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D-4737/2008

D-4737/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ (Provinz Baghlan), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 29. März 2008 und gelangte mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm unbekannte Länder am 20. Mai 2008 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 2. Juni 2008 vom BFM eingehend angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in seiner Heimat bei seinen Eltern zusammen mit seinem Halbbruder D._______ und dessen Familie gewohnt. Sein Halbbruder habe für die amerikanische Firma "E._______" gearbeitet, bei der er für die Sicherheit der beim Strassenbau tätigen Ingenieure verantwortlich gewesen sei. D._______ sei deshalb als Spion der Amerikaner angesehn worden. Am 21. November 2007 sei sein Halbbruder im Distrikt Kaylan in der Provinz Ghazni zusammen mit sechs weiteren Personen von den Taliban, unter der Führung Mullah Anwars, festgenommen worden. Zirka 20 Tage danach sei er, zusammen mit drei Weissbärtigen, zu Mullah Anwar gereist, um Verhandlungen bezüglich der Freilassung von D._______ zu führen. Mullah Anwar habe für die Freilassung seines Halbbruders 100'000.- US-Dollar gefordert. Am 9. Januar 2008 sei D._______ von den Taliban getötet worden. Darüber sei er von einem Regierungsbeamten beziehungsweise von einem Mitarbeiter von "E._______" informiert worden. Sein Halbbruder sei daraufhin in B._______ bestattet worden. An diesem Begräbnis hätten auch Mitarbeiter von "E._______" teilgenommen, was die Taliban mitbekommen hätten. Diese hätten anschliessend verkündet, dass sie alle Personen töten würden, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. In der Folge hätten die Taliban versucht, ihn durch zwei Angriffe bei seinem Wohnhaus zu töten, da diese ihn für einen Spion der Amerikaner gehalten hätten. Beim ersten Angriff sei eine Landmine vor dem Haus detoniert, beim zweiten Angriff sei das Haus beschossen worden. Er habe diese Angriffe jeweils der Polizei von B._______ gemeldet, worauf diese Untersuchungen aufgenommen habe. Nach dem Beschuss des Wohnhauses durch die Taliban habe er vom Distriktvorsteher ein Schreiben erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er seitens der Taliban höchst gefährdet sei, weshalb ihm zur Flucht geraten werde. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer gab zum Beleg seiner Identität dem BFM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine "Taskara" ab. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den Kanton F._______ an. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Poststempel: 16. Juli 2008) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem seien die Wegweisungshindernisse festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Farbkopien zweier Arbeitsausweise seines Halbbruders, eine handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan und ein Schreiben des Distriktvorstehers im Orginal sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 6. August 2008 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 5. August 2008 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Bundesanhörung vom 2. Juni 2008 gefragt worden, wann der erste Angriff seitens der Taliban auf ihn erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dies sei zirka im Februar/März 2008 gewesen, etwa einen Monat nach dem Tod D._______s. Gleich nach dieser Aussage habe er sich jedoch korrigiert und ausgesagt, er habe soeben nicht über die erste, sondern über die zweite Attacke der Taliban Angaben gemacht. Auf die Frage, wann der erste Angriff denn nun tatsächlich erfolgt sei, habe er mit Januar/Februar 2008 geantwortet, um sich dann sogleich wieder zu korrigieren und auszusagen, der erste Angriff sei im Oktober/November 2007 erfolgt. Zudem seien die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob der erste Angriff beziehungsweise der erste Anschlag seitens der Taliban auf ihn vor oder nach der Entführung des Halbbruders erfolgt sei, auffällig ausweichend ausgefallen. Angesichts dieser aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers könnten ihm die Vorbringen, dass die Taliban in seiner Heimatregion auch ihn gezielt verfolgt hätten, nicht geglaubt werden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Begründung seines Asylgesuches in weitere Widersprüche verstrickt: Anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2008 habe er vorgebracht, er sei von einem Angestellten der Firma "E._______" über den Tod D._______s informiert worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Befragung am 23. Mai 2008 angegeben, er sei von einem Regierungsbeamten über den Tod D._______s benachrichtigt worden. Zudem sei die Schilderung seiner geltend gemachten Begegnung beziehungsweise Verhandlung mit den Taliban in der Bundesanhörung vom 2. Juni 2008 von Stereotypien geprägt. Überdies falle auf, dass er in seiner Schilderung die Rolle der ihn begleitenden Weissbärtigen und seine eigene Funktion als Vertreter der Verwandtschaft von Personen, die von den Taliban ebenfalls festgehalten worden seien, völlig ausgeblendet habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bei der von ihm abgegebenen "Taskara" handle es sich lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage, auf die anschliessend Vermerke eingetragen worden seien. Von den Behörden würden indessen üblicherweise gedruckte Formulare verwendet. Die abgegebene "Taskara" könne deshalb nicht als rechtsgenüglich qualifiziert werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe bei der Befragung beziehungsweise Anhörung keine genauen Daten nennen können, da er ein Landwirt und nicht sehr gebildet sei. Das Leben in Afghanistan sei so schwer und es gebe so häufig Explosionen, dass man darüber kein Protokoll schreibe und die Daten aufliste. Die wichtigsten zwei Daten, nämlich wann sein Bruder entführt und getötet worden sei, habe er nicht vergessen können. Es sei gut möglich, dass der erste Minenanschlag vor seinem Wohnhaus eigentlich seinem Bruder gegolten habe, man habe seinen Bruder und dessen Angehörige damit entweder warnen oder umbringen wollen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe bezüglich der Frage, wie er vom Tod seines Bruders erfahren habe, sowohl bei der Befragung am 23. Mai 2008 als auch bei der Anhörung am 2. Juni 2008 dasselbe ausgesagt. Er habe bei der Anhörung lediglich detaillierter erzählen können, wie er zu den Informationen gekommen sei. Ausserdem sei es wissenschaftlich bewiesen, dass niemand ein Geschehen bei mündlicher Wiederholung genau gleich schildern und es in der gleichen Reihenfolge nacherzählen könne. Im Weiteren beharrte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf der Echtheit seiner eingereichten "Taskara". Er habe bei der Anhörung am 2. Juni 2008 versucht zu erklären, dass im Moment in Afghanistan alle ID-Karten so aussehen würden. Die eingereichten zwei Fotokopien der Ausweise seines Bruders würden zudem zeigen, dass dieser bei der ausländischen Firma angestellt gewesen sei. Ebenso bestätige die als Beweismittel der Beschwerde beigelegte handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan den Bericht seines Vaters über den Mord an seinem Bruder und zwei weiterer Personen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, offenbarte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. Juni 2008 grosse Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, wann die angeblich auf sein Wohnhaus verübten Anschläge stattgefunden haben. So bekundete der Beschwerdeführer insbesondere grosse Mühe, das Datum des ersten Anschlages zu nennen (act. A 11/11, S. 4). Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erweckt zudem auch die Tatsache, dass er die Frage, ob die Entführung von D._______ vor oder nach dem ersten Angriff auf sein Wohnhaus erfolgt sei, nicht beantworten konnte. Der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er sich aufgrund seiner mangelnden Bildung Daten nur sehr schlecht merken könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Erfahrung zeigt, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren, in schlüssiger Weise herzuleiten beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht einzuordnen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, verstrickte sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung, von wem er über den Tod seines Halbbruders orientiert worden sei, in Widersprüche. So führte er anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2008 aus, er sei durch einen Regierungsangestellten telefonisch benachrichtigt worden (act. A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung vom 2. Juni 2008 erklärte er demgegenüber, ein Angestellter der Firma "E._______" habe ihn über D._______s Tod informiert (act. A 11/11, S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung dasselbe gesagt habe, ist somit aktenwidrig. Widersprüchlich fielen auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Personen aus, die ihm nach den angeblichen Anschlägen geraten haben sollen, das Land zu verlassen. In der Befragung vom 23. Mai 2008 erklärte der Beschwerdeführer, es seien seine Eltern gewesen, in der Anhörung vom 2. Juni 2008 führte er demgegenüber aus, es seien Regierungsvertreter gewesen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Begegnung beziehungsweise Verhandlung mit den Taliban unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Treffen mit den Taliban um ein eindrückliches Erlebnis gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte, seine eigene Funktion und die Rolle der Weissbärtigen viel eingehender und detailreicher hätte schildern können, wenn er es tatsächlich selber erlebt hätte (act. A 11/11, S. 6). Deshalb ist der Schluss zu ziehen, er habe das Geschilderte erfunden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da es sich bei der von ihm zum Beweis seiner Identität eingereichten "Taskara" lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handelt, in die anschliessend Einträge vorgenommen worden sind (vgl. BVGE 2007/7). Die eingereichten Beweismittel können demzufolge, unabhängig von der Frage der Echtheit, nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden und sind demnach nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.6 In ihrer Rechtsprechung hatte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kanduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegen von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, kann auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2008 D-4485/2006 E. 5.2.2), sodass insbesondere der Wegweisungsvollzug in die Provinz Baghlan bei gegebenen Voraussetzungen zumutbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumutbarkeit der Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.7 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz Baghlan), wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 29. März 2008 bei seinen Eltern gelebt und als Landwirt auf eigenem Land gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern sowie seine Halbschwester noch immer in B._______, weshalb er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Da seine Eltern nach wie vor im selben Haus wie früher wohnen, verfügt der Beschwerdeführer überdies über die Möglichkeit, wieder bei ihnen einzuziehen. Angesichts seines Alters (geb. (...)), seiner früheren beruflichen Tätigkeit und der Tatsache, dass er in seiner Heimat eigens Land besitzt, ist überdies davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung aus als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.9 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Distriktvorstehers, handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4737/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ (Provinz Baghlan), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 29. März 2008 und gelangte mit verschiedenen Transportmitteln durch ihm unbekannte Länder am 20. Mai 2008 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 2. Juni 2008 vom BFM eingehend angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in seiner Heimat bei seinen Eltern zusammen mit seinem Halbbruder D._______ und dessen Familie gewohnt. Sein Halbbruder habe für die amerikanische Firma "E._______" gearbeitet, bei der er für die Sicherheit der beim Strassenbau tätigen Ingenieure verantwortlich gewesen sei. D._______ sei deshalb als Spion der Amerikaner angesehn worden. Am 21. November 2007 sei sein Halbbruder im Distrikt Kaylan in der Provinz Ghazni zusammen mit sechs weiteren Personen von den Taliban, unter der Führung Mullah Anwars, festgenommen worden. Zirka 20 Tage danach sei er, zusammen mit drei Weissbärtigen, zu Mullah Anwar gereist, um Verhandlungen bezüglich der Freilassung von D._______ zu führen. Mullah Anwar habe für die Freilassung seines Halbbruders 100'000.- US-Dollar gefordert. Am 9. Januar 2008 sei D._______ von den Taliban getötet worden. Darüber sei er von einem Regierungsbeamten beziehungsweise von einem Mitarbeiter von "E._______" informiert worden. Sein Halbbruder sei daraufhin in B._______ bestattet worden. An diesem Begräbnis hätten auch Mitarbeiter von "E._______" teilgenommen, was die Taliban mitbekommen hätten. Diese hätten anschliessend verkündet, dass sie alle Personen töten würden, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. In der Folge hätten die Taliban versucht, ihn durch zwei Angriffe bei seinem Wohnhaus zu töten, da diese ihn für einen Spion der Amerikaner gehalten hätten. Beim ersten Angriff sei eine Landmine vor dem Haus detoniert, beim zweiten Angriff sei das Haus beschossen worden. Er habe diese Angriffe jeweils der Polizei von B._______ gemeldet, worauf diese Untersuchungen aufgenommen habe. Nach dem Beschuss des Wohnhauses durch die Taliban habe er vom Distriktvorsteher ein Schreiben erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er seitens der Taliban höchst gefährdet sei, weshalb ihm zur Flucht geraten werde. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer gab zum Beleg seiner Identität dem BFM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine "Taskara" ab. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den Kanton F._______ an. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Poststempel: 16. Juli 2008) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem seien die Wegweisungshindernisse festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Farbkopien zweier Arbeitsausweise seines Halbbruders, eine handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan und ein Schreiben des Distriktvorstehers im Orginal sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 6. August 2008 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 5. August 2008 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Bundesanhörung vom 2. Juni 2008 gefragt worden, wann der erste Angriff seitens der Taliban auf ihn erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dies sei zirka im Februar/März 2008 gewesen, etwa einen Monat nach dem Tod D._______s. Gleich nach dieser Aussage habe er sich jedoch korrigiert und ausgesagt, er habe soeben nicht über die erste, sondern über die zweite Attacke der Taliban Angaben gemacht. Auf die Frage, wann der erste Angriff denn nun tatsächlich erfolgt sei, habe er mit Januar/Februar 2008 geantwortet, um sich dann sogleich wieder zu korrigieren und auszusagen, der erste Angriff sei im Oktober/November 2007 erfolgt. Zudem seien die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob der erste Angriff beziehungsweise der erste Anschlag seitens der Taliban auf ihn vor oder nach der Entführung des Halbbruders erfolgt sei, auffällig ausweichend ausgefallen. Angesichts dieser aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers könnten ihm die Vorbringen, dass die Taliban in seiner Heimatregion auch ihn gezielt verfolgt hätten, nicht geglaubt werden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Begründung seines Asylgesuches in weitere Widersprüche verstrickt: Anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2008 habe er vorgebracht, er sei von einem Angestellten der Firma "E._______" über den Tod D._______s informiert worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Befragung am 23. Mai 2008 angegeben, er sei von einem Regierungsbeamten über den Tod D._______s benachrichtigt worden. Zudem sei die Schilderung seiner geltend gemachten Begegnung beziehungsweise Verhandlung mit den Taliban in der Bundesanhörung vom 2. Juni 2008 von Stereotypien geprägt. Überdies falle auf, dass er in seiner Schilderung die Rolle der ihn begleitenden Weissbärtigen und seine eigene Funktion als Vertreter der Verwandtschaft von Personen, die von den Taliban ebenfalls festgehalten worden seien, völlig ausgeblendet habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bei der von ihm abgegebenen "Taskara" handle es sich lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage, auf die anschliessend Vermerke eingetragen worden seien. Von den Behörden würden indessen üblicherweise gedruckte Formulare verwendet. Die abgegebene "Taskara" könne deshalb nicht als rechtsgenüglich qualifiziert werden. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe bei der Befragung beziehungsweise Anhörung keine genauen Daten nennen können, da er ein Landwirt und nicht sehr gebildet sei. Das Leben in Afghanistan sei so schwer und es gebe so häufig Explosionen, dass man darüber kein Protokoll schreibe und die Daten aufliste. Die wichtigsten zwei Daten, nämlich wann sein Bruder entführt und getötet worden sei, habe er nicht vergessen können. Es sei gut möglich, dass der erste Minenanschlag vor seinem Wohnhaus eigentlich seinem Bruder gegolten habe, man habe seinen Bruder und dessen Angehörige damit entweder warnen oder umbringen wollen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe bezüglich der Frage, wie er vom Tod seines Bruders erfahren habe, sowohl bei der Befragung am 23. Mai 2008 als auch bei der Anhörung am 2. Juni 2008 dasselbe ausgesagt. Er habe bei der Anhörung lediglich detaillierter erzählen können, wie er zu den Informationen gekommen sei. Ausserdem sei es wissenschaftlich bewiesen, dass niemand ein Geschehen bei mündlicher Wiederholung genau gleich schildern und es in der gleichen Reihenfolge nacherzählen könne. Im Weiteren beharrte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf der Echtheit seiner eingereichten "Taskara". Er habe bei der Anhörung am 2. Juni 2008 versucht zu erklären, dass im Moment in Afghanistan alle ID-Karten so aussehen würden. Die eingereichten zwei Fotokopien der Ausweise seines Bruders würden zudem zeigen, dass dieser bei der ausländischen Firma angestellt gewesen sei. Ebenso bestätige die als Beweismittel der Beschwerde beigelegte handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan den Bericht seines Vaters über den Mord an seinem Bruder und zwei weiterer Personen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, offenbarte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. Juni 2008 grosse Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, wann die angeblich auf sein Wohnhaus verübten Anschläge stattgefunden haben. So bekundete der Beschwerdeführer insbesondere grosse Mühe, das Datum des ersten Anschlages zu nennen (act. A 11/11, S. 4). Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erweckt zudem auch die Tatsache, dass er die Frage, ob die Entführung von D._______ vor oder nach dem ersten Angriff auf sein Wohnhaus erfolgt sei, nicht beantworten konnte. Der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er sich aufgrund seiner mangelnden Bildung Daten nur sehr schlecht merken könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Erfahrung zeigt, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren, in schlüssiger Weise herzuleiten beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht einzuordnen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, verstrickte sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung, von wem er über den Tod seines Halbbruders orientiert worden sei, in Widersprüche. So führte er anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2008 aus, er sei durch einen Regierungsangestellten telefonisch benachrichtigt worden (act. A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung vom 2. Juni 2008 erklärte er demgegenüber, ein Angestellter der Firma "E._______" habe ihn über D._______s Tod informiert (act. A 11/11, S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung dasselbe gesagt habe, ist somit aktenwidrig. Widersprüchlich fielen auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Personen aus, die ihm nach den angeblichen Anschlägen geraten haben sollen, das Land zu verlassen. In der Befragung vom 23. Mai 2008 erklärte der Beschwerdeführer, es seien seine Eltern gewesen, in der Anhörung vom 2. Juni 2008 führte er demgegenüber aus, es seien Regierungsvertreter gewesen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Begegnung beziehungsweise Verhandlung mit den Taliban unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Treffen mit den Taliban um ein eindrückliches Erlebnis gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte, seine eigene Funktion und die Rolle der Weissbärtigen viel eingehender und detailreicher hätte schildern können, wenn er es tatsächlich selber erlebt hätte (act. A 11/11, S. 6). Deshalb ist der Schluss zu ziehen, er habe das Geschilderte erfunden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da es sich bei der von ihm zum Beweis seiner Identität eingereichten "Taskara" lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handelt, in die anschliessend Einträge vorgenommen worden sind (vgl. BVGE 2007/7). Die eingereichten Beweismittel können demzufolge, unabhängig von der Frage der Echtheit, nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden und sind demnach nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.6 In ihrer Rechtsprechung hatte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kanduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegen von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, kann auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2008 D-4485/2006 E. 5.2.2), sodass insbesondere der Wegweisungsvollzug in die Provinz Baghlan bei gegebenen Voraussetzungen zumutbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumutbarkeit der Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.7 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Provinz Baghlan), wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 29. März 2008 bei seinen Eltern gelebt und als Landwirt auf eigenem Land gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern sowie seine Halbschwester noch immer in B._______, weshalb er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Da seine Eltern nach wie vor im selben Haus wie früher wohnen, verfügt der Beschwerdeführer überdies über die Möglichkeit, wieder bei ihnen einzuziehen. Angesichts seines Alters (geb. (...)), seiner früheren beruflichen Tätigkeit und der Tatsache, dass er in seiner Heimat eigens Land besitzt, ist überdies davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung aus als möglich zu bezeichnen ist. 7.9 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Distriktvorstehers, handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Baghlan)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: