Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 4. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Weiter beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis zum 1. Mai 2016 zu erfolgen habe. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 18. November 2015 eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren D-7438/2015). B. In der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei erfolglos in der ihm damals zugewiesenen Unterkunft C._______ in B._______ gesucht. C. Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte das kantonale Migrationsamt das SEM, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwunden sei. D. Am 15. April 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. E. Am 22. April 2016 erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers und er wurde der Unterkunft D._______ in E._______ zugewiesen. F. Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei erfolglos in der ihm zugewiesenen Unterkunft D._______ in E._______ gesucht. Nachdem er von der Polizei gleichentags in einer anderen Asylunterkunft angetroffen wurde, wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 4. November 2015 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Frist zur Überstellung nach Italien sei mittlerweile abgelaufen. Die Abmeldung durch das kantonale Migrationsamt vom 8. April 2016 sei zu Unrecht erfolgt und die Überstellungsfrist hätte nicht gestützt darauf verlängert werden dürfen. Sein Aufenthalt sei stets bekannt gewesen, wie sich den beiliegenden Bestätigungen bezüglich des Schulbesuchs und wahrgenommener Termine beim Sozialamt entnehmen lasse. Eine Person, deren Aufenthaltsort bekannt sei, könne nicht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet werden, nur weil sie bei der geplanten Ausschaffung nicht angetroffen worden sei. H. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 - eröffnet am 29. Juni 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, weshalb die Überstellungsfrist zu Recht verlängert worden sei. Das kantonale Migrationsamt habe ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Abmeldung vom 8. Juni 2016 am 14. Juni 2016 abgelehnt. Aus der entsprechenden Verfügung gehe hervor, weshalb das Migrationsamt am 8. April 2016 gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer "unbekannten Aufenthalts" sei. Die Polizei habe demnach im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2016 erfolglos versucht, den Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich weder beim Migrations- noch beim Sozialamt abgemeldet gehabt, so dass ihm die Unkenntnis der Behörden über seinen Verbleib im fraglichen Zeitraum anzulasten sei. I. Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2016 respektive des Nichteintretensentscheids vom 4. November 2015 und um Anweisung an das SEM, sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, ersucht. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet worden. Das kantonale Migrationsamt habe ihn am 8. April 2016 fälschlicherweise als "verschwunden" abgemeldet und die Überstellungsfrist hätte nicht gestützt auf diese Meldung verlängert werden dürfen. Die Polizei habe nur einmal - in der Nacht vom 7./8. April 2016 zwischen 22:50 und 00:30 Uhr - in der ihm zugewiesenen Unterkunft nach ihm gesucht. Aufgrund des einmaligen Nichtantreffens könne nicht auf eine absichtliche und systematische Verhinderung der Überstellung geschlossen werden. Bis zum Ablauf der Überstellungsfrist anfangs Mai 2016 hätte genügend Zeit bestanden, ihn nochmals zu suchen. In der Unterkunft habe es kein An- und Abmeldesystem und auch keine täglichen Kontakte mit den Betreuungspersonen des Sozialamts gegeben. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, sich jederzeit am zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Es sei nicht mehr eruierbar, wo er in der fraglichen Nacht gewesen sei und ob er sich für diese Zeit beim Sozialamt abgemeldet habe. Dem Sozialamt sei sein Aufenthaltsort aber immer bekannt gewesen, wie die am 22. April 2016 lückenlos erfolgte Ummeldung in eine neue Unterkunft zeige. Zudem habe er vom 15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig vormittags einen Deutschkurs besucht. Auch habe er die monatlichen Termine beim Sozialamt zur Auszahlung der Nothilfe stets wahrgenommen. Laut der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von Juni 2016 garantiere die Dublin-III-VO dem Asylsuchenden ein umfassendes Beschwerde- und Vortragsrecht respektive eine entsprechende Prüfungspflicht der Gerichte. Das befasste Gericht müsse somit prüfen, ob Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO korrekt angewendet worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig verwies sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. L. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Bestätigungen über monatliche Auszahlungen der Nothilfe und den Besuch eines Deutschkurses seien nicht geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden nachzuweisen. Selbst wenn nur eine Suche stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass es der Polizei aufgrund der angetroffenen Situation klar gewesen sei, dass kaum Aussicht bestanden habe, den Beschwerdeführer in naher Zukunft in der Unterkunft anzutreffen. Bemerkenswert sei, dass bei fünf ähnlich gelagerten Fällen aus der gleichen Unterkunft keine Verhaftung gelungen sei. Im Übrigen werde auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist allein objektiven Zwecken und nicht dem Schutz des Betroffenen dienen würden. M. In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entscheidend sei, ob die Abmeldung am 8. April 2016 zu Recht erfolgt sei, nicht, ob er sich den Behörden danach zur Verfügung gehalten habe. Laut dem Polizeirapport hätten sich die Suchbemühungen in der Suche in der Nacht vom 7./8. April 2016 erschöpft. Eine Abmeldung nach einer einmaligen Suche sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Frage, ob die Dublin-III-VO individuelle Rechte des Asylsuchenden begründe, verweise das SEM auf eine überholte Rechtsprechung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären beziehungsweise er zu Unrecht in den mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2015 als zuständig erkannten Dublin-Staat überstellt worden ist.
E. 4.1 Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an Italien lief ursprünglich am 1. Mai 2016 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Infolge der Annahme, der Beschwerdeführer sei flüchtig, verlängerte das SEM die Frist indes am 15. April 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf achtzehn Monate. In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Frist zu seiner Überstellung nach Italien sei zu Unrecht verlängert worden. Die Überstellungsfrist sei mittlerweile abgelaufen, weshalb die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei.
E. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
E. 4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder betreten wird (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden.
E. 4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das für den Überstellungsvollzug zuständige kantonale Migrationsamt der Polizei am 7. April 2016 den Auftrag erteilte, den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung des Vollzugs festzunehmen und dem Migrationsamt am Morgen des 8. April 2016 zuzuführen. Unbestritten ist, dass die Polizei den Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft C._______ in B._______ in der Nacht vom 7./8. April 2016 nicht auffinden und ihn deshalb der kantonalen Migrationsbehörde nicht wie beauftragt am 8. April 2016 zuführen konnte, so dass die damals geplante Überstellung an Italien scheiterte. Am 11. April 2016 ging beim SEM die Meldung des kantonalen Migrationsamts vom 8. April 2016 ein, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwunden sei, worauf das SEM die italienischen Behörden am 15. April 2016 um Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM hätte die Abwesenheitsmeldung vom 8. April 2016 nicht zum Anlass nehmen dürfen, um ihn als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten und die Überstellungsfrist entsprechend zu verlängern, kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wusste seit Erlass des Beschwerdeurteils D-7438/2015 vom 11. Dezember 2015, dass er die Schweiz verlassen und sich den Behörden im Hinblick auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nach Italien zur Verfügung halten muss. Ihm war auch bekannt, dass die Vollzugsfrist anfangs Mai 2016 endete. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Es dürfen durchaus tagsüber Kursbesuche oder anderweitige Termine wahrgenommen und Freizeitaktivitäten ausser Haus ausgeübt werden. Indes ist zu erwarten, dass die betreffende Person nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft anzutreffen ist. Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er war für die Behörden in der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 in der Unterkunft C._______ nicht auffindbar. Die Polizei suchte ihn dort über eine längere Zeitspanne (22:50 bis 00:30 Uhr) erfolglos. Durch seine nächtliche Abwesenheit vereitelte der Beschwerdeführer die geplante Überstellung an Italien. Indem er sich, im Bewusstsein um den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist und zu einer Zeit, wo dies von ihm erwartet werden durfte, nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und damit die Vollzugsbehörden im Unwissen über seinen Verbleib liess, hat er sich den Vollzugsbemühungen der zuständigen kantonalen Behörden widersetzt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den Bestätigungen über monatliche Auszahlungen der Nothilfe in den Räumlichkeiten des Sozialamtes und den vormittäglichen Besuch eines Deutschkurses, an dem der Beschwerdeführer laut der Kursleiterin in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig teilgenommen habe, vermag der Beschwerdeführer sein Verfügbarhalten gegenüber den Vollzugsbehörden nicht nachzuweisen. Die betreffenden Bestätigungen vermögen über seinen Aufenthaltsort ausserhalb der Unterrichts- respektive Auszahlungszeiten nichts auszusagen. Im Übrigen ist es - wie bereits in E. 4.3 festgehalten - irrelevant, ob andere als die mit dem Vollzug unmittelbar betrauten Behörden Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers besassen. Die Vollzugsbehörden waren zum Zeitpunkt der geplanten Abholung des Beschwerdeführers in dessen zugewiesener Unterkunft im Unwissen über seinen Verbleib und das SEM hat ihm deshalb zu Recht vorgehalten, im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig zu sein. Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 15. April 2016 gegeben. Für die Beantragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren ist nicht von Bedeutung, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers am 22. April 2016 vermag an der Rechtmässigkeit der Fristverlängerung daher nichts zu ändern (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3) und er kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen.
E. 4.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht abgelaufen und die am 6. Juli 2016 vollzogene Überstellung des Beschwerdeführers an Italien erfolgte innerhalb der achtzehnmonatigen Frist von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und angesichts des vom Sozialamt bestätigten Nothilfebezugs von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Von der Kostenerhebung ist dementsprechend abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4594/2016 Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 4. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Weiter beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis zum 1. Mai 2016 zu erfolgen habe. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 18. November 2015 eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren D-7438/2015). B. In der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei erfolglos in der ihm damals zugewiesenen Unterkunft C._______ in B._______ gesucht. C. Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte das kantonale Migrationsamt das SEM, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwunden sei. D. Am 15. April 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate. E. Am 22. April 2016 erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers und er wurde der Unterkunft D._______ in E._______ zugewiesen. F. Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei erfolglos in der ihm zugewiesenen Unterkunft D._______ in E._______ gesucht. Nachdem er von der Polizei gleichentags in einer anderen Asylunterkunft angetroffen wurde, wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 4. November 2015 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Frist zur Überstellung nach Italien sei mittlerweile abgelaufen. Die Abmeldung durch das kantonale Migrationsamt vom 8. April 2016 sei zu Unrecht erfolgt und die Überstellungsfrist hätte nicht gestützt darauf verlängert werden dürfen. Sein Aufenthalt sei stets bekannt gewesen, wie sich den beiliegenden Bestätigungen bezüglich des Schulbesuchs und wahrgenommener Termine beim Sozialamt entnehmen lasse. Eine Person, deren Aufenthaltsort bekannt sei, könne nicht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet werden, nur weil sie bei der geplanten Ausschaffung nicht angetroffen worden sei. H. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 - eröffnet am 29. Juni 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, weshalb die Überstellungsfrist zu Recht verlängert worden sei. Das kantonale Migrationsamt habe ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Abmeldung vom 8. Juni 2016 am 14. Juni 2016 abgelehnt. Aus der entsprechenden Verfügung gehe hervor, weshalb das Migrationsamt am 8. April 2016 gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer "unbekannten Aufenthalts" sei. Die Polizei habe demnach im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2016 erfolglos versucht, den Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich weder beim Migrations- noch beim Sozialamt abgemeldet gehabt, so dass ihm die Unkenntnis der Behörden über seinen Verbleib im fraglichen Zeitraum anzulasten sei. I. Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2016 respektive des Nichteintretensentscheids vom 4. November 2015 und um Anweisung an das SEM, sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, ersucht. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet worden. Das kantonale Migrationsamt habe ihn am 8. April 2016 fälschlicherweise als "verschwunden" abgemeldet und die Überstellungsfrist hätte nicht gestützt auf diese Meldung verlängert werden dürfen. Die Polizei habe nur einmal - in der Nacht vom 7./8. April 2016 zwischen 22:50 und 00:30 Uhr - in der ihm zugewiesenen Unterkunft nach ihm gesucht. Aufgrund des einmaligen Nichtantreffens könne nicht auf eine absichtliche und systematische Verhinderung der Überstellung geschlossen werden. Bis zum Ablauf der Überstellungsfrist anfangs Mai 2016 hätte genügend Zeit bestanden, ihn nochmals zu suchen. In der Unterkunft habe es kein An- und Abmeldesystem und auch keine täglichen Kontakte mit den Betreuungspersonen des Sozialamts gegeben. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, sich jederzeit am zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Es sei nicht mehr eruierbar, wo er in der fraglichen Nacht gewesen sei und ob er sich für diese Zeit beim Sozialamt abgemeldet habe. Dem Sozialamt sei sein Aufenthaltsort aber immer bekannt gewesen, wie die am 22. April 2016 lückenlos erfolgte Ummeldung in eine neue Unterkunft zeige. Zudem habe er vom 15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig vormittags einen Deutschkurs besucht. Auch habe er die monatlichen Termine beim Sozialamt zur Auszahlung der Nothilfe stets wahrgenommen. Laut der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von Juni 2016 garantiere die Dublin-III-VO dem Asylsuchenden ein umfassendes Beschwerde- und Vortragsrecht respektive eine entsprechende Prüfungspflicht der Gerichte. Das befasste Gericht müsse somit prüfen, ob Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO korrekt angewendet worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig verwies sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. L. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Bestätigungen über monatliche Auszahlungen der Nothilfe und den Besuch eines Deutschkurses seien nicht geeignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden nachzuweisen. Selbst wenn nur eine Suche stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass es der Polizei aufgrund der angetroffenen Situation klar gewesen sei, dass kaum Aussicht bestanden habe, den Beschwerdeführer in naher Zukunft in der Unterkunft anzutreffen. Bemerkenswert sei, dass bei fünf ähnlich gelagerten Fällen aus der gleichen Unterkunft keine Verhaftung gelungen sei. Im Übrigen werde auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist allein objektiven Zwecken und nicht dem Schutz des Betroffenen dienen würden. M. In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entscheidend sei, ob die Abmeldung am 8. April 2016 zu Recht erfolgt sei, nicht, ob er sich den Behörden danach zur Verfügung gehalten habe. Laut dem Polizeirapport hätten sich die Suchbemühungen in der Suche in der Nacht vom 7./8. April 2016 erschöpft. Eine Abmeldung nach einer einmaligen Suche sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Frage, ob die Dublin-III-VO individuelle Rechte des Asylsuchenden begründe, verweise das SEM auf eine überholte Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären beziehungsweise er zu Unrecht in den mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2015 als zuständig erkannten Dublin-Staat überstellt worden ist. 4. 4.1 Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an Italien lief ursprünglich am 1. Mai 2016 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Infolge der Annahme, der Beschwerdeführer sei flüchtig, verlängerte das SEM die Frist indes am 15. April 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf achtzehn Monate. In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Frist zu seiner Überstellung nach Italien sei zu Unrecht verlängert worden. Die Überstellungsfrist sei mittlerweile abgelaufen, weshalb die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen. 4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder betreten wird (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden. 4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das für den Überstellungsvollzug zuständige kantonale Migrationsamt der Polizei am 7. April 2016 den Auftrag erteilte, den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung des Vollzugs festzunehmen und dem Migrationsamt am Morgen des 8. April 2016 zuzuführen. Unbestritten ist, dass die Polizei den Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft C._______ in B._______ in der Nacht vom 7./8. April 2016 nicht auffinden und ihn deshalb der kantonalen Migrationsbehörde nicht wie beauftragt am 8. April 2016 zuführen konnte, so dass die damals geplante Überstellung an Italien scheiterte. Am 11. April 2016 ging beim SEM die Meldung des kantonalen Migrationsamts vom 8. April 2016 ein, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwunden sei, worauf das SEM die italienischen Behörden am 15. April 2016 um Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM hätte die Abwesenheitsmeldung vom 8. April 2016 nicht zum Anlass nehmen dürfen, um ihn als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten und die Überstellungsfrist entsprechend zu verlängern, kann aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wusste seit Erlass des Beschwerdeurteils D-7438/2015 vom 11. Dezember 2015, dass er die Schweiz verlassen und sich den Behörden im Hinblick auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nach Italien zur Verfügung halten muss. Ihm war auch bekannt, dass die Vollzugsfrist anfangs Mai 2016 endete. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Es dürfen durchaus tagsüber Kursbesuche oder anderweitige Termine wahrgenommen und Freizeitaktivitäten ausser Haus ausgeübt werden. Indes ist zu erwarten, dass die betreffende Person nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft anzutreffen ist. Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er war für die Behörden in der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 in der Unterkunft C._______ nicht auffindbar. Die Polizei suchte ihn dort über eine längere Zeitspanne (22:50 bis 00:30 Uhr) erfolglos. Durch seine nächtliche Abwesenheit vereitelte der Beschwerdeführer die geplante Überstellung an Italien. Indem er sich, im Bewusstsein um den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist und zu einer Zeit, wo dies von ihm erwartet werden durfte, nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und damit die Vollzugsbehörden im Unwissen über seinen Verbleib liess, hat er sich den Vollzugsbemühungen der zuständigen kantonalen Behörden widersetzt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den Bestätigungen über monatliche Auszahlungen der Nothilfe in den Räumlichkeiten des Sozialamtes und den vormittäglichen Besuch eines Deutschkurses, an dem der Beschwerdeführer laut der Kursleiterin in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig teilgenommen habe, vermag der Beschwerdeführer sein Verfügbarhalten gegenüber den Vollzugsbehörden nicht nachzuweisen. Die betreffenden Bestätigungen vermögen über seinen Aufenthaltsort ausserhalb der Unterrichts- respektive Auszahlungszeiten nichts auszusagen. Im Übrigen ist es - wie bereits in E. 4.3 festgehalten - irrelevant, ob andere als die mit dem Vollzug unmittelbar betrauten Behörden Informationen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers besassen. Die Vollzugsbehörden waren zum Zeitpunkt der geplanten Abholung des Beschwerdeführers in dessen zugewiesener Unterkunft im Unwissen über seinen Verbleib und das SEM hat ihm deshalb zu Recht vorgehalten, im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig zu sein. Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 15. April 2016 gegeben. Für die Beantragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren ist nicht von Bedeutung, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers am 22. April 2016 vermag an der Rechtmässigkeit der Fristverlängerung daher nichts zu ändern (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3) und er kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. 4.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht abgelaufen und die am 6. Juli 2016 vollzogene Überstellung des Beschwerdeführers an Italien erfolgte innerhalb der achtzehnmonatigen Frist von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und angesichts des vom Sozialamt bestätigten Nothilfebezugs von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Von der Kostenerhebung ist dementsprechend abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: