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D-4529/2019

D-4529/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der eigenen Angaben zufolge am (...) 2003 geborene und damit minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 16. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Transnistrien) geboren und habe dort mit seiner Mutter gelebt, bis diese ihn verlassen habe, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Da er in Moldawien keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen habe, sei er in der Folge auf sich alleine gestellt gewesen. Auf der Strasse habe er eine Familie kennengelernt, bei welcher er dann für einige Monate in der Nähe von C._______ wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Familie im Dezember 2017 Geld abhandengekommen sei, sei er des Diebstahls bezichtigt und am Arm verletzt worden. Er habe sich daraufhin im Spital von C._______ einer Operation unterzogen und sei dann aus dem Spital geflohen. Anschliessend sei er wiederum auf sich alleine gestellt gewesen und habe aus Angst vor besagter Familie immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. In C._______ habe er schliesslich einen LKW-Fahrer kennengelernt, dem er geholfen habe, als dieser sich den Arm gebrochen habe. Als Dank habe ihm der LKW-Fahrer angeboten, ihn in den Westen zu fahren. So sei er Ende Februar 2019 aus Moldova ausgereist und am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente zu den Akten, die seine Identität hätten belegen können. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM bezeichnete die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie, bei welcher er angeblich wohnhaft gewesen sei) als nicht asylrelevant und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend Zumutbarkeit stellte es sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Mithin könne eine gesamtheitliche Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls aufgrund seines Aussageverhaltens nicht durchgeführt werden. Im Übrigen gebe es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen sowie volljährigen Waisenkindern und Moldova habe in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte bei der Unterbringung von Waisen und verlassenen Kindern in Pflegefamilien erzielt. C.b Gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung von Aussagen von Minderjährigen weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürften und der Beschwerdeführer mit dem Vergessen des Erlebten sich selbst schützen möchte. Sodann wurde geltend gemacht, es genüge nicht, dass die Vorinstanz pauschal vorbringe, dass es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von Waisenkindern gebe. Es müsse vielmehr konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in diese Institution im Heimatland zurückgeführt werden könne und ob diese dem Wohl des Kindes entspreche. Vorliegend hätte die Vorinstanz Kontakt mit einer in Frage kommenden Institution aufnehmen und abklären müssen, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs versäumt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Transnistrien stamme, gebührend Rechnung zu tragen. C.c Mit Urteil D-2569/2019 vom 5. Juni 2019 hob das Bundesverwaltungsgericht die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Es hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, das SEM habe gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution seien vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen könnten. Angesichts der von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft bezeichneten Herkunft des Beschwerdeführers aus Moldova habe es sich somit bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht darauf beschränken dürfen, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärungen bei unbegleiteten Minderjährigen dem vollziehenden Kanton zu überlassen. D. Am 14. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. E.a Die Vorinstanz gab in der Folge eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag. Das entsprechende Gutachten zur Altersschätzung datiert vom 12. Juli 2019. E.b Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Altersgutachten habe ergeben, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem wahrscheinlichen Alter von 19 Jahren resultieren würden. Es orientierte ihn darüber, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 anzupassen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. E.c In der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums und hielt daran fest, dass er am (...) 2003 geboren sei. Zudem beantragte er, dass die Änderung des Geburtsdatums in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen solle und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. F. F.a Mit Verfügung vom 9. August 2019 - gleichentags eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde neu mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2000 geführt. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung der Datenänderung im ZEMIS hielt das SEM fest, es sei - wie bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2019 ausgeführt worden sei - voranzustellen, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen persönlichen Lebensbedingungen in Moldawien und dem geltend gemachten Alter erhebliche Zweifel bestehen würden. Er habe weder konsistente noch substanziierte Angaben zu seiner Biografie und seinen angeblichen Aufenthaltsorten zu machen vermocht, auch hätten seine Ausführungen zu seinem Leben als Einzelgänger in den Strassen Moldawiens nicht zu überzeugen vermocht. Er habe keine konkreten Angaben zu seiner Vorgehensweise hinsichtlich der Organisation seiner jeweiligen Unterkünfte oder der Besorgung von Lebensmitteln machen können. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, Auskünfte über staatliche oder zivilgesellschaftliche Hilfeleistungen zu geben, auf welche er Anspruch hätte erheben können. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse nach seiner angeblichen Flucht aus dem Spital von C._______ auf Nachfrage hin zu konkretisieren. Er habe stattdessen angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wohin er damals geflohen sei. Da dieses Ereignis jedoch noch nicht weit zurückliege und es im Zeitpunkt seiner Flucht gemäss seinen Angaben Winter gewesen sei und seine unmittelbare Situation ohne festen Wohnsitz nicht einfach gewesen sein dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an die damaligen Vorkommnisse erinnern würde. Ferner falle auf, dass er bei Fragen zu Bezugspersonen oder Freunden in Moldawien ausweichend geantwortet habe. Obwohl er im Verlaufe seines Asylverfahrens mehrmals Freunde in Moldawien erwähnt habe, habe er auf Nachfrage lediglich darauf verwiesen, dass diese Freunde nur Bekannte seien, dass diese Freunde bereits etwas älter seien als er oder dass sich diese Freunde alle im Ausland - in Russland - aufhalten würden. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens kein wahrheitsgetreues Bild seiner Wohn- und Lebenssituation in seinem Heimatstaat abgegeben habe und sein angeblich Erlebtes nicht auf seiner persönlichen Erlebnisgrundlage beruhe. Demnach habe er weder einen genauen Herkunftsort, noch seinen familiären Hintergrund glaubhaft zu machen vermocht. In Anbetracht des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben würden erhebliche Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen. Eben diese Zweifel würden sich aufgrund der Resultate der durchgeführten Altersanalyse nach dem 3-Säulen-Modell erhärten. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Schlüsselbeinenden und der dritten Molaren hätten bei ihm ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergeben. Im Rahmen der Würdigung aller relevanten Sachverhaltselemente komme es zum Schluss, dass er im Zeitpunkt der Altersanalyse die Volljährigkeit bereits überschritten habe. Sein Geburtsdatum werde somit auf den 1. Januar 2000 festgesetzt und im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk eingetragen. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag sei üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden könne. F.c Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM wiederum als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es sich betreffend Zumutbarkeit erneut auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Im Übrigen sei er eine gesunde und volljährige Person. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums auf den (...) 2003, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Zur Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst angeführt, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Würdigung zum Alter des Beschwerdeführers vorgenommen, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle. Nicht einbezogen habe sie die Aussagen des Beschwerdeführers, welche eindeutig darauf hinweisen würden, dass er am (...) 2003 geboren worden sei. So habe er auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung den (...) 2003 als sein Geburtsdatum genannt. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Ausführungen zum Schulbesuch, zum Verschwinden seiner Mutter und zu seinem Aufenthalt bei der Familie in C._______ mit seinem angegebenen Lebensalter übereinstimmende Jahreszahlen genannt. Ferner habe die Vorinstanz das Resultat der Altersschätzung falsch gewürdigt, wobei im Gutachten angeführt werde, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei. Es sei darin ein Mindestalter von 15.6 Jahren benannt und festgehalten worden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten als möglich, aber eher weniger wahrscheinlich erscheine. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo die Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde, sei vor dem Hintergrund, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, äusserst problematisch. Aus dem vorliegenden Gutachten könne folglich nur der Schluss gezogen werden, dass es nicht im Widerspruch mit den Altersangaben des Beschwerdeführers stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangaben zu interpretieren sei. Schliesslich habe er glaubhafte respektive logische Aussagen zum Fehlen von Identitätsdokumenten und dazu gemacht, wie er trotzdem in die Schweiz habe reisen können. Ihm könne das Fehlen solcher Dokumente daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde sodann in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2019 verwiesen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 30. September 2019 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und hielt fest, über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der vorgenannten Frist entschieden. H.b Mit Eingabe vom 19. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz ergänzend zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 (BVGE 2018 VI/3; Anmerkung des Gerichts), gemäss welchem sich in Bezug auf das Altersgutachten vom 12. Juli 2019 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Probanden ergebe. Dem vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, wonach das Resultat des Altersgutachtens nicht im Widerspruch mit seinen Altersangaben stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit seiner Aussagen zu interpretieren sei, könne somit nicht beigepflichtet werden. K. In der - innert erstreckter Frist eingereichten - Replik vom 1. November 2019 werden im Wesentlichen bereits in der Beschwerde gemachte Einwände wiederholt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Soweit mit der Beschwerde der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug angefochten wird, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums 1. Januar 2000 und dessen Anpassung auf den (...) 2003.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 3.2.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 3.2.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2000) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. Diesem Umstand ist allenfalls Rechnung zu tragen, wenn eine asylsuchende zwar (immerhin) glaubhaft machen kann, dass sie noch minderjährig ist, ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2).

E. 3.3.1 Das SEM stützt sich bezüglich des von ihm im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums unter anderem auf das Gutachten zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019. Aus diesem ergibt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung angeführt - grundsätzlich ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zumal aufgrund der Schlussfolgerung der zahnärztlichen Beurteilung bei ihm von einem Mindestalter von 18.5 Jahren ausgegangen wird und das Maximalalter der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (klar) über diesem Alter liegt (vgl. BVGE VI/3 E. 4.2.1 f.). Daran dürfte auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung der zahnärztlichen Beurteilung auf einer von vier verwendeten Bestimmungsmethoden beruht und die anderen drei Bestimmungsmethoden höhere Mindestalter ergaben (19.9 bzw. 19.3, 20.8, 19.1), welche ebenfalls klar unter dem Maximalalter der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse liegen. Schliesslich weisen auch die Schlussfolgerungen des gesamten Gutachtens ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren aus. Auch wenn darin ebenfalls festgehalten wird, dass das von ihm angegebene Alter von (im damaligen Zeitpunkt) (...) Jahren und ca. (...) Monaten angesichts des errechneten Mindestalters von 15.6 Jahren (Resultat der Handknochenaltersanalyse) möglich erscheine, ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum somit - einzig gestützt auf dieses Altersgutachten - das wahrscheinlichere.

E. 3.3.2 Das SEM hielt sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder konsistente noch substanziierte Angaben zu seiner Biografie und seinen angeblichen Aufenthaltsorten zu machen vermocht habe und auch seine Ausführungen zu seinem Leben als Einzelgänger in den Strassen Moldovas nicht zu überzeugen vermöchten. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b vorstehend). Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo er die erste Nacht nach der angeblichen Flucht aus dem Spital verbrachte, und stattdessen erklärte, er könne sich nicht mehr daran erinnern (vgl. Akten SEM A14 F54 ff.). Angesichts der geltend gemachten Umstände (schreckliche Angst und Notwendigkeit des Versteckens, kaum Schlaf wegen starker Schmerzen; vgl. A14 F59, 62 f.) wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an seinen Aufenthaltsort hätte erinnern können. Ebenso wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert hätte, wo genau ihm ein Freund beziehungsweise Bekannter die Fäden einen Monat nach dem behaupteten Spitalaufenthalt herausnahm (vgl. dagegen A14 F66 ff.). Das SEM führte weiter zu Recht an, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu Bezugspersonen oder Freunden in Moldova ausweichend geantwortet habe (vgl. A10 Ziff. 2.01, 3.01). Unglaubhaft ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht einmal weiss, ob seine Mutter Geschwister hat (vgl. A10 Ziff. 3.01). Sodann nannte er die Namen seiner Freunde nicht, obwohl er konkret danach gefragt wurde (vgl. A14 F70). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 explizit angeführt - auch seine Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft machen konnte. So gab er einerseits an, er habe bis im Alter von (...) respektive (...) Jahren in B._______ gelebt (vgl. A10 Ziff. 2.01, A14 F17 f.). Andererseits erklärte er, er sei "am meisten" in C._______ gewesen und kenne sich dort am besten aus (vgl. A14 F15). Sodann vermochte er den Namen seiner Schule in B._______, die er mindestens fünf Jahre besucht haben will, nicht anzugeben (vgl. A10 Ziff. 1.17.04, A14 F26). Das SEM folgerte in der angefochtenen Verfügung demnach zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein wahrheitsgetreues Bild seiner Wohn- und Lebenssituation abgegeben und weder einen genauen Herkunftsort, noch seinen familiären Hintergrund glaubhaft zu machen vermocht habe. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde vom 27. Mai 2019 nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Zum einen dürften auch von einer (...)jährigen Person substanziierte Angaben zur eigenen Biografie erwartet werden. Zum anderen ist der Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer mit dem Vergessen des Erlebten selbst schützen möchte, in dieser unsubstanziierten Form als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 3.3.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten (E. 3.3.2) ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt ist. Angesichts dessen vermag alleine die Tatsache, dass er stets den (...) 2003 als sein Geburtsdatum nannte und er in der Lage war, im Rahmen seiner Ausführungen zum Schulbesuch, zum behaupteten Verschwinden seiner Mutter und zu seinem angeblichen Aufenthalt bei der Familie in C._______ mit seinem angegebenen Lebensalter übereinstimmende Jahreszahlen zu nennen, das Gericht nicht von der Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums zu überzeugen. Es ist sodann - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. A10 Ziff. 1.06, A14 F86) - davon auszugehen, dass er ohne Weiteres hätte Beweismittel beibringen können, die sein behauptetes Geburtsdatum belegen. Der Vorwurf, das SEM habe keine korrekte Gesamtwürdigung vorgenommen und damit die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.3.4 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt indes, dass die vom SEM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum - das Geburtsjahr ergibt sich aus dem im Gutachten zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019 genannten wahrscheinlichen Alter des Beschwerdeführers - damit ebenfalls als wahrscheinlicher erscheint als das vom Beschwerdeführer behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Moldova lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.2 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist sodann jung und gesund (vgl. A10 Ziff. 8.02). Angesichts des in E. 3.3 vorstehend Angeführten (insb. aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit) ist es ihm nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er noch minderjährig ist. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass seine Minderjährigkeit gemäss Schlussfolgerungen des Gutachtens zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019 möglich ist. Das SEM hat demnach zu Recht keine weiteren (bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vorzunehmenden) Abklärungen getroffen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, hat der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in Moldova (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, weshalb es unmöglich ist, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf sein Heimatland vorliegen. Ausführungen im Zusammenhang mit Transnistrien erübrigen sich, da dem Beschwerdeführer (auch) seine Herkunft aus B._______ nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 3.3.2 vorstehend).

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er am 19. September 2019 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist.

E. 6.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren D-2569/2019 vertrat und sie auch in der Replik schon gemachte Ausführungen wiederholte, ist das amtliche Honorar auf Fr. 550.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
  2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) beantragt wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 550.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4529/2019 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2000 (bestritten), Moldova, vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. August 2019. Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge am (...) 2003 geborene und damit minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 16. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Transnistrien) geboren und habe dort mit seiner Mutter gelebt, bis diese ihn verlassen habe, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Da er in Moldawien keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen habe, sei er in der Folge auf sich alleine gestellt gewesen. Auf der Strasse habe er eine Familie kennengelernt, bei welcher er dann für einige Monate in der Nähe von C._______ wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Familie im Dezember 2017 Geld abhandengekommen sei, sei er des Diebstahls bezichtigt und am Arm verletzt worden. Er habe sich daraufhin im Spital von C._______ einer Operation unterzogen und sei dann aus dem Spital geflohen. Anschliessend sei er wiederum auf sich alleine gestellt gewesen und habe aus Angst vor besagter Familie immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. In C._______ habe er schliesslich einen LKW-Fahrer kennengelernt, dem er geholfen habe, als dieser sich den Arm gebrochen habe. Als Dank habe ihm der LKW-Fahrer angeboten, ihn in den Westen zu fahren. So sei er Ende Februar 2019 aus Moldova ausgereist und am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente zu den Akten, die seine Identität hätten belegen können. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM bezeichnete die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie, bei welcher er angeblich wohnhaft gewesen sei) als nicht asylrelevant und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend Zumutbarkeit stellte es sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Mithin könne eine gesamtheitliche Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls aufgrund seines Aussageverhaltens nicht durchgeführt werden. Im Übrigen gebe es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen sowie volljährigen Waisenkindern und Moldova habe in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte bei der Unterbringung von Waisen und verlassenen Kindern in Pflegefamilien erzielt. C.b Gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung von Aussagen von Minderjährigen weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürften und der Beschwerdeführer mit dem Vergessen des Erlebten sich selbst schützen möchte. Sodann wurde geltend gemacht, es genüge nicht, dass die Vorinstanz pauschal vorbringe, dass es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von Waisenkindern gebe. Es müsse vielmehr konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in diese Institution im Heimatland zurückgeführt werden könne und ob diese dem Wohl des Kindes entspreche. Vorliegend hätte die Vorinstanz Kontakt mit einer in Frage kommenden Institution aufnehmen und abklären müssen, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs versäumt, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Transnistrien stamme, gebührend Rechnung zu tragen. C.c Mit Urteil D-2569/2019 vom 5. Juni 2019 hob das Bundesverwaltungsgericht die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Es hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, das SEM habe gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution seien vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen könnten. Angesichts der von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft bezeichneten Herkunft des Beschwerdeführers aus Moldova habe es sich somit bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht darauf beschränken dürfen, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärungen bei unbegleiteten Minderjährigen dem vollziehenden Kanton zu überlassen. D. Am 14. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. E.a Die Vorinstanz gab in der Folge eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag. Das entsprechende Gutachten zur Altersschätzung datiert vom 12. Juli 2019. E.b Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Altersgutachten habe ergeben, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem wahrscheinlichen Alter von 19 Jahren resultieren würden. Es orientierte ihn darüber, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 anzupassen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. E.c In der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums und hielt daran fest, dass er am (...) 2003 geboren sei. Zudem beantragte er, dass die Änderung des Geburtsdatums in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen solle und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. F. F.a Mit Verfügung vom 9. August 2019 - gleichentags eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde neu mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2000 geführt. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung der Datenänderung im ZEMIS hielt das SEM fest, es sei - wie bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2019 ausgeführt worden sei - voranzustellen, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen persönlichen Lebensbedingungen in Moldawien und dem geltend gemachten Alter erhebliche Zweifel bestehen würden. Er habe weder konsistente noch substanziierte Angaben zu seiner Biografie und seinen angeblichen Aufenthaltsorten zu machen vermocht, auch hätten seine Ausführungen zu seinem Leben als Einzelgänger in den Strassen Moldawiens nicht zu überzeugen vermocht. Er habe keine konkreten Angaben zu seiner Vorgehensweise hinsichtlich der Organisation seiner jeweiligen Unterkünfte oder der Besorgung von Lebensmitteln machen können. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, Auskünfte über staatliche oder zivilgesellschaftliche Hilfeleistungen zu geben, auf welche er Anspruch hätte erheben können. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse nach seiner angeblichen Flucht aus dem Spital von C._______ auf Nachfrage hin zu konkretisieren. Er habe stattdessen angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wohin er damals geflohen sei. Da dieses Ereignis jedoch noch nicht weit zurückliege und es im Zeitpunkt seiner Flucht gemäss seinen Angaben Winter gewesen sei und seine unmittelbare Situation ohne festen Wohnsitz nicht einfach gewesen sein dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an die damaligen Vorkommnisse erinnern würde. Ferner falle auf, dass er bei Fragen zu Bezugspersonen oder Freunden in Moldawien ausweichend geantwortet habe. Obwohl er im Verlaufe seines Asylverfahrens mehrmals Freunde in Moldawien erwähnt habe, habe er auf Nachfrage lediglich darauf verwiesen, dass diese Freunde nur Bekannte seien, dass diese Freunde bereits etwas älter seien als er oder dass sich diese Freunde alle im Ausland - in Russland - aufhalten würden. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens kein wahrheitsgetreues Bild seiner Wohn- und Lebenssituation in seinem Heimatstaat abgegeben habe und sein angeblich Erlebtes nicht auf seiner persönlichen Erlebnisgrundlage beruhe. Demnach habe er weder einen genauen Herkunftsort, noch seinen familiären Hintergrund glaubhaft zu machen vermocht. In Anbetracht des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner biografischen Angaben würden erhebliche Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestehen. Eben diese Zweifel würden sich aufgrund der Resultate der durchgeführten Altersanalyse nach dem 3-Säulen-Modell erhärten. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Schlüsselbeinenden und der dritten Molaren hätten bei ihm ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergeben. Im Rahmen der Würdigung aller relevanten Sachverhaltselemente komme es zum Schluss, dass er im Zeitpunkt der Altersanalyse die Volljährigkeit bereits überschritten habe. Sein Geburtsdatum werde somit auf den 1. Januar 2000 festgesetzt und im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk eingetragen. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag sei üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden könne. F.c Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM wiederum als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es sich betreffend Zumutbarkeit erneut auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Im Übrigen sei er eine gesunde und volljährige Person. G. G.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums auf den (...) 2003, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Zur Begründung der Beschwerde wird zusammengefasst angeführt, die Vorinstanz habe eine einseitige und unvollständige Würdigung zum Alter des Beschwerdeführers vorgenommen, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle. Nicht einbezogen habe sie die Aussagen des Beschwerdeführers, welche eindeutig darauf hinweisen würden, dass er am (...) 2003 geboren worden sei. So habe er auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung den (...) 2003 als sein Geburtsdatum genannt. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Ausführungen zum Schulbesuch, zum Verschwinden seiner Mutter und zu seinem Aufenthalt bei der Familie in C._______ mit seinem angegebenen Lebensalter übereinstimmende Jahreszahlen genannt. Ferner habe die Vorinstanz das Resultat der Altersschätzung falsch gewürdigt, wobei im Gutachten angeführt werde, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei. Es sei darin ein Mindestalter von 15.6 Jahren benannt und festgehalten worden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten als möglich, aber eher weniger wahrscheinlich erscheine. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo die Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde, sei vor dem Hintergrund, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, äusserst problematisch. Aus dem vorliegenden Gutachten könne folglich nur der Schluss gezogen werden, dass es nicht im Widerspruch mit den Altersangaben des Beschwerdeführers stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangaben zu interpretieren sei. Schliesslich habe er glaubhafte respektive logische Aussagen zum Fehlen von Identitätsdokumenten und dazu gemacht, wie er trotzdem in die Schweiz habe reisen können. Ihm könne das Fehlen solcher Dokumente daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde sodann in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2019 verwiesen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 30. September 2019 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und hielt fest, über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der vorgenannten Frist entschieden. H.b Mit Eingabe vom 19. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz ergänzend zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 (BVGE 2018 VI/3; Anmerkung des Gerichts), gemäss welchem sich in Bezug auf das Altersgutachten vom 12. Juli 2019 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Probanden ergebe. Dem vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, wonach das Resultat des Altersgutachtens nicht im Widerspruch mit seinen Altersangaben stehe und somit als Indiz für die Richtigkeit seiner Aussagen zu interpretieren sei, könne somit nicht beigepflichtet werden. K. In der - innert erstreckter Frist eingereichten - Replik vom 1. November 2019 werden im Wesentlichen bereits in der Beschwerde gemachte Einwände wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug angefochten wird, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums 1. Januar 2000 und dessen Anpassung auf den (...) 2003. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.2.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.2.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2000) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. Diesem Umstand ist allenfalls Rechnung zu tragen, wenn eine asylsuchende zwar (immerhin) glaubhaft machen kann, dass sie noch minderjährig ist, ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2). 3.3 3.3.1 Das SEM stützt sich bezüglich des von ihm im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums unter anderem auf das Gutachten zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019. Aus diesem ergibt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung angeführt - grundsätzlich ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zumal aufgrund der Schlussfolgerung der zahnärztlichen Beurteilung bei ihm von einem Mindestalter von 18.5 Jahren ausgegangen wird und das Maximalalter der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (klar) über diesem Alter liegt (vgl. BVGE VI/3 E. 4.2.1 f.). Daran dürfte auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung der zahnärztlichen Beurteilung auf einer von vier verwendeten Bestimmungsmethoden beruht und die anderen drei Bestimmungsmethoden höhere Mindestalter ergaben (19.9 bzw. 19.3, 20.8, 19.1), welche ebenfalls klar unter dem Maximalalter der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse liegen. Schliesslich weisen auch die Schlussfolgerungen des gesamten Gutachtens ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren aus. Auch wenn darin ebenfalls festgehalten wird, dass das von ihm angegebene Alter von (im damaligen Zeitpunkt) (...) Jahren und ca. (...) Monaten angesichts des errechneten Mindestalters von 15.6 Jahren (Resultat der Handknochenaltersanalyse) möglich erscheine, ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum somit - einzig gestützt auf dieses Altersgutachten - das wahrscheinlichere. 3.3.2 Das SEM hielt sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder konsistente noch substanziierte Angaben zu seiner Biografie und seinen angeblichen Aufenthaltsorten zu machen vermocht habe und auch seine Ausführungen zu seinem Leben als Einzelgänger in den Strassen Moldovas nicht zu überzeugen vermöchten. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b vorstehend). Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo er die erste Nacht nach der angeblichen Flucht aus dem Spital verbrachte, und stattdessen erklärte, er könne sich nicht mehr daran erinnern (vgl. Akten SEM A14 F54 ff.). Angesichts der geltend gemachten Umstände (schreckliche Angst und Notwendigkeit des Versteckens, kaum Schlaf wegen starker Schmerzen; vgl. A14 F59, 62 f.) wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an seinen Aufenthaltsort hätte erinnern können. Ebenso wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert hätte, wo genau ihm ein Freund beziehungsweise Bekannter die Fäden einen Monat nach dem behaupteten Spitalaufenthalt herausnahm (vgl. dagegen A14 F66 ff.). Das SEM führte weiter zu Recht an, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu Bezugspersonen oder Freunden in Moldova ausweichend geantwortet habe (vgl. A10 Ziff. 2.01, 3.01). Unglaubhaft ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht einmal weiss, ob seine Mutter Geschwister hat (vgl. A10 Ziff. 3.01). Sodann nannte er die Namen seiner Freunde nicht, obwohl er konkret danach gefragt wurde (vgl. A14 F70). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 explizit angeführt - auch seine Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft machen konnte. So gab er einerseits an, er habe bis im Alter von (...) respektive (...) Jahren in B._______ gelebt (vgl. A10 Ziff. 2.01, A14 F17 f.). Andererseits erklärte er, er sei "am meisten" in C._______ gewesen und kenne sich dort am besten aus (vgl. A14 F15). Sodann vermochte er den Namen seiner Schule in B._______, die er mindestens fünf Jahre besucht haben will, nicht anzugeben (vgl. A10 Ziff. 1.17.04, A14 F26). Das SEM folgerte in der angefochtenen Verfügung demnach zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein wahrheitsgetreues Bild seiner Wohn- und Lebenssituation abgegeben und weder einen genauen Herkunftsort, noch seinen familiären Hintergrund glaubhaft zu machen vermocht habe. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde vom 27. Mai 2019 nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Zum einen dürften auch von einer (...)jährigen Person substanziierte Angaben zur eigenen Biografie erwartet werden. Zum anderen ist der Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer mit dem Vergessen des Erlebten selbst schützen möchte, in dieser unsubstanziierten Form als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.3.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten (E. 3.3.2) ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt ist. Angesichts dessen vermag alleine die Tatsache, dass er stets den (...) 2003 als sein Geburtsdatum nannte und er in der Lage war, im Rahmen seiner Ausführungen zum Schulbesuch, zum behaupteten Verschwinden seiner Mutter und zu seinem angeblichen Aufenthalt bei der Familie in C._______ mit seinem angegebenen Lebensalter übereinstimmende Jahreszahlen zu nennen, das Gericht nicht von der Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums zu überzeugen. Es ist sodann - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. A10 Ziff. 1.06, A14 F86) - davon auszugehen, dass er ohne Weiteres hätte Beweismittel beibringen können, die sein behauptetes Geburtsdatum belegen. Der Vorwurf, das SEM habe keine korrekte Gesamtwürdigung vorgenommen und damit die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 3.3.4 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt indes, dass die vom SEM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum - das Geburtsjahr ergibt sich aus dem im Gutachten zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019 genannten wahrscheinlichen Alter des Beschwerdeführers - damit ebenfalls als wahrscheinlicher erscheint als das vom Beschwerdeführer behauptete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Moldova lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist sodann jung und gesund (vgl. A10 Ziff. 8.02). Angesichts des in E. 3.3 vorstehend Angeführten (insb. aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit) ist es ihm nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er noch minderjährig ist. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass seine Minderjährigkeit gemäss Schlussfolgerungen des Gutachtens zur Altersschätzung vom 12. Juli 2019 möglich ist. Das SEM hat demnach zu Recht keine weiteren (bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden vorzunehmenden) Abklärungen getroffen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, hat der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in Moldova (vgl. E. 3.3.2 vorstehend) seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt, weshalb es unmöglich ist, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf sein Heimatland vorliegen. Ausführungen im Zusammenhang mit Transnistrien erübrigen sich, da dem Beschwerdeführer (auch) seine Herkunft aus B._______ nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er am 19. September 2019 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. 6.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren D-2569/2019 vertrat und sie auch in der Replik schon gemachte Ausführungen wiederholte, ist das amtliche Honorar auf Fr. 550.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.

2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) beantragt wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 550.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).