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D-434/2019

D-434/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2003 und stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 27. November 2003 und, auf ein zweites Asylgesuch vom 2. August 2007 hin, mit Verfügung des Bundesamt für Migration (BFM) vom 30. Mai 2008 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuche wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Beide Verfügungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden hin bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3604/2006 vom 15. Mai 2007 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4542/2008 vom 8. Juni 2010). C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe im Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer nach der Aufhebung eines Entscheid- und Vollzugsmoratoriums Gelegenheit zur Mitteilung gegeben, ob sich aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn neue Gefährdungselemente beziehungsweise Wegweisungshindernisse ergeben hätten. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Eingang beim SEM: 6. Juli 2015) stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch. Dabei machte er geltend, wie sich aus den Vorakten ergebe, habe er sein erstes Asylgesuch unter dem Namen und mit der applizierten Geschichte seines (...) eingereicht. Auf Abgabe seines Reisepasses beim kantonalen Migrationsamt hin habe dieses eine Suche via (...) in die Wege geleitet. Er halte sich seit nunmehr 12 Jahren in der Schweiz auf. Er sei singhalesischer Abstammung und habe in Colombo im Quartier (...) gelebt, welches sowohl von Singhalesen als auch von Tamilen bewohnt werde. Dementsprechend habe er bereits dort viele tamilische Bekannte und Freunde gehabt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er auch mangels Singhalesen, welche hier lebten, regelmässig Kontakt mit Tamilen aus Colombo gehabt, von denen sich viele für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier und auch dem Umstand, dass er in einem sogenannten Exilzentrum der LTTE gelebt habe, von einer Gefährdung auszugehen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass auch zahlreiche Singhalesen intensive Kontakte mit den LTTE hätten beziehungsweise mit Tamilen, welche für die LTTE gearbeitet hätten. Aufgrund eines Unfalls und seines Alters, er habe inzwischen das sri-lankische Pensionsalter erreicht, sei er im Weiteren körperlich eingeschränkt. Harte körperliche Arbeit könne er nicht mehr verrichten. Im Weiteren machte er ein dürftiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka und ein fehlende Rentensystem, die Altersarmut und die fehlende medizinische Versorgung beziehungsweise eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt geltend. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse würden ihm auch nicht behilflich sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er allgemeine Berichte zur geltend gemachten Altersarmut in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

E. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in Folge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM ihn nicht zu seinen neuen Asylgründen angehört habe, obwohl er dies in seinem Gesuch ausdrücklich beantragt habe. Er sei zuletzt vor mehr als zehn Jahren angehört worden. Gerade diese völlig mangelhafte Auseinandersetzung des SEM mit dem neu geltend gemachten Sachverhalt zeige, dass vorliegend zwingend eine Anhörung hätte erfolgen müssen, damit dem SEM die Bedeutung seiner bisher unbekannten Asylgründe hätte dargelegt werden können. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das neue Asylgesuch wurde zwar knapp nicht innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Wenn aber eine asylsuchende Person über ihre Identität täuscht, kann das SEM gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG verzichten und lediglich das rechtliche Gehör gewähren. Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Zudem ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, aufgrund derer er alles Zumutbare zu unternehmen hat, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen.

E. 6.2 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es Beweisanträge nicht behandelt habe. So habe er in seinem Gesuch beantragt, im Falle, dass keine Anhörung stattfinde, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinen neuen Asylgründen und Wegweisungshindernissen anzusetzen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers bereits am 2. Juli 2015 eingereicht worden war. Bis zum Verfügungszeitpunkt hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wiederum ist hier auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen.

E. 6.3 Weiter habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft mit keinem Wort auf seine LTTE-Verbindungen (soziale Beziehungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit LTTE-Verbindung) und seine Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in Colombo) eingegangen sei. In Kombination mit seinem aussergewöhnlich langen Auslandaufenthalt von 15 Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka durch die kantonalen Behörden wäre er mit einem Generalverdacht behaftet. Lediglich beim Vollzug der Wegweisung gehe das SEM auf seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo ein. Indem es dabei weder die langjährige Landesabwesenheit noch die Beziehung zu Personen mit LTTE-Hintergrund diskutiere, erfasse es das asylrelevante Gefährdungsprofil völlig unvollständig. Damit verletze es neben der Begründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung wird sowohl im Sachverhalt (Teil I) als auch - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (Teil II) auf den langen Auslandaufenthalt, die Kontakte in der Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund, die (...)suche und die Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo hingewiesen, eine entsprechende Gefährdung jedoch verneint. Beim Wegweisungsvollzug (Teil III) wird noch einmal auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und den Kontakt zu Tamilen in der Schweiz mit möglichem LTTE-Hintergrund eingegangen und eine Gefährdung auch hier verneint. Dass die Prüfung einerseits bei der Flüchtlingseigenschaft und andererseits beim Wegweisungsvollzug ausgeführt wurde, vermag nicht zur Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu führen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 6.4 Weiter habe das SEM auch die Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es beim Wegweisungsvollzug die von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation (fehlendes soziales Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen, fehlende Rente, fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende Armut) nicht berücksichtigt habe. Um seine Vorbringen im Gesuch zu entkräften, hätte das SEM seinen Gesundheitszustand abklären müssen. Damit verletze es neben der Begründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts. So habe er sich inzwischen einer weiteren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei deshalb in Behandlung gewesen. In der angefochtenen Verfügung wird im Sachverhalt auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein angeblich fehlendes Beziehungsnetz sowie das angeblich fehlende Rentensystem hingewiesen. Beim Wegweisungsvollzug wird die individuelle Situation des Beschwerdeführers gewürdigt und die Unzumutbarkeit verneint, indem trotz gegenteiliger Ausführungen im Gesuch von einem sozialen Netz und einer möglichen Berufstätigkeit ausgegangen wird. Dabei war das SEM, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand näher abzuklären. Der Beschwerdeführer ist hier auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht und des Grundsatzes der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Ob die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 6.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze, und nehme keinen Bezug auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein, welcher aufzeige, dass sich spätestens seit dem Wiedererstarken des Rajapaksa-Regimes bei den Kommunalwahlen 2018 eine neue Phase, geprägt von einem ausgeweiteten Repressionsmuster abzeichne. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutrifft, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Auch eine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht ist zu verneinen.

E. 6.6 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Backgroundchecks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre, weil er sein Asylgesuch unter falschen Personalien und mit fremden Vorbringen gestellt habe. Der fehlende Bezug auf die in der Beschwerde ins Feld geführten Backgroundchecks stellt keine unvollständige Sachverhaltsdarstellung dar. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 6.7 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht ist auch der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel in Bezug auf das Risikoprofil, den Wegweisungsvollzug und den Gesundheitszustand abzuweisen, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zugegeben, bisher unter einem falschen Namen und mit fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Aufgrund dessen werde auf die bisherigen Asylgründe nicht eingegangen. Den Vorbringen in seinem neuen Asylgesuch ([...]abklärung, Ethnie, Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und Kontakte in der Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund) liessen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Indem er unter fremdem Namen und mit einer fremden Geschichte in der Schweiz um Asyl ersucht habe, habe er nicht nur die Behörden irregeführt und seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern auch eindeutig zu erkennen gegeben, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe. Hätte er in Sri Lanka tatsächlich irgendwelche Probleme gehabt, hätte er sich nicht einer fremden Geschichte bedient. Aufgrund dessen vermöge es auch keine asylrelevante Rolle zu spielen, dass das kantonale Migrationsamt via (...) erkennungsdienstliche Abklärungen zu seiner wahren Identität gemacht habe. Dies umso weniger als aus den Akten des SEM nicht hervorgehe, dass diese Abklärungen zu irgendeinem asylrelevanten Resultat geführt hätten. Schliesslich habe er in seinem Gesuch selber angegeben, dass diese zu keinem Treffer geführt hätten. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM weiter fest, der Beschwerdeführer sei singhalesischer Abstammung und habe bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Auch wenn er dort in einem gemischt-ethnischen Quartier gewohnt habe, liessen sich daraus keine Anhaltspunkte ableiten, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. Auch der Umstand, dass er in der Schweiz Tamilen mit allfälligen Verbindungen zu den LTTE kennengelernt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Er habe deswegen weder in Sri Lanka noch in der Schweiz irgendwelche Probleme erlitten.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM halte bezüglich der Flüchtlingseigenschaft einzig fest, dass er mit Angabe von falschen Personalien und einer anderen Geschichte die Behörden getäuscht habe, woraus sich ergebe, dass er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen (soziale Beziehungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit LTTE-Verbindung) und seiner Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in Colombo) sei er in Kombination mit seinem aussergewöhnlich langen Auslandaufenthalt von 15 Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka durch die kantonalen Behörden mit einem Generalverdacht behaftet. Vor diesem Hintergrund mache ihn gerade seine singhalesische Ethnie verdächtig, ein Überläufer zu sein beziehungsweise werde er als Tamile wahrgenommen. Auch die Ausführungen zur Irrelevanz der (...)-Abklärungen der kantonalen Behörden vermöchten nicht zu überzeugen. Auch wenn diese - wie das SEM ausführe - zu keinem asylrelevanten Resultat geführt hätten, werde der sri-lankischen Polizei bereits aus dem Umstand, dass solche Abklärungen zu einer Person getätigt worden seien, welche seit mehr als einem Jahrzehnt in einem tamilischen Diasporazentrum weile, ein Verdacht erwachsen. Im Zusammenhang mit der Gefährdung von Rückkehrenden nach Sri Lanka sei auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, auf welches das SEM in seiner Verfügung aber keinen Bezug nehme. Mit dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe sich nun gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich für das Wideraufleben eines tamilischen Separatismus einsetzten, sondern jegliche Unterstützung für die LTTE verfolgt werde, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege und eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Er erfülle folgende im oben erwähnten Referenzurteil benannten Risikofaktoren: soziale Verbindung zu Personen mit LTTE-Hintergrund, keine gültigen Reisepapiere und langjähriger Aufenthalt in der tamilischen Diaspora. Es müsse zudem mitberücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen Krise verstärkt Geltung hätten.

E. 9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya vom Juli 2017 kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet werden. Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.

E. 9.2 Zunächst gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben hat, im ersten Verfahren unter einem falschen Namen und mit fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Dies stellt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Vor diesem Hintergrund führte das SEM zu Recht aus, hiermit gebe der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe, hätte er sich doch sonst nicht einer fremden Geschichte bedienen müssen. In seinem neuen Asylgesuch gibt der Beschwerdeführer nun an, dass in Sri Lanka und in der Schweiz ihm bekannte Personen über Verbindungen zu den LTTE verfügten. Dies wird von ihm aber lediglich behauptet, konkrete Personen und deren Verbindungen kann er keine angeben. Seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und sein langer Auslandaufenthalt vermögen für sich nicht zu einer Gefährdung zu führen. Dies auch nicht in Kombination mit fehlenden Identitätspapieren. Dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz gerade als Singhalese als verdächtiger Überläufer beziehungsweise faktisch als Tamile wahrgenommen werde, ist vollkommen unplausibel. Seine Herkunft aus Colombo und seine singhalesische Ethnie sprechen vielmehr dafür, dass er bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird. Daran vermag auch die durch die kantonalen Behörden getätigte (...)abfrage nichts zu ändern. Bei der Anfrage handelt es sich lediglich um eine Identitätsabklärung, welche am (...) 2015 vorgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer zuvor eingestanden hatte, dass er über seine Identität getäuscht hatte, und als sein neues Asylgesuch noch nicht vorlag. Wie das SEM richtig festhielt, führte diese Anfrage zu keiner Antwort. Vor diesem Hintergrund ist auch in Anbetracht der Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm aus dieser blossen Identitätsabklärung eine Gefährdung erwachsen könnte. In der Beschwerde wird dies denn auch nicht weiter ausgeführt. Der Behauptung, dass der blosse Umstand, dass solche Abklärungen zu einer Person getätigt worden seien, welche seit mehr als einem Jahrzehnt in einem tamilischen Diasporazentrum weile, einen Verdacht zu begründen vermöge, kann nicht gefolgt werden.

E. 9.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.

E. 9.4 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.

E. 9.5 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 9.6 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.1 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ledig und ohne familiäre Verpflichtungen. Er stamme aus Colombo, wo er immer gelebt habe, und sei singhalesischer Abstammung. Er verfüge über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung und habe Verwandte in Sri Lanka. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er wegen des geltend gemachten Unfalls heute noch Einschränkungen zu erdulden habe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. Auch die lange Landesabwesenheit vermöge kein Bleiberecht zu begründen. Dies umso weniger, als er zunächst unter fremder Identität und mit fremden Vorbringen ein Bleiberecht habe erwirken wollen und so die Dauer des Asylverfahrens aus eigenem Verschulden verlängert habe. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM suggeriere, dass er ein familiäres Beziehungsnetz und eine berufliche Perspektive in Sri Lanka habe, was klar aktenwidrig sei. Ebenso die Bemerkung, er habe keine körperlichen Einschränkungen mehr zu erdulden, welche einer Rückkehr entgegenstünden. Die von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation (fehlendes soziales Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen, fehlende Rente, fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende Armut) sei nicht berücksichtigt worden. Inzwischen habe er sich einer weiteren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei deshalb in Behandlung gewesen.

E. 11.4.2 Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo, stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.3; E-1866/2015 E. 13.1.2). An dieser fundierten Einschätzung vermag die in der Beschwerde geltend gemachte politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 11.4.3 Zunächst gilt es hier erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren über seine Identität getäuscht und damit in grober Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. Angesichts der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo sind die individuellen Zumutbarkeitskriterien - tragfähiges Beziehungsnetz und gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - nicht vertieft zu prüfen. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass das SEM trotz gegenteiliger Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht von der Annahme ausging, er verfüge über ein Beziehungsnetz in Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Hinweis auf das verlorene Mobiltelefon und das Alter seiner Verwandten vermag hier nicht zu verfangen. Auch der Hinweis auf das erreichte Rentenalter und die Altersarmut verbunden mit angeblich fehlender medizinischer Hilfe vermag angesichts des noch nicht sehr betagten Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass sich dieser offenbar zumindest in der Schweiz noch in der Lage sieht, sich um Arbeit zu bemühen (vgl. sein Schreiben vom 9. April 2018), in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Schliesslich ging das SEM zu Recht davon aus, dass die Beschwerden am Knie des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen, auch wenn sich diese inzwischen etwas akzentuiert haben sollten. Dasselbe gilt für die nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden, welche in keiner Weise konkretisiert oder belegt werden.

E. 11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

E. 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-434/2019wiv Urteil vom 1. April 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2003 und stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. B. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 27. November 2003 und, auf ein zweites Asylgesuch vom 2. August 2007 hin, mit Verfügung des Bundesamt für Migration (BFM) vom 30. Mai 2008 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuche wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Beide Verfügungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden hin bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3604/2006 vom 15. Mai 2007 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4542/2008 vom 8. Juni 2010). C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe im Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer nach der Aufhebung eines Entscheid- und Vollzugsmoratoriums Gelegenheit zur Mitteilung gegeben, ob sich aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn neue Gefährdungselemente beziehungsweise Wegweisungshindernisse ergeben hätten. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Eingang beim SEM: 6. Juli 2015) stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch. Dabei machte er geltend, wie sich aus den Vorakten ergebe, habe er sein erstes Asylgesuch unter dem Namen und mit der applizierten Geschichte seines (...) eingereicht. Auf Abgabe seines Reisepasses beim kantonalen Migrationsamt hin habe dieses eine Suche via (...) in die Wege geleitet. Er halte sich seit nunmehr 12 Jahren in der Schweiz auf. Er sei singhalesischer Abstammung und habe in Colombo im Quartier (...) gelebt, welches sowohl von Singhalesen als auch von Tamilen bewohnt werde. Dementsprechend habe er bereits dort viele tamilische Bekannte und Freunde gehabt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er auch mangels Singhalesen, welche hier lebten, regelmässig Kontakt mit Tamilen aus Colombo gehabt, von denen sich viele für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier und auch dem Umstand, dass er in einem sogenannten Exilzentrum der LTTE gelebt habe, von einer Gefährdung auszugehen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass auch zahlreiche Singhalesen intensive Kontakte mit den LTTE hätten beziehungsweise mit Tamilen, welche für die LTTE gearbeitet hätten. Aufgrund eines Unfalls und seines Alters, er habe inzwischen das sri-lankische Pensionsalter erreicht, sei er im Weiteren körperlich eingeschränkt. Harte körperliche Arbeit könne er nicht mehr verrichten. Im Weiteren machte er ein dürftiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka und ein fehlende Rentensystem, die Altersarmut und die fehlende medizinische Versorgung beziehungsweise eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt geltend. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse würden ihm auch nicht behilflich sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er allgemeine Berichte zur geltend gemachten Altersarmut in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in Folge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM ihn nicht zu seinen neuen Asylgründen angehört habe, obwohl er dies in seinem Gesuch ausdrücklich beantragt habe. Er sei zuletzt vor mehr als zehn Jahren angehört worden. Gerade diese völlig mangelhafte Auseinandersetzung des SEM mit dem neu geltend gemachten Sachverhalt zeige, dass vorliegend zwingend eine Anhörung hätte erfolgen müssen, damit dem SEM die Bedeutung seiner bisher unbekannten Asylgründe hätte dargelegt werden können. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das neue Asylgesuch wurde zwar knapp nicht innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Wenn aber eine asylsuchende Person über ihre Identität täuscht, kann das SEM gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG verzichten und lediglich das rechtliche Gehör gewähren. Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Zudem ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, aufgrund derer er alles Zumutbare zu unternehmen hat, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. 6.2 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es Beweisanträge nicht behandelt habe. So habe er in seinem Gesuch beantragt, im Falle, dass keine Anhörung stattfinde, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinen neuen Asylgründen und Wegweisungshindernissen anzusetzen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers bereits am 2. Juli 2015 eingereicht worden war. Bis zum Verfügungszeitpunkt hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Wiederum ist hier auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. 6.3 Weiter habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft mit keinem Wort auf seine LTTE-Verbindungen (soziale Beziehungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit LTTE-Verbindung) und seine Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in Colombo) eingegangen sei. In Kombination mit seinem aussergewöhnlich langen Auslandaufenthalt von 15 Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka durch die kantonalen Behörden wäre er mit einem Generalverdacht behaftet. Lediglich beim Vollzug der Wegweisung gehe das SEM auf seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo ein. Indem es dabei weder die langjährige Landesabwesenheit noch die Beziehung zu Personen mit LTTE-Hintergrund diskutiere, erfasse es das asylrelevante Gefährdungsprofil völlig unvollständig. Damit verletze es neben der Begründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung wird sowohl im Sachverhalt (Teil I) als auch - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (Teil II) auf den langen Auslandaufenthalt, die Kontakte in der Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund, die (...)suche und die Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo hingewiesen, eine entsprechende Gefährdung jedoch verneint. Beim Wegweisungsvollzug (Teil III) wird noch einmal auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und den Kontakt zu Tamilen in der Schweiz mit möglichem LTTE-Hintergrund eingegangen und eine Gefährdung auch hier verneint. Dass die Prüfung einerseits bei der Flüchtlingseigenschaft und andererseits beim Wegweisungsvollzug ausgeführt wurde, vermag nicht zur Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu führen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 6.4 Weiter habe das SEM auch die Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es beim Wegweisungsvollzug die von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation (fehlendes soziales Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen, fehlende Rente, fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende Armut) nicht berücksichtigt habe. Um seine Vorbringen im Gesuch zu entkräften, hätte das SEM seinen Gesundheitszustand abklären müssen. Damit verletze es neben der Begründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts. So habe er sich inzwischen einer weiteren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei deshalb in Behandlung gewesen. In der angefochtenen Verfügung wird im Sachverhalt auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein angeblich fehlendes Beziehungsnetz sowie das angeblich fehlende Rentensystem hingewiesen. Beim Wegweisungsvollzug wird die individuelle Situation des Beschwerdeführers gewürdigt und die Unzumutbarkeit verneint, indem trotz gegenteiliger Ausführungen im Gesuch von einem sozialen Netz und einer möglichen Berufstätigkeit ausgegangen wird. Dabei war das SEM, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand näher abzuklären. Der Beschwerdeführer ist hier auch auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht und des Grundsatzes der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Ob die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 6.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze, und nehme keinen Bezug auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein, welcher aufzeige, dass sich spätestens seit dem Wiedererstarken des Rajapaksa-Regimes bei den Kommunalwahlen 2018 eine neue Phase, geprägt von einem ausgeweiteten Repressionsmuster abzeichne. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutrifft, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Auch eine Verletzung der Beweiswürdigungspflicht ist zu verneinen. 6.6 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Backgroundchecks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre, weil er sein Asylgesuch unter falschen Personalien und mit fremden Vorbringen gestellt habe. Der fehlende Bezug auf die in der Beschwerde ins Feld geführten Backgroundchecks stellt keine unvollständige Sachverhaltsdarstellung dar. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 6.7 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht ist auch der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel in Bezug auf das Risikoprofil, den Wegweisungsvollzug und den Gesundheitszustand abzuweisen, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zugegeben, bisher unter einem falschen Namen und mit fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Aufgrund dessen werde auf die bisherigen Asylgründe nicht eingegangen. Den Vorbringen in seinem neuen Asylgesuch ([...]abklärung, Ethnie, Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und Kontakte in der Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund) liessen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Indem er unter fremdem Namen und mit einer fremden Geschichte in der Schweiz um Asyl ersucht habe, habe er nicht nur die Behörden irregeführt und seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern auch eindeutig zu erkennen gegeben, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe. Hätte er in Sri Lanka tatsächlich irgendwelche Probleme gehabt, hätte er sich nicht einer fremden Geschichte bedient. Aufgrund dessen vermöge es auch keine asylrelevante Rolle zu spielen, dass das kantonale Migrationsamt via (...) erkennungsdienstliche Abklärungen zu seiner wahren Identität gemacht habe. Dies umso weniger als aus den Akten des SEM nicht hervorgehe, dass diese Abklärungen zu irgendeinem asylrelevanten Resultat geführt hätten. Schliesslich habe er in seinem Gesuch selber angegeben, dass diese zu keinem Treffer geführt hätten. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM weiter fest, der Beschwerdeführer sei singhalesischer Abstammung und habe bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Auch wenn er dort in einem gemischt-ethnischen Quartier gewohnt habe, liessen sich daraus keine Anhaltspunkte ableiten, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. Auch der Umstand, dass er in der Schweiz Tamilen mit allfälligen Verbindungen zu den LTTE kennengelernt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Er habe deswegen weder in Sri Lanka noch in der Schweiz irgendwelche Probleme erlitten. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM halte bezüglich der Flüchtlingseigenschaft einzig fest, dass er mit Angabe von falschen Personalien und einer anderen Geschichte die Behörden getäuscht habe, woraus sich ergebe, dass er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen (soziale Beziehungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit LTTE-Verbindung) und seiner Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in Colombo) sei er in Kombination mit seinem aussergewöhnlich langen Auslandaufenthalt von 15 Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka durch die kantonalen Behörden mit einem Generalverdacht behaftet. Vor diesem Hintergrund mache ihn gerade seine singhalesische Ethnie verdächtig, ein Überläufer zu sein beziehungsweise werde er als Tamile wahrgenommen. Auch die Ausführungen zur Irrelevanz der (...)-Abklärungen der kantonalen Behörden vermöchten nicht zu überzeugen. Auch wenn diese - wie das SEM ausführe - zu keinem asylrelevanten Resultat geführt hätten, werde der sri-lankischen Polizei bereits aus dem Umstand, dass solche Abklärungen zu einer Person getätigt worden seien, welche seit mehr als einem Jahrzehnt in einem tamilischen Diasporazentrum weile, ein Verdacht erwachsen. Im Zusammenhang mit der Gefährdung von Rückkehrenden nach Sri Lanka sei auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, auf welches das SEM in seiner Verfügung aber keinen Bezug nehme. Mit dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe sich nun gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich für das Wideraufleben eines tamilischen Separatismus einsetzten, sondern jegliche Unterstützung für die LTTE verfolgt werde, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege und eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Er erfülle folgende im oben erwähnten Referenzurteil benannten Risikofaktoren: soziale Verbindung zu Personen mit LTTE-Hintergrund, keine gültigen Reisepapiere und langjähriger Aufenthalt in der tamilischen Diaspora. Es müsse zudem mitberücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der aktuellen Krise verstärkt Geltung hätten. 9. 9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya vom Juli 2017 kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet werden. Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit. 9.2 Zunächst gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben hat, im ersten Verfahren unter einem falschen Namen und mit fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Dies stellt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Vor diesem Hintergrund führte das SEM zu Recht aus, hiermit gebe der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe, hätte er sich doch sonst nicht einer fremden Geschichte bedienen müssen. In seinem neuen Asylgesuch gibt der Beschwerdeführer nun an, dass in Sri Lanka und in der Schweiz ihm bekannte Personen über Verbindungen zu den LTTE verfügten. Dies wird von ihm aber lediglich behauptet, konkrete Personen und deren Verbindungen kann er keine angeben. Seine Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und sein langer Auslandaufenthalt vermögen für sich nicht zu einer Gefährdung zu führen. Dies auch nicht in Kombination mit fehlenden Identitätspapieren. Dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz gerade als Singhalese als verdächtiger Überläufer beziehungsweise faktisch als Tamile wahrgenommen werde, ist vollkommen unplausibel. Seine Herkunft aus Colombo und seine singhalesische Ethnie sprechen vielmehr dafür, dass er bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird. Daran vermag auch die durch die kantonalen Behörden getätigte (...)abfrage nichts zu ändern. Bei der Anfrage handelt es sich lediglich um eine Identitätsabklärung, welche am (...) 2015 vorgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer zuvor eingestanden hatte, dass er über seine Identität getäuscht hatte, und als sein neues Asylgesuch noch nicht vorlag. Wie das SEM richtig festhielt, führte diese Anfrage zu keiner Antwort. Vor diesem Hintergrund ist auch in Anbetracht der Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm aus dieser blossen Identitätsabklärung eine Gefährdung erwachsen könnte. In der Beschwerde wird dies denn auch nicht weiter ausgeführt. Der Behauptung, dass der blosse Umstand, dass solche Abklärungen zu einer Person getätigt worden seien, welche seit mehr als einem Jahrzehnt in einem tamilischen Diasporazentrum weile, einen Verdacht zu begründen vermöge, kann nicht gefolgt werden. 9.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 9.4 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 9.5 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 9.6 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ledig und ohne familiäre Verpflichtungen. Er stamme aus Colombo, wo er immer gelebt habe, und sei singhalesischer Abstammung. Er verfüge über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung und habe Verwandte in Sri Lanka. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er wegen des geltend gemachten Unfalls heute noch Einschränkungen zu erdulden habe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. Auch die lange Landesabwesenheit vermöge kein Bleiberecht zu begründen. Dies umso weniger, als er zunächst unter fremder Identität und mit fremden Vorbringen ein Bleiberecht habe erwirken wollen und so die Dauer des Asylverfahrens aus eigenem Verschulden verlängert habe. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM suggeriere, dass er ein familiäres Beziehungsnetz und eine berufliche Perspektive in Sri Lanka habe, was klar aktenwidrig sei. Ebenso die Bemerkung, er habe keine körperlichen Einschränkungen mehr zu erdulden, welche einer Rückkehr entgegenstünden. Die von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation (fehlendes soziales Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen, fehlende Rente, fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende Armut) sei nicht berücksichtigt worden. Inzwischen habe er sich einer weiteren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei deshalb in Behandlung gewesen. 11.4.2 Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo, stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.3; E-1866/2015 E. 13.1.2). An dieser fundierten Einschätzung vermag die in der Beschwerde geltend gemachte politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. 11.4.3 Zunächst gilt es hier erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren über seine Identität getäuscht und damit in grober Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. Angesichts der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo sind die individuellen Zumutbarkeitskriterien - tragfähiges Beziehungsnetz und gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - nicht vertieft zu prüfen. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden, dass das SEM trotz gegenteiliger Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht von der Annahme ausging, er verfüge über ein Beziehungsnetz in Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Hinweis auf das verlorene Mobiltelefon und das Alter seiner Verwandten vermag hier nicht zu verfangen. Auch der Hinweis auf das erreichte Rentenalter und die Altersarmut verbunden mit angeblich fehlender medizinischer Hilfe vermag angesichts des noch nicht sehr betagten Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass sich dieser offenbar zumindest in der Schweiz noch in der Lage sieht, sich um Arbeit zu bemühen (vgl. sein Schreiben vom 9. April 2018), in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Schliesslich ging das SEM zu Recht davon aus, dass die Beschwerden am Knie des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen, auch wenn sich diese inzwischen etwas akzentuiert haben sollten. Dasselbe gilt für die nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden, welche in keiner Weise konkretisiert oder belegt werden. 11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sara Steiner Versand: