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D-160/2008

D-160/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangte am 24. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2007 fand die Befragung im (...) statt, und am 25. September 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1990 nach 12 Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er seine Strafe wegen eines Tötungsdelikts, das er gar nicht begangen habe, abgesessen habe. In Tat und Wahrheit hätten ihn die türkischen Behörden im Jahre 1980 wegen seiner revolutionären politischen Gesinnung zu einer langen Haftstrafe verurteilt. Er habe nach seiner Freilassung sein Studium nicht fortsetzen können und sich in der Folge an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten. Im Jahre 1996 oder 1997 sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe sich für die (...) engagiert und deswegen ständig Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, die ihn mehrere Male für kurze Zeit festgenommen habe. Wegen der Festnahmen habe er 2001 und 2002 die psychologischen Dienste (...) in Anspruch genommen. Er habe seit dem Jahre 2001 versteckt in (...) gelebt und sei dort auch wegen seines Bruders, der wegen politischer Tätigkeiten seit 2005 gesucht worden sei, unter Druck gesetzt worden. Ende 2006 oder Anfang 2007 habe er in (...) an einer Protestaktion (...) teilgenommen, wobei die Polizei ihn festgenommen und in einem Minibus misshandelt und vergewaltigt habe. Danach habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Parteikollegen hätten ihm geholfen, die Ausreise zu finanzieren. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Gerichtsakten bezüglich seiner Verurteilung im Jahre 1980 sowie diesbezügliche Bestätigungen, einen Entlassungsschein, einen Strafregisterauszug, Dokumente bezüglich seines Studiums und seiner Scheidung, eine Bestätigung der (...), eine Bestätigung bezüglich des Militärdienstes, eine Bestätigung der (...) und eine Terminbestätigung für ein Abklärungsgespräch beim (...) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das Gesuch vom 24. Oktober 2007 um Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten wurde abgewiesen. B.b Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis zum 16. April 2007 zugewartet habe. Ebenso seien seine Aussage, er habe seit 2001 versteckt in (...) gelebt und die gleichzeitige Behauptung, die Polizei habe ihn dort vermehrt unter Druck gesetzt, erfahrungswidrig. Zudem habe er sich im Zusammenhang mit der Demonstration von Ende 2006 ebenso widersprochen wie bezüglich der Festnahmen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, Namen von Parteikollegen der (...) sowie Namen von Führungskräften dieser Partei anzugeben, obwohl er sogar in der Provinzführung tätig gewesen sein wolle. Überdies habe er auch nicht genau sagen können, wo sich das Parteilokal befunden habe, das er nach seiner letzten Festnahme aufgesucht habe. Schliesslich sei er auch nicht imstande gewesen, detaillierte Angaben zur angeblichen Suche nach seinem Bruder zu machen. Die zwölfjährige Haft, die damit verbundenen das Studium betreffenden Nachteile und die angeblichen psychischen Probleme seien zeitlich nicht kausal zur Ausreise. Im Übrigen würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen der damaligen Ereignisse im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe. Die eingereichten Beweismittel würden an der Sachlage nichts ändern. C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe des Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab, und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell bereits weitergegebene Personendaten offen zu legen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden ebenfalls abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Des Weiteren wurden Fristen gesetzt zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (...) vom 17. Januar 2008, einen Arztbericht (...) vom 19. Dezember 2007, ein Schreiben der (...) vom 9. Januar 2008 mit deutscher Übersetzung, zwei Referenzschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen mit deutscher Übersetzung sowie einen Pressebericht der Zeitung (...) vom 1. Dezember 2006 mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2008 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 wurde eine Bestätigung der (...) nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Eingabe vom 27. März 2008. K. Mit Eingabe vom 25. April 2008 liess der Beschwerdeführer folgende in der Stellungnahme vom 27. März 2008 in Aussicht gestellte Beweismittel nachreichen: Zwei Schreiben mit deutscher Übersetzung von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und (...)-Mitgliedern, welche das politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Einschüchterungen durch die türkischen Behörden bezeugen sowie diverse Fotos, die den Gesundheitszustand des Bruders des Beschwerdeführers dokumentieren würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 forderte der Instruktionsrichter das BFM zur Stellungnahme bezüglich der allfälligen Existenz eines politischen Datenblattes den Beschwerdeführer betreffend auf. M. Mit "ergänzendem Schriftenwechsel" vom 17. Juli 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Dezember 2007 sowie in der Vernehmlassung vom 12. März 2008, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. N.a Am 21. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis zum 5. August 2008 eine Replik einzureichen. N.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2008 entsprach der Instruktionsrichter dem Fristerstreckungsgesuch vom 22. Juli 2008 und erstreckte die Frist bis zum 19. August 2008. N.c Am 19. August 2008 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. O. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. P. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere neue Beweismittel seines türkischen Anwalts nachreichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beurteilung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, entspreche nicht den Tatsachen. Die Vorinstanz habe dessen Ausführungen vorschnell als unglaubhaft bewertet. Der Beschwerdeführer habe mehrmals auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht an Daten und Namen erinnern, weil er psychisch zu stark belastet sei. Die Hilfswerksvertreterin ihrerseits habe angeregt, der Beschwerdeführer bedürfe einer fachärztlichen Abklärung, da seine Vergesslichkeit krankheitsbedingt sein könne. Zudem habe sie festgehalten, der Beschwerdeführer mache den Eindruck, psychisch angeschlagen zu sein. Eine fachärztliche Abklärung sei von den Behörden jedoch nicht in die Wege geleitet worden. Die Reaktion des Beschwerdeführers, während der kantonalen Anhörung mehrmals geweint zu haben, weise darauf hin, dass es sich bei den Schilderungen um selbst erlebte, wahre Begebenheiten handle, welche für den Beschwerdeführer äusserst belastend seien.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe erst nach der Festnahme im Dezember 2006 und den dabei erlittenen Misshandlungen an eine Flucht ins Ausland gedacht, da er zu diesem Zeitpunkt begriffen habe, dass sein Leben ernsthaft in Gefahr sei und er dem Druck nicht mehr habe standhalten können.

E. 4.1.2 Die Angabe verschiedener Daten bezüglich der Vorfälle im Dezember 2006 sei auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers während der (...) zurückzuführen. Die Vergewaltigung während der Festnahme im Dezember 2006 sei für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen und habe auch körperliche Schäden hinterlassen.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer sei während der kantonalen Anhörung aufgrund der psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen, Namen von anderen (...)-Mitgliedern zu nennen. In einem Moment der Ruhe wäre dies jedoch durchaus möglich gewesen. Ebenfalls aufgrund seiner krankheitsbedingten Vergesslichkeit sei er nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse des Parteilokals anzugeben. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er jedoch ohne weiteres den Standort des Parteilokals zeichnen können.

E. 4.1.4 Im Weiteren wird geltend gemacht, mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, detaillierte Angaben zur behördlichen Suche nach seinem Bruder zu machen, werde der Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Es sei eine bekannte Methode der türkischen Behörden, Druck auf die Angehörigen von missliebigen Oppositionellen auszuüben. Aus diesem Grund würden sich Personen, welche behördlich gesucht werden, in der Regel von ihren Familien fernhalten. Somit erstaune es nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu seiner Familie pflege, seit er in der Illegalität lebe. Daher sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, betreffend die behördliche Suche nach seinem Bruder genauere Angaben zu machen, da er diesen seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. Die geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die behördliche Suche nach seinem Bruder rührten auch daher, dass beide in unterschiedlichen politischen Organisationen tätig gewesen seien.

E. 4.1.5 Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG standhalten, denn entweder seien die von der Vorinstanz genannten "Ungereimtheiten" auf die durch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verursachte Vergesslichkeit zurückzuführen oder sie seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar.

E. 4.1.6 In der Türkei existierten nach wie vor verschiedene Registrierungssysteme zur Erfassung von Einzelpersonen und Gruppen, die als potentielle Gefahr für den Staat angesehen würden. Die Behörden hätten allgemein Zugang zu diesen Informationen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch über den Beschwerdeführer politische Datenblätter bestünden. Bereits bei der im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle sei damit zu rechnen, dass die Fichierung entdeckt würde, was zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen dürfte. Aufgrund der Gesamtumstände müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er in der Türkei zukünftige ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müsse; mithin erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. In Anwendung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der sich auf Art. 17 Abs. 2 AsylG stützt, sind Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" ist dabei nicht in einem engen Sinne auszulegen und meint - wie im Anhang zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton vom 20. September 1999 (Asyl 22.1 AH 7) richtigerweise präzisiert wurde - "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist. Schliesslich geht es im Wesentlichen darum, einer asylsuchende Person die Möglichkeit zu geben, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern. Zwar sind von dieser Problematik weitaus in den meisten Fällen Frauen betroffen, doch ist es keineswegs auszuschliessen, dass auch ein Mann sich in der Lage befindet, von Schamgefühlen daran gehindert zu werden, gegenüber einer Frau offen und detailliert über erlittene Misshandlungen sexueller Art zu berichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b. cc S. 18f.), woraus folgt, dass nicht nur Frauen und Minderjährige, sondern auch Männer in den Schutzbereich von Art. 17 Abs. 2 AsylG fallen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergewaltigung unter den Begriff der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 zu subsumieren ist.

E. 4.2.2 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass die Anhörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19). Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch (...) ein reines Frauenteam, inkl. Hilfswerksvertreterin, anwesend war (vgl. Anhörungsprotokoll; A12/31). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorlagen, mithin der Beschwerdeführer durch ein aus Männern bestehendem Team hätte befragt werden müssen.

E. 4.2.2.1 Bereits anlässlich der Kurzbefragung im (...) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass man versucht habe, ihn mit einem Gummiknüppel zu vergewaltigen (vgl. Befragungsprotokoll; A2/10, S. 6). Darüber hinaus sind auch dem Anhörungsprotokoll Hinweise auf eine Vergewaltigung zu entnehmen (vgl. A12/31, S. 16). Schliesslich darf auch die Tatsache nicht verkannt werden, dass das BFM auf dem Triageformular die Rubrik "GespeVer" ankreuzte, mithin eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschloss.

E. 4.2.2.2 In Berücksichtigung dieser Umstände wird festgestellt, dass der Vorinstanz bereits nach der Kurzbefragung konkrete Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers vorlagen und sie infolgedessen gestützt auf Art. 6 AsylV 1 von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer beim (...) durch ein reines Männerteam angehört worden wäre. Spätestens als der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die Vergewaltigung ansprach, hätte diese abgebrochen werden oder zumindest die Situation und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerdeführer besprochen werden müssen. Durch die Verletzung der Verfahrensanforderungen von Art. 6 AsylV 1 wurde es dem Beschwerdeführer erschwert, den möglicherweise erlittenen sexuellen Übergriff möglichst frei von Angst- und Schamgefühlen zu schildern, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

E. 4.2.2.3 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Befragungen von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist keineswegs schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Dabei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht einfach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht, sondern dieser als Ganzes einer gründlichen Glaubhaftigkeitsüberprüfung bedarf, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. Dementsprechend ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch ein reines Männerteam zu befragen.

E. 4.3.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).

E. 4.3.2 Nach der Rechtsprechung der ehemaligen ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5). Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Eine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit, dass behördliche Datenblätter angelegt werden, besteht für oppositionelle bzw. politisch besonders aktive Personen, insbesondere wenn es sich dabei um Kurden, aus politischen Gründen Vorbestrafte sowie mutmassliche oder ehemalige Mitglieder von verbotenen politischen Organisationen handelt. Vor diesem Hintergrund kann wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1980 zu einer 10- jährigen Haftstrafe die Existenz eines Datenblattes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

E. 4.3.3.1 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zum allfälligen Bestehen eines politischen Datenblattes nicht und unterliess es in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, entsprechende Abklärungen zu treffen. Erst mit ergänzendem Schriftenwechsel vom 17. Juli 2008 nahm das BFM aufforderungsgemäss zur allfälligen Existenz eines politischen Datenblattes Stellung. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Falls ein Datenblatt bestanden habe, sei davon auszugehen, dass dieser Eintrag mit dem Vollzug der Strafe und der Freilassung im Jahre 1990 wieder gelöscht worden sei. Wer in der Türkei freigesprochen worden sei, gelte grundsätzlich als strafrechtlich unbescholten und habe in der Regel auch nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Deshalb sei nur noch beim Vorliegen besonderer Umstände von einer begründeten Furcht auszugehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die sich aus dem allfälligen Bestehen eines Datenblattes ergebenden Nachteile würden indes in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Wie sich demgegenüber aus EMARK 2005 Nr. 11 E. 5 ergibt, ist im Falle der Existenz eines politischen Datenblattes bei türkischen Asylsuchenden in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Demzufolge ist die Vorinstanz anzuweisen, mittels Botschaftsanfrage abklären zu lassen, ob über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt wurde.

E. 4.3.3.2 Ungeachtet der allfälligen Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland machte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Bruder lediglich geltend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zur angeblichen Suche nach seinem Bruder zu machen, ohne jedoch näher auf die mögliche Reflexverfolgung einzugehen. Im Zusammenhang mit der oben erwähnten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Vorinstanz anzuweisen, mit einer Botschaftsanfrage ebenfalls abklären zu lassen, ob und aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers gesucht wird.

E. 5 Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch ein reines Männerteam zu befragen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt mittels Botschaftsanfrage vollständig abzuklären.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Januar 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Januar 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-160/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, alias B._______, geboren (...), Bulgarien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

7. Dezember 2007 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangte am 24. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2007 fand die Befragung im (...) statt, und am 25. September 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch (...). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1990 nach 12 Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er seine Strafe wegen eines Tötungsdelikts, das er gar nicht begangen habe, abgesessen habe. In Tat und Wahrheit hätten ihn die türkischen Behörden im Jahre 1980 wegen seiner revolutionären politischen Gesinnung zu einer langen Haftstrafe verurteilt. Er habe nach seiner Freilassung sein Studium nicht fortsetzen können und sich in der Folge an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten. Im Jahre 1996 oder 1997 sei er nach (...) zurückgekehrt. Er habe sich für die (...) engagiert und deswegen ständig Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, die ihn mehrere Male für kurze Zeit festgenommen habe. Wegen der Festnahmen habe er 2001 und 2002 die psychologischen Dienste (...) in Anspruch genommen. Er habe seit dem Jahre 2001 versteckt in (...) gelebt und sei dort auch wegen seines Bruders, der wegen politischer Tätigkeiten seit 2005 gesucht worden sei, unter Druck gesetzt worden. Ende 2006 oder Anfang 2007 habe er in (...) an einer Protestaktion (...) teilgenommen, wobei die Polizei ihn festgenommen und in einem Minibus misshandelt und vergewaltigt habe. Danach habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Parteikollegen hätten ihm geholfen, die Ausreise zu finanzieren. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Gerichtsakten bezüglich seiner Verurteilung im Jahre 1980 sowie diesbezügliche Bestätigungen, einen Entlassungsschein, einen Strafregisterauszug, Dokumente bezüglich seines Studiums und seiner Scheidung, eine Bestätigung der (...), eine Bestätigung bezüglich des Militärdienstes, eine Bestätigung der (...) und eine Terminbestätigung für ein Abklärungsgespräch beim (...) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das Gesuch vom 24. Oktober 2007 um Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten wurde abgewiesen. B.b Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis zum 16. April 2007 zugewartet habe. Ebenso seien seine Aussage, er habe seit 2001 versteckt in (...) gelebt und die gleichzeitige Behauptung, die Polizei habe ihn dort vermehrt unter Druck gesetzt, erfahrungswidrig. Zudem habe er sich im Zusammenhang mit der Demonstration von Ende 2006 ebenso widersprochen wie bezüglich der Festnahmen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, Namen von Parteikollegen der (...) sowie Namen von Führungskräften dieser Partei anzugeben, obwohl er sogar in der Provinzführung tätig gewesen sein wolle. Überdies habe er auch nicht genau sagen können, wo sich das Parteilokal befunden habe, das er nach seiner letzten Festnahme aufgesucht habe. Schliesslich sei er auch nicht imstande gewesen, detaillierte Angaben zur angeblichen Suche nach seinem Bruder zu machen. Die zwölfjährige Haft, die damit verbundenen das Studium betreffenden Nachteile und die angeblichen psychischen Probleme seien zeitlich nicht kausal zur Ausreise. Im Übrigen würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen der damaligen Ereignisse im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe. Die eingereichten Beweismittel würden an der Sachlage nichts ändern. C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe des Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer offen zu legen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab, und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell bereits weitergegebene Personendaten offen zu legen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden ebenfalls abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Des Weiteren wurden Fristen gesetzt zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (...) vom 17. Januar 2008, einen Arztbericht (...) vom 19. Dezember 2007, ein Schreiben der (...) vom 9. Januar 2008 mit deutscher Übersetzung, zwei Referenzschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen mit deutscher Übersetzung sowie einen Pressebericht der Zeitung (...) vom 1. Dezember 2006 mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2008 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 wurde eine Bestätigung der (...) nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Eingabe vom 27. März 2008. K. Mit Eingabe vom 25. April 2008 liess der Beschwerdeführer folgende in der Stellungnahme vom 27. März 2008 in Aussicht gestellte Beweismittel nachreichen: Zwei Schreiben mit deutscher Übersetzung von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und (...)-Mitgliedern, welche das politische Engagement des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden Einschüchterungen durch die türkischen Behörden bezeugen sowie diverse Fotos, die den Gesundheitszustand des Bruders des Beschwerdeführers dokumentieren würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 forderte der Instruktionsrichter das BFM zur Stellungnahme bezüglich der allfälligen Existenz eines politischen Datenblattes den Beschwerdeführer betreffend auf. M. Mit "ergänzendem Schriftenwechsel" vom 17. Juli 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Dezember 2007 sowie in der Vernehmlassung vom 12. März 2008, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. N.a Am 21. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis zum 5. August 2008 eine Replik einzureichen. N.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2008 entsprach der Instruktionsrichter dem Fristerstreckungsgesuch vom 22. Juli 2008 und erstreckte die Frist bis zum 19. August 2008. N.c Am 19. August 2008 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. O. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. P. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer weitere neue Beweismittel seines türkischen Anwalts nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beurteilung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, entspreche nicht den Tatsachen. Die Vorinstanz habe dessen Ausführungen vorschnell als unglaubhaft bewertet. Der Beschwerdeführer habe mehrmals auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht an Daten und Namen erinnern, weil er psychisch zu stark belastet sei. Die Hilfswerksvertreterin ihrerseits habe angeregt, der Beschwerdeführer bedürfe einer fachärztlichen Abklärung, da seine Vergesslichkeit krankheitsbedingt sein könne. Zudem habe sie festgehalten, der Beschwerdeführer mache den Eindruck, psychisch angeschlagen zu sein. Eine fachärztliche Abklärung sei von den Behörden jedoch nicht in die Wege geleitet worden. Die Reaktion des Beschwerdeführers, während der kantonalen Anhörung mehrmals geweint zu haben, weise darauf hin, dass es sich bei den Schilderungen um selbst erlebte, wahre Begebenheiten handle, welche für den Beschwerdeführer äusserst belastend seien. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe erst nach der Festnahme im Dezember 2006 und den dabei erlittenen Misshandlungen an eine Flucht ins Ausland gedacht, da er zu diesem Zeitpunkt begriffen habe, dass sein Leben ernsthaft in Gefahr sei und er dem Druck nicht mehr habe standhalten können. 4.1.2 Die Angabe verschiedener Daten bezüglich der Vorfälle im Dezember 2006 sei auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers während der (...) zurückzuführen. Die Vergewaltigung während der Festnahme im Dezember 2006 sei für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen und habe auch körperliche Schäden hinterlassen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer sei während der kantonalen Anhörung aufgrund der psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen, Namen von anderen (...)-Mitgliedern zu nennen. In einem Moment der Ruhe wäre dies jedoch durchaus möglich gewesen. Ebenfalls aufgrund seiner krankheitsbedingten Vergesslichkeit sei er nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse des Parteilokals anzugeben. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er jedoch ohne weiteres den Standort des Parteilokals zeichnen können. 4.1.4 Im Weiteren wird geltend gemacht, mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, detaillierte Angaben zur behördlichen Suche nach seinem Bruder zu machen, werde der Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Es sei eine bekannte Methode der türkischen Behörden, Druck auf die Angehörigen von missliebigen Oppositionellen auszuüben. Aus diesem Grund würden sich Personen, welche behördlich gesucht werden, in der Regel von ihren Familien fernhalten. Somit erstaune es nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu seiner Familie pflege, seit er in der Illegalität lebe. Daher sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, betreffend die behördliche Suche nach seinem Bruder genauere Angaben zu machen, da er diesen seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. Die geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die behördliche Suche nach seinem Bruder rührten auch daher, dass beide in unterschiedlichen politischen Organisationen tätig gewesen seien. 4.1.5 Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG standhalten, denn entweder seien die von der Vorinstanz genannten "Ungereimtheiten" auf die durch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verursachte Vergesslichkeit zurückzuführen oder sie seien bei näherem Hinsehen leicht erklärbar. 4.1.6 In der Türkei existierten nach wie vor verschiedene Registrierungssysteme zur Erfassung von Einzelpersonen und Gruppen, die als potentielle Gefahr für den Staat angesehen würden. Die Behörden hätten allgemein Zugang zu diesen Informationen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch über den Beschwerdeführer politische Datenblätter bestünden. Bereits bei der im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle sei damit zu rechnen, dass die Fichierung entdeckt würde, was zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen dürfte. Aufgrund der Gesamtumstände müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er in der Türkei zukünftige ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müsse; mithin erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. In Anwendung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der sich auf Art. 17 Abs. 2 AsylG stützt, sind Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" ist dabei nicht in einem engen Sinne auszulegen und meint - wie im Anhang zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton vom 20. September 1999 (Asyl 22.1 AH 7) richtigerweise präzisiert wurde - "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist. Schliesslich geht es im Wesentlichen darum, einer asylsuchende Person die Möglichkeit zu geben, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern. Zwar sind von dieser Problematik weitaus in den meisten Fällen Frauen betroffen, doch ist es keineswegs auszuschliessen, dass auch ein Mann sich in der Lage befindet, von Schamgefühlen daran gehindert zu werden, gegenüber einer Frau offen und detailliert über erlittene Misshandlungen sexueller Art zu berichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b. cc S. 18f.), woraus folgt, dass nicht nur Frauen und Minderjährige, sondern auch Männer in den Schutzbereich von Art. 17 Abs. 2 AsylG fallen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergewaltigung unter den Begriff der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 zu subsumieren ist. 4.2.2 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass die Anhörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19). Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch (...) ein reines Frauenteam, inkl. Hilfswerksvertreterin, anwesend war (vgl. Anhörungsprotokoll; A12/31). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorlagen, mithin der Beschwerdeführer durch ein aus Männern bestehendem Team hätte befragt werden müssen. 4.2.2.1 Bereits anlässlich der Kurzbefragung im (...) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass man versucht habe, ihn mit einem Gummiknüppel zu vergewaltigen (vgl. Befragungsprotokoll; A2/10, S. 6). Darüber hinaus sind auch dem Anhörungsprotokoll Hinweise auf eine Vergewaltigung zu entnehmen (vgl. A12/31, S. 16). Schliesslich darf auch die Tatsache nicht verkannt werden, dass das BFM auf dem Triageformular die Rubrik "GespeVer" ankreuzte, mithin eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschloss. 4.2.2.2 In Berücksichtigung dieser Umstände wird festgestellt, dass der Vorinstanz bereits nach der Kurzbefragung konkrete Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung des Beschwerdeführers vorlagen und sie infolgedessen gestützt auf Art. 6 AsylV 1 von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer beim (...) durch ein reines Männerteam angehört worden wäre. Spätestens als der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die Vergewaltigung ansprach, hätte diese abgebrochen werden oder zumindest die Situation und das weitere Vorgehen mit dem Beschwerdeführer besprochen werden müssen. Durch die Verletzung der Verfahrensanforderungen von Art. 6 AsylV 1 wurde es dem Beschwerdeführer erschwert, den möglicherweise erlittenen sexuellen Übergriff möglichst frei von Angst- und Schamgefühlen zu schildern, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 4.2.2.3 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Es kann allerdings nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Befragungen von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist keineswegs schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Dabei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen, zumal es nicht einfach um die Ergänzung einzelner Elemente des Sachverhaltes geht, sondern dieser als Ganzes einer gründlichen Glaubhaftigkeitsüberprüfung bedarf, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. Dementsprechend ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch ein reines Männerteam zu befragen. 4.3 4.3.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 4.3.2 Nach der Rechtsprechung der ehemaligen ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von erheblicher Bedeutung (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5). Besteht bei Asylsuchenden aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Eine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit, dass behördliche Datenblätter angelegt werden, besteht für oppositionelle bzw. politisch besonders aktive Personen, insbesondere wenn es sich dabei um Kurden, aus politischen Gründen Vorbestrafte sowie mutmassliche oder ehemalige Mitglieder von verbotenen politischen Organisationen handelt. Vor diesem Hintergrund kann wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1980 zu einer 10- jährigen Haftstrafe die Existenz eines Datenblattes nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3.3 4.3.3.1 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zum allfälligen Bestehen eines politischen Datenblattes nicht und unterliess es in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, entsprechende Abklärungen zu treffen. Erst mit ergänzendem Schriftenwechsel vom 17. Juli 2008 nahm das BFM aufforderungsgemäss zur allfälligen Existenz eines politischen Datenblattes Stellung. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Falls ein Datenblatt bestanden habe, sei davon auszugehen, dass dieser Eintrag mit dem Vollzug der Strafe und der Freilassung im Jahre 1990 wieder gelöscht worden sei. Wer in der Türkei freigesprochen worden sei, gelte grundsätzlich als strafrechtlich unbescholten und habe in der Regel auch nicht mit weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Deshalb sei nur noch beim Vorliegen besonderer Umstände von einer begründeten Furcht auszugehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die sich aus dem allfälligen Bestehen eines Datenblattes ergebenden Nachteile würden indes in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Wie sich demgegenüber aus EMARK 2005 Nr. 11 E. 5 ergibt, ist im Falle der Existenz eines politischen Datenblattes bei türkischen Asylsuchenden in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Demzufolge ist die Vorinstanz anzuweisen, mittels Botschaftsanfrage abklären zu lassen, ob über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt wurde. 4.3.3.2 Ungeachtet der allfälligen Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland machte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Bruder lediglich geltend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zur angeblichen Suche nach seinem Bruder zu machen, ohne jedoch näher auf die mögliche Reflexverfolgung einzugehen. Im Zusammenhang mit der oben erwähnten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist die Vorinstanz anzuweisen, mit einer Botschaftsanfrage ebenfalls abklären zu lassen, ob und aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers gesucht wird. 5. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung durch ein reines Männerteam zu befragen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt mittels Botschaftsanfrage vollständig abzuklären. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Januar 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Januar 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: