Arbeitsstelle verfügt und zudem über ein soziales Netz, das ihn und seine Familie soweit notwendig unterstützen kann. Sodann ist angesichts seines über 20-jährigen Aufenthaltes im Sudan auf eine grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf, da er hier keine Verwandten hat. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, weshalb ein weiterer Aufenthalt im Sudan unzumutbar wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz durch die Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das SEM hat ihm demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: