Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie, buddhistischen Glaubens und habe in Colombo gewohnt. Seit Februar 2000 sei er als privater Leibwächter des Parlamentsabgeordneten B._______ von der People's Alliance (PA) tätig gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit sei er wiederholt gewaltsam gegen politische Gegner vorgegangen. Er habe anlässlich von Wahlen auch Personen genötigt, für den Kandidaten der PA zu stimmen. Am 25. März 2003 habe er aufgehört, für B._______ zu arbeiten. Am 2. Mai 2003 seien zwei Männer in Polizeiuniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Mitkommen aufgefordert. Er sei ins Auto gebracht und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und zu seinem Engagement für B._______ befragt. Er sei mit dem Tod bedroht und am 6. Mai 2003 auf einem Friedhof seinem Schicksal überlassen worden. Am 8. Mai 2003 habe man auf offener Strasse versucht, ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch nicht gelungen sei. Deswegen habe er es mit der Angst zu tun bekommen und sei wenige Wochen später ausser Landes geflohen. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei der geltend gemachten Entführung und mehrtägigen Festhaltung durch unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es gebe vorliegend keine Hinweise, dass der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Es handle sich vielmehr um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, den Schutz der srilankischen Behörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. Daran vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus Angst vor der Polizei nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass in Sri Lanka der staatliche Wille bestehe, die Bürger vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen. A.c Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 rügte der Beschwerdeführer unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem machte er geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich mit seinen Problemen an die srilankischen Sicherheitskräfte zu wenden, da dies dazu geführt hätte, dass er von den Sicherheitskräften entweder keinen Schutz erhalten hätte oder gar mit Übergriffen konfrontiert worden wäre. A.d Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es erwog dabei, die Vorinstanz habe den Sachverhalt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers vollständig und richtig abgeklärt. Der srilankische Staat sei zur Zeit im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es stehe zwar fest, dass aufgrund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden sei. Des Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten der PA zum Zeitpunkt des politischen Machtwechsels, mithin des Verlusts der Mehrheit der PA im Parlament, damals nicht gewagt hätte, sich an die staatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhale-sischen Mehrheit angehöre und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei, könne nicht davon ausge-gangen werden, dass er bei Bedarf den nötigen staatlichen Schutz nicht erhalten würde. B. Am 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Vertretung ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte er an, dass B._______ und weitere Personen im Mai 2007 verhaftet worden seien und man gegen sie ein Strafverfahren eröffnet habe. Diesen Personen werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24. August 1996 einen Mord begangen zu haben. Die PA sei zwar mittlerweile wieder an der Macht in Sri Lanka beteiligt. Innerhalb der Partei habe es aber teilweise gewaltsame interne Auseinandersetzungen gegeben. Die Anklage gegen B._______ sei politisch bedingt. Im Weiteren sei C._______, einer seiner Cousins, für eine oppositionelle Partei tätig gewesen und seit Juli 2006 unbekannten Aufenthalts. Seine - des Beschwerdeführers - gesamte Familie sei überdurchschnittlich politisch aktiv, und zwar für verschiedene Parteien; es sei zu befürchten, dass noch weitere Angehörige wie der erwähnte Cousin aus politischen Gründen getötet oder entführt werden könnten. In Anbetracht des gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Verfahrens wegen Mordes sei seine aktuelle Gefährdungslage evident; er müsse damit rechnen, dass wegen seiner Gewaltakte während des Engagements für B._______ auch gegen ihn ermittelt werde, zumal diverse Personen aus dessen Entourage bereits angeklagt seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass er wie sein Cousin C._______ zum Verschwinden gebracht werde. Es lägen mithin neue Asylgründe vor. Diesem Asylgesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel (inklusive deutscher Übersetzung) bei: Ausschnitte aus zwei singhale-sischen Zeitungen vom 8. Mai beziehungsweise 5. Juli 2007, ein Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2007, ein Bestätigungsschreiben von D._______ vom 2. Juli 2007, ein Schreiben der Ehefrau von C._______ an den srilankischen Verteidigungsminister vom 3. Juli 2007 sowie ein Schreiben der Polizeistation E._______ vom 22. Juni 2007. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug. Die Vorinstanz erwog dabei zum einen, dass sich aufgrund von Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Cousins keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-dungslage des Beschwerdeführers ergebe. Zum anderen lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch das gegen B._______ angestrengte Verfahren persönlich betroffen sei beziehungsweise gegen ihn ermittelt werde. Zudem seien solche allfälligen Ermittlungen als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Körperverletzungsdelikte begangen habe. Es bestünden mithin keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-len. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Hinweise ergäben sich insbesondere aus dem im Jahre 2007 gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Verfahren sei Teil einer politischen Abrechnung mit B._______; als dessen ehemaliger Arbeitnehmer und Beteiligter an Gewaltdelikten könne er in Sri Lanka bei ihn betreffenden Ermittlungen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Demzufolge hätte das BFM weitere Abklärungen vornehmen und auf das Asylgesuch eintreten müssen. Das gegen B._______ eingeleitete Verfahren belege, dass ein enormes Rachebedürfnis und auch das Bedürfnis einer politischen Abrechnung mit diesem Parlamentarier und dessen Umfeld bestehe. E. Mit Urteil vom 28. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 auf und überwies die Akten der Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das BFM aufgrund zwischenzeitlicher Ereignisse Hinweise auf Verfolgung bestanden hätten, die eine einlässliche und seriöse Überprüfung im Sinne einer Evaluation der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als unabdingbar hätten erscheinen lassen. Eine bloss vorfrageweise Prüfung in einem formellen Verfahren sei daher ausgeschlossen gewesen, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf das zweite Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. F. Am 23. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde. Eine solche Verfolgung könnte von Seiten der Polizei ausgehen, jedoch auch von einer Untergrundorganisation. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass sein ehemaliger Arbeitgeber B._______ ihn verfolgen werde, da er im Jahre 2003 seine Stelle gegen dessen Wille gekündigt habe. Auf die übrigen Aussagen in der Anhörung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2008 - eröffnet am 6. Juni 2008 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung führte es aus, aus Internetquellen sei ersichtlich, dass B._______ nicht erst im Jahre 2007 - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, sondern schon im Jahre 2002 wegen Mordes angeklagt worden sei, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Sri Lanka befunden habe. Ausserdem befinde sich B._______ heute nicht mehr in Haft, sondern sei auf Kaution freigelassen worden, weshalb sich die Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Behauptung, es habe sich eine neue Gefährdungslage ergeben, als tatsachenwidrig erweisen würden. Zudem würden zwischen den Angaben, die der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 2. August 2007 bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und seines Cousins C._______ gemacht habe, und seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 erhebliche Differenzen liegen, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des Verschwindens von C._______ hielt das BFM fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zwar belegen könnten, dass sein Cousin verschwunden sei. Aus diesen Akten sei indes kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden von C._______ und den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit C._______ zusammengearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer selbst wisse nicht, weshalb der Cousin verschwunden sei, weswegen auch andere als politische Gründe für dessen Verschwinden in Betracht kämen. Es lasse sich daher aus dem Verschwinden von C._______ keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2007, gemäss dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, weil er vor seiner Ausreise nach Wahlaktivitäten Morddrohungen erhalten habe, hielt die Vorinstanz fest, dass diese Angaben nicht über das hinaus gehen würden, was der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Bezüglich des eingereichten Schreibens von D._______ vom 2. Juli 2007 hielt die Vorinstanz fest, dass dieses als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden müsse, da die darin enthaltenen Aussagen bezüglich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Familie klar den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspreche. Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Festnahme im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen B._______ betreffe, lägen in den Akten ebenfalls keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von diesem Verfahren betroffen sein könnte, da sein Name in den eingereichten srilankischen Zeitungen nirgends erwähnt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in Sri Lanka aufgehalten habe, als das Gerichtsverfahren gegen B._______ eröffnet worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass ihn die srilankischen Behörden noch während seines Aufenthalts in Sri Lanka angeklagt hätten, würden sie ihn tatsächlich gerichtlich belangen wollen. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe der Beschwerdeführer daher im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren nichts zu befürchten. Hinsichtlich den Befürchtungen des Beschwerdeführers, von seinem ehemaligen Arbeitgeber B._______ nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka behelligt zu werden, hielt das BFM fest, dass eine solche Behelligung unwahrscheinlich sei, zumal zu einem Arbeitsverhältnis auch die Möglichkeit gehöre, den Vertrag gegen den Willen des anderen aufzulösen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Unbekannten festgenommen zu werden, führte das BFM aus, es sei nach fast fünf Jahren wenig wahrscheinlich, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Mai 2003 festgehalten hätten, ihn erneut verfolgen sollten, zumal diese kaum Kenntnis von dessen Rücker hätten. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten dennoch erneut von Unbekannten bedroht werden, wäre es ihm möglich, bei den srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten bestehe daher für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. H. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht in zwei vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Internetberichte. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Juli 2008 ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung lagen neben zwei neuen Internetberichten diejenigen zwei Internetberichte bei, auf die das BFM in seiner Verfügung vom 30. Mai 2008 verwies. K. Mit Replik vom 15. August 2008 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Darstellungen fest. Auf den Inhalt der Replik wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 bereits Akteneinsicht gewährt hat. Zudem hat das BFM der Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 diejenigen zwei Internetberichte beigelegt, auf die es in seiner Verfügung vom 30. Mai 2008 verwiesen und um deren Einsichtnahme der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift explizit ersucht hat. Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zusammen mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Verfügung des Instruktions-richters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 zur Stellungnahme unterbreitet, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008 Gebrauch gemacht hat.
E. 3 Vom Beschwerdeführer wird vorab in der Beschwerde vom 7. Juli 2008 eine unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ unterlassen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ nicht vorgenommen hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das im vorliegenden Fall keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer geforderten weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ vorgenommen hat (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 15. August 2008, S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wegen seiner Tätigkeit für B._______, gegen den in Sri Lanka ein Strafverfahren laufe, müsse er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, umgehend festgenommen und wegen der damals begangenen kriminellen Handlungen ebenfalls angeklagt zu werden. Übereinstim-mend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus den Akten keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerde-führer aufgrund des Verfahrens gegen B._______ befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanke selbst von einem Strafverfahren betroffen zu sein, insbesondere da in den als Beweismittel eingereichten Zeitungen sowie den von der Vorinstanz recherchierten Internetberichten sein Name im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen C.K. nirgends auftaucht. Zudem wurde gemäss den von der Vorinstanz eingereichten Internetberichten schon im Jahre 2002 gegen B._______ wegen Mordes im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24. August 1996 Anklage erhoben, und nicht erst im Mai 2007, wie das im Asylgesuch vom 2. August 2007 geltend gemacht wurde. Die Tatsache, dass gegen B._______ schon im Jahre 2002 wegen Mordes Anklage erhoben wurde, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanke von Seiten der Behörden nichts zu befürchten hat, hätten ihn diese ansonsten doch schon im Jahre 2002 - gleichzeitig wie seinen ehemaligen Chef B._______ - gerichtlich belangt, zumal sich der Beschwerdeführer bis im Juni 2003 in Sri Lanka aufgehalten hat. Die in der Stellungnahme vom 15. August 2008 geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er heute eher eine Strafverfolgung zu befürchten habe als früher, da B._______ in Sri Lanka immer mehr an Einfluss verliere und ihn - den Beschwerdeführer - daher nicht mehr vor Strafverfahren bewahren könne, ist nicht stichhaltig. Das wird schon daraus deutlich, dass gegen B._______ selbst schon im Jahre 2002 ein Strafverfahren eröffnet worden ist, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte B._______ tatsächlich eine derartige Machtfülle gehabt, um jedes Strafverfahren zu verhindern. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die auf eine gegen seine Person gerichtete Strafverfolgung durch die srilankischen Behörden schliessen lassen würden, was ebenfalls gegen eine solche spricht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht zuzuerkennen wäre, falls er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka tatsächlich eine Strafverfolgung durch die srilankischen Behörden zu befürchten hätte, da der srilankische Staat aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers ein legitimes Interesse an dessen Strafverfolgung hat, und auch nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer hätte ein unfaires Verfahren im Sinne eines Politmalus zu befürchten, zumal er keine politischen Aktivitäten ausgeübt haben will.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von Unbekannten entführt zu werden und spurlos zu verschwinden, wie das seinem Cousin C._______ im Juli 2006 passiert sei. Übereinstimmend mit dem BFM ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel allenfalls nachzuweisen vermögen, dass C._______ verschwunden ist. Aus den eingereichten Beweismitteln sowie den übrigen Akten lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft befürchten müsste, wie sein Cousin entführt zu werden, zumal kein Zusammenhang zwischen dessen Verschwinden und den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Die im Asylgesuch vom 2. August 2007 sinngemäss geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der politischen Tätigkeit seiner Familie befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von politischen Gegnern entführt zu werden, ist nicht glaubhaft, zumal er bei der Anhörung vom 23. Mai 2008 aussagte, von seiner Familie sei niemand in relevantem Ausmass politisch aktiv gewesen (vgl. act. B 21/7, S. 4). Da das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit dieser Aussage mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss er sich dabei behaften lassen. Auch aus dem Bestätigungsschreiben von D._______ vom 2. Juli 2007 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal insbesondere die darin enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Mitglied der United National Party sei, seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspricht, verneinte er doch damals die Frage, politische Aktivitäten ausgeübt zu haben (act. B 21/7, S. 4; A 1/10, S. 6).
E. 5.3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka von seinem ehemaligen Chef B._______ Nachteile befürchten zu müssen, da er im Jahre 2003 gegen dessen Willen den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Zudem macht er geltend, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch vor anderen Drittpersonen zu fürchten.
E. 5.3.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhalesischen Mehrheit angehört, und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen ist. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer zugänglich ist und die srilankischen Behörden willens sind, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren, spricht überdies der Umstand, dass sich gemäss dem Schreiben der Polizeistation E._______ vom 22. Juni 2007 die Polizei des Falls des verschwundenen C._______ angenommen hat und den Fall weiterverfolgt. Somit ist die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte - unbeachtlich der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unerheblich.
E. 5.4 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situation ist eine Rückkehr des Beschwerdeführer dorthin als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer gehört der singhalesischen Mehrheitsethnie an und stammt aus Colombo. Begünstigend kommt hinzu, dass seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte noch im Heimatstaat beziehungsweise in der Heimatregion leben und er demzufolge auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Küchenhilfe, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren. Es ergeben sich auch keine Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren psychische Probleme geltend gemacht. Solche werden im zweiten Asylverfahren jedoch nicht mehr vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen mehr leidet.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet die Vorinstanz) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4542/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie, buddhistischen Glaubens und habe in Colombo gewohnt. Seit Februar 2000 sei er als privater Leibwächter des Parlamentsabgeordneten B._______ von der People's Alliance (PA) tätig gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit sei er wiederholt gewaltsam gegen politische Gegner vorgegangen. Er habe anlässlich von Wahlen auch Personen genötigt, für den Kandidaten der PA zu stimmen. Am 25. März 2003 habe er aufgehört, für B._______ zu arbeiten. Am 2. Mai 2003 seien zwei Männer in Polizeiuniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Mitkommen aufgefordert. Er sei ins Auto gebracht und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und zu seinem Engagement für B._______ befragt. Er sei mit dem Tod bedroht und am 6. Mai 2003 auf einem Friedhof seinem Schicksal überlassen worden. Am 8. Mai 2003 habe man auf offener Strasse versucht, ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch nicht gelungen sei. Deswegen habe er es mit der Angst zu tun bekommen und sei wenige Wochen später ausser Landes geflohen. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei der geltend gemachten Entführung und mehrtägigen Festhaltung durch unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es gebe vorliegend keine Hinweise, dass der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Es handle sich vielmehr um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, den Schutz der srilankischen Behörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. Daran vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus Angst vor der Polizei nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass in Sri Lanka der staatliche Wille bestehe, die Bürger vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen. A.c Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 rügte der Beschwerdeführer unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem machte er geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich mit seinen Problemen an die srilankischen Sicherheitskräfte zu wenden, da dies dazu geführt hätte, dass er von den Sicherheitskräften entweder keinen Schutz erhalten hätte oder gar mit Übergriffen konfrontiert worden wäre. A.d Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es erwog dabei, die Vorinstanz habe den Sachverhalt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers vollständig und richtig abgeklärt. Der srilankische Staat sei zur Zeit im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es stehe zwar fest, dass aufgrund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden sei. Des Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten der PA zum Zeitpunkt des politischen Machtwechsels, mithin des Verlusts der Mehrheit der PA im Parlament, damals nicht gewagt hätte, sich an die staatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhale-sischen Mehrheit angehöre und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei, könne nicht davon ausge-gangen werden, dass er bei Bedarf den nötigen staatlichen Schutz nicht erhalten würde. B. Am 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Vertretung ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte er an, dass B._______ und weitere Personen im Mai 2007 verhaftet worden seien und man gegen sie ein Strafverfahren eröffnet habe. Diesen Personen werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24. August 1996 einen Mord begangen zu haben. Die PA sei zwar mittlerweile wieder an der Macht in Sri Lanka beteiligt. Innerhalb der Partei habe es aber teilweise gewaltsame interne Auseinandersetzungen gegeben. Die Anklage gegen B._______ sei politisch bedingt. Im Weiteren sei C._______, einer seiner Cousins, für eine oppositionelle Partei tätig gewesen und seit Juli 2006 unbekannten Aufenthalts. Seine - des Beschwerdeführers - gesamte Familie sei überdurchschnittlich politisch aktiv, und zwar für verschiedene Parteien; es sei zu befürchten, dass noch weitere Angehörige wie der erwähnte Cousin aus politischen Gründen getötet oder entführt werden könnten. In Anbetracht des gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Verfahrens wegen Mordes sei seine aktuelle Gefährdungslage evident; er müsse damit rechnen, dass wegen seiner Gewaltakte während des Engagements für B._______ auch gegen ihn ermittelt werde, zumal diverse Personen aus dessen Entourage bereits angeklagt seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass er wie sein Cousin C._______ zum Verschwinden gebracht werde. Es lägen mithin neue Asylgründe vor. Diesem Asylgesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel (inklusive deutscher Übersetzung) bei: Ausschnitte aus zwei singhale-sischen Zeitungen vom 8. Mai beziehungsweise 5. Juli 2007, ein Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2007, ein Bestätigungsschreiben von D._______ vom 2. Juli 2007, ein Schreiben der Ehefrau von C._______ an den srilankischen Verteidigungsminister vom 3. Juli 2007 sowie ein Schreiben der Polizeistation E._______ vom 22. Juni 2007. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den Vollzug. Die Vorinstanz erwog dabei zum einen, dass sich aufgrund von Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Cousins keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-dungslage des Beschwerdeführers ergebe. Zum anderen lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch das gegen B._______ angestrengte Verfahren persönlich betroffen sei beziehungsweise gegen ihn ermittelt werde. Zudem seien solche allfälligen Ermittlungen als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Körperverletzungsdelikte begangen habe. Es bestünden mithin keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-len. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Hinweise ergäben sich insbesondere aus dem im Jahre 2007 gegen seinen früheren Arbeitgeber eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Verfahren sei Teil einer politischen Abrechnung mit B._______; als dessen ehemaliger Arbeitnehmer und Beteiligter an Gewaltdelikten könne er in Sri Lanka bei ihn betreffenden Ermittlungen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Demzufolge hätte das BFM weitere Abklärungen vornehmen und auf das Asylgesuch eintreten müssen. Das gegen B._______ eingeleitete Verfahren belege, dass ein enormes Rachebedürfnis und auch das Bedürfnis einer politischen Abrechnung mit diesem Parlamentarier und dessen Umfeld bestehe. E. Mit Urteil vom 28. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 auf und überwies die Akten der Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das BFM aufgrund zwischenzeitlicher Ereignisse Hinweise auf Verfolgung bestanden hätten, die eine einlässliche und seriöse Überprüfung im Sinne einer Evaluation der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als unabdingbar hätten erscheinen lassen. Eine bloss vorfrageweise Prüfung in einem formellen Verfahren sei daher ausgeschlossen gewesen, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf das zweite Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. F. Am 23. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde. Eine solche Verfolgung könnte von Seiten der Polizei ausgehen, jedoch auch von einer Untergrundorganisation. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass sein ehemaliger Arbeitgeber B._______ ihn verfolgen werde, da er im Jahre 2003 seine Stelle gegen dessen Wille gekündigt habe. Auf die übrigen Aussagen in der Anhörung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2008 - eröffnet am 6. Juni 2008 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung führte es aus, aus Internetquellen sei ersichtlich, dass B._______ nicht erst im Jahre 2007 - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, sondern schon im Jahre 2002 wegen Mordes angeklagt worden sei, zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Sri Lanka befunden habe. Ausserdem befinde sich B._______ heute nicht mehr in Haft, sondern sei auf Kaution freigelassen worden, weshalb sich die Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Behauptung, es habe sich eine neue Gefährdungslage ergeben, als tatsachenwidrig erweisen würden. Zudem würden zwischen den Angaben, die der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 2. August 2007 bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und seines Cousins C._______ gemacht habe, und seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 erhebliche Differenzen liegen, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des Verschwindens von C._______ hielt das BFM fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zwar belegen könnten, dass sein Cousin verschwunden sei. Aus diesen Akten sei indes kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden von C._______ und den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit C._______ zusammengearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer selbst wisse nicht, weshalb der Cousin verschwunden sei, weswegen auch andere als politische Gründe für dessen Verschwinden in Betracht kämen. Es lasse sich daher aus dem Verschwinden von C._______ keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2007, gemäss dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, weil er vor seiner Ausreise nach Wahlaktivitäten Morddrohungen erhalten habe, hielt die Vorinstanz fest, dass diese Angaben nicht über das hinaus gehen würden, was der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Bezüglich des eingereichten Schreibens von D._______ vom 2. Juli 2007 hielt die Vorinstanz fest, dass dieses als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden müsse, da die darin enthaltenen Aussagen bezüglich der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Familie klar den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspreche. Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Festnahme im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen B._______ betreffe, lägen in den Akten ebenfalls keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von diesem Verfahren betroffen sein könnte, da sein Name in den eingereichten srilankischen Zeitungen nirgends erwähnt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in Sri Lanka aufgehalten habe, als das Gerichtsverfahren gegen B._______ eröffnet worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass ihn die srilankischen Behörden noch während seines Aufenthalts in Sri Lanka angeklagt hätten, würden sie ihn tatsächlich gerichtlich belangen wollen. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe der Beschwerdeführer daher im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren nichts zu befürchten. Hinsichtlich den Befürchtungen des Beschwerdeführers, von seinem ehemaligen Arbeitgeber B._______ nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka behelligt zu werden, hielt das BFM fest, dass eine solche Behelligung unwahrscheinlich sei, zumal zu einem Arbeitsverhältnis auch die Möglichkeit gehöre, den Vertrag gegen den Willen des anderen aufzulösen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Unbekannten festgenommen zu werden, führte das BFM aus, es sei nach fast fünf Jahren wenig wahrscheinlich, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Mai 2003 festgehalten hätten, ihn erneut verfolgen sollten, zumal diese kaum Kenntnis von dessen Rücker hätten. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten dennoch erneut von Unbekannten bedroht werden, wäre es ihm möglich, bei den srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten bestehe daher für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. H. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht in zwei vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte Internetberichte. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Juli 2008 ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung lagen neben zwei neuen Internetberichten diejenigen zwei Internetberichte bei, auf die das BFM in seiner Verfügung vom 30. Mai 2008 verwies. K. Mit Replik vom 15. August 2008 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Darstellungen fest. Auf den Inhalt der Replik wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 bereits Akteneinsicht gewährt hat. Zudem hat das BFM der Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 diejenigen zwei Internetberichte beigelegt, auf die es in seiner Verfügung vom 30. Mai 2008 verwiesen und um deren Einsichtnahme der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift explizit ersucht hat. Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zusammen mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Verfügung des Instruktions-richters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 zur Stellungnahme unterbreitet, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008 Gebrauch gemacht hat. 3. Vom Beschwerdeführer wird vorab in der Beschwerde vom 7. Juli 2008 eine unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ unterlassen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ nicht vorgenommen hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das im vorliegenden Fall keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer geforderten weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen B._______ vorgenommen hat (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 15. August 2008, S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wegen seiner Tätigkeit für B._______, gegen den in Sri Lanka ein Strafverfahren laufe, müsse er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, umgehend festgenommen und wegen der damals begangenen kriminellen Handlungen ebenfalls angeklagt zu werden. Übereinstim-mend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus den Akten keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerde-führer aufgrund des Verfahrens gegen B._______ befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanke selbst von einem Strafverfahren betroffen zu sein, insbesondere da in den als Beweismittel eingereichten Zeitungen sowie den von der Vorinstanz recherchierten Internetberichten sein Name im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen C.K. nirgends auftaucht. Zudem wurde gemäss den von der Vorinstanz eingereichten Internetberichten schon im Jahre 2002 gegen B._______ wegen Mordes im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24. August 1996 Anklage erhoben, und nicht erst im Mai 2007, wie das im Asylgesuch vom 2. August 2007 geltend gemacht wurde. Die Tatsache, dass gegen B._______ schon im Jahre 2002 wegen Mordes Anklage erhoben wurde, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanke von Seiten der Behörden nichts zu befürchten hat, hätten ihn diese ansonsten doch schon im Jahre 2002 - gleichzeitig wie seinen ehemaligen Chef B._______ - gerichtlich belangt, zumal sich der Beschwerdeführer bis im Juni 2003 in Sri Lanka aufgehalten hat. Die in der Stellungnahme vom 15. August 2008 geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er heute eher eine Strafverfolgung zu befürchten habe als früher, da B._______ in Sri Lanka immer mehr an Einfluss verliere und ihn - den Beschwerdeführer - daher nicht mehr vor Strafverfahren bewahren könne, ist nicht stichhaltig. Das wird schon daraus deutlich, dass gegen B._______ selbst schon im Jahre 2002 ein Strafverfahren eröffnet worden ist, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte B._______ tatsächlich eine derartige Machtfülle gehabt, um jedes Strafverfahren zu verhindern. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die auf eine gegen seine Person gerichtete Strafverfolgung durch die srilankischen Behörden schliessen lassen würden, was ebenfalls gegen eine solche spricht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht zuzuerkennen wäre, falls er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka tatsächlich eine Strafverfolgung durch die srilankischen Behörden zu befürchten hätte, da der srilankische Staat aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers ein legitimes Interesse an dessen Strafverfolgung hat, und auch nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer hätte ein unfaires Verfahren im Sinne eines Politmalus zu befürchten, zumal er keine politischen Aktivitäten ausgeübt haben will. 5.2 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von Unbekannten entführt zu werden und spurlos zu verschwinden, wie das seinem Cousin C._______ im Juli 2006 passiert sei. Übereinstimmend mit dem BFM ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel allenfalls nachzuweisen vermögen, dass C._______ verschwunden ist. Aus den eingereichten Beweismitteln sowie den übrigen Akten lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft befürchten müsste, wie sein Cousin entführt zu werden, zumal kein Zusammenhang zwischen dessen Verschwinden und den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Die im Asylgesuch vom 2. August 2007 sinngemäss geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der politischen Tätigkeit seiner Familie befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von politischen Gegnern entführt zu werden, ist nicht glaubhaft, zumal er bei der Anhörung vom 23. Mai 2008 aussagte, von seiner Familie sei niemand in relevantem Ausmass politisch aktiv gewesen (vgl. act. B 21/7, S. 4). Da das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit dieser Aussage mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss er sich dabei behaften lassen. Auch aus dem Bestätigungsschreiben von D._______ vom 2. Juli 2007 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal insbesondere die darin enthaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Mitglied der United National Party sei, seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspricht, verneinte er doch damals die Frage, politische Aktivitäten ausgeübt zu haben (act. B 21/7, S. 4; A 1/10, S. 6). 5.3 5.3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka von seinem ehemaligen Chef B._______ Nachteile befürchten zu müssen, da er im Jahre 2003 gegen dessen Willen den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Zudem macht er geltend, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch vor anderen Drittpersonen zu fürchten. 5.3.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhalesischen Mehrheit angehört, und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen ist. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer zugänglich ist und die srilankischen Behörden willens sind, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren, spricht überdies der Umstand, dass sich gemäss dem Schreiben der Polizeistation E._______ vom 22. Juni 2007 die Polizei des Falls des verschwundenen C._______ angenommen hat und den Fall weiterverfolgt. Somit ist die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte - unbeachtlich der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich unerheblich. 5.4 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situation ist eine Rückkehr des Beschwerdeführer dorthin als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer gehört der singhalesischen Mehrheitsethnie an und stammt aus Colombo. Begünstigend kommt hinzu, dass seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte noch im Heimatstaat beziehungsweise in der Heimatregion leben und er demzufolge auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Küchenhilfe, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren. Es ergeben sich auch keine Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren psychische Probleme geltend gemacht. Solche werden im zweiten Asylverfahren jedoch nicht mehr vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen mehr leidet. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet die Vorinstanz) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: