Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 13. Juni 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 14. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. Dezember 2016 eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Nach erlangter Volljährigkeit habe man ihn gezwungen, die Schule in der (...) Klasse abzubrechen. Danach habe er wenige Wochen als (...) und anschliessend etwa (...) Jahre lang als (...) gearbeitet. Weil er keinen Passierschein gehabt habe, sei er im Jahr 2011 festgenommen worden. Bei der Verlegung ins Gefängnis D._______ sei er jedoch vom Fahrzeug gesprungen. Im Jahr 2012 habe er geheiratet, seine Frau sei indessen im (...) 2015 gestorben. Im (...) 2014 hätten die Behörden mit Baumaschinen mehrere ohne Baugenehmigung errichtete Häuser zerstört, darunter ein fast fertiges Haus seiner Familie. Weil er sich dagegen gewehrt habe, sei er festgenommen worden, er habe jedoch vom Auto, das ihn ins Gefängnis hätte bringen sollen, springen und fliehen können. Darauf habe die Polizei seine Mutter und Geschwister für eine Nacht festgenommen. Wenige Tage später sei er nach Äthiopien ausgereist. Bereits vor diesem Vorfall habe er mehrere Aufforderungen in den Militärdienst erhalten beziehungsweise er habe im (...) 2014 eine schriftliche Vorladung erhalten, wobei nachher immer wieder zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 9. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2017 (elektronische Abgabequittung vom 29. August 2017) erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Kostennote bei. E. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. September 2017 (elektronische Signatur vom 27. September 2017). Darin stellte er im Fliesstext den zusätzlichen Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gegeben habe, mehrere Vorladungen in den Militärdienst erhalten zu haben, in der Zweitbefragung aber beteuert habe, man habe ihm nur ein Schreiben zukommen lassen. Auf Nachfrage habe er sein selektives Erinnerungsvermögen nicht zu erklären vermocht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden durch seine gegen die Logik des Handelns verstossende Argumentation, wie er nach seiner ersten Flucht aus der Haft im Jahr 2011 vermieden habe, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, bestätigt. Überdies vermöge die phrasenhafte Schilderung seiner Inhaftnahme und Flucht beim Transport ins Gefängnis im (...) 2014 auch nicht zu überzeugen. Seine kargen und substanzlosen Antworten auf die mehr als zwanzig Fragen zu diesen fluchtbegründenden Asylvorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, falls er in seinem Heimatland geblieben wäre. Sodann vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als grundsätzlich zulässig. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Ausreisegründen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während der BzP von Aufforderungen und nicht von Vorladungen gesprochen. Er habe tatsächlich nur eine schriftliche Vorladung ins Militär erhalten. Hingegen seien die Soldaten mehrmals bei ihm Zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Aussagen seien deshalb nicht als Widersprüche zu werten, sondern als Konkretisierungen. Zudem komme den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu. Des Weiteren habe es im Dorf zu dieser Zeit wenig Razzien gegeben, und es habe sich unter der Dorfbevölkerung schnell herumgesprochen, wann Soldaten auf dem Weg gewesen seien, um eine Razzia durchzuführen. So sei vielen jungen Männern vorab die Flucht gelungen. Dass Giffas (Razzien; Anm. des Gerichts) nach wie vor stattfinden würden und dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich diesen Kontrollen zu entziehen und ein relativ normales Leben zu führen, belege ein Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016]). Sodann habe der Beschwerdeführer sehr genau darlegen können, wie er die Zerstörung seines Hauses erlebt habe, wie er danach aufgegriffen worden und ihm die Flucht aus dem Polizeiauto gelungen sei. Die Verfolgung der eritreischen Behörden sei somit gezielt gegen ihn gerichtet. Mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea habe er seiner offensichtlichen Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst und den damit einhergehenden Konsequenzen Ausdruck verliehen. Diese Furcht erscheine als durchaus begründet. Indem er seiner Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei er zum Deserteur beziehungsweise Militärdienstverweigerer geworden. Durch seine illegale Flucht dürfte er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich als Landesverräter betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Aufgrund der bereits erhaltenen Vorladung zur Einrückung in den Militärdienst sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr tatsächlich einrücken müsste. Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, müsse - unter Verweis auf diverse Berichte und Gerichtsentscheide - zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren würde, einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen zu sein. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, da eine zwangsweise Rückkehr ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen müsste. Darin müsste er anerkennen, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Die Richtlinien, die eine straffreie Rückkehr regulieren sollen, seien nicht öffentlich. Daher bestünden auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, sich freiwillig einer solchen Gefahr auszusetzen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse die Menschenrechtssituation als äusserst prekär bezeichnet werden. Die Auffassung, wonach ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in den meisten Fällen unzumutbar sei, vertrete beziehungsweise habe bis anhin auch das SEM vertreten. In casu sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, für die Bejahung eines "real risk" würden stichhaltige Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr gefordert. Allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Sodann genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen aus Art. 4 EMRK nicht. Im vorliegenden Fall werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe.
E. 3.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Sodann könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der Tatsache, dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch motiviert angesehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, drohe dem Beschwerdeführer, wenn er sich diesem Einzug entziehe, wovon vorliegend ausgegangen werden müsse, eine politisch motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche ebenfalls flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei. Er sei zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen und der drohende Einzug in den Nationaldienst stehe nicht im Zusammenhang mit seinem individuellen Handeln. Vielmehr sei die drohende Verfolgung auf äusseren Umständen begründet, auf welche er keinen Einfluss nehmen könne. Es würden somit objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das SEM habe weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK mit dem drohenden Militärdienst angesprochen und habe damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid sei bereits aufgrund dieser mangelnden Abklärung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Ergebnis, die - auf das Wesentliche beschränkten - Erläuterungen würden unumgänglich zur Gewissheit führen, dass die gesamten Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.). Indem sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nur zu Art. 3 EMRK äusserte, brachte sie implizit zum Ausdruck, sie gehe aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon aus, es könne für den Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden und eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK stehe nicht im Raum. Selbst wenn von einem Verfahrensmangel auszugehen wäre, wäre dieser indessen als geheilt zu erachten. Das SEM hat nämlich in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden könne. Diese Heilung fand im Übrigen statt, bevor der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel in der Replik rügte.
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaub-haft zu machen.
E. 5.2.1 Was die Flucht aus der Haft im Jahre 2011 und die darauffolgende Vermeidung, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, anbelangt, kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach einer tatsächlich erfolgten Verhaftung im Jahr 2011 davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer den Behörden bekannt und demzufolge auch persönlich gesucht worden wäre. Dass er in den darauffolgenden Jahren keine Probleme mit den Behörden gehabt respektive erst im Jahr 2014 eine Vorladung in den Militärdienst erhalten habe, obwohl er weiterhin zu Hause gewohnt und einer Arbeit nachgegangen sei, wobei er sich vor Razzien habe in Acht nehmen müssen, erscheint nicht nachvollziehbar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, Razzien gebe es meistens während dem (...) (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A87) und auch in der Beschwerde ausführen liess, es habe im Dorf zu dieser Zeit wenig Razzien gegeben (vgl. Beschwerde Ziff. 4.11.). In Widerspruch dazu machte er in der Anhörung auf die Frage, welche Bedeutung diese Razzien für ihn gehabt hätten, geltend: "Das war sehr stressig. Wir mussten immer wieder schauen, ob sie kommen, ob sie uns aufgreifen. Wir waren immer am Fliehen" (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A84). Weiter sind Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Bundesanhörung in Punkten, in welchen er sich klar erinnern müsste, widersprüchlich. Sprach der Beschwerdeführer in der BzP von "Aufforderungen in den Militärdienst" (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01), antwortete er in der Anhörung auf die Frage, ob er je persönlich für den Militärdienst aufgefordert worden sei: "Ja. Ich habe von der Verwaltung eine Vorladung erhalten" (vgl. Akten SEM A12 S. 8 A73). In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, wie ein älterer Mann dieses Schreiben zu ihm nach Hause gebracht habe, als er nicht anwesend gewesen sei (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 f. A90 und 92). Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs am Ende der Anhörung brachte er vor, er habe das Papier nur einmal erhalten, jedoch seien danach mehrmals Leute bei ihnen zu Hause gewesen, welche immer wieder nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten SEM A12/18 S. 17 A166). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, diese Aussagen seien nicht als Widersprüche, sondern als Konkretisierungen zu werten, überzeugt nicht. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht geglaubt werden, dass er sich einem Aufgebot in den Militärdienst entzogen hat.
E. 5.2.2 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen der Festnahme und Flucht beim Transport ins Gefängnis im Jahr 2014 unsubstantiiert und vermitteln nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer vermochte dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, nach seiner Flucht habe die Polizei seine Mutter und Geschwister mitgenommen (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01). Auf Vorhalt in der Anhörung, weshalb er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht danach gefragt worden (vgl. Akten SEM A12/18 S. 16 A160). Diese Begründung erscheint nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Festnahme und der Inhaftierung der Familie um ein zentrales Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2014 erscheint aus diesen Gründen als unglaubhaft.
E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Nachdem seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind, kann er nicht als Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.3) festzuhalten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
E. 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
E. 7.2.3 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Alters von (...) Jahren bei der Ausreise aus Eritrea erscheint wahrscheinlich, dass er unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist. Es ist somit nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Diese Frage kann jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 5.3). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Selbst eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst würde bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
E. 7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie hat nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine finanziellen Probleme. Auch gab er an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und im Bereich (...) Arbeiten verrichtet zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik (in welcher die darin erwähnte Kostennote der Eingabe nicht beiliegt; Anm. des Gerichts) geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt fünf Stunden sowie einer Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180. ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 804. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 804. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4836/2017 law/gnb Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 13. Juni 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 14. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. Dezember 2016 eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Nach erlangter Volljährigkeit habe man ihn gezwungen, die Schule in der (...) Klasse abzubrechen. Danach habe er wenige Wochen als (...) und anschliessend etwa (...) Jahre lang als (...) gearbeitet. Weil er keinen Passierschein gehabt habe, sei er im Jahr 2011 festgenommen worden. Bei der Verlegung ins Gefängnis D._______ sei er jedoch vom Fahrzeug gesprungen. Im Jahr 2012 habe er geheiratet, seine Frau sei indessen im (...) 2015 gestorben. Im (...) 2014 hätten die Behörden mit Baumaschinen mehrere ohne Baugenehmigung errichtete Häuser zerstört, darunter ein fast fertiges Haus seiner Familie. Weil er sich dagegen gewehrt habe, sei er festgenommen worden, er habe jedoch vom Auto, das ihn ins Gefängnis hätte bringen sollen, springen und fliehen können. Darauf habe die Polizei seine Mutter und Geschwister für eine Nacht festgenommen. Wenige Tage später sei er nach Äthiopien ausgereist. Bereits vor diesem Vorfall habe er mehrere Aufforderungen in den Militärdienst erhalten beziehungsweise er habe im (...) 2014 eine schriftliche Vorladung erhalten, wobei nachher immer wieder zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 9. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. August 2017 (elektronische Abgabequittung vom 29. August 2017) erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit und eine Kostennote bei. E. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. September 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. September 2017 (elektronische Signatur vom 27. September 2017). Darin stellte er im Fliesstext den zusätzlichen Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gegeben habe, mehrere Vorladungen in den Militärdienst erhalten zu haben, in der Zweitbefragung aber beteuert habe, man habe ihm nur ein Schreiben zukommen lassen. Auf Nachfrage habe er sein selektives Erinnerungsvermögen nicht zu erklären vermocht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden durch seine gegen die Logik des Handelns verstossende Argumentation, wie er nach seiner ersten Flucht aus der Haft im Jahr 2011 vermieden habe, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, bestätigt. Überdies vermöge die phrasenhafte Schilderung seiner Inhaftnahme und Flucht beim Transport ins Gefängnis im (...) 2014 auch nicht zu überzeugen. Seine kargen und substanzlosen Antworten auf die mehr als zwanzig Fragen zu diesen fluchtbegründenden Asylvorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, falls er in seinem Heimatland geblieben wäre. Sodann vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als grundsätzlich zulässig. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Ausreisegründen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während der BzP von Aufforderungen und nicht von Vorladungen gesprochen. Er habe tatsächlich nur eine schriftliche Vorladung ins Militär erhalten. Hingegen seien die Soldaten mehrmals bei ihm Zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Aussagen seien deshalb nicht als Widersprüche zu werten, sondern als Konkretisierungen. Zudem komme den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zu. Des Weiteren habe es im Dorf zu dieser Zeit wenig Razzien gegeben, und es habe sich unter der Dorfbevölkerung schnell herumgesprochen, wann Soldaten auf dem Weg gewesen seien, um eine Razzia durchzuführen. So sei vielen jungen Männern vorab die Flucht gelungen. Dass Giffas (Razzien; Anm. des Gerichts) nach wie vor stattfinden würden und dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich diesen Kontrollen zu entziehen und ein relativ normales Leben zu führen, belege ein Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016]). Sodann habe der Beschwerdeführer sehr genau darlegen können, wie er die Zerstörung seines Hauses erlebt habe, wie er danach aufgegriffen worden und ihm die Flucht aus dem Polizeiauto gelungen sei. Die Verfolgung der eritreischen Behörden sei somit gezielt gegen ihn gerichtet. Mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea habe er seiner offensichtlichen Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst und den damit einhergehenden Konsequenzen Ausdruck verliehen. Diese Furcht erscheine als durchaus begründet. Indem er seiner Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei er zum Deserteur beziehungsweise Militärdienstverweigerer geworden. Durch seine illegale Flucht dürfte er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich als Landesverräter betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Aufgrund der bereits erhaltenen Vorladung zur Einrückung in den Militärdienst sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr tatsächlich einrücken müsste. Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, müsse - unter Verweis auf diverse Berichte und Gerichtsentscheide - zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, da anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr riskieren würde, einer Art. 3 und Art. 4 EMRK zuwiderlaufenden Handlung unterworfen zu sein. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, da eine zwangsweise Rückkehr ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen müsste. Darin müsste er anerkennen, eine Straftat begangen zu haben und die Strafe dafür anzunehmen. Die Richtlinien, die eine straffreie Rückkehr regulieren sollen, seien nicht öffentlich. Daher bestünden auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, sich freiwillig einer solchen Gefahr auszusetzen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse die Menschenrechtssituation als äusserst prekär bezeichnet werden. Die Auffassung, wonach ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in den meisten Fällen unzumutbar sei, vertrete beziehungsweise habe bis anhin auch das SEM vertreten. In casu sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, für die Bejahung eines "real risk" würden stichhaltige Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr gefordert. Allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Sodann genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr den Anforderungen aus Art. 4 EMRK nicht. Im vorliegenden Fall werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. 3.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Sodann könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Neben der Tatsache, dass der Einzug in den Nationaldienst an sich als politisch motiviert angesehen werden müsse und folglich flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei, drohe dem Beschwerdeführer, wenn er sich diesem Einzug entziehe, wovon vorliegend ausgegangen werden müsse, eine politisch motivierte unverhältnismässige Sanktion, welche ebenfalls flüchtlings- und asylrechtlich relevant sei. Er sei zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen und der drohende Einzug in den Nationaldienst stehe nicht im Zusammenhang mit seinem individuellen Handeln. Vielmehr sei die drohende Verfolgung auf äusseren Umständen begründet, auf welche er keinen Einfluss nehmen könne. Es würden somit objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das SEM habe weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK mit dem drohenden Militärdienst angesprochen und habe damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid sei bereits aufgrund dieser mangelnden Abklärung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung zum Ergebnis, die - auf das Wesentliche beschränkten - Erläuterungen würden unumgänglich zur Gewissheit führen, dass die gesamten Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1.). Indem sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nur zu Art. 3 EMRK äusserte, brachte sie implizit zum Ausdruck, sie gehe aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon aus, es könne für den Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden und eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK stehe nicht im Raum. Selbst wenn von einem Verfahrensmangel auszugehen wäre, wäre dieser indessen als geheilt zu erachten. Das SEM hat nämlich in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden könne. Diese Heilung fand im Übrigen statt, bevor der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel in der Replik rügte. 4.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaub-haft zu machen. 5.2.1 Was die Flucht aus der Haft im Jahre 2011 und die darauffolgende Vermeidung, abermals in Razzien aufgegriffen zu werden, anbelangt, kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach einer tatsächlich erfolgten Verhaftung im Jahr 2011 davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer den Behörden bekannt und demzufolge auch persönlich gesucht worden wäre. Dass er in den darauffolgenden Jahren keine Probleme mit den Behörden gehabt respektive erst im Jahr 2014 eine Vorladung in den Militärdienst erhalten habe, obwohl er weiterhin zu Hause gewohnt und einer Arbeit nachgegangen sei, wobei er sich vor Razzien habe in Acht nehmen müssen, erscheint nicht nachvollziehbar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, Razzien gebe es meistens während dem (...) (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A87) und auch in der Beschwerde ausführen liess, es habe im Dorf zu dieser Zeit wenig Razzien gegeben (vgl. Beschwerde Ziff. 4.11.). In Widerspruch dazu machte er in der Anhörung auf die Frage, welche Bedeutung diese Razzien für ihn gehabt hätten, geltend: "Das war sehr stressig. Wir mussten immer wieder schauen, ob sie kommen, ob sie uns aufgreifen. Wir waren immer am Fliehen" (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 A84). Weiter sind Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Bundesanhörung in Punkten, in welchen er sich klar erinnern müsste, widersprüchlich. Sprach der Beschwerdeführer in der BzP von "Aufforderungen in den Militärdienst" (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01), antwortete er in der Anhörung auf die Frage, ob er je persönlich für den Militärdienst aufgefordert worden sei: "Ja. Ich habe von der Verwaltung eine Vorladung erhalten" (vgl. Akten SEM A12 S. 8 A73). In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, wie ein älterer Mann dieses Schreiben zu ihm nach Hause gebracht habe, als er nicht anwesend gewesen sei (vgl. Akten SEM A12/18 S. 9 f. A90 und 92). Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs am Ende der Anhörung brachte er vor, er habe das Papier nur einmal erhalten, jedoch seien danach mehrmals Leute bei ihnen zu Hause gewesen, welche immer wieder nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten SEM A12/18 S. 17 A166). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, diese Aussagen seien nicht als Widersprüche, sondern als Konkretisierungen zu werten, überzeugt nicht. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht geglaubt werden, dass er sich einem Aufgebot in den Militärdienst entzogen hat. 5.2.2 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen der Festnahme und Flucht beim Transport ins Gefängnis im Jahr 2014 unsubstantiiert und vermitteln nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer vermochte dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, nach seiner Flucht habe die Polizei seine Mutter und Geschwister mitgenommen (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 7.01). Auf Vorhalt in der Anhörung, weshalb er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht danach gefragt worden (vgl. Akten SEM A12/18 S. 16 A160). Diese Begründung erscheint nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Festnahme und der Inhaftierung der Familie um ein zentrales Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2014 erscheint aus diesen Gründen als unglaubhaft. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Nachdem seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind, kann er nicht als Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.3) festzuhalten, dass entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 7.2.3 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Alters von (...) Jahren bei der Ausreise aus Eritrea erscheint wahrscheinlich, dass er unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist. Es ist somit nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Diese Frage kann jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 5.3). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Selbst eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst würde bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. 7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie hat nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine finanziellen Probleme. Auch gab er an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und im Bereich (...) Arbeiten verrichtet zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik (in welcher die darin erwähnte Kostennote der Eingabe nicht beiliegt; Anm. des Gerichts) geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt fünf Stunden sowie einer Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 180. ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 804. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 804. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: