Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1245/2019 Urteil vom 21. März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2016 angab, er sei ethnischer Tadschike, stamme aus der Provinz B.______ und sei im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei, dass er beruflich Musikaufnahmen für Mobiltelefone programmiert und Afghanistan wegen der unsicheren Sicherheitslage verlassen habe (Selbstmordattentat in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes, abendliche Raubüberfälle durch vermummte Personen), dass er anlässlich der Anhörung vom 6. Juli 2017 geltend machte, neben seiner Tätigkeit am Computer sei er als Supervisor beim Gesundheitsamt tätig und im Rahmen von Impfprojekten unterwegs gewesen, wobei er von ungebildeten Leuten unter dem Vorwurf, mit den Ausländern zusammenzuarbeiten und den Kindern Gift zu spritzen, bedroht worden sei, dass Ende des Jahres 2015 bei einem Selbstmordattentat in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes sein Laptop mit dem ihm vertrauten Material seiner Kunden (Fotos und Dateien) verschwunden sei, dass in der Folge einige Kunden sehr erbost über den Verlust gewesen seien und er kurz nach dem Attentat von einer Gruppe von Männern - vermutlich Taliban - beschuldigt worden sei, Fotos weiblicher Familienangehöriger im Internet veröffentlicht zu haben, dass er unter Gewaltanwendung dazu aufgefordert worden sei, die Bilder zu löschen, worauf er bis zu seiner Ausreise im Verborgenen gelebt habe, dass ein Tag vor seiner Ausreise sein Bruder verschwunden und vermutlich entführt oder getötet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2016 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4871/2017 vom 6. August 2018 die gegen den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017 erhobene Beschwerde abwies, womit dieser in Rechtskraft erwuchs, dass es dabei in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen, vermutungsweise von Taliban bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, dass es auch die weiteren Vorbringen in der Replik, seine Eltern und Geschwister seien von seinen angeblichen Verfolgern bedroht worden und hätten deshalb fliehen müssen, in Zweifel zog, dass der Beschwerdeführer mit als Mehrfachgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. Januar 2019 mehrere Dokumente samt Übersetzung einreichte (zwei Drohbriefe der Taliban vom 19. Juni 2017 [im Original] und vom 1. April 2018 [in Kopie], zwei offenbar undatierte behördliche Bestätigungsschreiben im Original und in Kopie, Fotografie, Referenzschreiben) und um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchte, dass das SEM mit Entscheid vom 25. Februar 2019 (Eröffnung am 26. Februar 2019) diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies, seine Verfügung vom 28. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit auf den 11. März 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 13. März 2019 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2019 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Bedrohungen durch Taliban und die daraus folgende Flucht (auch seiner Familienangehörigen nach seiner eigenen Ausreise) zwei Drohbriefe vom 19. Juni 2017 und vom 1. April 2018 sowie zwei behördliche Bestätigungsschreiben, deren Datierung sich nicht aus der miteingereichten Übersetzung ergibt, einreichte, dass hinsichtlich der Drohbriefe vom 19. Juni 2017 und vom 1. April 2018 festzuhalten ist, dass diese nachweislich noch vor dem materiellen Beschwerdeentscheid vom 6. August 2018 stammen und es sich somit um nachträglich entdeckte Beweismittel, also eigentlich um einen Revisionsgrund, handelt, dass die Frage, ob das SEM unter diesen Umständen gehalten gewesen wäre, die Eingabe vom 24. Januar 2019 vorab dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung unter revisionsrechtlichen Aspekten zu überweisen, indessen offengelassen werden kann, da, wie nachstehend aufgezeigt, die genannten Drohbriefe wie ebenso die behördlichen Bestätigungsschreiben unbekannten Datums nicht geeignet sind, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid zu führen, dass folglich keine neuen entscheidenden Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51), dass die Beweiskraft der nur teils im Original vorhandenen Beweismittel (Drohbriefe, Bestätigungsschreiben) aufgrund ihrer fraglichen Beschaffenheit (fehlende Nasstempel, teils Stempel unleserlich) vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit als gering einzustufen ist, zumal nicht einsehbar ist, weshalb sich die Taliban erst Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers schriftlich an diesen wenden sollten, dass auch völlig unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Schreibens gekommen sein soll, dass unabhängig von der Frage der Authentizität die eingereichten behördlichen Bestätigungsschreiben lediglich die Aussagen von Drittpersonen wiedergeben und daher nicht geeignet sind, den geltend gemachten Inhalt zu belegen, dass aus der eingereichten Fotografie, welche den verstorbenen Onkel des Beschwerdeführers zeigen soll, mangels erforderlicher Angaben im Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgeht, inwiefern diese der Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers dienen könnte, dass aufgrund der geringen Beweiskraft der eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Anlass für das SEM bestand, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorangegangen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Angaben, wonach seine Familie aus Kabul in die umliegenden Berge geflohen sei und er mit ihr keinen Kontakt mehr habe, bereits im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens als unglaubhaft erwiesen hatten und vom Beschwerdeführer auch in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht nachgewiesen werden konnten, auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund begünstigender Umstände von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: