Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______, c), reiste am 14. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 11. Mai 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis im Jahr 2004 in Jaffna gelebt. Seit dem Jahre 2000 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Schüler gezwungen, mehrmals Pistolen und Handgranaten durch einen nahe der Schule gelegenen Checkpoint der Armee zu schmuggeln, da Schüler in Schuluniform nicht kontrolliert worden seien. Am 20. Februar 2004 sei seine Begleitperson sowie ein Mitglied der LTTE, dem er gerade Waffen übergeben habe, von Angehörigen der sri-lankischen Armee an Ort und Stelle erschossen worden. Er selbst habe zu fliehen versucht, sei aber umzingelt und gefangen genommen worden. Fünf Tage lang sei er im F._______-Camp inhaftiert gewesen. Man habe ihn verhört und dabei von ihm wissen wollen, mit wem er Kontakte unterhalten und wo er weitere Waffen versteckt habe. Während der Haft sei er derart heftig geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Am 25. Februar 2004 habe man ihn in Unterhosen und mit verbundenen Augen auf ein Feld gefahren. Dort angekommen, habe man ihn aufgefordert zu gehen. Er habe gewusst, dass er nunmehr umgebracht werden sollte. Trotzdem sei er losgerannt. Kurz darauf seien mehrere Schüsse auf ihn abgegeben worden. Er sei zu Boden gestürzt, wieder aufgestanden und weitergerannt. Schliesslich sei ihm die Flucht zu einer Menschenrechtsorganisation in Jaffna gelungen, die ihm bis am 10. März 2004 Zuflucht gewährt habe. Mit deren Hilfe sei er Mitte März 2004 nach Colombo gelangt, habe einen Pass bekommen und sei anschliessend auf dem Luftweg nach G._______ in H._______ gelangt. Dort habe er für eine Privatperson als Chauffeur gearbeitet. Während seines Aufenthalts in G._______ sei er zuhause öfters - einmal in der Woche oder zwei, drei Mal im Monat - von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) wegen der Ereignisse des 20. Februars 2004 gesucht worden. Ausserdem sei sein Vater in Sri Lanka einmal seinetwegen angegriffen worden, wobei man ihm Chlor in die Augen gesprüht und ihn am Bein verletzt habe. Die Leute hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Im Dezember 2008 sei er von G._______ per Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Danach habe er in I._______, J._______ und in K._______ gelebt. Im Februar 2009 habe er eine Cousine geheiratet. Ihre zivile Trauung habe im Oktober 2009 stattgefunden. Auch in diesem Zeitraum hätten ihn Unbekannte in seiner Abwesenheit drei oder vier Male zuhause in I._______ gesucht. Im Dezember 2009 habe ihm seine Mutter in I._______ telefonisch mitgeteilt, dass Leute ihn abermals gesucht hätten. Dabei sei sein Bruder L._______ festgenommen worden, weil da man diesen mit ihm verwechselt habe. Sein Bruder sei in Haft geschlagen worden. Man habe ihm dabei ein Bein gebrochen. Der Irrtum habe sich allerdings bereits am selben Tag geklärt, worauf L._______ wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich am Tage der telefonischen Warnung seiner Mutter sogleich nach Colombo begeben, um drei oder vier Tage später erneut nach G._______ zu fliegen. Während seines Aufenthalts in G._______ sei er in Sri Lanka weiterhin zuhause gesucht worden. Allerdings sei er auch in G._______ in Schwierigkeiten geraten. Die sri-lankische Regierung habe damals nämlich regimetreue Leute ins Ausland geschickt, um Oppositionelle ausfindig zu machen und diese zu töten. So habe er in G._______ einmal einen Drohanruf erhalten. Obwohl er danach seine SIM-Karte gewechselt habe, sei er später noch einmal telefonisch bedroht worden. Dies habe ihm Sorge bereitet, weshalb er im Juli 2013 ein zweites Mal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr habe er einerseits bei seiner Ehefrau in J._______, andererseits bei seinen Eltern in I._______ gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren worden. Einen Monat später hätten sie die Taufe durchgeführt und dabei ein grosses Fest abgehalten. Irgendjemand müsse ihn dabei an die Behörden verraten haben. Daraufhin habe ihn der Geheimdienst erneut gesucht. Danach habe er sich bei einer Tante väterlicherseits in J._______ versteckt. Auch dort sei er denunziert worden. Schliesslich sei er im Dezember 2014 festgenommen und ins Armeecamp M._______ gebracht worden. Dort sei er während drei Tagen verhört, massiv misshandelt, gedemütigt und auch sexuell missbraucht worden. Während der Misshandlungen habe er auch das Bewusstsein verloren. Während zwei Tagen habe er weder zu essen noch zu trinken bekommen. Noch heute habe er deswegen gesundheitliche Probleme. Damals habe man ihm auch vorgehalten im Februar 2004 geflüchtet zu sein. In der Nacht vor dem fünften Hafttag habe ihn ein ihm persönlich bekannter Armeesoldat in der Zelle besucht und ihm mitgeteilt, man beabsichtige, ihn am folgenden Tag zu töten. Er habe ihm die Flucht ermöglicht, indem er die Zellentüre offen gelassen und den Fluchtweg geschildert habe. Daraufhin habe er sich zu einem Kollegen in N._______ (C._______) begeben, um noch am selben Tag nach Colombo zu reisen. Von dort aus habe er Sri Lanka ungefähr am 9. Dezember 2014 mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise seien Angehörige des CID wiederholt bei seiner Familie erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt. Dabei sei seine Ehefrau belästigt worden. Deren Vater sei beim Versuch, ihr zu helfen, tätlich angegangen und am Fuss derart schwer verletzt worden, dass dieser schlussendlich habe amputiert werden müssen. Ausserdem hätten Unbekannte seinen Sohn in der Schule nach seinem Aufenthaltsort befragt. Gemäss den aktuellen gesetzlichen Regeln in seinem Heimatland müssten terrorverdächtige Personen heute mit dem Schlimmsten rechnen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst seiner sri-lankischen Identitätskarte und einer beglaubigten Kopie seines Geburtsscheins und seines Ehescheins, ein Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 10. März 2004, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 1. Februar 2016 sowie zwei Briefe seiner Ehefrau vom 2. Februar 2016 und vom Mai 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 28. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren wird beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde unter anderem eine Kostennote bei. D. Mit Begleitschreiben vom 29. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde O._______ vom 25. August 2017 ein. E. Mit Schreiben vom 1. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Verfahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen.
E. 5.1.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden unmissverständlich zum Ausdruck, er sei nach seiner Flucht am 25. Februar 2004 noch jahrelang - auch nach seiner letztmaligen Rückkehr nach Colombo im Juli 2013 - wegen des früheren Waffenschmuggels für die LTTE behördlich gesucht worden (vgl. act. A11 F59 bis F63, F68 bis F76, F80 bis F82 und F86). Trotzdem kehrte er nach eigenem Bekunden wiederholte Male - nämlich im Dezember 2008 sowie im Juli 2013 mit seinem eigenen sri-lankischen Reisepass via den Flughafen Colombo in die Heimat zurück (vgl. act. A11 F65 und F84 f.). Zudem will er Sri Lanka im Verlaufe des Dezembers 2009 über den Flughafen Colombo mit eigenem Reisepass abermals verlassen haben, nachdem ihm seine Mutter wenige Tage zuvor mitgeteilt haben soll, sein Bruder L._______ sei verhaftet worden, weil man diesen mit ihm verwechselt habe (vgl. act. A11 F76 bis F78). Angesichts der behaupteten anhaltenden Suche der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer wegen aktiver Unterstützung der LTTE mutet es freilich vollkommen unverständlich an, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt mit eigenem Reisepass über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo in sein Heimatland ein- und ausgereist sein soll, hätte er sich hierdurch doch dem hohen Risiko ausgesetzt, wegen seiner angeblichen Unterstützung der LTTE zwischen 2000 und 2004 festgenommen zu werden, deretwegen er ja bereits am 20. Februar 2004 in flagranti ertappt worden und seiner beabsichtigten Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenige Tage später nur mit Glück entronnen sein will. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei den nach ihm fahndenden Behörden in seiner engeren Heimatgegend Jaffna nur unter seinem Rufnamen "P._______", nicht aber unter seinem richtigen und vollständigen Namen bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei den heimatlichen Einreise- und Ausreisebehörden am Flughafen auch nicht bekannt gewesen, dass er - A._______ - von den lokalen Sicherheitskräften unter dem Rufnamen "P._______" als Unterstützer der LTTE gesucht worden sei (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 und 4). Dieser Einwand erscheint unbehelflich. Denn zum einen konnte der Beschwerdeführer vorgängig seiner erstmaligen Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2008 überhaupt nicht wissen, ob er bei den heimatlichen Einreisebehörden nicht doch unter seinem richtigen Namen als mutmasslicher Unterstützer der LTTE vermerkt war. Allein dieser Umstand müsste ihn bereits davor abgehalten haben, kontrolliert über den Flughafen Colombo einzureisen, falls er tatsächlich in der behaupteten Art und Weise im Februar 2004 wegen Waffenschmuggels zugunsten der LTTE festgenommen und in der Folge nachhaltig gesucht worden wäre. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner einlässlichen Anhörung ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vater im Zeitraum zwischen März 2004 und Dezember 2008 einmal auf offener Strasse angehalten, nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und dabei tätlich angegangen worden sei (vgl. act. A11 F59 f.). Hätten die nach ihm fahndenden Behörden also damals direkt seinen Vater angegangen, wäre anzunehmen, dass sie spätestens dannzumal auch seinen richtigen Namen in Erfahrung gebracht hätten. So besehen wäre, Glaubhaftigkeit der Geschehnisse im Februar 2004 vorausgesetzt, auch davon auszugehen, dass die heimatlichen Ein- und Ausreisebehörden den Beschwerdeführer vor seiner Einreise im Dezember 2008 mit grösster Wahrscheinlichkeit unter seinem richtigen Namen als mutmasslichen Unterstützer der LTTE auf einer Liste registriert haben müssten, was beinahe zwangsläufig auch zu dessen Festnahme im Dezember 2008 geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst betont hat, die damaligen Kontrollen am Flughafen Colombo und am Flughafen Palali seien sehr streng gewesen (vgl. act. A11 F65 f.).
E. 5.1.2 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 20. Februar 2004 von Angehörigen der sri-lankischen Armee wegen illegalen Waffenschmuggels zugunsten der LTTE festgenommen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2013 wiederholt - wie viele seiner Landsleute auch - zu Erwerbszwecken und ohne politischen Hintergrund in H._______ aufgehalten hat. Daran vermag auch das von ihm eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. März 2004 nichts zu ändern, worin die fraglichen Vorgänge bestätigt werden, weist dieses doch keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, welche eine Fälschung verunmöglichen würden. Aus diesem Grunde misst das Bundesverwaltungsgericht diesem Schreiben ebenso wie dem im Übrigen ziemlich allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 1. Februar 2016 sowie den beiden Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016 keinen massgeblichen Beweiswert bei. Aus diesem Grund erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 unter dem Vorwurf, im Februar wegen Unterstützung der LTTE verhaftet und später geflohen zu sein, erneut festgenommen und während der Haft misshandelt worden sein soll.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 5.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers waren zwei seiner Cousins väterlicherseits bei den LTTE. Diese Cousins durchliefen gemäss seinen Angaben in Sri Lanka die Rehabilitation, wurden in der Folge freigelassen und leben seither ohne Probleme in der Heimat. Er habe ihretwegen persönlich keine Probleme gehabt (vgl. act. A11 F103 f.). Seine problemlosen legalen Aus- und Einreisen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden haben kann. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgrund der Ausführungen in E. 5.1.1. und 5.1.2 hiervor nie im Zusammenhang mit den LTTE verhaftet, weist wahrscheinlich keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.3 und 5.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte während seiner letztmaligen Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2013 einerseits zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in J._______, anderseits bei seinen Eltern in I._______ im C._______ (vgl. act. A11 F24 S. 6 Abs. 3). Dabei habe er auch mit seinem Vater zusammengearbeitet, welcher ein Baugeschäft besitze (vgl. act. A11 F24 S. 6 Abs. 1 i.f. i.V. m. F87). Er verfügt über 12 Jahre Schulbildung mit einem A-Level Abschluss. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie und seinen Eltern wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Da sein Vater ein Baugeschäft besitzt, sollte es diesem auch möglich sein, den Beschwerdeführer anfangs wirtschaftlich zu unterstützen. Zudem ist er jung und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer macht zwar in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er habe seit den Folterungen Mühe, Kleingeschriebenes zu lesen, da die Buchstaben vor seinen Augen flimmern würden. Auch habe er Mühe beim Schreiben mit der rechten Hand. Zudem könne er nicht lange laufen und habe noch Rückenschmerzen. Dazu habe er Schwierigkeiten im Genitalbereich. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen allerdings nicht ein Ausmass, das einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass seine gesundheitlichen Probleme auf behördliche Misshandlungen wegen Unterstützung der LTTE zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4786/2017 law/rep Urteil vom 26. September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______, c), reiste am 14. Dezember 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 11. Mai 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis im Jahr 2004 in Jaffna gelebt. Seit dem Jahre 2000 hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Schüler gezwungen, mehrmals Pistolen und Handgranaten durch einen nahe der Schule gelegenen Checkpoint der Armee zu schmuggeln, da Schüler in Schuluniform nicht kontrolliert worden seien. Am 20. Februar 2004 sei seine Begleitperson sowie ein Mitglied der LTTE, dem er gerade Waffen übergeben habe, von Angehörigen der sri-lankischen Armee an Ort und Stelle erschossen worden. Er selbst habe zu fliehen versucht, sei aber umzingelt und gefangen genommen worden. Fünf Tage lang sei er im F._______-Camp inhaftiert gewesen. Man habe ihn verhört und dabei von ihm wissen wollen, mit wem er Kontakte unterhalten und wo er weitere Waffen versteckt habe. Während der Haft sei er derart heftig geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Am 25. Februar 2004 habe man ihn in Unterhosen und mit verbundenen Augen auf ein Feld gefahren. Dort angekommen, habe man ihn aufgefordert zu gehen. Er habe gewusst, dass er nunmehr umgebracht werden sollte. Trotzdem sei er losgerannt. Kurz darauf seien mehrere Schüsse auf ihn abgegeben worden. Er sei zu Boden gestürzt, wieder aufgestanden und weitergerannt. Schliesslich sei ihm die Flucht zu einer Menschenrechtsorganisation in Jaffna gelungen, die ihm bis am 10. März 2004 Zuflucht gewährt habe. Mit deren Hilfe sei er Mitte März 2004 nach Colombo gelangt, habe einen Pass bekommen und sei anschliessend auf dem Luftweg nach G._______ in H._______ gelangt. Dort habe er für eine Privatperson als Chauffeur gearbeitet. Während seines Aufenthalts in G._______ sei er zuhause öfters - einmal in der Woche oder zwei, drei Mal im Monat - von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) wegen der Ereignisse des 20. Februars 2004 gesucht worden. Ausserdem sei sein Vater in Sri Lanka einmal seinetwegen angegriffen worden, wobei man ihm Chlor in die Augen gesprüht und ihn am Bein verletzt habe. Die Leute hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Im Dezember 2008 sei er von G._______ per Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Danach habe er in I._______, J._______ und in K._______ gelebt. Im Februar 2009 habe er eine Cousine geheiratet. Ihre zivile Trauung habe im Oktober 2009 stattgefunden. Auch in diesem Zeitraum hätten ihn Unbekannte in seiner Abwesenheit drei oder vier Male zuhause in I._______ gesucht. Im Dezember 2009 habe ihm seine Mutter in I._______ telefonisch mitgeteilt, dass Leute ihn abermals gesucht hätten. Dabei sei sein Bruder L._______ festgenommen worden, weil da man diesen mit ihm verwechselt habe. Sein Bruder sei in Haft geschlagen worden. Man habe ihm dabei ein Bein gebrochen. Der Irrtum habe sich allerdings bereits am selben Tag geklärt, worauf L._______ wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich am Tage der telefonischen Warnung seiner Mutter sogleich nach Colombo begeben, um drei oder vier Tage später erneut nach G._______ zu fliegen. Während seines Aufenthalts in G._______ sei er in Sri Lanka weiterhin zuhause gesucht worden. Allerdings sei er auch in G._______ in Schwierigkeiten geraten. Die sri-lankische Regierung habe damals nämlich regimetreue Leute ins Ausland geschickt, um Oppositionelle ausfindig zu machen und diese zu töten. So habe er in G._______ einmal einen Drohanruf erhalten. Obwohl er danach seine SIM-Karte gewechselt habe, sei er später noch einmal telefonisch bedroht worden. Dies habe ihm Sorge bereitet, weshalb er im Juli 2013 ein zweites Mal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr habe er einerseits bei seiner Ehefrau in J._______, andererseits bei seinen Eltern in I._______ gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren worden. Einen Monat später hätten sie die Taufe durchgeführt und dabei ein grosses Fest abgehalten. Irgendjemand müsse ihn dabei an die Behörden verraten haben. Daraufhin habe ihn der Geheimdienst erneut gesucht. Danach habe er sich bei einer Tante väterlicherseits in J._______ versteckt. Auch dort sei er denunziert worden. Schliesslich sei er im Dezember 2014 festgenommen und ins Armeecamp M._______ gebracht worden. Dort sei er während drei Tagen verhört, massiv misshandelt, gedemütigt und auch sexuell missbraucht worden. Während der Misshandlungen habe er auch das Bewusstsein verloren. Während zwei Tagen habe er weder zu essen noch zu trinken bekommen. Noch heute habe er deswegen gesundheitliche Probleme. Damals habe man ihm auch vorgehalten im Februar 2004 geflüchtet zu sein. In der Nacht vor dem fünften Hafttag habe ihn ein ihm persönlich bekannter Armeesoldat in der Zelle besucht und ihm mitgeteilt, man beabsichtige, ihn am folgenden Tag zu töten. Er habe ihm die Flucht ermöglicht, indem er die Zellentüre offen gelassen und den Fluchtweg geschildert habe. Daraufhin habe er sich zu einem Kollegen in N._______ (C._______) begeben, um noch am selben Tag nach Colombo zu reisen. Von dort aus habe er Sri Lanka ungefähr am 9. Dezember 2014 mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise seien Angehörige des CID wiederholt bei seiner Familie erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthalt erkundigt. Dabei sei seine Ehefrau belästigt worden. Deren Vater sei beim Versuch, ihr zu helfen, tätlich angegangen und am Fuss derart schwer verletzt worden, dass dieser schlussendlich habe amputiert werden müssen. Ausserdem hätten Unbekannte seinen Sohn in der Schule nach seinem Aufenthaltsort befragt. Gemäss den aktuellen gesetzlichen Regeln in seinem Heimatland müssten terrorverdächtige Personen heute mit dem Schlimmsten rechnen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst seiner sri-lankischen Identitätskarte und einer beglaubigten Kopie seines Geburtsscheins und seines Ehescheins, ein Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 10. März 2004, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 1. Februar 2016 sowie zwei Briefe seiner Ehefrau vom 2. Februar 2016 und vom Mai 2016 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 - eröffnet am 28. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. C. Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren wird beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde unter anderem eine Kostennote bei. D. Mit Begleitschreiben vom 29. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde O._______ vom 25. August 2017 ein. E. Mit Schreiben vom 1. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Verfahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. 5.1.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden unmissverständlich zum Ausdruck, er sei nach seiner Flucht am 25. Februar 2004 noch jahrelang - auch nach seiner letztmaligen Rückkehr nach Colombo im Juli 2013 - wegen des früheren Waffenschmuggels für die LTTE behördlich gesucht worden (vgl. act. A11 F59 bis F63, F68 bis F76, F80 bis F82 und F86). Trotzdem kehrte er nach eigenem Bekunden wiederholte Male - nämlich im Dezember 2008 sowie im Juli 2013 mit seinem eigenen sri-lankischen Reisepass via den Flughafen Colombo in die Heimat zurück (vgl. act. A11 F65 und F84 f.). Zudem will er Sri Lanka im Verlaufe des Dezembers 2009 über den Flughafen Colombo mit eigenem Reisepass abermals verlassen haben, nachdem ihm seine Mutter wenige Tage zuvor mitgeteilt haben soll, sein Bruder L._______ sei verhaftet worden, weil man diesen mit ihm verwechselt habe (vgl. act. A11 F76 bis F78). Angesichts der behaupteten anhaltenden Suche der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer wegen aktiver Unterstützung der LTTE mutet es freilich vollkommen unverständlich an, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt mit eigenem Reisepass über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo in sein Heimatland ein- und ausgereist sein soll, hätte er sich hierdurch doch dem hohen Risiko ausgesetzt, wegen seiner angeblichen Unterstützung der LTTE zwischen 2000 und 2004 festgenommen zu werden, deretwegen er ja bereits am 20. Februar 2004 in flagranti ertappt worden und seiner beabsichtigten Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenige Tage später nur mit Glück entronnen sein will. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei den nach ihm fahndenden Behörden in seiner engeren Heimatgegend Jaffna nur unter seinem Rufnamen "P._______", nicht aber unter seinem richtigen und vollständigen Namen bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei den heimatlichen Einreise- und Ausreisebehörden am Flughafen auch nicht bekannt gewesen, dass er - A._______ - von den lokalen Sicherheitskräften unter dem Rufnamen "P._______" als Unterstützer der LTTE gesucht worden sei (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 und 4). Dieser Einwand erscheint unbehelflich. Denn zum einen konnte der Beschwerdeführer vorgängig seiner erstmaligen Rückkehr nach Sri Lanka im Dezember 2008 überhaupt nicht wissen, ob er bei den heimatlichen Einreisebehörden nicht doch unter seinem richtigen Namen als mutmasslicher Unterstützer der LTTE vermerkt war. Allein dieser Umstand müsste ihn bereits davor abgehalten haben, kontrolliert über den Flughafen Colombo einzureisen, falls er tatsächlich in der behaupteten Art und Weise im Februar 2004 wegen Waffenschmuggels zugunsten der LTTE festgenommen und in der Folge nachhaltig gesucht worden wäre. Zum anderen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner einlässlichen Anhörung ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vater im Zeitraum zwischen März 2004 und Dezember 2008 einmal auf offener Strasse angehalten, nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und dabei tätlich angegangen worden sei (vgl. act. A11 F59 f.). Hätten die nach ihm fahndenden Behörden also damals direkt seinen Vater angegangen, wäre anzunehmen, dass sie spätestens dannzumal auch seinen richtigen Namen in Erfahrung gebracht hätten. So besehen wäre, Glaubhaftigkeit der Geschehnisse im Februar 2004 vorausgesetzt, auch davon auszugehen, dass die heimatlichen Ein- und Ausreisebehörden den Beschwerdeführer vor seiner Einreise im Dezember 2008 mit grösster Wahrscheinlichkeit unter seinem richtigen Namen als mutmasslichen Unterstützer der LTTE auf einer Liste registriert haben müssten, was beinahe zwangsläufig auch zu dessen Festnahme im Dezember 2008 geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst betont hat, die damaligen Kontrollen am Flughafen Colombo und am Flughafen Palali seien sehr streng gewesen (vgl. act. A11 F65 f.). 5.1.2 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 20. Februar 2004 von Angehörigen der sri-lankischen Armee wegen illegalen Waffenschmuggels zugunsten der LTTE festgenommen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2013 wiederholt - wie viele seiner Landsleute auch - zu Erwerbszwecken und ohne politischen Hintergrund in H._______ aufgehalten hat. Daran vermag auch das von ihm eingereichte Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. März 2004 nichts zu ändern, worin die fraglichen Vorgänge bestätigt werden, weist dieses doch keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, welche eine Fälschung verunmöglichen würden. Aus diesem Grunde misst das Bundesverwaltungsgericht diesem Schreiben ebenso wie dem im Übrigen ziemlich allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 1. Februar 2016 sowie den beiden Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016 keinen massgeblichen Beweiswert bei. Aus diesem Grund erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 unter dem Vorwurf, im Februar wegen Unterstützung der LTTE verhaftet und später geflohen zu sein, erneut festgenommen und während der Haft misshandelt worden sein soll. 5.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 5.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers waren zwei seiner Cousins väterlicherseits bei den LTTE. Diese Cousins durchliefen gemäss seinen Angaben in Sri Lanka die Rehabilitation, wurden in der Folge freigelassen und leben seither ohne Probleme in der Heimat. Er habe ihretwegen persönlich keine Probleme gehabt (vgl. act. A11 F103 f.). Seine problemlosen legalen Aus- und Einreisen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden haben kann. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgrund der Ausführungen in E. 5.1.1. und 5.1.2 hiervor nie im Zusammenhang mit den LTTE verhaftet, weist wahrscheinlich keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der "Stop-List" aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 5.3 und 5.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte während seiner letztmaligen Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2013 einerseits zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in J._______, anderseits bei seinen Eltern in I._______ im C._______ (vgl. act. A11 F24 S. 6 Abs. 3). Dabei habe er auch mit seinem Vater zusammengearbeitet, welcher ein Baugeschäft besitze (vgl. act. A11 F24 S. 6 Abs. 1 i.f. i.V. m. F87). Er verfügt über 12 Jahre Schulbildung mit einem A-Level Abschluss. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie und seinen Eltern wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Da sein Vater ein Baugeschäft besitzt, sollte es diesem auch möglich sein, den Beschwerdeführer anfangs wirtschaftlich zu unterstützen. Zudem ist er jung und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer macht zwar in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er habe seit den Folterungen Mühe, Kleingeschriebenes zu lesen, da die Buchstaben vor seinen Augen flimmern würden. Auch habe er Mühe beim Schreiben mit der rechten Hand. Zudem könne er nicht lange laufen und habe noch Rückenschmerzen. Dazu habe er Schwierigkeiten im Genitalbereich. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen allerdings nicht ein Ausmass, das einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass seine gesundheitlichen Probleme auf behördliche Misshandlungen wegen Unterstützung der LTTE zurückzuführen sind (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: