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D-462/2020

D-462/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. März 2017 mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3600/2017 vom 28. März 2019 ab. B. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 20. September 2019 um Revision des vorgenannten Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil D-4881/2019 vom 4. November 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM, nachdem ihm zuvor eine neue Ausreisefrist per (...) angesetzt worden war. Er machte unter Beilage von mehreren Arztberichten gesundheitliche Beschwerden geltend und ersuchte darum, von der Ausreisefrist abzusehen. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller ein weiteres Mal an das SEM und ersuchte darum, es sei von der mit Schreiben vom 13. November 2019 bis am (...) angesetzten Ausreisefrist abzusehen. Er machte geltend, sein türkischer Anwalt habe ihm neue Beweismittel zukommen lassen, welche belegen würden, dass er in der Türkei asylrelevant verfolgt werde. Der Eingabe lagen - je mit deutscher Übersetzung - folgende Dokumente bei:

- Schreiben des türkischen Anwalts des Gesuchstellers vom (...) (nachfolgend: Anwaltsschreiben; Beilage 1);

- Beschluss des 2. Strafgerichts B._______ vom (...) (nachfolgend: Gerichtsbeschluss; Beilage 2);

- als «Mitteilungsprotokoll» bezeichnetes Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) (nachfolgend: Mitteilungsprotokoll; Beilage 3);

- Antrag des türkischen Anwalts an die Staatsanwaltschaft in B._______ betreffend Einsicht in die Ermittlungsakte des Gesuchstellers vom (...) (Beilage 4);

- als «Tatbestand der Ermittlung: ein Anruf gegen (...) Uhr» betitelter Bericht des türkischen Anwalts vom (...) zum Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (nachfolgend: Bericht; Beilage 5);

- Unterlagen zur Sendungsverfolgung einer Zustellung von der Türkei in die Schweiz. D.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, es gehe aus der Eingabe vom 15. Januar 2020 nicht eindeutig hervor, ob er gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 Beschwerde erheben wolle. Sein Schreiben werde ihm deshalb mit dem Hinweis, dass eine Beschwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen wäre, zurückgesandt. Das SEM stellte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Schreibens vom 20. Januar 2020 wie auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Januar 2020 zu (eingehend am 24. Januar 2020). E. Die Instruktionsrichterin nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Januar 2020 als Revisionsgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2020 einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht. Er bestätigte, unter Bezugnahme auf den verfügten Vollzugsstopp vom 24. Januar 2020, seine Eingabe vom 15. Januar 2020 sei als Revisionsgesuch zu behandeln, da er neue Beweismittel ins Recht gelegt habe.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem - so auch hier - zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. Der diesbezüglich eingereichte Antrag seines türkischen Anwalts auf Einsicht in die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft in B._______ (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 4) datiert vom (...) ist somit erst nachträglich, das heisst nach dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2017 vom 28. März 2019 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Demnach ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf den Antrag des türkischen Anwalts an die Staatsanwaltschaft in B._______ auf Einsicht in die Ermittlungsakte vom (...) bezieht, nicht einzutreten. Was das Mitteilungsprotokoll vom (...) und den Bericht vom (...) anbelangt - beide verfasst von C._______, dem türkischen Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilagen 3 und 5), so sind diese Dokumente zwar ebenfalls nachträglich entstanden. Der Gesuchsteller verweist jedoch im Sinne einer Begründung seines Revisionsgesuchs auf diese Dokumente, weshalb sie im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind. Bezüglich dieser Vorbringen und der weiteren Beweismittel ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 15. Januar 2020 (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) einzutreten.

E. 3 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen. Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

E. 4.1 Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch mit Verweis auf das Mitteilungsprotokoll vom (...) und auf den Bericht vom (...) geltend, dass es am (...) in der Stadt B._______ einen Raketenangriff auf ein Fahrzeug der (...) gegeben habe. Dabei seien die bei der Tat anwesenden D._______, E._______ und F._______ festgenommen und im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass das von E._______ geführte (Tat-)Fahrzeug, in welchem Waffen und Patronen gefunden worden seien, auf seinen (Gesuchsteller) Namen registriert gewesen sei. In der Folge habe die für Terrorstraftaten zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ gegen mehrere Tatverdächtige, so auch gegen ihn, eine Strafuntersuchung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet und einen Haftbefehl erlassen. Die betreffende Ermittlungsakte werde unter strenger Geheimhaltung geführt; das «2. Strafgericht in B._______» habe mit Beschluss vom (...) das Recht seines Verteidigers auf Akteneinsicht eingeschränkt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei würden die Ermittlungen gegen ihn fortgesetzt und er würde festgenommen. Es würde ihn höchstwahrscheinlich eine lebenslange Haft erwarten, was seiner Familie grosse Nachteile bringen würde und mit der EMRK unvereinbar wäre.

E. 4.2 Weder die solchermassen vorgebrachten Tatsachen noch die vom Gesuchsteller als Beweismittel zum gegen ihn (und andere Angeklagte) eingeleiteten Strafverfahren der türkischen Behörden eingereichten Dokumente sind als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Der Gesuchsteller machte bereits im Rahmen seines ordentlichen Verfahrens (d.h. erstinstanzlich wie auch im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren) geltend, dass sein Fahrzeug, welches er einem Freund ausgeliehen habe, zur Durchführung von «Aktionen» verwendet und in der Kontrollzone der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) gefunden worden sei, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Urteil D-3600/2017 Bst. B.a). Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen (vgl. E. 4.1 hievor) sind deshalb nicht neu und wurden bereits rechtskräftig gewürdigt; das Gericht erachtete die entsprechende Darstellung des Gesuchstellers als unstimmig (vgl. Urteil D-3600/2017 E. 5.4). Weiter ist festzuhalten, dass auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Gerichtsbeschluss vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 2 hievor) bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden ist (vgl. Urteil D-3600/2017 Bst. D, bezeichnet als «un presunto scritto originale della Repubblica di Turchia, 2a [...], B._______, del (...) con relativa copia della traduzione in lingua tedesca ([di seguito: doc. 4]»). Dabei spielt es keine Rolle, dass die deutschen Übersetzungen dieses Gerichtsbeschlusses nicht vollständig übereinstimmen (vgl. bspw. Titel oben links «2. [...]», bzw. «2. [...]»). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, auch wenn die Echtheit der (im ordentlichen Verfahren eingereichten) Dokumente nicht in Frage gestellt werde und diesen eine gewisse juristische Bedeutung nicht abgesprochen werde, so würden diese keine Elemente enthalten, die auf terroristische Handlungen oder auf die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller schliessen lassen würden. Das einzige Dokument, welches die Ausführungen des Gesuchstellers stütze, sei das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts (vgl. Urteil D-3600/2017 E. 5.5.2). Gleich verhält es sich mit den hier eingereichten Dokumenten, wobei das Schreiben des türkischen Anwalts (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 1) - es handelt sich bei diesem und denselben türkischen Rechtsvertreter wie denjenigen im ordentlichen Verfahren genannten - offensichtlich ein blosser Auszug oder eine Auflistung der angeblichen zehn Angeklagten samt damaliger und aktueller Verfahrensnummer darstellt.

E. 5 Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3600/2017 vom 28. März 2019 rechtfertigen würde. Das Revisionsgesuch vom 15. Januar 2020 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Der am 24. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-462/2020 Urteil vom 4. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 (D-3600/2017). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 13. März 2017 mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3600/2017 vom 28. März 2019 ab. B. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 20. September 2019 um Revision des vorgenannten Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil D-4881/2019 vom 4. November 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM, nachdem ihm zuvor eine neue Ausreisefrist per (...) angesetzt worden war. Er machte unter Beilage von mehreren Arztberichten gesundheitliche Beschwerden geltend und ersuchte darum, von der Ausreisefrist abzusehen. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller ein weiteres Mal an das SEM und ersuchte darum, es sei von der mit Schreiben vom 13. November 2019 bis am (...) angesetzten Ausreisefrist abzusehen. Er machte geltend, sein türkischer Anwalt habe ihm neue Beweismittel zukommen lassen, welche belegen würden, dass er in der Türkei asylrelevant verfolgt werde. Der Eingabe lagen - je mit deutscher Übersetzung - folgende Dokumente bei:

- Schreiben des türkischen Anwalts des Gesuchstellers vom (...) (nachfolgend: Anwaltsschreiben; Beilage 1);

- Beschluss des 2. Strafgerichts B._______ vom (...) (nachfolgend: Gerichtsbeschluss; Beilage 2);

- als «Mitteilungsprotokoll» bezeichnetes Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) (nachfolgend: Mitteilungsprotokoll; Beilage 3);

- Antrag des türkischen Anwalts an die Staatsanwaltschaft in B._______ betreffend Einsicht in die Ermittlungsakte des Gesuchstellers vom (...) (Beilage 4);

- als «Tatbestand der Ermittlung: ein Anruf gegen (...) Uhr» betitelter Bericht des türkischen Anwalts vom (...) zum Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (nachfolgend: Bericht; Beilage 5);

- Unterlagen zur Sendungsverfolgung einer Zustellung von der Türkei in die Schweiz. D.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, es gehe aus der Eingabe vom 15. Januar 2020 nicht eindeutig hervor, ob er gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 Beschwerde erheben wolle. Sein Schreiben werde ihm deshalb mit dem Hinweis, dass eine Beschwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen wäre, zurückgesandt. Das SEM stellte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Schreibens vom 20. Januar 2020 wie auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Januar 2020 zu (eingehend am 24. Januar 2020). E. Die Instruktionsrichterin nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Januar 2020 als Revisionsgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2020 einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 gelangte der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht. Er bestätigte, unter Bezugnahme auf den verfügten Vollzugsstopp vom 24. Januar 2020, seine Eingabe vom 15. Januar 2020 sei als Revisionsgesuch zu behandeln, da er neue Beweismittel ins Recht gelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem - so auch hier - zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. Der diesbezüglich eingereichte Antrag seines türkischen Anwalts auf Einsicht in die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft in B._______ (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 4) datiert vom (...) ist somit erst nachträglich, das heisst nach dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2017 vom 28. März 2019 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Demnach ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf den Antrag des türkischen Anwalts an die Staatsanwaltschaft in B._______ auf Einsicht in die Ermittlungsakte vom (...) bezieht, nicht einzutreten. Was das Mitteilungsprotokoll vom (...) und den Bericht vom (...) anbelangt - beide verfasst von C._______, dem türkischen Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilagen 3 und 5), so sind diese Dokumente zwar ebenfalls nachträglich entstanden. Der Gesuchsteller verweist jedoch im Sinne einer Begründung seines Revisionsgesuchs auf diese Dokumente, weshalb sie im vorliegenden Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind. Bezüglich dieser Vorbringen und der weiteren Beweismittel ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 15. Januar 2020 (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) einzutreten. 3. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen. Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch mit Verweis auf das Mitteilungsprotokoll vom (...) und auf den Bericht vom (...) geltend, dass es am (...) in der Stadt B._______ einen Raketenangriff auf ein Fahrzeug der (...) gegeben habe. Dabei seien die bei der Tat anwesenden D._______, E._______ und F._______ festgenommen und im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass das von E._______ geführte (Tat-)Fahrzeug, in welchem Waffen und Patronen gefunden worden seien, auf seinen (Gesuchsteller) Namen registriert gewesen sei. In der Folge habe die für Terrorstraftaten zuständige Staatsanwaltschaft in B._______ gegen mehrere Tatverdächtige, so auch gegen ihn, eine Strafuntersuchung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet und einen Haftbefehl erlassen. Die betreffende Ermittlungsakte werde unter strenger Geheimhaltung geführt; das «2. Strafgericht in B._______» habe mit Beschluss vom (...) das Recht seines Verteidigers auf Akteneinsicht eingeschränkt. Bei seiner Rückkehr in die Türkei würden die Ermittlungen gegen ihn fortgesetzt und er würde festgenommen. Es würde ihn höchstwahrscheinlich eine lebenslange Haft erwarten, was seiner Familie grosse Nachteile bringen würde und mit der EMRK unvereinbar wäre. 4.2 Weder die solchermassen vorgebrachten Tatsachen noch die vom Gesuchsteller als Beweismittel zum gegen ihn (und andere Angeklagte) eingeleiteten Strafverfahren der türkischen Behörden eingereichten Dokumente sind als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Der Gesuchsteller machte bereits im Rahmen seines ordentlichen Verfahrens (d.h. erstinstanzlich wie auch im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren) geltend, dass sein Fahrzeug, welches er einem Freund ausgeliehen habe, zur Durchführung von «Aktionen» verwendet und in der Kontrollzone der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) gefunden worden sei, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Urteil D-3600/2017 Bst. B.a). Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen (vgl. E. 4.1 hievor) sind deshalb nicht neu und wurden bereits rechtskräftig gewürdigt; das Gericht erachtete die entsprechende Darstellung des Gesuchstellers als unstimmig (vgl. Urteil D-3600/2017 E. 5.4). Weiter ist festzuhalten, dass auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Gerichtsbeschluss vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 2 hievor) bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden ist (vgl. Urteil D-3600/2017 Bst. D, bezeichnet als «un presunto scritto originale della Repubblica di Turchia, 2a [...], B._______, del (...) con relativa copia della traduzione in lingua tedesca ([di seguito: doc. 4]»). Dabei spielt es keine Rolle, dass die deutschen Übersetzungen dieses Gerichtsbeschlusses nicht vollständig übereinstimmen (vgl. bspw. Titel oben links «2. [...]», bzw. «2. [...]»). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, auch wenn die Echtheit der (im ordentlichen Verfahren eingereichten) Dokumente nicht in Frage gestellt werde und diesen eine gewisse juristische Bedeutung nicht abgesprochen werde, so würden diese keine Elemente enthalten, die auf terroristische Handlungen oder auf die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Gesuchsteller schliessen lassen würden. Das einzige Dokument, welches die Ausführungen des Gesuchstellers stütze, sei das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts (vgl. Urteil D-3600/2017 E. 5.5.2). Gleich verhält es sich mit den hier eingereichten Dokumenten, wobei das Schreiben des türkischen Anwalts (vgl. Sachverhalt Bst. D.a; Beilage 1) - es handelt sich bei diesem und denselben türkischen Rechtsvertreter wie denjenigen im ordentlichen Verfahren genannten - offensichtlich ein blosser Auszug oder eine Auflistung der angeblichen zehn Angeklagten samt damaliger und aktueller Verfahrensnummer darstellt.

5. Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3600/2017 vom 28. März 2019 rechtfertigen würde. Das Revisionsgesuch vom 15. Januar 2020 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Der am 24. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: