Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 10. Januar 2016 und gelangte am 7. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Seine Gründe für das Asylgesuch wurden aufgrund des Vorliegens eines Eurodac-Treffers (Asylgesuchstellung in D._______ am 13. Februar 2016) nicht erfragt. A.c Am 20. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein ärztliches Zeugnis des Spitals (...) vom 1. September 2016. Darin wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. A.d Am 25. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Januar 2009 bei einem Granatenangriff schwer verletzt worden, als die Armee das ganze Dorf eingekesselt und beschossen habe. Er leide heute noch unter den Folgen der damals erlittenen Verletzungen. Zuerst sei er zum Spital von E._______ gebracht worden, von wo aus er vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) ins Spital von F._______ verlegt worden sei. Nach einigen Stunden habe man ihn ins Spital von C._______ geschickt. Unterwegs sei er in einen anderen Ambulanzwagen transferiert worden, mit dem er in ein Dschungelgebiet gefahren worden sei. Als die Ambulanz angehalten habe, habe er gesehen, wie ein verwundeter Mann erschossen worden sei. Er habe bemerkt, dass sie am Kontrollpunkt von G._______ gewesen seien - ein Soldat habe ihn dort mit dem Tod bedroht. Er sei schliesslich zum Spital von C._______ weitergefahren worden, von wo aus er einige Tage später ins Spital von H._______ überführt worden sei. Während seines dortigen Aufenthalts seien Beamte des CID (Criminal Investigation Department) gekommen, die ihn beschuldigt hätten, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Man habe ihn mit dem Tod bedroht und er habe den Beamten gesagt, was vorgefallen und wie er zum Spital gebracht worden sei. Seine Aussagen seien protokolliert worden, danach habe man ihn in Ruhe gelassen. Zirka sechs Monate später sei er nach G._______ gebracht worden, wo er einvernommen worden sei. Der Befrager habe ihm gesagt, er wisse, dass er nichts mit den «Befreiungskriegen» zu tun habe. Anschliessend sei er in ein Flüchtlingslager überstellt worden. Er habe erfahren, dass seine Familie in einem anderen Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei, und erreichen können, dass man ihn dorthin gefahren habe. Einige Tage später sei die ganze Familie in ein anderes Lager verlegt worden. Nachdem seine Schwiegermutter interveniert habe, hätten sie zu ihr gehen können. 2010 seien sie zu ihrem Heimatdorf zurückgekehrt. Am 21. November 2013 habe er eine Vorladung erhalten, wonach er im "Vierten Stock" (beim sri-lankischen Geheimdienst; Anmerkung des Gerichts) hätte erscheinen müssen. Da er sich gefürchtet habe, sei er nicht hingegangen; dies habe er auch bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission (Human Rights Commission [HRC]) gesagt, zu der er gegangen sei - er habe dort Anzeige erstattet. Im Dezember 2013 habe er von der Kommission einen Brief erhalten, in dem man sich erkundigt habe, ob er mit dem CID Probleme gehabt habe. Am 5. Mai 2015 seien drei CID-Beamte zu ihm nach Hause gekommen, die erklärt hätten, sie wollten ihn befragen und er solle sich am 7. Mai 2015 bei ihren Büros in C._______ melden. Plötzlich hätten sie ihn aufgefordert, in einen Lieferwagen zu steigen. Man habe ihn zu einem Gebäude gefahren und in ein Zimmer gebracht, wo man ihn aufgefordert habe, sich auf einen Tisch zu setzen. Ein Beamter habe ihn befragt und ihm gesagt, man werde ihn nach Colombo holen und zum Vorfall befragen, über den er im Spital von H._______ berichtet habe. Als er gesagt habe, er sei nicht bereit, über die Vorfälle in der Kriegszeit zu berichten, habe der Beamte ihn bedrängt. Der Mann habe ihm mit dem Tod gedroht, worauf er sich bereit erklärt habe, auszusagen. Danach sei er nach Hause gebracht worden. In den folgenden Tagen habe er telefonisch Drohungen erhalten - man habe ihm gedroht, man werde seine Familie töten, falls er Aussagen mache. Aus Angst habe er das Telefon abgestellt und nicht mehr zuhause übernachtet. Einige Tage später sei er zuhause gesucht worden. Unbekannte hätten seine Frau gefragt, wo er und sein ältester Sohn sich befinden würden; sie hätten gesagt, er müsse sich beim CID in C._______ melden. Sein Sohn sei daraufhin untergetaucht. Er (der Beschwerdeführer) sei sehr beunruhigt gewesen und habe sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Sein Sohn sei vier Tage nach seiner Ausreise verhaftet worden, 13 Tage später habe er fliehen können. Der CID gehe öfters zu seiner Ehefrau, um sich über ihn zu erkundigen. A.e Der Beschwerdeführer gab beim SEM während des Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 1 - 11; Beweismittelumschlag). A.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. A.g Am 20. Dezember 2018 (Poststempel) wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom gleichen Tag übermittelt. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Das Dokument A15/1 aus den Vorakten und das Interview mit seinem Sohn, J._______ (N [...]), seien bei der Vorinstanz zu edieren und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Zudem wurde das Gericht ersucht, im Lauf des Verfahrens aktualisierte Arztberichte nachzufordern (vgl. Beschwerde Art. 5 S. 8). Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei, darunter eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, bei (vgl. Beschwerde S. 8 f.). D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 4. März 2019. Er wies das SEM an, ihm in geeigneter Weise Einsicht in das Protokoll der Anhörung seines Sohnes zu gewähren, und gewährte ihm die Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieser Akten eine Stellungnahme einzureichen. Die Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akte A15/1 und Einforderung aktualisierter Arztberichte durch das Gericht wies er ab. E. Der Rechtsbeistand reichte am 19. Februar 2019 mehrere Beweismittel nach. F. Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2019 von einem Teil der Aussagen seines Sohnes in Kenntnis. G. Am 14. März 2019 übermittelte der Rechtsbeistand eine Übersetzung des bei der Vorinstanz eingereichten Zeitungsartikels. Zudem teilte er mit, er warte immer noch auf die seinem Mandanten zu gewährende Einsicht in die Akten dessen Sohnes. H. Der Instruktionsrichter stellte dem Rechtsbeistand am 20. März 2019 eine Kopie der vom SEM direkt an seinen Mandanten gesandten "Akteneinsicht gemäss Zwischenverfügung des BVGer vom 31. Januar 2019" vom 28. Februar 2019 zu. Gleichzeitig setzte er Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. April 2019. I. Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 8. April 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. April 2019. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2019 Stellung zur Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 17. April 2019 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsbeistand die Vernehmlassung des SEM zu, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. Mai 2019. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019, der mehrere Beweismittel und eine Kostennote vom selben Tag beilagen, hielt der Rechtsbeistand an der Beschwerde vollumfänglich fest. L. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 übermittelte der Rechtsbeistand eine Stellungnahme der psychiatrischen Dienste des Spitals (...) vom gleichen Tag, in der eine weiterhin bestehende PTBS und eine Depression (derzeit mittelschwere Episode) des Beschwerdeführers diagnostiziert wurden. M. Mit Eingabe vom 9. September 2020 teilte Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall mit, der Beschwerdeführer habe sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Dieser habe Fürsprecher Christian Wyss am 14. August 2020 das Mandat entzogen. Es werde beantragt, dass Fürsprecher Christian Wyss aus dem Mandat entlassen und die Unterzeichnende als amtliche Vertreterin eingesetzt werde. Zudem werde um Gewährung von Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. N. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Entlassung von Fürsprecher Christian aus seinem Amt als amtlich bestelltem Rechtsbeistand und um Einsetzung von Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall als neue amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 ab. Bezüglich Akteneinsicht und Fragen zum Verfahren verwies er Rechtsanwältin Prisca Gottschall-Graf an den amtlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei fragwürdig, dass die sri-lankischen Behörden sich nach dem Regierungswechsel von 2015 für den Beschwerdeführer interessiert haben sollten, nur, weil er während der Konfliktzeit Zeuge einer Exekution durch die damaligen Machthaber gewesen sein solle. Seine Erklärung, ein Teil der Regierung habe die damaligen Vorfälle aufklären wollen, überzeuge angesichts seines Profils nicht. Zum Zeitpunkt der Exekution sei er schwerverletzt und kaum zurechnungsfähig gewesen, womit er als Zeuge wenig geeignet erscheine. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfolgung durch den CID substanziiert zu schildern. Er habe gesagt, die Schikanen hätten nach Erhalt der Vorladung am 21. November 2013 begonnen, sei aber nicht in der Lage gewesen, diese detailliert zu schildern. Auch seine Angaben zu den telefonischen Drohungen seien äusserst knapp geblieben. Er habe erzählt, er habe bei der HRC (Human Rights Commission) Anzeige erstattet. Nach den erhaltenen Drohanrufen sei er indessen nicht zu dieser Organisation gegangen, weil er befürchtet habe, dort würden Spitzel arbeiten. Auf die widersprüchliche Haltung angesprochen, habe er gesagt, die Organisation habe ihm nicht helfen können. Er habe seine widersprüchliche Haltung nicht erklären können, was seine Aussagen inkohärent und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Aus den eingereichten ärztlichen Dokumenten und dem Zeitungsartikel gehe hervor, dass der Beschwerdeführer verletzt und an mehreren Orten behandelt worden sei. Damit könne die geschilderte Verfolgung nicht untermauert werden. Auch mit dem Todesschein seines Bruders oder den Dokumenten und der Identitätskarte des Flüchtlingslagers gelinge dies nicht. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Polizei und der HRC sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Abschliessend sei zu erwähnen, dass sein Sohn (N [...]) und er unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Sein Sohn habe bei seiner Anhörung erklärt, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Colombo gefahren, um ihn zur Befragung beim CID zu begleiten. Er selbst habe hingegen behauptet, er habe der Vorladung keine Folge geleistet. Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe Sri Lanka verlassen und zuvor nach Kriegsende noch fast sieben Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer entstamme einer LTTE-Familie, habe aber selber nicht für diese gekämpft, sondern ihr im zivilen Bereich geholfen. Im Januar 2009 sei er bei einem Kriegsereignis verletzt worden - er sei beim Transfer in ein Spital Zeuge geworden, wie ein Verletzter vom Militär erschossen worden sei. Dies habe er mit einem Zeitungsartikel belegt, der vom SEM nicht übersetzt und nicht sachlich gewürdigt worden sei. Da er im Zeitungsartikel namentlich erwähnt sei, sei seine Zeugenfunktion publik geworden. Da das SEM den Zeitungsbericht nicht gewürdigt habe und sehr oberflächlich über die Zeugenfunktion hinweggegangen sei, habe es das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung massiv verletzt. Im Spital von H._______ sei der Beschwerdeführer vom CID zum Vorfall befragt worden; die Aussagen seien protokolliert worden. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er gearbeitet, bis er am 21. November 2013 eine Vorladung des CID erhalten habe, in der er aufgefordert worden sei, sich am 29. November 2013 in Colombo im berüchtigten 4. Stock zu melden. Die Vorladung habe er abgegeben, sie sei vom SEM nicht überprüft worden. Eine solche Vorladung könne nur dann als nicht beweiswürdig erklärt werden, wenn sie offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweise oder wenn sie vor Ort überprüft und als gefälscht erkannt worden sei. Das SEM habe seine Sachverhaltsabklärungspflicht ungenügend wahrgenommen und das rechtliche Gehör verletzt. Möglicherweise habe die Intervention des Beschwerdeführers bei der HRC ihm einen gewissen Schutz geboten, da er bis im Mai 2015 in Ruhe gelassen worden sei. Nachdem er sich unter Drohungen bereit erklärt habe, Aussagen zum Vorfall von 2009 zu machen, sei er von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Er sei gefährdet gewesen, vom CID gewaltsam befragt und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, weitere Beweismittel einzureichen. Die HRC habe am 21. Januar 2019 bestätigt, dass im Jahr 2013 eine Anzeige erstattet worden sei. Damit sei das Dossier überprüfbar. Reverend K._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten belästigt worden sei und ins Ausland habe fliehen müssen. Zwei weitere Schreiben wiesen darauf hin, dass er Informationen über den Einsatz von Streumunition gesammelt und in L._______ eine Eingabe gegen die sri-lankische Armee gemacht habe. Da der Beschwerdeführer dies bei der Anhörung nicht geltend gemacht habe, würden die entsprechenden E-Mails nicht beigelegt. Unabhängige Personen bestätigten, dass der Beschwerdeführer 2015 festgenommen worden sei, und dass der CID das Verfahren fortsetze. Der (vormalige; Anmerkung des Gerichts) Präsident Sri Lankas habe 2015 versprochen, Kriegsverbrechen der Armee aufklären zu wollen, womit die Beobachtungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 wieder bedeutsam geworden seien. Deshalb sei er vom CID befragt und anschliessend bedroht worden. Er sei zwischen die Fronten derjenigen geraten, die hätten aufklären wollen, beziehungsweise der anderen, die eine Aufklärung hätten verhindern wollen. Zahlreiche Augenzeugen seien auch nach Mai 2015 zum Verschwinden gebracht worden. Damit sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers entstanden. Der Hinweis auf seine mangelnde Zurechnungsfähigkeit sei unsachlich. Die Wahrnehmungsfähigkeit und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen genügten. Der Anmerkung des Hilfswerkvertreters sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung einen traumatisierten Eindruck gemacht habe. Vermutlich sei er nicht in der Lage gewesen, Details zu schildern. Es sei möglich, dass die Anzeige bei der HRC von 2013 zu einer Meldung beim CID geführt habe und dieser die Recherchen vorübergehend eingestellt habe. Der Umstand, dass er 2015 nicht nur vorgeladen, sondern mitgenommen worden sei, stelle eine höhere Stufe der Gefährdung dar. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht mehr auf den Schutz der HRC vertraut habe. Der Beschwerdeführer sei gegen Kriegsende Augenzeuge einer völkerrechtswidrigen Hinrichtung geworden, womit er heute noch gefährdet sei. Die Vorladung durch den CID in den 4. Stock belege, dass es sich nicht um eine Routinebefragung handle. Die Verfolgung bestehe weiter, da er auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers habe auf seiner Flucht durch Afrika sehr gelitten und seine Aussagen seien möglicherweise unrichtig.
E. 4.2.2 In der Stellungnahme vom 28. März 2019 wird ausgeführt, auch der Sohn des Beschwerdeführers habe berichtet, sein Vater habe eine Vorladung für den «4. Stock» erhalten. Man habe in der Familie offenbar darüber gesprochen. Sein Sohn habe zweifellos Dinge vermischt. Er habe gesagt, er sei damals noch «klein» gewesen und habe in einem Tea Shop warten müssen. Im November 2013 sei der Sohn 19 Jahre alt gewesen, weshalb er nicht von einem Gang nach Colombo sprechen könne, als er noch «klein» gewesen sei. Die Schilderung müsse eine frühere Reise betreffen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn zu verschiedenen Zeitpunkten auf Reisen nach Colombo mitgenommen. Früher habe er aber keine Vorladungen für den «4. Stock» erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn bei seiner Befragung seine eigene Rolle oder Betroffenheit bewusst oder unbewusst überhöht habe, indem er zwei Ereignisse vermischt habe. Der Beschwerdeführer bestätige, dass er der Vorladung vom November 2013 keine Folge geleistet habe.
E. 4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, mit den eingereichten Briefen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sowie von Reverend J._______ könne die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht belegt werden, zumal es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln könne.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichten Dokumente seien im Rahmen von Art. 7 AsylG, der keinen strikten Beweis verlange, zu würdigen. Dabei könnten auch Schreiben von Verwandten die Glaubhaftigkeit von Verfolgungsfakten erhärten. Die HRC bestätige, dass der Beschwerdeführer sich 2013 beschwert habe, was ein gewichtiger Hinweis darauf sei, dass er sich damals verfolgt und bedroht gefühlt habe. Die eingereichten Aussagen seien als Mosaiksteine geeignet, die Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM habe keine Stellung zum Vorwurf bezogen, die eingereichte Polizeivorladung nicht überprüft zu haben. Es nehme auch keine Stellung zum psychiatrischen Bericht, in dem eine PTBS diagnostiziert und Suizidgefahr erkannt worden seien. Der Ausbruch der Krankheit sei im Zusammenhang mit Rückführungsängsten gestanden und bilde ein weiteres Element, das auf eine ernsthafte Verfolgung im Heimatstaat hinweise. Das SEM habe sich auch nicht zu den eingereichten Zeitungsartikeln geäussert, die die Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers für das Kriegsverbrechen belegten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 25. April 2018 und der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass er am 27. Januar 2009 bei einem militärischen Angriff, bei dem zahlreiche Zivilisten zu Schaden kamen, verletzt wurde. Er schilderte dieses Ereignis sowie die ihm daraus erwachsenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen anschaulich und zeigte die davon zeugenden Narben vor. Gemäss einer Bestätigung des (...) von C._______ wurde er dort wegen erlittener Verletzungen am (...) vom 29. Januar bis zum 4. Februar 2009 behandelt. Einem zu den Akten gelegten Heft kann entnommen werden, dass er im selben Spital vom März bis zum Oktober 2009 Physiotherapie erhielt, mit einem weiteren Dokument wird bestätigt, dass er im Februar 2009 im (...) von H._______ behandelt wurde.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte auch den Transfer in das Spital von C._______, bei dem er Zeuge der Erschiessung eines anderen zu Transferierenden geworden sei, und seinen damaligen gesundheitlichen Zustand in einer Art und Weise, die auf selbst Erlebtes hindeutet. Er erläuterte, dass er für zwei Tage im Spital von E._______ gewesen und vom IKRK mit einem Lastwagen ins Spital von F._______ gefahren worden sei, wo er nur einige Stunden geblieben sei. Von dort aus sei er mit einer Ambulanz abtransportiert worden, in der sich ein junger Mann und eine dicke Frau befunden hätten. Unterwegs habe diese Ambulanz angehalten und er sei in eine andere Ambulanz gebracht worden. Da die medizinische Versorgung nicht so gut gewesen sei, hätten seine Wunden «zu riechen» begonnen. Mitten im Dschungel habe die Ambulanz angehalten, er habe auch eine vor ihnen fahrende Ambulanz gesehen. Durchs Seitenfenster habe er beobachtet, wie ein Mann erschossen worden sei. Es seien Soldaten gekommen, die rote Berets getragen und gesagt hätten, sie müssten ruhig sein. Ein Soldat habe ihn mit dem Tod bedroht, als er fast bewusstlos in der Ambulanz gelegen sei. In einem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel wird ausgeführt, das IKRK habe beim Spital von C._______ (...) Verletzte angemeldet, von denen indessen nur (...) dort angekommen seien. Über die (...) vermissten Personen habe niemand Auskunft erteilen können oder wollen. Auf der Liste der in das Spital eingelieferten Personen fand sich auch der Name des Beschwerdeführers. Er kann mit den eingereichten Beweismitteln zwar nicht beweisen, dass er im Januar 2009 Zeuge einer extralegalen Hinrichtung wurde. Aufgrund des eingereichten Zeitungsartikels, in dem berichtet wird, dass (...) vom IKRK beim Spital vom C._______ angemeldeten Verletzte dieses nicht erreichten und niemand Erklärungen dazu habe abgeben können oder wollen, ist jedoch plausibel, dass einige der vermissten Verletzten von Regierungskräften zum Verschwinden gebracht worden sein könnten. Vor diesem Hintergrund und seiner kongruenten Schilderungen ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer Zeuge einer extralegalen Hinrichtung ist.
E. 5.2.3 Als ebenso glaubhaft sind die Schilderungen des Beschwerdeführers einzustufen, wonach er während seines Spitalaufenthalts im Jahr 2009 von Angehörigen des CID befragt worden sei, da diese abzuklären hatten, ob sich unter den unter der Aufsicht des IKRK transferierten Verletzten Mitglieder der LTTE befanden. Eigenen Angaben gemäss schilderte er den CID-Beamten, unter welchen Umständen er verletzt worden und auf welchem Weg er in das Spital von C._______ gelangt sei, womit sich diese offenbar zufriedengaben, da sie ihn «in Ruhe gelassen hätten», nachdem er seine Aussage gemacht habe (vgl. SEM-act. A19/19 S. 8). Des Weiteren brachte er vor, er sei nach seiner Entlassung aus dem Spital beim Checkpoint von G._______ nochmals befragt worden; am Ende des Gesprächs habe ihm der befragende Beamte gesagt, er wisse, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mit den «Befreiungskriegen» in Verbindung stehe.
E. 5.3.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, habe er nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort bis zum 21. November 2013 ein problemloses und glückliches Leben geführt. An jenem Tag habe er von der lokalen Polizei eine Vorladung erhalten, gemäss der er sich (am 29. November 2013; Anmerkung des Gerichts) beim CID in Colombo hätte melden müssen. Er sei indessen nicht dorthin gegangen und habe sich (am 27. November 2013; Anmerkung des Gerichts) an die HRC gewandt (vgl. SEM-act. A19/19 S. 9). Das Nichtbeachten der Vorladung habe für ihn keine Folgen gehabt.
E. 5.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorladungen, wie der vom Beschwerdeführer eingereichten, kein hoher Beweiswert zuerkannt werden kann, da die entsprechenden Dokumente genauso wenig wie sri-lankische Haftbefehle Sicherheitsmerkmale aufweisen, einfach fälschbar und käuflich erwerblich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3747/2019 vom 26. September 2019 S. 5). Daran ändert die in der Beschwerde vertretene, anderslautende Auffassung nichts. Der eingereichten Vorladung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen worden wäre, der im Rahmen einer Untersuchung des CID eine Aussage hätte machen sollen. Wäre die eingereichte Vorladung authentisch, könnte mit dieser demnach nicht belegt werden, dass dem Beschwerdeführer seitens der untersuchenden Behörde Verfolgung gedroht hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Hypothese ist davon auszugehen, dass der CID sich von der HRC nicht davon hätte abhalten lassen, den Beschwerdeführer als Zeugen zu befragen, hätte die Behörde es als notwendig erachtet, zumal dies eine ihrer gesetzlichen und damit legitimen Aufgaben ist.
E. 5.3.3 Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das Missachten der Vorladung für ihn keine Folgen gehabt habe, kann offenbleiben, ob das Dokument authentisch ist oder nicht. Insofern das SEM unter Hinweis auf die zu den Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen seines Sohnes in dessen Asylverfahren davon ausgeht, die Aussagen des Beschwerdeführers zur im November 2013 erhaltenen Vorladung seien aufgrund dieser Widersprüche unglaubhaft, ist festzuhalten, dass das SEM die Aussagen des Sohnes als unglaubhaft wertete, weil sie denjenigen des Beschwerdeführers widersprechen und der Sohn keine plausiblen Erklärungen für die Differenzen habe angeben können (vgl. Verfügung des SEM vom 27. August 2018 S. 4). Die Verfolgungsvorbringen des Sohnes wurden vom SEM insgesamt als nicht glaubhaft sowie als «artificiel et construit» bezeichnet. Der Sohn scheint die Rolle seines Vaters - möglicherweise um für sich selber im Sinne einer Reflexverfolgung etwas abzuleiten - aufgebauscht zu haben, da er geltend machte, sein Vater sei jahrelang gesucht worden und habe für die LTTE in der Administration gearbeitet, was der Beschwerdeführer selbst gar nicht geltend machte. Im Übrigen bestätigte er den Kern der Vorbringen seines Vaters (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes, SEM-act. A21 F56 und F58). Es erscheint nicht opportun, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die unglaubhaften Schilderungen seines Sohnes ebenfalls in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen nicht übersteigert, zumal er angab, es sei nach Erhalt der Vorladung des CID vom November 2013 bis im Mai 2015 nichts geschehen.
E. 5.4.1 Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, Auslöser für das Verlassen seines Heimatlandes sei eine Vorsprache von drei CID-Beamten am 5. Mai 2015 gewesen, die ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und aufgefordert hätten, Aussagen zu den Vorkommnissen während des Transfers ins Spital von C._______ im Jahr 2009 zu machen. Da er sich zuerst geweigert habe, sei er massiv bedroht worden. Nachdem er zugesagt habe, aussagen zu wollen, habe man ihn nach C._______ zurückgebracht. In den folgenden Tagen hätten ihn andere Leute des CID angerufen und gedroht, sie würden seine Familie liquidieren, falls er Aussagen zum im Jahr 2009 Geschehenen mache (vgl. SEM-act. A19/19 S. 11).
E. 5.4.2 Wie vorstehend erwogen, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen im Jahr 2009 glaubhaft. Das SEM hält es für fragwürdig, dass er im Jahr 2015 plötzlich ins Visier der staatlichen Behörden geraten sei. Der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf den Machtwechsel im Januar 2015 könnte das Interesse am Beschwerdeführer erklären, da die bisherige Regierung unter Rajapaksa keinerlei Untersuchungen von Kriegsverbrechen zugelassen hatte. Nach der Wahl der neuen Regierung von Präsident Sirisena und Premierminister Wickremesinghe entwickelte sich die Situation in Bezug auf die Menschenrechte und eine nationale Aussöhnung zunächst in eine positive Richtung. Diesbezüglich ist namentlich auf die Bestrebungen zur Aufklärung von Fällen des Verschwindenlassens von Menschen hinzuweisen (vgl. z.B. Gerrit Kurtz, «Kriegsverbrechen in Sri Lanka: Aufarbeitung nicht in Sicht», DGAP 27. Februar 2020). Angesichts dieser Sachlage ist die Aussage des Beschwerdeführers, der CID habe sich im Mai 2015 für seine Aussagen zu den Vorfällen im Jahr 2009 interessiert, nicht als unglaubhaft einzustufen. Sein Sohn schilderte die damalige Situation im Übrigen übereinstimmend mit ihm (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes, SEM-act. A21 S. 10 F56 und F58).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 während eines Angriffs der sri-lankischen Armee schwer verletzt und mit Hilfe des IKRK in das Spital von C._______ transferiert wurde. Es ist auch glaubhaft, dass er während des Transfers wahrnahm, dass ein ebenfalls zu transferierender anderer Patient von den sri-lankischen Sicherheitskräften erschossen wurde. Ebenso als wahrscheinlich einzustufen ist, dass er während seines Spitalaufenthalts zu seinem persönlichen Hintergrund und allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt wurde. Ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom 21. November 2013 authentisch ist oder nicht, kann angesichts der gesamten Aktenlage offengelassen werden. Nicht als unglaubhaft einzustufen ist sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen des CID im Mai 2015 aufgefordert wurde, Aussagen über seine Wahrnehmungen beim Checkpoint G._______ im Frühjahr 2009 zu machen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, wurde der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden nicht konkret verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein oder in nennenswerter Weise mit dieser Organisation zusammengearbeitet zu haben. Er sei während und nach seinem Spitalaufenthalt von CID-Beamten darüber befragt worden, wobei ihm der ihn befragende CID-Beamte beim Checkpoint G._______ gesagt habe, er wisse, dass er mit den «Befreiungskriegen» nichts zu tun habe. Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 Zeuge eines Kriegsverbrechens wurde, wovon die sri-lankischen Behörden Kenntnis haben. Vertreter des CID beabsichtigten im Mai 2015, ihn diesbezüglich zu befragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass damit angesichts der heutigen politischen Konstellation (erneute Herrschaft des Rajapaksa-Clans) ein erheblicher Risikofaktor vorliegt. Ferner war ein Bruder des Beschwerdeführers LTTE-Kämpfer, er fiel während des Bürgerkrieges.
E. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren müsste, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die bei ihm vorhandenen Narben würde für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen. Vorliegend liegen indessen diese schwach risikobegründenden Faktoren neben stark risikobegründenden vor.
E. 6.4 Die hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers aufgezeigten Risikofaktoren sind insgesamt durchaus geeignet, um ihm eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu attestieren. Seine Situation hat sich spätestens seit dem Machtwechsel von Sirisena zum Rajapaksa-Clan zugespitzt. Die nach der Ausreise des Beschwerdeführers veränderte politische Lage begründet in seinem Fall einen objektiven Nachfluchtgrund.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2018 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 8 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum in der Beschwerde vom 25. Januar 2019 gestellten Eventual- und Subeventualantrag. Als gegenstandslos erweisen sich zudem die während des Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisanträge.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung derselben ist auf die vom Rechtsvertreter vorgelegte Kostennote vom 1. Mai 2019 abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand (11.25 Stunden) und die aufgeführten Auslagen (Fr. 262.50 inkl. Honorar Dolmetscher von Fr. 200.-) als der Sache ebenso angemessen erscheinen, wie der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz (Fr. 200.-). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2690.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 27. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2690.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-467/2019 law/bah Urteil vom 18. Mai 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 10. Januar 2016 und gelangte am 7. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2016 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Seine Gründe für das Asylgesuch wurden aufgrund des Vorliegens eines Eurodac-Treffers (Asylgesuchstellung in D._______ am 13. Februar 2016) nicht erfragt. A.c Am 20. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein ärztliches Zeugnis des Spitals (...) vom 1. September 2016. Darin wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. A.d Am 25. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 27. Januar 2009 bei einem Granatenangriff schwer verletzt worden, als die Armee das ganze Dorf eingekesselt und beschossen habe. Er leide heute noch unter den Folgen der damals erlittenen Verletzungen. Zuerst sei er zum Spital von E._______ gebracht worden, von wo aus er vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) ins Spital von F._______ verlegt worden sei. Nach einigen Stunden habe man ihn ins Spital von C._______ geschickt. Unterwegs sei er in einen anderen Ambulanzwagen transferiert worden, mit dem er in ein Dschungelgebiet gefahren worden sei. Als die Ambulanz angehalten habe, habe er gesehen, wie ein verwundeter Mann erschossen worden sei. Er habe bemerkt, dass sie am Kontrollpunkt von G._______ gewesen seien - ein Soldat habe ihn dort mit dem Tod bedroht. Er sei schliesslich zum Spital von C._______ weitergefahren worden, von wo aus er einige Tage später ins Spital von H._______ überführt worden sei. Während seines dortigen Aufenthalts seien Beamte des CID (Criminal Investigation Department) gekommen, die ihn beschuldigt hätten, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Man habe ihn mit dem Tod bedroht und er habe den Beamten gesagt, was vorgefallen und wie er zum Spital gebracht worden sei. Seine Aussagen seien protokolliert worden, danach habe man ihn in Ruhe gelassen. Zirka sechs Monate später sei er nach G._______ gebracht worden, wo er einvernommen worden sei. Der Befrager habe ihm gesagt, er wisse, dass er nichts mit den «Befreiungskriegen» zu tun habe. Anschliessend sei er in ein Flüchtlingslager überstellt worden. Er habe erfahren, dass seine Familie in einem anderen Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei, und erreichen können, dass man ihn dorthin gefahren habe. Einige Tage später sei die ganze Familie in ein anderes Lager verlegt worden. Nachdem seine Schwiegermutter interveniert habe, hätten sie zu ihr gehen können. 2010 seien sie zu ihrem Heimatdorf zurückgekehrt. Am 21. November 2013 habe er eine Vorladung erhalten, wonach er im "Vierten Stock" (beim sri-lankischen Geheimdienst; Anmerkung des Gerichts) hätte erscheinen müssen. Da er sich gefürchtet habe, sei er nicht hingegangen; dies habe er auch bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission (Human Rights Commission [HRC]) gesagt, zu der er gegangen sei - er habe dort Anzeige erstattet. Im Dezember 2013 habe er von der Kommission einen Brief erhalten, in dem man sich erkundigt habe, ob er mit dem CID Probleme gehabt habe. Am 5. Mai 2015 seien drei CID-Beamte zu ihm nach Hause gekommen, die erklärt hätten, sie wollten ihn befragen und er solle sich am 7. Mai 2015 bei ihren Büros in C._______ melden. Plötzlich hätten sie ihn aufgefordert, in einen Lieferwagen zu steigen. Man habe ihn zu einem Gebäude gefahren und in ein Zimmer gebracht, wo man ihn aufgefordert habe, sich auf einen Tisch zu setzen. Ein Beamter habe ihn befragt und ihm gesagt, man werde ihn nach Colombo holen und zum Vorfall befragen, über den er im Spital von H._______ berichtet habe. Als er gesagt habe, er sei nicht bereit, über die Vorfälle in der Kriegszeit zu berichten, habe der Beamte ihn bedrängt. Der Mann habe ihm mit dem Tod gedroht, worauf er sich bereit erklärt habe, auszusagen. Danach sei er nach Hause gebracht worden. In den folgenden Tagen habe er telefonisch Drohungen erhalten - man habe ihm gedroht, man werde seine Familie töten, falls er Aussagen mache. Aus Angst habe er das Telefon abgestellt und nicht mehr zuhause übernachtet. Einige Tage später sei er zuhause gesucht worden. Unbekannte hätten seine Frau gefragt, wo er und sein ältester Sohn sich befinden würden; sie hätten gesagt, er müsse sich beim CID in C._______ melden. Sein Sohn sei daraufhin untergetaucht. Er (der Beschwerdeführer) sei sehr beunruhigt gewesen und habe sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Sein Sohn sei vier Tage nach seiner Ausreise verhaftet worden, 13 Tage später habe er fliehen können. Der CID gehe öfters zu seiner Ehefrau, um sich über ihn zu erkundigen. A.e Der Beschwerdeführer gab beim SEM während des Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 1 - 11; Beweismittelumschlag). A.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. A.g Am 20. Dezember 2018 (Poststempel) wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom gleichen Tag übermittelt. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Das Dokument A15/1 aus den Vorakten und das Interview mit seinem Sohn, J._______ (N [...]), seien bei der Vorinstanz zu edieren und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Zudem wurde das Gericht ersucht, im Lauf des Verfahrens aktualisierte Arztberichte nachzufordern (vgl. Beschwerde Art. 5 S. 8). Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei, darunter eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2019, bei (vgl. Beschwerde S. 8 f.). D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gab dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 4. März 2019. Er wies das SEM an, ihm in geeigneter Weise Einsicht in das Protokoll der Anhörung seines Sohnes zu gewähren, und gewährte ihm die Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieser Akten eine Stellungnahme einzureichen. Die Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akte A15/1 und Einforderung aktualisierter Arztberichte durch das Gericht wies er ab. E. Der Rechtsbeistand reichte am 19. Februar 2019 mehrere Beweismittel nach. F. Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2019 von einem Teil der Aussagen seines Sohnes in Kenntnis. G. Am 14. März 2019 übermittelte der Rechtsbeistand eine Übersetzung des bei der Vorinstanz eingereichten Zeitungsartikels. Zudem teilte er mit, er warte immer noch auf die seinem Mandanten zu gewährende Einsicht in die Akten dessen Sohnes. H. Der Instruktionsrichter stellte dem Rechtsbeistand am 20. März 2019 eine Kopie der vom SEM direkt an seinen Mandanten gesandten "Akteneinsicht gemäss Zwischenverfügung des BVGer vom 31. Januar 2019" vom 28. Februar 2019 zu. Gleichzeitig setzte er Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. April 2019. I. Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 8. April 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. April 2019. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2019 Stellung zur Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 17. April 2019 stellte der Instruktionsrichter dem Rechtsbeistand die Vernehmlassung des SEM zu, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 2. Mai 2019. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019, der mehrere Beweismittel und eine Kostennote vom selben Tag beilagen, hielt der Rechtsbeistand an der Beschwerde vollumfänglich fest. L. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 übermittelte der Rechtsbeistand eine Stellungnahme der psychiatrischen Dienste des Spitals (...) vom gleichen Tag, in der eine weiterhin bestehende PTBS und eine Depression (derzeit mittelschwere Episode) des Beschwerdeführers diagnostiziert wurden. M. Mit Eingabe vom 9. September 2020 teilte Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall mit, der Beschwerdeführer habe sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Dieser habe Fürsprecher Christian Wyss am 14. August 2020 das Mandat entzogen. Es werde beantragt, dass Fürsprecher Christian Wyss aus dem Mandat entlassen und die Unterzeichnende als amtliche Vertreterin eingesetzt werde. Zudem werde um Gewährung von Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstands ersucht. N. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Entlassung von Fürsprecher Christian aus seinem Amt als amtlich bestelltem Rechtsbeistand und um Einsetzung von Rechtsanwältin Prisca Graf-Gottschall als neue amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 ab. Bezüglich Akteneinsicht und Fragen zum Verfahren verwies er Rechtsanwältin Prisca Gottschall-Graf an den amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei fragwürdig, dass die sri-lankischen Behörden sich nach dem Regierungswechsel von 2015 für den Beschwerdeführer interessiert haben sollten, nur, weil er während der Konfliktzeit Zeuge einer Exekution durch die damaligen Machthaber gewesen sein solle. Seine Erklärung, ein Teil der Regierung habe die damaligen Vorfälle aufklären wollen, überzeuge angesichts seines Profils nicht. Zum Zeitpunkt der Exekution sei er schwerverletzt und kaum zurechnungsfähig gewesen, womit er als Zeuge wenig geeignet erscheine. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfolgung durch den CID substanziiert zu schildern. Er habe gesagt, die Schikanen hätten nach Erhalt der Vorladung am 21. November 2013 begonnen, sei aber nicht in der Lage gewesen, diese detailliert zu schildern. Auch seine Angaben zu den telefonischen Drohungen seien äusserst knapp geblieben. Er habe erzählt, er habe bei der HRC (Human Rights Commission) Anzeige erstattet. Nach den erhaltenen Drohanrufen sei er indessen nicht zu dieser Organisation gegangen, weil er befürchtet habe, dort würden Spitzel arbeiten. Auf die widersprüchliche Haltung angesprochen, habe er gesagt, die Organisation habe ihm nicht helfen können. Er habe seine widersprüchliche Haltung nicht erklären können, was seine Aussagen inkohärent und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Aus den eingereichten ärztlichen Dokumenten und dem Zeitungsartikel gehe hervor, dass der Beschwerdeführer verletzt und an mehreren Orten behandelt worden sei. Damit könne die geschilderte Verfolgung nicht untermauert werden. Auch mit dem Todesschein seines Bruders oder den Dokumenten und der Identitätskarte des Flüchtlingslagers gelinge dies nicht. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Polizei und der HRC sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Abschliessend sei zu erwähnen, dass sein Sohn (N [...]) und er unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Sein Sohn habe bei seiner Anhörung erklärt, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Colombo gefahren, um ihn zur Befragung beim CID zu begleiten. Er selbst habe hingegen behauptet, er habe der Vorladung keine Folge geleistet. Die Befragung, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe Sri Lanka verlassen und zuvor nach Kriegsende noch fast sieben Jahre lang in seiner Heimat gelebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer entstamme einer LTTE-Familie, habe aber selber nicht für diese gekämpft, sondern ihr im zivilen Bereich geholfen. Im Januar 2009 sei er bei einem Kriegsereignis verletzt worden - er sei beim Transfer in ein Spital Zeuge geworden, wie ein Verletzter vom Militär erschossen worden sei. Dies habe er mit einem Zeitungsartikel belegt, der vom SEM nicht übersetzt und nicht sachlich gewürdigt worden sei. Da er im Zeitungsartikel namentlich erwähnt sei, sei seine Zeugenfunktion publik geworden. Da das SEM den Zeitungsbericht nicht gewürdigt habe und sehr oberflächlich über die Zeugenfunktion hinweggegangen sei, habe es das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung massiv verletzt. Im Spital von H._______ sei der Beschwerdeführer vom CID zum Vorfall befragt worden; die Aussagen seien protokolliert worden. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, habe er gearbeitet, bis er am 21. November 2013 eine Vorladung des CID erhalten habe, in der er aufgefordert worden sei, sich am 29. November 2013 in Colombo im berüchtigten 4. Stock zu melden. Die Vorladung habe er abgegeben, sie sei vom SEM nicht überprüft worden. Eine solche Vorladung könne nur dann als nicht beweiswürdig erklärt werden, wenn sie offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweise oder wenn sie vor Ort überprüft und als gefälscht erkannt worden sei. Das SEM habe seine Sachverhaltsabklärungspflicht ungenügend wahrgenommen und das rechtliche Gehör verletzt. Möglicherweise habe die Intervention des Beschwerdeführers bei der HRC ihm einen gewissen Schutz geboten, da er bis im Mai 2015 in Ruhe gelassen worden sei. Nachdem er sich unter Drohungen bereit erklärt habe, Aussagen zum Vorfall von 2009 zu machen, sei er von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Er sei gefährdet gewesen, vom CID gewaltsam befragt und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, weitere Beweismittel einzureichen. Die HRC habe am 21. Januar 2019 bestätigt, dass im Jahr 2013 eine Anzeige erstattet worden sei. Damit sei das Dossier überprüfbar. Reverend K._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten belästigt worden sei und ins Ausland habe fliehen müssen. Zwei weitere Schreiben wiesen darauf hin, dass er Informationen über den Einsatz von Streumunition gesammelt und in L._______ eine Eingabe gegen die sri-lankische Armee gemacht habe. Da der Beschwerdeführer dies bei der Anhörung nicht geltend gemacht habe, würden die entsprechenden E-Mails nicht beigelegt. Unabhängige Personen bestätigten, dass der Beschwerdeführer 2015 festgenommen worden sei, und dass der CID das Verfahren fortsetze. Der (vormalige; Anmerkung des Gerichts) Präsident Sri Lankas habe 2015 versprochen, Kriegsverbrechen der Armee aufklären zu wollen, womit die Beobachtungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 wieder bedeutsam geworden seien. Deshalb sei er vom CID befragt und anschliessend bedroht worden. Er sei zwischen die Fronten derjenigen geraten, die hätten aufklären wollen, beziehungsweise der anderen, die eine Aufklärung hätten verhindern wollen. Zahlreiche Augenzeugen seien auch nach Mai 2015 zum Verschwinden gebracht worden. Damit sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers entstanden. Der Hinweis auf seine mangelnde Zurechnungsfähigkeit sei unsachlich. Die Wahrnehmungsfähigkeit und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen genügten. Der Anmerkung des Hilfswerkvertreters sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung einen traumatisierten Eindruck gemacht habe. Vermutlich sei er nicht in der Lage gewesen, Details zu schildern. Es sei möglich, dass die Anzeige bei der HRC von 2013 zu einer Meldung beim CID geführt habe und dieser die Recherchen vorübergehend eingestellt habe. Der Umstand, dass er 2015 nicht nur vorgeladen, sondern mitgenommen worden sei, stelle eine höhere Stufe der Gefährdung dar. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht mehr auf den Schutz der HRC vertraut habe. Der Beschwerdeführer sei gegen Kriegsende Augenzeuge einer völkerrechtswidrigen Hinrichtung geworden, womit er heute noch gefährdet sei. Die Vorladung durch den CID in den 4. Stock belege, dass es sich nicht um eine Routinebefragung handle. Die Verfolgung bestehe weiter, da er auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers habe auf seiner Flucht durch Afrika sehr gelitten und seine Aussagen seien möglicherweise unrichtig. 4.2.2 In der Stellungnahme vom 28. März 2019 wird ausgeführt, auch der Sohn des Beschwerdeführers habe berichtet, sein Vater habe eine Vorladung für den «4. Stock» erhalten. Man habe in der Familie offenbar darüber gesprochen. Sein Sohn habe zweifellos Dinge vermischt. Er habe gesagt, er sei damals noch «klein» gewesen und habe in einem Tea Shop warten müssen. Im November 2013 sei der Sohn 19 Jahre alt gewesen, weshalb er nicht von einem Gang nach Colombo sprechen könne, als er noch «klein» gewesen sei. Die Schilderung müsse eine frühere Reise betreffen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn zu verschiedenen Zeitpunkten auf Reisen nach Colombo mitgenommen. Früher habe er aber keine Vorladungen für den «4. Stock» erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn bei seiner Befragung seine eigene Rolle oder Betroffenheit bewusst oder unbewusst überhöht habe, indem er zwei Ereignisse vermischt habe. Der Beschwerdeführer bestätige, dass er der Vorladung vom November 2013 keine Folge geleistet habe. 4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, mit den eingereichten Briefen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sowie von Reverend J._______ könne die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht belegt werden, zumal es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln könne. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichten Dokumente seien im Rahmen von Art. 7 AsylG, der keinen strikten Beweis verlange, zu würdigen. Dabei könnten auch Schreiben von Verwandten die Glaubhaftigkeit von Verfolgungsfakten erhärten. Die HRC bestätige, dass der Beschwerdeführer sich 2013 beschwert habe, was ein gewichtiger Hinweis darauf sei, dass er sich damals verfolgt und bedroht gefühlt habe. Die eingereichten Aussagen seien als Mosaiksteine geeignet, die Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das SEM habe keine Stellung zum Vorwurf bezogen, die eingereichte Polizeivorladung nicht überprüft zu haben. Es nehme auch keine Stellung zum psychiatrischen Bericht, in dem eine PTBS diagnostiziert und Suizidgefahr erkannt worden seien. Der Ausbruch der Krankheit sei im Zusammenhang mit Rückführungsängsten gestanden und bilde ein weiteres Element, das auf eine ernsthafte Verfolgung im Heimatstaat hinweise. Das SEM habe sich auch nicht zu den eingereichten Zeitungsartikeln geäussert, die die Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers für das Kriegsverbrechen belegten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 25. April 2018 und der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass er am 27. Januar 2009 bei einem militärischen Angriff, bei dem zahlreiche Zivilisten zu Schaden kamen, verletzt wurde. Er schilderte dieses Ereignis sowie die ihm daraus erwachsenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen anschaulich und zeigte die davon zeugenden Narben vor. Gemäss einer Bestätigung des (...) von C._______ wurde er dort wegen erlittener Verletzungen am (...) vom 29. Januar bis zum 4. Februar 2009 behandelt. Einem zu den Akten gelegten Heft kann entnommen werden, dass er im selben Spital vom März bis zum Oktober 2009 Physiotherapie erhielt, mit einem weiteren Dokument wird bestätigt, dass er im Februar 2009 im (...) von H._______ behandelt wurde. 5.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte auch den Transfer in das Spital von C._______, bei dem er Zeuge der Erschiessung eines anderen zu Transferierenden geworden sei, und seinen damaligen gesundheitlichen Zustand in einer Art und Weise, die auf selbst Erlebtes hindeutet. Er erläuterte, dass er für zwei Tage im Spital von E._______ gewesen und vom IKRK mit einem Lastwagen ins Spital von F._______ gefahren worden sei, wo er nur einige Stunden geblieben sei. Von dort aus sei er mit einer Ambulanz abtransportiert worden, in der sich ein junger Mann und eine dicke Frau befunden hätten. Unterwegs habe diese Ambulanz angehalten und er sei in eine andere Ambulanz gebracht worden. Da die medizinische Versorgung nicht so gut gewesen sei, hätten seine Wunden «zu riechen» begonnen. Mitten im Dschungel habe die Ambulanz angehalten, er habe auch eine vor ihnen fahrende Ambulanz gesehen. Durchs Seitenfenster habe er beobachtet, wie ein Mann erschossen worden sei. Es seien Soldaten gekommen, die rote Berets getragen und gesagt hätten, sie müssten ruhig sein. Ein Soldat habe ihn mit dem Tod bedroht, als er fast bewusstlos in der Ambulanz gelegen sei. In einem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel wird ausgeführt, das IKRK habe beim Spital von C._______ (...) Verletzte angemeldet, von denen indessen nur (...) dort angekommen seien. Über die (...) vermissten Personen habe niemand Auskunft erteilen können oder wollen. Auf der Liste der in das Spital eingelieferten Personen fand sich auch der Name des Beschwerdeführers. Er kann mit den eingereichten Beweismitteln zwar nicht beweisen, dass er im Januar 2009 Zeuge einer extralegalen Hinrichtung wurde. Aufgrund des eingereichten Zeitungsartikels, in dem berichtet wird, dass (...) vom IKRK beim Spital vom C._______ angemeldeten Verletzte dieses nicht erreichten und niemand Erklärungen dazu habe abgeben können oder wollen, ist jedoch plausibel, dass einige der vermissten Verletzten von Regierungskräften zum Verschwinden gebracht worden sein könnten. Vor diesem Hintergrund und seiner kongruenten Schilderungen ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer Zeuge einer extralegalen Hinrichtung ist. 5.2.3 Als ebenso glaubhaft sind die Schilderungen des Beschwerdeführers einzustufen, wonach er während seines Spitalaufenthalts im Jahr 2009 von Angehörigen des CID befragt worden sei, da diese abzuklären hatten, ob sich unter den unter der Aufsicht des IKRK transferierten Verletzten Mitglieder der LTTE befanden. Eigenen Angaben gemäss schilderte er den CID-Beamten, unter welchen Umständen er verletzt worden und auf welchem Weg er in das Spital von C._______ gelangt sei, womit sich diese offenbar zufriedengaben, da sie ihn «in Ruhe gelassen hätten», nachdem er seine Aussage gemacht habe (vgl. SEM-act. A19/19 S. 8). Des Weiteren brachte er vor, er sei nach seiner Entlassung aus dem Spital beim Checkpoint von G._______ nochmals befragt worden; am Ende des Gesprächs habe ihm der befragende Beamte gesagt, er wisse, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mit den «Befreiungskriegen» in Verbindung stehe. 5.3 5.3.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, habe er nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort bis zum 21. November 2013 ein problemloses und glückliches Leben geführt. An jenem Tag habe er von der lokalen Polizei eine Vorladung erhalten, gemäss der er sich (am 29. November 2013; Anmerkung des Gerichts) beim CID in Colombo hätte melden müssen. Er sei indessen nicht dorthin gegangen und habe sich (am 27. November 2013; Anmerkung des Gerichts) an die HRC gewandt (vgl. SEM-act. A19/19 S. 9). Das Nichtbeachten der Vorladung habe für ihn keine Folgen gehabt. 5.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass Vorladungen, wie der vom Beschwerdeführer eingereichten, kein hoher Beweiswert zuerkannt werden kann, da die entsprechenden Dokumente genauso wenig wie sri-lankische Haftbefehle Sicherheitsmerkmale aufweisen, einfach fälschbar und käuflich erwerblich sind (vgl. Urteil des BVGer E-3747/2019 vom 26. September 2019 S. 5). Daran ändert die in der Beschwerde vertretene, anderslautende Auffassung nichts. Der eingereichten Vorladung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen worden wäre, der im Rahmen einer Untersuchung des CID eine Aussage hätte machen sollen. Wäre die eingereichte Vorladung authentisch, könnte mit dieser demnach nicht belegt werden, dass dem Beschwerdeführer seitens der untersuchenden Behörde Verfolgung gedroht hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Hypothese ist davon auszugehen, dass der CID sich von der HRC nicht davon hätte abhalten lassen, den Beschwerdeführer als Zeugen zu befragen, hätte die Behörde es als notwendig erachtet, zumal dies eine ihrer gesetzlichen und damit legitimen Aufgaben ist. 5.3.3 Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das Missachten der Vorladung für ihn keine Folgen gehabt habe, kann offenbleiben, ob das Dokument authentisch ist oder nicht. Insofern das SEM unter Hinweis auf die zu den Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlichen Aussagen seines Sohnes in dessen Asylverfahren davon ausgeht, die Aussagen des Beschwerdeführers zur im November 2013 erhaltenen Vorladung seien aufgrund dieser Widersprüche unglaubhaft, ist festzuhalten, dass das SEM die Aussagen des Sohnes als unglaubhaft wertete, weil sie denjenigen des Beschwerdeführers widersprechen und der Sohn keine plausiblen Erklärungen für die Differenzen habe angeben können (vgl. Verfügung des SEM vom 27. August 2018 S. 4). Die Verfolgungsvorbringen des Sohnes wurden vom SEM insgesamt als nicht glaubhaft sowie als «artificiel et construit» bezeichnet. Der Sohn scheint die Rolle seines Vaters - möglicherweise um für sich selber im Sinne einer Reflexverfolgung etwas abzuleiten - aufgebauscht zu haben, da er geltend machte, sein Vater sei jahrelang gesucht worden und habe für die LTTE in der Administration gearbeitet, was der Beschwerdeführer selbst gar nicht geltend machte. Im Übrigen bestätigte er den Kern der Vorbringen seines Vaters (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes, SEM-act. A21 F56 und F58). Es erscheint nicht opportun, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die unglaubhaften Schilderungen seines Sohnes ebenfalls in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen nicht übersteigert, zumal er angab, es sei nach Erhalt der Vorladung des CID vom November 2013 bis im Mai 2015 nichts geschehen. 5.4 5.4.1 Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, Auslöser für das Verlassen seines Heimatlandes sei eine Vorsprache von drei CID-Beamten am 5. Mai 2015 gewesen, die ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und aufgefordert hätten, Aussagen zu den Vorkommnissen während des Transfers ins Spital von C._______ im Jahr 2009 zu machen. Da er sich zuerst geweigert habe, sei er massiv bedroht worden. Nachdem er zugesagt habe, aussagen zu wollen, habe man ihn nach C._______ zurückgebracht. In den folgenden Tagen hätten ihn andere Leute des CID angerufen und gedroht, sie würden seine Familie liquidieren, falls er Aussagen zum im Jahr 2009 Geschehenen mache (vgl. SEM-act. A19/19 S. 11). 5.4.2 Wie vorstehend erwogen, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen im Jahr 2009 glaubhaft. Das SEM hält es für fragwürdig, dass er im Jahr 2015 plötzlich ins Visier der staatlichen Behörden geraten sei. Der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf den Machtwechsel im Januar 2015 könnte das Interesse am Beschwerdeführer erklären, da die bisherige Regierung unter Rajapaksa keinerlei Untersuchungen von Kriegsverbrechen zugelassen hatte. Nach der Wahl der neuen Regierung von Präsident Sirisena und Premierminister Wickremesinghe entwickelte sich die Situation in Bezug auf die Menschenrechte und eine nationale Aussöhnung zunächst in eine positive Richtung. Diesbezüglich ist namentlich auf die Bestrebungen zur Aufklärung von Fällen des Verschwindenlassens von Menschen hinzuweisen (vgl. z.B. Gerrit Kurtz, «Kriegsverbrechen in Sri Lanka: Aufarbeitung nicht in Sicht», DGAP 27. Februar 2020). Angesichts dieser Sachlage ist die Aussage des Beschwerdeführers, der CID habe sich im Mai 2015 für seine Aussagen zu den Vorfällen im Jahr 2009 interessiert, nicht als unglaubhaft einzustufen. Sein Sohn schilderte die damalige Situation im Übrigen übereinstimmend mit ihm (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes, SEM-act. A21 S. 10 F56 und F58). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 während eines Angriffs der sri-lankischen Armee schwer verletzt und mit Hilfe des IKRK in das Spital von C._______ transferiert wurde. Es ist auch glaubhaft, dass er während des Transfers wahrnahm, dass ein ebenfalls zu transferierender anderer Patient von den sri-lankischen Sicherheitskräften erschossen wurde. Ebenso als wahrscheinlich einzustufen ist, dass er während seines Spitalaufenthalts zu seinem persönlichen Hintergrund und allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt wurde. Ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung des CID vom 21. November 2013 authentisch ist oder nicht, kann angesichts der gesamten Aktenlage offengelassen werden. Nicht als unglaubhaft einzustufen ist sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen des CID im Mai 2015 aufgefordert wurde, Aussagen über seine Wahrnehmungen beim Checkpoint G._______ im Frühjahr 2009 zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, wurde der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden nicht konkret verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein oder in nennenswerter Weise mit dieser Organisation zusammengearbeitet zu haben. Er sei während und nach seinem Spitalaufenthalt von CID-Beamten darüber befragt worden, wobei ihm der ihn befragende CID-Beamte beim Checkpoint G._______ gesagt habe, er wisse, dass er mit den «Befreiungskriegen» nichts zu tun habe. Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 Zeuge eines Kriegsverbrechens wurde, wovon die sri-lankischen Behörden Kenntnis haben. Vertreter des CID beabsichtigten im Mai 2015, ihn diesbezüglich zu befragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass damit angesichts der heutigen politischen Konstellation (erneute Herrschaft des Rajapaksa-Clans) ein erheblicher Risikofaktor vorliegt. Ferner war ein Bruder des Beschwerdeführers LTTE-Kämpfer, er fiel während des Bürgerkrieges. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren müsste, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die bei ihm vorhandenen Narben würde für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen. Vorliegend liegen indessen diese schwach risikobegründenden Faktoren neben stark risikobegründenden vor. 6.4 Die hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers aufgezeigten Risikofaktoren sind insgesamt durchaus geeignet, um ihm eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu attestieren. Seine Situation hat sich spätestens seit dem Machtwechsel von Sirisena zum Rajapaksa-Clan zugespitzt. Die nach der Ausreise des Beschwerdeführers veränderte politische Lage begründet in seinem Fall einen objektiven Nachfluchtgrund. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2018 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum in der Beschwerde vom 25. Januar 2019 gestellten Eventual- und Subeventualantrag. Als gegenstandslos erweisen sich zudem die während des Beschwerdeverfahrens gestellten Beweisanträge.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung derselben ist auf die vom Rechtsvertreter vorgelegte Kostennote vom 1. Mai 2019 abzustellen, da der dort ausgewiesene zeitliche Aufwand (11.25 Stunden) und die aufgeführten Auslagen (Fr. 262.50 inkl. Honorar Dolmetscher von Fr. 200.-) als der Sache ebenso angemessen erscheinen, wie der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz (Fr. 200.-). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt (gerundet) Fr. 2690.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 27. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2690.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: