Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2009 und gelangte am 27. Mai 2009 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er am 3. Juni 2009 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 9. Juni 2009 summarisch befragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus X._______/Y._______ (Kosovo) zu stammen, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt zu haben. Seine Eltern seien im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Wegen seiner Ethnie sei er mit Albanern in Konflikt geraten. Am 13. August 2003 sei auf ihn und andere in einem Fluss Badende geschossen worden, wobei es Tote gegeben habe. Im Oktober 2006 sei bei einem Carausflug das Fahrzeug von Albanern mit Steinen beworfen worden. Bei der Durchfahrt auf der Strasse in der Nähe seines Wohnhauses hätten Albaner immer wieder Drohgebärden gemacht. Am 6. Januar 2009 sei er in Y._______ durch Albaner angegriffen und geschlagen worden. Er habe diesen und weitere Vorfälle bei einer Kontrollstelle der Kosovo Force (KFOR) gemeldet, ohne dass die dort Verantwortlichen aber zu seinen Gunsten aktiv geworden wären. Wegen der geschilderten Situation habe er ein Herzleiden bekommen. Der behandelnde Arzt habe einen Herztest durchgeführt und ihm Tabletten verschrieben. Am 5. Mai 2009 seien er und sein Bruder in Y._______ erneut durch Albaner behelligt worden. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten des BFM zu verweisen (vgl. dazu A 1/10 S. 4 und 6, A 10/1, A 8/9 Antworten 18 ff. und A 14/9 S. 2 Ziff. 2). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 - eröffnet am 23. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen an, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien indes in der Lage, die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, seine Meldungen seien von der KFOR nicht ernst genommen worden. Diese Behauptungen müssten aufgrund seiner widersprüchlichen und stereotypen Aussagen indes bezweifelt werden. Er respektive seine Angehörigen hätten unbesehen dieser Zweifel zudem die Möglichkeit gehabt, eine allfällige ungenügende Schutzgewährung durch lokale Stellen bei einer übergeordneten Instanz geltend zu machen. Für Serben aus den südlichen Bezirken von Kosovo bestehe zudem im Norden des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven könne zwar nicht ausgeschlossen werden, weshalb für sie eine Rückkehr ins Heimatland - mit Ausnahme des Nordens - in der Regel als unzumutbar erscheine. Der Beschwerdeführer stamme aus X._______ (Gemeinde Y._______), wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Im Norden von Kosovo bestehe für ihn jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er sei jung und verfüge über eine solide schulische Ausbildung. Ferner komme eine Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Onkel in Betracht. Eine allfällige medizinische Behandlung sei auch vor Ort durchführbar. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei ihm entsprechend zuzumuten. Überdies bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich auch auf serbischem Staatsgebiet eine Aufenthaltsalternative. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er vorab geltend, die Summarbefragung und die Anhörung seien nicht professionell durchgeführt worden. Es habe ein nicht hinreichend serbisch sprechender Dolmetscher albanischer Ethnie übersetzt. Er habe bei der ersten Befragung seine Asylgründe nicht ausführlich schildern können. Anlässlich der Anhörung sei ihm aber vorgeworfen worden, erst jetzt gewisse Sachverhaltselemente zu erwähnen. Die Behörden in Kosovo seien nicht gewillt, die serbische Minderheit zu schützen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für Serben im Norden von Kosovo. Er möchte auch nicht in Serbien leben und sei als Staatenloser zu betrachten. Er leide an Herzbeschwerden und an psychischen Beeinträchtigungen. Diese Krankheiten könnten in Kosovo nicht adäquat behandelt werden. Er stehe in der Schweiz in medizinischer Behandlung und werde ein Arztzeugnis einreichen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde Y._______ vom 2. Juni 2009 und eine (beglaubigte) Aussage von Zeugen vom 29. Mai 2009 samt Übersetzungen bei. D. Am 22. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer Exemplare dieser Beweismittel samt Übersetzungen erneut zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist für die Nachreichung des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses an. F. Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer schriftlich formulierte Fragen an den behandelnden Arzt samt dessen Antwortschreiben vom 22. Juli 2009 ein. Dazu machte er geltend, er sei zur psychiatrischen Behandlung im Kantonsspital [...] angemeldet worden. Im Schreiben vom 22. Juli 2009 sei bei ihm eine medikamentös zu behandelnde Angststörung diagnostiziert worden. G. Mit Eingabe vom 10. August 2009 wies der Beschwerdeführer auf eine Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden hin. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und wies auf die fachliche Qualifikation des bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers hin. Ferner legte es dar, eine allenfalls indizierte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers könne auch vor Ort sichergestellt werden. I. Mit Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner Kritik am Dolmetscher sowie der Befragungsperson fest und brachte erneut von ihm und Angehörigen erlittene Verfolgung in Kosovo vor. Wegen erlittener Traumata stehe er in psychiatrischer Behandlung; es sei eine stationäre Therapie geplant. In seinem Herkunftsort sei eine psychiatrische Behandlung nicht möglich. Vielmehr müsste er für die Therapie ins 100 Kilometer entfernte Kosovska Mitrovica durch 50 albanische Dörfer fahren, was offensichtlich nicht in Betracht komme. Eine Fluchtalternative im Norden von Kosovo sei nicht realistisch, da er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. J. Am 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben samt Übersetzung für die geltend gemachte fehlende Therapiemöglichkeit im Herkunftsort ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs Frist für die Einreichung von Unterlagen betreffend allfällig durchgeführte medizinische Behandlungen und die aktuelle gesundheitliche Situation an. L. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der ihn behandelnden Psychiaterin vom 24. Januar 2011 ein. Darin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Ferner gab er Belege für seine geltend gemachte Herkunft und die kosovarische Staatsbürgerschaft, eine Internet-Foto im Zusammenhang mit einem durch Albaner erfolgten Angriff auf einen Verwandten vor Ort, Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeiten in der Schweiz und eine Bestätigung für einen absolvierten Deutschkurs zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht eine mangelhafte Durchführung der Summarbefragung und der Anhörung geltend. Gemäss dem entsprechenden Protokoll kam er aber bereits bei der Summarbefragung ausführlich zu Wort (vgl. A 1/10 S. 5); danach erklärte er, alle relevanten Gründe für sein Asylgesuch erwähnt zu haben. Überdies legte er dar, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A 1/10 S. 7 unten). Bei der Anhörung liess er vorerst zumindest missverständliche Angaben zur behördlichen Meldung eines Angriffs protokollieren, worauf er von der Befragungsperson zu Recht auf diese Ungereimtheit hingewiesen wurde, welche er im Ergebnis indes kaum befriedigend zu erklären vermochte (A 8/9 Antworten 12 ff. und 41). Am Schluss der Anhörung wurde ihm (nochmals) Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen anzubringen (A 8/9 Antwort 42). Vor diesem Hintergrund kann die (implizite) Beschwerderüge, der Sachverhalt sei nicht korrekt beziehungsweise nicht hinreichend erstellt worden, nicht bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (A 8/9 S. 8), und das BFM in der Vernehmlassung in überzeugender Weise die fachliche Qualifikation des Dolmetschers darlegte. Zwar verwies auch die Hilfswerkvertretung im Beiblatt auf eine unangenehme Atmosphäre (A 8/9 S. 9) und tatsächlich wirft es Fragen auf, wenn bei geltend gemachter Verfolgung durch ethnische Albaner im Kosovo ein ethnischer Albaner als Dolmetscher fungiert. Im vorliegenden Verfahren scheint der Sachverhalt für eine Beurteilung der Vorbringen jedoch insgesamt als genügend erstellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht gewisse Stereotypien und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Meldung von Vorfällen bei der KFOR (vgl. dazu A 8/9 Antworten 12 ff.). Aber selbst wenn lokale Sicherheitsstellen wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht tatsächlich nicht adäquat reagiert haben sollten, würde dies an dieser Einschätzung nichts ändern, da eine entsprechende Passivität der Sicherheitsorgane im Sinne der Sichtweise des BFM bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls von ihm geltend gemachte und nicht grundsätzlich bestrittene Vorkommnisse; weder diese Dokumente noch die wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermögen indes die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung vor Ort wegen mangelnder Schutzgewährung hinreichend zu belegen. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ist mithin schon aus diesem Grund zu verneinen.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist Serbe und stammt aus X._______ (Gemeinde Y._______). Dort ist gemäss vorinstanzlichen Erwägungen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen im Norden von Kosovo oder allenfalls auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt.
E. 8.2 Bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Praxisgemäss sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die von der vormaligen Beschwerdeinstanz entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen an, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. D 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6).
E. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann serbischer Muttersprache. Er gab an, serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss und machte in der Schweiz Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Die genannten erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung in der vorliegenden Fallkonstellation erscheinen aber dennoch insgesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er in Serbien über keinerlei Bezugspunkte verfügt. Er hat offenbar seit der Geburt am angegebenen Wohnort im Kosovo gelebt und auch seine Verwandten halten sich nach wie vor dort auf. Damit hätte der Beschwerdeführer keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; weder in Serbien noch im Norden von Kosovo. Hinzu kommt aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diesbezüglich hat er ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht, das sehr ausführlich ausgefallen ist, sich auf eine langfristige Behandlung stützt und von einer anerkannten Fachperson ausgestellt worden ist (vgl. Arztzeugnis vom 24. Januar 2011 von Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Bereits anlässlich der ersten Befragung hatte der Beschwerdeführer dabei auf seine gesundheitlichen Störungen und deren Ursache hingewiesen. Die diesbezüglichen Vorbringen sind weitgehend realistisch und ohne Übertreibungen ausgefallen. Auch war der Beschwerdeführer offenbar bereits in seiner Heimatregion in ärztlicher Behandlung. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch der Angriff aus dem Jahre 2003, den der Beschwerdeführer, damals 15 Jahre alt, offenbar miterlebt hat und bei dem nahe Verwandte verletzt wurden und Freunde umgekommen sind. Dieses Ereignis im Dorf des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch aufgrund verschiedener Medienberichte bestätigt, wobei auch die Cousine des Beschwerdeführers namentlich genannt wird. Aufgrund des glaubhaft gemachten labilen Gesundheitszustandes und angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes kommt diesen Erwägungen gemäss eine Aufenthaltsalternative in den genannten Gebieten für den Beschwerdeführer damit nicht in Betracht.
E. 8.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 8.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 23. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung kann von Amtes wegen bemessen werden und ist auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4641/2009/wif Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch M. Milanovic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Mai 2009 und gelangte am 27. Mai 2009 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er am 3. Juni 2009 bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 9. Juni 2009 summarisch befragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus X._______/Y._______ (Kosovo) zu stammen, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise bei seinen Grosseltern gelebt zu haben. Seine Eltern seien im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Wegen seiner Ethnie sei er mit Albanern in Konflikt geraten. Am 13. August 2003 sei auf ihn und andere in einem Fluss Badende geschossen worden, wobei es Tote gegeben habe. Im Oktober 2006 sei bei einem Carausflug das Fahrzeug von Albanern mit Steinen beworfen worden. Bei der Durchfahrt auf der Strasse in der Nähe seines Wohnhauses hätten Albaner immer wieder Drohgebärden gemacht. Am 6. Januar 2009 sei er in Y._______ durch Albaner angegriffen und geschlagen worden. Er habe diesen und weitere Vorfälle bei einer Kontrollstelle der Kosovo Force (KFOR) gemeldet, ohne dass die dort Verantwortlichen aber zu seinen Gunsten aktiv geworden wären. Wegen der geschilderten Situation habe er ein Herzleiden bekommen. Der behandelnde Arzt habe einen Herztest durchgeführt und ihm Tabletten verschrieben. Am 5. Mai 2009 seien er und sein Bruder in Y._______ erneut durch Albaner behelligt worden. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten des BFM zu verweisen (vgl. dazu A 1/10 S. 4 und 6, A 10/1, A 8/9 Antworten 18 ff. und A 14/9 S. 2 Ziff. 2). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 - eröffnet am 23. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen an, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien indes in der Lage, die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, seine Meldungen seien von der KFOR nicht ernst genommen worden. Diese Behauptungen müssten aufgrund seiner widersprüchlichen und stereotypen Aussagen indes bezweifelt werden. Er respektive seine Angehörigen hätten unbesehen dieser Zweifel zudem die Möglichkeit gehabt, eine allfällige ungenügende Schutzgewährung durch lokale Stellen bei einer übergeordneten Instanz geltend zu machen. Für Serben aus den südlichen Bezirken von Kosovo bestehe zudem im Norden des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven könne zwar nicht ausgeschlossen werden, weshalb für sie eine Rückkehr ins Heimatland - mit Ausnahme des Nordens - in der Regel als unzumutbar erscheine. Der Beschwerdeführer stamme aus X._______ (Gemeinde Y._______), wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Im Norden von Kosovo bestehe für ihn jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Er sei jung und verfüge über eine solide schulische Ausbildung. Ferner komme eine Unterstützung durch den in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Onkel in Betracht. Eine allfällige medizinische Behandlung sei auch vor Ort durchführbar. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei ihm entsprechend zuzumuten. Überdies bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich auch auf serbischem Staatsgebiet eine Aufenthaltsalternative. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er vorab geltend, die Summarbefragung und die Anhörung seien nicht professionell durchgeführt worden. Es habe ein nicht hinreichend serbisch sprechender Dolmetscher albanischer Ethnie übersetzt. Er habe bei der ersten Befragung seine Asylgründe nicht ausführlich schildern können. Anlässlich der Anhörung sei ihm aber vorgeworfen worden, erst jetzt gewisse Sachverhaltselemente zu erwähnen. Die Behörden in Kosovo seien nicht gewillt, die serbische Minderheit zu schützen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für Serben im Norden von Kosovo. Er möchte auch nicht in Serbien leben und sei als Staatenloser zu betrachten. Er leide an Herzbeschwerden und an psychischen Beeinträchtigungen. Diese Krankheiten könnten in Kosovo nicht adäquat behandelt werden. Er stehe in der Schweiz in medizinischer Behandlung und werde ein Arztzeugnis einreichen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde Y._______ vom 2. Juni 2009 und eine (beglaubigte) Aussage von Zeugen vom 29. Mai 2009 samt Übersetzungen bei. D. Am 22. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer Exemplare dieser Beweismittel samt Übersetzungen erneut zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist für die Nachreichung des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses an. F. Am 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer schriftlich formulierte Fragen an den behandelnden Arzt samt dessen Antwortschreiben vom 22. Juli 2009 ein. Dazu machte er geltend, er sei zur psychiatrischen Behandlung im Kantonsspital [...] angemeldet worden. Im Schreiben vom 22. Juli 2009 sei bei ihm eine medikamentös zu behandelnde Angststörung diagnostiziert worden. G. Mit Eingabe vom 10. August 2009 wies der Beschwerdeführer auf eine Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden hin. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und wies auf die fachliche Qualifikation des bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers hin. Ferner legte es dar, eine allenfalls indizierte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers könne auch vor Ort sichergestellt werden. I. Mit Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner Kritik am Dolmetscher sowie der Befragungsperson fest und brachte erneut von ihm und Angehörigen erlittene Verfolgung in Kosovo vor. Wegen erlittener Traumata stehe er in psychiatrischer Behandlung; es sei eine stationäre Therapie geplant. In seinem Herkunftsort sei eine psychiatrische Behandlung nicht möglich. Vielmehr müsste er für die Therapie ins 100 Kilometer entfernte Kosovska Mitrovica durch 50 albanische Dörfer fahren, was offensichtlich nicht in Betracht komme. Eine Fluchtalternative im Norden von Kosovo sei nicht realistisch, da er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe. J. Am 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben samt Übersetzung für die geltend gemachte fehlende Therapiemöglichkeit im Herkunftsort ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs Frist für die Einreichung von Unterlagen betreffend allfällig durchgeführte medizinische Behandlungen und die aktuelle gesundheitliche Situation an. L. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der ihn behandelnden Psychiaterin vom 24. Januar 2011 ein. Darin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Ferner gab er Belege für seine geltend gemachte Herkunft und die kosovarische Staatsbürgerschaft, eine Internet-Foto im Zusammenhang mit einem durch Albaner erfolgten Angriff auf einen Verwandten vor Ort, Unterlagen betreffend seine Arbeitstätigkeiten in der Schweiz und eine Bestätigung für einen absolvierten Deutschkurs zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer macht eine mangelhafte Durchführung der Summarbefragung und der Anhörung geltend. Gemäss dem entsprechenden Protokoll kam er aber bereits bei der Summarbefragung ausführlich zu Wort (vgl. A 1/10 S. 5); danach erklärte er, alle relevanten Gründe für sein Asylgesuch erwähnt zu haben. Überdies legte er dar, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A 1/10 S. 7 unten). Bei der Anhörung liess er vorerst zumindest missverständliche Angaben zur behördlichen Meldung eines Angriffs protokollieren, worauf er von der Befragungsperson zu Recht auf diese Ungereimtheit hingewiesen wurde, welche er im Ergebnis indes kaum befriedigend zu erklären vermochte (A 8/9 Antworten 12 ff. und 41). Am Schluss der Anhörung wurde ihm (nochmals) Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen anzubringen (A 8/9 Antwort 42). Vor diesem Hintergrund kann die (implizite) Beschwerderüge, der Sachverhalt sei nicht korrekt beziehungsweise nicht hinreichend erstellt worden, nicht bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (A 8/9 S. 8), und das BFM in der Vernehmlassung in überzeugender Weise die fachliche Qualifikation des Dolmetschers darlegte. Zwar verwies auch die Hilfswerkvertretung im Beiblatt auf eine unangenehme Atmosphäre (A 8/9 S. 9) und tatsächlich wirft es Fragen auf, wenn bei geltend gemachter Verfolgung durch ethnische Albaner im Kosovo ein ethnischer Albaner als Dolmetscher fungiert. Im vorliegenden Verfahren scheint der Sachverhalt für eine Beurteilung der Vorbringen jedoch insgesamt als genügend erstellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht gewisse Stereotypien und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Meldung von Vorfällen bei der KFOR (vgl. dazu A 8/9 Antworten 12 ff.). Aber selbst wenn lokale Sicherheitsstellen wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht tatsächlich nicht adäquat reagiert haben sollten, würde dies an dieser Einschätzung nichts ändern, da eine entsprechende Passivität der Sicherheitsorgane im Sinne der Sichtweise des BFM bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls von ihm geltend gemachte und nicht grundsätzlich bestrittene Vorkommnisse; weder diese Dokumente noch die wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermögen indes die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung vor Ort wegen mangelnder Schutzgewährung hinreichend zu belegen. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ist mithin schon aus diesem Grund zu verneinen. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3. Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist Serbe und stammt aus X._______ (Gemeinde Y._______). Dort ist gemäss vorinstanzlichen Erwägungen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen im Norden von Kosovo oder allenfalls auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt. 8.2. Bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Praxisgemäss sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die von der vormaligen Beschwerdeinstanz entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen an, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. D 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6). 8.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann serbischer Muttersprache. Er gab an, serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er verfügt über einen Mittelschulabschluss und machte in der Schweiz Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen. Die genannten erhöhten Anforderungen bei der Zumutbarkeitsprüfung in der vorliegenden Fallkonstellation erscheinen aber dennoch insgesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er in Serbien über keinerlei Bezugspunkte verfügt. Er hat offenbar seit der Geburt am angegebenen Wohnort im Kosovo gelebt und auch seine Verwandten halten sich nach wie vor dort auf. Damit hätte der Beschwerdeführer keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; weder in Serbien noch im Norden von Kosovo. Hinzu kommt aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diesbezüglich hat er ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht, das sehr ausführlich ausgefallen ist, sich auf eine langfristige Behandlung stützt und von einer anerkannten Fachperson ausgestellt worden ist (vgl. Arztzeugnis vom 24. Januar 2011 von Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie). Bereits anlässlich der ersten Befragung hatte der Beschwerdeführer dabei auf seine gesundheitlichen Störungen und deren Ursache hingewiesen. Die diesbezüglichen Vorbringen sind weitgehend realistisch und ohne Übertreibungen ausgefallen. Auch war der Beschwerdeführer offenbar bereits in seiner Heimatregion in ärztlicher Behandlung. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch der Angriff aus dem Jahre 2003, den der Beschwerdeführer, damals 15 Jahre alt, offenbar miterlebt hat und bei dem nahe Verwandte verletzt wurden und Freunde umgekommen sind. Dieses Ereignis im Dorf des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch aufgrund verschiedener Medienberichte bestätigt, wobei auch die Cousine des Beschwerdeführers namentlich genannt wird. Aufgrund des glaubhaft gemachten labilen Gesundheitszustandes und angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes kommt diesen Erwägungen gemäss eine Aufenthaltsalternative in den genannten Gebieten für den Beschwerdeführer damit nicht in Betracht. 8.4. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 23. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung kann von Amtes wegen bemessen werden und ist auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: