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D-1305/2018

D-1305/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1305/2018 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), der von 2004 bis 2008 sowie von 2009 bis 2013 als (...) in B._______ (C._______) gearbeitet hatte, am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung des Asylgesuchs auf die Akten sowie - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2017 das am 14. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug insbesondere auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. August 2017 gegen die SEM-Verfügung vom 20. Juli 2017 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug und infolgedessen die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil D-4786/2017 vom 26. September 2017 abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Gericht komme zum Schluss, es seien keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe, dass das SEM überdies den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe, wobei die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass erreichten, das einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lasse, dass in diesem Zusammenhang festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine gesundheitlichen Probleme ([...]) auf behördliche Misshandlungen wegen Unterstützung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zurückzuführen seien, auch erreichten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass, das einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe an das SEM gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, in Anbetracht einer neuen erheblichen Tatsache sei auf den Entscheid vom 20. Juli 2017 zurückzukommen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass zur Begründung der Eingabe im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. Oktober 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer generalisierten Angststörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass es sich dabei um eine erhebliche Tatsache handle, welche während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, insbesondere was die posttraumatische Belastungsstörung betreffe, welche den Sachverhalt in neuem Licht erscheinen lasse, dass der Gesuchsteller einen Arztbericht vom 20. November 2017 als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM mit Schreiben vom 4. Januar 2018 diese bei ihr eingegangene Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das SEM in seinem Schreiben im Wesentlichen ausführte, dass in der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2017 keine Gründe angeführt würden, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Begehren des Gesuchstellers auf die Neubeurteilung des Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe, weshalb es sich vorliegend um Revisionsgründe handle, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-173/2018 vom 22. Januar 2018 indessen feststellte, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 21. Dezember 2017 eine neue erhebliche Sachlage (gesundheitliche Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung) geltend gemacht, welche er mit einem Arztzeugnis vom 20. November 2017 belege, dass die Diagnose dieser gesundheitlichen Beschwerden erst nach dem Urteil D-4786/2017 vom 26. September 2017 datiere und der Beschwerdeführer dies in seinem Asylverfahren bis anhin auch nicht vorgebracht habe, dass sich der Beschwerdeführer folglich auf Tatsachen und Beweismittel berufe, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2017 entstanden seien, weshalb vorliegend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kein Revisionsgrund bestehe, dass somit bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2017 nicht von einem Revisionsgesuch auszugehen sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht für dessen Behandlung zuständig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge auf das am 21. Dezember 2017 eingereichte Gesuch nicht eintrat und dieses zur gutscheinenden Behandlung an das SEM überwies, dass das SEM die Eingabe vom 21. Dezember 2017 nunmehr als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 30. Januar 2018 - eröffnet am 31. Januar 2018 - abwies und seine Verfügung vom 20. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM ausführte, die in der Eingabe vom 21. Dezember 2017 gezogene Schlussfolgerung, dass mit dem genannten Arztbericht die geltend gemachten zweimaligen Festnahmen aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE nun bewiesen seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten worden sei, dass es sodann in Bezug auf die im ärztlichen Bericht enthaltene Feststellung, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden mit der bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen und seien somit durch seine aktuelle Lebenssituation bedingt, unter anderem festhielt, ein depressives Zustandsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, mache sich nicht selten in diesen Momenten bemerkbar oder werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe, dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, die medizinische Behandlung psychischer Krankheiten verschiedenster Ursachen sei in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet, weshalb der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juli 2017 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer durch seine aktuelle Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2018 Beschwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die SEM-Verfügung vom 30. Januar 2018 "vollumfänglich aufzuheben" und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass schliesslich - wie bereits in der Eingabe an das SEM vom 21. Dezember 2017 - darum ersucht wurde, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass zur Untermauerung der Anträge eine am 12. Oktober 2017 vom Leiter einer Schule in D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) ausgestellte Bestätigung, wonach der Sohn des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 auf dem Schulweg von Unbekannten bedroht worden sei und seither nur noch unregelmässig zur Schule komme, sowie eine Kopie des bereits im Original eingereichten ärztlichen Berichts vom 20. November 2017 zu den Akten gegeben wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2018 den Eingang der Beschwerde vom 2. März 2018 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM - wie vorliegend - ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass - falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs - nachdem ihr die Eingabe vom 21. Dezember 2017 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2018 zur gutscheinenden Behandlung überweisen worden war - nicht (mehr) in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies, dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin zur Begründung seiner Eingabe vom 21. Dezember 2017 den bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten (und insbesondere in der Beschwerde vom 25. August 2017 eingehend dargelegten) Sachverhalt wiederholte und an dessen Wahrheitsgehalt festhielt, dass er im Weiteren ausführte, der am 20. November 2017 ausgestellte ärztliche Bericht müsse "als neues Beweismittel gelesen werden, welches die Haft und Folter in den Jahren 2004 und 2014" belege (vgl. Eingabe vom 21. Dezember 2017 S. 3), dass nämlich die im besagten ärztlichen Bericht festgestellte Traumafolgestörung ihren Ursprung in den während den Gefangenschaften erlittenen Folterungen habe, und eine Rückkehr nach Sri Lanka "mit einem Risiko der Re-Traumatisierung einhergehen" würde, dass sich die Lage in Sri Lanka nach Kriegsende im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert habe, und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass dessen ungeachtet die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Norden Sri Lankas ungenügend sei, und "aus finanziellen Gründen und Stigmatisierung" praktisch nie psychiatrische Fachpersonen konsultiert würden, weshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juli 2017 beseitigen könnten, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 verwiesen werden kann, dass zur Verdeutlichung dieser Erwägungen indessen auf die zutreffende Aussage der Vorinstanz, die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (zweimalige Festnahme aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE) sei bereits im Asylentscheid vom 20. Juli 2017 festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. September 2017 bestätigt worden, hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Urteil D-4786/2017 hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Wesentlichen argumentierte, angesichts der zweimaligen, kontrollierten Rückreise des Beschwerdeführers von C._______ nach Sri Lanka sei anzunehmen, er habe sich im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2013 wiederholt zu Erwerbszwecken und ohne politischen Hintergrund in C._______ aufgehalten, dass es dem Beschwerdeführer deshalb nicht gelungen sei, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 glaubhaft zu machen, dass die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, an dieser Argumentation (zweimalige kontrollierte Rückreise) etwas zu ändern, dass im Übrigen - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren (auch auf Beschwerdeebene) über keine psychischen Probleme geklagt hatte und im ärztlichen Bericht vom 20. November 2017 als Gründe für den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers die Festlegung eines Ausreisedatums und die bevorstehende Wegweisung, jedoch keine im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen oder allfälligen politischen Aktivitäten stehenden Ursachen genannt werden, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, ein depressives Zustandsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien und die eine Wegweisung befürchteten, mache sich nicht selten in diesen Momenten bemerkbar oder werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert, was jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen stehe, dass die Annahme, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass ihm nach Erhalt des ablehnenden Beschwerdeentscheids (Ende September 2017) die bevorstehende Rückkehr nach Sri Lanka vor Augen geführt worden ist, durch die Tatsache bekräftigt wird, dass er sich unmittelbar danach erstmals in ärztliche Behandlung begab (gemäss ärztlichem Bericht vom 20. November 2017 befindet er sich seit dem 9. Oktober 2017 in "ärztlich delegierter psychotherapeutischer Behandlung"), dass - wie ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr, allenfalls mittels medikamentöser Unterstützung, vorgebeugt werden kann, dass in Bezug auf die Darstellung im ärztlichen Bericht vom 20. November 2017, "angesichts der bereits erfolgten zwei Suizidversuchen" sei "eine impulsive Handlung in suizidaler Absicht in seiner aktuellen Situation nicht ganz unwahrscheinlich", zu bemerken ist, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf Suizidversuche oder auf Suizidabsichten entnehmen lassen, dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe angeführt werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu widerlegen, dass darin im Wesentlichen - in Wiederholung beziehungsweise durch Zusammenfassung der bereits in der Beschwerde vom 25. August 2017 enthaltenen Ausführungen - an der Wahrheit der vom Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Probleme in Sri Lanka (Festnahmen in den Jahren 2004 und 2014) festgehalten wird, obwohl diese - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen ist, dass dies auch für die - ohne entsprechendes Zustellcouvert - eingereichte Bestätigung des Schulleiters aus D._______ gilt, wobei diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass derartige Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren sind, dass in Bezug auf die psychischen Probleme lediglich auf den ärztlichen Bericht vom 20. November 2017 verwiesen und ein weiteres Mal geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 2, zweitletzter Abschnitt) - auch im Distrikt Jaffna verschiedene Institutionen für die Behandlung psychischer Probleme zur Verfügung stehen und auch - falls dies nötig sein sollte - die Behandlung mit Psychopharmaka gewährleistet ist (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018), dass das SEM das am 21. Dezember 2017 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage weder dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2018 und auf Gewährung des Asyls noch dem Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, zu entsprechen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Bezug auf das in der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2018 (vgl. S. 2 unten) enthaltene Begehren um Feststellung, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, festzustellen ist, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs sowie auch die Einreichung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines solchen den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, dass aber die für die Behandlung zuständige Behörde (vorliegend das Bundesverwaltungsgericht) auf (ausdrücklickes) Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunft- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen kann (Art. 111b Abs. 3 AsylG), dass indessen in der Beschwerde vom 2. März 2018 um Feststellung, nicht aber um Herstellung beziehungsweise Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, dass sich der Antrag angesichts des vorliegenden Endentscheides ohnehin als gegenstandlos erweist, sofern darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre, dass, sofern die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lediglich einen einstweiligen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragen wollte, dieses Begehren mit dem Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die weiter mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: