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D-4752/2014

D-4752/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer (Lebenspartner/Vater) verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 3. Juni 2011 Richtung Nepal und gelangte am 27. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 16. August 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Nidwalden zugewiesen. B. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 3. respektive 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf sein zweites Kantonswechselgesuch vom 12. April 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen, wo sich die von ihm in der Schweiz kennengelernte Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) und das gemeinsame Kind, welches er am (Datum) anerkannt hatte, aufhalten. C. Am 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. D. Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 6. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig nicht im Autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China. Zum entsprechenden Analysebericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu er am 18. Mai 2014 schriftlich Stellung nahm. E. Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Zur Begründung wird durch den Rechtsvertreter unter anderem ausgeführt, für beide Beschwerdeführenden (vgl. Bst. M. nachstehend) gemeinsam eine Eingabe einzureichen, da es für die Familie nur ein und dieselbe Entscheidung geben dürfe. Für die Begründung der Beschwerde stütze er sich im Wesentlichen auf das Verfahren und die Akten der Beschwerdeführerin. II. G. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17./18. Mai 2011 Richtung Nepal und gelangte nach einem rund zweimonatigen dortigen Aufenthalt am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 25. August 2011 durchgeführten BzP im EVZ G._______ führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, sei nach Brauch verheiratet und stamme aus dem Dorf H._______, Provinz Kham, wo sie von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater habe für das Kloster (Name) demonstriert und sei bis zu ihrer Ausreise nicht mehr zurückgekehrt. Nachdem ihr Vater etwa eine Woche verschwunden gewesen sei, habe sie am 4. Mai 2011 beim Wasserholen am Fluss einen chinesischen Polizisten (Tibeter) angetroffen und ihn nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt, worauf dieser ihr zur Antwort gegeben habe, ihr Vater sei - falls er demonstriert habe - im Gefängnis. Sie habe den Polizisten angespuckt und gesagt, Tibet gehöre den Tibetern und eines Tages werde der Dalai Lama zurückkehren. Sie sei gefesselt, mitgenommen und drei Nächte in einem Zimmer eingesperrt worden. Sie sei in dieser Zeit mehrmals vergewaltigt worden. In der dritten Nacht sei ihr die Flucht gelungen. Sie sei um etwa drei Uhr in der Nacht zu Hause angekommen und habe der Familie über das Vorgefallene berichtet. Die Eltern hätten ihr zur Flucht geraten. Noch am gleichen Morgen des 7. Mai 2011 habe sie ihr Dorf Richtung C verlassen und sei einen Tag später nach L. weitergereist, wo sie sich zunächst ungefähr eine Woche lang bei einem Onkel aufgehalten habe, ehe sie die Flucht nach D., einem Grenzort zu Nepal, fortgesetzt habe. Auf der zweitägigen Autofahrt dorthin habe sie nicht gross geschaut, weshalb sie nicht sagen könne, wo sie durchgefahren sei. Nepal habe sie am 24. Juli 2011 in Begleitung einer westlichen Person, die einen mit ihrem Namen und Foto versehenen dunkelgrünen (vermutlich nepalesischen) Pass bei sich gehabt habe, auf dem Luftweg verlassen. Nach einer Zwischenlandung in B. ("dort hatte es viele Asiaten") sei sie mit einem anderen Flugzeug in ein unbekanntes Land weitergeflogen und nach der Landung mit dem Zug in die Schweiz weitergereist, wo sie am 25. Juli 2011 in E._______ angekommen sei. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Am (Datum) wurde in Winterthur das Kind C._______ geboren. Nach Gutheissung des Kantonswechselgesuchs des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B. hiervor) wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin und des Kindes unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeführers (Dossierzusammenlegung) weitergeführt. I. Am 18. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. J. Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 8. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig nicht - wie von ihr ausgeführt - im Kreis (...), Gebiet (...), Autonomes Gebiet Tibet, oder Bezirk (...), Provinz (...), Volksrepublik China. Zum entsprechenden Analysebericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu sie am 18. Mai 2014 schriftlich Stellung nahm. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben des BFM vom 25 Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert. Am 3. Juli 2014 fand ein "Arztbrief" der Hausarztpraxis V. von Dr. med. C.M., Allgemeine Innere Medizin FMH, Sonographie, Eingang in die Akten. Mit Eingabe vom 5. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu ihrem gesundheitlichen Zustand und entband ihren Arzt vom Arztgeheimnis. L. Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen Experten durchgeführt worden (vgl. Bst. J. hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den ungenügenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der administrativen Einheiten des Autonomen Gebiets Tibet, den Angaben zur Weidewirtschaft und Pferdehaltung sowie zu den Lebensmittelpreisen gewonnen. Aufgrund der linguistischen Analyse habe die sachverständige Person festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale aufweise und sie keinen osttibetischen Dialekt spreche, sondern die exiltibetische Koine. Ausserdem verfüge sie über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe sie der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen vermocht. Sie habe dabei geltend gemacht, als Nomadin habe sie keine Kenntnis über alle administrativen Einheiten des Autonomen Gebiets Tibet. Zudem habe sie angegeben, sie habe erklärt, wie man den Pferdesattel benutze, und den Steigbügel korrekt benannt. Hausarbeiten würden im Allgemeinen von Frauen erledigt und auswärtige Angelegenheiten von den Vätern und Ehemännern, zudem seien ihr keine Warenpreise bekannt. Sie habe zudem vorgebracht, während des Gesprächs den Kham-Dialekt gesprochen zu haben, als sie dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, sie habe inkorrekte Angaben zum Sattel und zum Steigbügel gemacht. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass eine Frau ihres Alters noch nie einkaufen gewesen sei. Exiltibetische oder Lhasa-tibetische Elemente hätten überwogen, als sie während des Interviews aufgefordert worden sei, über Ereignisse des Vormittags zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Das eingereichte ärztliche Schreiben, das ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe, sei nicht geeignet, ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet zu belegen beziehungsweise die obenstehenden Erwägungen umzustossen. Dem Schreiben könne lediglich entnommen werden, dass sie an "PTS" leide, die geltend gemachte Ursache könne hingegen nicht geglaubt werden. Ferner genügten die Asylvorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Hinsichtlich der unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen des EVZ und der Anhörung angeführten Unglaubhaftigkeitselemente wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. II/Ziff. 3 S. 4 und 5). Das BFM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisierung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das BFM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person unbestrittenermassen tibetischer Ethnie die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vorliegend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass im ärztlichen Schreiben festgehalten sei, die Infektion mit dem (Krankheitserreger) sei ausgeheilt und bedürfe momentan keiner Therapie. Bezüglich "PTS" werde weder eine Behandlung erwähnt, noch würden nähere Angaben dazu gemacht. Da die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es dem BFM nicht möglich, sich zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem tatsächlichen Herkunftsstaat zu äussern. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. M. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des Kindes C._______ gegen die separaten Entscheide des BFM vom 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (vgl. Bst. F. hiervor). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters) zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Eingang der Beschwerde bestätigt. O. Am (Datum) wurde das Kind D._______ geboren.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. E. und L. hiervor, separate Verfügungen des BFM; Bst. F. und M. hiervor, gemeinsame Beschwerdeeingabe) zu koordinieren. Über die beiden Beschwerden ist zum gleichen Zeitpunkt in einem Urteil zu befinden.

E. 1.3 Das am 12. Mai 2015 geborene Kind Y.D. wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.

E. 2 Die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers enthält keine materielle Begründung. Mit der Formulierung des rechtskundigen Vertreters, sich für die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf das Verfahren und die Akten der Beschwerdeführerin zu stützen, wird keine individuelle, konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Begründung, inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung fehlerhaft sein soll, und mithin bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7) bezweckt das Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG indes, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Nach dem Gesagten - diese Voraussetzungen liegen in casu nicht vor - besteht somit kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb mangels rechtzeitig eingereichter Begründung nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Kindes C._______ ist dagegen frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Bemerkungen zum Verfahrensgang in der Rechtsmitteleingabe respektive der Einwand, wonach die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens in zeitlicher Hinsicht mit grossen Mängeln behaftet sei, erweisen sich als unbegründet. In der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26 Mai 2010 (BBL 2010 4496) wird zu Art. 37 AsylG ausgeführt, dass die neuen Verfahrensfristen grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen (z.B. eine Überprüfung von Dokumenten) notwendig sind. Müssen jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen (z.B. eine Anfrage an die Schweizer Vertretung im Ausland) oder reichen die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus, können die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht. Laut Botschaft soll das BFM mit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Verfahrensfristen dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). In casu gilt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet und damit die Begründungspflicht verletzt. Aufbau und Inhalt der Begründung würden den Eindruck erwecken, dass BFM habe sich mit den wesentlichen Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzen wollen und es sei versucht worden, mit der behaupteten Identitätstäuschung und dem dieser Behauptung zugrunde liegenden LINGUA-Gutachten die eigentlichen Asylgründe in Zweifel zu ziehen. Der entsprechende Entscheid sei daher aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Grundsatz wird mit diesem Einwand aber nicht ein Verfahrensmangel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht denn auch nicht zuletzt aus der unmissverständlichen Formulierung hervor, wonach die Vorinstanz den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin mit nur wenigen Worten die Glaubhaftigkeit abspreche. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung respektive den in diesem Zusammenhang in enger und entscheidender Verbindung stehenden nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2.3 und 6.2.4) einzugehen.

E. 6.2.3 Sodann wird der Einwand erhoben, das LINGUA-Gutachten erweise sich als reine Black-Box und das rechtliche Gehör sei hierzu auch nicht rechtsgenügend gewährt worden. Für das vorliegende Verfahren könnten aus dem LINGUA-Gutachten keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Das LINGUA-Gutachten wurde am 8. Mai 2014 und mithin rund sechs Monate nach dem Telefongespräch vom 12. November 2013 ausgefertigt. Inwiefern aus dieser Tatsache an der Erstellung des Gutachtens Zweifel bestehen könnten, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret ausgeführt. Auch aus dem Umstand, dass das BFM kein zweites LINGUA-Gutachten - wie in BVGE 2014/12 - anordnete, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls können bei Zweifeln oder mangelnder Qualität des Gutachtens zwar nahelegen, das Gespräch einem weiteren Experten zur Analyse vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ebenfalls trifft die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe eigentlich nicht das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten selber, sondern lediglich zur Identitätstäuschung gewährt, so nicht zu. Die Vorinstanz gab den wesentlichen Inhalt des Gutachtens unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 28 VwVG zur Kenntnis und setzte eine Frist zur Stellungnahme an. Unter anderem führte sie in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2014 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten) explizit an, insgesamt komme die sachverständige Person zum Schluss, dass das Wissen der Beschwerdeführerin nicht einer Person entspreche, die (Anzahl Jahre) im Autonomen Gebiet Tibet gelebt habe. Hinsichtlich des Inhalts der Analyse ist festzustellen, dass dieser der Beschwerdeführerin zwar knapp, aber rechtsgenüglich offengelegt wurde. So konnte sich die Beschwerdeführerin an Details des Telefongesprächs erinnern, obwohl dieses rund ein halbes Jahr zurücklag. Unter anderem war sie etwa in der Lage, mit den Stichworten Weidewirtschaft und Pferdehaltung etwas anzufangen. Ebenso griff sie Punkte auf, die das BFM in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 nicht erwähnte (Ausführungen zum chinesischen Raupenpilz), und liess ihre Entgegnungen in die Stellungnahme vom 18. Mai 2014 einfliessen. Zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM weder in seinem Schreiben noch in der angefochtenen Verfügung genau angegeben habe, was von der Beschwerdeführerin falsch bezeichnet worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM zur Vermeidung von Lerneffekten befugt war, keine genauen Angaben zu machen. In der angefochtenen Verfügung nahm das BFM die Antworten der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2014 auf und bezeichnet sie als inkorrekte Angaben (u.a. Benutzung des Sattels, Bezeichnung des Steigbügels). Dieses insgesamt nicht zu beanstandende Vorgehen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die rechtliche Würdigung der Antworten der Beschwerdeführerin. Was die linguistische Analyse anbelangt, hielt das BFM sowohl im Schreiben vom 12. Mai 2014 wie auch im angefochtenen Entscheid gleichermassen fest, die Sprache der Beschwerdeführerin weise im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale auf und die Beschwerdeführerin spreche keinen osttibetischen Dialekt, sondern die exiltibetische Koine. Sie verfüge zudem über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, das BFM stelle im "Brief vom 12. Mai 2014" klar in Abrede, dass sie Kham sprechen könne, erweist sich in dieser (absoluten) Formulierung als unzutreffend. Im erwähnten Brief führt das BFM in diesem Zusammenhang explizit an, die Sprache der Beschwerdeführerin weise im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale auf, was durchaus darauf schliessen lässt, dass sie Kham-Ausdrücke verwendet, jedoch nicht durchgehend diesen Dialekt spricht, zumal sie die exiltibetische Koine verwendet. Solche Kham-Ausdrücke kann sie sich auch im Exil angeeignet haben. Bei gesamtheitlicher Betrachtung erweisen sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente als unbegründet.

E. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber beziehungsweise des besseren Verständnisses wegen ist mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung (E. 6.2.1) nochmals festzuhalten, auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt Diesen Anforderungen hat das BFM mit den zwar knappen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführerin, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der BzP erschöpften sich indes in der unbehelflichen Erklärung, dass sie keine Dokumente beschaffen könne beziehungsweise dies schwierig sei, da sie keinen Kontakt mit zu Hause habe. Jedenfalls ist dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass das Erhältlichmachen von Ausweispapieren aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist (vgl. A 5 S. 2, 4 und 5 sowie A 22 S. 2 und 3 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die mangelhaften und teils falschen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion und ihren sprachlichen Eigenheiten halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des LINGUA-Gutachtens und die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie in Verbindung mit den Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. Mai 2014 zum Schluss gelangte, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Gegend sozialisiert wurde. In der Beschwerde wird den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz unterbleibt mit dem pauschalen Hinweis, dass eine Stellungnahme mit Bezug auf den Inhalt des Gutachtens gar nicht möglich gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt (E. 6.2.3 und 6.2.4) erwiesen sich die entsprechend vorgebrachten Einwände indes als unbegründet. Mithin ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur zumutbar und möglich, sondern sie auch gehalten gewesen wäre, genügend unumstössliche oder aufschlussreiche Anhaltspunkte für ihre Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen. Auch aus dem Umstand, dass das BFM - analog zu ähnlich gelagerten Fällen - zum Reise- und Fluchtweg der Beschwerdeführerin keine Erwägungen anstellte, kann nicht geschlossen werden, dass der Reiseweg als glaubhaft erachtet wurde und damit allenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Rückschlüsse hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsorts gezogen werden könnten. Die von ihr in diesem Zusammenhang bei der BzP zu Protokoll gegebenen Antworten sind als stereotyp und unsubstanziiert zu qualifizieren (vgl. A 5 S. 9 ff.). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage - die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ist klein - ist den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen.

E. 6.3.2 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 154 ff. S. 53 f. sowie Rz. 1136 S. 398; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 42 ff. S. 1306 ff.; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (II/Ziff. 2 und 3 S. 4 f.) verzichtet werden.

E. 6.3.3 Abschliessend ist auf BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213 zu verweisen. Das dort publizierte Urteil hält in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen zu den Ausführungen in Ziffer 6 auf S. 7 f. in der Rechtsmitteleingabe.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Der Antrag, die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchenden Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des BFM.

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.

E. 8.3 Im Sinne eines Hinweises an die Vorinstanz ist noch anzumerken, dass sie - vorbehältlich besonderer Umstände - eine allfällige Ausreisefristansetzung bei der Beschwerdeführerin und den Kindern mit derjenigen des Beschwerdeführers koordiniert.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (siehe E. 2).

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde im Verfahren des Beschwerdeführers sind diesem die Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Beschwerde müssen als aussichtslos qualifiziert werden. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen.

E. 10.4 Die Kosten im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sind dieser aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (Lebenspartner/Vater) wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) und der Kinder wird abgewiesen.
  4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4752/2014 Urteil vom 20. Dezember 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), deren Lebenspartner, B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer (Lebenspartner/Vater) verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 3. Juni 2011 Richtung Nepal und gelangte am 27. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 16. August 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Nidwalden zugewiesen. B. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 3. respektive 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf sein zweites Kantonswechselgesuch vom 12. April 2013 dem Kanton F._______ zugewiesen, wo sich die von ihm in der Schweiz kennengelernte Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) und das gemeinsame Kind, welches er am (Datum) anerkannt hatte, aufhalten. C. Am 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. D. Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 6. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig nicht im Autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China. Zum entsprechenden Analysebericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu er am 18. Mai 2014 schriftlich Stellung nahm. E. Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Zur Begründung wird durch den Rechtsvertreter unter anderem ausgeführt, für beide Beschwerdeführenden (vgl. Bst. M. nachstehend) gemeinsam eine Eingabe einzureichen, da es für die Familie nur ein und dieselbe Entscheidung geben dürfe. Für die Begründung der Beschwerde stütze er sich im Wesentlichen auf das Verfahren und die Akten der Beschwerdeführerin. II. G. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 17./18. Mai 2011 Richtung Nepal und gelangte nach einem rund zweimonatigen dortigen Aufenthalt am 25. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 25. August 2011 durchgeführten BzP im EVZ G._______ führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, sei nach Brauch verheiratet und stamme aus dem Dorf H._______, Provinz Kham, wo sie von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater habe für das Kloster (Name) demonstriert und sei bis zu ihrer Ausreise nicht mehr zurückgekehrt. Nachdem ihr Vater etwa eine Woche verschwunden gewesen sei, habe sie am 4. Mai 2011 beim Wasserholen am Fluss einen chinesischen Polizisten (Tibeter) angetroffen und ihn nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt, worauf dieser ihr zur Antwort gegeben habe, ihr Vater sei - falls er demonstriert habe - im Gefängnis. Sie habe den Polizisten angespuckt und gesagt, Tibet gehöre den Tibetern und eines Tages werde der Dalai Lama zurückkehren. Sie sei gefesselt, mitgenommen und drei Nächte in einem Zimmer eingesperrt worden. Sie sei in dieser Zeit mehrmals vergewaltigt worden. In der dritten Nacht sei ihr die Flucht gelungen. Sie sei um etwa drei Uhr in der Nacht zu Hause angekommen und habe der Familie über das Vorgefallene berichtet. Die Eltern hätten ihr zur Flucht geraten. Noch am gleichen Morgen des 7. Mai 2011 habe sie ihr Dorf Richtung C verlassen und sei einen Tag später nach L. weitergereist, wo sie sich zunächst ungefähr eine Woche lang bei einem Onkel aufgehalten habe, ehe sie die Flucht nach D., einem Grenzort zu Nepal, fortgesetzt habe. Auf der zweitägigen Autofahrt dorthin habe sie nicht gross geschaut, weshalb sie nicht sagen könne, wo sie durchgefahren sei. Nepal habe sie am 24. Juli 2011 in Begleitung einer westlichen Person, die einen mit ihrem Namen und Foto versehenen dunkelgrünen (vermutlich nepalesischen) Pass bei sich gehabt habe, auf dem Luftweg verlassen. Nach einer Zwischenlandung in B. ("dort hatte es viele Asiaten") sei sie mit einem anderen Flugzeug in ein unbekanntes Land weitergeflogen und nach der Landung mit dem Zug in die Schweiz weitergereist, wo sie am 25. Juli 2011 in E._______ angekommen sei. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. H. Am (Datum) wurde in Winterthur das Kind C._______ geboren. Nach Gutheissung des Kantonswechselgesuchs des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B. hiervor) wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin und des Kindes unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeführers (Dossierzusammenlegung) weitergeführt. I. Am 18. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. J. Am 12. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 8. Mai 2014 zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, aber eindeutig nicht - wie von ihr ausgeführt - im Kreis (...), Gebiet (...), Autonomes Gebiet Tibet, oder Bezirk (...), Provinz (...), Volksrepublik China. Zum entsprechenden Analysebericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 12. Mai 2014 das rechtliche Gehör eingeräumt, wozu sie am 18. Mai 2014 schriftlich Stellung nahm. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben des BFM vom 25 Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert. Am 3. Juli 2014 fand ein "Arztbrief" der Hausarztpraxis V. von Dr. med. C.M., Allgemeine Innere Medizin FMH, Sonographie, Eingang in die Akten. Mit Eingabe vom 5. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu ihrem gesundheitlichen Zustand und entband ihren Arzt vom Arztgeheimnis. L. Das BFM stellte mit separater Verfügung vom 24. Juli 2014 - eröffnet am 26. Juli 2014 - fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen Experten durchgeführt worden (vgl. Bst. J. hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den ungenügenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der administrativen Einheiten des Autonomen Gebiets Tibet, den Angaben zur Weidewirtschaft und Pferdehaltung sowie zu den Lebensmittelpreisen gewonnen. Aufgrund der linguistischen Analyse habe die sachverständige Person festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale aufweise und sie keinen osttibetischen Dialekt spreche, sondern die exiltibetische Koine. Ausserdem verfüge sie über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe sie der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen vermocht. Sie habe dabei geltend gemacht, als Nomadin habe sie keine Kenntnis über alle administrativen Einheiten des Autonomen Gebiets Tibet. Zudem habe sie angegeben, sie habe erklärt, wie man den Pferdesattel benutze, und den Steigbügel korrekt benannt. Hausarbeiten würden im Allgemeinen von Frauen erledigt und auswärtige Angelegenheiten von den Vätern und Ehemännern, zudem seien ihr keine Warenpreise bekannt. Sie habe zudem vorgebracht, während des Gesprächs den Kham-Dialekt gesprochen zu haben, als sie dazu aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, sie habe inkorrekte Angaben zum Sattel und zum Steigbügel gemacht. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass eine Frau ihres Alters noch nie einkaufen gewesen sei. Exiltibetische oder Lhasa-tibetische Elemente hätten überwogen, als sie während des Interviews aufgefordert worden sei, über Ereignisse des Vormittags zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Das eingereichte ärztliche Schreiben, das ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe, sei nicht geeignet, ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet zu belegen beziehungsweise die obenstehenden Erwägungen umzustossen. Dem Schreiben könne lediglich entnommen werden, dass sie an "PTS" leide, die geltend gemachte Ursache könne hingegen nicht geglaubt werden. Ferner genügten die Asylvorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Hinsichtlich der unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen des EVZ und der Anhörung angeführten Unglaubhaftigkeitselemente wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. II/Ziff. 3 S. 4 und 5). Das BFM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisierung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das BFM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person unbestrittenermassen tibetischer Ethnie die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vorliegend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass im ärztlichen Schreiben festgehalten sei, die Infektion mit dem (Krankheitserreger) sei ausgeheilt und bedürfe momentan keiner Therapie. Bezüglich "PTS" werde weder eine Behandlung erwähnt, noch würden nähere Angaben dazu gemacht. Da die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es dem BFM nicht möglich, sich zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem tatsächlichen Herkunftsstaat zu äussern. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. M. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des Kindes C._______ gegen die separaten Entscheide des BFM vom 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (vgl. Bst. F. hiervor). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters) zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Eingang der Beschwerde bestätigt. O. Am (Datum) wurde das Kind D._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführenden (vgl. Bst. E. und L. hiervor, separate Verfügungen des BFM; Bst. F. und M. hiervor, gemeinsame Beschwerdeeingabe) zu koordinieren. Über die beiden Beschwerden ist zum gleichen Zeitpunkt in einem Urteil zu befinden. 1.3 Das am 12. Mai 2015 geborene Kind Y.D. wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers enthält keine materielle Begründung. Mit der Formulierung des rechtskundigen Vertreters, sich für die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf das Verfahren und die Akten der Beschwerdeführerin zu stützen, wird keine individuelle, konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Begründung, inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Verfügung fehlerhaft sein soll, und mithin bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7) bezweckt das Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG indes, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Nach dem Gesagten - diese Voraussetzungen liegen in casu nicht vor - besteht somit kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb mangels rechtzeitig eingereichter Begründung nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Kindes C._______ ist dagegen frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Bemerkungen zum Verfahrensgang in der Rechtsmitteleingabe respektive der Einwand, wonach die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens in zeitlicher Hinsicht mit grossen Mängeln behaftet sei, erweisen sich als unbegründet. In der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26 Mai 2010 (BBL 2010 4496) wird zu Art. 37 AsylG ausgeführt, dass die neuen Verfahrensfristen grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen (z.B. eine Überprüfung von Dokumenten) notwendig sind. Müssen jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen (z.B. eine Anfrage an die Schweizer Vertretung im Ausland) oder reichen die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus, können die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht. Laut Botschaft soll das BFM mit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Verfahrensfristen dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). In casu gilt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.2 6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet und damit die Begründungspflicht verletzt. Aufbau und Inhalt der Begründung würden den Eindruck erwecken, dass BFM habe sich mit den wesentlichen Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzen wollen und es sei versucht worden, mit der behaupteten Identitätstäuschung und dem dieser Behauptung zugrunde liegenden LINGUA-Gutachten die eigentlichen Asylgründe in Zweifel zu ziehen. Der entsprechende Entscheid sei daher aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Grundsatz wird mit diesem Einwand aber nicht ein Verfahrensmangel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht denn auch nicht zuletzt aus der unmissverständlichen Formulierung hervor, wonach die Vorinstanz den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin mit nur wenigen Worten die Glaubhaftigkeit abspreche. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung respektive den in diesem Zusammenhang in enger und entscheidender Verbindung stehenden nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2.3 und 6.2.4) einzugehen. 6.2.3 Sodann wird der Einwand erhoben, das LINGUA-Gutachten erweise sich als reine Black-Box und das rechtliche Gehör sei hierzu auch nicht rechtsgenügend gewährt worden. Für das vorliegende Verfahren könnten aus dem LINGUA-Gutachten keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Das LINGUA-Gutachten wurde am 8. Mai 2014 und mithin rund sechs Monate nach dem Telefongespräch vom 12. November 2013 ausgefertigt. Inwiefern aus dieser Tatsache an der Erstellung des Gutachtens Zweifel bestehen könnten, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret ausgeführt. Auch aus dem Umstand, dass das BFM kein zweites LINGUA-Gutachten - wie in BVGE 2014/12 - anordnete, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalls können bei Zweifeln oder mangelnder Qualität des Gutachtens zwar nahelegen, das Gespräch einem weiteren Experten zur Analyse vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ebenfalls trifft die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe eigentlich nicht das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten selber, sondern lediglich zur Identitätstäuschung gewährt, so nicht zu. Die Vorinstanz gab den wesentlichen Inhalt des Gutachtens unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 28 VwVG zur Kenntnis und setzte eine Frist zur Stellungnahme an. Unter anderem führte sie in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2014 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten) explizit an, insgesamt komme die sachverständige Person zum Schluss, dass das Wissen der Beschwerdeführerin nicht einer Person entspreche, die (Anzahl Jahre) im Autonomen Gebiet Tibet gelebt habe. Hinsichtlich des Inhalts der Analyse ist festzustellen, dass dieser der Beschwerdeführerin zwar knapp, aber rechtsgenüglich offengelegt wurde. So konnte sich die Beschwerdeführerin an Details des Telefongesprächs erinnern, obwohl dieses rund ein halbes Jahr zurücklag. Unter anderem war sie etwa in der Lage, mit den Stichworten Weidewirtschaft und Pferdehaltung etwas anzufangen. Ebenso griff sie Punkte auf, die das BFM in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 nicht erwähnte (Ausführungen zum chinesischen Raupenpilz), und liess ihre Entgegnungen in die Stellungnahme vom 18. Mai 2014 einfliessen. Zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM weder in seinem Schreiben noch in der angefochtenen Verfügung genau angegeben habe, was von der Beschwerdeführerin falsch bezeichnet worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM zur Vermeidung von Lerneffekten befugt war, keine genauen Angaben zu machen. In der angefochtenen Verfügung nahm das BFM die Antworten der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2014 auf und bezeichnet sie als inkorrekte Angaben (u.a. Benutzung des Sattels, Bezeichnung des Steigbügels). Dieses insgesamt nicht zu beanstandende Vorgehen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern beschlägt die rechtliche Würdigung der Antworten der Beschwerdeführerin. Was die linguistische Analyse anbelangt, hielt das BFM sowohl im Schreiben vom 12. Mai 2014 wie auch im angefochtenen Entscheid gleichermassen fest, die Sprache der Beschwerdeführerin weise im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale auf und die Beschwerdeführerin spreche keinen osttibetischen Dialekt, sondern die exiltibetische Koine. Sie verfüge zudem über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse und benütze im Gespräch kaum chinesische Bezeichnungen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, das BFM stelle im "Brief vom 12. Mai 2014" klar in Abrede, dass sie Kham sprechen könne, erweist sich in dieser (absoluten) Formulierung als unzutreffend. Im erwähnten Brief führt das BFM in diesem Zusammenhang explizit an, die Sprache der Beschwerdeführerin weise im Allgemeinen keine Kham-Tibetischen Merkmale auf, was durchaus darauf schliessen lässt, dass sie Kham-Ausdrücke verwendet, jedoch nicht durchgehend diesen Dialekt spricht, zumal sie die exiltibetische Koine verwendet. Solche Kham-Ausdrücke kann sie sich auch im Exil angeeignet haben. Bei gesamtheitlicher Betrachtung erweisen sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente als unbegründet. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber beziehungsweise des besseren Verständnisses wegen ist mit Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung (E. 6.2.1) nochmals festzuhalten, auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt Diesen Anforderungen hat das BFM mit den zwar knappen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführerin, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der BzP erschöpften sich indes in der unbehelflichen Erklärung, dass sie keine Dokumente beschaffen könne beziehungsweise dies schwierig sei, da sie keinen Kontakt mit zu Hause habe. Jedenfalls ist dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass das Erhältlichmachen von Ausweispapieren aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist (vgl. A 5 S. 2, 4 und 5 sowie A 22 S. 2 und 3 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Mithin hat sie es unterlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die mangelhaften und teils falschen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion und ihren sprachlichen Eigenheiten halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des LINGUA-Gutachtens und die daraus resultierende Einschätzung der Fachperson sowie in Verbindung mit den Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. Mai 2014 zum Schluss gelangte, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Gegend sozialisiert wurde. In der Beschwerde wird den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz unterbleibt mit dem pauschalen Hinweis, dass eine Stellungnahme mit Bezug auf den Inhalt des Gutachtens gar nicht möglich gewesen sei. Wie oben bereits dargelegt (E. 6.2.3 und 6.2.4) erwiesen sich die entsprechend vorgebrachten Einwände indes als unbegründet. Mithin ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur zumutbar und möglich, sondern sie auch gehalten gewesen wäre, genügend unumstössliche oder aufschlussreiche Anhaltspunkte für ihre Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen. Auch aus dem Umstand, dass das BFM - analog zu ähnlich gelagerten Fällen - zum Reise- und Fluchtweg der Beschwerdeführerin keine Erwägungen anstellte, kann nicht geschlossen werden, dass der Reiseweg als glaubhaft erachtet wurde und damit allenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Rückschlüsse hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsorts gezogen werden könnten. Die von ihr in diesem Zusammenhang bei der BzP zu Protokoll gegebenen Antworten sind als stereotyp und unsubstanziiert zu qualifizieren (vgl. A 5 S. 9 ff.). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage - die Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ist klein - ist den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. 6.3.2 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 154 ff. S. 53 f. sowie Rz. 1136 S. 398; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 42 ff. S. 1306 ff.; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (II/Ziff. 2 und 3 S. 4 f.) verzichtet werden. 6.3.3 Abschliessend ist auf BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213 zu verweisen. Das dort publizierte Urteil hält in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen zu den Ausführungen in Ziffer 6 auf S. 7 f. in der Rechtsmitteleingabe. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Der Antrag, die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchenden Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des BFM. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 8.3 Im Sinne eines Hinweises an die Vorinstanz ist noch anzumerken, dass sie - vorbehältlich besonderer Umstände - eine allfällige Ausreisefristansetzung bei der Beschwerdeführerin und den Kindern mit derjenigen des Beschwerdeführers koordiniert.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (siehe E. 2). 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde im Verfahren des Beschwerdeführers sind diesem die Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Beschwerde müssen als aussichtslos qualifiziert werden. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen. 10.4 Die Kosten im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sind dieser aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (Lebenspartner/Vater) wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) und der Kinder wird abgewiesen.

4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: