Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Am 7. August 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 14. Mai 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchge- führt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Ethnie. Seine frühe Kindheit habe er mit seiner Familie, be- stehend aus seinen Eltern und mit ihm insgesamt sieben Geschwistern, in einem in den Bergen gelegenen von Kurden bewohnten Dorf bei C._______ verbracht. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die erwachsenen männlichen Mitglieder seiner Familie sowie von anderen Familien seines Heimatdorfes seien von den Behörden regelmässig unter Druck gesetzt worden, in der Funktion von sogenannten Dorfschützern mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Um dem zu entgehen, sei er mit seiner Familie in die Stadt C._______ gezogen. Die Felder im Dorf hätten sie jedoch weiterhin bewirtschaftet und die Sommermonate mehrheitlich am Wohnsitz in der Bergregion verbracht. Er sei jedoch auch am Wohnsitz in der Stadt regelmässig von den Behör- den aufgesucht worden. Bei einer Razzia hätten die Behörden seinen Vater und seinen Onkel mitgenommen und Letzteren in der Folge mehrere Jahre im Gefängnis festgehalten. Er (der Beschwerdeführer) habe nebst der Schule auf dem Landschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet und danach eine dreijährige Ausbildung als Schreiner absolviert. Bei einer Newroz- Feier, als er noch ein Jugendlicher gewesen sei, habe er die Finger zu ei- nem Peace-Zeichen geformt und sei deswegen von einem Polizisten mit einem Messer verletzt worden. Obwohl der Druck auf seine Familie nach der Verhaftung seines Onkels für eine Weile etwas nachgelassen habe, habe die Polizei seine Familie stets kontrolliert. Einmal sei er von Polizisten zum Posten im Stadtzentrum von C._______ mitgenommen, befragt und
D-4764/2025 Seite 3 geschlagen worden, weil er sich im Wahlkampf für die HDP (Halkların De- mokratik Partisi) engagiert habe. Ein älterer Bruder sei ein Jahr und drei Monate lang aufgrund eines Terror- verdachts in Verbindung mit der Terrororganisation IS (sogenannter Islami- scher Staat; Anmerkung BVGer) sowie mit der PKK in Untersuchungshaft gewesen, dann jedoch freigesprochen worden. Seine ältere Schwester sei aufgrund des Drucks auf seine Familie in die Schweiz ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe sich entschlossen, dem Druck in seiner Heimat- region zu entkommen, indem er sich zu Arbeitszwecken für jeweils kurze Aufenthalte nach D._______, E._______, F._______ und nach G._______ begeben habe. Zuletzt habe er im Jahr 2020 in H._______ im Möbelbe- reich gearbeitet, als ein ihm unbekannter Mann zu seiner Arbeitsstelle ge- kommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er Informationen aus C._______ über ihn erhalten habe. Aufgrund dieses Vorfalls, welchen er als Drohung wahrgenommen habe, sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt. In C._______ habe er mit dem Gymnasium begonnen. Obwohl er ein guter Schüler gewesen sei, habe der Direktor im zweiten Semester angefangen, Druck auf ihn und seine Freunde auszuüben. Als er in dieser Zeit mit seinen Klassenkameraden zu Fuss unterwegs gewesen sei, sei er von Polizeibe- amten angehalten und aufgrund eines ihm vorgeworfenen Verstosses ge- gen das Versammlungsrecht auf den Posten mitgenommen und dort miss- handelt worden. Er habe vermutet, dass sein Schuldirektor diesen Vorfall mit einer Anzeige herbeigeführt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule deshalb verlassen und das Gymnasium letztlich im Fernstudium abgeschlossen. Ein weiterer Vorfall habe sich ereignet, als er im Spätherbst des Jah- res 2022 abends noch Dünger auf seinen Bauernhof habe transportieren wollen. Eine Patrouille habe ihn angehalten. Während der Fahrer seines Fahrzeugs, der einer Dorfschützer-Familie angehört habe, gehengelassen worden sei, seien er und sein jüngerer Bruder die ganze Nacht festgehal- ten, in der Kälte befragt und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, dass er geplant habe, die Nahrungsmittel, welche er nebst dem Dünger dabeigehabt habe, PKK-Mitgliedern zu liefern. Am folgenden Morgen sei ihm gestattet worden, ins Stadtzentrum zurückzufahren, wobei er zunächst von Dorfschützern und danach auf dem Gebiet der Stadt von Polizisten begleitet worden sei. Er habe infolge dieses Ereignisses den Ent- scheid getroffen, aus der Türkei auszureisen, während sein Bruder in der Heimat geblieben sei. Er (der Beschwerdeführer) sei am (…), also einige Wochen nach dem letzten Vorfall, auf dem Luftweg mit einem
D-4764/2025 Seite 4 Zwischenstopp in D._______ nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er auf illegalen Wegen bis in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden. Bei seinen Angehörigen sei zudem telefonisch nach seinem Verbleib gefragt worden. Auch der Dorfvorsteher sei seinetwegen von den Behörden kontaktiert wor- den. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) sei zudem ein Haftbefehl erlassen worden. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass ihm im Falle seiner Rück- kehr eine langjährige Haftstrafe und Folter drohe. B.b.a Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer das Original seines türkischen Führerausweises, seinen Berufsausweis und Kopien seiner türkischen Identitätskarte und der Seite seines Reisepasses mit den Personalien sowie als Beweismittel zahlreiche Dokumente (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung) ein. C. Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung das Dossier der Schwester (N […]) des Beschwerdeführers. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni
2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. April 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- staat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 zeigte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2025 (Poststempel vom
30. Juni 2025) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
D-4764/2025 Seite 5
5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In die- ser wird beantragt, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuhe- ben und der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustel- len. Eventuell sei ihm mindestens vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 1. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Juli 2025 ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 21. Juli 2025 ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Wie in bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die
D-4764/2025 Seite 6 Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwer- deführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist be- zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dies begründet es im Einzelnen im Wesentlichen damit, das gemäss stän- diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien mehrstündige Festnah- men beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tät- lichkeiten begleitet seien, in der Regel als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Entsprechend seien auch die von ihm geltend gemachten Massnahmen zum Aufbau von Druck auf seine Fa- milie sowie die mehrmaligen, zuweilen gewaltbehafteten Befragungen nicht als derart intensiv zu erachten, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Heimat nicht hätte zugemutet werden können. Diese Feststellung werde insbesondere dadurch belegt, dass sich von seinen nahen Angehörigen – darunter sein jüngerer Bruder, welcher beim letzten und für den Beschwer- deführer fluchtauslösenden Vorfall gemeinsam mit ihm betroffen gewesen sei, sowie sein älterer Bruder, der sich gemäss seiner Darstellung über län- gere Zeit unschuldig in Untersuchungshaft befunden habe – fast alle noch immer in C._______ aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem auch in verschiedenen anderen Landesteilen in der Türkei aufhalten können, ohne dass er dort je Verfol-
D-4764/2025 Seite 7 gungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe. Seine Ansicht, dass er überall in der Türkei Opfer staatlicher Unterdrü- ckung hätte werden können, basiere auf einem Erlebnis in H._______, als eine ihm unbekannte Person erklärt habe, Informationen über ihn aus sei- ner Heimatstadt erhalten zu haben. Allerdings habe er auch in seiner Zeit in H._______ keine Probleme erlebt. Somit sei nicht zu erkennen, dass er ausserhalb seines Heimatorts jemals von den Behörden beobachtet oder kontaktiert worden sei. Er habe folglich Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich gemäss seinen Angaben bereits mehrmals in anderen Regionen der Türkei aufgehalten und in vielen verschiedenen Städten – er habe K._______, F._______, D._______ und L._______ genannt – Ver- wandte habe, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich ausserhalb seiner Heimatregion innerhalb der Türkei niederzulassen. Die von ihm geltend ge- machten Nachteile, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, seien folglich nicht als intensiv im Sinne des Asylrechts zu bewerten. Zudem hätte er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, in der Türkei seien nach sei- ner Ausreise Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei er mit einem Haftbefehl gesucht worden. Entsprechend drohe ihm bei einer Rückkehr eine lange Gefäng- nisstrafe und Folter. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als straf- rechtlich unbescholten gelte. Es sei darauf hinzuweisen, dass die einge- reichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Es sei auch öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdoku- mente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsver- fahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; türkisches Strafgesetzbuch) erfüllt sein müssten, so dass solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrecht-
D-4764/2025 Seite 8 liche Relevanz erlangen würden. In seinem Fall seien Anfang des Jah- res (…) Untersuchungen aufgrund seiner Posts auf Twitter eingeleitet wor- den. In diesem Rahmen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Dem Wortlaut der entsprechenden Dokumente sei zu entnehmen, dass er zur Einvernahme festgenommen und danach wieder freigelassen werden sollte. Die letzten ihm verfügbaren Dokumente zu seinem Verfahren wür- den von Ende (…) 2023 stammen. In der Türkei würden Ermittlungsverfah- ren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten, inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung sei die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 und 2024 nicht höher als 10% gelegen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht würden diese rech- nerischen Durchschnittswerte, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfah- ren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen De- likten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgescho- ben werde (sogenannte HAGB-Urteile). Diese Schlussfolgerung gelte ent- gegen der von ihm erläuterten Einschätzung seitens seines Anwalts in der Türkei, wonach dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Haftstrafe drohe, auch für seine Konstellation. Es sei nach Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der allfälligen Voll- streckung des Vorführbefehls zur Einvernahme – auch unter Berücksichti- gung der Menschenrechtslage in der Türkei – zudem nicht mit einem sys- tematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn nach dem Gesagten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu wer- den. Demnach erfülle er die genannten Kriterien gemäss bundesverwal- tungsrechtlicher Rechtsprechung nicht kumulativ, weswegen das von ihm geltend gemachte Strafverfahren nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft führen könne.
D-4764/2025 Seite 9
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei seit fast drei Jahren in der Lage gewesen, die eingereichten Unterlagen einer amtsinternen Analyse zu unterziehen. Hätte sie diese Analyse durch- geführt, wären heute diesbezüglich keine offenen Fragen geblieben, wes- halb der Fall zur neuen Beurteilung beziehungsweise zur amtsinternen Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Schwester des Be- schwerdeführers habe den staatlichen Druck nicht mehr aushalten können und sei in die Schweiz geflüchtet. Sie habe auch in der Schweiz um Asyl ersucht. Sie habe dann in der Schweiz Asyl erhalten. Obwohl der Be- schwerdeführer dies in den beiden Anhörungen erwähnt habe, werde we- der der Name noch das Dossier der Schwester mit keinem Wort in der an- gefochtenen Verfügung erwähnt. Deswegen sei der Fall zur neuen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer angesichts seines politi- schen Hintergrunds als Mitglied der Familie M._______ und als Regime- gegner erkennen würden. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich in Europa im Dunstkreis der PKK bewege und sich daher aus türkischer Sicht politisch missliebig engagiere. Er habe deshalb eine begründete Furcht, wegen seiner kurdischen Identität und wegen seines offenen Strafverfah- rens ernsthafte Nachteile zu erleiden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung gehabt habe. Eine solche objektiv begründete Furcht vor Verfol- gung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Heimatstaat und der konkreten familiären Umstände im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er sei nach H._______, E._______, G._______, D._______, F._______ gezogen, aber auch an diesen Orten – teilweise auch von den Behörden – behelligt worden. Zur- zeit werde er in der Türkei per Haftbefehl gesucht. Die Voraussetzungen gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4103/2024 vom
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen die Frage, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensakten um echte Dokumente handle, offenbleiben könne. Es hat entgegen der Darstellung der Beschwerde erwähnt, dass es das Dossier der Schwester (N [...]) im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 4.). Im Übrigen ist die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, nicht zutreffend. Schliesslich lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, nicht ableiten, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zutreffend ist oder nicht, betrifft allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht mithin kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache - wie beantragt - zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde festgehalten, die Vorinstanz sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Insbesondere ist es auch zutreffend und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - wie im Falle des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - betroffen sind, nicht generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sich auch tatsächlich zu verbüssen hätten. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine - wie in der Beschwerde dargelegte (vgl. S. 7, 8 und 9, je unten) - nur auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4764/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4764/2025 law/blp Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Am 7. August 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 14. Mai 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Ethnie. Seine frühe Kindheit habe er mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und mit ihm insgesamt sieben Geschwistern, in einem in den Bergen gelegenen von Kurden bewohnten Dorf bei C._______ verbracht. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die erwachsenen männlichen Mitglieder seiner Familie sowie von anderen Familien seines Heimatdorfes seien von den Behörden regelmässig unter Druck gesetzt worden, in der Funktion von sogenannten Dorfschützern mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Um dem zu entgehen, sei er mit seiner Familie in die Stadt C._______ gezogen. Die Felder im Dorf hätten sie jedoch weiterhin bewirtschaftet und die Sommermonate mehrheitlich am Wohnsitz in der Bergregion verbracht. Er sei jedoch auch am Wohnsitz in der Stadt regelmässig von den Behörden aufgesucht worden. Bei einer Razzia hätten die Behörden seinen Vater und seinen Onkel mitgenommen und Letzteren in der Folge mehrere Jahre im Gefängnis festgehalten. Er (der Beschwerdeführer) habe nebst der Schule auf dem Landschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet und danach eine dreijährige Ausbildung als Schreiner absolviert. Bei einer Newroz-Feier, als er noch ein Jugendlicher gewesen sei, habe er die Finger zu einem Peace-Zeichen geformt und sei deswegen von einem Polizisten mit einem Messer verletzt worden. Obwohl der Druck auf seine Familie nach der Verhaftung seines Onkels für eine Weile etwas nachgelassen habe, habe die Polizei seine Familie stets kontrolliert. Einmal sei er von Polizisten zum Posten im Stadtzentrum von C._______ mitgenommen, befragt und geschlagen worden, weil er sich im Wahlkampf für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert habe. Ein älterer Bruder sei ein Jahr und drei Monate lang aufgrund eines Terrorverdachts in Verbindung mit der Terrororganisation IS (sogenannter Islamischer Staat; Anmerkung BVGer) sowie mit der PKK in Untersuchungshaft gewesen, dann jedoch freigesprochen worden. Seine ältere Schwester sei aufgrund des Drucks auf seine Familie in die Schweiz ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe sich entschlossen, dem Druck in seiner Heimatregion zu entkommen, indem er sich zu Arbeitszwecken für jeweils kurze Aufenthalte nach D._______, E._______, F._______ und nach G._______ begeben habe. Zuletzt habe er im Jahr 2020 in H._______ im Möbelbereich gearbeitet, als ein ihm unbekannter Mann zu seiner Arbeitsstelle gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er Informationen aus C._______ über ihn erhalten habe. Aufgrund dieses Vorfalls, welchen er als Drohung wahrgenommen habe, sei er in seine Heimatregion zurückgekehrt. In C._______ habe er mit dem Gymnasium begonnen. Obwohl er ein guter Schüler gewesen sei, habe der Direktor im zweiten Semester angefangen, Druck auf ihn und seine Freunde auszuüben. Als er in dieser Zeit mit seinen Klassenkameraden zu Fuss unterwegs gewesen sei, sei er von Polizeibeamten angehalten und aufgrund eines ihm vorgeworfenen Verstosses gegen das Versammlungsrecht auf den Posten mitgenommen und dort misshandelt worden. Er habe vermutet, dass sein Schuldirektor diesen Vorfall mit einer Anzeige herbeigeführt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule deshalb verlassen und das Gymnasium letztlich im Fernstudium abgeschlossen. Ein weiterer Vorfall habe sich ereignet, als er im Spätherbst des Jahres 2022 abends noch Dünger auf seinen Bauernhof habe transportieren wollen. Eine Patrouille habe ihn angehalten. Während der Fahrer seines Fahrzeugs, der einer Dorfschützer-Familie angehört habe, gehengelassen worden sei, seien er und sein jüngerer Bruder die ganze Nacht festgehalten, in der Kälte befragt und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, dass er geplant habe, die Nahrungsmittel, welche er nebst dem Dünger dabeigehabt habe, PKK-Mitgliedern zu liefern. Am folgenden Morgen sei ihm gestattet worden, ins Stadtzentrum zurückzufahren, wobei er zunächst von Dorfschützern und danach auf dem Gebiet der Stadt von Polizisten begleitet worden sei. Er habe infolge dieses Ereignisses den Entscheid getroffen, aus der Türkei auszureisen, während sein Bruder in der Heimat geblieben sei. Er (der Beschwerdeführer) sei am (...), also einige Wochen nach dem letzten Vorfall, auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in D._______ nach I._______ geflogen. Von dort aus sei er auf illegalen Wegen bis in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden. Bei seinen Angehörigen sei zudem telefonisch nach seinem Verbleib gefragt worden. Auch der Dorfvorsteher sei seinetwegen von den Behörden kontaktiert worden. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) sei zudem ein Haftbefehl erlassen worden. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine langjährige Haftstrafe und Folter drohe. B.b.a Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer das Original seines türkischen Führerausweises, seinen Berufsausweis und Kopien seiner türkischen Identitätskarte und der Seite seines Reisepasses mit den Personalien sowie als Beweismittel zahlreiche Dokumente (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung) ein. C. Das SEM konsultierte im Rahmen der Entscheidfindung das Dossier der Schwester (N [...]) des Beschwerdeführers. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. April 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 zeigte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2025 (Poststempel vom 30. Juni 2025) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei ihm mindestens vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 21. Juli 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie in bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dies begründet es im Einzelnen im Wesentlichen damit, das gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet seien, in der Regel als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Entsprechend seien auch die von ihm geltend gemachten Massnahmen zum Aufbau von Druck auf seine Familie sowie die mehrmaligen, zuweilen gewaltbehafteten Befragungen nicht als derart intensiv zu erachten, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Heimat nicht hätte zugemutet werden können. Diese Feststellung werde insbesondere dadurch belegt, dass sich von seinen nahen Angehörigen - darunter sein jüngerer Bruder, welcher beim letzten und für den Beschwerdeführer fluchtauslösenden Vorfall gemeinsam mit ihm betroffen gewesen sei, sowie sein älterer Bruder, der sich gemäss seiner Darstellung über längere Zeit unschuldig in Untersuchungshaft befunden habe - fast alle noch immer in C._______ aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem auch in verschiedenen anderen Landesteilen in der Türkei aufhalten können, ohne dass er dort je Verfol-gungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe. Seine Ansicht, dass er überall in der Türkei Opfer staatlicher Unterdrückung hätte werden können, basiere auf einem Erlebnis in H._______, als eine ihm unbekannte Person erklärt habe, Informationen über ihn aus seiner Heimatstadt erhalten zu haben. Allerdings habe er auch in seiner Zeit in H._______ keine Probleme erlebt. Somit sei nicht zu erkennen, dass er ausserhalb seines Heimatorts jemals von den Behörden beobachtet oder kontaktiert worden sei. Er habe folglich Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich gemäss seinen Angaben bereits mehrmals in anderen Regionen der Türkei aufgehalten und in vielen verschiedenen Städten - er habe K._______, F._______, D._______ und L._______ genannt - Verwandte habe, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich ausserhalb seiner Heimatregion innerhalb der Türkei niederzulassen. Die von ihm geltend gemachten Nachteile, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, seien folglich nicht als intensiv im Sinne des Asylrechts zu bewerten. Zudem hätte er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, in der Türkei seien nach seiner Ausreise Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang sei er mit einem Haftbefehl gesucht worden. Entsprechend drohe ihm bei einer Rückkehr eine lange Gefängnisstrafe und Folter. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Es sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen würden, und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Es sei auch öffentlich bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; türkisches Strafgesetzbuch) erfüllt sein müssten, so dass solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrecht-liche Relevanz erlangen würden. In seinem Fall seien Anfang des Jahres (...) Untersuchungen aufgrund seiner Posts auf Twitter eingeleitet worden. In diesem Rahmen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Dem Wortlaut der entsprechenden Dokumente sei zu entnehmen, dass er zur Einvernahme festgenommen und danach wieder freigelassen werden sollte. Die letzten ihm verfügbaren Dokumente zu seinem Verfahren würden von Ende (...) 2023 stammen. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungsverfahren wegen ATG-Delikten, inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung sei die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 und 2024 nicht höher als 10% gelegen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht würden diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde (sogenannte HAGB-Urteile). Diese Schlussfolgerung gelte entgegen der von ihm erläuterten Einschätzung seitens seines Anwalts in der Türkei, wonach dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Haftstrafe drohe, auch für seine Konstellation. Es sei nach Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der allfälligen Vollstreckung des Vorführbefehls zur Einvernahme - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - zudem nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn nach dem Gesagten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Demnach erfülle er die genannten Kriterien gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung nicht kumulativ, weswegen das von ihm geltend gemachte Strafverfahren nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei seit fast drei Jahren in der Lage gewesen, die eingereichten Unterlagen einer amtsinternen Analyse zu unterziehen. Hätte sie diese Analyse durch-geführt, wären heute diesbezüglich keine offenen Fragen geblieben, weshalb der Fall zur neuen Beurteilung beziehungsweise zur amtsinternen Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe den staatlichen Druck nicht mehr aushalten können und sei in die Schweiz geflüchtet. Sie habe auch in der Schweiz um Asyl ersucht. Sie habe dann in der Schweiz Asyl erhalten. Obwohl der Beschwerdeführer dies in den beiden Anhörungen erwähnt habe, werde weder der Name noch das Dossier der Schwester mit keinem Wort in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Deswegen sei der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer angesichts seines politischen Hintergrunds als Mitglied der Familie M._______ und als Regimegegner erkennen würden. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich in Europa im Dunstkreis der PKK bewege und sich daher aus türkischer Sicht politisch missliebig engagiere. Er habe deshalb eine begründete Furcht, wegen seiner kurdischen Identität und wegen seines offenen Strafverfahrens ernsthafte Nachteile zu erleiden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gehabt habe. Eine solche objektiv begründete Furcht vor Verfolgung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Heimatstaat und der konkreten familiären Umstände im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er sei nach H._______, E._______, G._______, D._______, F._______ gezogen, aber auch an diesen Orten - teilweise auch von den Behörden - behelligt worden. Zurzeit werde er in der Türkei per Haftbefehl gesucht. Die Voraussetzungen gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4103/2024 vom 8. November 2024 seien vorliegend kumulativ erfüllt. Das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere würden die staatsanwaltlichen Strafakten belegen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als politisch unbequeme Person. Da das Strafmass in der Regel zwei Jahre oder höher sei, würde bei einer allfälligen Verurteilung mit Sicherheit eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden. Es würden auch Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn einen Haftbefehl erlassen hätten. Es sei aufgrund der Aktenlage nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass er sich in letzten Jahren in sozialen Medien politisch engagiert habe. Auslöser für das Ermittlungsverfahrens dürften seine regierungskritischen Äusserungen auf Sozial-Medien gewesen sein. Da gegen ihn ermittelt werde und er beschuldigt werde, Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben und er von den Sicherheitsbehörden bereits gesucht werde, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit entweder bereits am Flughafen oder kurz danach festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt werde und anschliessend inhaftiert werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen die Frage, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensakten um echte Dokumente handle, offenbleiben könne. Es hat entgegen der Darstellung der Beschwerde erwähnt, dass es das Dossier der Schwester (N [...]) im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 4.). Im Übrigen ist die Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, nicht zutreffend. Schliesslich lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, nicht ableiten, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Ob die Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zutreffend ist oder nicht, betrifft allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht mithin kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache - wie beantragt - zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 wurde festgehalten, die Vorinstanz sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Insbesondere ist es auch zutreffend und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - wie im Falle des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - betroffen sind, nicht generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sich auch tatsächlich zu verbüssen hätten. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine - wie in der Beschwerde dargelegte (vgl. S. 7, 8 und 9, je unten) - nur auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: