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D-2569/2019

D-2569/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am (...) 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 16. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe dort mit seiner Mutter gelebt, bis diese ihn verlassen habe, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Da er in Moldawien keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen habe, sei er in der Folge auf sich alleine gestellt gewesen und habe den Aufenthaltsort mehrmals wechseln müssen. Auf der Strasse habe er eine Familie kennengelernt, bei welcher er dann für einige Monate in der Nähe von C._______ wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Familie im Dezember 2017 Geld abhandengekommen sei, sei er des Diebstahls bezichtigt und am Arm verletzt worden. Er sei in der Folge wiederum auf sich alleine gestellt gewesen und habe aus Angst vor der Familie immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. Er habe den Vorfall nicht den Behörden gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass aufgrund von Beziehungen der Familie seitens der Behörden nichts unternommen worden wäre. Ausserdem habe er Angst gehabt, in ein Waisenhaus gebracht zu werden. In C._______ habe er schliesslich einen LKW-Fahrer kennengelernt, dem er geholfen habe, als dieser sich den Arm gebrochen habe. Als Dank habe ihm der LKW-Fahrer angeboten, ihn in den Westen zu fahren. So sei er Ende Februar 2019 aus Moldova ausgereist und am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - innert erstreckter Frist - zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte dabei an, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Moldova und in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Staatssekretariat verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft. Im Folgenden ist mithin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft führte es an, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der biografischen Ausführungen des Beschwerdeführers und seinen Schilderungen zu seinen persönlichen Lebensbedingungen in Moldova erhebliche Zweifel bestehen würden. Es brachte sodann angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sowie in Anbetracht seines Erscheinungsbildes erhebliche Zweifel an seiner Minderjährigkeit an, wobei es die Frage, ob er tatsächlich noch minderjährig sei, unter Hinweis auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug offenliess. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ausführungen zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf stellte sich das SEM zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Mithin könne eine gesamtheitliche Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls aufgrund seines Aussageverhaltens nicht durchgeführt werden. Im Übrigen gebe es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen sowie volljährigen Waisenkindern und Moldova habe in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte bei der Unterbringung von Waisen und verlassenen Kindern in Pflegefamilien erzielt. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel abgegeben habe, aufgrund welcher weitere Abklärungsmassnahmen hätten ergriffen werden können, sei der Sachverhalt vorliegend schliesslich rechtsgenüglich erstellt.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung von Aussagen von Minderjährigen weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürften. Sodann wird - unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts respektive Entscheide der (vormaligen) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) - festgehalten, es genüge nicht, dass die Vorinstanz pauschal vorbringe, dass es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen und volljährigen Waisenkindern gebe. Es müsse vielmehr konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in diese Institution im Heimatland zurückgeführt werden könne und ob diese dem Wohl des Kindes entspreche. Es könne nicht angehen, dass diese grundlegenden Abklärungspflichten von der Vorinstanz auf die Vollzugsbehörden abgeschoben würden. Vorliegend hätte die Vorinstanz somit Kontakt mit einer in Frage kommenden Institution aufnehmen und abklären müssen, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich sei.

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

E. 6.2.1 Vorliegend ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - zunächst festzuhalten, dass die vom SEM angeführten Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Biografie und seinen Lebensumständen in Moldova berechtigt erscheinen. Indes ist ebenso festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Moldova nicht als unglaubhaft bezeichnete respektive ihn als moldawischen Staatsangehörigen registrierte. Vor diesem Hintergrund durfte sich das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht darauf beschränken, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärungen bei unbegleiteten Minderjährigen dem vollziehenden Kanton überlassen. Mangels Einreichung von Identitätsdokumenten und sonstigen Beweismitteln sowie angesichts der wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinen angeblichen Wohnorten dürfte es sich zwar als schwierig erweisen abzuklären, ob er in Moldova - entgegen seinen Ausführungen - in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann. Jedoch sollten Abklärungen hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung in seinem Heimatland respektive das Einholen einer Übernahmezusicherung einer geeigneten moldawischen Institution möglich sein. In diesem Sinne ist der blosse Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf das Bestehen von Einrichtungen zur Betreuung von Waisenkindern in Moldova - in Übereinstimmung mit der Rechtsvertretung - als ungenügend zu bezeichnen.

E. 6.2.2 Nach dem Gesagten sind vorliegend angesichts der vom SEM angenommenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen notwendig und die Vorinstanz hat - entgegen ihrer Ansicht - den Sachverhalt unvollständig erstellt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - sprengen würden. Der Vorinstanz ist es dabei unbenommen, auch Abklärungen (wie bspw. ein Altersgutachten; vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG sowie Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich der von ihr bezweifelten, jedoch letztlich nicht bestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, vorzunehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2569/2019 Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Moldova, vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am (...) 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 16. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe dort mit seiner Mutter gelebt, bis diese ihn verlassen habe, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Da er in Moldawien keinerlei Verwandte oder sonstige Bezugspersonen habe, sei er in der Folge auf sich alleine gestellt gewesen und habe den Aufenthaltsort mehrmals wechseln müssen. Auf der Strasse habe er eine Familie kennengelernt, bei welcher er dann für einige Monate in der Nähe von C._______ wohnhaft gewesen sei. Nachdem der Familie im Dezember 2017 Geld abhandengekommen sei, sei er des Diebstahls bezichtigt und am Arm verletzt worden. Er sei in der Folge wiederum auf sich alleine gestellt gewesen und habe aus Angst vor der Familie immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. Er habe den Vorfall nicht den Behörden gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass aufgrund von Beziehungen der Familie seitens der Behörden nichts unternommen worden wäre. Ausserdem habe er Angst gehabt, in ein Waisenhaus gebracht zu werden. In C._______ habe er schliesslich einen LKW-Fahrer kennengelernt, dem er geholfen habe, als dieser sich den Arm gebrochen habe. Als Dank habe ihm der LKW-Fahrer angeboten, ihn in den Westen zu fahren. So sei er Ende Februar 2019 aus Moldova ausgereist und am (...) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - innert erstreckter Frist - zum Entscheidentwurf des SEM vom 15. Mai 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es führte dabei an, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Moldova und in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Staatssekretariat verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft. Im Folgenden ist mithin nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft führte es an, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der biografischen Ausführungen des Beschwerdeführers und seinen Schilderungen zu seinen persönlichen Lebensbedingungen in Moldova erhebliche Zweifel bestehen würden. Es brachte sodann angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sowie in Anbetracht seines Erscheinungsbildes erhebliche Zweifel an seiner Minderjährigkeit an, wobei es die Frage, ob er tatsächlich noch minderjährig sei, unter Hinweis auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug offenliess. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ausführungen zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf stellte sich das SEM zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine diffusen beziehungsweise unglaubhaften Angaben zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in seinem Heimatland verletzt habe und es daher unmöglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Mithin könne eine gesamtheitliche Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls aufgrund seines Aussageverhaltens nicht durchgeführt werden. Im Übrigen gebe es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen sowie volljährigen Waisenkindern und Moldova habe in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte bei der Unterbringung von Waisen und verlassenen Kindern in Pflegefamilien erzielt. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel abgegeben habe, aufgrund welcher weitere Abklärungsmassnahmen hätten ergriffen werden können, sei der Sachverhalt vorliegend schliesslich rechtsgenüglich erstellt. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten und in diesem Zusammenhang angeführt, dass hinsichtlich der Würdigung von Aussagen von Minderjährigen weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürften. Sodann wird - unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts respektive Entscheide der (vormaligen) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) - festgehalten, es genüge nicht, dass die Vorinstanz pauschal vorbringe, dass es in Moldova Einrichtungen zur Betreuung von minderjährigen und volljährigen Waisenkindern gebe. Es müsse vielmehr konkret abgeklärt werden, ob das betreffende Kind tatsächlich in diese Institution im Heimatland zurückgeführt werden könne und ob diese dem Wohl des Kindes entspreche. Es könne nicht angehen, dass diese grundlegenden Abklärungspflichten von der Vorinstanz auf die Vollzugsbehörden abgeschoben würden. Vorliegend hätte die Vorinstanz somit Kontakt mit einer in Frage kommenden Institution aufnehmen und abklären müssen, ob die Aufnahme des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich sei. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 6.2 6.2.1 Vorliegend ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - zunächst festzuhalten, dass die vom SEM angeführten Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Biografie und seinen Lebensumständen in Moldova berechtigt erscheinen. Indes ist ebenso festzuhalten, dass das SEM die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft aus Moldova nicht als unglaubhaft bezeichnete respektive ihn als moldawischen Staatsangehörigen registrierte. Vor diesem Hintergrund durfte sich das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht darauf beschränken, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärungen bei unbegleiteten Minderjährigen dem vollziehenden Kanton überlassen. Mangels Einreichung von Identitätsdokumenten und sonstigen Beweismitteln sowie angesichts der wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinen angeblichen Wohnorten dürfte es sich zwar als schwierig erweisen abzuklären, ob er in Moldova - entgegen seinen Ausführungen - in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann. Jedoch sollten Abklärungen hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung in seinem Heimatland respektive das Einholen einer Übernahmezusicherung einer geeigneten moldawischen Institution möglich sein. In diesem Sinne ist der blosse Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf das Bestehen von Einrichtungen zur Betreuung von Waisenkindern in Moldova - in Übereinstimmung mit der Rechtsvertretung - als ungenügend zu bezeichnen. 6.2.2 Nach dem Gesagten sind vorliegend angesichts der vom SEM angenommenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen notwendig und die Vorinstanz hat - entgegen ihrer Ansicht - den Sachverhalt unvollständig erstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch angesichts der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - sprengen würden. Der Vorinstanz ist es dabei unbenommen, auch Abklärungen (wie bspw. ein Altersgutachten; vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG sowie Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinsichtlich der von ihr bezweifelten, jedoch letztlich nicht bestrittenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, vorzunehmen.

8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: