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D-47/2013

D-47/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit ihrer Mutter C._______ (N [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 21. Oktober 2011 befragt wurde. Am 22. November 2012 wurde sie in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in F._______ (Tschetschenien) geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe vier Geschwister; ihr Vater sei im Jahre 2004 gestorben. Da sich G._______, ihr Onkel mütterlicherseits, im Jahre 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seither verschollen sei, habe die Familie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Die Familienmitglieder seien regelmässig besucht, geschlagen und bedroht worden. Im Sommer 2007 sei ein anderer Onkel mütterlicherseits vor den Augen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter erschossen worden. Seit Herbst 2007 sei ihre Mutter mit ihrem Stiefvater H._______, dem Cousin ihres verstorbenen Vaters, zusammen, was noch mehr Probleme verursacht habe, da eine solche Beziehung in Tschetschenien aus kulturellen Gründen nicht erlaubt sei und I._______, der Bruder ihres verstorbenen Vaters, der mit Kadyrow kollaboriere, diese Beziehung nicht billige. Im Jahre 2010 sei ihre Familie von Leuten Kadyrows abgeführt und in einen Keller am Stadtrand gebracht worden, wo man ihre Mutter heftig zusammengeschlagen und gezwungen habe, Dokumente zu unterschreiben. Danach sei ihre Mutter vier Tage lang bewusstlos gewesen. In der Nach vom 24. auf den 25. September 2011 seien sechs Männer in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen und hätten ihren Stiefvater misshandelt sowie begonnen, sie und ihre Mutter auszuziehen. Die Männer hätten nach dem verschollen Onkel G._______ gefragt und gedroht, sie zu vergewaltigen beziehungsweise sie und ihre Mutter nackt zu fotografieren und die Fotos ins Internet zu stellen. Daraufhin hätten ihr Bruder sowie ihr Stiefvater die Männer abgelenkt, weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter durchs Fenster hätten fliehen können. Noch in der gleichen Nacht seien sie mit dem Bus nach Moskau gefahren, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, diese sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. C. Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin einen fremdsprachigen Geburtsschein (in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass verschiedene wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. Beispielsweise habe sie bei der Befragung geltend gemacht, ihr Stiefvater sei 2010, als sie alle in einen Keller geschleppt worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen worden; sie selbst sei in den Nierenbereich geschlagen worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, ihr Stiefvater sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen, und man habe sie nicht angefasst. Zusätzlich zu ihren eigenen widersprüchlichen Aussagen hätten wesentliche Vorbringen den Schilderungen ihrer Mutter widersprochen. So seien die Darstellungen der beiden bezüglich des Überfalls auf die Familie im September 2012 (recte: 2011) in verschiedenen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Überfall habe etwa um zwanzig Uhr stattgefunden und nach ihrer Flucht aus dem Fenster hätten sie und ihre Mutter den Nachtbus nach Moskau genommen, während ihre Mutter zu Protokoll gegeben habe, der Vorfall habe sich kurz nach Mitternacht ereignet, und sie seien erst am nächsten Morgen mit dem Bus nach Moskau gereist. Zudem habe die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht differenziert schildern können, wie ihr die maskierten Männer ihren Inlandpass im September 2011 weggenommen hätten, sondern habe sich in unglaubhafte Erklärungen verstrickt. Überdies habe sie nicht angeben können, in welchem Dorf ihre verheiratete Schwester lebe, obwohl sie erklärt habe, dass sie (Schwester) bei diesem Überfall im September 2011 bei ihnen zu Besuch gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Familie wisse, in welchem Dorf diese nach der Heirat mit ihrem Mann gelebt habe. Desgleichen habe die Beschwerdeführerin auch nichts über die Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater sagen können, was nicht nachvollziehbar sei. Ausserdem widerspreche die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Fenster ihrer Wohnung im ersten Stock jeglicher Logik des Handelns, zumal nicht nachvollzogen werden könne, wie sie und ihre Mutter es geschafft haben sollten, vor den Augen von angeblich sechs maskierten Männern aus dem Fenster zu klettern ohne dabei behindert zu werden. Falls sie es trotzdem geschafft haben sollten, aus dem Fenster zu springen, könne davon ausgegangen werden, dass die Männer so schnell wie möglich aus dem Haus gerannt und ihnen gefolgt wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eher oberflächliche Kenntnisse von F._______ habe, obwohl sie ihr Leben lang dort gewohnt haben wolle. In Anbetracht der Tatsache, dass zudem ihr Stiefvater gemäss dem LINGUA-Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Tschetschenien stamme, ihre Mutter in Kasachstan geboren, ihr erster Ehemann dort gestorben und sie auch in Kasachstan wieder geheiratet habe sowie zwei ihrer Geschwister (gemäss den eingereichten Geburtsscheinen im Dossier ihrer Mutter) in Inguschetien geboren seien, blieben einige Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin. Angesichts der unzähligen Widersprüche, Lücken und unlogischen Elementen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne auch der Umstand, dass sie aufgrund ihres jungen Alters und ihrer allfälligen psychischen Probleme nicht jedes Detail korrekt wiederzugeben vermöge, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umstossen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.

4. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen und das Dossier der Mutter sowie des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, C._______ und H._______ (N [...]), beizuziehen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 (in Kopie) sowie mehrere Berichte über Tschetschenien. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2012 zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter konfrontiert habe, weshalb dieses Versäumnis mit vorliegender Verfügung nachzuholen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. April 2013 zu den widersprechenden Vorbringen schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14 E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter konfrontierte. Dadurch verletzte das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

E. 4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).

E. 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter zu äussern. Mit Eingabe vom 29. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Den aufgezeigten Widersprüchen kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welche letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen bei der Befragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 7/12 S. 10, A 22/16 S. 1).

E. 6.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 6.3.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______, der damit die Schande ihrer Mutter reinigen wolle. Ihr werde es kaum möglich sein, sich gegen diese Verheiratung zur Wehr zu setzen.

E. 6.3.2 Diese erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Asylvorbringen sind als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Anlässlich der Befragung und der Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass ihr in ihrem Heimatland eine Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______ drohe, obwohl sie ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um ein wesentliches Sachverhaltselement bezüglich ihrer Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, zumal sie anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (A 7/12 S. 2, A 22/16 S. 2) und die Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigte sowie die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, implizit verneinte (A 22/16 F110). Die geltend gemachte Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______ ist auch deshalb unglaubhaft, da schon die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden können (vgl. nachstehend E. 6.4.3). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei diesem erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um ihrem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen.

E. 6.4.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

E. 6.4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin C._______ sowie deren zweiter Mann H._______ (beide N [...]) haben in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen.

E. 6.4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind, zumal sie sich diesbezüglich erheblich widersprüchlich äusserte. So gab sie anlässlich der Befragung zu Protokoll, ihr Stiefvater H._______ sei im Jahre 2010, als sie alle in einen Keller geschleppt worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen worden; sie selbst habe man ebenfalls in den Nierenbereich geschlagen (A 7/12 S. 8 f.). Demgegenüber sagte sie bei der Anhörung aus, ihr Stiefvater sei zum Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 2010 nicht anwesend gewesen und ihr habe man nichts getan (A 22/16 F69 ff.). Zudem machte die Beschwerdeführerin anlässlich Anhörung im Zusammenhang mit dem Ereignis im Keller zuerst geltend, sie habe ihre bewusstlose Mutter nicht normal ins Krankenhaus bringen können, da sie sehr grosse Angst gehabt habe, dass man sie umbringe (A 22/16 F69 f.), wohingegen sie kurz darauf vorbrachte, die Mutter sei mit der Ambulanz ins Spital gefahren worden, wo man ihr eine Spritze gegeben habe (A 22/16 F75 f.). Als der Beschwerdeführerin diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war sie nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 22/16 F78). Überdies gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu Protokoll, ihr Inlandpass sei ihr beim vorletzten Überfall im Jahre 2009 oder 2010 abgenommen worden. Sie hätten kein Geld gehabt, einen neuen ausstellen zu lassen (A 7/12 S. 6). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aus, ihr Inlandpass sei ihr beim letzten Vorfall im September 2011 weggenommen worden (A 22/16 F8 f.). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung geltend, die Männer hätten beim Überfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 ihrer Mutter gegenüber gedroht, sie (Beschwerdeführerin) zu vergewaltigen (A 7/12 S. 8). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, die Männer hätten gedroht, sie und ihre Mutter nackt zu fotografieren und die Fotos ins Internet zu stellen (A 22/16 F36).

E. 6.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe spricht auch die Tatsache, dass die Aussagen ihrer Mutter C._______ zu den erwähnten Ereignissen teilweise erheblich ihren Schilderungen widersprechen. Beispielsweise gab ihre Mutter bei ihrer Anhörung vom 20. November 2012 zu Protokoll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich ungefähr um halb ein Uhr nachts ereignet und nach ihrer Flucht aus dem Fenster seien sie erst am nächsten Morgen mit dem Bus nach Moskau gereist (A 35/17 F35, F40 [N (...)]). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vor, der Vorfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen und sie und ihre Mutter hätten noch in derselben Nacht den Bus nach Moskau genommen (A 22/16 S. 7). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend machte, es sei "tiefe Nacht" gewesen, als sie nach Moskau losgefahren seien (A 22/16 F55). Zudem sagte die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung aus, bei einem Überfall im Jahre 2010, bei dem sie Dokumente habe unterschreiben müssen, sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Keller ihres damaligen Wohnhauses geführt worden (A 35/17 F97 f.). Bezüglich dieses Vorfalls gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung hingegen zu Protokoll, sie sei zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern mit dem Auto aus der Stadt F._______ zu einem bewaldeten Stück Land gebracht worden, wo sie in einen bunkerähnlichen Keller gesperrt worden seien (A 2216 F69 ff.). Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen aufzulösen zumal den Akten nicht entnommen werden kann, sie seien getrennt in den Bunker gebracht worden. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Überfälle durch die maskierten Männer im Jahre 2010 respektive in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 22/16 F35 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Überfällen doch um einschneidende Erlebnisse. Realitätsfremd erscheint überdies die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es ihr und ihrer Mutter C._______ in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 gelungen sein soll, den maskierten Männern durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu dieser Zeit zirka sechs Männer in der Wohnung aufgehalten haben sollen und die Mutter der Beschwerdeführerin von ihnen vor dem Sprung erheblich misshandelt worden sein soll (A 22/16 F35 ff; A 35/17 F28 [N (...)]). Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und ihre Familie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat wegen der Teilnahme ihres Onkels mütterlicherseits am ersten Tschetschenienkrieg und dessen Verschollenheit von den Kadyrow-Leuten verfolgt worden, zumal der Onkel bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg verschollen sein soll und sich die Situation in Tschetschenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seither grundlegend verändert hat. So haben insbesondere unzählige ehemalige Widerstandskämpfer Amnestie erhalten und können heute ohne Furcht in Tschetschenien ein normales Leben führen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den Kadyrow-Leuten beziehungsweise I._______ verfolgt würde, wie das von ihr behauptet wird. An dieser Beurteilung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Da die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchten müsste. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da - wie vorstehend unter Ziffer 6.3 ff. der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 leidet die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen und depressiven Symptomatik. Dieses gesundheitliche Problem stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), zumal damit zu rechnen ist, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach Tschetschenien zurückkehren wird, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-45/2013 vom 21. Mai 2013 auch deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden. Daher ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen.

E. 8.3.4 Im eingereichten ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ vom 18. Dezember 2012 wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen und depressiven Symptomatik leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der begonnenen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung bestehe. Es wird im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung nach sich ziehen dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift geltend macht, sie leide an Nierenproblemen, ist festzuhalten, dass sie es trotz Zumutbarkeit - befindet sie sich doch schon seit Anfang Oktober 2011 in der Schweiz - und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist davon auszugehen, dass sie unter keinen ernsthaften Nierenproblemen leidet.

E. 8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).

E. 8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu fördern. Grundsätzlich sind - bis auf einige wenige komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglichkeit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011, S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung hinsichtlich der bei ihr diagnostizierten ängstlichen und depressiven Symptomatik in Tschetschenien grundsätzlich erhältlich machen kann, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien immer in der Hauptstadt F._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein. Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3 ff.), sind ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, sie werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Wie in E. 8.3.3 dargelegt, wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach Tschetschenien zurückkehren, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde in Tschetschenien bei einer allenfalls notwendigen privaten Finanzierung medizinischer Behandlungen durch den - gemäss den Akten - gesunden Stiefvater unterstützt. Der Beschwerdeführerin ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.

E. 8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien sprechen würden. Sie hat gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im September 2011 immer in F._______ gelebt (A 7/12 S. 4), weshalb sie mit den Lebensumständen in Tschetschenien bestens vertraut sein dürfte. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in F._______ ist zudem davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Wie erwähnt ist überdies anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zusammen mit ihrer Mutter C._______, sondern auch mit ihrem Stiefvater H._______ in die Heimat zurückkehren wird, der sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihre Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Festzustellen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E.8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

E. 11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 12 Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihr dadurch, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte, zusätzliche Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. April 2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-47/2013 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit ihrer Mutter C._______ (N [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 21. Oktober 2011 befragt wurde. Am 22. November 2012 wurde sie in E._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in F._______ (Tschetschenien) geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe vier Geschwister; ihr Vater sei im Jahre 2004 gestorben. Da sich G._______, ihr Onkel mütterlicherseits, im Jahre 1995 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und seither verschollen sei, habe die Familie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Die Familienmitglieder seien regelmässig besucht, geschlagen und bedroht worden. Im Sommer 2007 sei ein anderer Onkel mütterlicherseits vor den Augen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter erschossen worden. Seit Herbst 2007 sei ihre Mutter mit ihrem Stiefvater H._______, dem Cousin ihres verstorbenen Vaters, zusammen, was noch mehr Probleme verursacht habe, da eine solche Beziehung in Tschetschenien aus kulturellen Gründen nicht erlaubt sei und I._______, der Bruder ihres verstorbenen Vaters, der mit Kadyrow kollaboriere, diese Beziehung nicht billige. Im Jahre 2010 sei ihre Familie von Leuten Kadyrows abgeführt und in einen Keller am Stadtrand gebracht worden, wo man ihre Mutter heftig zusammengeschlagen und gezwungen habe, Dokumente zu unterschreiben. Danach sei ihre Mutter vier Tage lang bewusstlos gewesen. In der Nach vom 24. auf den 25. September 2011 seien sechs Männer in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen und hätten ihren Stiefvater misshandelt sowie begonnen, sie und ihre Mutter auszuziehen. Die Männer hätten nach dem verschollen Onkel G._______ gefragt und gedroht, sie zu vergewaltigen beziehungsweise sie und ihre Mutter nackt zu fotografieren und die Fotos ins Internet zu stellen. Daraufhin hätten ihr Bruder sowie ihr Stiefvater die Männer abgelenkt, weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter durchs Fenster hätten fliehen können. Noch in der gleichen Nacht seien sie mit dem Bus nach Moskau gefahren, von wo sie mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, diese sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. C. Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin einen fremdsprachigen Geburtsschein (in Kopie) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass verschiedene wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. Beispielsweise habe sie bei der Befragung geltend gemacht, ihr Stiefvater sei 2010, als sie alle in einen Keller geschleppt worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen worden; sie selbst sei in den Nierenbereich geschlagen worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, ihr Stiefvater sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen, und man habe sie nicht angefasst. Zusätzlich zu ihren eigenen widersprüchlichen Aussagen hätten wesentliche Vorbringen den Schilderungen ihrer Mutter widersprochen. So seien die Darstellungen der beiden bezüglich des Überfalls auf die Familie im September 2012 (recte: 2011) in verschiedenen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Überfall habe etwa um zwanzig Uhr stattgefunden und nach ihrer Flucht aus dem Fenster hätten sie und ihre Mutter den Nachtbus nach Moskau genommen, während ihre Mutter zu Protokoll gegeben habe, der Vorfall habe sich kurz nach Mitternacht ereignet, und sie seien erst am nächsten Morgen mit dem Bus nach Moskau gereist. Zudem habe die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht differenziert schildern können, wie ihr die maskierten Männer ihren Inlandpass im September 2011 weggenommen hätten, sondern habe sich in unglaubhafte Erklärungen verstrickt. Überdies habe sie nicht angeben können, in welchem Dorf ihre verheiratete Schwester lebe, obwohl sie erklärt habe, dass sie (Schwester) bei diesem Überfall im September 2011 bei ihnen zu Besuch gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Familie wisse, in welchem Dorf diese nach der Heirat mit ihrem Mann gelebt habe. Desgleichen habe die Beschwerdeführerin auch nichts über die Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater sagen können, was nicht nachvollziehbar sei. Ausserdem widerspreche die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Fenster ihrer Wohnung im ersten Stock jeglicher Logik des Handelns, zumal nicht nachvollzogen werden könne, wie sie und ihre Mutter es geschafft haben sollten, vor den Augen von angeblich sechs maskierten Männern aus dem Fenster zu klettern ohne dabei behindert zu werden. Falls sie es trotzdem geschafft haben sollten, aus dem Fenster zu springen, könne davon ausgegangen werden, dass die Männer so schnell wie möglich aus dem Haus gerannt und ihnen gefolgt wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eher oberflächliche Kenntnisse von F._______ habe, obwohl sie ihr Leben lang dort gewohnt haben wolle. In Anbetracht der Tatsache, dass zudem ihr Stiefvater gemäss dem LINGUA-Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Tschetschenien stamme, ihre Mutter in Kasachstan geboren, ihr erster Ehemann dort gestorben und sie auch in Kasachstan wieder geheiratet habe sowie zwei ihrer Geschwister (gemäss den eingereichten Geburtsscheinen im Dossier ihrer Mutter) in Inguschetien geboren seien, blieben einige Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin. Angesichts der unzähligen Widersprüche, Lücken und unlogischen Elementen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne auch der Umstand, dass sie aufgrund ihres jungen Alters und ihrer allfälligen psychischen Probleme nicht jedes Detail korrekt wiederzugeben vermöge, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umstossen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.

4. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen und das Dossier der Mutter sowie des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, C._______ und H._______ (N [...]), beizuziehen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 (in Kopie) sowie mehrere Berichte über Tschetschenien. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2012 zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter konfrontiert habe, weshalb dieses Versäumnis mit vorliegender Verfügung nachzuholen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. April 2013 zu den widersprechenden Vorbringen schriftlich zu äussern. H. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen - beispielsweise des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese ihren eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14 E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter konfrontierte. Dadurch verletzte das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter zu äussern. Mit Eingabe vom 29. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Den aufgezeigten Widersprüchen kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welche letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen bei der Befragung beziehungsweise Anhörung gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 7/12 S. 10, A 22/16 S. 1). 6.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 6.3 6.3.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______, der damit die Schande ihrer Mutter reinigen wolle. Ihr werde es kaum möglich sein, sich gegen diese Verheiratung zur Wehr zu setzen. 6.3.2 Diese erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Asylvorbringen sind als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Anlässlich der Befragung und der Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass ihr in ihrem Heimatland eine Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______ drohe, obwohl sie ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um ein wesentliches Sachverhaltselement bezüglich ihrer Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, zumal sie anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (A 7/12 S. 2, A 22/16 S. 2) und die Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigte sowie die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, implizit verneinte (A 22/16 F110). Die geltend gemachte Zwangsverheiratung durch ihren Onkel I._______ ist auch deshalb unglaubhaft, da schon die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt werden können (vgl. nachstehend E. 6.4.3). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei diesem erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um ihrem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6.4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin C._______ sowie deren zweiter Mann H._______ (beide N [...]) haben in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beigezogen. 6.4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind, zumal sie sich diesbezüglich erheblich widersprüchlich äusserte. So gab sie anlässlich der Befragung zu Protokoll, ihr Stiefvater H._______ sei im Jahre 2010, als sie alle in einen Keller geschleppt worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen worden; sie selbst habe man ebenfalls in den Nierenbereich geschlagen (A 7/12 S. 8 f.). Demgegenüber sagte sie bei der Anhörung aus, ihr Stiefvater sei zum Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 2010 nicht anwesend gewesen und ihr habe man nichts getan (A 22/16 F69 ff.). Zudem machte die Beschwerdeführerin anlässlich Anhörung im Zusammenhang mit dem Ereignis im Keller zuerst geltend, sie habe ihre bewusstlose Mutter nicht normal ins Krankenhaus bringen können, da sie sehr grosse Angst gehabt habe, dass man sie umbringe (A 22/16 F69 f.), wohingegen sie kurz darauf vorbrachte, die Mutter sei mit der Ambulanz ins Spital gefahren worden, wo man ihr eine Spritze gegeben habe (A 22/16 F75 f.). Als der Beschwerdeführerin diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war sie nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 22/16 F78). Überdies gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu Protokoll, ihr Inlandpass sei ihr beim vorletzten Überfall im Jahre 2009 oder 2010 abgenommen worden. Sie hätten kein Geld gehabt, einen neuen ausstellen zu lassen (A 7/12 S. 6). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aus, ihr Inlandpass sei ihr beim letzten Vorfall im September 2011 weggenommen worden (A 22/16 F8 f.). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung geltend, die Männer hätten beim Überfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 ihrer Mutter gegenüber gedroht, sie (Beschwerdeführerin) zu vergewaltigen (A 7/12 S. 8). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, die Männer hätten gedroht, sie und ihre Mutter nackt zu fotografieren und die Fotos ins Internet zu stellen (A 22/16 F36). 6.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe spricht auch die Tatsache, dass die Aussagen ihrer Mutter C._______ zu den erwähnten Ereignissen teilweise erheblich ihren Schilderungen widersprechen. Beispielsweise gab ihre Mutter bei ihrer Anhörung vom 20. November 2012 zu Protokoll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich ungefähr um halb ein Uhr nachts ereignet und nach ihrer Flucht aus dem Fenster seien sie erst am nächsten Morgen mit dem Bus nach Moskau gereist (A 35/17 F35, F40 [N (...)]). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vor, der Vorfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen und sie und ihre Mutter hätten noch in derselben Nacht den Bus nach Moskau genommen (A 22/16 S. 7). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend machte, es sei "tiefe Nacht" gewesen, als sie nach Moskau losgefahren seien (A 22/16 F55). Zudem sagte die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung aus, bei einem Überfall im Jahre 2010, bei dem sie Dokumente habe unterschreiben müssen, sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Keller ihres damaligen Wohnhauses geführt worden (A 35/17 F97 f.). Bezüglich dieses Vorfalls gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung hingegen zu Protokoll, sie sei zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern mit dem Auto aus der Stadt F._______ zu einem bewaldeten Stück Land gebracht worden, wo sie in einen bunkerähnlichen Keller gesperrt worden seien (A 2216 F69 ff.). Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen aufzulösen zumal den Akten nicht entnommen werden kann, sie seien getrennt in den Bunker gebracht worden. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Überfälle durch die maskierten Männer im Jahre 2010 respektive in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 22/16 F35 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Überfällen doch um einschneidende Erlebnisse. Realitätsfremd erscheint überdies die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es ihr und ihrer Mutter C._______ in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 gelungen sein soll, den maskierten Männern durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu dieser Zeit zirka sechs Männer in der Wohnung aufgehalten haben sollen und die Mutter der Beschwerdeführerin von ihnen vor dem Sprung erheblich misshandelt worden sein soll (A 22/16 F35 ff; A 35/17 F28 [N (...)]). Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und ihre Familie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat wegen der Teilnahme ihres Onkels mütterlicherseits am ersten Tschetschenienkrieg und dessen Verschollenheit von den Kadyrow-Leuten verfolgt worden, zumal der Onkel bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg verschollen sein soll und sich die Situation in Tschetschenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seither grundlegend verändert hat. So haben insbesondere unzählige ehemalige Widerstandskämpfer Amnestie erhalten und können heute ohne Furcht in Tschetschenien ein normales Leben führen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den Kadyrow-Leuten beziehungsweise I._______ verfolgt würde, wie das von ihr behauptet wird. An dieser Beurteilung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Da die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchten müsste. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da - wie vorstehend unter Ziffer 6.3 ff. der Erwägungen dargelegt wird - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 leidet die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen und depressiven Symptomatik. Dieses gesundheitliche Problem stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), zumal damit zu rechnen ist, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach Tschetschenien zurückkehren wird, da mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-45/2013 vom 21. Mai 2013 auch deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden. Daher ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen. 8.3.4 Im eingereichten ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______ und K._______ vom 18. Dezember 2012 wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen und depressiven Symptomatik leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerdeführerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der begonnenen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung bestehe. Es wird im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung nach sich ziehen dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift geltend macht, sie leide an Nierenproblemen, ist festzuhalten, dass sie es trotz Zumutbarkeit - befindet sie sich doch schon seit Anfang Oktober 2011 in der Schweiz - und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist davon auszugehen, dass sie unter keinen ernsthaften Nierenproblemen leidet. 8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu fördern. Grundsätzlich sind - bis auf einige wenige komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglichkeit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. Veronika Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011, S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung hinsichtlich der bei ihr diagnostizierten ängstlichen und depressiven Symptomatik in Tschetschenien grundsätzlich erhältlich machen kann, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien immer in der Hauptstadt F._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein. Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3 ff.), sind ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen eine andere Ursache haben. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, sie werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung erleiden. Wie in E. 8.3.3 dargelegt, wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach Tschetschenien zurückkehren, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde in Tschetschenien bei einer allenfalls notwendigen privaten Finanzierung medizinischer Behandlungen durch den - gemäss den Akten - gesunden Stiefvater unterstützt. Der Beschwerdeführerin ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft. Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. 8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien sprechen würden. Sie hat gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im September 2011 immer in F._______ gelebt (A 7/12 S. 4), weshalb sie mit den Lebensumständen in Tschetschenien bestens vertraut sein dürfte. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in F._______ ist zudem davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Wie erwähnt ist überdies anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zusammen mit ihrer Mutter C._______, sondern auch mit ihrem Stiefvater H._______ in die Heimat zurückkehren wird, der sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihre Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Festzustellen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E.8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

12. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihr dadurch, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte, zusätzliche Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. April 2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: