Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, zwei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in M._______ (N._______)/Jaffna District, in der Nähe von Point Pedro (Nordprovinz), ihren Heimatstaat am 8. Dezember 2010 und gelangten am 21. März 2011 nach mehrwöchigen Aufenthalten in der Türkei, in Griechenland und in Italien illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am 22. März 2011 ihre Asylgesuche, zu denen sie am 31. März 2011 sowie am 4. April 2011 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurden. Am 5. Juli 2011 fanden die direkten Anhörungen durch das BFM statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet. Seit August 2005 habe er als Buchhalter beim sri-lankischen Roten Kreuz gearbeitet. Am 6. Februar 2007 hätten ihn Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen und als Buchhalter eingesetzt. Als sich die Kriegslage verschlimmert habe, sei er im Bunkerbau und in der Küche eingesetzt worden. Im Juni 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Seit August 2008 hätten er und seine Familie kriegsbedingt mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Im Februar 2009 habe er versucht, auf dem Seeweg ins Armeegebiet zu gelangen. Unterwegs hätten ihn Anhänger der LTTE verhaftet und zehn Tage lang festgehalten. In dieser Zeit sei er für Arbeiten im Bunkerbau eingesetzt worden. Schliesslich habe er erneut entkommen können. Am 26. April 2009 sei ihm die Überfahrt ins Armeegebiet nach O._______ (Bezirk Trincolmalee) gelungen. Dort sei er zuerst in einer Schule untergebracht worden. Am 18. Juni 2009 habe er sich im P._______ Camp 2 aufgehalten. Aus Angst sei er der Aufforderung, dass sich alle Personen, die auf irgendeine Weise mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, melden müssten, nicht nachgekommen. Im November 2009 habe er den für das Camp zuständigen Kommandanten bezahlt, worauf dieser ihm geholfen habe, das Camp illegal zu verlassen. Wegen seines illegalen Verlassens des Flüchtlingslagers habe er es nicht gewagt, sich irgendwo registrieren zu lassen und er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. In Q._______ (Bezirk Jaffna) habe ihn ein Soldat ins Gesicht geschlagen, als dieser bei der Kontrolle seiner Identitätskarte bemerkt habe, dass er denselben Namen wie der Führer der LTTE trage und aus dem Vanni-Gebiet stamme. Schliesslich sei er am 14. Februar 2010 nach M._______, welches in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni-Gebietes liege, gegangen, wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Im Juli 2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem Kontrollposten von R._______ angehalten worden. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers sowie wegen seines Namens seien die Soldaten misstrauisch geworden und hätten ihn der örtlichen Polizei übergeben, welche ihn inhaftiert habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Anwalt eingeschaltet, welcher am 12. November 2010 die Freilassung des Beschwerdeführers unter der Bedingung, einmal wöchentlich Unterschrift zu leisten, erwirkt habe. Am 28. November 2010 hätten sich Polizisten in Abwesenheit der Beschwerdeführenden an deren Adresse in Colombo nach ihnen erkundigt. Am 8. Dezember 2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem Flughafen vor ihrem Abflug in einem separaten Raum befragt worden. Im Mai 2011 hätten sie erfahren, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) in S._______ (im Vanni-Gebiet) nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 - eröffnet am 5. August 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM führte im Einzelnen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2010 in R._______ verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden. Mit Hilfe eine Anwaltes sei er am 12. November 2010 unter der Auflage, einmal wöchentlich Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Bestätigungsschreiben des besagten Anwaltes eingereicht (vgl. Akten der Vorinstanz A12/1). Die Angaben zu diesen Vorbringen seien jedoch widersprüchlich ausgefallen und ausserdem realitätsfremd. So habe er geschildert, er sei mit verbundenen Augen zu seinem Haftort, einem mehrstöckigen Haus, gebracht worden (vgl. A26/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin habe dagegen erklärt, er sei in einem Camp festgehalten worden (vgl. A27/10 S. 6). Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei der Unterschriftspflicht, die ihm bei seiner Freilassung auferlegt worden sei, nicht nachgekommen. Demgegenüber habe sein Anwalt in seinem Bestätigungsschreiben erklärt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung jedes Mal, wenn er sich wegen seiner Unterschriftspflicht auf dem Polizeiposten gemeldet habe, von den Polizisten befragt worden. Wäre der Beschwerdeführer seiner Unterschriftspflicht tatsächlich nicht nachgekommen, so wäre kaum nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden dennoch bis zu ihrer Ausreise an ihrer Adresse in Colombo aufgehalten hätten (vgl. A27/10 S. 7), zumal der Beschwerdeführer den Beamten in R._______ alle seine Kontaktdaten angegeben haben wolle (vgl. A26/12 S. 9). Falls der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Bedingung der Unterschriftspflicht aus der Haft entlassen worden, und er dieser nicht nachgekommen wäre, hätte er sich bis zu seiner Ausreise wohl versteckt gehalten. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er nach dem 28. November 2010, als sich seinen Aussagen zufolge Polizisten an seiner Adresse nach ihm erkundigt hätten, noch bis am 8. Dezember 2010 dort wohnhaft geblieben sei. Überdies habe sein Anwalt aus Colombo hierzu im Gegensatz zum Beschwerdeführer geschrieben, dass sich dieser ab dem 28. November 2010 versteckt gehalten habe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sei angesichts dieser Feststellungen als unglaubhaft einzustufen. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten demzufolge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführenden hätten des Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im November 2009 das P._______ Camp 2 illegal verlassen. Er habe sich danach nirgendwo registrieren lassen können, weil er vom Flüchtlingslager keine Entlassungsdokumente erhalten habe. Bei mehreren Kontrollen habe man ihm wegen seines Namens und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, welche auf seiner Identitätskarte ersichtlich sei, verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Nachdem die Beschwerdeführenden im Juli 2010 in M._______ am Kontrollposten behelligt worden seien, seien sie im November 2010 nach Colombo gegangen. Vor ihrer Ausreise seien sie zudem am Flughafen in einem separaten Zimmer befragt worden. Im März 2011 hätten ausserdem Beamte des CID bei den Angehörigen des Beschwerdeführers in S._______ (im Vanni-Gebiet) nach ihm gefragt. Angesichts dieser Vorkommnisse habe das BFM grosses Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführenden Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten. Trotzdem müssten ihre Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Soldaten und anderen Behördenvertretern an verschiedenen Kontrollstandorten in Sri Lanka müssten für sie zwar unangenehm gewesen sein. Derartigen behördlichen Massnahmen komme jedoch bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er zweifellos bei den von ihm genannten Kontrollen inhaftiert worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht stünden, die LTTE zu unterstützen respektive unterstützt zu haben, behördlicherseits konsequent vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei den erwähnten Kontrollen immer wieder entlassen worden. Er habe zudem in der Anhörung betont, dass in Sri Lanka kein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. A26/12 S. 9 F. 63). Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verbindungen zum Vanni-Gebiet auch heute noch unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen könnte. Derartige Massnahmen stünden jedoch im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden. Es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Sodann genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka aus objektiver Sicht keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Diese Einschätzung werde auch dadurch bekräftigt, dass sie sich von Juli bis November 2010 unbehelligt in Jaffna hätten aufhalten können. Zudem hätten sie bei ihrer Reise nach Colombo Anfang November 2010 keinerlei Probleme gehabt, als sie sich am Kontrollposten von T._______ mit ihren Identitätskarten ausgewiesen hätten (vgl. A27/10 S. 6 F. 42 f.). Auch hätten sie das Land nach der geltend gemachten Befragung am Flughafen ohne weitere Vorkommnisse verlassen können. Gemäss den Akten hätten die Beschwerdeführenden zudem kein ausreichendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylerheblichen Schwierigkeiten führen könne. Die beschriebenen Schwierigkeiten mit den Behörden seien gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers lediglich auf die Angaben auf seiner Identitätskarte, auf seinen Namen und seinen Herkunftsort zurückzuführen. Aus diesen Gründen müssten die Vorbringen als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, und es erübrige sich, auf bestehende Ungereimtheiten in diesen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge seien, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletze. Sie stelle den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest und sei überdies unangemessen. Dazu komme, dass das BFM anscheinend die aktuelle Lage in Sri Lanka völlig verkenne. Dort versuche die singhalesisch beherrschte Regierung, die Tamilen zu verdrängen und Singhalesen anzusiedeln. Es scheine der sri-lankischen Regierung darum zu gehen, die Tamilen auch wirtschaftlich zu vernichten. Dazu komme, dass die Sicherheitskräfte nichts gegen Übergriffe unternehmen würden, die gegen Tamilen gerichtet seien, und die in letzter Zeit gehäuft auftreten würden. Von alldem wolle das BFM anscheinend nichts wissen. Im Übrigen seien die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft und asylrelevant gewesen. Als Novum werde noch beigefügt, dass die Sicherheitskräfte wiederholt bei den Eltern der Beschwerdeführerin vorgesprochen und sich dort nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten. Obwohl die Eltern angegeben hätten, dass sich diese in die Schweiz begeben hätten, seien die Behelligungen weitergegangen. Den Vater der Beschwerdeführerin hätten die Sicherheitskräfte sogar mit Waffen angegriffen, um ihn einzuschüchtern. Des Weiteren wurde erstmals geltend gemacht, dass die sogenannten "Grease Devils" Angehörige der tamilischen Ethnie - insbesondere tamilische Frauen - belästigten beziehungsweise in Angst und Schrecken versetzen würden. Dabei handle es sich um Einbrecher, die nur mit einem Lendenschurz bekleidet und mit Fett eingerieben seien. So könnten sie nicht festgehalten werden. Die "Grease Devils" würden vor allem in die Häuser alleinstehender tamilischer Frauen einbrechen. Darüber seien bereits Berichte veröffentlicht worden, aus denen zudem hervorgehe, dass sie direkt oder indirekt mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten und von diesen weder gesucht noch verfolgt würden. Im Falle einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführenden ebenfalls Opfer solcher Übergriffe werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Am 12. und 13. September 2011 sowie am 14. Oktober 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die angefochtenen Verfügung stelle den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest und sei überdies unangemessen.
E. 4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
E. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 sowie in den weiteren Eingaben vom 12. September 2011, vom 13. September 2011 sowie vom 14. Oktober 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka legal mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte (vgl. A15/12 S. 7), was im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung spricht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insbesondere der Hinweis auf die angeblichen Behelligungen der Eltern der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, können auch die geltend gemachten Behelligungen ihrer Angehörigen in Sri Lanka nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe auf Angehörige der tamilischen Ethnie durch die sogenannten "Grease Devils" und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese nur in allgemeiner Form über deren Angriffe beziehungsweise Übergriffe berichten. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht ableiten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S.509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis).
E. 7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss unterschiedlich betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2 S. 510). In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510).
E. 7.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Die Beschwerdeführenden verliessen M._______ im November 2010, rund anderthalb Jahr nach dem Ende des Bürgerkrieges.
E. 7.8 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet.
E. 7.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513).
E. 7.8.2 Eigenen Angaben zufolge mussten der Beschwerdeführer und seine Familie kriegsbedingt seit August 2008 mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Am 14. Februar 2010 ging er nach M._______ (Bezirk Jaffna), wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet und gemeinsam mit ihr bis November 2010 gelebt hat. Im Anschluss daran begaben sie sich nach Colombo, wo sie bis zum 8. Dezember 2010 gelebt haben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter B.a.). Die Angehörigen des Beschwerdeführers (seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder) leben noch immer mehrheitlich in S._______, im Vanni-Gebiet (vgl. A15/12 S. 4), ein Bruder lebt in U._______ und eine Schwester in Jaffna (vgl. a.a.O.).
E. 7.8.3 Die Beschwerdeführerin kam in M._______ zur Welt (vgl. A16/11 S. 1 f.). Bedingt durch die Kriegswirren musste sie mit ihrer Familie im Jahr 1996 von dort fliehen. In der Folge mussten sie mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Seit Oktober 2009 lebte die Beschwerdeführerin wieder in M._______, wo ihre Angehörigen (ihre Eltern, ihre zwei verheirateten Schwestern und ein Bruder) noch heute ansässig sind (vgl. A16/11 S. 3).
E. 7.8.4 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe in den Jahren 2000 bis 2004 an der Universität Jaffna Wirtschaft studiert und mit dem "Bachelor in Commence" abgeschlossen. Danach sei er beim Schweizerischen Roten Kreuz als "bookkeeper" tätig gewesen (vgl. A15/12 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht und ist in einem Büro der LTTE tätig gewesen (vgl. A16/11 S. 2). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland. So leben eine Tante sowie ein Onkel mütterlicherseits in der Schweiz (vgl. A15/12 S. 4). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge noch immer viele ihrer Angehörigen leben, und der Beschwerdeführer hat in M._______, wo die Angehörigen seiner Ehefrau noch immer ansässig sind, eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebietes. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, können ihnen ihre dort noch immer wohnhaften Angehörigen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.8.3 und 6.8.4) gegebenenfalls Unterstützung gewähren.
E. 7.8.5 Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter anderem die Anträge, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 AsylG zu gewähren.
E. 9.1 Die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4857/2011 Urteil vom 12. Juli 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, zwei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in M._______ (N._______)/Jaffna District, in der Nähe von Point Pedro (Nordprovinz), ihren Heimatstaat am 8. Dezember 2010 und gelangten am 21. März 2011 nach mehrwöchigen Aufenthalten in der Türkei, in Griechenland und in Italien illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am 22. März 2011 ihre Asylgesuche, zu denen sie am 31. März 2011 sowie am 4. April 2011 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurden. Am 5. Juli 2011 fanden die direkten Anhörungen durch das BFM statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet. Seit August 2005 habe er als Buchhalter beim sri-lankischen Roten Kreuz gearbeitet. Am 6. Februar 2007 hätten ihn Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen und als Buchhalter eingesetzt. Als sich die Kriegslage verschlimmert habe, sei er im Bunkerbau und in der Küche eingesetzt worden. Im Juni 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Seit August 2008 hätten er und seine Familie kriegsbedingt mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Im Februar 2009 habe er versucht, auf dem Seeweg ins Armeegebiet zu gelangen. Unterwegs hätten ihn Anhänger der LTTE verhaftet und zehn Tage lang festgehalten. In dieser Zeit sei er für Arbeiten im Bunkerbau eingesetzt worden. Schliesslich habe er erneut entkommen können. Am 26. April 2009 sei ihm die Überfahrt ins Armeegebiet nach O._______ (Bezirk Trincolmalee) gelungen. Dort sei er zuerst in einer Schule untergebracht worden. Am 18. Juni 2009 habe er sich im P._______ Camp 2 aufgehalten. Aus Angst sei er der Aufforderung, dass sich alle Personen, die auf irgendeine Weise mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, melden müssten, nicht nachgekommen. Im November 2009 habe er den für das Camp zuständigen Kommandanten bezahlt, worauf dieser ihm geholfen habe, das Camp illegal zu verlassen. Wegen seines illegalen Verlassens des Flüchtlingslagers habe er es nicht gewagt, sich irgendwo registrieren zu lassen und er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. In Q._______ (Bezirk Jaffna) habe ihn ein Soldat ins Gesicht geschlagen, als dieser bei der Kontrolle seiner Identitätskarte bemerkt habe, dass er denselben Namen wie der Führer der LTTE trage und aus dem Vanni-Gebiet stamme. Schliesslich sei er am 14. Februar 2010 nach M._______, welches in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni-Gebietes liege, gegangen, wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Im Juli 2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem Kontrollposten von R._______ angehalten worden. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers sowie wegen seines Namens seien die Soldaten misstrauisch geworden und hätten ihn der örtlichen Polizei übergeben, welche ihn inhaftiert habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Anwalt eingeschaltet, welcher am 12. November 2010 die Freilassung des Beschwerdeführers unter der Bedingung, einmal wöchentlich Unterschrift zu leisten, erwirkt habe. Am 28. November 2010 hätten sich Polizisten in Abwesenheit der Beschwerdeführenden an deren Adresse in Colombo nach ihnen erkundigt. Am 8. Dezember 2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem Flughafen vor ihrem Abflug in einem separaten Raum befragt worden. Im Mai 2011 hätten sie erfahren, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) in S._______ (im Vanni-Gebiet) nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 - eröffnet am 5. August 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM führte im Einzelnen aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2010 in R._______ verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden. Mit Hilfe eine Anwaltes sei er am 12. November 2010 unter der Auflage, einmal wöchentlich Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Bestätigungsschreiben des besagten Anwaltes eingereicht (vgl. Akten der Vorinstanz A12/1). Die Angaben zu diesen Vorbringen seien jedoch widersprüchlich ausgefallen und ausserdem realitätsfremd. So habe er geschildert, er sei mit verbundenen Augen zu seinem Haftort, einem mehrstöckigen Haus, gebracht worden (vgl. A26/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin habe dagegen erklärt, er sei in einem Camp festgehalten worden (vgl. A27/10 S. 6). Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei der Unterschriftspflicht, die ihm bei seiner Freilassung auferlegt worden sei, nicht nachgekommen. Demgegenüber habe sein Anwalt in seinem Bestätigungsschreiben erklärt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung jedes Mal, wenn er sich wegen seiner Unterschriftspflicht auf dem Polizeiposten gemeldet habe, von den Polizisten befragt worden. Wäre der Beschwerdeführer seiner Unterschriftspflicht tatsächlich nicht nachgekommen, so wäre kaum nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden dennoch bis zu ihrer Ausreise an ihrer Adresse in Colombo aufgehalten hätten (vgl. A27/10 S. 7), zumal der Beschwerdeführer den Beamten in R._______ alle seine Kontaktdaten angegeben haben wolle (vgl. A26/12 S. 9). Falls der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Bedingung der Unterschriftspflicht aus der Haft entlassen worden, und er dieser nicht nachgekommen wäre, hätte er sich bis zu seiner Ausreise wohl versteckt gehalten. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er nach dem 28. November 2010, als sich seinen Aussagen zufolge Polizisten an seiner Adresse nach ihm erkundigt hätten, noch bis am 8. Dezember 2010 dort wohnhaft geblieben sei. Überdies habe sein Anwalt aus Colombo hierzu im Gegensatz zum Beschwerdeführer geschrieben, dass sich dieser ab dem 28. November 2010 versteckt gehalten habe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sei angesichts dieser Feststellungen als unglaubhaft einzustufen. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten demzufolge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführenden hätten des Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im November 2009 das P._______ Camp 2 illegal verlassen. Er habe sich danach nirgendwo registrieren lassen können, weil er vom Flüchtlingslager keine Entlassungsdokumente erhalten habe. Bei mehreren Kontrollen habe man ihm wegen seines Namens und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, welche auf seiner Identitätskarte ersichtlich sei, verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Nachdem die Beschwerdeführenden im Juli 2010 in M._______ am Kontrollposten behelligt worden seien, seien sie im November 2010 nach Colombo gegangen. Vor ihrer Ausreise seien sie zudem am Flughafen in einem separaten Zimmer befragt worden. Im März 2011 hätten ausserdem Beamte des CID bei den Angehörigen des Beschwerdeführers in S._______ (im Vanni-Gebiet) nach ihm gefragt. Angesichts dieser Vorkommnisse habe das BFM grosses Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführenden Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten. Trotzdem müssten ihre Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Soldaten und anderen Behördenvertretern an verschiedenen Kontrollstandorten in Sri Lanka müssten für sie zwar unangenehm gewesen sein. Derartigen behördlichen Massnahmen komme jedoch bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er zweifellos bei den von ihm genannten Kontrollen inhaftiert worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht stünden, die LTTE zu unterstützen respektive unterstützt zu haben, behördlicherseits konsequent vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei den erwähnten Kontrollen immer wieder entlassen worden. Er habe zudem in der Anhörung betont, dass in Sri Lanka kein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. A26/12 S. 9 F. 63). Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verbindungen zum Vanni-Gebiet auch heute noch unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen könnte. Derartige Massnahmen stünden jedoch im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden. Es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Sodann genüge allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka aus objektiver Sicht keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Diese Einschätzung werde auch dadurch bekräftigt, dass sie sich von Juli bis November 2010 unbehelligt in Jaffna hätten aufhalten können. Zudem hätten sie bei ihrer Reise nach Colombo Anfang November 2010 keinerlei Probleme gehabt, als sie sich am Kontrollposten von T._______ mit ihren Identitätskarten ausgewiesen hätten (vgl. A27/10 S. 6 F. 42 f.). Auch hätten sie das Land nach der geltend gemachten Befragung am Flughafen ohne weitere Vorkommnisse verlassen können. Gemäss den Akten hätten die Beschwerdeführenden zudem kein ausreichendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylerheblichen Schwierigkeiten führen könne. Die beschriebenen Schwierigkeiten mit den Behörden seien gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers lediglich auf die Angaben auf seiner Identitätskarte, auf seinen Namen und seinen Herkunftsort zurückzuführen. Aus diesen Gründen müssten die Vorbringen als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, und es erübrige sich, auf bestehende Ungereimtheiten in diesen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge seien, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletze. Sie stelle den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest und sei überdies unangemessen. Dazu komme, dass das BFM anscheinend die aktuelle Lage in Sri Lanka völlig verkenne. Dort versuche die singhalesisch beherrschte Regierung, die Tamilen zu verdrängen und Singhalesen anzusiedeln. Es scheine der sri-lankischen Regierung darum zu gehen, die Tamilen auch wirtschaftlich zu vernichten. Dazu komme, dass die Sicherheitskräfte nichts gegen Übergriffe unternehmen würden, die gegen Tamilen gerichtet seien, und die in letzter Zeit gehäuft auftreten würden. Von alldem wolle das BFM anscheinend nichts wissen. Im Übrigen seien die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft und asylrelevant gewesen. Als Novum werde noch beigefügt, dass die Sicherheitskräfte wiederholt bei den Eltern der Beschwerdeführerin vorgesprochen und sich dort nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten. Obwohl die Eltern angegeben hätten, dass sich diese in die Schweiz begeben hätten, seien die Behelligungen weitergegangen. Den Vater der Beschwerdeführerin hätten die Sicherheitskräfte sogar mit Waffen angegriffen, um ihn einzuschüchtern. Des Weiteren wurde erstmals geltend gemacht, dass die sogenannten "Grease Devils" Angehörige der tamilischen Ethnie - insbesondere tamilische Frauen - belästigten beziehungsweise in Angst und Schrecken versetzen würden. Dabei handle es sich um Einbrecher, die nur mit einem Lendenschurz bekleidet und mit Fett eingerieben seien. So könnten sie nicht festgehalten werden. Die "Grease Devils" würden vor allem in die Häuser alleinstehender tamilischer Frauen einbrechen. Darüber seien bereits Berichte veröffentlicht worden, aus denen zudem hervorgehe, dass sie direkt oder indirekt mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten und von diesen weder gesucht noch verfolgt würden. Im Falle einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführenden ebenfalls Opfer solcher Übergriffe werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. Am 12. und 13. September 2011 sowie am 14. Oktober 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die angefochtenen Verfügung stelle den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest und sei überdies unangemessen. 4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 sowie in den weiteren Eingaben vom 12. September 2011, vom 13. September 2011 sowie vom 14. Oktober 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka legal mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte (vgl. A15/12 S. 7), was im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung spricht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insbesondere der Hinweis auf die angeblichen Behelligungen der Eltern der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, können auch die geltend gemachten Behelligungen ihrer Angehörigen in Sri Lanka nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe auf Angehörige der tamilischen Ethnie durch die sogenannten "Grease Devils" und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese nur in allgemeiner Form über deren Angriffe beziehungsweise Übergriffe berichten. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht ableiten. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S.509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). 7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss unterschiedlich betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2 S. 510). In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). 7.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Die Beschwerdeführenden verliessen M._______ im November 2010, rund anderthalb Jahr nach dem Ende des Bürgerkrieges. 7.8 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet. 7.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513). 7.8.2 Eigenen Angaben zufolge mussten der Beschwerdeführer und seine Familie kriegsbedingt seit August 2008 mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Am 14. Februar 2010 ging er nach M._______ (Bezirk Jaffna), wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet und gemeinsam mit ihr bis November 2010 gelebt hat. Im Anschluss daran begaben sie sich nach Colombo, wo sie bis zum 8. Dezember 2010 gelebt haben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter B.a.). Die Angehörigen des Beschwerdeführers (seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder) leben noch immer mehrheitlich in S._______, im Vanni-Gebiet (vgl. A15/12 S. 4), ein Bruder lebt in U._______ und eine Schwester in Jaffna (vgl. a.a.O.). 7.8.3 Die Beschwerdeführerin kam in M._______ zur Welt (vgl. A16/11 S. 1 f.). Bedingt durch die Kriegswirren musste sie mit ihrer Familie im Jahr 1996 von dort fliehen. In der Folge mussten sie mehrmals den Aufenthaltsort wechseln. Seit Oktober 2009 lebte die Beschwerdeführerin wieder in M._______, wo ihre Angehörigen (ihre Eltern, ihre zwei verheirateten Schwestern und ein Bruder) noch heute ansässig sind (vgl. A16/11 S. 3). 7.8.4 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe in den Jahren 2000 bis 2004 an der Universität Jaffna Wirtschaft studiert und mit dem "Bachelor in Commence" abgeschlossen. Danach sei er beim Schweizerischen Roten Kreuz als "bookkeeper" tätig gewesen (vgl. A15/12 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht und ist in einem Büro der LTTE tätig gewesen (vgl. A16/11 S. 2). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland. So leben eine Tante sowie ein Onkel mütterlicherseits in der Schweiz (vgl. A15/12 S. 4). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge noch immer viele ihrer Angehörigen leben, und der Beschwerdeführer hat in M._______, wo die Angehörigen seiner Ehefrau noch immer ansässig sind, eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebietes. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, können ihnen ihre dort noch immer wohnhaften Angehörigen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.8.3 und 6.8.4) gegebenenfalls Unterstützung gewähren. 7.8.5 Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter anderem die Anträge, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 AsylG zu gewähren. 9.1 Die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: