Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - ethnische Kurden aus der Stadt F._______ - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (...) in Richtung G._______ und gelangten am (...) in die Schweiz. Am (...) suchten sie für sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. April 2016 teilte ihnen das SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (...) wurde ihr Sohn E._______ geboren. Am 5. Februar 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 27. Februar 2018 (Beschwerdeführerin) hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bruder I._______ sei eine Verbindung mit einer Frau namens J._______ eingegangen. Deren Familie, insbesondere der Vater, sei gegen diese Verbindung gewesen. Der Vater von (...) sei ein sehr einflussreicher (...) mit guten Verbindungen zur (...) ([...]). Dessen beide Brüder seien als Peshmerga-Minister respektive in leitender Funktion des (...) tätig. Im (...) 2015 sei I._______ zusammen mit J._______ durchgebrannt. Die Familie des (...) habe I._______ der Entführung beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang von zwei Söhnen des (...) und einem weiteren, ihm unbekannten Mann am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Die Männer hätten ihm eine (...) Frist gesetzt, um I._______ und J._______ zurückzubringen, wobei ihm im Unterlassungsfall schwere Nachteile auch für seine Familie angedroht worden seien. Da I._______ nicht auffindbar gewesen sei, habe er diese Forderung nicht erfüllen können. Nach diesem Besuch habe er ein paar Tage nichts mehr von der Familie des (...) gehört, bis eines Nachts vor seinem Haus Schüsse gefallen seien. Sein Nachbar habe die Polizei gerufen. Diese habe ihm empfohlen, Anzeige zu erstatten. Er sei sich sicher gewesen, dass die Familie des (...) hinter dem Vorfall stecke, habe aber auf eine Anzeige verzichtet, da es ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Familie behördlich vorzugehen. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als mit seiner Familie die Heimat zu verlassen. Sie hätten sich vorerst für ein paar Tage bei (...) aufgehalten. Seiner Ehefrau sei es damals gesundheitlich schlecht gegangen. Kurz vor der Ausreise sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Als der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, um sein Hab und Gut zusammenzupacken, habe es vor dem Haus eine Explosion gegeben. Laut den polizeilichen Untersuchungen sei diese durch eine Hand- beziehungsweise Lärmgranate verursacht worden. Dieser Vorfall habe ihn in seinen Ausreiseplänen noch weiter bestärkt. Noch als sie sich bereits in G._______ befunden hätten, habe der Schwiegervater des Beschwerdeführers auf dessen Bitte hin versucht, mit der Familie des (...) zu verhandeln. Sämtliche Aussöhnungsversuche seien jedoch fehlgeschlagen. Die Familie des (...) habe auf dem Standpunkt beharrt, dass sich die Ehre nur durch "Blutrache" wiederherstellen lasse. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erfahren, dass er sogar in G._______ per (...) gesucht werde. Zwischenzeitlich liege gegen ihn und seinen Bruder ein Haftbefehl vor. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Probleme im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung von I._______. Ausserdem machte sie geltend, sie habe ein Zerwürfnis mit ihrem Bruder K._______ gehabt. Dieser habe ihren Mann noch nie gemocht. Als er von der entbrannten Fehde erfahren habe, habe er sie unter Todesdrohungen aufgefordert, ihren Mann und die Kinder zu verlassen. Bereits früher habe es in diesem Zusammenhang Probleme gegeben. K._______ habe sie einmal (...) lang eingesperrt, um sie von ihrem Mann und den Kindern fernzuhalten. Ausserdem habe sie nach den nächtlichen Schüssen gesundheitliche Probleme bekommen. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe an (...) gelitten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, [sub]eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten (laut Beschreibung in der Beschwerde und Nummerierung im Beilagenverzeichnis): (...) (Beilage 3 S. 2, sowie 9 S. 2 und 5); (...) (Beilage 5, sowie 4 S. 2 und 6); (...) (Beilage 6, sowie 4 S. 3 und 7); (...) (Beilage 7, sowie 4 S. 4 und 8);(...) (Beilage 9) und (Beilage 12); (...) (Beilagen 10 [...] und 13 S. 1); (...) ([...], Beilage 11); (...) (Beilagen 8 und 13 S. 2); (...) (Beilage 4); (...) (Beilage 13); (...) (Beilage 14); (...) (Beilage 15). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 12. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 3. September 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. G.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 2. Oktober 2018. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. G.c Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 15. Oktober 2018. H. Am 27. August 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation fehle an den zentralen Stellen die nötige Substanz sowie die zu erwartende Komplikationsschilderung. Der freie Bericht zu den vorgetragenen Fluchtgründen sei zwar ausführlich ausgefallen, wirke jedoch aufgrund der Vielzahl an schemenhaften Schilderungen einstudiert und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei es trotz verschiedener Vertiefungsfragen nicht gelungen, die zentralen Sachverhalte im zu erwartenden Ausmass zu substanziieren. Dies betreffe insbesondere die Schilderung des Besuchs der beiden Söhne des (...) an seinem Arbeitsplatz und die Angaben zu den Behördenkontakten respektive dazu, weshalb er nicht bei den Behörden und namentlich bei der Polizei vorgesprochen habe. Ebenso stereotyp habe er die angeblichen Schlichtungsversuche geschildert. Zudem habe er ausweichend geantwortet, als er auf den Verbleib seines Bruders beziehungsweise allfällige Kontaktaufnahmen mit ihm angesprochen worden sei. Schliesslich deuteten auch die Abweichungen bei der Abgabe von fallspezifischen Details auf einen konstruierten Sachverhalt hin. So habe er in der BzP erklärt, die beiden Söhne des (...) hätten ihm eine (...) Frist gesetzt, um I._______ und dessen Geliebte zurückzubringen, in der Anhörung aber von einer (...)-stündigen Frist gesprochen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese abweichenden Angaben zu liefern. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestärkten die Einschätzung des SEM noch zusätzlich. Sie habe ausgesprochen schemenhaft erklärt, dass sich ihr Bruder gewissermassen mit der Familie des (...) verbündet habe. Beide Parteien würden nach ihr suchen. Auf dahingehende Nachfrage habe sie diese Aussage jedoch sogleich wieder relativiert und erklärt, ihr Bruder und die Familie des (...) würden nicht gemeinsame Sache machen, aber beide Parteien suchten nach ihr. Zudem sei auch sie Fragen bezüglich der weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit systematisch ausgewichen, indem sie pauschal auf ihren damaligen angeschlagenen Gesundheitszustand verwiesen und ausgesprochen pauschal erklärt habe, sie habe ihren Ehemann gebeten, ihr nichts mehr über diese Sache zu erzählen. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Deshalb könnten den Beschwerdeführenden die dahingehenden Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem vorgebracht, sie müsse befürchten, einem Ehrenmord durch ihren Bruder K._______ zum Opfer zu fallen. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestünden - so das SEM - bereits deshalb, weil aufgrund der soeben dargestellten Unglaubhaftigkeit das angebliche Motiv für den befürchteten Ehrenmord entfalle. Diese Zweifel würden durch die schemenhaften und oberflächlichen Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation zusätzlich bestätigt. Die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten deshalb ebenfalls als unglaubhaft angesehen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen ihres Ehemannes vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im angefochtenen Entscheid kaum zur Kenntnis genommen worden. So werde behauptet, der Beschwerdeführer habe sich nicht klar zur Machtposition von (...) zu äussern vermocht, obwohl er genau dies getan habe. Zudem werde durchgehend behauptet, die Angaben seien vage und floskelhaft, obwohl der Beschwerdeführer sich äusserst ausführlich und detailliert geäussert habe. Dieselben unberechtigten Vorwürfe würden auch gegen die Beschwerdeführerin erhoben, obwohl sich diese ebenfalls substanziiert geäussert habe, dies zudem unter dem Einfluss einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Damit sei das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich und mithin in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gewährt worden. Die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren habe die Vorinstanz im Wesentlichen eine sprachliche Kritik vorgenommen und lediglich einen sehr kleinen Widerspruch ausgemacht, den der Beschwerdeführer allerdings überzeugend erklären könne. Rein sprachliche Kritik - die Angaben seien unsubstanziiert, schemenhaft, einstudiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal, sehr verallgemeinernd und so weiter - sei aber wissenschaftlich nur schwer objektivierbar. Aufgrund der eingereichten Unterlagen werde zudem klar, dass die Vorinstanz mit ihrer sprachlichen Einschätzung eklatant falsch liege. Die Beilagen widerlegten geradezu eindrücklich, dass die Analyse der Vorinstanz nicht objektiv sei. Soweit die Vorinstanz moniert habe, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes hätte werden können, habe er Akten nachgereicht (Beilagen 3, 4, 5), welche seine Darlegung vollständig unterstützten. Der (...) habe wegen angeblicher Entführung Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Zudem habe der Beschwerdeführer selber wegen der Schüsse auf sein Haus und der Granatenexplosion (...) Anzeigen gegen Unbekannt eingereicht (Beilagen 6 und 7). Damit werde der gesamten rein sprachlichen Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Zudem habe das SEM einfach die Behauptung aufgestellt, die Aussagen seien unsubstanziiert und einstudiert, aber nicht begründet, warum dies so sein soll. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Schilderung des Besuchs der beiden Söhne des (...) sei floskelhaft, sei dies unzutreffend, habe der Beschwerdeführer doch auf einer dicht gedruckten Seite über die Drohungen durch die Brüder berichtet. Auch die Kritik des SEM, bezüglich der Behördenkontakte hätte man eine differenzierte und fallbezogene Auseinandersetzung mit der Problematik erwartet, sei unberechtigt. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschreibung der Macht des (...) fehle der einzelfallspezifische Bezug, werde bestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer die verschiedenen (...) und ihre familiären Strukturen aufzuzählen vermocht. Auch zum Einfluss der (...) habe er gut Auskunft geben können. Sodann seien die Schlichtungsversuche des Schwiegervaters des Beschwerdeführers nicht Kernthema der Asylbefragung und sei das Erstaunen des SEM, warum sich dieser beim Schwiegervater darüber nicht genauer informiert habe, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Kritik der Vorinstanz zu den fehlenden Informationen zur "angeblichen" polizeilichen Fahndung wurde auf die Beilagen 3, 4 und 5 verwiesen, welche die polizeiliche Fahndung und die daraus folgende Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers klar belegten, wogegen auch diesbezüglich die Mutmassungen des SEM rein spekulativ und damit nicht rechtmässig seien. Sodann sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, welcher ihn in Teufels Küche gebracht habe, nichts mehr zu tun haben wolle. Die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürlich behauptet, es handle sich eindeutig um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Was den Widerspruch bei der von den Brüdern des (...) angesetzten Frist, den einzigen aktenkundigen und nicht rein spekulativen Hinweis der Vorinstanz anbelange, handle es sich um ein Detail, das er mit Verständigungsschwierigkeiten wegen des Dolmetschers bei der BzP plausibel erklärt habe. Somit seien die Aussagen des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf die Beilagen 3, 4 und 5 - belegt und substanziiert und entsprächen der Wahrheit. Dasselbe gelte für die Aussagen der Beschwerdeführerin, wobei auf die Beilagen 8 bis 13 hingewiesen wurde. Gemäss diesen könne von "schemenhafter" Erklärung der Einmischung des Bruders der Beschwerdeführerin keine Rede (mehr) sein. Zudem tue sich diesbezüglich ein eklatantes Unwissen des SEM zum Phänomen der Blutrache kund. Es liege auf der Hand, dass der Bruder K._______ und die (...) keine gemeinsame Sache machen müssten. K._______ habe ein grosses Interesse, nicht in eine Blutfehde hineingezogen zu werden. Schliesslich sei der damalige und aktuelle angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angezweifelt worden. Auch diese Mutmassungen würden mit den Beilagen 14 und 15 offensichtlich widerlegt. Dass sie aufgrund der (...) und weiteren gesundheitlichen Gebrechen von ihrem Ehemann nichts mehr über die Sache habe erfahren können, sei völlig nachvollziehbar. Damit würden sich die angeblich bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente als reine und bloss spekulative Konstruktion derVorinstanz erweisen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der nachträglich eingereichten Beweismittel (Beilagen 3 bis 12) Folgendes fest: In der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, darzulegen, wie die Beschwerdeführenden an die eingereichten Unterlagen gelangt seien und weshalb diese dem SEM nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil sie dort trotz entsprechender Nachfrage nicht erwähnt hätten, dass Polizei- und Gerichtsdokumente angefallen seien respektive erhältlich gemacht werden könnten. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben seien sämtliche eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente bereits im Zeitraum von (...) 2015 bis (...) 2015, also rund drei Jahre vor dem Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids, ausgestellt worden. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass die nachträglich bezeichneten Beweismittel die Darlegungen des Beschwerdeführers vollständig stützen würden, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr stünden die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben teilweise im Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, dass er darauf verzichtet habe, die gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfolgungsmassnahmen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Diese Aussagen stünden eindeutig im Widerspruch zu den Beilagen 6 und 7. Die Echtheit der eingereichten Dokumente, bei denen es sich ohnehin nur um Kopien handle, erscheine angesichts dessen in hohem Masse zweifelhaft. Auch im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführenden, klärend auszuführen, wie sie an die teilweise amtsinternen Unterlagen gelangt seien. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstands, dass solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden könnten, vermöchten die Beschwerdeführenden aus den eingereichten Gerichts- und Polizeidokumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der obigen Ausführungen und insbesondere angesichts der im Asylentscheid vom 20. Juli 2018 dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könne auf eine eingehende Würdigung der einzelnen Unterlagen verzichtet werden. Den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, darzulegen, inwiefern das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Sodann scheine der Rechtsvertreter zu verkennen, dass längere Textpassagen, auf welche in der Beschwerdeschrift hingewiesen werde, nicht automatisch einem substanziierten Bericht gleichzusetzen seien. Schliesslich legten die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts unter Hinweis auf längere Textpassagen nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. In der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, Merkmale (sog. Realkennzeichen) anzuführen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen würden.
E. 4.4 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinander, sondern wiederhole im Wesentlichen ihre eigenen Erwägungen. Sie prüfe auch die neu eingereichten und entscheidwesentlichen Urkunden überhaupt nicht, sondern behaupte einfach, es seien Fälschungen. Diesbezüglich liege aber die Beweislast beim SEM. Dieses hätte daher ein entsprechendes Gutachten einholen müssen. Die Unterlassung dieser Pflicht stelle eine Verletzung der Untersuchungsmaxime dar. Des Weiteren habe das SEM willkürlich angebliche Widersprüche konstruiert und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es in der Vernehmlassung behaupte, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine Anzeige eingereicht habe, diesen in der angefochtenen Verfügung aber wie folgt zitiert habe: "Sie seien sicher gewesen, dass die Familie des (...) hinter diesem Vorfall stecke. Sie hätten jedoch auf eine Anzeige verzichtet, da es ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Familie behördlich vorzugehen". Damit habe der Beschwerdeführer bereits laut der angefochtenen Verfügung keineswegs behauptet, er habe überhaupt keine Anzeige eingereicht, sondern klar und unmissverständlich ausgeführt, dass er keine Anzeige gegen die Söhne des (...), eine "einflussreiche Familie", eingereicht hätte. Dass er nicht angegeben habe, wie er an die Unterlagen gelangt sei, sei nebensächlich, zumal er diese Akten im Rahmen der Mitwirkungspflicht pflichtgemäss eingereicht habe, sobald sie ihm von Bekannten aus dem Heimatland zugekommen seien. Vorher habe er von der Existenz dieser Akten nichts gewusst. Sodann wurde daran festgehalten, dass die neuen Dokumente die Asylgründe der Beschwerdeführer klar belegten, und der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, sich damit auseinanderzusetzen. Schliesslich seien auch Realkennzeichen dargelegt worden, wobei ohnehin nicht die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeit, sondern das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen habe.
E. 5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
E. 5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die Aussagen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz ausreichend zur Kenntnis genommen. Ausserdem wurden sie im vorinstanzlichen Entscheid umfassend gewürdigt, wobei das SEM ausführlich begründete, inwiefern die Schilderungen der Vorbringen unsubstanziiert, verallgemeinernd, stereotyp und ausweichend ausgefallen seien, und deshalb hinsichtlich der dargestellten Verfolgungssituation den Eindruck eines Konstrukts vermitteln würden. Dasselbe gilt bezüglich der schemenhaften und oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Bedrohungssituation. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nach Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat nicht in ärztliche Behandlung (vgl. act. [...]) und ging es ihr nach der Geburt ihres jüngsten Kindes in der Schweiz ([...]) bedeutend besser als damals (vgl. a.a.O., [...]). Laut den eingereichten Unterlagen war sie vom (...) 2016bis zum (...) 2016 im Zusammenhang mit einer (...) in hausärztlicher Behandlung, und fand nach der Ablehnung des Asylgesuchs am (...) 2018 ein Notfallgespräch statt (vgl. Beilagen 14 und 15). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihre Äusserungen im vorinstanzlichen Asylverfahren (BzP vom 16. November 2015, Anhörung vom 27. Februar 2018) von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich beeinflusst wurden. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.
E. 5.3.2 Sodann findet der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das SEM habe die neu eingereichten Beweismittel ohne jegliche Prüfung als Fälschungen qualifiziert, in den Akten keine Stütze. So wurden sie gar nicht als Fälschungen qualifiziert. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu den neu eingereichten Gerichts- und Polizeidokumenten differenziert geäussert und begründet, weshalb sie erhebliche Zweifel an deren Echtheit hege und die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermochten. Damit hat sie weder die Beweisregeln des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. Andreas Auer und Anja Martina Binder in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12) noch des Asylrechts (vgl. E. 3.2 und E. 5.4) missachtet. Das SEM verzichtete unter den gegebenen Umständen zu Recht auf eine eingehende Würdigung der einzelnen Unterlagen. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt.
E. 5.3.3 Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Replik die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben, und nicht das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen hat (vgl. E. 3.2, sowie Andreas Auer und Anja Martina Binder, a.a.O., Rz. 78 zu Art. 12). Sodann erweist sich der sinngemässe Vorwurf, das SEM habe die Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens missachtet, aus den nachstehenden Erwägungen als unbegründet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM nicht im Wesentlichen eine sprachliche Kritik an den Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen, sondern einlässlich und unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen begründet, inwiefern deren Schilderungen unsubstanziiert, schemenhaft, einstudiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal und sehr verallgemeinernd ausgefallen sind. Dem vermögen die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern (vgl. E. 5.3.2). Insbesondere kann aus den erheblichen Zweifeln an der Echtheit dieser Dokumente nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer hätte Opfer eines Ehrenmordes werden können, abgeleitet werden. Dass sich der Beschwerdeführer, als er sich bereits in G._______ befand, nicht genauer bei seinem Schwiegervater über die Schlichtungsversuche und weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit informiert hat, erstaunt in der Tat, zumal er den Schwiegervater ersucht hatte, bei der Familie des (...) vorstellig zu werden, und es dabei um das zentrale Verfolgungsvorbringen ging, nämlich die Befürchtung, Opfer eines Ehrenmordes werden zu können, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Sodann ist die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich der Frist zur Beibringung der Tochter des (...) und seines Bruders I._______ unbehelflich: So kam es anlässlich der BzP weder zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher noch zu Falschübersetzungen, zumal der Beschwerdeführer die Verständigung sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung als gut bezeichnete, und bestätigte, dass das Protokoll, das ihm in seine Muttersprache (...) rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. [...]). Ebenso geht der in der Replik pauschal erhobene Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Soweit schliesslich in der Replik vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Einreichung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer einen Widerspruch konstruiert und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, trifft auch dieser Vorwurf nicht zu. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, er habe sich nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, weil die Familie des (...) einflussreich gewesen sei (vgl. act. [...]). Was dazu in der Replik ausgeführt wird, grenzt an Wortklauberei.
E. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Wegweisung erscheine aus generellen und individuellen Gründen unzumutbar. Nach wie vor werde die Region vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) heimgesucht, es bestehe, wie die Vorinstanz zugestehe, nach wie vor auch hohe Wachsamkeit der Behörden. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei auf die Beilagen 14 und 15 verwiesen wurde. Auch die Wohnsituation sei unklar, da sich die Familie wegen der Drohungen des (...) nicht wage, zu weiteren Familienmitgliedern zurückzukehren. Der (...)betrieb des Beschwerdeführers existiere zudem nicht mehr. Auch hätte er kein Auskommen für sich und die fünfköpfige Familie.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinz F._______. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Namentlich legten die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern sie im Zusammenhang mit dem IS in ihrer Region konkret gefährdet seien. Zudem ist diesbezüglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer D-4051/2019 vom 16. September 2019 E. 6.5 m.w.H.).
E. 7.3.3 Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden (ausgenommen das in der Schweiz geborene Kind E._______) lebten seit Geburt in F._______, von wo die Familie der Beschwerdeführerin ursprünglich stamme. Insbesondere von deren Seite her verfügten sie dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, wobei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation davon auszugehen sei, dass sich daran nichts geändert hat. Auch die Wohnsituation sei gesichert, zumal die Beschwerdeführenden nach der Heirat für rund (...) Jahre im Elternhaus der Beschwerdeführerin gelebt hätten, bevor sie sich etwas Eigenes gemietet hätten. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in diesem Haus wohnen. Auch ihre Brüder und Schwestern lebten mit ihren eigenen Familien in F._______. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt im (...). Entsprechend sei aufgrund seiner beruflichen Erfahrung davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in der Heimat ein ausreichendes Einkommen in Aussicht stehe. Dem vermögen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits in ihrem Heimatstaat nicht erwerbstätig, sondern für (...) zuständig (vgl. act. [...]). Der Beschwerdeführer besass neben seinem (...) (vgl. act. [...]). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Basis für seine Familie zu schaffen vermögen wird. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak in eine existentielle Notlage geraten werden.
E. 7.3.4 Das Kind E._______ ist (...) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen sind die Eltern und die beiden Geschwister. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat. Die Kinder D._______ und C._______ sind (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und halten sich seit weniger als vier Jahren in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Integration in der Schweiz bereits zu weit fortgeschritten und die Reintegration im Nordirak zu schwierig wäre. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen.
E. 7.3.5 Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist vorweg auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. Sodann wird hinsichtlich der im Jahr 2016 diagnostizierten (...) im Bericht der (...) Praxis vom (...) 2018 ausgeführt, dass die damals begonnene Behandlung mit (...) von der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder abgesetzt worden sei. Im Bericht wird zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom (...) 2016 bis zum (...) 2017 bei einer damaligen Praxispartnerin im Zusammenhang mit dem dritten Kind in geburtshilflicher Betreuung gewesen sei, wobei eine intermedizinische oder psychiatrische Intervention in dieser Zeit nicht notwendig gewesen sei und sie seither nicht mehr in der Praxis vorstellig gewesen sei (vgl. Beilage 15). Zum Notfallgespräch vom (...) 2018 habe sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheids angemeldet. Der behandelnde Arzt ging von einer (...) aus und begann eine (...) Behandlung mit (...) und (...), wobei eine monatliche Behandlung vorgesehen sei (vgl. Beilage 14). Dies vermag indes an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, umso weniger als zum einen keine aktuellen Unterlagen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nachgereicht wurden, und zum andern nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. Sollte sie die erwähnten Medikamente weiterhin benötigen und diese im Nordirak nicht erhältlich sein, könnte sie auf dort verfügbare Ersatzmedikamente ausweichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch aus individueller Sicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 3. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4818/2018 Urteil vom 24. September 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - ethnische Kurden aus der Stadt F._______ - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (...) in Richtung G._______ und gelangten am (...) in die Schweiz. Am (...) suchten sie für sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. April 2016 teilte ihnen das SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (...) wurde ihr Sohn E._______ geboren. Am 5. Februar 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 27. Februar 2018 (Beschwerdeführerin) hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bruder I._______ sei eine Verbindung mit einer Frau namens J._______ eingegangen. Deren Familie, insbesondere der Vater, sei gegen diese Verbindung gewesen. Der Vater von (...) sei ein sehr einflussreicher (...) mit guten Verbindungen zur (...) ([...]). Dessen beide Brüder seien als Peshmerga-Minister respektive in leitender Funktion des (...) tätig. Im (...) 2015 sei I._______ zusammen mit J._______ durchgebrannt. Die Familie des (...) habe I._______ der Entführung beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang von zwei Söhnen des (...) und einem weiteren, ihm unbekannten Mann am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Die Männer hätten ihm eine (...) Frist gesetzt, um I._______ und J._______ zurückzubringen, wobei ihm im Unterlassungsfall schwere Nachteile auch für seine Familie angedroht worden seien. Da I._______ nicht auffindbar gewesen sei, habe er diese Forderung nicht erfüllen können. Nach diesem Besuch habe er ein paar Tage nichts mehr von der Familie des (...) gehört, bis eines Nachts vor seinem Haus Schüsse gefallen seien. Sein Nachbar habe die Polizei gerufen. Diese habe ihm empfohlen, Anzeige zu erstatten. Er sei sich sicher gewesen, dass die Familie des (...) hinter dem Vorfall stecke, habe aber auf eine Anzeige verzichtet, da es ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Familie behördlich vorzugehen. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als mit seiner Familie die Heimat zu verlassen. Sie hätten sich vorerst für ein paar Tage bei (...) aufgehalten. Seiner Ehefrau sei es damals gesundheitlich schlecht gegangen. Kurz vor der Ausreise sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Als der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, um sein Hab und Gut zusammenzupacken, habe es vor dem Haus eine Explosion gegeben. Laut den polizeilichen Untersuchungen sei diese durch eine Hand- beziehungsweise Lärmgranate verursacht worden. Dieser Vorfall habe ihn in seinen Ausreiseplänen noch weiter bestärkt. Noch als sie sich bereits in G._______ befunden hätten, habe der Schwiegervater des Beschwerdeführers auf dessen Bitte hin versucht, mit der Familie des (...) zu verhandeln. Sämtliche Aussöhnungsversuche seien jedoch fehlgeschlagen. Die Familie des (...) habe auf dem Standpunkt beharrt, dass sich die Ehre nur durch "Blutrache" wiederherstellen lasse. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erfahren, dass er sogar in G._______ per (...) gesucht werde. Zwischenzeitlich liege gegen ihn und seinen Bruder ein Haftbefehl vor. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Probleme im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung von I._______. Ausserdem machte sie geltend, sie habe ein Zerwürfnis mit ihrem Bruder K._______ gehabt. Dieser habe ihren Mann noch nie gemocht. Als er von der entbrannten Fehde erfahren habe, habe er sie unter Todesdrohungen aufgefordert, ihren Mann und die Kinder zu verlassen. Bereits früher habe es in diesem Zusammenhang Probleme gegeben. K._______ habe sie einmal (...) lang eingesperrt, um sie von ihrem Mann und den Kindern fernzuhalten. Ausserdem habe sie nach den nächtlichen Schüssen gesundheitliche Probleme bekommen. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe an (...) gelitten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, [sub]eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten (laut Beschreibung in der Beschwerde und Nummerierung im Beilagenverzeichnis): (...) (Beilage 3 S. 2, sowie 9 S. 2 und 5); (...) (Beilage 5, sowie 4 S. 2 und 6); (...) (Beilage 6, sowie 4 S. 3 und 7); (...) (Beilage 7, sowie 4 S. 4 und 8);(...) (Beilage 9) und (Beilage 12); (...) (Beilagen 10 [...] und 13 S. 1); (...) ([...], Beilage 11); (...) (Beilagen 8 und 13 S. 2); (...) (Beilage 4); (...) (Beilage 13); (...) (Beilage 14); (...) (Beilage 15). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 12. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 3. September 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. G.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 2. Oktober 2018. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. G.c Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 15. Oktober 2018. H. Am 27. August 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation fehle an den zentralen Stellen die nötige Substanz sowie die zu erwartende Komplikationsschilderung. Der freie Bericht zu den vorgetragenen Fluchtgründen sei zwar ausführlich ausgefallen, wirke jedoch aufgrund der Vielzahl an schemenhaften Schilderungen einstudiert und konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei es trotz verschiedener Vertiefungsfragen nicht gelungen, die zentralen Sachverhalte im zu erwartenden Ausmass zu substanziieren. Dies betreffe insbesondere die Schilderung des Besuchs der beiden Söhne des (...) an seinem Arbeitsplatz und die Angaben zu den Behördenkontakten respektive dazu, weshalb er nicht bei den Behörden und namentlich bei der Polizei vorgesprochen habe. Ebenso stereotyp habe er die angeblichen Schlichtungsversuche geschildert. Zudem habe er ausweichend geantwortet, als er auf den Verbleib seines Bruders beziehungsweise allfällige Kontaktaufnahmen mit ihm angesprochen worden sei. Schliesslich deuteten auch die Abweichungen bei der Abgabe von fallspezifischen Details auf einen konstruierten Sachverhalt hin. So habe er in der BzP erklärt, die beiden Söhne des (...) hätten ihm eine (...) Frist gesetzt, um I._______ und dessen Geliebte zurückzubringen, in der Anhörung aber von einer (...)-stündigen Frist gesprochen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese abweichenden Angaben zu liefern. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestärkten die Einschätzung des SEM noch zusätzlich. Sie habe ausgesprochen schemenhaft erklärt, dass sich ihr Bruder gewissermassen mit der Familie des (...) verbündet habe. Beide Parteien würden nach ihr suchen. Auf dahingehende Nachfrage habe sie diese Aussage jedoch sogleich wieder relativiert und erklärt, ihr Bruder und die Familie des (...) würden nicht gemeinsame Sache machen, aber beide Parteien suchten nach ihr. Zudem sei auch sie Fragen bezüglich der weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit systematisch ausgewichen, indem sie pauschal auf ihren damaligen angeschlagenen Gesundheitszustand verwiesen und ausgesprochen pauschal erklärt habe, sie habe ihren Ehemann gebeten, ihr nichts mehr über diese Sache zu erzählen. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Deshalb könnten den Beschwerdeführenden die dahingehenden Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem vorgebracht, sie müsse befürchten, einem Ehrenmord durch ihren Bruder K._______ zum Opfer zu fallen. Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestünden - so das SEM - bereits deshalb, weil aufgrund der soeben dargestellten Unglaubhaftigkeit das angebliche Motiv für den befürchteten Ehrenmord entfalle. Diese Zweifel würden durch die schemenhaften und oberflächlichen Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation zusätzlich bestätigt. Die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten deshalb ebenfalls als unglaubhaft angesehen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen ihres Ehemannes vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im angefochtenen Entscheid kaum zur Kenntnis genommen worden. So werde behauptet, der Beschwerdeführer habe sich nicht klar zur Machtposition von (...) zu äussern vermocht, obwohl er genau dies getan habe. Zudem werde durchgehend behauptet, die Angaben seien vage und floskelhaft, obwohl der Beschwerdeführer sich äusserst ausführlich und detailliert geäussert habe. Dieselben unberechtigten Vorwürfe würden auch gegen die Beschwerdeführerin erhoben, obwohl sich diese ebenfalls substanziiert geäussert habe, dies zudem unter dem Einfluss einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Damit sei das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich und mithin in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gewährt worden. Die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren habe die Vorinstanz im Wesentlichen eine sprachliche Kritik vorgenommen und lediglich einen sehr kleinen Widerspruch ausgemacht, den der Beschwerdeführer allerdings überzeugend erklären könne. Rein sprachliche Kritik - die Angaben seien unsubstanziiert, schemenhaft, einstudiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal, sehr verallgemeinernd und so weiter - sei aber wissenschaftlich nur schwer objektivierbar. Aufgrund der eingereichten Unterlagen werde zudem klar, dass die Vorinstanz mit ihrer sprachlichen Einschätzung eklatant falsch liege. Die Beilagen widerlegten geradezu eindrücklich, dass die Analyse der Vorinstanz nicht objektiv sei. Soweit die Vorinstanz moniert habe, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes hätte werden können, habe er Akten nachgereicht (Beilagen 3, 4, 5), welche seine Darlegung vollständig unterstützten. Der (...) habe wegen angeblicher Entführung Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Zudem habe der Beschwerdeführer selber wegen der Schüsse auf sein Haus und der Granatenexplosion (...) Anzeigen gegen Unbekannt eingereicht (Beilagen 6 und 7). Damit werde der gesamten rein sprachlichen Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Zudem habe das SEM einfach die Behauptung aufgestellt, die Aussagen seien unsubstanziiert und einstudiert, aber nicht begründet, warum dies so sein soll. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Schilderung des Besuchs der beiden Söhne des (...) sei floskelhaft, sei dies unzutreffend, habe der Beschwerdeführer doch auf einer dicht gedruckten Seite über die Drohungen durch die Brüder berichtet. Auch die Kritik des SEM, bezüglich der Behördenkontakte hätte man eine differenzierte und fallbezogene Auseinandersetzung mit der Problematik erwartet, sei unberechtigt. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschreibung der Macht des (...) fehle der einzelfallspezifische Bezug, werde bestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer die verschiedenen (...) und ihre familiären Strukturen aufzuzählen vermocht. Auch zum Einfluss der (...) habe er gut Auskunft geben können. Sodann seien die Schlichtungsversuche des Schwiegervaters des Beschwerdeführers nicht Kernthema der Asylbefragung und sei das Erstaunen des SEM, warum sich dieser beim Schwiegervater darüber nicht genauer informiert habe, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Kritik der Vorinstanz zu den fehlenden Informationen zur "angeblichen" polizeilichen Fahndung wurde auf die Beilagen 3, 4 und 5 verwiesen, welche die polizeiliche Fahndung und die daraus folgende Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers klar belegten, wogegen auch diesbezüglich die Mutmassungen des SEM rein spekulativ und damit nicht rechtmässig seien. Sodann sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, welcher ihn in Teufels Küche gebracht habe, nichts mehr zu tun haben wolle. Die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürlich behauptet, es handle sich eindeutig um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Was den Widerspruch bei der von den Brüdern des (...) angesetzten Frist, den einzigen aktenkundigen und nicht rein spekulativen Hinweis der Vorinstanz anbelange, handle es sich um ein Detail, das er mit Verständigungsschwierigkeiten wegen des Dolmetschers bei der BzP plausibel erklärt habe. Somit seien die Aussagen des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf die Beilagen 3, 4 und 5 - belegt und substanziiert und entsprächen der Wahrheit. Dasselbe gelte für die Aussagen der Beschwerdeführerin, wobei auf die Beilagen 8 bis 13 hingewiesen wurde. Gemäss diesen könne von "schemenhafter" Erklärung der Einmischung des Bruders der Beschwerdeführerin keine Rede (mehr) sein. Zudem tue sich diesbezüglich ein eklatantes Unwissen des SEM zum Phänomen der Blutrache kund. Es liege auf der Hand, dass der Bruder K._______ und die (...) keine gemeinsame Sache machen müssten. K._______ habe ein grosses Interesse, nicht in eine Blutfehde hineingezogen zu werden. Schliesslich sei der damalige und aktuelle angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angezweifelt worden. Auch diese Mutmassungen würden mit den Beilagen 14 und 15 offensichtlich widerlegt. Dass sie aufgrund der (...) und weiteren gesundheitlichen Gebrechen von ihrem Ehemann nichts mehr über die Sache habe erfahren können, sei völlig nachvollziehbar. Damit würden sich die angeblich bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente als reine und bloss spekulative Konstruktion derVorinstanz erweisen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der nachträglich eingereichten Beweismittel (Beilagen 3 bis 12) Folgendes fest: In der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, darzulegen, wie die Beschwerdeführenden an die eingereichten Unterlagen gelangt seien und weshalb diese dem SEM nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil sie dort trotz entsprechender Nachfrage nicht erwähnt hätten, dass Polizei- und Gerichtsdokumente angefallen seien respektive erhältlich gemacht werden könnten. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben seien sämtliche eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente bereits im Zeitraum von (...) 2015 bis (...) 2015, also rund drei Jahre vor dem Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids, ausgestellt worden. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass die nachträglich bezeichneten Beweismittel die Darlegungen des Beschwerdeführers vollständig stützen würden, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr stünden die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben teilweise im Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, dass er darauf verzichtet habe, die gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfolgungsmassnahmen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Diese Aussagen stünden eindeutig im Widerspruch zu den Beilagen 6 und 7. Die Echtheit der eingereichten Dokumente, bei denen es sich ohnehin nur um Kopien handle, erscheine angesichts dessen in hohem Masse zweifelhaft. Auch im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführenden, klärend auszuführen, wie sie an die teilweise amtsinternen Unterlagen gelangt seien. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstands, dass solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden könnten, vermöchten die Beschwerdeführenden aus den eingereichten Gerichts- und Polizeidokumenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der obigen Ausführungen und insbesondere angesichts der im Asylentscheid vom 20. Juli 2018 dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könne auf eine eingehende Würdigung der einzelnen Unterlagen verzichtet werden. Den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, darzulegen, inwiefern das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Sodann scheine der Rechtsvertreter zu verkennen, dass längere Textpassagen, auf welche in der Beschwerdeschrift hingewiesen werde, nicht automatisch einem substanziierten Bericht gleichzusetzen seien. Schliesslich legten die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts unter Hinweis auf längere Textpassagen nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. In der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, Merkmale (sog. Realkennzeichen) anzuführen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen würden. 4.4 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinander, sondern wiederhole im Wesentlichen ihre eigenen Erwägungen. Sie prüfe auch die neu eingereichten und entscheidwesentlichen Urkunden überhaupt nicht, sondern behaupte einfach, es seien Fälschungen. Diesbezüglich liege aber die Beweislast beim SEM. Dieses hätte daher ein entsprechendes Gutachten einholen müssen. Die Unterlassung dieser Pflicht stelle eine Verletzung der Untersuchungsmaxime dar. Des Weiteren habe das SEM willkürlich angebliche Widersprüche konstruiert und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es in der Vernehmlassung behaupte, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine Anzeige eingereicht habe, diesen in der angefochtenen Verfügung aber wie folgt zitiert habe: "Sie seien sicher gewesen, dass die Familie des (...) hinter diesem Vorfall stecke. Sie hätten jedoch auf eine Anzeige verzichtet, da es ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Familie behördlich vorzugehen". Damit habe der Beschwerdeführer bereits laut der angefochtenen Verfügung keineswegs behauptet, er habe überhaupt keine Anzeige eingereicht, sondern klar und unmissverständlich ausgeführt, dass er keine Anzeige gegen die Söhne des (...), eine "einflussreiche Familie", eingereicht hätte. Dass er nicht angegeben habe, wie er an die Unterlagen gelangt sei, sei nebensächlich, zumal er diese Akten im Rahmen der Mitwirkungspflicht pflichtgemäss eingereicht habe, sobald sie ihm von Bekannten aus dem Heimatland zugekommen seien. Vorher habe er von der Existenz dieser Akten nichts gewusst. Sodann wurde daran festgehalten, dass die neuen Dokumente die Asylgründe der Beschwerdeführer klar belegten, und der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, sich damit auseinanderzusetzen. Schliesslich seien auch Realkennzeichen dargelegt worden, wobei ohnehin nicht die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeit, sondern das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen habe. 5. 5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.3 5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die Aussagen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz ausreichend zur Kenntnis genommen. Ausserdem wurden sie im vorinstanzlichen Entscheid umfassend gewürdigt, wobei das SEM ausführlich begründete, inwiefern die Schilderungen der Vorbringen unsubstanziiert, verallgemeinernd, stereotyp und ausweichend ausgefallen seien, und deshalb hinsichtlich der dargestellten Verfolgungssituation den Eindruck eines Konstrukts vermitteln würden. Dasselbe gilt bezüglich der schemenhaften und oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Bedrohungssituation. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nach Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat nicht in ärztliche Behandlung (vgl. act. [...]) und ging es ihr nach der Geburt ihres jüngsten Kindes in der Schweiz ([...]) bedeutend besser als damals (vgl. a.a.O., [...]). Laut den eingereichten Unterlagen war sie vom (...) 2016bis zum (...) 2016 im Zusammenhang mit einer (...) in hausärztlicher Behandlung, und fand nach der Ablehnung des Asylgesuchs am (...) 2018 ein Notfallgespräch statt (vgl. Beilagen 14 und 15). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihre Äusserungen im vorinstanzlichen Asylverfahren (BzP vom 16. November 2015, Anhörung vom 27. Februar 2018) von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich beeinflusst wurden. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet. 5.3.2 Sodann findet der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das SEM habe die neu eingereichten Beweismittel ohne jegliche Prüfung als Fälschungen qualifiziert, in den Akten keine Stütze. So wurden sie gar nicht als Fälschungen qualifiziert. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu den neu eingereichten Gerichts- und Polizeidokumenten differenziert geäussert und begründet, weshalb sie erhebliche Zweifel an deren Echtheit hege und die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermochten. Damit hat sie weder die Beweisregeln des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. Andreas Auer und Anja Martina Binder in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12) noch des Asylrechts (vgl. E. 3.2 und E. 5.4) missachtet. Das SEM verzichtete unter den gegebenen Umständen zu Recht auf eine eingehende Würdigung der einzelnen Unterlagen. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erstellt. 5.3.3 Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen wird. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Replik die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben, und nicht das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen hat (vgl. E. 3.2, sowie Andreas Auer und Anja Martina Binder, a.a.O., Rz. 78 zu Art. 12). Sodann erweist sich der sinngemässe Vorwurf, das SEM habe die Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens missachtet, aus den nachstehenden Erwägungen als unbegründet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM nicht im Wesentlichen eine sprachliche Kritik an den Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen, sondern einlässlich und unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen begründet, inwiefern deren Schilderungen unsubstanziiert, schemenhaft, einstudiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal und sehr verallgemeinernd ausgefallen sind. Dem vermögen die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern (vgl. E. 5.3.2). Insbesondere kann aus den erheblichen Zweifeln an der Echtheit dieser Dokumente nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer hätte Opfer eines Ehrenmordes werden können, abgeleitet werden. Dass sich der Beschwerdeführer, als er sich bereits in G._______ befand, nicht genauer bei seinem Schwiegervater über die Schlichtungsversuche und weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit informiert hat, erstaunt in der Tat, zumal er den Schwiegervater ersucht hatte, bei der Familie des (...) vorstellig zu werden, und es dabei um das zentrale Verfolgungsvorbringen ging, nämlich die Befürchtung, Opfer eines Ehrenmordes werden zu können, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe. Sodann ist die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich der Frist zur Beibringung der Tochter des (...) und seines Bruders I._______ unbehelflich: So kam es anlässlich der BzP weder zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher noch zu Falschübersetzungen, zumal der Beschwerdeführer die Verständigung sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung als gut bezeichnete, und bestätigte, dass das Protokoll, das ihm in seine Muttersprache (...) rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. [...]). Ebenso geht der in der Replik pauschal erhobene Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist auf die Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Soweit schliesslich in der Replik vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Einreichung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer einen Widerspruch konstruiert und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, trifft auch dieser Vorwurf nicht zu. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, er habe sich nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, weil die Familie des (...) einflussreich gewesen sei (vgl. act. [...]). Was dazu in der Replik ausgeführt wird, grenzt an Wortklauberei. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Wegweisung erscheine aus generellen und individuellen Gründen unzumutbar. Nach wie vor werde die Region vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) heimgesucht, es bestehe, wie die Vorinstanz zugestehe, nach wie vor auch hohe Wachsamkeit der Behörden. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei auf die Beilagen 14 und 15 verwiesen wurde. Auch die Wohnsituation sei unklar, da sich die Familie wegen der Drohungen des (...) nicht wage, zu weiteren Familienmitgliedern zurückzukehren. Der (...)betrieb des Beschwerdeführers existiere zudem nicht mehr. Auch hätte er kein Auskommen für sich und die fünfköpfige Familie. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinz F._______. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Namentlich legten die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern sie im Zusammenhang mit dem IS in ihrer Region konkret gefährdet seien. Zudem ist diesbezüglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer D-4051/2019 vom 16. September 2019 E. 6.5 m.w.H.). 7.3.3 Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden (ausgenommen das in der Schweiz geborene Kind E._______) lebten seit Geburt in F._______, von wo die Familie der Beschwerdeführerin ursprünglich stamme. Insbesondere von deren Seite her verfügten sie dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, wobei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation davon auszugehen sei, dass sich daran nichts geändert hat. Auch die Wohnsituation sei gesichert, zumal die Beschwerdeführenden nach der Heirat für rund (...) Jahre im Elternhaus der Beschwerdeführerin gelebt hätten, bevor sie sich etwas Eigenes gemietet hätten. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in diesem Haus wohnen. Auch ihre Brüder und Schwestern lebten mit ihren eigenen Familien in F._______. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt im (...). Entsprechend sei aufgrund seiner beruflichen Erfahrung davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in der Heimat ein ausreichendes Einkommen in Aussicht stehe. Dem vermögen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits in ihrem Heimatstaat nicht erwerbstätig, sondern für (...) zuständig (vgl. act. [...]). Der Beschwerdeführer besass neben seinem (...) (vgl. act. [...]). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Basis für seine Familie zu schaffen vermögen wird. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak in eine existentielle Notlage geraten werden. 7.3.4 Das Kind E._______ ist (...) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen sind die Eltern und die beiden Geschwister. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat. Die Kinder D._______ und C._______ sind (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und halten sich seit weniger als vier Jahren in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Integration in der Schweiz bereits zu weit fortgeschritten und die Reintegration im Nordirak zu schwierig wäre. In Würdigung aller Umstände wird dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen. 7.3.5 Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist vorweg auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. Sodann wird hinsichtlich der im Jahr 2016 diagnostizierten (...) im Bericht der (...) Praxis vom (...) 2018 ausgeführt, dass die damals begonnene Behandlung mit (...) von der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder abgesetzt worden sei. Im Bericht wird zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom (...) 2016 bis zum (...) 2017 bei einer damaligen Praxispartnerin im Zusammenhang mit dem dritten Kind in geburtshilflicher Betreuung gewesen sei, wobei eine intermedizinische oder psychiatrische Intervention in dieser Zeit nicht notwendig gewesen sei und sie seither nicht mehr in der Praxis vorstellig gewesen sei (vgl. Beilage 15). Zum Notfallgespräch vom (...) 2018 habe sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheids angemeldet. Der behandelnde Arzt ging von einer (...) aus und begann eine (...) Behandlung mit (...) und (...), wobei eine monatliche Behandlung vorgesehen sei (vgl. Beilage 14). Dies vermag indes an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, umso weniger als zum einen keine aktuellen Unterlagen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nachgereicht wurden, und zum andern nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. Sollte sie die erwähnten Medikamente weiterhin benötigen und diese im Nordirak nicht erhältlich sein, könnte sie auf dort verfügbare Ersatzmedikamente ausweichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch aus individueller Sicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 3. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: