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D-4668/2013

D-4668/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - suchte mit an die schweizerische Botschaft in Khartum gerichtetem Schreiben vom 1. August 2012 (Eingangsstempel Botschaft: 6. August 2012) um Asyl nach. B. Mit über die Schweizer Botschaft in Khartum versandter Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - zugestellt am 25. September 2012 - teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft in Khartum sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 10. Oktober 2012 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte sie die Schweizer Botschaft in Khartum auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Ok­tober 2012 traf am 7. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein. D. In ihren beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss ihrer zwölfjährigen Schul­zeit sei sie im März des Jahres 1995 in der dritten Runde in den National­dienst in Sawa einberufen worden. Zunächst habe sie während sechs Monaten ein militärisches Grundtraining erhalten. Anschliessend habe sie einen sechsmonatigen (...) Ausbildungskurs absolviert. Anschliessend sei sie als C._______ dem D._______ zugeteilt worden und habe im Rahmen ihres Nationaldienstes an verschiedenen E._______ als C._______ unterrichtet. Im Jahre 2003 sei sie der F._______ beigetreten. Aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit habe sie zunehmend Spannungen mit ihren Eltern gehabt. Im Jahre 2006 habe sie einen Glaubensbruder heiraten wollen, was indessen am Widerspruch ihrer Eltern gescheitert sei. Diese hätten sie im Jahr 2006 aus dem Haushalt ausgeschlossen, nachdem sie von ihren Heiratsabsichten erfahren hätten. Aus diesem Grunde habe sie im Nationaldienst verbleiben müssen. Mehrere Gesuche ihrerseits, aus dem Nationaldienst entlassen zu werden, seien seitens ihrer Vorgesetzten abschlägig beschieden worden. Schliesslich habe sie sich am 27. März 2012 zur Desertion entschlossen. Zunächst sei sie am 1. April 2012 mit einem öffentlichen Bus von B._______ nach G._______ gefahren, wo sie einen Tag lang im Haus eines Verwandten zugebracht habe. Anschliessend habe sie mit Hilfe eines von jenem Verwandten organisierten Schleppers am 4. April 2012 die Stadt H._______ im Sudan erreicht. Von dort sei sie direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Seither lebe sie dort in einem Gästehaus einer Kirche der F._______ und werde von Mitgliedern ihrer Kirchgemeinde finanziell unterstützt. Die Lebensumstände in I._______ seien allerdings schwierig, da sowohl ihre Bewegungsfreiheit als auch ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Zudem sei sie als Frau Schikanen durch männliche Sudanesen schutzlos ausgesetzt. Im Übrigen leide sie nicht zuletzt wegen ihrer religiösen Glaubenszugehörigkeit unter weiteren allgemeinen Benachteiligungen. Auch fürchte sie sich vor einer Deportation beziehungsweise Entführung nach Eritrea. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. E. Mit via die schweizerische Botschaft in Khartum versandter Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 8. Juli 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmen seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge nach ihrer am 4. April 2012 erfolgten Ankunft in H._______ direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich bislang beim UNHCR gemeldet zu haben. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be­stehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Diesbezüglich sei nochmals anzumerken, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hätte, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das BFM schliesse nicht aus, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Die christlichen Religionsge­meinschaften seien jedoch gemäss der sudanesischen Übergangsverfassung von 2005 anerkannt. Im Sudan herrsche keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts der umfassenden Unterstützung, welche der Beschwerdeführerin durch die Kirchgemeinde zuteil werde, könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in I._______ im Falle der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar seien. Im Weiteren könne in diesem Zusammenhang auch auf die Unterstützungsbereitschaft der grossen eritreischen Diaspora im Sudan für in Not geratene Landsleute hingewiesen werden. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Allein der Umstand, dass eine J._______ der Beschwerdeführerin namens K._______ in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Sie bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter und dieser am 29. Juli 2013 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 21. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Schweizer Botschaft in Khartum zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf dort am 21. August 2013 ein (Datum Poststempel). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, sie habe sich nach ihrer Flucht aus ihrer Heimat beim UNHCR nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil die reale Gefahr existiere, auf dem Weg in ein Flüchtlingslager das Opfer von Menschenschmugglern beziehungsweise einer Entführung zu werden. Auch in den Flüchtlingslagern selbst bestehe die Gefahr, entführt zu werden. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich nach ihrer Einreise in den Sudan direkt nach I._______ begeben habe. Es treffe zwar zu, dass sie sich anfänglich während der ersten zwei Monate in einem Gästehaus der Kirche aufgehalten habe und dabei von Mitgliedern ihrer Kirche unterstützt worden sei. Danach habe sie jedoch begonnen, ausserhalb der Kirche in Wohngemeinschaften zu leben und als Hausmädchen für sudanesische Familien zu arbeiten, wobei sie oftmals zwölf Stunden am Tag arbeiten müsse und bisweilen auch ihren Lohn nicht erhalte. Da sie keinen Flüchtlingsstatus im Sudan habe und auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, könne sie sich hiergegen nicht zur Wehr setzen. Sie dürfe sich im Land nicht frei be­wegen, habe keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und sei Diskriminierungen wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2).

E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Schweizer Botschaft in Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 1. August 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am 3. Oktober 2012 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt er­scheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu­mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

E. 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, seit ihrer Ankunft in I._______ Anfang April 2012 bis zum jetzigen Zeitpunkt in einem Gästehaus der Kirche zu leben und von der Kirchgemeinschaft unterstützt zu werden (vgl. act. A6/5 S. 4 Ziffn. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund erscheint ihre nachträgliche Aussage in der Beschwerde, sie habe dieses Gästehaus bereits nach zwei Monaten wieder verlassen und müsse sich nun innerhalb einer privaten Wohngemeinschaft mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten (a.a.O. S. 2 Ziff. 4 Abs. 1), als nachträglicher Versuch, ihre persönliche Situation dramatischer darzustellen, als diese tatsächlich ist. Wiewohl die Situation für alle eritreischen Flüchtlinge im Sudan gewiss nicht einfach ist, teilt sie damit das Leid mit Zehntausenden ihrer dort befindlichen Landsleute. Sollte sie indessen einen weiteren Verbleib an ihrem jetzigen Aufenthaltsort in I._______ nicht mehr in Betracht ziehen, bliebe es ihr unbenommen, sich nachträglich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen und sich sodann in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben.

E. 7.3 Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Be­hörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2012, wonach sie in einem Gästehaus der Kirche untergebracht sei und von deren Mitgliedern unterstützt werde, anzunehmen, dass sie diese Unterstützung grundsätzlich weiterhin in Anspruch nehmen kann und gegebenenfalls mittels Hilfe ihrer kirchlichen Freunde auch Mittel und Wege finden dürfte, ihren eigenen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat letztlich nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb ihr dies zukünftig nicht möglich sein sollte. Die seitens der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierte Aussage, sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass eine J._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4668/2013/wif Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - suchte mit an die schweizerische Botschaft in Khartum gerichtetem Schreiben vom 1. August 2012 (Eingangsstempel Botschaft: 6. August 2012) um Asyl nach. B. Mit über die Schweizer Botschaft in Khartum versandter Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - zugestellt am 25. September 2012 - teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft in Khartum sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 10. Oktober 2012 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte sie die Schweizer Botschaft in Khartum auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Ok­tober 2012 traf am 7. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein. D. In ihren beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss ihrer zwölfjährigen Schul­zeit sei sie im März des Jahres 1995 in der dritten Runde in den National­dienst in Sawa einberufen worden. Zunächst habe sie während sechs Monaten ein militärisches Grundtraining erhalten. Anschliessend habe sie einen sechsmonatigen (...) Ausbildungskurs absolviert. Anschliessend sei sie als C._______ dem D._______ zugeteilt worden und habe im Rahmen ihres Nationaldienstes an verschiedenen E._______ als C._______ unterrichtet. Im Jahre 2003 sei sie der F._______ beigetreten. Aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit habe sie zunehmend Spannungen mit ihren Eltern gehabt. Im Jahre 2006 habe sie einen Glaubensbruder heiraten wollen, was indessen am Widerspruch ihrer Eltern gescheitert sei. Diese hätten sie im Jahr 2006 aus dem Haushalt ausgeschlossen, nachdem sie von ihren Heiratsabsichten erfahren hätten. Aus diesem Grunde habe sie im Nationaldienst verbleiben müssen. Mehrere Gesuche ihrerseits, aus dem Nationaldienst entlassen zu werden, seien seitens ihrer Vorgesetzten abschlägig beschieden worden. Schliesslich habe sie sich am 27. März 2012 zur Desertion entschlossen. Zunächst sei sie am 1. April 2012 mit einem öffentlichen Bus von B._______ nach G._______ gefahren, wo sie einen Tag lang im Haus eines Verwandten zugebracht habe. Anschliessend habe sie mit Hilfe eines von jenem Verwandten organisierten Schleppers am 4. April 2012 die Stadt H._______ im Sudan erreicht. Von dort sei sie direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen. Seither lebe sie dort in einem Gästehaus einer Kirche der F._______ und werde von Mitgliedern ihrer Kirchgemeinde finanziell unterstützt. Die Lebensumstände in I._______ seien allerdings schwierig, da sowohl ihre Bewegungsfreiheit als auch ihr Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Zudem sei sie als Frau Schikanen durch männliche Sudanesen schutzlos ausgesetzt. Im Übrigen leide sie nicht zuletzt wegen ihrer religiösen Glaubenszugehörigkeit unter weiteren allgemeinen Benachteiligungen. Auch fürchte sie sich vor einer Deportation beziehungsweise Entführung nach Eritrea. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten. E. Mit via die schweizerische Botschaft in Khartum versandter Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 8. Juli 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmen seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge nach ihrer am 4. April 2012 erfolgten Ankunft in H._______ direkt nach I._______ weitergereist, ohne sich bislang beim UNHCR gemeldet zu haben. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be­stehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Diesbezüglich sei nochmals anzumerken, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hätte, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das BFM schliesse nicht aus, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Die christlichen Religionsge­meinschaften seien jedoch gemäss der sudanesischen Übergangsverfassung von 2005 anerkannt. Im Sudan herrsche keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit im Sudan lebe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts der umfassenden Unterstützung, welche der Beschwerdeführerin durch die Kirchgemeinde zuteil werde, könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in I._______ im Falle der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar seien. Im Weiteren könne in diesem Zusammenhang auch auf die Unterstützungsbereitschaft der grossen eritreischen Diaspora im Sudan für in Not geratene Landsleute hingewiesen werden. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Allein der Umstand, dass eine J._______ der Beschwerdeführerin namens K._______ in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Sie bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter und dieser am 29. Juli 2013 zugegangener englischsprachiger Eingabe vom 21. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Schweizer Botschaft in Khartum zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf dort am 21. August 2013 ein (Datum Poststempel). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, sie habe sich nach ihrer Flucht aus ihrer Heimat beim UNHCR nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil die reale Gefahr existiere, auf dem Weg in ein Flüchtlingslager das Opfer von Menschenschmugglern beziehungsweise einer Entführung zu werden. Auch in den Flüchtlingslagern selbst bestehe die Gefahr, entführt zu werden. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich nach ihrer Einreise in den Sudan direkt nach I._______ begeben habe. Es treffe zwar zu, dass sie sich anfänglich während der ersten zwei Monate in einem Gästehaus der Kirche aufgehalten habe und dabei von Mitgliedern ihrer Kirche unterstützt worden sei. Danach habe sie jedoch begonnen, ausserhalb der Kirche in Wohngemeinschaften zu leben und als Hausmädchen für sudanesische Familien zu arbeiten, wobei sie oftmals zwölf Stunden am Tag arbeiten müsse und bisweilen auch ihren Lohn nicht erhalte. Da sie keinen Flüchtlingsstatus im Sudan habe und auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, könne sie sich hiergegen nicht zur Wehr setzen. Sie dürfe sich im Land nicht frei be­wegen, habe keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und sei Diskriminierungen wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim­mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Schweizer Botschaft in Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 1. August 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am 3. Oktober 2012 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt er­scheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü­fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl­gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu­mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all­fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 7. 7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, seit ihrer Ankunft in I._______ Anfang April 2012 bis zum jetzigen Zeitpunkt in einem Gästehaus der Kirche zu leben und von der Kirchgemeinschaft unterstützt zu werden (vgl. act. A6/5 S. 4 Ziffn. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund erscheint ihre nachträgliche Aussage in der Beschwerde, sie habe dieses Gästehaus bereits nach zwei Monaten wieder verlassen und müsse sich nun innerhalb einer privaten Wohngemeinschaft mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten (a.a.O. S. 2 Ziff. 4 Abs. 1), als nachträglicher Versuch, ihre persönliche Situation dramatischer darzustellen, als diese tatsächlich ist. Wiewohl die Situation für alle eritreischen Flüchtlinge im Sudan gewiss nicht einfach ist, teilt sie damit das Leid mit Zehntausenden ihrer dort befindlichen Landsleute. Sollte sie indessen einen weiteren Verbleib an ihrem jetzigen Aufenthaltsort in I._______ nicht mehr in Betracht ziehen, bliebe es ihr unbenommen, sich nachträglich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen und sich sodann in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. 7.3 Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Be­hörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2012, wonach sie in einem Gästehaus der Kirche untergebracht sei und von deren Mitgliedern unterstützt werde, anzunehmen, dass sie diese Unterstützung grundsätzlich weiterhin in Anspruch nehmen kann und gegebenenfalls mittels Hilfe ihrer kirchlichen Freunde auch Mittel und Wege finden dürfte, ihren eigenen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat letztlich nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb ihr dies zukünftig nicht möglich sein sollte. Die seitens der Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierte Aussage, sie sei aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass eine J._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­wal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: