Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2016 brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tadschike und in der Provinz B._______ geboren. Im Kleinkindalter sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen, wo er bis zuletzt wohnhaft gewesen sei. Er habe beruflich (...) programmiert. Er habe sein Heimatland anfangs des Jahres 2016 wegen der Sicherheitslage verlassen. Ausserdem gebe es kaum Möglichkeiten, eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes zu einem Selbstmordattentat gekommen. Abendliche Raubüberfälle seien an der Tagesordnung. Er sei im letzten Jahr vor seiner Ausreise fünf oder sechs Mal vermummten Personen begegnet. Beim letzten Vorfall, (...), sei sein Kollege sogar mit einem Messer in der Bauchgegend verletzt worden. Die Polizei habe ihnen jedoch nicht weitergeholfen, da sie die Täter aufgrund ihrer Maskierung nicht hätten identifizieren können. C. Bei der Anhörung vom 6. Juli 2017 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, neben seiner Arbeit am Computer habe er - bereits seit seiner Schulzeit - als (...) gearbeitet und sei mit (...) unterwegs gewesen. Dabei sei er von ungebildeten Mitbürgern bedroht worden, weil diese gemeint hätten, er arbeite mit den Ausländern zusammen und (...). Gegen Ende des Jahres 2015 habe er von einem Kunden den Auftrag erhalten, Fotos und eine Videoaufnahme einer Hochzeit besonders sorgfältig zu behandeln, da diese sehr privat seien. An jenem Abend - er sei auf dem Weg nach Hause gewesen - sei in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes ein Selbstmordanschlag verübt worden. Als er am nächsten Tag zu seinem Geschäft gekommen sei, sei sein Laptop mit dem ihm anvertrauten Material seiner Kunden, so deren Fotos und Dateien, verschwunden gewesen. Hierauf seien einige Kunden wütend geworden und hätten ihn bedroht.(...) nach dem Anschlag sei er abends mit einem Freund unterwegs gewesen. Sie seien von einer Gruppe von Männern, welche er den Taliban zuordne, gestoppt worden. Einer habe ihn beschuldigt, Fotos seiner weiblichen Familienangehörigen im Internet veröffentlicht zu haben. Er sei geschlagen und sein Freund mit einem Messer verletzt worden. Er sei aufgefordert worden, umgehend die Bilder aus dem Internet zu löschen, ansonsten er umgebracht werde. Er sei darauf nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich bis zur Ausreise versteckt. Einen Tag vor der Ausreise sei sein Bruder verschwunden, es sei davon auszugehen, dass er von diesen Personen entführt oder getötet worden sei. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - eröffnet am 2. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Der Beschwerde war eine fremdsprachige Bestätigung des afghanischen (...) (in Kopie) inklusive Übersetzung beigelegt. F. Am 5. September 2017 ging eine Fürsorgebestätigung beim Gericht ein. G. Mit Verfügung vom 21. September 2017 verschob die Instruktionsrichterin die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. I. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 entsprochen. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. November 2017 beim Gericht ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 6. Dezember 2017 unter Beilage einer Kostennote und zweier Berichte über die Lage in Afghanistan.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2)
E. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, den geschilderten Problemen im Rahmen der (...) seien keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Die geltend gemachten Überfälle und die allgemein unsichere Lage in Kabul seien auf die allgemeine Lage in Afghanistan zurückzuführen, womit sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. In Bezug auf die Probleme mit seinen Kunden nach dem Verschwinden des Foto- und Filmmaterials sei auffallend, dass der Beschwerdeführer in der BzP solche nicht erwähnt habe. Er habe trotz Nachfragen nach Problemen mit Behörden oder Organisationen lediglich ausgeführt, aufgrund der instabilen Sicherheitslage ausgereist zu sein. Auch die an den Bruder adressierten Bedrohungen habe er nicht erwähnt. Dabei seien keine Hinweise ersichtlich, dass er sich an der BzP nicht hätte frei äussern können. Die geltend gemachten Probleme mit den Kunden und den Taliban seien ohne zwingende Gründe nachgeschoben worden und folglich als unglaubhaft zu qualifizieren, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erübrige sich daher, auf weitere Widersprüche in den Vorbringen einzugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, er habe den Überfall auf ihn und seinen Kollegen in der BzP erwähnt. Einzig den Grund dafür habe er nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass dies nicht wichtig sei. Auch sei ihm gesagt worden, er solle sich bei der BzP kurz halten. Er habe Afghanistan wegen der Verfolgung durch diese Männer verlassen. Nach seiner Ausreise seien immer wieder Personen zu seinem früheren Laden gekommen und hätten nach ihm gefragt. Als diese durch den Besitzer des Ladens herausgefunden hätten, dass ein Bruder für die Amerikaner arbeite, seien sie auch hinter seinem Bruder her gewesen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für (...) werde nicht in Abrede gestellt, womit die eingereichte Arbeitsbestätigung die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermöge.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die ihn verfolgenden Männer hätten begonnen, auch seine Familie zu bedrohen, nachdem sie deren Adresse ausfindig gemacht hätten. Die Familie sei deshalb in die umliegenden Berge von Kabul geflüchtet. Seit Ende Juli 2017 könne er seine Familie telefonisch nicht mehr erreichen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 5.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nachträglich beziehungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, so das Verschwinden von ihm anvertrautem Film- und Fotomaterial und die daraus resultierenden Probleme mit seinen Kunden sowie der Übergriff und die Verfolgung durch die (vermutungsweise) Taliban. Sein Einwand, er habe sich bei der BzP auf das Wesentliche beschränken müssen, überzeugt nicht. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP ausdrücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe (SEM act. A8, Ziffn. 7.03 und 9.01). Zudem ist das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen, weil er durch das Verschweigen von - aus seiner Sicht - asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass ihm die in Frage stehenden Vorbringen aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden können.
E. 5.3 Ferner erscheint das erstmals in der Replik geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister seien von seinen angeblichen Verfolgern bedroht worden und hätten deshalb fliehen müssen, konstruiert und unglaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben sind unstimmig. So bringt er vor, er habe seine Eltern und Geschwister seit Ende Juli 2017 telefonisch nicht mehr erreichen können und wisse nicht, was aus ihnen geworden sei, um gleichzeitig anzuführen, seine Familie habe wegen der Bedrohung durch seine Verfolger "alles aufgeben und in die umliegenden Berge von Kabul" flüchten müssen. Auch hätte erwartet werden dürfen, dass er - nachdem er angeblich seit Ende Juli 2017 im Ungewissen über die Zukunft seiner Familie ist - darüber in der Beschwerdeschrift berichtet hätte; sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtlich nicht vertreten gewesen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie - welche anfangs Juli 2017 noch unbehelligt in Kabul lebte (SEM act. A15, F. 8 ff.) - eineinhalb Jahre nach dem angeblichen Verschwinden des Kundenmaterials plötzlich hätte bedroht werden sollen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen Umständen abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im Kleinkindalter in die Hauptstadt Kabul gezogen und bis zur Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er sei ein gut ausgebildeter, gesunder, junger Mann und selbständig im (...) und in der Bildbearbeitung tätig gewesen, habe nebenbei beim (...) gearbeitet und gemäss eigenen Aussagen gut verdient. Er habe bis zuletzt im Haushalt seiner Eltern gelebt, wobei das Haus im Eigentum seiner Eltern stehe. Er stehe mit seiner Familie auch seit der Ausreise in Kontakt und verfüge zudem über einen Freundeskreis, womit von einem tragfähigen familiären und sozialen Netzwerk in seinem Wohnort auszugehen sei.
E. 8.3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass in Anbetracht der aktuellen schlechten Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan die Wegweisung nicht zumutbar sei.
E. 8.3.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, es sei vorliegend aus den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen.
E. 8.3.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, wegen der Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie und dem nunmehr fehlenden Beziehungsnetz im Heimatland sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten.
E. 8.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
E. 8.3.6 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und gesunden, volljährigen jungen Mann. Er zog mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul und schloss dort nach zwölf Jahren die Schule mit Maturität ab (SEM act. A15, F. 19). Bis zu seiner Ausreise wohnte er zusammen mit (...) Schwestern und (...) Brüdern sowie seinen Eltern in einem diesen gehörenden Wohnhaus (SEM act. A8, S. 4 f.; SEM act. A15 F. 5 ff.). Eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne ebenfalls in Kabul (SEM act. A8, S. 5). Seine Angaben, wonach seine Familie aus Kabul in die umliegenden Berge geflohen sei und er mit ihnen keinen Kontakt mehr habe, haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.3). Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass entsprechend seiner vorinstanzlichen Angaben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Kabul leben. Ferner stand er während des vorinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seiner Familie (SEM act. A15, F. 9). Zudem sind ein Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnhaft (SEM act. A15, F. 20). Bei einer dieser Tanten übernachtete der Beschwerdeführer mehrere Tage vor seiner Ausreise (SEM act. A 15, F. 23). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Schliesslich verfügt er über eine solide Schulausbildung und Berufserfahrung. So war er nämlich selbständig im (...) und in Bildbearbeitung tätig und arbeitete bereits während seiner Schulzeit nebenbei für (...). Gemäss eigenen Angaben konnte er mit diesen Tätigkeiten ein gutes Einkommen generieren (SEM act. A15, F. 18). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist damit nicht zu befürchten, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
E. 10.2 Der Rechtsbeistand macht in seiner Honorarnote vom 6. Dezember 2017 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 205 Minuten und Auslagen von Fr. 35.- geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Eingabe vom 6. Dezember) resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen ein amtliches Honorar von Fr. 523.-. Gemäss Angaben auf der Honorarnote besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 523.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4871/2017 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. August 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2016 brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tadschike und in der Provinz B._______ geboren. Im Kleinkindalter sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen, wo er bis zuletzt wohnhaft gewesen sei. Er habe beruflich (...) programmiert. Er habe sein Heimatland anfangs des Jahres 2016 wegen der Sicherheitslage verlassen. Ausserdem gebe es kaum Möglichkeiten, eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes zu einem Selbstmordattentat gekommen. Abendliche Raubüberfälle seien an der Tagesordnung. Er sei im letzten Jahr vor seiner Ausreise fünf oder sechs Mal vermummten Personen begegnet. Beim letzten Vorfall, (...), sei sein Kollege sogar mit einem Messer in der Bauchgegend verletzt worden. Die Polizei habe ihnen jedoch nicht weitergeholfen, da sie die Täter aufgrund ihrer Maskierung nicht hätten identifizieren können. C. Bei der Anhörung vom 6. Juli 2017 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, neben seiner Arbeit am Computer habe er - bereits seit seiner Schulzeit - als (...) gearbeitet und sei mit (...) unterwegs gewesen. Dabei sei er von ungebildeten Mitbürgern bedroht worden, weil diese gemeint hätten, er arbeite mit den Ausländern zusammen und (...). Gegen Ende des Jahres 2015 habe er von einem Kunden den Auftrag erhalten, Fotos und eine Videoaufnahme einer Hochzeit besonders sorgfältig zu behandeln, da diese sehr privat seien. An jenem Abend - er sei auf dem Weg nach Hause gewesen - sei in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes ein Selbstmordanschlag verübt worden. Als er am nächsten Tag zu seinem Geschäft gekommen sei, sei sein Laptop mit dem ihm anvertrauten Material seiner Kunden, so deren Fotos und Dateien, verschwunden gewesen. Hierauf seien einige Kunden wütend geworden und hätten ihn bedroht.(...) nach dem Anschlag sei er abends mit einem Freund unterwegs gewesen. Sie seien von einer Gruppe von Männern, welche er den Taliban zuordne, gestoppt worden. Einer habe ihn beschuldigt, Fotos seiner weiblichen Familienangehörigen im Internet veröffentlicht zu haben. Er sei geschlagen und sein Freund mit einem Messer verletzt worden. Er sei aufgefordert worden, umgehend die Bilder aus dem Internet zu löschen, ansonsten er umgebracht werde. Er sei darauf nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich bis zur Ausreise versteckt. Einen Tag vor der Ausreise sei sein Bruder verschwunden, es sei davon auszugehen, dass er von diesen Personen entführt oder getötet worden sei. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 - eröffnet am 2. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Der Beschwerde war eine fremdsprachige Bestätigung des afghanischen (...) (in Kopie) inklusive Übersetzung beigelegt. F. Am 5. September 2017 ging eine Fürsorgebestätigung beim Gericht ein. G. Mit Verfügung vom 21. September 2017 verschob die Instruktionsrichterin die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. I. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 entsprochen. J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. November 2017 beim Gericht ein. K. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 6. Dezember 2017 unter Beilage einer Kostennote und zweier Berichte über die Lage in Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2) 4. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, den geschilderten Problemen im Rahmen der (...) seien keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Die geltend gemachten Überfälle und die allgemein unsichere Lage in Kabul seien auf die allgemeine Lage in Afghanistan zurückzuführen, womit sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. In Bezug auf die Probleme mit seinen Kunden nach dem Verschwinden des Foto- und Filmmaterials sei auffallend, dass der Beschwerdeführer in der BzP solche nicht erwähnt habe. Er habe trotz Nachfragen nach Problemen mit Behörden oder Organisationen lediglich ausgeführt, aufgrund der instabilen Sicherheitslage ausgereist zu sein. Auch die an den Bruder adressierten Bedrohungen habe er nicht erwähnt. Dabei seien keine Hinweise ersichtlich, dass er sich an der BzP nicht hätte frei äussern können. Die geltend gemachten Probleme mit den Kunden und den Taliban seien ohne zwingende Gründe nachgeschoben worden und folglich als unglaubhaft zu qualifizieren, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erübrige sich daher, auf weitere Widersprüche in den Vorbringen einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, er habe den Überfall auf ihn und seinen Kollegen in der BzP erwähnt. Einzig den Grund dafür habe er nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass dies nicht wichtig sei. Auch sei ihm gesagt worden, er solle sich bei der BzP kurz halten. Er habe Afghanistan wegen der Verfolgung durch diese Männer verlassen. Nach seiner Ausreise seien immer wieder Personen zu seinem früheren Laden gekommen und hätten nach ihm gefragt. Als diese durch den Besitzer des Ladens herausgefunden hätten, dass ein Bruder für die Amerikaner arbeite, seien sie auch hinter seinem Bruder her gewesen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für (...) werde nicht in Abrede gestellt, womit die eingereichte Arbeitsbestätigung die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermöge. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die ihn verfolgenden Männer hätten begonnen, auch seine Familie zu bedrohen, nachdem sie deren Adresse ausfindig gemacht hätten. Die Familie sei deshalb in die umliegenden Berge von Kabul geflüchtet. Seit Ende Juli 2017 könne er seine Familie telefonisch nicht mehr erreichen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nachträglich beziehungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, so das Verschwinden von ihm anvertrautem Film- und Fotomaterial und die daraus resultierenden Probleme mit seinen Kunden sowie der Übergriff und die Verfolgung durch die (vermutungsweise) Taliban. Sein Einwand, er habe sich bei der BzP auf das Wesentliche beschränken müssen, überzeugt nicht. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP ausdrücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe (SEM act. A8, Ziffn. 7.03 und 9.01). Zudem ist das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen, weil er durch das Verschweigen von - aus seiner Sicht - asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass ihm die in Frage stehenden Vorbringen aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden können. 5.3 Ferner erscheint das erstmals in der Replik geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister seien von seinen angeblichen Verfolgern bedroht worden und hätten deshalb fliehen müssen, konstruiert und unglaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben sind unstimmig. So bringt er vor, er habe seine Eltern und Geschwister seit Ende Juli 2017 telefonisch nicht mehr erreichen können und wisse nicht, was aus ihnen geworden sei, um gleichzeitig anzuführen, seine Familie habe wegen der Bedrohung durch seine Verfolger "alles aufgeben und in die umliegenden Berge von Kabul" flüchten müssen. Auch hätte erwartet werden dürfen, dass er - nachdem er angeblich seit Ende Juli 2017 im Ungewissen über die Zukunft seiner Familie ist - darüber in der Beschwerdeschrift berichtet hätte; sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtlich nicht vertreten gewesen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie - welche anfangs Juli 2017 noch unbehelligt in Kabul lebte (SEM act. A15, F. 8 ff.) - eineinhalb Jahre nach dem angeblichen Verschwinden des Kundenmaterials plötzlich hätte bedroht werden sollen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen Umständen abzuweisen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im Kleinkindalter in die Hauptstadt Kabul gezogen und bis zur Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er sei ein gut ausgebildeter, gesunder, junger Mann und selbständig im (...) und in der Bildbearbeitung tätig gewesen, habe nebenbei beim (...) gearbeitet und gemäss eigenen Aussagen gut verdient. Er habe bis zuletzt im Haushalt seiner Eltern gelebt, wobei das Haus im Eigentum seiner Eltern stehe. Er stehe mit seiner Familie auch seit der Ausreise in Kontakt und verfüge zudem über einen Freundeskreis, womit von einem tragfähigen familiären und sozialen Netzwerk in seinem Wohnort auszugehen sei. 8.3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass in Anbetracht der aktuellen schlechten Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan die Wegweisung nicht zumutbar sei. 8.3.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, es sei vorliegend aus den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen. 8.3.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, wegen der Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie und dem nunmehr fehlenden Beziehungsnetz im Heimatland sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. 8.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 8.3.6 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und gesunden, volljährigen jungen Mann. Er zog mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul und schloss dort nach zwölf Jahren die Schule mit Maturität ab (SEM act. A15, F. 19). Bis zu seiner Ausreise wohnte er zusammen mit (...) Schwestern und (...) Brüdern sowie seinen Eltern in einem diesen gehörenden Wohnhaus (SEM act. A8, S. 4 f.; SEM act. A15 F. 5 ff.). Eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne ebenfalls in Kabul (SEM act. A8, S. 5). Seine Angaben, wonach seine Familie aus Kabul in die umliegenden Berge geflohen sei und er mit ihnen keinen Kontakt mehr habe, haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.3). Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass entsprechend seiner vorinstanzlichen Angaben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Kabul leben. Ferner stand er während des vorinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seiner Familie (SEM act. A15, F. 9). Zudem sind ein Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnhaft (SEM act. A15, F. 20). Bei einer dieser Tanten übernachtete der Beschwerdeführer mehrere Tage vor seiner Ausreise (SEM act. A 15, F. 23). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Schliesslich verfügt er über eine solide Schulausbildung und Berufserfahrung. So war er nämlich selbständig im (...) und in Bildbearbeitung tätig und arbeitete bereits während seiner Schulzeit nebenbei für (...). Gemäss eigenen Angaben konnte er mit diesen Tätigkeiten ein gutes Einkommen generieren (SEM act. A15, F. 18). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist damit nicht zu befürchten, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. 10.2 Der Rechtsbeistand macht in seiner Honorarnote vom 6. Dezember 2017 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 205 Minuten und Auslagen von Fr. 35.- geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Eingabe vom 6. Dezember) resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen ein amtliches Honorar von Fr. 523.-. Gemäss Angaben auf der Honorarnote besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 523.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: