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D-45/2013

D-45/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit ihrer Tochter C._______ (N [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 14. Oktober 2011 befragt wurde. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2012 am selben Ort um Asyl nach, wo man ihn am 10. Juli 2012 befragte. Am 20. November 2012 wurden die Beschwerdeführenden in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tschetschene und in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe. Da sich sein Bruder F._______ 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seither verschollen sei, werde er seit dem Jahre 2000 verfolgt. Die Leute von Kadyrow hätten ihn für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Zudem sei er von ihnen immer wieder festgenommen worden, wobei man ihn misshandelt und bedroht habe. Er habe jeweils ein Papier unterschreiben müssen, worin er bestätigt habe, dass er ihnen jegliche Informationen über seinen Bruder F._______ mitteilen würde. Seit dem Jahre 2007 sei er mit seiner Ehefrau zusammen. Religiös geheiratet hätten sie im Jahre 2011 in Kasachstan, da dies in Tschetschenien nicht möglich gewesen sei, weil er der Cousin des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Frau sei, und eine Heirat mir ihr aus kulturellen Gründen nicht erlaubt sei. Wegen dieses Eheschlusses habe er Probleme mit seinen Verwandten in Tschetschenien gehabt. Vor allem der Bruder G._______ des verstorbenen Ehemannes seiner Frau sei sehr mächtig und gehöre der Kadyrow-Regierung an. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 seien maskierte Männer in die Mietwohnung seiner Frau eingedrungen und hätten ihn und seine Frau geschlagen. Unter den Männern habe sich auch G._______ befunden, der ihm mit dem Tod gedroht habe. Seine Frau und ihre älteste Tochter C._______ hätten bei diesem Überfall aus dem Fenster springen und flüchten können; anschliessend sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich alleine in der Wohnung befunden; die maskierten Männer und die anderen zuvor anwesenden Kinder seiner Ehefrau seien verschwunden gewesen. Er gehe davon aus, das G._______ die Kinder mitgenommen habe und diese nun bei ihm wohnten, da nach der Tradition die Kinder bei der Familie des Mannes blieben, wenn eine Witwe nochmals heirate. Nach diesem Vorfall habe er sich zu einer Freundin seiner Mutter nach Inguschetien begeben, wo er sich versteckt habe. Nachdem er erfahren habe, dass seine Frau in die Schweiz geflüchtet sei, habe er sich auch zur Ausreise entschlossen, da man ihn irgendwann auch in Inguschetien gefunden hätte. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in Kasachstan geboren worden. Im Alter von acht Jahren sei sie mit ihrer Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Von ihrem ersten Mann habe sie fünf Kinder. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe sie als Krankenschwester gearbeitet. Zudem habe sich ihr Bruder Z._______ 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen und sei seither verschollen. Aus diesen Gründen sei sie immer wieder von maskierten Männern überfallen worden, die von ihr Informationen über die Widerstandskämpfer und ihren Bruder Z._______ gefordert hätten. Im Jahre 2002 seien sie und ihr verstorbener Mann erneut von maskierten Männern überfallen und heftig zusammengeschlagen worden, weshalb ihr Mann an Nierenkrebs erkrankt sei, woran er im Jahre 2004 gestorben sei. Im Jahre 2007, als sie bei ihrer Mutter gewesen sei, seien erneut maskierte Männer erschienen, die versucht hätten, den Aufenthaltsort ihres verschollenen Bruders Z._______ zu erfahren. Diese Männer hätten ihren ebenfalls anwesenden anderen Bruder erschossen und sie misshandelt. Im gleichen Jahr sei sie mit ihrem jetzigen Mann, dem Cousin ihres verstorbenen Mannes, zusammengekommen, was die Situation noch verschlimmert habe. Der Bruder ihres verstorbenen Mannes G._______, der für Kadyrow arbeite, habe ihre Kinder sowie ihr Vermögen, dass sie von ihrem verstorbenen Mann geerbt habe, gewollt, weshalb er sie immer wieder unter Druck gesetzt habe. Im Sommer 2010 sei sie erneut überfallen und zusammen mit ihren Kindern in einen Keller gebracht worden, wo sie zusammengeschlagen und gezwungen worden sei, Dokumente zu unterschreiben, worin sie bestätigt habe, dass sie auf ihre Kinder und ihr Vermögen verzichte. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 seien maskierte Männer, unter ihnen G._______, in ihre Wohnung in H._______ eingedrungen und hätten ihren Mann zusammengeschlagen. Sie selbst sei unter anderem mit dem Kolben eines Maschinengewehrs geschlagen und an der Schulter verletzt worden. Die Männer hätten zudem gedroht, ihre Tochter C._______ zu vergewaltigen. Ihr sei es jedoch gelungen, C._______ zu packen und mit ihr aus dem Fenster zu springen. Nachdem sie draussen ihre in der Nähe versteckten Dokumente und Wertsachen ausgegraben gehabt habe, sei sie am nächsten Morgen zusammen mit ihrer Tochter mit dem Bus nach Moskau gereist, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt seien. Sie wisse bis heute nicht, was mit ihren anderen vier Kindern passiert sei, die sich ebenfalls in ihrer Wohnung befunden hätten; sie gehe jedoch davon aus, dass sie sich bei G._______ aufhielten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 18. Juli 2012 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 14. August 2012 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien beziehungsweise in einem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden sei. C. In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin sei erneut schwanger und gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Mit der Eingabe wurde ein ärztliches Kurzzeugnis vom 14. November 2012 (in Kopie) zu den Akten gereicht. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Inlandpass, zwei fremdsprachige Ehescheine, einen fremdsprachigen Todesschein (in Kopie), mehrere fremdsprachige Geburtsscheine (teilweise in Kopie), ein fremdsprachiges Diplom (in Kopie), ein fremdsprachiges Arbeitsbüchlein (in Kopie) sowie einen Operationsbericht von Dr. I._______ vom 9. Januar 2012 über die Entfernung eines Hämatoms in ihrer Schulter zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte keine eigenen Dokumente ein. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführenden jeglicher Logik und Erfahrung widersprächen. So könne beispielsweise nicht nachvollzogen werden, wie die verletzte Beschwerdeführerin es geschafft habe, mit ihrer ältesten Tochter aus dem Fenster zu springen und vor mehreren bewaffneten Männern problemlos zu flüchten. Des Weiteren falle auf, dass beide Beschwerdeführenden wegen der Teilnahme ihrer Brüder am ersten Tschetschenienkrieg von 1995 und deren spurlosen Verschwindens bis heute bedroht seien. Abgesehen vom merkwürdigen Umstand, dass beide das gleiche Schicksal teilen sollten, sei dies kaum vorstellbar, zumal sich die Situation in Tschetschenien grundlegend verändert habe und die Kämpfer des ersten Krieges sowie deren Familien heute nicht mehr verfolgt würden. Gegen die allgemeine Erfahrung spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Männern in der Wohnung liegen gelassen worden sei und lediglich die Kinder mitgenommen worden seien. Falls G._______ tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer oder auch seiner Frau gehabt hätte, könne davon ausgegangen werden, dass er ihn entweder umgebracht oder zumindest festgenommen hätte. Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe etwas Geld und ihre Dokumente irgendwo draussen vergraben gehabt, weshalb es ihr möglich gewesen sei, diese Sachen vor der Abreise auszugraben und mitzunehmen, eher unrealistisch. Die Beschwerdeführerin habe im Alltag sicherlich Identitätsdokumente benötigt und diese daher nicht vergraben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter von fünf Kindern das Land innert Stunden verlasse, ohne sich wenigstens darüber zu informieren, was mit ihren anderen vier Kindern und ihrem Ehemann passiert sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, bis heute nicht zu wissen, wo ihre Kinder sich aufhielten. Sie habe auch nichts unternommen, um Kontakt mit den Kindern aufzubauen oder zumindest über Verwandte oder Bekannte herauszufinden, wo sich die Kinder befänden; auch dies könne nicht geglaubt werden. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an hinreichend begründete Vorbringen nicht erfüllten, da sie ungenau und unsubstanziiert ausgefallen seien und an eine konstruierte Geschichte erinnerten. Insbesondere die letzten beiden Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführenden veranlasst hätten auszureisen, seien von beiden Beschwerdeführenden unkonkret und allgemein geschildert worden. Zudem fänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angegeben, sie sei im Sommer 2011 in einen Keller gebracht worden, wo sie geschlagen, ausgezogen und fotografiert worden sei, damit sie Informationen über die Kämpfer, welche sie vor Jahren gepflegt habe, und über ihren verschollenen Bruder Z._______ preisgebe. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, im Keller geschlagen und gezwungen worden zu sein, zwei Dokumente zu unterschreiben, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie auf ihre Kinder bestätigten. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass es mehrere gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Tochter C._______ gebe. Im Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. Er gebe zwar an, aus Tschetschenien zu stammen, doch habe ein LINGUA-Gutachten ergeben, dass er höchstwahrscheinlich nicht in Tschetschenien sozialisiert worden sei. Aufgrund der detaillierten Analyse werde dem Gutachten eine relativ hohe Beweiskraft zugeteilt. Einiges weise eher darauf hin, dass er aus Kasachstan stamme. So habe die Beschwerdeführerin im Widerspruch zum Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausgesagt, dieser sei in Kasachstan geboren worden. Es sei daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden - in welcher Form auch immer - eine enge Verbindung zu Kasachstan pflegten. Daher erscheine es eher unlogisch, dass sie nicht legal nach Kasachstan geflohen seien, wo sie bereits über ein Beziehungsnetz verfügten und wo sie als russische Staatsbürger Wohnsitz nehmen könnten, sondern stattdessen illegal in die Schweiz gereist seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass dem Operationsbericht betreffend die Tumorentfernung an der Schulter der Beschwerdeführerin geringe Beweiskraft zukomme. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.

4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter der Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin.

5. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen und das Dossier der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (N [...]) beizuziehen.

6. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztliches Kurzzeugnis von Dr. med. J._______ vom 20. Dezember 2012 (in Kopie), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 (in Kopie) sowie mehrere Berichte über Tschetschenien. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei Fürsorgebestätigungen vom 24. Dezember 2012 zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin einen Abort erlitten habe, weshalb sie habe hospitalisiert werden müssen. Der Eingabe lag ein Operationsbericht vom 3. Januar 2013 (in Kopie) bei. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Tschetschenien (Thema: Sprache und Verstoss gegen die Sitten) vom 12. Februar 2013 zu den Akten reichen. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführenden nur teilweise mit ihren widersprechenden Aussagen konfrontiert habe und der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter C._______ überhaupt nicht vorgehalten habe, weshalb dieses Versäumnis mit vorliegender Verfügung nachzuholen sei. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 30. April 2013 schriftlich zu äussern. K. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14 E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführenden nur teilweise mit ihren widersprechenden Aussagen konfrontierte und der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter überhaupt nicht vorhielt. Dadurch verletzte das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

E. 4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).

E. 4.3 Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. April 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern und allfällige Erklärungen vorzubringen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter vorgehalten und ihr die Möglichkeit geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 29. April 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Den aufgezeigten Widersprüchen kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welche letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

E. 6.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (N [...]) hat in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen.

E. 6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen beziehungsweise Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 10, A 22/10 S. 8, A 34/17 S. 1, A 35/17, S. 1). Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung habe dazu geführt, dass sie während der Anhörung zunehmend in einen Zustand der Verwirrtheit geraten sei, woraus sich gewisse Unklarheiten und angebliche Oberflächlichkeiten bei der Schilderung des Erlebten erklären liessen, ist festzustellen, dass dieser Einwand die im Folgenden aufzuzeigenden Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.5) nicht zu erklären vermag, da sich im Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf finden, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung in einem Zustand der Verwirrtheit befunden hat (vgl. A 35/17). Bezeichnenderweise brachte die Hilfswerkvertretung keine diesbezüglichen Beobachtungen vor. Diese Ausführungen in der Beschwerde sind daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten; dies auch deshalb, weil es die Beschwerdeführenden erst vorbrachten, nachdem ihnen in der angefochtenen Verfügung verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen vorgehalten worden waren. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 nichts. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 6.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sind, zumal sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich erheblich widersprüchlich äusserten. Beispielsweise sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung aus, er sei im Jahre 2003 von den Kadyrow-Leuten zum ersten Mal festgenommen worden und Ende 2011 das letzte Mal (A 22/10 S. 7), während er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) zu Protokoll gab, er sei im Jahre 2000 das erste Mal und im Jahre 2006 oder 2007 das letzte Mal von den Leuten Kadyrows festgenommen worden (A 34/17 F60 ff.). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich des behaupteten Vorfalls in einem Keller in H._______, in welchen Kadyrow-Leute sie und ihre Kinder gesperrt haben sollen, widersprochen. So machte sie anlässlich der Befragung geltend, dieses Ereignis habe sich am 24. September 2011 ereignet und man habe sie und ihre Tochter damals nackt ausgezogen, um sie dazu zu bringen, Informationen über Widerstandskämpfer, insbesondere ihren Bruder Z._______, preiszugeben (A 4/10 S. 9), wohingegen sie bei der Anhörung vorbrachte, dieser Vorfall im Keller habe sich im Sommer 2010 zugetragen und man habe sie damals gezwungen, zwei Dokumente zu unterzeichnen, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie auf ihre Kinder bestätigten (A 35/17 F97). Angesprochen auf diese unterschiedlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen (A 35/17 F108). Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend, der Vorfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich in einer Wohnung in Inguschetien abgespielt (A 34/17 F88), während die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung zu Protokoll gab, das Ereignis in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich in H._______ (Tschetschenien) zugetragen (A 35/17 F28 f.). Die Behauptung in der Stellungnahme vom 29. April 2013, wonach diese widersprüchlichen Aussagen auf einen Versprecher des Beschwerdeführers oder einen von ihm bei der Rückübersetzung unentdeckten Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, jedes der Kinder der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Überfalls durch die maskierten Männer etwas gemacht, "gelesen oder sonst Sachen gemacht" (A 34/17 F100), wohingegen die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gab, ihre Kinder hätten zum Zeitpunkt dieses Vorfalls geschlafen (A 35/17 F42). Angesprochen auf diese unterschiedlichen Vorbringen korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass nur die Kleinen geschlafen hätten (A 35/17 F43). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April 2013, die Frauen seien für die Kinderbetreuung zuständig, weshalb dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, ob die Kinder am Lesen oder Spielen gewesen seien oder schon geschlafen hätten, sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Gegen die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe spricht auch die Tatsache, dass die Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ den Schilderungen der Beschwerdeführerin teilweise widersprechen. Beispielsweise gab C._______ anlässlich ihrer Anhörung vom 22. November 2012 zu Protokoll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen (A 22/16 F52 [N (...)]). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Vorfall habe sich "ungefähr um halb eins in der Nacht" ereignet (A 35/17 F40). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal zwischen Frühabends und Mitternacht ein Unterschied besteht (vgl. A 22/16 F54 [N (...)]). Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Kadyrow-Leute, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Festnahmen und des vorgebrachten Überfalls durch maskierte Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011, wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 34/17 S. 7 ff., A 35/17 S. 4 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch bei den behaupteten Vorfällen um einschneidende Erlebnisse. Unrealistisch erscheint überdies die Schilderung der Beschwerdeführenden, wonach es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 gelungen sein soll, den maskierten Männern durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu dieser Zeit mindestens fünf bewaffnete Männer in der Wohnung aufgehalten haben sollen und die Beschwerdeführerin von ihnen vor dem angeblichen Sprung erheblich misshandelt worden sein soll (A 34/17 F88 ff., A 35/17 F28 ff.). Unglaubhaft, weil realitätsfern sind ausserdem die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat wegen der Teilnahme ihrer Brüder am ersten Tschetschenienkrieg von den Leuten Kadyrows verfolgt worden, zumal die beiden Brüder bereits seit 1995 verschollen sein sollen und sich die Situation in Tschetschenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seither grundlegend verändert hat. So haben insbesondere unzählige ehemalige Widerstandskämpfer Amnestie erhalten und können heute ohne Furcht in Tschetschenien ein normales Leben führen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von den Kadyrow-Leuten beziehungsweise G._______ verfolgt würden, wie das von ihnen geltend gemacht wird. An dieser Beurteilung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. An der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ändert insbesondere auch nichts, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der von ihr vorgebrachten Erlebnisse in ihrem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (Martin Leonhardt/Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet somit keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden einzugehen. Da die von ihnen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.

E. 6.6 Gemäss der zu den Akten gereichten schriftliche Auskunft der SFH betreffend Tschetschenien vom 12. Februar 2013 verstosse die Heirat einer Frau mit dem Cousin ihres Ex-Mannes in Tschetschenien gegen die Sitten. Die Verwandten würden ein solches "unsittliches" Ehepaar verstossen oder verjagen oder würden versuchen, es zu einer Trennung zu zwingen. Der Bruder des Verstorbenen sei zudem verpflichtet, die Ehre der Familie wiederherzustellen, indem er und die anderen Verwandten die beiden körperlich bestrafen oder gar töten würden. Dieses Dokument der SFH vermag vorliegend keine zukünftige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch G._______ oder dessen Familie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien glaubhaft zu machen, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet um den Cousin der Beschwerdeführerin handelt, da - wie vorstehend dargelegt - die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind und zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben; überdies kommt der Experte im Bericht vom 14. August 2012 zur landeskundlich-kulturellen und linguistische Analyse zur Verifizierung des Sozialisierungsortes des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien beziehungsweise in einem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden sei, obwohl der Beschwerdeführer behauptet, er sei in Tschetschenien geboren worden und habe dort bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden aus der eingereichten Auskunft der SFH betreffend Tschetschenien nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchten müssten. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da - wie vorstehend unter Ziffer 6.5 f. der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10; F32.1) diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Im erwähnten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 wird zudem geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung kommen werde, die höchstwahrscheinlich zu einer psychischen Dekompensation mit vermutlicher Suizidalität führen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten (vermutlichen) Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, deren Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist.

E. 8.3.4 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10; F32.1) leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der begonnenen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung unter besonderer Beobachtung der Kontinuität der therapeutischen Beziehung bestehe. Es wird im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch in dieser wichtigen Phase des Vertrauensaufbaus für den psychischen Gesundheitszustand verheerend sei, insbesondere, da das mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Misstrauen der Patientin nur langsam durch eine schrittweise Annäherung habe reduziert werden können.

E. 8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).

E. 8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu fördern. Grundsätzlich sind - bis auf einige wenige komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglichkeit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011, S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 vertretenen Meinung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung in Tschetschenien grundsätzlich erhältlich machen kann, dies auch unter Berücksichtigung, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien während vielen Jahren in der Hauptstadt H._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein. Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.5 f.), sind ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Entgegen der im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 vertretenen Meinung kann demnach auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, sie werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte. Es ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Tschetschenien zurückkehren werden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde dort bei einer allenfalls notwendigen privaten Finanzierung medizinischer Behandlungen durch den - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführer unterstützt. Der Beschwerdeführerin ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Davon ist umso mehr auszugehen, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-47/2013 vom 21. Mai 2013 auch das Asylgesuch ihrer Tochter C._______ rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden in Zukunft nicht getrennt, sondern könnten gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren. Da vorliegend der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erstellt ist, ist der Subeventualantrag in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, abzuweisen.

E. 8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ab 1978 bis zu ihrer Ausreise im September 2011 immer in H._______ gelebt (A 4/10 S. 4); nach den Akten ist zudem davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Tschetschenien gelebt hat, auch wenn er gemäss dem LINGUA-Gutachten vom 14. August 2012 sehr wahrscheinlich nicht dort hauptsozialisiert wurde. Folglich sind die Beschwerdeführenden mit den Lebensumständen in Tschetschenien bestens vertraut. Aufgrund ihres Aufenthalts ist überdies davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen, das ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer hat ausserdem jahrelange Berufserfahrung als (...) (A 22/10 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gelingen wird, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung sowie Berufserfahrung als (...) (A 4/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, sie könne sich in ihrem Heimatland nach ihrer Genesung auch wirtschaftlich reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihre Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien insgesamt als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

E. 11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 12 Obwohl die Beschwerdeführenden in der Sache selbst unterliegen, ist ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihnen dadurch, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte, zusätzliche Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihnen kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. April 2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-45/2013 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Russland, beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit ihrer Tochter C._______ (N [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 14. Oktober 2011 befragt wurde. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2012 am selben Ort um Asyl nach, wo man ihn am 10. Juli 2012 befragte. Am 20. November 2012 wurden die Beschwerdeführenden in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tschetschene und in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe. Da sich sein Bruder F._______ 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seither verschollen sei, werde er seit dem Jahre 2000 verfolgt. Die Leute von Kadyrow hätten ihn für ihre Zwecke rekrutieren wollen. Zudem sei er von ihnen immer wieder festgenommen worden, wobei man ihn misshandelt und bedroht habe. Er habe jeweils ein Papier unterschreiben müssen, worin er bestätigt habe, dass er ihnen jegliche Informationen über seinen Bruder F._______ mitteilen würde. Seit dem Jahre 2007 sei er mit seiner Ehefrau zusammen. Religiös geheiratet hätten sie im Jahre 2011 in Kasachstan, da dies in Tschetschenien nicht möglich gewesen sei, weil er der Cousin des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Frau sei, und eine Heirat mir ihr aus kulturellen Gründen nicht erlaubt sei. Wegen dieses Eheschlusses habe er Probleme mit seinen Verwandten in Tschetschenien gehabt. Vor allem der Bruder G._______ des verstorbenen Ehemannes seiner Frau sei sehr mächtig und gehöre der Kadyrow-Regierung an. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 seien maskierte Männer in die Mietwohnung seiner Frau eingedrungen und hätten ihn und seine Frau geschlagen. Unter den Männern habe sich auch G._______ befunden, der ihm mit dem Tod gedroht habe. Seine Frau und ihre älteste Tochter C._______ hätten bei diesem Überfall aus dem Fenster springen und flüchten können; anschliessend sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich alleine in der Wohnung befunden; die maskierten Männer und die anderen zuvor anwesenden Kinder seiner Ehefrau seien verschwunden gewesen. Er gehe davon aus, das G._______ die Kinder mitgenommen habe und diese nun bei ihm wohnten, da nach der Tradition die Kinder bei der Familie des Mannes blieben, wenn eine Witwe nochmals heirate. Nach diesem Vorfall habe er sich zu einer Freundin seiner Mutter nach Inguschetien begeben, wo er sich versteckt habe. Nachdem er erfahren habe, dass seine Frau in die Schweiz geflüchtet sei, habe er sich auch zur Ausreise entschlossen, da man ihn irgendwann auch in Inguschetien gefunden hätte. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in Kasachstan geboren worden. Im Alter von acht Jahren sei sie mit ihrer Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Von ihrem ersten Mann habe sie fünf Kinder. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe sie als Krankenschwester gearbeitet. Zudem habe sich ihr Bruder Z._______ 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen und sei seither verschollen. Aus diesen Gründen sei sie immer wieder von maskierten Männern überfallen worden, die von ihr Informationen über die Widerstandskämpfer und ihren Bruder Z._______ gefordert hätten. Im Jahre 2002 seien sie und ihr verstorbener Mann erneut von maskierten Männern überfallen und heftig zusammengeschlagen worden, weshalb ihr Mann an Nierenkrebs erkrankt sei, woran er im Jahre 2004 gestorben sei. Im Jahre 2007, als sie bei ihrer Mutter gewesen sei, seien erneut maskierte Männer erschienen, die versucht hätten, den Aufenthaltsort ihres verschollenen Bruders Z._______ zu erfahren. Diese Männer hätten ihren ebenfalls anwesenden anderen Bruder erschossen und sie misshandelt. Im gleichen Jahr sei sie mit ihrem jetzigen Mann, dem Cousin ihres verstorbenen Mannes, zusammengekommen, was die Situation noch verschlimmert habe. Der Bruder ihres verstorbenen Mannes G._______, der für Kadyrow arbeite, habe ihre Kinder sowie ihr Vermögen, dass sie von ihrem verstorbenen Mann geerbt habe, gewollt, weshalb er sie immer wieder unter Druck gesetzt habe. Im Sommer 2010 sei sie erneut überfallen und zusammen mit ihren Kindern in einen Keller gebracht worden, wo sie zusammengeschlagen und gezwungen worden sei, Dokumente zu unterschreiben, worin sie bestätigt habe, dass sie auf ihre Kinder und ihr Vermögen verzichte. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 seien maskierte Männer, unter ihnen G._______, in ihre Wohnung in H._______ eingedrungen und hätten ihren Mann zusammengeschlagen. Sie selbst sei unter anderem mit dem Kolben eines Maschinengewehrs geschlagen und an der Schulter verletzt worden. Die Männer hätten zudem gedroht, ihre Tochter C._______ zu vergewaltigen. Ihr sei es jedoch gelungen, C._______ zu packen und mit ihr aus dem Fenster zu springen. Nachdem sie draussen ihre in der Nähe versteckten Dokumente und Wertsachen ausgegraben gehabt habe, sei sie am nächsten Morgen zusammen mit ihrer Tochter mit dem Bus nach Moskau gereist, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt seien. Sie wisse bis heute nicht, was mit ihren anderen vier Kindern passiert sei, die sich ebenfalls in ihrer Wohnung befunden hätten; sie gehe jedoch davon aus, dass sie sich bei G._______ aufhielten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 18. Juli 2012 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 14. August 2012 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien beziehungsweise in einem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden sei. C. In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin sei erneut schwanger und gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Mit der Eingabe wurde ein ärztliches Kurzzeugnis vom 14. November 2012 (in Kopie) zu den Akten gereicht. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Inlandpass, zwei fremdsprachige Ehescheine, einen fremdsprachigen Todesschein (in Kopie), mehrere fremdsprachige Geburtsscheine (teilweise in Kopie), ein fremdsprachiges Diplom (in Kopie), ein fremdsprachiges Arbeitsbüchlein (in Kopie) sowie einen Operationsbericht von Dr. I._______ vom 9. Januar 2012 über die Entfernung eines Hämatoms in ihrer Schulter zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte keine eigenen Dokumente ein. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführenden jeglicher Logik und Erfahrung widersprächen. So könne beispielsweise nicht nachvollzogen werden, wie die verletzte Beschwerdeführerin es geschafft habe, mit ihrer ältesten Tochter aus dem Fenster zu springen und vor mehreren bewaffneten Männern problemlos zu flüchten. Des Weiteren falle auf, dass beide Beschwerdeführenden wegen der Teilnahme ihrer Brüder am ersten Tschetschenienkrieg von 1995 und deren spurlosen Verschwindens bis heute bedroht seien. Abgesehen vom merkwürdigen Umstand, dass beide das gleiche Schicksal teilen sollten, sei dies kaum vorstellbar, zumal sich die Situation in Tschetschenien grundlegend verändert habe und die Kämpfer des ersten Krieges sowie deren Familien heute nicht mehr verfolgt würden. Gegen die allgemeine Erfahrung spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Männern in der Wohnung liegen gelassen worden sei und lediglich die Kinder mitgenommen worden seien. Falls G._______ tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer oder auch seiner Frau gehabt hätte, könne davon ausgegangen werden, dass er ihn entweder umgebracht oder zumindest festgenommen hätte. Sodann erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe etwas Geld und ihre Dokumente irgendwo draussen vergraben gehabt, weshalb es ihr möglich gewesen sei, diese Sachen vor der Abreise auszugraben und mitzunehmen, eher unrealistisch. Die Beschwerdeführerin habe im Alltag sicherlich Identitätsdokumente benötigt und diese daher nicht vergraben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter von fünf Kindern das Land innert Stunden verlasse, ohne sich wenigstens darüber zu informieren, was mit ihren anderen vier Kindern und ihrem Ehemann passiert sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, bis heute nicht zu wissen, wo ihre Kinder sich aufhielten. Sie habe auch nichts unternommen, um Kontakt mit den Kindern aufzubauen oder zumindest über Verwandte oder Bekannte herauszufinden, wo sich die Kinder befänden; auch dies könne nicht geglaubt werden. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an hinreichend begründete Vorbringen nicht erfüllten, da sie ungenau und unsubstanziiert ausgefallen seien und an eine konstruierte Geschichte erinnerten. Insbesondere die letzten beiden Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführenden veranlasst hätten auszureisen, seien von beiden Beschwerdeführenden unkonkret und allgemein geschildert worden. Zudem fänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angegeben, sie sei im Sommer 2011 in einen Keller gebracht worden, wo sie geschlagen, ausgezogen und fotografiert worden sei, damit sie Informationen über die Kämpfer, welche sie vor Jahren gepflegt habe, und über ihren verschollenen Bruder Z._______ preisgebe. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, im Keller geschlagen und gezwungen worden zu sein, zwei Dokumente zu unterschreiben, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie auf ihre Kinder bestätigten. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass es mehrere gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Tochter C._______ gebe. Im Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. Er gebe zwar an, aus Tschetschenien zu stammen, doch habe ein LINGUA-Gutachten ergeben, dass er höchstwahrscheinlich nicht in Tschetschenien sozialisiert worden sei. Aufgrund der detaillierten Analyse werde dem Gutachten eine relativ hohe Beweiskraft zugeteilt. Einiges weise eher darauf hin, dass er aus Kasachstan stamme. So habe die Beschwerdeführerin im Widerspruch zum Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausgesagt, dieser sei in Kasachstan geboren worden. Es sei daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden - in welcher Form auch immer - eine enge Verbindung zu Kasachstan pflegten. Daher erscheine es eher unlogisch, dass sie nicht legal nach Kasachstan geflohen seien, wo sie bereits über ein Beziehungsnetz verfügten und wo sie als russische Staatsbürger Wohnsitz nehmen könnten, sondern stattdessen illegal in die Schweiz gereist seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass dem Operationsbericht betreffend die Tumorentfernung an der Schulter der Beschwerdeführerin geringe Beweiskraft zukomme. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.

4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter der Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin.

5. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen und das Dossier der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (N [...]) beizuziehen.

6. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztliches Kurzzeugnis von Dr. med. J._______ vom 20. Dezember 2012 (in Kopie), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 (in Kopie) sowie mehrere Berichte über Tschetschenien. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei Fürsorgebestätigungen vom 24. Dezember 2012 zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin einen Abort erlitten habe, weshalb sie habe hospitalisiert werden müssen. Der Eingabe lag ein Operationsbericht vom 3. Januar 2013 (in Kopie) bei. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Tschetschenien (Thema: Sprache und Verstoss gegen die Sitten) vom 12. Februar 2013 zu den Akten reichen. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführenden nur teilweise mit ihren widersprechenden Aussagen konfrontiert habe und der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter C._______ überhaupt nicht vorgehalten habe, weshalb dieses Versäumnis mit vorliegender Verfügung nachzuholen sei. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 30. April 2013 schriftlich zu äussern. K. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14 E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführenden nur teilweise mit ihren widersprechenden Aussagen konfrontierte und der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter überhaupt nicht vorhielt. Dadurch verletzte das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. 4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 4.3 Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. April 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den Widersprüchen in ihren Aussagen zu äussern und allfällige Erklärungen vorzubringen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Tochter vorgehalten und ihr die Möglichkeit geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 29. April 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Den aufgezeigten Widersprüchen kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welche letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (N [...]) hat in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen. 6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen beziehungsweise Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 10, A 22/10 S. 8, A 34/17 S. 1, A 35/17, S. 1). Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung habe dazu geführt, dass sie während der Anhörung zunehmend in einen Zustand der Verwirrtheit geraten sei, woraus sich gewisse Unklarheiten und angebliche Oberflächlichkeiten bei der Schilderung des Erlebten erklären liessen, ist festzustellen, dass dieser Einwand die im Folgenden aufzuzeigenden Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.5) nicht zu erklären vermag, da sich im Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf finden, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung in einem Zustand der Verwirrtheit befunden hat (vgl. A 35/17). Bezeichnenderweise brachte die Hilfswerkvertretung keine diesbezüglichen Beobachtungen vor. Diese Ausführungen in der Beschwerde sind daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten; dies auch deshalb, weil es die Beschwerdeführenden erst vorbrachten, nachdem ihnen in der angefochtenen Verfügung verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen vorgehalten worden waren. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 nichts. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 6.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft sind, zumal sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich erheblich widersprüchlich äusserten. Beispielsweise sagte der Beschwerdeführer bei der Befragung aus, er sei im Jahre 2003 von den Kadyrow-Leuten zum ersten Mal festgenommen worden und Ende 2011 das letzte Mal (A 22/10 S. 7), während er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) zu Protokoll gab, er sei im Jahre 2000 das erste Mal und im Jahre 2006 oder 2007 das letzte Mal von den Leuten Kadyrows festgenommen worden (A 34/17 F60 ff.). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich des behaupteten Vorfalls in einem Keller in H._______, in welchen Kadyrow-Leute sie und ihre Kinder gesperrt haben sollen, widersprochen. So machte sie anlässlich der Befragung geltend, dieses Ereignis habe sich am 24. September 2011 ereignet und man habe sie und ihre Tochter damals nackt ausgezogen, um sie dazu zu bringen, Informationen über Widerstandskämpfer, insbesondere ihren Bruder Z._______, preiszugeben (A 4/10 S. 9), wohingegen sie bei der Anhörung vorbrachte, dieser Vorfall im Keller habe sich im Sommer 2010 zugetragen und man habe sie damals gezwungen, zwei Dokumente zu unterzeichnen, die ihren Verzicht auf ihr Vermögen sowie auf ihre Kinder bestätigten (A 35/17 F97). Angesprochen auf diese unterschiedlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen (A 35/17 F108). Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend, der Vorfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich in einer Wohnung in Inguschetien abgespielt (A 34/17 F88), während die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung zu Protokoll gab, das Ereignis in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich in H._______ (Tschetschenien) zugetragen (A 35/17 F28 f.). Die Behauptung in der Stellungnahme vom 29. April 2013, wonach diese widersprüchlichen Aussagen auf einen Versprecher des Beschwerdeführers oder einen von ihm bei der Rückübersetzung unentdeckten Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, jedes der Kinder der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Überfalls durch die maskierten Männer etwas gemacht, "gelesen oder sonst Sachen gemacht" (A 34/17 F100), wohingegen die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gab, ihre Kinder hätten zum Zeitpunkt dieses Vorfalls geschlafen (A 35/17 F42). Angesprochen auf diese unterschiedlichen Vorbringen korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass nur die Kleinen geschlafen hätten (A 35/17 F43). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April 2013, die Frauen seien für die Kinderbetreuung zuständig, weshalb dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, ob die Kinder am Lesen oder Spielen gewesen seien oder schon geschlafen hätten, sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Gegen die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe spricht auch die Tatsache, dass die Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ den Schilderungen der Beschwerdeführerin teilweise widersprechen. Beispielsweise gab C._______ anlässlich ihrer Anhörung vom 22. November 2012 zu Protokoll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen (A 22/16 F52 [N (...)]). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Vorfall habe sich "ungefähr um halb eins in der Nacht" ereignet (A 35/17 F40). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal zwischen Frühabends und Mitternacht ein Unterschied besteht (vgl. A 22/16 F54 [N (...)]). Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Kadyrow-Leute, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Festnahmen und des vorgebrachten Überfalls durch maskierte Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011, wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 34/17 S. 7 ff., A 35/17 S. 4 ff.). Den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch bei den behaupteten Vorfällen um einschneidende Erlebnisse. Unrealistisch erscheint überdies die Schilderung der Beschwerdeführenden, wonach es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 gelungen sein soll, den maskierten Männern durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu dieser Zeit mindestens fünf bewaffnete Männer in der Wohnung aufgehalten haben sollen und die Beschwerdeführerin von ihnen vor dem angeblichen Sprung erheblich misshandelt worden sein soll (A 34/17 F88 ff., A 35/17 F28 ff.). Unglaubhaft, weil realitätsfern sind ausserdem die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat wegen der Teilnahme ihrer Brüder am ersten Tschetschenienkrieg von den Leuten Kadyrows verfolgt worden, zumal die beiden Brüder bereits seit 1995 verschollen sein sollen und sich die Situation in Tschetschenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seither grundlegend verändert hat. So haben insbesondere unzählige ehemalige Widerstandskämpfer Amnestie erhalten und können heute ohne Furcht in Tschetschenien ein normales Leben führen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von den Kadyrow-Leuten beziehungsweise G._______ verfolgt würden, wie das von ihnen geltend gemacht wird. An dieser Beurteilung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. An der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ändert insbesondere auch nichts, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ (Psychologin) vom 20. Dezember 2012 festgehalten wird, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der von ihr vorgebrachten Erlebnisse in ihrem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (Martin Leonhardt/Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet somit keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11), zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage sind dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden einzugehen. Da die von ihnen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 6.6 Gemäss der zu den Akten gereichten schriftliche Auskunft der SFH betreffend Tschetschenien vom 12. Februar 2013 verstosse die Heirat einer Frau mit dem Cousin ihres Ex-Mannes in Tschetschenien gegen die Sitten. Die Verwandten würden ein solches "unsittliches" Ehepaar verstossen oder verjagen oder würden versuchen, es zu einer Trennung zu zwingen. Der Bruder des Verstorbenen sei zudem verpflichtet, die Ehre der Familie wiederherzustellen, indem er und die anderen Verwandten die beiden körperlich bestrafen oder gar töten würden. Dieses Dokument der SFH vermag vorliegend keine zukünftige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch G._______ oder dessen Familie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien glaubhaft zu machen, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet um den Cousin der Beschwerdeführerin handelt, da - wie vorstehend dargelegt - die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind und zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben; überdies kommt der Experte im Bericht vom 14. August 2012 zur landeskundlich-kulturellen und linguistische Analyse zur Verifizierung des Sozialisierungsortes des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien beziehungsweise in einem tschetschenischen Milieu hauptsozialisiert worden sei, obwohl der Beschwerdeführer behauptet, er sei in Tschetschenien geboren worden und habe dort bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden aus der eingereichten Auskunft der SFH betreffend Tschetschenien nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchten müssten. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da - wie vorstehend unter Ziffer 6.5 f. der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10; F32.1) diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Im erwähnten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 wird zudem geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung kommen werde, die höchstwahrscheinlich zu einer psychischen Dekompensation mit vermutlicher Suizidalität führen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten (vermutlichen) Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, deren Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen sind, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist. 8.3.4 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ und L._______ vom 20. Dezember 2012 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10; F32.1) leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der begonnenen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung unter besonderer Beobachtung der Kontinuität der therapeutischen Beziehung bestehe. Es wird im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch in dieser wichtigen Phase des Vertrauensaufbaus für den psychischen Gesundheitszustand verheerend sei, insbesondere, da das mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Misstrauen der Patientin nur langsam durch eine schrittweise Annäherung habe reduziert werden können. 8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu fördern. Grundsätzlich sind - bis auf einige wenige komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglichkeit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011, S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 vertretenen Meinung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung in Tschetschenien grundsätzlich erhältlich machen kann, dies auch unter Berücksichtigung, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien während vielen Jahren in der Hauptstadt H._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein. Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.5 f.), sind ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Entgegen der im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2012 vertretenen Meinung kann demnach auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, sie werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte. Es ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Tschetschenien zurückkehren werden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde dort bei einer allenfalls notwendigen privaten Finanzierung medizinischer Behandlungen durch den - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführer unterstützt. Der Beschwerdeführerin ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Davon ist umso mehr auszugehen, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-47/2013 vom 21. Mai 2013 auch das Asylgesuch ihrer Tochter C._______ rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden in Zukunft nicht getrennt, sondern könnten gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren. Da vorliegend der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erstellt ist, ist der Subeventualantrag in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, abzuweisen. 8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben ab 1978 bis zu ihrer Ausreise im September 2011 immer in H._______ gelebt (A 4/10 S. 4); nach den Akten ist zudem davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Tschetschenien gelebt hat, auch wenn er gemäss dem LINGUA-Gutachten vom 14. August 2012 sehr wahrscheinlich nicht dort hauptsozialisiert wurde. Folglich sind die Beschwerdeführenden mit den Lebensumständen in Tschetschenien bestens vertraut. Aufgrund ihres Aufenthalts ist überdies davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen, das ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer hat ausserdem jahrelange Berufserfahrung als (...) (A 22/10 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gelingen wird, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung sowie Berufserfahrung als (...) (A 4/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, sie könne sich in ihrem Heimatland nach ihrer Genesung auch wirtschaftlich reintegrieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in ihre Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien insgesamt als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

12. Obwohl die Beschwerdeführenden in der Sache selbst unterliegen, ist ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihnen dadurch, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte, zusätzliche Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihnen kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. April 2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: