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D-4717/2024

D-4717/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration trat mit Ver- fügung vom 16. April 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2475/2009 vom 23. April 2009 ab. B. Am 26. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylge- such. Nachdem er eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, zog er dieses Gesuch zurück. Das Verfahren wurde daraufhin am 21. März 2012 als gegenstandslos ab- geschrieben. C. C.a Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des B._______ vom (…) 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz (AIG, SR 142.20) schuldig gesprochen und namentlich zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten sowie einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. C.b Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ordnete der C._______ (nachfol- gend: C._______) den Vollzug der Landesverweisung an. Der Beschwer- deführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der D._______. Diese wurde am 28. Dezember 2022 abgewiesen, womit die Verfügung vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig wurde. D. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte am 14. Juni 2024 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 11. September 2024. E. Aus der Haft richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch an den C._______, welches dort am 5. Juli 2024 einging und an das SEM weitergeleitet wurde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2024 im E._______ in

D-4717/2024 Seite 3 Anwesenheit einer Rechtsvertreterin der F._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe sich zuletzt im Jahr 2018 im Nordirak aufgehalten, um seine Eltern zu besuchen. Einige Verwandte seien damals vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu helfen, wenn sie nach Europa kämen. Dies habe er in der Folge auch getan. Zwei Personen seien jedoch auf der Reise gestorben, weshalb deren Eltern ihn mit dem Tod bedroht hätten. Sie seien mehr als zehnmal bei seinen eigenen Eltern erschienen und hätten entsprechende Drohungen ausgesprochen, zuletzt vor ungefähr zwei Monaten. Wenn er in den Irak zurückgeschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. G. Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin am 12. Juli 2024 einen Entwurf für den Asylentscheid. Diese nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2024 dazu Stellung. H. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, die Verfügung des C._______ vom

10. Oktober 2022 betreffend den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Die Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 23. Juli 2024 dar- über in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Ferner sei als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Be- schwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuwei- sen. Schliesslich sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.

D-4717/2024 Seite 4 K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt der untenstehenden E. 7 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4717/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Vorab sei festzuhalten, dass er im Rahmen seiner drei Asylgesuche in der Schweiz sowie anlässlich seiner Beschwerde gegen die Verfügung des C._______ betreffend den Vollzug der Landesverweisung jeweils unterschiedliche Asylgründe respektive Vollzugshindernisse geltend gemacht habe. In der Anhörung vom 30. März 2009 habe er etwa zu Protokoll gegeben, dass er aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aus dem Irak ausge- reist sei und nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittperso- nen gehabt habe. Bei der Befragung vom 30. Dezember 2010 im Rahmen des zweiten Asylgesuchs habe er dagegen erklärt, er habe im Irak eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt und befürchtet, deswegen Nachteile zu erleiden. Weiter habe er im Verfahren betreffend die straf- rechtliche Landesverweisung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er aufgrund des Todes von zwei Personen, denen er bei der Reise nach Eu- ropa geholfen habe, bedroht worden sei. Dies habe er erstmals im dritten Asylverfahren erwähnt, womit sich das betreffende Vorbringen als nachge- schoben erweise. Zudem sei er auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der

D-4717/2024 Seite 6 Lage gewesen, seine Befürchtungen zu substanziieren oder zu schildern, was ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er keine weiteren Angaben zu den Personen habe machen können, die ihn angeblich bedrohten. Seinen Aussagen zufolge sei er von Verwandten gebeten worden, ihnen zu helfen. Zudem müsste er, sofern er die betreffenden Personen bei der Ausreise unterstützt habe, zwangsläufig deren Identität gekannt haben. Angesichts dessen sei es nicht überzeugend, dass er über keine Informationen zu diesen Personen verfügen wolle. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Beschwerde gegen den Entscheid des C._______ vorgebracht habe, er gelte aufgrund seiner Asylgesuche in der Schweiz im Irak als Dissident und er werde zudem wegen Unterstützungsleistungen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gesucht, welche er anlässlich seines Besuchs im Irak im Jahr 2018 getätigt habe. Diese Gründe habe er in seinem dritten Asylverfahren indessen nicht mehr vorgebracht. Es erübrige sich daher, auf diese einzugehen, zumal die be- treffenden Vorbringen bereits durch die kantonalen Behörden ausführlich gewürdigt worden seien. Insgesamt hielten die Aussagen des Beschwer- deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus dem Irak und habe bis zur Flucht sein ganzes Leben dort ver- bracht. Aufgrund seiner Unterstützung und Mitgliedschaft bei der PKK sei er wiederholt ins Visier der staatlichen Sicherheitsbehörden geraten, zumal das Engagement für eine Oppositionspartei im Irak mit strengen Strafen geahndet werde. In den letzten Jahren sei er einzelne Male in den Irak zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen und Unterstützungsleistun- gen wie Essens- und Kleiderlieferungen für die PKK vorzunehmen. Auf- grund dieser oppositionellen Tätigkeiten bestehe die Gefahr, dass er von den irakischen Behörden festgenommen und schweren Menschenverlet- zungen ausgesetzt werde. Zudem gelte er in der Heimat als Dissident, da er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nachdem er kürzlich bei der Migrationsbehörde habe erscheinen müssen, um sich mit der irakischen Botschaft zu treffen, würden die heimatlichen Behörden nun sein Dossier kennen. Weiter habe er verschiedenen Personen bei der Reise nach Eu- ropa geholfen, wobei zwei davon ums Leben gekommen seien. Deren El- tern hätten mehrmals damit gedroht, ihn umzubringen, sobald er in den Irak zurückkehre. Diese Todesdrohungen seien zuletzt vor wenigen Wochen an seine Eltern übermittelt worden. Bei einer Rückkehr bestehe für ihn eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben, sowohl von Seiten privater Personen

D-4717/2024 Seite 7 als auch der irakischen Behörden. Die drohende Verfolgung stehe in direk- tem Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung und seiner akti- ven Rolle in der Opposition. Ein solches Engagement werde im Irak nicht toleriert und führe zu schwerwiegenden Repressionen, wie Berichte ver- schiedener Organisationen zeigten. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sei anzumerken, dass der Beschwerde- führer traumatische Ereignisse durchlebt habe und aktuell unter enormem Stress stehe, was seine Erinnerungsfähigkeit beeinträchtige. Seine Aktivi- täten für die PKK lägen bereits einige Jahre zurück, was dazu führe, dass er sich an gewisse Details nicht erinnern könne. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner Unerfahrenheit und wegen kultureller Unterschiede nicht bewusst gewesen, wie wichtig die Stringenz bei der Schilderung der ein- zelnen Erlebnisse sei. In den wesentlichen Punkten – wie der Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten und der erlittenen Misshandlungen – seien seine Ausführungen jedoch konsistent geblieben. Zur Begründung des Subeventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde ausgeführt, dass die politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers und deren Folgen nicht ausreichend untersucht worden seien. Es sei notwendig, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzufüh- ren, um die Verfolgungsgefahr angemessen beurteilen zu können. Ebenso sei die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung im Irak nur un- zureichend geprüft worden.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens

D-4717/2024 Seite 8 zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juli 2024 begrün- dete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich damit, dass er von den Eltern von Personen, denen er bei der Reise nach Europa gehol- fen habe und die dabei ums Leben gekommen seien, bedroht worden sei (vgl. SEM-Akte […]-8/8 [nachfolgend Akte 8], F20 und F23). Auf konkrete Nachfrage erklärte er, darüber hinaus keine weiteren Asylgründe zu haben (vgl. Akte 8, F21, ebenso F41 und F48). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass dieses Vorbringen – Todesdrohungen seitens privater Personen

– im vorangehenden Verfahren betreffend Vollzug der Landesverweisung nicht geltend gemacht wurde. Eine überzeugende Erklärung, warum er dies erstmals im dritten Asylverfahren erwähnte, konnte der Beschwerde- führer nicht geben (vgl. Akte 8, F32 ff.). Darüber hinaus ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Angaben in diesem Zu- sammenhang äusserst vage sind. Er beschränkt sich im Wesentlichen da- rauf, zu behaupten, seine Eltern seien mehr als zehnmal von den betref- fenden Personen aufgesucht und bedroht worden (vgl. Akte 8, F23). Nä- here Angaben zu diesen Personen konnte er indessen nicht machen (vgl. Akte 8, F45). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im dritten Asylver- fahren vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben und unsubstanziiert, womit sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Die in der Beschwerde behaupteten traumatischen Erlebnisse

– welche zu Erinnerungsschwierigkeiten geführt hätten – werden nicht nä- her dargelegt und es ist nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollen. Sie vermögen daher keine ausreichende Erklärung für die fehlende Substanz seiner Vorbringen zu liefern. Ausserdem sind die Schilderungen des Be- schwerdeführers gerade nicht als konsistent zu erachten, zumal er bei der Anhörung weder von politischen Tätigkeiten noch erlittenen Misshandlun- gen sprach.

E. 6.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unterstützung und Mitgliedschaft bei der PKK wiederholt ins Visier der staatlichen irakischen Sicherheitsbehörden geraten. Diese angeblichen politischen respektive oppositionellen Tätigkeiten erwähnte er anlässlich der Anhörung nicht ansatzweise. Seine diesbezügliche Erklä- rung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach damals die To- desdrohungen gegen ihn im Vordergrund gestanden hätten (vgl. SEM-Akte […]-12/2), vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch anlässlich der

D-4717/2024 Seite 9 Anhörung mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für sein Asylgesuch gebe, was er verneinte. Hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund von allfäl- ligen politischen Tätigkeiten erhebliche Nachteile zu erleiden, wäre zu er- warten gewesen, dass er dies zumindest auf entsprechende Nachfragen hin vorbringt. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde – ohne nähere Ausführungen oder entsprechende Belege – behauptet wird, er habe be- reits zuvor aufgrund seiner Unterstützung der PKK im Visier der heimatli- chen Behörden gestanden. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, einerseits weil dies im Rahmen der ersten beiden Asylgesuche in der Schweiz offenbar nicht geltend gemacht wurde, anderseits weil der Be- schwerdeführer mehrmals in den Irak reiste (vgl. Akte 8, F12 f.), ohne dass es zu Problemen mit den Sicherheitsbehörden gekommen wäre. Überdies bestätigte er bei der Anhörung, dass der einzige Zweck seiner Aufenthalte im Irak der Besuch seiner Eltern gewesen sei (vgl. Akte 8, F15). Er machte gerade nicht geltend, anlässlich dieser Besuche auch die PKK unterstützt zu haben. Im Übrigen ist auch dieses Vorbringen unsubstanziiert, es bleibt unklar, welche konkreten Unterstützungshandlungen der Beschwerdefüh- rer in welchem Zeitraum erbracht habe, wie die heimatlichen Sicherheits- behörden davon hätten Kenntnis erlangen sollen und welche Anhalts- punkte es dafür gibt, dass er deswegen verfolgt werde. Vor diesem Hinter- grund erscheint es nicht glaubhaft, dass er die PKK unterstützt hat, ge- schweige denn Mitglied dieser Organisation war, und deswegen bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte.

E. 6.4 Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer we- gen seinen Asylgesuchen in der Schweiz im Irak als Dissident gelten würde und deswegen asylrelevante Nachteile erleiden könnte. Nach der Stellung von zwei Asylgesuchen in den Jahren 2009 und 2010 reiste er mehrmals problemlos in den Irak, wobei er offenbar zu keinem Zeitpunkt von den hei- matlichen Sicherheitsbehörden behelligt wurde. Weshalb er nun bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte, wird von ihm nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich.

E. 6.5 In Bezug auf den Kontakt des Beschwerdeführers mit der irakischen Botschaft ist festzuhalten, dass diese den Zweck hatte, seine irakische Staatsangehörigkeit und seine Identität zu bestätigen. In diesem Zusam- menhang werden weder allfällige Asylgründe der betroffenen Person offen- gelegt noch wird deren «Dossier» den irakischen Behörden übermittelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese über nähere Informatio- nen betreffend die Asylgesuche des Beschwerdeführers verfügen. Es

D-4717/2024 Seite 10 liegen auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, dass er deswegen bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen im Rahmen des dritten Asylgesuchs glaub- haft zu machen. Es ist namentlich nicht anzunehmen, dass er wegen des Todes von zwei Personen, die er als Schlepper bei der Reise nach Europa unterstützt habe, mit dem Tod bedroht worden sei. Ebenso wenig erweist es sich als glaubhaft, dass er die PKK unterstützt habe und dies den hei- matlichen Behörden bekannt geworden sei. Anderweitige politische Tätig- keiten wurden von ihm nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der Folgen allfälliger politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers vorzuneh- men. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es waren keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig, um die Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat zu prüfen. Es erübrigte sich auch, näher auf die Situation von oppositionell tätigen Personen im Irak einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes Profil verfügt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, ist die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu prüfen, wenn sich diese als unglaubhaft erweisen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird indessen nicht ver- fügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesver- weisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG betroffen ist. Zudem ist in einem solchen Fall gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG von der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzusehen.

E. 7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des B._______ vom (…) 2021 zu einer Landesverweisung von acht Jahren ver- urteilt wurde und dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. Das SEM hat sich somit zu Recht weder zur Wegweisung noch zum Vollzug geäussert und diesbezüglich auf den Entscheid des C._______ vom 10. Oktober 2022 verwiesen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Es fällt damit auch nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die allfällige

D-4717/2024 Seite 11 Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.3 m.H.). Auf den entsprechen- den Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um superprovisorische Ausset- zung des Vollzugs ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen- standlos. Dasselbe gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 9.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdebegehren waren jedoch – wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt – vorn Vornherein aus- sichtslos. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch ungeachtet der geltend ge- machten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4717/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4717/2024 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 16. April 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2475/2009 vom 23. April 2009 ab. B. Am 26. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch. Nachdem er eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, zog er dieses Gesuch zurück. Das Verfahren wurde daraufhin am 21. März 2012 als gegenstandslos abgeschrieben. C. C.a Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des B._______ vom (...) 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) schuldig gesprochen und namentlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten sowie einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. C.b Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ordnete der C._______ (nachfolgend: C._______) den Vollzug der Landesverweisung an. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der D._______. Diese wurde am 28. Dezember 2022 abgewiesen, womit die Verfügung vom 10. Oktober 2022 rechtskräftig wurde. D. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte am 14. Juni 2024 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 11. September 2024. E. Aus der Haft richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch an den C._______, welches dort am 5. Juli 2024 einging und an das SEM weitergeleitet wurde. F. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2024 im E._______ in Anwesenheit einer Rechtsvertreterin der F._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe sich zuletzt im Jahr 2018 im Nordirak aufgehalten, um seine Eltern zu besuchen. Einige Verwandte seien damals vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu helfen, wenn sie nach Europa kämen. Dies habe er in der Folge auch getan. Zwei Personen seien jedoch auf der Reise gestorben, weshalb deren Eltern ihn mit dem Tod bedroht hätten. Sie seien mehr als zehnmal bei seinen eigenen Eltern erschienen und hätten entsprechende Drohungen ausgesprochen, zuletzt vor ungefähr zwei Monaten. Wenn er in den Irak zurückgeschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. G. Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin am 12. Juli 2024 einen Entwurf für den Asylentscheid. Diese nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2024 dazu Stellung. H. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, die Verfügung des C._______ vom 10. Oktober 2022 betreffend den Vollzug der Wegweisung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Die Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 23. Juli 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Ferner sei als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der untenstehenden E. 7 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Vorab sei festzuhalten, dass er im Rahmen seiner drei Asylgesuche in der Schweiz sowie anlässlich seiner Beschwerde gegen die Verfügung des C._______ betreffend den Vollzug der Landesverweisung jeweils unterschiedliche Asylgründe respektive Vollzugshindernisse geltend gemacht habe. In der Anhörung vom 30. März 2009 habe er etwa zu Protokoll gegeben, dass er aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aus dem Irak ausgereist sei und nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt habe. Bei der Befragung vom 30. Dezember 2010 im Rahmen des zweiten Asylgesuchs habe er dagegen erklärt, er habe im Irak eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt und befürchtet, deswegen Nachteile zu erleiden. Weiter habe er im Verfahren betreffend die strafrechtliche Landesverweisung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er aufgrund des Todes von zwei Personen, denen er bei der Reise nach Europa geholfen habe, bedroht worden sei. Dies habe er erstmals im dritten Asylverfahren erwähnt, womit sich das betreffende Vorbringen als nachgeschoben erweise. Zudem sei er auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, seine Befürchtungen zu substanziieren oder zu schildern, was ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er keine weiteren Angaben zu den Personen habe machen können, die ihn angeblich bedrohten. Seinen Aussagen zufolge sei er von Verwandten gebeten worden, ihnen zu helfen. Zudem müsste er, sofern er die betreffenden Personen bei der Ausreise unterstützt habe, zwangsläufig deren Identität gekannt haben. Angesichts dessen sei es nicht überzeugend, dass er über keine Informationen zu diesen Personen verfügen wolle. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Beschwerde gegen den Entscheid des C._______ vorgebracht habe, er gelte aufgrund seiner Asylgesuche in der Schweiz im Irak als Dissident und er werde zudem wegen Unterstützungsleistungen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gesucht, welche er anlässlich seines Besuchs im Irak im Jahr 2018 getätigt habe. Diese Gründe habe er in seinem dritten Asylverfahren indessen nicht mehr vorgebracht. Es erübrige sich daher, auf diese einzugehen, zumal die betreffenden Vorbringen bereits durch die kantonalen Behörden ausführlich gewürdigt worden seien. Insgesamt hielten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wurde einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus dem Irak und habe bis zur Flucht sein ganzes Leben dort verbracht. Aufgrund seiner Unterstützung und Mitgliedschaft bei der PKK sei er wiederholt ins Visier der staatlichen Sicherheitsbehörden geraten, zumal das Engagement für eine Oppositionspartei im Irak mit strengen Strafen geahndet werde. In den letzten Jahren sei er einzelne Male in den Irak zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen und Unterstützungsleistungen wie Essens- und Kleiderlieferungen für die PKK vorzunehmen. Aufgrund dieser oppositionellen Tätigkeiten bestehe die Gefahr, dass er von den irakischen Behörden festgenommen und schweren Menschenverletzungen ausgesetzt werde. Zudem gelte er in der Heimat als Dissident, da er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nachdem er kürzlich bei der Migrationsbehörde habe erscheinen müssen, um sich mit der irakischen Botschaft zu treffen, würden die heimatlichen Behörden nun sein Dossier kennen. Weiter habe er verschiedenen Personen bei der Reise nach Europa geholfen, wobei zwei davon ums Leben gekommen seien. Deren Eltern hätten mehrmals damit gedroht, ihn umzubringen, sobald er in den Irak zurückkehre. Diese Todesdrohungen seien zuletzt vor wenigen Wochen an seine Eltern übermittelt worden. Bei einer Rückkehr bestehe für ihn eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben, sowohl von Seiten privater Personen als auch der irakischen Behörden. Die drohende Verfolgung stehe in direktem Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung und seiner aktiven Rolle in der Opposition. Ein solches Engagement werde im Irak nicht toleriert und führe zu schwerwiegenden Repressionen, wie Berichte verschiedener Organisationen zeigten. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer traumatische Ereignisse durchlebt habe und aktuell unter enormem Stress stehe, was seine Erinnerungsfähigkeit beeinträchtige. Seine Aktivitäten für die PKK lägen bereits einige Jahre zurück, was dazu führe, dass er sich an gewisse Details nicht erinnern könne. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner Unerfahrenheit und wegen kultureller Unterschiede nicht bewusst gewesen, wie wichtig die Stringenz bei der Schilderung der einzelnen Erlebnisse sei. In den wesentlichen Punkten - wie der Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten und der erlittenen Misshandlungen - seien seine Ausführungen jedoch konsistent geblieben. Zur Begründung des Subeventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde ausgeführt, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und deren Folgen nicht ausreichend untersucht worden seien. Es sei notwendig, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen, um die Verfolgungsgefahr angemessen beurteilen zu können. Ebenso sei die Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung im Irak nur unzureichend geprüft worden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juli 2024 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich damit, dass er von den Eltern von Personen, denen er bei der Reise nach Europa geholfen habe und die dabei ums Leben gekommen seien, bedroht worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-8/8 [nachfolgend Akte 8], F20 und F23). Auf konkrete Nachfrage erklärte er, darüber hinaus keine weiteren Asylgründe zu haben (vgl. Akte 8, F21, ebenso F41 und F48). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass dieses Vorbringen - Todesdrohungen seitens privater Personen - im vorangehenden Verfahren betreffend Vollzug der Landesverweisung nicht geltend gemacht wurde. Eine überzeugende Erklärung, warum er dies erstmals im dritten Asylverfahren erwähnte, konnte der Beschwerdeführer nicht geben (vgl. Akte 8, F32 ff.). Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Angaben in diesem Zusammenhang äusserst vage sind. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, seine Eltern seien mehr als zehnmal von den betreffenden Personen aufgesucht und bedroht worden (vgl. Akte 8, F23). Nähere Angaben zu diesen Personen konnte er indessen nicht machen (vgl. Akte 8, F45). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im dritten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe als nachgeschoben und unsubstanziiert, womit sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Die in der Beschwerde behaupteten traumatischen Erlebnisse - welche zu Erinnerungsschwierigkeiten geführt hätten - werden nicht näher dargelegt und es ist nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollen. Sie vermögen daher keine ausreichende Erklärung für die fehlende Substanz seiner Vorbringen zu liefern. Ausserdem sind die Schilderungen des Beschwerdeführers gerade nicht als konsistent zu erachten, zumal er bei der Anhörung weder von politischen Tätigkeiten noch erlittenen Misshandlungen sprach. 6.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unterstützung und Mitgliedschaft bei der PKK wiederholt ins Visier der staatlichen irakischen Sicherheitsbehörden geraten. Diese angeblichen politischen respektive oppositionellen Tätigkeiten erwähnte er anlässlich der Anhörung nicht ansatzweise. Seine diesbezügliche Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach damals die Todesdrohungen gegen ihn im Vordergrund gestanden hätten (vgl. SEM-Akte [...]-12/2), vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch anlässlich der Anhörung mehrmals gefragt, ob es weitere Gründe für sein Asylgesuch gebe, was er verneinte. Hätte er tatsächlich befürchtet, aufgrund von allfälligen politischen Tätigkeiten erhebliche Nachteile zu erleiden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest auf entsprechende Nachfragen hin vorbringt. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde - ohne nähere Ausführungen oder entsprechende Belege - behauptet wird, er habe bereits zuvor aufgrund seiner Unterstützung der PKK im Visier der heimatlichen Behörden gestanden. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, einerseits weil dies im Rahmen der ersten beiden Asylgesuche in der Schweiz offenbar nicht geltend gemacht wurde, anderseits weil der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak reiste (vgl. Akte 8, F12 f.), ohne dass es zu Problemen mit den Sicherheitsbehörden gekommen wäre. Überdies bestätigte er bei der Anhörung, dass der einzige Zweck seiner Aufenthalte im Irak der Besuch seiner Eltern gewesen sei (vgl. Akte 8, F15). Er machte gerade nicht geltend, anlässlich dieser Besuche auch die PKK unterstützt zu haben. Im Übrigen ist auch dieses Vorbringen unsubstanziiert, es bleibt unklar, welche konkreten Unterstützungshandlungen der Beschwerdeführer in welchem Zeitraum erbracht habe, wie die heimatlichen Sicherheitsbehörden davon hätten Kenntnis erlangen sollen und welche Anhaltspunkte es dafür gibt, dass er deswegen verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass er die PKK unterstützt hat, geschweige denn Mitglied dieser Organisation war, und deswegen bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. 6.4 Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Asylgesuchen in der Schweiz im Irak als Dissident gelten würde und deswegen asylrelevante Nachteile erleiden könnte. Nach der Stellung von zwei Asylgesuchen in den Jahren 2009 und 2010 reiste er mehrmals problemlos in den Irak, wobei er offenbar zu keinem Zeitpunkt von den heimatlichen Sicherheitsbehörden behelligt wurde. Weshalb er nun bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte, wird von ihm nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich. 6.5 In Bezug auf den Kontakt des Beschwerdeführers mit der irakischen Botschaft ist festzuhalten, dass diese den Zweck hatte, seine irakische Staatsangehörigkeit und seine Identität zu bestätigen. In diesem Zusammenhang werden weder allfällige Asylgründe der betroffenen Person offengelegt noch wird deren «Dossier» den irakischen Behörden übermittelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese über nähere Informationen betreffend die Asylgesuche des Beschwerdeführers verfügen. Es liegen auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, dass er deswegen bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen im Rahmen des dritten Asylgesuchs glaubhaft zu machen. Es ist namentlich nicht anzunehmen, dass er wegen des Todes von zwei Personen, die er als Schlepper bei der Reise nach Europa unterstützt habe, mit dem Tod bedroht worden sei. Ebenso wenig erweist es sich als glaubhaft, dass er die PKK unterstützt habe und dies den heimatlichen Behörden bekannt geworden sei. Anderweitige politische Tätigkeiten wurden von ihm nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der Folgen allfälliger politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es waren keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig, um die Gefahr einer Verfolgung im Heimatstaat zu prüfen. Es erübrigte sich auch, näher auf die Situation von oppositionell tätigen Personen im Irak einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes Profil verfügt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, ist die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu prüfen, wenn sich diese als unglaubhaft erweisen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird indessen nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG betroffen ist. Zudem ist in einem solchen Fall gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG von der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. 7.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des B._______ vom (...) 2021 zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt wurde und dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. Das SEM hat sich somit zu Recht weder zur Wegweisung noch zum Vollzug geäussert und diesbezüglich auf den Entscheid des C._______ vom 10. Oktober 2022 verwiesen, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Es fällt damit auch nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.3 m.H.). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. Dasselbe gilt für das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 9.2 Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdebegehren waren jedoch - wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt - vorn Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind folglich nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: