Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der illegal und papierlos eingereiste Beschwerdeführer wurde am (...) Juli 2015 in B._______ im von C._______ herkommenden Zug von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert. Dabei nannte er den (...) als sein Geburtsdatum. Noch am (...) Juli 2015 erfolgte seine Rückübergabe an die italienischen Behörden. B. Am 5. August 2015, dem angeblichen Tag seiner erneuten illegalen Einreise in die Schweiz, stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wobei er als Datum seiner Geburt den (...) angab, womit er ein Alter von (...) Jahren bei der Asylgesuchstellung aufwies. Eine am 19. August 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren, unter Angabe einer Standardabweichung von plus/minus zwölf Monaten. Das SEM anerkannte in der Folge den Beschwerdeführer als noch minderjährig und machte entsprechend Meldung an den betreffenden Zuweisungskanton. C. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2015 und der Anhörung vom 29. März 2017 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus D._______, wo er geboren sei und stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter sei ehemalige Freiheitskämpferin gewesen und habe im Kampf (...)verletzungen erlitten. Sein Vater sei im Militär gewesen und 2012 verhaftet worden; seither sei er unbekannten Aufenthaltes und es bestehe kein Kontakt mehr. Im April 2014 sei er (Beschwerdeführer) in der zehnten Klasse von der Schule gewiesen worden, weil er infolge Krankheit seiner Mutter während einer beziehungsweise zweier Wochen nicht erschienen sei. In der Folge habe er in einer (...) gearbeitet und stets seinen Einzug in das Militär befürchtet, zumal er nach dem Schulabbruch keinen Passierschein mehr gehabt habe. Um Mitte Dezember 2014 sei denn auch eine ihn betreffende schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Nationaldienst nach E._______ beziehungsweise F._______ an seine Mutter abgegeben worden; er hätte sich hierfür innert etwa zehn Tagen bei der Verwaltung melden sollen. Er habe jedoch aufgrund der schlechten Erfahrungen seiner Eltern keinen Militärdienst leisten wollen und sich deshalb - mit Unterstützung seiner Mutter - zur Ausreise entschieden und sich bis dahin versteckt gehalten. Am 19. Dezember 2014 sei er zusammen mit einem ebenfalls fluchtwilligen Freund per Auto beziehungsweise per Bus an einen grenznahen Ort gelangt, ohne kontrolliert worden zu sein. Von dort aus hätten sie Eritrea in zwei Nachtmärschen illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien verlassen. Via Sudan, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, und Libyen sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und wenige Tage später in die Schweiz weitergereist. In Italien sei er weder registriert noch daktyloskopiert worden. Die kostspielige Reise sei von seinem in G._______ wohnhaften Onkel finanziert worden. Nach der Ausreise sei zuhause noch ab und zu nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Einen Reisepass oder eine eigene Identitätskarte habe er nie besessen oder beantragt. Das Militäraufgebot habe er nach Erhalt zerrissen. D. Mit Verfügung vom 24. November 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtbeiständin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtbeiständin gutgeheissen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich der Dauer seines Fernbleibens von der Schule (eine bzw. zwei Wochen) und des Grundes seines Fernbleibens (die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter und die damit verbundene Betreuungsnotwendigkeit bzw. deren vorbestandene kampfbedingte Verletzungen und anderen Erkrankungen) widersprochen. Der beschriebene Schulabbruch nach bloss ein- beziehungsweise zweiwöchiger Absenz erscheine auch als solcher unplausibel und nicht überzeugend. Widersprüche seien ebenso betreffend den Hergang der weiteren Ereignisse aufgetreten. So habe er seine Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst in der BzP mit dem fehlenden Passierschein und erst in der Anhörung mit dem schriftlichen Aufgebot begründet. Letzteres müsse aufgrund der erst späteren Nennung als nachgeschoben betrachtet werden, zumal der Erhalt eines Rekrutierungsschreibens ein prägendes Ereignis darstelle und er die verspätete Nachschiebung dieses Sachverhaltselementes sowie die damit einhergehende Inkonsistenz seiner Angaben nicht plausibel habe erklären können. Die auf Nachfrage hin erwähnte Ausreise erst nach Ablauf der mutmasslichen Meldefrist für den Einzug in den Militärdienst bestärke die vorbestandenen Zweifel; ein solches Verhalten sei logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne davon aber in der geltend gemachten Form und mit den vorgebrachten Folgen betroffen gewesen zu sein. Aus der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 ergebe sich im Weiteren für sich alleine besehen noch keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im KoordinationsurteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nämlich eine aus der illegalen Ausreise sich ergebende überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung von genügend intensiven, ernsthaften und politisch motivierten staatlichen Sanktionen verneint. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, der Art. 3 und 4 EMRK sowie unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-6806/2013 vom 18. Juli 2016) und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea und die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genommen zu werden, stelle noch kein "real risk" im Sinne der Konventionspraxis dar. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer es dem SEM mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Vorfluchtgründen und zur Ausreise verunmögliche zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung insbesondere von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne mithin nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und allenfalls zukünftigen Konventionsverletzung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung erscheine auch zumutbar, denn seit dem Waffenstillstand und Friedensabkommen mit Äthiopien vom Jahre 2000 und dem seitherigen Verzicht auf militärische Gewalt herrsche in Eritrea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer stets an seinem Herkunftsort gelebt und während zehn Jahren die Schule besucht habe und dort über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, das ihm im Bedarfsfall soziale und wirtschaftliche Unterstützung bieten könne. Als erwachsener und mit Lebenserfahrung ausgestatteter Mann sei er in der Lage, sich selbständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. Zudem weise er keine gesundheitlichen Beschwerden auf. Auch hier sei anzumerken, dass es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den Ausreisegründen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeitsfrage zu äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich praxisgemäss ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich gemachten Vorbringen, insbesondere die behördliche Suche nach ihm bei ihm zuhause im November 2014, die dabei erfolgte Abgabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter, die rund einen Monat später erfolgte illegale Ausreise sowie die sich aus diesen Umständen ergebenden Befürchtungen einer Bestrafung wegen Refraktion und illegaler Ausreise sowie eines Einzugs in den Militärdienst im Falle einer Rückkehr. Er räumt ein, die behördliche Suche nach ihm und die dabei erfolgte Abgabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter in der BzP nicht erwähnt, sondern erst in der Anhörung deponiert zu haben. Dies hänge mit seiner schlechten Verfassung bei der Einreise in die Schweiz zusammen, die ihrerseits auf die strapaziöse und gefährliche Reise mit dabei erlebten willkürlichen Inhaftierungen, Krankheiten und belastenden Eindrücken auf der Meeresüberfahrt zurückzuführen sei. Zu berücksichtigen seien ebenso seine damalige Unkenntnis des Verfahrens und der summarische Charakter der BzP. In der Anhörung habe er dann aber diesen Behördenkontakt und den Erhalt des Aufgebots detailliert und nachvollziehbar zu schildern vermocht und diese Schilderungen deckten sich auch mit Berichten (insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH) über die Rekrutierung von minderjährigen Schulabbrechern. Mit der erst nachträglichen Erwähnung der Vorladung habe er nur eine Vervollständigung und Konkretisierung seiner in der BzP gemachten Aussagen vorgenommen. Der vom SEM erkannte Widerspruch betreffend die Dauer des Fernbleibens von der Schule gründe in einem Übersetzungsfehler in der BzP; richtig seien zwei Wochen statt eine. Betreffend den ihm vom SEM vorgeworfenen Widerspruch bezüglich der Angaben zum Gesundheitszustand seiner Mutter könne er einen solchen nicht erkennen, jedenfalls keinen wesentlichen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des bloss reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung erschienen seine Ausführungen durchaus überwiegend glaubhaft. Mit dieser Feststellung sei gleichzeitig die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Aufgrund der gezielten behördlichen Suche nach ihm und seiner schriftlichen Aufbietung zum Militärdienst habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er sich dem Militärdienst mittels Flucht entzogen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne er im Übrigen gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-7898/2015) bereits aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrundes seiner illegalen Ausreise beanspruchen, denn er habe in seiner Heimat bereits Kontakt mit den Militärbehörden gehabt und mit der illegalen Ausreise willentlich einen Akt politsicher Opposition und mithin ein verschärfendes Gefährdungsprofil gesetzt. Er müsse somit bei einer Rückkehr riskieren, in flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Weise einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das eritreische Regime ausgesetzt zu werden. Schliesslich habe das SEM auch den Vollzug der Wegweisung in rechtsverletzender Weise bejaht: Zunächst könne er sich aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Selbst ohne Flüchtlingseigenschaft bestünde ein hohes Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, denn er habe seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht, jedoch habe das SEM die illegale Ausreise unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht eingehend geprüft. Gemäss dem aktuellen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 seien zudem Personen, die vor Erreichung ihres dienstpflichtigen Alters ausgereist oder aus anderen Gründen noch nicht einberufen worden seien und somit nach einer Rückkehr nach Eritrea mit ihrer Einberufung zu rechnen hätten, dem nicht auszuschliessenden Risiko einer Inhaftierung und Bestrafung ausgesetzt, da sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Zu beachten sei weiter die v.a. aus UNO-Berichten hervorgehende problematische Menschenrechtssituation in Eritrea, die von Willkür und Brutalität des Regimes geprägt sei. Aufgrund der bereits erhaltenen Vorladung stehe bei einer allfälligen Rückkehr sein Einzug in den Militärdienst bevor. Damit sei entsprechend der aktuellen Praxis der Gerichte in Grossbritannien auch anzunehmen, dass er einer von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) zuwiderlaufenden Handlung unterworfen würde, denn er müsste den Dienst auf unbestimmte Zeit ausüben und hätte keine Möglichkeit, sich gegen die damit einhergehende Zwangsarbeit zu wehren oder den Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der prekären Menschenrechtssituation in Eritrea zudem grundsätzlich unzumutbar. Ferner verbiete das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 BV dem SEM seine diesbezügliche bisherige Praxis zu ändern. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, da eine zwangsweise Rückkehr ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular mit Eingeständnis (insbesondere seiner illegalen Ausreise) unterzeichnen müsste. Dies könne von ihm nicht verlangt werden, denn ein Rechtsanspruch auf Strafbefreiung bestehe damit ebenso wenig wie entsprechende Rechtssicherheit.
E. 5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit weitgehend überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Zwar geht der behauptungsgemässe Widerspruch betreffend den Grund des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Schule nicht auf Anhieb aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte) hervor, zumal der Beschwerdeführer stets übereinstimmend den angeschlagenen Gesundheitszustand seiner Mutter als diesen Grund erwähnt hat. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe hat insoweit eine gewisse Berechtigung. Dennoch gehen die vom Beschwerdeführer erwähnten Krankheiten seiner Mutter und deren Ursachen und Entwicklungen keineswegs deckungsgleich aus den Protokollen hervor. Eine vertieftere Prüfung kann diesbezüglich indessen unterbleiben, weil die Krankheiten der Mutter nicht jene Bedeutsamkeit aufweisen, dass sich darauf eine entscheidwesentliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis aufbauen liesse. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen - auch betreffend die als unglaubhaft erkannte Wegweisung von der Schule - sind weder in der Entscheidwesentlichkeit noch in ihrer inhaltlichen Substanz zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Die Festlegung auf eine von mehreren sich widersprechenden Sachverhaltsvarianten sowie die Hinweise auf belastende Reiseerlebnisse, Übersetzungsfehler, seine Unkenntnis des Verfahrens, das reduzierte Beweismass der Glaubhftmachung, den Summarcharakter der BzP und den nachgelieferten Detailreichtum in der Anhörung sind in der vorgelegten Form und in Betrachtung der gesamten Akten unbehelflich. Dies gilt im Besonderen für das sichtliche, aber offenkundig erfolglos bleibende Bemühen, den ohne zureichenden Grund erfolgten Nachschub des Erhalts eines Militärdienstaufgebots plausibel zu erklären. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem SEM mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass weder die geltend gemachte Wegweisung von der Schule, noch die Suche nach ihm durch die Militärbehörden, noch der Erhalt eines Militärdienstaufgebots den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer bedient sich offensichtlich eines Sachverhaltskonstrukts, um sich gestützt darauf eine Verfolgungslage aus Vorfluchtgründen anzumassen. Die damit beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer sich erst bei seiner zweiten Einreise in die Schweiz veranlasst sah, um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, bei seinen zwei Einreisen unterschiedliche Geburtsdaten erwähnte und schliesslich ohne zureichende Erklärung weder für den Schulabbruch noch betreffend die angebliche Aufbietung zum Militärdienst irgendwelche Beweismittel vorlegte. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. Trotz verschiedener zusätzlicher Unstimmigkeiten (bei der Schilderung der Ausreiseumstände) sachverhaltlich nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind die angebliche illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea (Republikflucht) und seine Furcht vor einem dereinstigen Einzug in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Das SEM hat indessen die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit einer daraus abgeleiteten angeblichen Furcht vor Verfolgung ebenfalls zutreffend verneint. Mit einer begründeten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst geht noch keineswegs eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG einher. Hinsichtlich einer illegalen Ausreise aus Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Als nicht asylrelevant erkannte das Gericht auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel der Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). Solchermassen zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, liegen beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht vor. Insbesondere hat er wie gesehen weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus diesem desertiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als seiner Flucht eine missliebige Person sein könnte. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, so gilt hierfür gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK verbietet Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch insoweit zu verneinen. An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E. 7.2.2 Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Selbst eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst würde bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen und insbesondere wirtschaftlichen Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) und die zusammenfassende Wiedergabe in E. 4.1 (oben) verwiesen werden. Angesichts der erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten und eine Praxisanpassung ausdrückenden Zumutbarkeitsausführungen im Wesentlichen bestätigt werden, besteht entgegen der in der Beschwerde geäusserten Bedenken auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die (vorliegend zu verneinende) Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde (und die vorgelegten Beweismittel) weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Beschwerde und in der beigelegten Honorarliste werden ein zeitlicher Aufwand von 4½ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.- ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Während der zeitliche Aufwand angemessen erscheint, ist beim Honorar der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen (vgl. z.B. das dieselbe Rechtsvertreterin betreffende Urteil D-4836/2017 E. 9.2). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 729. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 729. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7119/2017 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der illegal und papierlos eingereiste Beschwerdeführer wurde am (...) Juli 2015 in B._______ im von C._______ herkommenden Zug von den schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert. Dabei nannte er den (...) als sein Geburtsdatum. Noch am (...) Juli 2015 erfolgte seine Rückübergabe an die italienischen Behörden. B. Am 5. August 2015, dem angeblichen Tag seiner erneuten illegalen Einreise in die Schweiz, stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wobei er als Datum seiner Geburt den (...) angab, womit er ein Alter von (...) Jahren bei der Asylgesuchstellung aufwies. Eine am 19. August 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren, unter Angabe einer Standardabweichung von plus/minus zwölf Monaten. Das SEM anerkannte in der Folge den Beschwerdeführer als noch minderjährig und machte entsprechend Meldung an den betreffenden Zuweisungskanton. C. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2015 und der Anhörung vom 29. März 2017 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus D._______, wo er geboren sei und stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter sei ehemalige Freiheitskämpferin gewesen und habe im Kampf (...)verletzungen erlitten. Sein Vater sei im Militär gewesen und 2012 verhaftet worden; seither sei er unbekannten Aufenthaltes und es bestehe kein Kontakt mehr. Im April 2014 sei er (Beschwerdeführer) in der zehnten Klasse von der Schule gewiesen worden, weil er infolge Krankheit seiner Mutter während einer beziehungsweise zweier Wochen nicht erschienen sei. In der Folge habe er in einer (...) gearbeitet und stets seinen Einzug in das Militär befürchtet, zumal er nach dem Schulabbruch keinen Passierschein mehr gehabt habe. Um Mitte Dezember 2014 sei denn auch eine ihn betreffende schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Nationaldienst nach E._______ beziehungsweise F._______ an seine Mutter abgegeben worden; er hätte sich hierfür innert etwa zehn Tagen bei der Verwaltung melden sollen. Er habe jedoch aufgrund der schlechten Erfahrungen seiner Eltern keinen Militärdienst leisten wollen und sich deshalb - mit Unterstützung seiner Mutter - zur Ausreise entschieden und sich bis dahin versteckt gehalten. Am 19. Dezember 2014 sei er zusammen mit einem ebenfalls fluchtwilligen Freund per Auto beziehungsweise per Bus an einen grenznahen Ort gelangt, ohne kontrolliert worden zu sein. Von dort aus hätten sie Eritrea in zwei Nachtmärschen illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien verlassen. Via Sudan, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, und Libyen sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und wenige Tage später in die Schweiz weitergereist. In Italien sei er weder registriert noch daktyloskopiert worden. Die kostspielige Reise sei von seinem in G._______ wohnhaften Onkel finanziert worden. Nach der Ausreise sei zuhause noch ab und zu nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Einen Reisepass oder eine eigene Identitätskarte habe er nie besessen oder beantragt. Das Militäraufgebot habe er nach Erhalt zerrissen. D. Mit Verfügung vom 24. November 2017 - eröffnet am 27. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtbeiständin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtbeiständin gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich der Dauer seines Fernbleibens von der Schule (eine bzw. zwei Wochen) und des Grundes seines Fernbleibens (die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter und die damit verbundene Betreuungsnotwendigkeit bzw. deren vorbestandene kampfbedingte Verletzungen und anderen Erkrankungen) widersprochen. Der beschriebene Schulabbruch nach bloss ein- beziehungsweise zweiwöchiger Absenz erscheine auch als solcher unplausibel und nicht überzeugend. Widersprüche seien ebenso betreffend den Hergang der weiteren Ereignisse aufgetreten. So habe er seine Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst in der BzP mit dem fehlenden Passierschein und erst in der Anhörung mit dem schriftlichen Aufgebot begründet. Letzteres müsse aufgrund der erst späteren Nennung als nachgeschoben betrachtet werden, zumal der Erhalt eines Rekrutierungsschreibens ein prägendes Ereignis darstelle und er die verspätete Nachschiebung dieses Sachverhaltselementes sowie die damit einhergehende Inkonsistenz seiner Angaben nicht plausibel habe erklären können. Die auf Nachfrage hin erwähnte Ausreise erst nach Ablauf der mutmasslichen Meldefrist für den Einzug in den Militärdienst bestärke die vorbestandenen Zweifel; ein solches Verhalten sei logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne davon aber in der geltend gemachten Form und mit den vorgebrachten Folgen betroffen gewesen zu sein. Aus der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 ergebe sich im Weiteren für sich alleine besehen noch keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im KoordinationsurteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nämlich eine aus der illegalen Ausreise sich ergebende überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung von genügend intensiven, ernsthaften und politisch motivierten staatlichen Sanktionen verneint. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, der Art. 3 und 4 EMRK sowie unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-6806/2013 vom 18. Juli 2016) und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea und die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genommen zu werden, stelle noch kein "real risk" im Sinne der Konventionspraxis dar. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer es dem SEM mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Vorfluchtgründen und zur Ausreise verunmögliche zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung insbesondere von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne mithin nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und allenfalls zukünftigen Konventionsverletzung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung erscheine auch zumutbar, denn seit dem Waffenstillstand und Friedensabkommen mit Äthiopien vom Jahre 2000 und dem seitherigen Verzicht auf militärische Gewalt herrsche in Eritrea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer stets an seinem Herkunftsort gelebt und während zehn Jahren die Schule besucht habe und dort über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, das ihm im Bedarfsfall soziale und wirtschaftliche Unterstützung bieten könne. Als erwachsener und mit Lebenserfahrung ausgestatteter Mann sei er in der Lage, sich selbständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. Zudem weise er keine gesundheitlichen Beschwerden auf. Auch hier sei anzumerken, dass es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den Ausreisegründen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeitsfrage zu äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich praxisgemäss ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich gemachten Vorbringen, insbesondere die behördliche Suche nach ihm bei ihm zuhause im November 2014, die dabei erfolgte Abgabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter, die rund einen Monat später erfolgte illegale Ausreise sowie die sich aus diesen Umständen ergebenden Befürchtungen einer Bestrafung wegen Refraktion und illegaler Ausreise sowie eines Einzugs in den Militärdienst im Falle einer Rückkehr. Er räumt ein, die behördliche Suche nach ihm und die dabei erfolgte Abgabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter in der BzP nicht erwähnt, sondern erst in der Anhörung deponiert zu haben. Dies hänge mit seiner schlechten Verfassung bei der Einreise in die Schweiz zusammen, die ihrerseits auf die strapaziöse und gefährliche Reise mit dabei erlebten willkürlichen Inhaftierungen, Krankheiten und belastenden Eindrücken auf der Meeresüberfahrt zurückzuführen sei. Zu berücksichtigen seien ebenso seine damalige Unkenntnis des Verfahrens und der summarische Charakter der BzP. In der Anhörung habe er dann aber diesen Behördenkontakt und den Erhalt des Aufgebots detailliert und nachvollziehbar zu schildern vermocht und diese Schilderungen deckten sich auch mit Berichten (insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH) über die Rekrutierung von minderjährigen Schulabbrechern. Mit der erst nachträglichen Erwähnung der Vorladung habe er nur eine Vervollständigung und Konkretisierung seiner in der BzP gemachten Aussagen vorgenommen. Der vom SEM erkannte Widerspruch betreffend die Dauer des Fernbleibens von der Schule gründe in einem Übersetzungsfehler in der BzP; richtig seien zwei Wochen statt eine. Betreffend den ihm vom SEM vorgeworfenen Widerspruch bezüglich der Angaben zum Gesundheitszustand seiner Mutter könne er einen solchen nicht erkennen, jedenfalls keinen wesentlichen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des bloss reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung erschienen seine Ausführungen durchaus überwiegend glaubhaft. Mit dieser Feststellung sei gleichzeitig die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Aufgrund der gezielten behördlichen Suche nach ihm und seiner schriftlichen Aufbietung zum Militärdienst habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er sich dem Militärdienst mittels Flucht entzogen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne er im Übrigen gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-7898/2015) bereits aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrundes seiner illegalen Ausreise beanspruchen, denn er habe in seiner Heimat bereits Kontakt mit den Militärbehörden gehabt und mit der illegalen Ausreise willentlich einen Akt politsicher Opposition und mithin ein verschärfendes Gefährdungsprofil gesetzt. Er müsse somit bei einer Rückkehr riskieren, in flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Weise einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das eritreische Regime ausgesetzt zu werden. Schliesslich habe das SEM auch den Vollzug der Wegweisung in rechtsverletzender Weise bejaht: Zunächst könne er sich aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Selbst ohne Flüchtlingseigenschaft bestünde ein hohes Risiko unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, denn er habe seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht, jedoch habe das SEM die illegale Ausreise unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht eingehend geprüft. Gemäss dem aktuellen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 seien zudem Personen, die vor Erreichung ihres dienstpflichtigen Alters ausgereist oder aus anderen Gründen noch nicht einberufen worden seien und somit nach einer Rückkehr nach Eritrea mit ihrer Einberufung zu rechnen hätten, dem nicht auszuschliessenden Risiko einer Inhaftierung und Bestrafung ausgesetzt, da sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Zu beachten sei weiter die v.a. aus UNO-Berichten hervorgehende problematische Menschenrechtssituation in Eritrea, die von Willkür und Brutalität des Regimes geprägt sei. Aufgrund der bereits erhaltenen Vorladung stehe bei einer allfälligen Rückkehr sein Einzug in den Militärdienst bevor. Damit sei entsprechend der aktuellen Praxis der Gerichte in Grossbritannien auch anzunehmen, dass er einer von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) zuwiderlaufenden Handlung unterworfen würde, denn er müsste den Dienst auf unbestimmte Zeit ausüben und hätte keine Möglichkeit, sich gegen die damit einhergehende Zwangsarbeit zu wehren oder den Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der prekären Menschenrechtssituation in Eritrea zudem grundsätzlich unzumutbar. Ferner verbiete das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 BV dem SEM seine diesbezügliche bisherige Praxis zu ändern. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, da eine zwangsweise Rückkehr ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular mit Eingeständnis (insbesondere seiner illegalen Ausreise) unterzeichnen müsste. Dies könne von ihm nicht verlangt werden, denn ein Rechtsanspruch auf Strafbefreiung bestehe damit ebenso wenig wie entsprechende Rechtssicherheit. 5. 5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit weitgehend überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Zwar geht der behauptungsgemässe Widerspruch betreffend den Grund des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Schule nicht auf Anhieb aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte) hervor, zumal der Beschwerdeführer stets übereinstimmend den angeschlagenen Gesundheitszustand seiner Mutter als diesen Grund erwähnt hat. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe hat insoweit eine gewisse Berechtigung. Dennoch gehen die vom Beschwerdeführer erwähnten Krankheiten seiner Mutter und deren Ursachen und Entwicklungen keineswegs deckungsgleich aus den Protokollen hervor. Eine vertieftere Prüfung kann diesbezüglich indessen unterbleiben, weil die Krankheiten der Mutter nicht jene Bedeutsamkeit aufweisen, dass sich darauf eine entscheidwesentliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis aufbauen liesse. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen - auch betreffend die als unglaubhaft erkannte Wegweisung von der Schule - sind weder in der Entscheidwesentlichkeit noch in ihrer inhaltlichen Substanz zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Die Festlegung auf eine von mehreren sich widersprechenden Sachverhaltsvarianten sowie die Hinweise auf belastende Reiseerlebnisse, Übersetzungsfehler, seine Unkenntnis des Verfahrens, das reduzierte Beweismass der Glaubhftmachung, den Summarcharakter der BzP und den nachgelieferten Detailreichtum in der Anhörung sind in der vorgelegten Form und in Betrachtung der gesamten Akten unbehelflich. Dies gilt im Besonderen für das sichtliche, aber offenkundig erfolglos bleibende Bemühen, den ohne zureichenden Grund erfolgten Nachschub des Erhalts eines Militärdienstaufgebots plausibel zu erklären. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem SEM mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass weder die geltend gemachte Wegweisung von der Schule, noch die Suche nach ihm durch die Militärbehörden, noch der Erhalt eines Militärdienstaufgebots den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer bedient sich offensichtlich eines Sachverhaltskonstrukts, um sich gestützt darauf eine Verfolgungslage aus Vorfluchtgründen anzumassen. Die damit beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer sich erst bei seiner zweiten Einreise in die Schweiz veranlasst sah, um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, bei seinen zwei Einreisen unterschiedliche Geburtsdaten erwähnte und schliesslich ohne zureichende Erklärung weder für den Schulabbruch noch betreffend die angebliche Aufbietung zum Militärdienst irgendwelche Beweismittel vorlegte. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. Trotz verschiedener zusätzlicher Unstimmigkeiten (bei der Schilderung der Ausreiseumstände) sachverhaltlich nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind die angebliche illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea (Republikflucht) und seine Furcht vor einem dereinstigen Einzug in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Das SEM hat indessen die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit einer daraus abgeleiteten angeblichen Furcht vor Verfolgung ebenfalls zutreffend verneint. Mit einer begründeten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst geht noch keineswegs eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG einher. Hinsichtlich einer illegalen Ausreise aus Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Als nicht asylrelevant erkannte das Gericht auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel der Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). Solchermassen zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, liegen beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht vor. Insbesondere hat er wie gesehen weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus diesem desertiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als seiner Flucht eine missliebige Person sein könnte. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, so gilt hierfür gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK verbietet Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch insoweit zu verneinen. An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 7.2.2 Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Selbst eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst würde bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen und insbesondere wirtschaftlichen Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) und die zusammenfassende Wiedergabe in E. 4.1 (oben) verwiesen werden. Angesichts der erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten und eine Praxisanpassung ausdrückenden Zumutbarkeitsausführungen im Wesentlichen bestätigt werden, besteht entgegen der in der Beschwerde geäusserten Bedenken auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die (vorliegend zu verneinende) Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde (und die vorgelegten Beweismittel) weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Beschwerde und in der beigelegten Honorarliste werden ein zeitlicher Aufwand von 4½ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.- ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Während der zeitliche Aufwand angemessen erscheint, ist beim Honorar der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen (vgl. z.B. das dieselbe Rechtsvertreterin betreffende Urteil D-4836/2017 E. 9.2). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 729. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 729. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: