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D-4627/2007

D-4627/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Januar 2005 auf dem Landweg. Über die Türkei sei er am 2. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte gleichentags im Empfangszentrum in Basel ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM unter Beilage eines Schreibens des D._______ vom 21. März 2005 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 18. Mai 2005 abgewiesen und festgehalten, dass die Verfügung vom 16. Februar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm der D._______ Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung. C. Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 15. Mai 2007 wurde er daraufhin vom BFM angehört. Zur Begründung seines zweiten Gesuchs führte der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten - im Wesentlichen aus, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz im April Y._______ als Sympathisant der E._______ angeschlossen. In der Folge sei er dieser Vereinigung im Jahre Y._______ beigetreten und habe sich bis Ende des Jahres Y._______ an deren Veranstaltungen und Kundgebungen beteiligt. Im Oktober 2006 habe er sich dann aktiv für die F._______ betätigt, deren Mitglied er geworden sei. Da er sich wegen seines Engagements für die F._______ nicht mehr bei der E._______ habe blicken lassen und seine Aktivitäten für dieselbe eingestellt habe, sei er von der E._______ ausgeschlossen worden. Wegen seiner Teilnahme an diversen Kundgebungen und weil er einen regimekritischen Artikel geschrieben habe, der im Internet veröffentlicht worden sei, befürchte er nun, bei einer Rückkehr in den Iran von den Behörden verfolgt zu werden. Ferner stamme er aus einer politischen Familie, welche von den iranischen Behörden als regimefeindlich eingestuft werde. So sei sein ältester Onkel ein Mitarbeiter des I._______ gewesen. Seine Mutter habe als G._______ gearbeitet und sei während der kulturellen Säuberungen von ihrer Stelle suspendiert worden. Ausserdem seien seine Familienangehörigen und er Anhänger der Glaubensgemeinschaft von H._______. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 6. Juni 2007 - lehnte das BFM das zweite Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund einer ersten Prüfung der Akten sei die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. So sei vorab festzuhalten und mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran geltend gemacht habe und die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht habe geglaubt werden können. Es könne deshalb - entgegen der anderslautenden Ansicht in der Rechtsmitteleingabe - als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten sei. An dieser Einsicht vermöge auch der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach das BFM diesbezüglich andere Faktoren (so die Religionszugehörigkeit, die Tätigkeit eines Onkels für den I._______ oder die politische Vorgeschichte der Familie des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt habe, etwas zu ändern. So sei in den erwähnten beiden BFM-Entscheiden gerade auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft H._______ sowie die politische Vorgeschichte der Familie des Beschwerdeführers bezweifelt und als unglaubhaft erachtet worden. Diese beiden Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weiter würden die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen der E._______ respektive der F._______ den Beschwerdeführer einerseits nur als einfaches Mitglied der E._______ im Jahre Y._______ ausweisen (der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile von der E._______ zurückgezogen respektive sei von dieser Vereinigung ausgeschlossen worden) und würden andererseits lediglich die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen bestätigen, ohne dass aus diesen in irgendeiner Weise ersichtlich würde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der E._______ und dann später bei der F._______ eine Kaderstelle innegehabt hätte beziehungsweise noch immer habe. Weiter würden seitens von Exiliranern im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheine schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher klarerweise innerhalb der E._______ oder der F._______ keine führende Funktion innehabe beziehungsweise ausübe, aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf die unter der Gesuchbeilage Nr. 16 angeführte Publikation eines regimekritischen Artikels, der unter J._______ erschienen sei, sei festzuhalten, dass dieser lediglich den Namen des Verfassers enthalte und nicht über eine Auflistung der schlechten politischen Lage im Iran sowie eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgehe. Dieser Artikel - sollten die iranischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - wäre daher ebenso nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könne. Was schliesslich den Auszug aus dem Protokoll des K._______ vom Z._______ betreffe, worin der Name des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber aufgeführt werde, so bestünden keinerlei Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Nach dem Gesagten dürfte daher das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sein und erscheine der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich. Der Beschwerdeführer habe aus diesen Gründen zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 11. September 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Bestätigung der F._______) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 31. August 2007 (Datum Poststempel: 8. September 2007) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ratenzahlung mit der Begründung ein, es sei ihm nicht möglich, den gesamten eingeforderten Betrag von Fr. 600.-- auf einmal zu bezahlen. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass er momentan lediglich Fr. 50.-- bezahlen könne. Der Betrag von Fr. 50.-- wurde am 8. September 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. Mit Eingabe vom 11. September 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein aktuelles Urteil vom 29. August 2007 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-5300/2006 sowie auf diverse nachgereichte Beweismittel verwiesen, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Veranstaltungen der F._______ vom L._______ respektive als Bewilligungsinhaber einer Standaktion der F._______ im M._______ zeigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer namentlich auf einer Mitgliederliste der F._______ erwähnt und sei durch die Schweizer Sektion der F._______ am N._______ zum zuständigen Vertreter der F._______ für den Kanton O._______ ernannt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 wurden die Gesuche, es sei die Zwischenverfügung vom 27. August 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass hinsichtlich des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer - entgegen der im erwähnten Urteil zu beurteilenden Sachlage - vorliegend kein politisches Engagement im Iran geltend gemacht habe und überdies, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 aufgeführt, auch die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht habe glaubhaft machen können. Es dürfte daher nach wie vor nicht davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Iran den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person bekannt geworden sei. Zudem könne vorliegend im Unterschied zum erwähnten Urteil auch nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von der E._______ ausgeschlossen worden sei, massgeblich im Umkreis von deren Präsidenten R._______ exilpolitisch betätigt habe. Auch die weiteren Teilnahmen des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der F._______, sei es als einfacher Teilnehmer oder als Bewilligungsinhaber einer Standaktion oder auch die Ernennung zum zuständigen Vertreter der F._______ des Kantons O._______, dürften keine Indizien darstellen, aus welchen ersichtlich würde, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen worden sei. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers dürfte nicht zur Annahme ausreichen, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich aus den Eingaben weder Hinweise noch Beweismittel entnehmen liessen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Es dürften in casu keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre oder anlässlich einer Veranstaltung in führender Funktion exponiert gegen aussen in Erscheinung getreten wäre. Zusammenfassend vermöchten die eingereichten Schreiben vom 8. und 11. September 2007 und die mit ihnen eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung als in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 zu führen. Nach dem Gesagten sei daher vollumfänglich an der in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 gezogenen Schlussfolgerung festzuhalten und die Gesuche, es sei die erwähnte Zwischenverfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, seien abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe daher innert drei Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung den Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 550.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen oder überweisen zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der restliche Betrag von Fr. 550.-- wurde am 17. Oktober 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. K. Am 17. Juni 2008 ging beim BFM ein vom 14. Juni 2008 datierendes Schreiben des D.______ ein, wonach dem Beschwerdeführer eine B-Bewilligung zu erteilen sei, um in der Schweiz sein Leben stabilisieren zu können und um von der Fürsorge unabhängig zu sein, da er schon drei Jahre hier sei. Das Schreiben wurde vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Auch in solchen Fällen kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage beim BFM angegeben, er habe sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nie politisch betätigt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt sei. An dieser Feststellung könnten auch die bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Onkels beim I._______ und die Entlassung seiner Mutter aus dem P._______ anlässlich der kulturellen Säuberungen sowie die angebliche Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der H._______ nichts ändern. Somit würden keine Vorfluchtgründe vorliegen. Was die nach der Einreise in die Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten angehe, so vermöchten diese keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Gemäss der Praxis des BFM seien nämlich Gesuchsteller ohne politisches Profil, die, wie der Beschwerdeführer geltend mache, in der Schweiz an Kundgebungen und Manifestationen von iranischen Exilorganisationen teilnehmen und sich dabei ablichten lassen und unter ihrem Namen und ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime gerichtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften erscheinen lassen würden, bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Der iranische Staat übe nämlich vor allem im Iran selber eine strenge Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt sofort und erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im Iran selbst verbreitet würden. Schliesslich würden diese Schlussfolgerungen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der bundesamtlichen Anhörung auf mehrmalige Nachfrage keine konkreten Anhaltspunkte habe geltend machen können, die auf ihm drohende behördliche Massnahmen hinweisen würden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 3.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 54 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 11. September 2007 nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht zu begründen vermögen, in schlüssiger Weise aufgezeigt. In der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2007 werden keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007 und vom 12. Oktober 2007 zu verweisen.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das erneute Asylbegehren zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Bei dieser Sachlage ist auf das von dritter Seite eingereichte Schreiben vom 14. Juni 2008 (vgl. Bst. K), mit welchem um Erteilung einer B-Bewilligung ersucht wird, nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Berufserfahrungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - über einen Matura-Abschluss, diverse Sprachkenntnisse sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Verfahrenskosten sind mit den am 8. September 2007 und am 17. Oktober 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4627/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2008 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Januar 2005 auf dem Landweg. Über die Türkei sei er am 2. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte gleichentags im Empfangszentrum in Basel ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM unter Beilage eines Schreibens des D._______ vom 21. März 2005 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 18. Mai 2005 abgewiesen und festgehalten, dass die Verfügung vom 16. Februar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm der D._______ Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung. C. Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 15. Mai 2007 wurde er daraufhin vom BFM angehört. Zur Begründung seines zweiten Gesuchs führte der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten - im Wesentlichen aus, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz im April Y._______ als Sympathisant der E._______ angeschlossen. In der Folge sei er dieser Vereinigung im Jahre Y._______ beigetreten und habe sich bis Ende des Jahres Y._______ an deren Veranstaltungen und Kundgebungen beteiligt. Im Oktober 2006 habe er sich dann aktiv für die F._______ betätigt, deren Mitglied er geworden sei. Da er sich wegen seines Engagements für die F._______ nicht mehr bei der E._______ habe blicken lassen und seine Aktivitäten für dieselbe eingestellt habe, sei er von der E._______ ausgeschlossen worden. Wegen seiner Teilnahme an diversen Kundgebungen und weil er einen regimekritischen Artikel geschrieben habe, der im Internet veröffentlicht worden sei, befürchte er nun, bei einer Rückkehr in den Iran von den Behörden verfolgt zu werden. Ferner stamme er aus einer politischen Familie, welche von den iranischen Behörden als regimefeindlich eingestuft werde. So sei sein ältester Onkel ein Mitarbeiter des I._______ gewesen. Seine Mutter habe als G._______ gearbeitet und sei während der kulturellen Säuberungen von ihrer Stelle suspendiert worden. Ausserdem seien seine Familienangehörigen und er Anhänger der Glaubensgemeinschaft von H._______. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 6. Juni 2007 - lehnte das BFM das zweite Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund einer ersten Prüfung der Akten sei die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. So sei vorab festzuhalten und mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer kein politisches Engagement im Iran geltend gemacht habe und die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht habe geglaubt werden können. Es könne deshalb - entgegen der anderslautenden Ansicht in der Rechtsmitteleingabe - als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten sei. An dieser Einsicht vermöge auch der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach das BFM diesbezüglich andere Faktoren (so die Religionszugehörigkeit, die Tätigkeit eines Onkels für den I._______ oder die politische Vorgeschichte der Familie des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt habe, etwas zu ändern. So sei in den erwähnten beiden BFM-Entscheiden gerade auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft H._______ sowie die politische Vorgeschichte der Familie des Beschwerdeführers bezweifelt und als unglaubhaft erachtet worden. Diese beiden Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weiter würden die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Unterlagen der E._______ respektive der F._______ den Beschwerdeführer einerseits nur als einfaches Mitglied der E._______ im Jahre Y._______ ausweisen (der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile von der E._______ zurückgezogen respektive sei von dieser Vereinigung ausgeschlossen worden) und würden andererseits lediglich die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen bestätigen, ohne dass aus diesen in irgendeiner Weise ersichtlich würde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der E._______ und dann später bei der F._______ eine Kaderstelle innegehabt hätte beziehungsweise noch immer habe. Weiter würden seitens von Exiliranern im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheine schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher klarerweise innerhalb der E._______ oder der F._______ keine führende Funktion innehabe beziehungsweise ausübe, aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf die unter der Gesuchbeilage Nr. 16 angeführte Publikation eines regimekritischen Artikels, der unter J._______ erschienen sei, sei festzuhalten, dass dieser lediglich den Namen des Verfassers enthalte und nicht über eine Auflistung der schlechten politischen Lage im Iran sowie eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgehe. Dieser Artikel - sollten die iranischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - wäre daher ebenso nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könne. Was schliesslich den Auszug aus dem Protokoll des K._______ vom Z._______ betreffe, worin der Name des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber aufgeführt werde, so bestünden keinerlei Hinweise, dass der Name des Bewilligungsinhabers an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Nach dem Gesagten dürfte daher das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sein und erscheine der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich. Der Beschwerdeführer habe aus diesen Gründen zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 11. September 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Bestätigung der F._______) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 31. August 2007 (Datum Poststempel: 8. September 2007) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ratenzahlung mit der Begründung ein, es sei ihm nicht möglich, den gesamten eingeforderten Betrag von Fr. 600.-- auf einmal zu bezahlen. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass er momentan lediglich Fr. 50.-- bezahlen könne. Der Betrag von Fr. 50.-- wurde am 8. September 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. Mit Eingabe vom 11. September 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein aktuelles Urteil vom 29. August 2007 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-5300/2006 sowie auf diverse nachgereichte Beweismittel verwiesen, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Veranstaltungen der F._______ vom L._______ respektive als Bewilligungsinhaber einer Standaktion der F._______ im M._______ zeigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer namentlich auf einer Mitgliederliste der F._______ erwähnt und sei durch die Schweizer Sektion der F._______ am N._______ zum zuständigen Vertreter der F._______ für den Kanton O._______ ernannt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 wurden die Gesuche, es sei die Zwischenverfügung vom 27. August 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass hinsichtlich des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 anzuführen sei, dass der Beschwerdeführer - entgegen der im erwähnten Urteil zu beurteilenden Sachlage - vorliegend kein politisches Engagement im Iran geltend gemacht habe und überdies, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 aufgeführt, auch die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht habe glaubhaft machen können. Es dürfte daher nach wie vor nicht davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Iran den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person bekannt geworden sei. Zudem könne vorliegend im Unterschied zum erwähnten Urteil auch nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von der E._______ ausgeschlossen worden sei, massgeblich im Umkreis von deren Präsidenten R._______ exilpolitisch betätigt habe. Auch die weiteren Teilnahmen des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der F._______, sei es als einfacher Teilnehmer oder als Bewilligungsinhaber einer Standaktion oder auch die Ernennung zum zuständigen Vertreter der F._______ des Kantons O._______, dürften keine Indizien darstellen, aus welchen ersichtlich würde, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen worden sei. Allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers dürfte nicht zur Annahme ausreichen, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich aus den Eingaben weder Hinweise noch Beweismittel entnehmen liessen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Es dürften in casu keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig wäre oder anlässlich einer Veranstaltung in führender Funktion exponiert gegen aussen in Erscheinung getreten wäre. Zusammenfassend vermöchten die eingereichten Schreiben vom 8. und 11. September 2007 und die mit ihnen eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung als in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 zu führen. Nach dem Gesagten sei daher vollumfänglich an der in der Zwischenverfügung vom 27. August 2007 gezogenen Schlussfolgerung festzuhalten und die Gesuche, es sei die erwähnte Zwischenverfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, seien abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe daher innert drei Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung den Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 550.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen oder überweisen zu lassen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der restliche Betrag von Fr. 550.-- wurde am 17. Oktober 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. K. Am 17. Juni 2008 ging beim BFM ein vom 14. Juni 2008 datierendes Schreiben des D.______ ein, wonach dem Beschwerdeführer eine B-Bewilligung zu erteilen sei, um in der Schweiz sein Leben stabilisieren zu können und um von der Fürsorge unabhängig zu sein, da er schon drei Jahre hier sei. Das Schreiben wurde vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Auch in solchen Fällen kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage beim BFM angegeben, er habe sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nie politisch betätigt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt sei. An dieser Feststellung könnten auch die bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Onkels beim I._______ und die Entlassung seiner Mutter aus dem P._______ anlässlich der kulturellen Säuberungen sowie die angebliche Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der H._______ nichts ändern. Somit würden keine Vorfluchtgründe vorliegen. Was die nach der Einreise in die Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten angehe, so vermöchten diese keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Gemäss der Praxis des BFM seien nämlich Gesuchsteller ohne politisches Profil, die, wie der Beschwerdeführer geltend mache, in der Schweiz an Kundgebungen und Manifestationen von iranischen Exilorganisationen teilnehmen und sich dabei ablichten lassen und unter ihrem Namen und ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime gerichtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften erscheinen lassen würden, bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Der iranische Staat übe nämlich vor allem im Iran selber eine strenge Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt sofort und erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im Iran selbst verbreitet würden. Schliesslich würden diese Schlussfolgerungen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der bundesamtlichen Anhörung auf mehrmalige Nachfrage keine konkreten Anhaltspunkte habe geltend machen können, die auf ihm drohende behördliche Massnahmen hinweisen würden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 3.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 54 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 11. September 2007 nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht zu begründen vermögen, in schlüssiger Weise aufgezeigt. In der Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2007 werden keine Argumente vorgebracht, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007 und vom 12. Oktober 2007 zu verweisen. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das erneute Asylbegehren zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Bei dieser Sachlage ist auf das von dritter Seite eingereichte Schreiben vom 14. Juni 2008 (vgl. Bst. K), mit welchem um Erteilung einer B-Bewilligung ersucht wird, nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Berufserfahrungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - über einen Matura-Abschluss, diverse Sprachkenntnisse sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Verfahrenskosten sind mit den am 8. September 2007 und am 17. Oktober 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den im Gesamtbetrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: