Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei eine Verfolgung durch die sri-lankischen Be- hörden wegen seiner angeblichen Kontakte zu den Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) geltend. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2022 mit Urteil D-954/2022 vom 29. November 2022 ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit als Mehrfachbesuch («Demande d’asile multiple») bezeichneter Eingabe vom 8. Dezember 2022 erneut an das SEM, welches wegen funktionaler Unzuständigkeit mit Verfügung vom
13. Januar 2023 darauf nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2023 mit Urteil D-445/2023 vom 1. Februar 2023 ab. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-954/2022 vom
29. November 2022 sowie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Mit Urteil D-1037/2023 vom 7. März 2023 er- klärte das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch für unzulässig. D. D.a Mit als Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Ein- gabe an das SEM vom 27. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässig- keit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm inzwischen gelungen, weitere Be- weise erhältlich zu machen, welche seine bisherigen Ausführungen stütz- ten und die akute Verfolgung/Bedrohung in seinem Heimatland weiter be- kräftigten. So sei die Polizei am (…) an seinem ehemaligen Wohnort in Sri Lanka erschienen und habe der Ehefrau eine polizeiliche Mitteilung im Rahmen von Ermittlungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung überge- ben. Darin sei erklärt worden, dass er wegen Aktivitäten für und Verbindun- gen zu den LTTE dringend gesucht und letztmals aufgefordert werde, am
D-4855/2023 Seite 3 (…) um (…) bei der Ermittlungsgruppe Terrorismus in B._______ vorzu- sprechen. Sollte er dieser Aufforderung keine Folge leisten, würden recht- liche Schritte gegen ihn eingeleitet werden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm die Verhaftung, zumal er dem Termin vom (…) ferngeblie- ben sei. Er riskiere Folter, unmenschliche Behandlung oder gar den Tod. Bereits zwei Tage zuvor habe sich seine Ehefrau voller Angst erneut an die Polizei gewandt, weil unbekannte Personen weiterhin an ihre Türe klopfen und ihn suchen würden. Dies sei so in den Akten der Polizei in C._______ aufgenommen und von der Polizei bestätigt worden. Auch daraus gehe hervor, dass er im Fokus der Behörden beziehungsweise des CID stehe und aktiv nach ihm gesucht werde. Seine Ehefrau habe bei der Polizei in C._______ eine offizielle Beschwerde eingereicht. Ihre Anwältin, D._______, bestätige, dass nach dieser Beschwerde immer wieder Perso- nen zum Haus der Ehefrau gekommen seien, sich nach ihm erkundigten und sie belästigten. Auch dies unterstreiche seine bis heute anhaltende Verfolgung. Ebenso würden ein Schreiben seines Jugendfreundes, E._______, der inzwischen als Friedensrichter tätig sei, sowie weitere Be- stätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn/Augenzeugen in Sri Lanka seine Asylvorbringen stützen. Weil die Polizei seiner Ehefrau nicht habe weiterhelfen wollen/können, habe sie am (…) eine Anfrage bei der «F._______» eingereicht und um Unterstützung gebeten. Anlässlich ihres Verhörs auf dem Polizeiposten (…) hätten unentdeckt Fotos gemacht wer- den können, auf welchen sie und die Polizisten zu sehen seien. Auch diese Unterlagen würden beweisen, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Ferner bestätigten der Auszug aus den polizeilichen Akten sowie die bei- gelegten Fotos, dass er im Jahr (…) ernsthaft verletzt und zu Hause atta- ckiert worden sei. Die weiteren Aufnahmen zeigten ebenfalls, dass die von ihm gemachten Angaben zutreffen würden und er in seinem Heimatland konkret gefährdet sei. So sei die Person, welche ihn angegriffen und mas- siv verletzt habe («G._______»), in vertrauter Pose zusammen mit H._______, dem Sohn von I._______, zu sehen. Auf den anderen Fotos seien die Personen ersichtlich, welche ihn verraten und diskreditiert hätten («J._______» und «K._______»). Vor diesem und dem bereits aktenkun- digen Hintergrund – er sei mitunter exilpolitisch sehr aktiv – könne er un- möglich in sein Heimatland zurückkehren, ohne in asylrechtlich relevanter Weise konkret gefährdet zu sein und verfolgt zu werden. Hinzu komme, dass der Wegweisungsvollzug auch infolge der herrschenden Wirtschafts- krise in Sri Lanka unzulässig sei. Damit einher gehe die prekäre Sicher- heitslage im Land, welches vor einem erneuten Bürgerkrieg stehe. Es könne daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass eine
D-4855/2023 Seite 4 Wegweisung nach Sri Lanka derzeit zumutbar sei. Er sei somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D.b Mit der Eingabe wurden folgende Beweismittel (inkl. englischer Über- setzungen) eingereicht: Schreiben der Polizei in B._______, Ermittlungs- abteilung Terrorismus, vom (…) (Beilage 2); Auszug aus den Akten der Po- lizei in C._______, vom (…) (Beilage 3); Empfangsbestätigung vom (…) hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Polizei in C._______ eingereichten Beschwerde (Beilage 4); Schreiben der Anwältin der Ehefrau vom 1. April 2023 (Beilage 5); Schreiben des Jugendfreundes/(…) vom 30. März 2023 (Beilage 6); vier weitere Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nach- barn/Augenzeugen vom 20. März, 28. März und 30. März 2023 (Beilagen 7-10); von der Ehefrau bei der «F._______» eingereichtes Formular mit Schreiben vom (…) betreffend eine Beschwerde gegen die sri-lankische Polizei (Beilage 11); Mitteilung der «F._______» an die Polizei C._______ vom (…) betreffend diese Beschwerde (Beilage 11); Fotos, auf welchen die Ehefrau mit Polizisten anlässlich des Verhörs (…) zu sehen sein soll (Bei- lage 12); Auszug aus den Akten der Polizei in L._______ vom (…), ausge- stellt am 2. März 2023 (Beilage 13); Fotos, welche den Beschwerdeführer mit Narben von Stichverletzungen zeigen, die er beim Angriff im Jahr (…) erlitten haben will (Beilage 14); Fotos, auf denen G._______ mit H._______ zu sehen sein soll (Beilage 15) und Fotos, auf welchen J._______ und K._______ abgebildet sein sollen (Beilage 16). E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 verzichtete er auf weitere Ausführungen. F. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine gerichtliche Vorladung vom (…) (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten und führte aus, dass das Gericht in C._______ ihn auf den (…), (…), wegen mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit dem Terrorismus- vorwurf zu einer Anhörung vorgeladen habe. Damit bestätige sich, dass die angedrohten rechtlichen Schritte eingeleitet worden seien und er in Sri Lanka weiterhin aktiv verfolgt werde. G. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 mit Ver- fügung vom 9. August 2023 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
D-4855/2023 Seite 5 seiner Verfügung vom 27. Januar 2022 fest, wies die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung einstwei- len auszusetzen. Der Beschwerde lagen nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ein Haftbefehl des Gerichts in C._______ vom (…) (inkl. deutscher Übersetzung) sowie die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht bei. I. Mit Verfügung vom 12. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Vorladung vom (…) nach.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-4855/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Pra- xis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver- fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön- nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-
D-4855/2023 Seite 7 wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Hat das Bundesver- waltungsgericht demgegenüber eine materielle Prüfung der Asylgründe vorgenommen – wie hier mit Urteil D-954/2022, so liegt die funktionelle Zu- ständigkeit beim Gericht (Revisionsgesuch). Ausnahmsweise übernimmt jedoch das SEM die Behandlung eines Revisionsgesuchs als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel, welche vorbestehende Tat- sachen belegen sollen und erheblich sind, nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstan- den sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Eingabe vom 27. April 2023 diverse Beweismittel ein, welche die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen belegen sollen. Vor dem Hintergrund, dass diese Beweismittel nach dem Urteil D-954/2022 vom 29. November 2022 entstanden sind, hat das SEM die Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids stellte das SEM fest, dass die im ordentlichen Asylverfahren gemachten Ausführungen, wonach der Be- schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden wegen angeblicher ter- roristischer Aktivitäten gesucht werde, bereits auf ihre Glaubhaftigkeit ge- prüft worden seien. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsge- richt seien dabei zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seiner mutmasslichen Opposition gegen die Regierung ins Vi- sier genommen hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022, S. 5-8, Urteil des BVGer D-954/2022 vom 29. November 2022, S. 5-7). Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass die Polizei in B._______ am (…), mithin vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im (…) 2019, ein entsprechendes Dokument ausgestellt habe, und dies noch dazu aus Gründen, welche er während des ordentlichen Asylver- fahrens nicht habe glaubhaft machen können. Ausserdem sei es unver- ständlich, dass er, der gemäss dem ordentlichen Verfahren über kein be- sonders ausgeprägtes Profil verfüge, fast vier Jahre nach der Ausreise aus dem Heimatland das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezo- gen haben solle. Es sei daher auch nicht wahrscheinlich, dass er am (…) vom Gericht in C._______ vorgeladen worden sei, weil er der Mitteilung vom (…) keine Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich Fotokopien zu den Akten gereicht, die als solche für einfachste
D-4855/2023 Seite 8 Manipulationen anfällig seien. Beide Kopien seien von sehr schlechter Qualität. Dies betreffe insbesondere das offizielle Staatswappen, welches oben in der Mitte des Dokuments vom (…) ersichtlich sei, wie auch den gesamten oberen Teil dieses Dokuments und das ganze Dokument vom (…). Aus der Mitteilung vom (…) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu Ermittlungszwecken vorgeladen worden sei, diesen Vorladungen jedoch keine Folge geleistet habe, weshalb er aufgefordert worden sei, sich zum letzten Mal zu melden. Er habe sich indessen nie auf diese früheren Vorladungen berufen und diesbezüglich auch keinerlei Do- kumente eingereicht. Ausserdem sei die Mitteilung vom (…) von der Polizei in B._______ ausgestellt worden und es gehe daraus hervor, dass der Be- schwerdeführer am (…) bei der (…) von B._______ vorstellig werden müsse, welche gegen ihn eine Untersuchung wegen Aktivitäten im Zusam- menhang mit der Terrororganisation LTTE führe. Dies zeige, dass gegen ihn ein (…) Verfahren im Gange sei, welches in B._______ durchgeführt werde. Unter diesen Umständen sei unwahrscheinlich, dass er am (…) vom Gericht in C._______ vorgeladen worden sei. Diese Beweismittel ver- möchten somit weder zu begründen noch glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einem be- gründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Dokumente, welche er im Zusammenhang mit den Problemen seiner Ehefrau eingereicht habe (Beilagen 3-4, 12), würden lediglich deren Erklä- rungen wiedergeben, ohne dass irgendwelche Beweise für die Wahrheit der Tatsachen bestünden. Ausserdem gehe daraus hervor, dass die Polizei in C._______ die Ausführungen der Ehefrau und die von ihr erhobene Be- schwerde registriert habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers würden diese Beweismittel jedoch nicht bestätigen, dass seine Familie von den sri-lankischen Behörden schikaniert und verfolgt werde und dass er von den Behörden aktiv gesucht werde. In Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau am (…) auf dem Polizeiposten in C._______ vorstellig ge- worden sei und erklärt habe, dass er seit circa vier Jahren in der Schweiz lebe, was seine Abwesenheit verdeutliche, sei überraschend, dass die Po- lizei nur wenige Tage später, am (…), beim Haus der Familie die am (…) ausgestellte Mitteilung übergeben habe. Da diese Mitteilung von der Poli- zei in B._______ ausgestellt worden sei, sei es wahrscheinlich, dass sie von der Polizei in C._______ überbracht worden wäre, schon allein wegen der Entfernung zwischen B._______ und C._______. Es sei unwahr- scheinlich, dass die Polizei, nachdem sie am (…) an seinem Wohnsitz seine Abwesenheit habe feststellen können, am (…) – im Wissen, dass er nicht anwesend sei – erneut bei der Familie erschienen sei, um die
D-4855/2023 Seite 9 Vorladung vom (…) zu übergeben. Aus dem Schreiben der Anwältin vom
1. April 2023 ergebe sich, dass diese von der Ehefrau beauftragt worden sei und der Inhalt des Schreibens lediglich deren Anweisungen entspreche. Dies bedeute, dass die Anwältin – entgegen dem, was der Beschwerde- führer behaupte – den Inhalt in keiner Weise bestätige. Vor dem Hinter- grund der Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau sich am (…) an die Polizei gewandt und am (…) eine Beschwerde eingereicht habe, welche von der Polizei registriert worden sei, überrasche es, dass sie bereits wenige Tage später, am (…), Beschwerde bei der «F._______» erhoben habe, weil die Polizei ihr angeblich nicht habe helfen wollen/kön- nen. Im Übrigen würden die eingereichten Dokumente der «F._______» einerseits lediglich die Ausführungen der Ehefrau wiedergeben, ohne die Richtigkeit des Sachverhalts zu belegen, andererseits gehe daraus hervor, dass die (…) die Beschwerde der Ehefrau registriert und ihr Folge gegeben habe. Was die weiteren Dokumente (Beilagen 6-10, 13-16) anbelange, sei erneut darauf hinzuweisen, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwal- tungsgericht hinsichtlich der im ordentlichen Asylverfahren geltend ge- machten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den sri-lanki- schen Behörden schon lange wegen terroristischer Aktivitäten gesucht werde, zum Schluss gelangt seien, es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seiner angeblichen Opposition gegen die Regierung ins Visier genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe im Wiedererwägungsgesuch auch erwähnt, dass er exilpolitisch sehr aktiv sei, ohne aber hierzu irgendwelche Informa- tionen zu liefern. In diesem Zusammenhang sei auf die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-445/2023 vom 1. Februar 2023 bestätigt habe. Nach dem Gesagten sei zu schliessen, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers und die eingereichten Beweismittel weder belegen noch glaubhaft machen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt sein könnte. Es gebe daher keinen Grund, von der im ordentlichen Verfahren vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Überprüfung abzuweichen. Nachdem die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem begründeten Risiko von Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein,
D-4855/2023 Seite 10 bleibe der Wegweisungsvollzug zulässig. Im Weiteren sei darauf hinzuwei- sen, dass die aktuelle Situation in Sri Lanka, insbesondere die schwere Wirtschaftskrise und der im Jahr 2022 von der Regierung verhängte Not- stand, nicht geeignet sei, die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom
27. Januar 2022 und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-954/2022 vom 29. November 2022, wonach der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, umzustossen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwä- gungsgesuch denn auch nichts vorgebracht, was zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo sei nicht notwendig. Zusätzliche Instruktionsmass- nahmen erwiesen sich auch im Sinne von Art. 12 VwVG als ungeeignet. Zusammenfassend seien keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Januar 2022 beseitigen könnten.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer ergänzend zu sei- nen Ausführungen in der Eingabe vom 27. April 2023 geltend, es könne verschiedene Gründe haben, weshalb er nach seiner Flucht aus dem Hei- matland wieder vermehrt im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe. So könne es sein, dass die Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten
– er (…) auf privater Basis (…) von tamilischen Protestaktionen in der Schweiz und (…) – wieder auf ihn aufmerksam geworden seien, ebenso könnte ein Rückkehrer oder eine andere Person über ihn ausgesagt haben. Dass die Behörden die Vorladungen und andere Dokumente nun der Ehe- frau zustellen würden, könne damit zusammenhängen, dass sie von ihr erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz befinde. Auch dies könne der Auslöser gewesen sein, dass die Behörden seiner Frau nun die Vorladun- gen und behördlichen Dokumente zustellen würden. Letztlich sei die Frage nach der Ursache aber nicht ausschlaggebend. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer offenkundig von den Behörden gesucht und nach ihm gefahndet werde, was die eingereichten Unterlagen beweisen würden. Es sei infolge der Abläufe nicht weiter verwunderlich, dass die Po- lizei der Ehefrau die Vorladung nicht sogleich am (…) übergeben habe, wie die Vorinstanz geltend mache. Ausserdem seien die sri-lankischen Polizei- behörden in Sektionen aufgeteilt, wobei jede Einheit ihr Zuständigkeitsge- biet habe. So sei der Polizist, welcher die Anzeige der Frau entgegenge- nommen habe, offenbar nicht für die behördliche Terrorismusbekämpfung zuständig. Dass die Mitteilung zwei Tage später zu Hause überbracht wor- den sei, sei somit nachvollziehbar. Ausserdem würden die Fotos, welche die Ehefrau von dieser Begegnung habe machen können und welche ent- gegen der Behauptung der Vorinstanz nicht bei der Polizei, sondern zu
D-4855/2023 Seite 11 Hause gemacht worden seien, klar und deutlich zeigen, dass die Angaben wahr seien und es sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um Fäl- schungen handle, wie die Vorinstanz zu Unrecht behaupte. Auch wenn die bei der Polizei in C._______ eingereichte Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen der Ehefrau wiedergebe, ergebe sich auch daraus ein schlüssiges Bild der Verfolgung, zumal sich diese Meldung nachvollziehbar und nahtlos in die übrigen Umstände einreihe. Ebenso bestätige die in Sri Lanka zugelassene Rechtsanwältin D._______ die von der Ehefrau ange- zeigte Verfolgung. Auch wenn die Anfrage der Ehefrau bei der «F._______» grundsätzlich kein direkter Beweis für die Verfolgung sein möge, untermauere auch dieses Dokument die geltend gemachten Um- stände und die Tatsache, dass er in seinem Heimatland von den Behörden gesucht werde. Dass die Vorladung vom (…) vom Gericht in C._______ und nicht aus B._______ komme, spreche nicht gegen die Verfolgung, zu- mal dies vermutlich mit der sri-lankischen Gerichtsorganisation zu tun habe. Zudem sei die Vorladung wegen des Vorwurfs der mangelnden Ko- operation und nicht wegen des Vorwurfs des Terrorismus im Generellen erfolgt. Da auch hier weitere Abklärungen aufschlussreich wären, würden solche beantragt. Weil er zum Gerichtstermin vom (…) nicht erschienen sei, habe das Gericht in C._______ gegen ihn gleichentags einen Haftbe- fehl ausgestellt. Diesbezüglich sei ebenfalls besagtes Gericht zuständig gewesen, zumal er nicht kooperiert habe. Auch der nun – allenfalls als Folge der Interventionen der Ehefrau – gegen ihn vorliegende Haftbefehl beweise, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut und konkret am Leben bedroht sei. Seine Ehefrau sei aus Angst vor weiteren Repressalien mit den Kindern vorübergehend bei ihrer Tante untergetaucht. Vor dem Hin- tergrund, dass auch die bereits bei der Vorinstanz beantragten weiteren Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka eine asylrele- vante Verfolgung bestätigen könnten, stelle er den entsprechenden Be- weisantrag nochmals ausdrücklich. Darüber hinaus bestätige auch sein Ju- gendfreund im Schreiben vom 30. März 2023, dass er in Sri Lanka verfolgt und gefoltert worden sei. Bei diesem Schreiben handle es sich nicht um ein blosses «Gefälligkeitsschreiben», sondern um ein die Verfolgung bele- gendes Schreiben eines behördlich anerkannten (…). Dass er in seinem Heimatland konkret gefährdet sei, ergebe sich zudem aus den weiteren Unterlagen (Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn/Augenzeu- gen, Auszug aus den polizeilichen Akten und beigefügte Fotos betreffend den Vorfall im Jahr (…), Aufnahmen von G._______ und H._______ sowie J._______ und K._______). Die ihn seit 2021 behandelnde Psychiaterin könne all diese Angaben verifizieren. Das Gericht werde um entspre- chende Beweisabnahme ersucht. Die asylrelevante Verfolgung bestätige
D-4855/2023 Seite 12 seine Flüchtlingseigenschaft und jedenfalls die Unzumutbarkeit bezie- hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dies umso mehr, als die allgemeine Lage in Sri Lanka immer noch besorgniserregend sei und er im wirtschaftlich und sozial gebeutelten Land schlicht nicht mehr Fuss fassen könnte, zumal seine Frau mit den Kindern nun ebenfalls un- tergetaucht sei.
E. 6.1 Das SEM kam im ordentlichen Asylverfahren zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor seiner Ausreise nachzu- weisen. Im Gegenteil werde festgestellt, dass er bis im (…) 2019, mithin noch 10 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs, in Sri Lanka gelebt habe. Er sei weder Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er mit dieser Organi- sation sympathisiert oder sie in irgendeiner Weise unterstützt (vgl. Verfü- gung des SEM vom 27. Januar 2022). Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Einschätzung, indem es festhielt, der Beschwerdeführer habe in kei- ner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass die sri-lankischen Behör- den ihn wegen seiner angeblichen Opposition gegen die Regierung ins Vi- sier genommen hätten (vgl. Urteil D-954/2022). Vor diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka mit Mitteilung vom (…) aufgefor- dert wurde, sich wegen Ermittlungen zufolge Aktivitäten im Zusammen- hang mit den LTTE am (…) zum letzten Mal bei der (…) in B._______ zu melden. Diese Mitteilung liegt im Übrigen lediglich in Kopie vor, weshalb sie einen geringen Beweiswert hat und nicht auszuschliessen ist, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ausserdem darf bei Wahrunterstellung der dargelegten Vorbringen davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer auch hinsichtlich der in der Mitteilung erwähnten früheren Vorla- dungen, denen er keine Folge geleistet haben soll, entsprechende Doku- mente eingereicht hätte. Die geltend gemachten Gründe, weshalb er nach seiner Flucht wieder vermehrt im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen, jemand könnte über ihn ausgesagt haben, und die Behörden würden ihre Dokumente seiner Ehefrau zustellen, weil sie von ihr erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte, um reine Mutmassungen, die keinerlei Stütze in den Akten finden. Auch mit dem in der Beschwerde äus- serst rudimentär vorgebrachten, nicht weiter substanziierten exilpolitischen Engagement (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 9) vermag der Beschwerde- führer nicht zu erklären, weshalb er in den Fokus der heimatlichen Behörde gelangt sei. Nachdem das Gericht es – wie ausgeführt – als äusserst
D-4855/2023 Seite 13 unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwer- deführer knapp vier Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka mit Mittei- lung vom (…) aufgefordert wurde, sich wegen Ermittlungen zufolge Aktivi- täten im Zusammenhang mit den LTTE am (…) zum letzten Mal bei der (…) in B._______ zu melden, ist der damit im Zusammenhang stehenden Vorladung vom (…) wie auch dem Haftbefehl vom (…) jegliche Grundlage entzogen. Daran vermag die Tatsache, dass die Vorladung vom (…) im Original nachgereicht wurde, nichts zu ändern, zumal dieses Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält und zudem Dokumente wie diese Vorladung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5543/2019 vom 18. November 2019 E. 5.4.2). Hinsichtlich des Haftbe- fehls bleibt zudem festzuhalten, dass dieser in Kopie eingereicht wurde, was dessen Beweiswert von vornherein schmälert. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der sri-lan- kischen Behörden steht und von diesen gesucht wird. Er vermag demzu- folge – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – weder mit seinen Aus- führungen noch den eingereichten Beweismitteln zu belegen oder glaub- haft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem be- gründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insge- samt kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdefüh- rer darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, wonach die von der Ehefrau gemachten Fotos hinsichtlich ihrer Begegnung mit der Polizei nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – bei der Polizei, sondern zu Hause gemacht worden seien, von seinen entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 27. April 2023 diametral abweicht. Dort erklärte er nämlich, dass an- lässlich des Verhörs der Ehefrau auf dem Polizeiposten (…) unentdeckt Fotos hätten gemacht werden können, welche die Ehefrau und die Polizis- ten zeigen würden (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 9). Im Weiteren kann er auch aus dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Angaben bei seinem Jugend- freund um einen behördlich anerkannten (…) handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Person – wie ihrem Schreiben vom 30. März 2023 zu entnehmen ist – selbst in der Funktion als (…) lediglich die Vor- bringen des Beschwerdeführers wiederzugeben vermag. Angesichts der gegebenen Situation erübrigen sich weitere Abklärungen bei der Schwei- zerischen Botschaft in Sri Lanka, weshalb der entsprechende Beweisan- trag abgewiesen wird. Desgleichen kann auf die beschwerdeweise ange- botenen Auskünfte verzichtet werden. So ist namentlich in Bezug auf eine Auskunft bei der in der Beschwerde erwähnten Psychiaterin darauf hinzu- weisen, dass eine solche lediglich auf der Schilderung des Beschwerde-
D-4855/2023 Seite 14 führers beruhen würde, weshalb auch das diesbezügliche Gesuch um Be- weisabnahme abgewiesen wird. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden – und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre er dazu auch gehalten gewesen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), zum Beleg seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme ein Gutachten dieser Ärztin einzu- reichen, zumal er angeblich seit 2021 bei ihr in Behandlung ist.
E. 6.2 Des Weiteren ist auch die anhaltende Wirtschaftskrise nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Sowohl in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2022 als auch im Beschwerdeurteil D-954/2022 vom
29. November 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) bezeichnet. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs ist zunächst festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am Her- kunftsort nach wie vor über ein Beziehungsnetz sowie mit dem eigenen Haus über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Nachdem er eine asyl- relevante Verfolgung weder belegen noch glaubhaft machen konnte, ist – entgegen seiner Behauptung – nicht davon auszugehen, dass seine Ehe- frau mit den Kindern aus Angst vor weiteren Repressalien untergetaucht ist. Aufgrund seiner Berufserfahrung wird er zudem in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer legt weder in der Eingabe vom 27. April 2023 noch in der Beschwerde substanziiert dar, in- wiefern sich für ihn aufgrund der Krise in Sri Lanka individuelle Vollzugs- hindernisse ergeben würden. Demnach ist trotz der herrschenden, schwe- ren Wirtschaftskrise – von der im Übrigen die gesamte Bevölkerung Sri Lankas betroffen ist – weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 6.3 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeig- net wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2022 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4855/2023 Seite 15 Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4855/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4855/2023 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen seiner angeblichen Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2022 mit UrteilD-954/2022 vom 29. November 2022 ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit als Mehrfachbesuch («Demande d'asile multiple») bezeichneter Eingabe vom 8. Dezember 2022 erneut an das SEM, welches wegen funktionaler Unzuständigkeit mit Verfügung vom 13. Januar 2023 darauf nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2023 mit Urteil D-445/2023 vom 1. Februar 2023 ab. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-954/2022 vom 29. November 2022 sowie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Mit Urteil D-1037/2023 vom 7. März 2023 erklärte das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch für unzulässig. D. D.a Mit als Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM vom 27. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm inzwischen gelungen, weitere Be-weise erhältlich zu machen, welche seine bisherigen Ausführungen stützten und die akute Verfolgung/Bedrohung in seinem Heimatland weiter bekräftigten. So sei die Polizei am (...) an seinem ehemaligen Wohnort in Sri Lanka erschienen und habe der Ehefrau eine polizeiliche Mitteilung im Rahmen von Ermittlungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung übergeben. Darin sei erklärt worden, dass er wegen Aktivitäten für und Verbindungen zu den LTTE dringend gesucht und letztmals aufgefordert werde, am (...) um (...) bei der Ermittlungsgruppe Terrorismus in B._______ vorzusprechen. Sollte er dieser Aufforderung keine Folge leisten, würden rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm die Verhaftung, zumal er dem Termin vom (...) ferngeblieben sei. Er riskiere Folter, unmenschliche Behandlung oder gar den Tod. Bereits zwei Tage zuvor habe sich seine Ehefrau voller Angst erneut an die Polizei gewandt, weil unbekannte Personen weiterhin an ihre Türe klopfen und ihn suchen würden. Dies sei so in den Akten der Polizei in C._______ aufgenommen und von der Polizei bestätigt worden. Auch daraus gehe hervor, dass er im Fokus der Behörden beziehungsweise des CID stehe und aktiv nach ihm gesucht werde. Seine Ehefrau habe bei der Polizei in C._______ eine offizielle Beschwerde eingereicht. Ihre Anwältin, D._______, bestätige, dass nach dieser Beschwerde immer wieder Personen zum Haus der Ehefrau gekommen seien, sich nach ihm erkundigten und sie belästigten. Auch dies unterstreiche seine bis heute anhaltende Verfolgung. Ebenso würden ein Schreiben seines Jugendfreundes, E._______, der inzwischen als Friedensrichter tätig sei, sowie weitere Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn/Augenzeugen in Sri Lanka seine Asylvorbringen stützen. Weil die Polizei seiner Ehefrau nicht habe weiterhelfen wollen/können, habe sie am (...) eine Anfrage bei der «F._______» eingereicht und um Unterstützung gebeten. Anlässlich ihres Verhörs auf dem Polizeiposten (...) hätten unentdeckt Fotos gemacht werden können, auf welchen sie und die Polizisten zu sehen seien. Auch diese Unterlagen würden beweisen, dass die gemachten Angaben korrekt seien. Ferner bestätigten der Auszug aus den polizeilichen Akten sowie die beigelegten Fotos, dass er im Jahr (...) ernsthaft verletzt und zu Hause attackiert worden sei. Die weiteren Aufnahmen zeigten ebenfalls, dass die von ihm gemachten Angaben zutreffen würden und er in seinem Heimatland konkret gefährdet sei. So sei die Person, welche ihn angegriffen und massiv verletzt habe («G._______»), in vertrauter Pose zusammen mit H._______, dem Sohn von I._______, zu sehen. Auf den anderen Fotos seien die Personen ersichtlich, welche ihn verraten und diskreditiert hätten («J._______» und «K._______»). Vor diesem und dem bereits aktenkundigen Hintergrund - er sei mitunter exilpolitisch sehr aktiv - könne er unmöglich in sein Heimatland zurückkehren, ohne in asylrechtlich relevanter Weise konkret gefährdet zu sein und verfolgt zu werden. Hinzu komme, dass der Wegweisungsvollzug auch infolge der herrschenden Wirtschaftskrise in Sri Lanka unzulässig sei. Damit einher gehe die prekäre Sicherheitslage im Land, welches vor einem erneuten Bürgerkrieg stehe. Es könne daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass eine Wegweisung nach Sri Lanka derzeit zumutbar sei. Er sei somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D.b Mit der Eingabe wurden folgende Beweismittel (inkl. englischer Übersetzungen) eingereicht: Schreiben der Polizei in B._______, Ermittlungsabteilung Terrorismus, vom (...) (Beilage 2); Auszug aus den Akten der Polizei in C._______, vom (...) (Beilage 3); Empfangsbestätigung vom (...) hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Polizei in C._______ eingereichten Beschwerde (Beilage 4); Schreiben der Anwältin der Ehefrau vom 1. April 2023 (Beilage 5); Schreiben des Jugendfreundes/(...) vom 30. März 2023 (Beilage 6); vier weitere Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn/Augenzeugen vom 20. März, 28. März und 30. März 2023 (Beilagen 7-10); von der Ehefrau bei der «F._______» eingereichtes Formular mit Schreiben vom (...) betreffend eine Beschwerde gegen die sri-lankische Polizei (Beilage 11); Mitteilung der «F._______» an die Polizei C._______ vom (...) betreffend diese Beschwerde (Beilage 11); Fotos, auf welchen die Ehefrau mit Polizisten anlässlich des Verhörs (...) zu sehen sein soll (Beilage 12); Auszug aus den Akten der Polizei in L._______ vom (...), ausgestellt am 2. März 2023 (Beilage 13); Fotos, welche den Beschwerdeführer mit Narben von Stichverletzungen zeigen, die er beim Angriff im Jahr (...) erlitten haben will (Beilage 14); Fotos, auf denen G._______ mit H._______ zu sehen sein soll (Beilage 15) und Fotos, auf welchen J._______ und K._______ abgebildet sein sollen (Beilage 16). E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 verzichtete er auf weitere Ausführungen. F. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine gerichtliche Vorladung vom (...) (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten und führte aus, dass das Gericht in C._______ ihn auf den (...), (...), wegen mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit dem Terrorismusvorwurf zu einer Anhörung vorgeladen habe. Damit bestätige sich, dass die angedrohten rechtlichen Schritte eingeleitet worden seien und er in Sri Lanka weiterhin aktiv verfolgt werde. G. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2023 mit Verfügung vom 9. August 2023 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 27. Januar 2022 fest, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. August 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Der Beschwerde lagen nebst den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ein Haftbefehl des Gerichts in C._______ vom (...) (inkl. deutscher Übersetzung) sowie die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht bei. I. Mit Verfügung vom 12. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Vorladung vom (...) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber eine materielle Prüfung der Asylgründe vorgenommen - wie hier mit Urteil D-954/2022, so liegt die funktionelle Zuständigkeit beim Gericht (Revisionsgesuch). Ausnahmsweise übernimmt jedoch das SEM die Behandlung eines Revisionsgesuchs als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 4.3 Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Eingabe vom 27. April 2023 diverse Beweismittel ein, welche die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen belegen sollen. Vor dem Hintergrund, dass diese Beweismittel nach dem Urteil D-954/2022 vom 29. November 2022 entstanden sind, hat das SEM die Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids stellte das SEM fest, dass die im ordentlichen Asylverfahren gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten gesucht werde, bereits auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft worden seien. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien dabei zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seiner mutmasslichen Opposition gegen die Regierung ins Visier genommen hätten (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022, S. 5-8, Urteil des BVGer D-954/2022 vom 29. November 2022, S. 5-7). Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass die Polizei in B._______ am (...), mithin vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im (...) 2019, ein entsprechendes Dokument ausgestellt habe, und dies noch dazu aus Gründen, welche er während des ordentlichen Asylverfahrens nicht habe glaubhaft machen können. Ausserdem sei es unverständlich, dass er, der gemäss dem ordentlichen Verfahren über kein besonders ausgeprägtes Profil verfüge, fast vier Jahre nach der Ausreise aus dem Heimatland das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben solle. Es sei daher auch nicht wahrscheinlich, dass er am (...) vom Gericht in C._______ vorgeladen worden sei, weil er der Mitteilung vom (...) keine Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich Fotokopien zu den Akten gereicht, die als solche für einfachste Manipulationen anfällig seien. Beide Kopien seien von sehr schlechter Qualität. Dies betreffe insbesondere das offizielle Staatswappen, welches oben in der Mitte des Dokuments vom (...) ersichtlich sei, wie auch den gesamten oberen Teil dieses Dokuments und das ganze Dokument vom (...). Aus der Mitteilung vom (...) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu Ermittlungszwecken vorgeladen worden sei, diesen Vorladungen jedoch keine Folge geleistet habe, weshalb er aufgefordert worden sei, sich zum letzten Mal zu melden. Er habe sich indessen nie auf diese früheren Vorladungen berufen und diesbezüglich auch keinerlei Dokumente eingereicht. Ausserdem sei die Mitteilung vom (...) von der Polizei in B._______ ausgestellt worden und es gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) bei der (...) von B._______ vorstellig werden müsse, welche gegen ihn eine Untersuchung wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Terrororganisation LTTE führe. Dies zeige, dass gegen ihn ein (...) Verfahren im Gange sei, welches in B._______ durchgeführt werde. Unter diesen Umständen sei unwahrscheinlich, dass er am (...) vom Gericht in C._______ vorgeladen worden sei. Diese Beweismittel vermöchten somit weder zu begründen noch glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Dokumente, welche er im Zusammenhang mit den Problemen seiner Ehefrau eingereicht habe (Beilagen 3-4, 12), würden lediglich deren Erklärungen wiedergeben, ohne dass irgendwelche Beweise für die Wahrheit der Tatsachen bestünden. Ausserdem gehe daraus hervor, dass die Polizei in C._______ die Ausführungen der Ehefrau und die von ihr erhobene Beschwerde registriert habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers würden diese Beweismittel jedoch nicht bestätigen, dass seine Familie von den sri-lankischen Behörden schikaniert und verfolgt werde und dass er von den Behörden aktiv gesucht werde. In Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau am (...) auf dem Polizeiposten in C._______ vorstellig geworden sei und erklärt habe, dass er seit circa vier Jahren in der Schweiz lebe, was seine Abwesenheit verdeutliche, sei überraschend, dass die Polizei nur wenige Tage später, am (...), beim Haus der Familie die am (...) ausgestellte Mitteilung übergeben habe. Da diese Mitteilung von der Polizei in B._______ ausgestellt worden sei, sei es wahrscheinlich, dass sie von der Polizei in C._______ überbracht worden wäre, schon allein wegen der Entfernung zwischen B._______ und C._______. Es sei unwahrscheinlich, dass die Polizei, nachdem sie am (...) an seinem Wohnsitz seine Abwesenheit habe feststellen können, am (...) - im Wissen, dass er nicht anwesend sei - erneut bei der Familie erschienen sei, um die Vorladung vom (...) zu übergeben. Aus dem Schreiben der Anwältin vom 1. April 2023 ergebe sich, dass diese von der Ehefrau beauftragt worden sei und der Inhalt des Schreibens lediglich deren Anweisungen entspreche. Dies bedeute, dass die Anwältin - entgegen dem, was der Beschwerdeführer behaupte - den Inhalt in keiner Weise bestätige. Vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau sich am (...) an die Polizei gewandt und am (...) eine Beschwerde eingereicht habe, welche von der Polizei registriert worden sei, überrasche es, dass sie bereits wenige Tage später, am (...), Beschwerde bei der «F._______» erhoben habe, weil die Polizei ihr angeblich nicht habe helfen wollen/können. Im Übrigen würden die eingereichten Dokumente der «F._______» einerseits lediglich die Ausführungen der Ehefrau wiedergeben, ohne die Richtigkeit des Sachverhalts zu belegen, andererseits gehe daraus hervor, dass die (...) die Beschwerde der Ehefrau registriert und ihr Folge gegeben habe. Was die weiteren Dokumente (Beilagen 6-10, 13-16) anbelange, sei erneut darauf hinzuweisen, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden schon lange wegen terroristischer Aktivitäten gesucht werde, zum Schluss gelangt seien, es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seiner angeblichen Opposition gegen die Regierung ins Visier genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe im Wiedererwägungsgesuch auch erwähnt, dass er exilpolitisch sehr aktiv sei, ohne aber hierzu irgendwelche Informationen zu liefern. In diesem Zusammenhang sei auf die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-445/2023 vom 1. Februar 2023 bestätigt habe. Nach dem Gesagten sei zu schliessen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel weder belegen noch glaubhaft machen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es gebe daher keinen Grund, von der im ordentlichen Verfahren vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Überprüfung abzuweichen. Nachdem die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem begründeten Risiko von Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, bleibe der Wegweisungsvollzug zulässig. Im Weiteren sei darauf hinzuwei-sen, dass die aktuelle Situation in Sri Lanka, insbesondere die schwere Wirtschaftskrise und der im Jahr 2022 von der Regierung verhängte Notstand, nicht geeignet sei, die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 27. Januar 2022 und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-954/2022 vom 29. November 2022, wonach der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, umzustossen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch denn auch nichts vorgebracht, was zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo sei nicht notwendig. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen erwiesen sich auch im Sinne von Art. 12 VwVG als ungeeignet. Zusammenfassend seien keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Januar 2022 beseitigen könnten. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Ausführungen in der Eingabe vom 27. April 2023 geltend, es könne verschiedene Gründe haben, weshalb er nach seiner Flucht aus dem Heimatland wieder vermehrt im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe. So könne es sein, dass die Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten - er (...) auf privater Basis (...) von tamilischen Protestaktionen in der Schweiz und (...) - wieder auf ihn aufmerksam geworden seien, ebenso könnte ein Rückkehrer oder eine andere Person über ihn ausgesagt haben. Dass die Behörden die Vorladungen und andere Dokumente nun der Ehefrau zustellen würden, könne damit zusammenhängen, dass sie von ihr erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz befinde. Auch dies könne der Auslöser gewesen sein, dass die Behörden seiner Frau nun die Vorladungen und behördlichen Dokumente zustellen würden. Letztlich sei die Frage nach der Ursache aber nicht ausschlaggebend. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer offenkundig von den Behörden gesucht und nach ihm gefahndet werde, was die eingereichten Unterlagen beweisen würden. Es sei infolge der Abläufe nicht weiter verwunderlich, dass die Polizei der Ehefrau die Vorladung nicht sogleich am (...) übergeben habe, wie die Vorinstanz geltend mache. Ausserdem seien die sri-lankischen Polizeibehörden in Sektionen aufgeteilt, wobei jede Einheit ihr Zuständigkeitsgebiet habe. So sei der Polizist, welcher die Anzeige der Frau entgegengenommen habe, offenbar nicht für die behördliche Terrorismusbekämpfung zuständig. Dass die Mitteilung zwei Tage später zu Hause überbracht worden sei, sei somit nachvollziehbar. Ausserdem würden die Fotos, welche die Ehefrau von dieser Begegnung habe machen können und welche entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht bei der Polizei, sondern zu Hause gemacht worden seien, klar und deutlich zeigen, dass die Angaben wahr seien und es sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um Fälschungen handle, wie die Vorinstanz zu Unrecht behaupte. Auch wenn die bei der Polizei in C._______ eingereichte Beschwerde im Wesentlichen die Ausführungen der Ehefrau wiedergebe, ergebe sich auch daraus ein schlüssiges Bild der Verfolgung, zumal sich diese Meldung nachvollziehbar und nahtlos in die übrigen Umstände einreihe. Ebenso bestätige die in Sri Lanka zugelassene Rechtsanwältin D._______ die von der Ehefrau angezeigte Verfolgung. Auch wenn die Anfrage der Ehefrau bei der «F._______» grundsätzlich kein direkter Beweis für die Verfolgung sein möge, untermauere auch dieses Dokument die geltend gemachten Umstände und die Tatsache, dass er in seinem Heimatland von den Behörden gesucht werde. Dass die Vorladung vom (...) vom Gericht in C._______ und nicht aus B._______ komme, spreche nicht gegen die Verfolgung, zumal dies vermutlich mit der sri-lankischen Gerichtsorganisation zu tun habe. Zudem sei die Vorladung wegen des Vorwurfs der mangelnden Kooperation und nicht wegen des Vorwurfs des Terrorismus im Generellen erfolgt. Da auch hier weitere Abklärungen aufschlussreich wären, würden solche beantragt. Weil er zum Gerichtstermin vom (...) nicht erschienen sei, habe das Gericht in C._______ gegen ihn gleichentags einen Haftbefehl ausgestellt. Diesbezüglich sei ebenfalls besagtes Gericht zuständig gewesen, zumal er nicht kooperiert habe. Auch der nun - allenfalls als Folge der Interventionen der Ehefrau - gegen ihn vorliegende Haftbefehl beweise, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut und konkret am Leben bedroht sei. Seine Ehefrau sei aus Angst vor weiteren Repressalien mit den Kindern vorübergehend bei ihrer Tante untergetaucht. Vor dem Hintergrund, dass auch die bereits bei der Vorinstanz beantragten weiteren Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung bestätigen könnten, stelle er den entsprechenden Beweisantrag nochmals ausdrücklich. Darüber hinaus bestätige auch sein Jugendfreund im Schreiben vom 30. März 2023, dass er in Sri Lanka verfolgt und gefoltert worden sei. Bei diesem Schreiben handle es sich nicht um ein blosses «Gefälligkeitsschreiben», sondern um ein die Verfolgung belegendes Schreiben eines behördlich anerkannten (...). Dass er in seinem Heimatland konkret gefährdet sei, ergebe sich zudem aus den weiteren Unterlagen (Bestätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn/Augenzeugen, Auszug aus den polizeilichen Akten und beigefügte Fotos betreffend den Vorfall im Jahr (...), Aufnahmen von G._______ und H._______ sowie J._______ und K._______). Die ihn seit 2021 behandelnde Psychiaterin könne all diese Angaben verifizieren. Das Gericht werde um entsprechende Beweisabnahme ersucht. Die asylrelevante Verfolgung bestätige seine Flüchtlingseigenschaft und jedenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dies umso mehr, als die allgemeine Lage in Sri Lanka immer noch besorgniserregend sei und er im wirtschaftlich und sozial gebeutelten Land schlicht nicht mehr Fuss fassen könnte, zumal seine Frau mit den Kindern nun ebenfalls untergetaucht sei. 6. 6.1 Das SEM kam im ordentlichen Asylverfahren zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor seiner Ausreise nachzuweisen. Im Gegenteil werde festgestellt, dass er bis im (...) 2019, mithin noch 10 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs, in Sri Lanka gelebt habe. Er sei weder Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er mit dieser Organisation sympathisiert oder sie in irgendeiner Weise unterstützt (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022). Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Einschätzung, indem es festhielt, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seiner angeblichen Opposition gegen die Regierung ins Visier genommen hätten (vgl. Urteil D-954/2022). Vor diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka mit Mitteilung vom (...) aufgefordert wurde, sich wegen Ermittlungen zufolge Aktivitäten im Zusammenhang mit den LTTE am (...) zum letzten Mal bei der (...) in B._______ zu melden. Diese Mitteilung liegt im Übrigen lediglich in Kopie vor, weshalb sie einen geringen Beweiswert hat und nicht auszuschliessen ist, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ausserdem darf bei Wahrunterstellung der dargelegten Vorbringen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der in der Mitteilung erwähnten früheren Vorladungen, denen er keine Folge geleistet haben soll, entsprechende Dokumente eingereicht hätte. Die geltend gemachten Gründe, weshalb er nach seiner Flucht wieder vermehrt im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen, jemand könnte über ihn ausgesagt haben, und die Behörden würden ihre Dokumente seiner Ehefrau zustellen, weil sie von ihr erfahren hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte, um reine Mutmassungen, die keinerlei Stütze in den Akten finden. Auch mit dem in der Beschwerde äusserst rudimentär vorgebrachten, nicht weiter substanziierten exilpolitischen Engagement (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 9) vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er in den Fokus der heimatlichen Behörde gelangt sei. Nachdem das Gericht es - wie ausgeführt - als äusserst unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka mit Mitteilung vom (...) aufgefordert wurde, sich wegen Ermittlungen zufolge Aktivitäten im Zusammenhang mit den LTTE am (...) zum letzten Mal bei der (...) in B._______ zu melden, ist der damit im Zusammenhang stehenden Vorladung vom (...) wie auch dem Haftbefehl vom (...) jegliche Grundlage entzogen. Daran vermag die Tatsache, dass die Vorladung vom (...) im Original nachgereicht wurde, nichts zu ändern, zumal dieses Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält und zudem Dokumente wie diese Vorladung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGerD-5543/2019 vom 18. November 2019 E. 5.4.2). Hinsichtlich des Haftbefehls bleibt zudem festzuhalten, dass dieser in Kopie eingereicht wurde, was dessen Beweiswert von vornherein schmälert. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der sri-lankischen Behörden steht und von diesen gesucht wird. Er vermag demzufolge - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - weder mit seinen Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem begründeten Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insgesamt kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, wonach die von der Ehefrau gemachten Fotos hinsichtlich ihrer Begegnung mit der Polizei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - bei der Polizei, sondern zu Hause gemacht worden seien, von seinen entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 27. April 2023 diametral abweicht. Dort erklärte er nämlich, dass anlässlich des Verhörs der Ehefrau auf dem Polizeiposten (...) unentdeckt Fotos hätten gemacht werden können, welche die Ehefrau und die Polizisten zeigen würden (vgl. a.a.O., S. 7 Ziff. 9). Im Weiteren kann er auch aus dem Umstand, dass es sich gemäss seinen Angaben bei seinem Jugendfreund um einen behördlich anerkannten (...) handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Person - wie ihrem Schreiben vom 30. März 2023 zu entnehmen ist - selbst in der Funktion als (...) lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederzugeben vermag. Angesichts der gegebenen Situation erübrigen sich weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Desgleichen kann auf die beschwerdeweise angebotenen Auskünfte verzichtet werden. So ist namentlich in Bezug auf eine Auskunft bei der in der Beschwerde erwähnten Psychiaterin darauf hinzuweisen, dass eine solche lediglich auf der Schilderung des Beschwerde-führers beruhen würde, weshalb auch das diesbezügliche Gesuch um Beweisabnahme abgewiesen wird. Ohnehin hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden - und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre er dazu auch gehalten gewesen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), zum Beleg seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme ein Gutachten dieser Ärztin einzureichen, zumal er angeblich seit 2021 bei ihr in Behandlung ist. 6.2 Des Weiteren ist auch die anhaltende Wirtschaftskrise nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Sowohl in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2022 als auch im Beschwerdeurteil D-954/2022 vom 29. November 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) bezeichnet. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs ist zunächst festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort nach wie vor über ein Beziehungsnetz sowie mit dem eigenen Haus über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Nachdem er eine asylrelevante Verfolgung weder belegen noch glaubhaft machen konnte, ist - entgegen seiner Behauptung - nicht davon auszugehen, dass seine Ehefrau mit den Kindern aus Angst vor weiteren Repressalien untergetaucht ist. Aufgrund seiner Berufserfahrung wird er zudem in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer legt weder in der Eingabe vom 27. April 2023 noch in der Beschwerde substanziiert dar, inwiefern sich für ihn aufgrund der Krise in Sri Lanka individuelle Vollzugshindernisse ergeben würden. Demnach ist trotz der herrschenden, schweren Wirtschaftskrise - von der im Übrigen die gesamte Bevölkerung Sri Lankas betroffen ist - weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3 Im Ergebnis sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, welche geeignet wären, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2022 zu beseitigen. Das SEM hat demnach das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
8. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
9. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: