Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. April 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-160/2008 vom 5. Februar 2009 gutgeheissen und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. August 2013 wies diese das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5228/2013 vom 9. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei zwar in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für die PKK eröffnet worden, dieses sei jedoch am (...) eingestellt worden. Trotz eines allenfalls noch bestehenden Datenblattes lasse sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnahmen wegen dieses Datenblattes annehmen, zumal ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass eine Löschung des Eintrages möglich sei. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Pressedelikten gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Und selbst wenn tatsächlich zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Verfassens eines Artikels hängig wäre, sei zu beachten, dass dem Gericht mehrere Fälle bekannt seien, in denen die Gerichtsverfahren für einige Zeit sistiert worden seien, mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung, sofern die angeklagten Personen nicht erneut delinquierten. B. Mit Eingabe vom 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dabei führte er zur Begründung aus, in einem Schreiben vom 23. Februar 2016 halte sein Anwalt in der Türkei fest, dass er (der Beschwerdeführer) Journalist der Zeitschrift B._______ und deswegen mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei. Medienschaffende würden in der Türkei verfolgt. Im Schreiben des Vereins C._______ vom 21. März 2016 werde bestätigt, dass er seit der Gründung vor eineinhalb Jahren stets an den Aktivitäten des Vereins teilgenommen habe. Er habe Arbeitspapiere, Flyer und Plakate verteilt. Aufgrund der Verschlechterung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei (vgl. Urteil D-2289/2014 vom 16. Februar 2016), seiner über ein Jahrzehnt lang dauernden Inhaftierung, der mehrmaligen Anklageerhebung aufgrund von Pressedelikten, dem Vorliegen eines politischen Datenblattes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er in der Türkei gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 23. Februar 2016 sowie Schreiben des C._______ vom 21. März 2016 beziehungsweis vom 1. April 2016 zu den Akten. C. Mit Schreiben des SEM vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, genaue Angaben über die in der Türkei gegen ihn eröffneten Verfahren zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass sich die Gerichtsdokumente bereits bei den Akten befänden. D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Therapiebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 13. Mai 2016 zu den Akten. E. An der Anhörung vom 27. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Informationen oder Unterlagen zu den gegen ihn laufenden Verfahren in der Türkei und auch keine neuen von ihm verfassten und publizierten Zeitungsartikel. In der Schweiz engagiere er sich neben dem erwähnten Engagement für den C._______ auch im Verein D._______, dem er auch einmal vorgestanden habe. In diesem Rahmen veranstalteten sie Proteste gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Türkei. Er halte zum Beispiel Reden oder organisiere Treffen indem er verschiedene linke Fraktionen kontaktiere. Sie hätten Schriftsteller in die Schweiz eingeladen und ein Konzert mit 1500 Teilnehmern organisiert. Als Kameramann mache er Aufnahmen von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen. Im Rahmen einer Ausstellung, an der Bilder von ihm ausgestellt worden seien, sei er von einer schweizerischen Zeitung interviewt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien von Kundgebungen und Veranstaltungen sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016, welche dem Beschwerdeführer am 26. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rückweisung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Gericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuches seien im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens übereinstimmend als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft worden. Bezeichnenderweise habe er keine neuen Beweismittel eingereicht oder aktuelle Angaben zu den bereits bekannten Strafverfahren gemacht. Dass neue bisher nicht bekannte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären, sei den Akten nicht zu entnehmen. In den letzten Jahren seien offenbar auch keine weiteren Zeitungsartikel publiziert worden. Der blosse Hinweis auf die veränderte Situation in der Türkei reiche nicht, um eine konkrete und gezielte Verfolgung plausibel zu machen. In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten sei zwar bekannt, dass sich die türkischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten, sich dabei aber auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse regimekritischer türkischer Staatsangehöriger hervorträten und den Eindruck erweckten, sie seien eine Gefahr für das politische System (vgl. zum Beispiel BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Zudem dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie sich regimekritisch betätigten. Das Engagement des Beschwerdeführers in zwei Vereinen und seine Teilnahme an Veranstaltungen, wo er mitunter auch das Wort ergriffen habe, stellten keine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit dar und seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörden zu bewirken. Es bestünden denn auch keine Anhaltspunkte für behördliche Massnahmen gegen ihn in der Türkei aufgrund dieser Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Situation in der Türkei habe sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 massiv zugespitzt und es herrsche der Ausnahmezustand. Er sei in jungen Jahren über ein Jahrzehnt in der Türkei inhaftiert gewesen und auch nach einer Haftentlassung behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch sei er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit wegen Pressedelikten angeklagt worden. Trotz Einstellung des Verfahrens wegen Propaganda für die PKK sei ein politisches Datenblatt über ihn erstellt worden. In der aktuellen Situation sei es deshalb extrem gefährlich, ihn in die Türkei wegzuweisen. Zudem sei er auch im Exil politisch aktiv und äussere sich gegen Erdogan. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Vereins E._______ vom 2. August 2016 und allgemeine Berichte zur Lage in der Türkei ein.
E. 6.1 In Bezug auf die schon im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Den Aussagen und Eingaben des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nichts Neues entnommen werden. Weder wurden neue Strafverfahren eingeleitet noch hat er neue Zeitungsartikel publiziert. Dem SEM ist ebenfalls zuzustimmen, wenn es schreibt, dass auch der blosse Hinweis auf die veränderte Situation in der Türkei nicht reiche, um eine konkrete und gezielte Verfolgung plausibel zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen seit dem Militärputsch in der Türkei im Sommer 2016 nichts zu ändern.
E. 6.2 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt.
E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.4 Wenn auch die Ausführungen des SEM zu den schon im ersten Asylverfahren abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers, wie gesagt, grundsätzlich zu bestätigen sind, gilt es bereits in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in den (...)er Jahren über zehn Jahre lang in Haft war und gegen ihn nachweislich ein politisches Datenblatt besteht. Auch ist davon auszugehen, dass er in einer türkischen Zeitschrift regimekritische Artikel veröffentlicht hat. Vor diesem Hintergrund ist sein politisches Engagement in der Schweiz zu beurteilen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Iran (BVGE 2009/28 E. 7.4.3) wies das SEM auf die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hin, welche durch ihre öffentliche Exponierung aus den Massen der Regimekritiker hervorträten. In diesem Zusammenhang gilt es das SEM darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den Iran nicht auf einen türkischen Staatsbürger übertragen werden kann. Die Frage der Gefährdung von türkischen Exilaktivisten wäre mit Bezugnahme auf die Überwachungstätigkeit des türkischen Staates zu beantworten gewesen. Das Problem des exilpolitischen Aktivismus zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist zwar bei anderen Staatsangehörigen durchaus bekannt. Bei türkischen Staatsangehörige ist dies nach Wahrnehmung des Gerichts nicht zu beobachten. Mit den geltend gemachten Aktivtäten des Beschwerdeführers setzte sich das SEM in seiner Verfügung nicht konkret auseinander. Es erwähnte nur, dass er an verschiedenen Kundgebungen teilnahm und als Redner auftrat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das eingereichte Fotomaterial diesbezüglich ein sehr ausgeprägtes Engagement des Beschwerdeführers belegt. Daraus ergibt sich das Bild eines politisch sehr engagierten Menschen, der sich insbesondere auch dezidiert für die Menschenrechte in der Türkei einsetzt und dabei an verschiedenen Veranstaltungen als Redner auftritt. Dies wird auch in den verschiedenen eingereichten Schreiben türkischer Menschenrechtsvereine in der Schweiz bestätigt. Zudem organisierte der Beschwerdeführer auch Treffen, lud Schriftsteller ein, organisierte Konzerte und traf sich mit Politikern. Auch besuchte er mit seinem Verein Unterkünfte für Asylsuchende in der Schweiz. Insbesondere wurden an einer Ausstellung Bilder über seine Geschichte als traumatisierter Flüchtling gezeigt. In diesem Zusammenhang wurde er in einer schweizerischen Zeitung kurz porträtiert und seine politische Vergangenheit in der Türkei unter Erwähnung seiner Haft und Folter aufgerollt. Dabei wurde auch ein Bild von ihm veröffentlicht. Wenn das Ganze auch im Zusammenhang mit seiner Rolle als Traumapatient in der Schweiz stand, wurde er doch namentlich in der Zeitung als regimekritische Person erwähnt und er bezichtigte die türkischen Behörden, in ihren Gefängnissen politische Gefangene zu foltern. Als Kameramann (als solcher ist er auch an einer grösseren Veranstaltung auf einem Foto zu sehen) habe er zudem Aufnahmen von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen gemacht. Zu bedenken gibt es, dass der Bruder des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben wegen politischer Tätigkeiten seit (...) gesucht worden sei. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Gedenkfeier für seinen Bruder anlässlich seines Todes im Jahre (...) ein, was dessen politischen Hintergrund bekräftigt. Gemäss BVGE 2013/25 kann in der Türkei bei politischen Aktivisten, die sich für die Rechte der Kurden einsetzen, die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehen. Vor dem Hintergrund der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers in der Türkei und dabei insbesondere aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblattes, welche im ersten Asylverfahren noch nicht für die Feststellung einer Gefährdung ausreichte, geht das Gericht aufgrund der neu geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, zumal sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken darf (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Dies gilt insbesondere auch angesichts der aktuellen Lage in der Türkei, wo seit dem niedergeschlagenen Putsch vom Juli 2016 diverse Zeitungen und Parteien verboten und zahlreiche Journalisten und Regimekritiker verhaftet wurden.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Da die drohende Verfolgung allerdings auf seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter dem Aspekt des in Art. 5 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung nicht rechtmässig. Für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei wäre er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist somit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1, 4 und 5 betreffend - aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das SEM ist anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. August 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführer ist im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 12. September 2016 wurde eine Kostennote eingereicht, in der ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'154.05 ausgewiesen wird. Diese Forderung ist in Anbetracht der geringen Komplexität des vorliegenden Falles und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren Verfahren vertreten hat, als überzogen zu bezeichnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4747/2016 Urteil vom 21. Februar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. April 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-160/2008 vom 5. Februar 2009 gutgeheissen und die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 28. August 2013 wies diese das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5228/2013 vom 9. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei zwar in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für die PKK eröffnet worden, dieses sei jedoch am (...) eingestellt worden. Trotz eines allenfalls noch bestehenden Datenblattes lasse sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnahmen wegen dieses Datenblattes annehmen, zumal ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass eine Löschung des Eintrages möglich sei. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Pressedelikten gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Und selbst wenn tatsächlich zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Verfassens eines Artikels hängig wäre, sei zu beachten, dass dem Gericht mehrere Fälle bekannt seien, in denen die Gerichtsverfahren für einige Zeit sistiert worden seien, mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung, sofern die angeklagten Personen nicht erneut delinquierten. B. Mit Eingabe vom 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dabei führte er zur Begründung aus, in einem Schreiben vom 23. Februar 2016 halte sein Anwalt in der Türkei fest, dass er (der Beschwerdeführer) Journalist der Zeitschrift B._______ und deswegen mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei. Medienschaffende würden in der Türkei verfolgt. Im Schreiben des Vereins C._______ vom 21. März 2016 werde bestätigt, dass er seit der Gründung vor eineinhalb Jahren stets an den Aktivitäten des Vereins teilgenommen habe. Er habe Arbeitspapiere, Flyer und Plakate verteilt. Aufgrund der Verschlechterung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei (vgl. Urteil D-2289/2014 vom 16. Februar 2016), seiner über ein Jahrzehnt lang dauernden Inhaftierung, der mehrmaligen Anklageerhebung aufgrund von Pressedelikten, dem Vorliegen eines politischen Datenblattes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er in der Türkei gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 23. Februar 2016 sowie Schreiben des C._______ vom 21. März 2016 beziehungsweis vom 1. April 2016 zu den Akten. C. Mit Schreiben des SEM vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, genaue Angaben über die in der Türkei gegen ihn eröffneten Verfahren zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass sich die Gerichtsdokumente bereits bei den Akten befänden. D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Therapiebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 13. Mai 2016 zu den Akten. E. An der Anhörung vom 27. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Informationen oder Unterlagen zu den gegen ihn laufenden Verfahren in der Türkei und auch keine neuen von ihm verfassten und publizierten Zeitungsartikel. In der Schweiz engagiere er sich neben dem erwähnten Engagement für den C._______ auch im Verein D._______, dem er auch einmal vorgestanden habe. In diesem Rahmen veranstalteten sie Proteste gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Türkei. Er halte zum Beispiel Reden oder organisiere Treffen indem er verschiedene linke Fraktionen kontaktiere. Sie hätten Schriftsteller in die Schweiz eingeladen und ein Konzert mit 1500 Teilnehmern organisiert. Als Kameramann mache er Aufnahmen von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen. Im Rahmen einer Ausstellung, an der Bilder von ihm ausgestellt worden seien, sei er von einer schweizerischen Zeitung interviewt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien von Kundgebungen und Veranstaltungen sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016, welche dem Beschwerdeführer am 26. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rückweisung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Gericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuches seien im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens übereinstimmend als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft worden. Bezeichnenderweise habe er keine neuen Beweismittel eingereicht oder aktuelle Angaben zu den bereits bekannten Strafverfahren gemacht. Dass neue bisher nicht bekannte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären, sei den Akten nicht zu entnehmen. In den letzten Jahren seien offenbar auch keine weiteren Zeitungsartikel publiziert worden. Der blosse Hinweis auf die veränderte Situation in der Türkei reiche nicht, um eine konkrete und gezielte Verfolgung plausibel zu machen. In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten sei zwar bekannt, dass sich die türkischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten, sich dabei aber auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse regimekritischer türkischer Staatsangehöriger hervorträten und den Eindruck erweckten, sie seien eine Gefahr für das politische System (vgl. zum Beispiel BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Zudem dürfte den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie sich regimekritisch betätigten. Das Engagement des Beschwerdeführers in zwei Vereinen und seine Teilnahme an Veranstaltungen, wo er mitunter auch das Wort ergriffen habe, stellten keine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit dar und seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörden zu bewirken. Es bestünden denn auch keine Anhaltspunkte für behördliche Massnahmen gegen ihn in der Türkei aufgrund dieser Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Situation in der Türkei habe sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 massiv zugespitzt und es herrsche der Ausnahmezustand. Er sei in jungen Jahren über ein Jahrzehnt in der Türkei inhaftiert gewesen und auch nach einer Haftentlassung behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch sei er aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit wegen Pressedelikten angeklagt worden. Trotz Einstellung des Verfahrens wegen Propaganda für die PKK sei ein politisches Datenblatt über ihn erstellt worden. In der aktuellen Situation sei es deshalb extrem gefährlich, ihn in die Türkei wegzuweisen. Zudem sei er auch im Exil politisch aktiv und äussere sich gegen Erdogan. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Vereins E._______ vom 2. August 2016 und allgemeine Berichte zur Lage in der Türkei ein. 6. 6.1 In Bezug auf die schon im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Den Aussagen und Eingaben des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nichts Neues entnommen werden. Weder wurden neue Strafverfahren eingeleitet noch hat er neue Zeitungsartikel publiziert. Dem SEM ist ebenfalls zuzustimmen, wenn es schreibt, dass auch der blosse Hinweis auf die veränderte Situation in der Türkei nicht reiche, um eine konkrete und gezielte Verfolgung plausibel zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen seit dem Militärputsch in der Türkei im Sommer 2016 nichts zu ändern. 6.2 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4 Wenn auch die Ausführungen des SEM zu den schon im ersten Asylverfahren abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers, wie gesagt, grundsätzlich zu bestätigen sind, gilt es bereits in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in den (...)er Jahren über zehn Jahre lang in Haft war und gegen ihn nachweislich ein politisches Datenblatt besteht. Auch ist davon auszugehen, dass er in einer türkischen Zeitschrift regimekritische Artikel veröffentlicht hat. Vor diesem Hintergrund ist sein politisches Engagement in der Schweiz zu beurteilen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Iran (BVGE 2009/28 E. 7.4.3) wies das SEM auf die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hin, welche durch ihre öffentliche Exponierung aus den Massen der Regimekritiker hervorträten. In diesem Zusammenhang gilt es das SEM darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den Iran nicht auf einen türkischen Staatsbürger übertragen werden kann. Die Frage der Gefährdung von türkischen Exilaktivisten wäre mit Bezugnahme auf die Überwachungstätigkeit des türkischen Staates zu beantworten gewesen. Das Problem des exilpolitischen Aktivismus zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist zwar bei anderen Staatsangehörigen durchaus bekannt. Bei türkischen Staatsangehörige ist dies nach Wahrnehmung des Gerichts nicht zu beobachten. Mit den geltend gemachten Aktivtäten des Beschwerdeführers setzte sich das SEM in seiner Verfügung nicht konkret auseinander. Es erwähnte nur, dass er an verschiedenen Kundgebungen teilnahm und als Redner auftrat. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das eingereichte Fotomaterial diesbezüglich ein sehr ausgeprägtes Engagement des Beschwerdeführers belegt. Daraus ergibt sich das Bild eines politisch sehr engagierten Menschen, der sich insbesondere auch dezidiert für die Menschenrechte in der Türkei einsetzt und dabei an verschiedenen Veranstaltungen als Redner auftritt. Dies wird auch in den verschiedenen eingereichten Schreiben türkischer Menschenrechtsvereine in der Schweiz bestätigt. Zudem organisierte der Beschwerdeführer auch Treffen, lud Schriftsteller ein, organisierte Konzerte und traf sich mit Politikern. Auch besuchte er mit seinem Verein Unterkünfte für Asylsuchende in der Schweiz. Insbesondere wurden an einer Ausstellung Bilder über seine Geschichte als traumatisierter Flüchtling gezeigt. In diesem Zusammenhang wurde er in einer schweizerischen Zeitung kurz porträtiert und seine politische Vergangenheit in der Türkei unter Erwähnung seiner Haft und Folter aufgerollt. Dabei wurde auch ein Bild von ihm veröffentlicht. Wenn das Ganze auch im Zusammenhang mit seiner Rolle als Traumapatient in der Schweiz stand, wurde er doch namentlich in der Zeitung als regimekritische Person erwähnt und er bezichtigte die türkischen Behörden, in ihren Gefängnissen politische Gefangene zu foltern. Als Kameramann (als solcher ist er auch an einer grösseren Veranstaltung auf einem Foto zu sehen) habe er zudem Aufnahmen von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen gemacht. Zu bedenken gibt es, dass der Bruder des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben wegen politischer Tätigkeiten seit (...) gesucht worden sei. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Gedenkfeier für seinen Bruder anlässlich seines Todes im Jahre (...) ein, was dessen politischen Hintergrund bekräftigt. Gemäss BVGE 2013/25 kann in der Türkei bei politischen Aktivisten, die sich für die Rechte der Kurden einsetzen, die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehen. Vor dem Hintergrund der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers in der Türkei und dabei insbesondere aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblattes, welche im ersten Asylverfahren noch nicht für die Feststellung einer Gefährdung ausreichte, geht das Gericht aufgrund der neu geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre, zumal sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken darf (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Dies gilt insbesondere auch angesichts der aktuellen Lage in der Türkei, wo seit dem niedergeschlagenen Putsch vom Juli 2016 diverse Zeitungen und Parteien verboten und zahlreiche Journalisten und Regimekritiker verhaftet wurden. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Da die drohende Verfolgung allerdings auf seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter dem Aspekt des in Art. 5 AsylG verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung nicht rechtmässig. Für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei wäre er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist somit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1, 4 und 5 betreffend - aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das SEM ist anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. August 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
10. Der vertretenen Beschwerdeführer ist im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 12. September 2016 wurde eine Kostennote eingereicht, in der ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'154.05 ausgewiesen wird. Diese Forderung ist in Anbetracht der geringen Komplexität des vorliegenden Falles und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren Verfahren vertreten hat, als überzogen zu bezeichnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: