opencaselaw.ch

D-4528/2009

D-4528/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 26. März 2008 auf dem Landweg und gelangte am 9. April 2008 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 17. April 2008 summarisch befragt. Am 16. Januar 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1991 in _______ gelebt zu haben. Er sei hauptsächlich als Schmuggler tätig gewesen und zu diesem Zweck wiederholt in den Iran gereist. Er habe sich nicht politisch betätigt. Im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten im Dorf sei sein Vater 2006 vom Nachbarn erschossen worden. Der Bruder (des Beschwerdeführers) habe später diese Person getötet. Zusammen hätten sie sich daraufhin in den Ber­gen versteckt gehalten. In der Folge sei es durch Vermittlung von Dorf­bewohnern zu einer vorübergehenden Versöhnung der verfeindeten Fa­milien gekommen. Nachdem die Gegner indes auf ihr Haus geschos­sen hätten, habe sein Bruder zurückgeschossen und zwei Mitglieder der ver­feindeten Sippe getötet. Am 25. März 2008 sei sein Bruder durch die Gegner ebenfalls erschossen worden. Wegen der auch ihm drohenden Blut­rache habe er sich umgehend zur Flucht entschlossen. A.c. Der Beschwerdeführer gab kein Identitätsdokument zu den Ak­ten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am 16. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den ihrer Ansicht nach nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers. Des­sen Probleme mit der verfeindeten Familie bestünden als private Verfol­gung lediglich im Herkunftsort. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er in den Bergen, wo er sich vorübergehend versteckt gehalten habe, oder in _______ relevant gefährdet wäre. Entsprechend ver­füge er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Den Vollzug der Weg­weisung des aus der Provinz _______ stammenden Beschwerde­führers erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und mög­lich. Er verfüge vor Ort über Verwandte, die ihn bei der Wiedereingliede­rung unterstützen könnten. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung machte er vorab geltend, die Vorinstanz habe sich zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geäussert. Er gehe entspre­chend davon aus, dass seine Darlegungen nicht bezweifelt wür­den. Sollte die Glaubhaftigkeit von der Beschwerdeinstanz in Frage ge­stellt werden, sei ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die vom BFM erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative in den Bergen sei so­dann als unzumutbar zu erachten, und entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe in _______ kein hinreichender Schutz vor Blutra­che. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Seine Mutter und seine Schwester lebten nicht mehr im Dorf und hätten sich nach _______ zu einer Verwandten begeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh­rers bestünden Zweifel an dessen Vorbringen. Auf diese sei auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. F. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdefüh­rer auf die Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit einer Bittschrift vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz erneut um Asylgewährung. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsge­richt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli­chen Gehörs mit, dass es beim Beschwerdeentscheid eine Motivsub­stitution (Überprüfung der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern auch betref­fend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) in Erwägung ziehe, da sich auf­grund der Aktenlage Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ergä­ben. Die Darlegungen seien wiederholt unsubstanziiert ausgefallen und wie­sen kaum Realkennzeichen auf. Zudem bestünden Ungereimtheiten in den Schilderungen. Für die Einreichung einer Stellungnahme und die all­fällige Nachreichung von Be­weismitteln wurde Frist angesetzt. I. Mit Eingabe vom 31. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an der Glaub­haftigkeit der Vorbringen und der damit für ihn bestehenden Gefährdung vor Ort fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen den vorstehend er­wähnten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 wurde ihm bezüglich der beabsichtigten Motivsubstitution antragsgemäss das rechtliche Gehör gewährt. Auf besagte Verfügung kann vorab verwiesen werden. Es fällt demnach auf, dass der Beschwerdeführer bei der Summar­befragung aussagte, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn (A 1/8 S. 4). Andererseits liess er protokollieren, nie mit irgendwelchen Behör­den Probleme gehabt zu haben (A 1/8 S. 5). Zudem steht seine Identität nicht fest, und die Schilderung des angeblichen Verlusts der Identitäts­karte wirkt ausgesprochen stereotyp. Ferner gab er vorerst an, vor Ort lebe un­ter anderem ein Bruder (A 1/8 S. 2). Später erwähnte er jedoch, die­ser Bruder sei umgebracht worden (A 1/8 S. 5). Auch bezüglich eines an­geblichen Opfers in der gegnerischen Familie widersprach er sich (A 12/14 Antworten 38 und 58). Er war ferner nicht in der Lage, bei der sponta­nen Schilderung anlässlich der Anhörung sowie auf Nachfragen an­gemessen substanziierte und mit Realkennzeichen versehene Anga­ben zum Vorgefallenen zu machen. Seine Schilderungen zum Gegens­tand des Landstreits, zu den Beteiligten, zu seinem Aufenthalt nach der gel­tend gemachten Ermordung des Vaters und namentlich auch zum angeb­lichen Angriff der Gegner im Jahre 2008 wirken wiederholt stereo­typ und vermitteln nicht den Eindruck von real Erlebtem (A 12/14 Antwor­ten 31 ff., 66 ff. und 76 ff.). Dabei vermochte er zudem den To­deszeitpunkt des Vaters nicht genauer zu bezeichnen (A 12 Antwort 55), und die Aussagen zum Zeitpunkt der Versöhnung nach dem ersten Tötungsde­likt seines Bruders sind in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstim­mend ausgefallen (A 1/8 S. 4 und A 12/14 Antworten 46 und 123). In sei­ner Eingabe vom 31. März 2011 beschränkt er sich im Wesentlichen dar­auf, das aus seiner Sicht Vorgefallene erneut zu behaupten und Unstimmig­keiten in den Aussagen entgegen den klar differierenden Proto­kollstellen zu verneinen. Diese wenig stichhaltigen Argumente vermögen die gewichtigen Zweifel an der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Blutrache­problematik in der geschilderten Form mithin nicht zu beseiti­gen.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachzu­wei­sen oder glaub­haft zu machen, dass er im irakischen Herkunftsgebiet aktu­ell be­grün­de­te Furcht vor einer Blutrache hat. Die Frage, ob den Vor­bringen bei angenommener Glaubhaftigkeit tatsächlich keine Asylrele­vanz zukäme, kann mithin offengelassen werden. Es er­übrigt sich, auf wei­tere Beschwerdevor­bringen detail­lierter einzu­gehen, weil sie am Er­geb­nis nichts än­dern können. Das BFM hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurtei­lung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene­rell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer un­zumut­baren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei­sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten ira­kisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha­ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandt­schaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na­mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein aus­reichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste­hen. Für Familien mit Kindern ist deshalb bei der Feststellung der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange­bracht (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbes. 7.5.8).

E. 6.6 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er­wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be­richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regi­onal Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie Operatio­nal Guidan­ce Note Iraq, Juli 2010). Auch das Amt des Hohen Flüchtlings­kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Pro­vinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec­tion Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010).

E. 6.7 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zu­mutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Im weiteren sind seine Angaben zu Verwandten vor Ort in keiner Weise kon­gruent und nachvollziehbar ausgefallen. Zu erwähnen ist vorab die be­reits festgestellte Ungereimtheit betreffend den angeblich noch vor Ort le­benden beziehungsweise umgebrachten Bruder (vgl. Ziff. 4.1 vorste­hend). Zu Beginn der Summarbefragung hatte er ja angeben, sein Bru­der, seine Schwester und seine Mutter lebten noch am Herkunftsort. Bei der Anhörung legte er ferner dar, die Schwester und die Mutter hätten we­gen seiner Probleme _______ verlassen. Da es ihm indes nicht gelungen ist, besagte Probleme glaubhaft zu machen, erscheint auch der angeblich erfolgte Weggang der Angehörigen aus _______ als fraglich. Überdies wirkten seine Angaben bei der Anhörung, wonach er keinen Kon­takt zu Mutter und Schwester habe, ausgesprochen stereotyp (A 12/14 Antworten 20 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, sie hielten sich nun (definitiv) in _______ auf, vermag somit nur sehr bedingt zu überzeu­gen. Vielmehr ergibt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer, wel­cher sich auch bei der Beschaffung von Beweismitteln respektive Identi­tätsbelegen in keiner Weise kooperativ zeigte (A 12/14 Antworten 6 ff.), lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er ge­mäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte in den drei genannten nordirakischen Provin­zen verfügt, letztlich nicht ge­klärt werden und ist vom Bundesverwaltungsge­richt praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an behandlungsbedürf­tigen Krankheiten leidet. Die von seiner Familie betrie­bene Landwirtschaft führte offenbar zu einem gewissen Wohlstand (A 12/14 Antworten 95 ff.). Er selbst hat unter anderem auch in der Landwirt­schaft gearbeitet (A 1/8 S. 2). Unbesehen der nicht genau feststehenden re­spektive von der Beschwerdeinstanz zu eruierenden sozialen Verhält­nisse vor Ort erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak mit­hin als zumutbar.

E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 22. Juli 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4528/2009/wif Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 26. März 2008 auf dem Landweg und gelangte am 9. April 2008 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 17. April 2008 summarisch befragt. Am 16. Januar 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1991 in _______ gelebt zu haben. Er sei hauptsächlich als Schmuggler tätig gewesen und zu diesem Zweck wiederholt in den Iran gereist. Er habe sich nicht politisch betätigt. Im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten im Dorf sei sein Vater 2006 vom Nachbarn erschossen worden. Der Bruder (des Beschwerdeführers) habe später diese Person getötet. Zusammen hätten sie sich daraufhin in den Ber­gen versteckt gehalten. In der Folge sei es durch Vermittlung von Dorf­bewohnern zu einer vorübergehenden Versöhnung der verfeindeten Fa­milien gekommen. Nachdem die Gegner indes auf ihr Haus geschos­sen hätten, habe sein Bruder zurückgeschossen und zwei Mitglieder der ver­feindeten Sippe getötet. Am 25. März 2008 sei sein Bruder durch die Gegner ebenfalls erschossen worden. Wegen der auch ihm drohenden Blut­rache habe er sich umgehend zur Flucht entschlossen. A.c. Der Beschwerdeführer gab kein Identitätsdokument zu den Ak­ten. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am 16. Juni 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den ihrer Ansicht nach nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers. Des­sen Probleme mit der verfeindeten Familie bestünden als private Verfol­gung lediglich im Herkunftsort. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er in den Bergen, wo er sich vorübergehend versteckt gehalten habe, oder in _______ relevant gefährdet wäre. Entsprechend ver­füge er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Den Vollzug der Weg­weisung des aus der Provinz _______ stammenden Beschwerde­führers erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und mög­lich. Er verfüge vor Ort über Verwandte, die ihn bei der Wiedereingliede­rung unterstützen könnten. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­genschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. Zur Begründung machte er vorab geltend, die Vorinstanz habe sich zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geäussert. Er gehe entspre­chend davon aus, dass seine Darlegungen nicht bezweifelt wür­den. Sollte die Glaubhaftigkeit von der Beschwerdeinstanz in Frage ge­stellt werden, sei ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die vom BFM erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative in den Bergen sei so­dann als unzumutbar zu erachten, und entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe in _______ kein hinreichender Schutz vor Blutra­che. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Seine Mutter und seine Schwester lebten nicht mehr im Dorf und hätten sich nach _______ zu einer Verwandten begeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh­rers bestünden Zweifel an dessen Vorbringen. Auf diese sei auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. F. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdefüh­rer auf die Einreichung einer Stellungnahme. G. Mit einer Bittschrift vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz erneut um Asylgewährung. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsge­richt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli­chen Gehörs mit, dass es beim Beschwerdeentscheid eine Motivsub­stitution (Überprüfung der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern auch betref­fend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) in Erwägung ziehe, da sich auf­grund der Aktenlage Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen ergä­ben. Die Darlegungen seien wiederholt unsubstanziiert ausgefallen und wie­sen kaum Realkennzeichen auf. Zudem bestünden Ungereimtheiten in den Schilderungen. Für die Einreichung einer Stellungnahme und die all­fällige Nachreichung von Be­weismitteln wurde Frist angesetzt. I. Mit Eingabe vom 31. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an der Glaub­haftigkeit der Vorbringen und der damit für ihn bestehenden Gefährdung vor Ort fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen den vorstehend er­wähnten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 wurde ihm bezüglich der beabsichtigten Motivsubstitution antragsgemäss das rechtliche Gehör gewährt. Auf besagte Verfügung kann vorab verwiesen werden. Es fällt demnach auf, dass der Beschwerdeführer bei der Summar­befragung aussagte, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn (A 1/8 S. 4). Andererseits liess er protokollieren, nie mit irgendwelchen Behör­den Probleme gehabt zu haben (A 1/8 S. 5). Zudem steht seine Identität nicht fest, und die Schilderung des angeblichen Verlusts der Identitäts­karte wirkt ausgesprochen stereotyp. Ferner gab er vorerst an, vor Ort lebe un­ter anderem ein Bruder (A 1/8 S. 2). Später erwähnte er jedoch, die­ser Bruder sei umgebracht worden (A 1/8 S. 5). Auch bezüglich eines an­geblichen Opfers in der gegnerischen Familie widersprach er sich (A 12/14 Antworten 38 und 58). Er war ferner nicht in der Lage, bei der sponta­nen Schilderung anlässlich der Anhörung sowie auf Nachfragen an­gemessen substanziierte und mit Realkennzeichen versehene Anga­ben zum Vorgefallenen zu machen. Seine Schilderungen zum Gegens­tand des Landstreits, zu den Beteiligten, zu seinem Aufenthalt nach der gel­tend gemachten Ermordung des Vaters und namentlich auch zum angeb­lichen Angriff der Gegner im Jahre 2008 wirken wiederholt stereo­typ und vermitteln nicht den Eindruck von real Erlebtem (A 12/14 Antwor­ten 31 ff., 66 ff. und 76 ff.). Dabei vermochte er zudem den To­deszeitpunkt des Vaters nicht genauer zu bezeichnen (A 12 Antwort 55), und die Aussagen zum Zeitpunkt der Versöhnung nach dem ersten Tötungsde­likt seines Bruders sind in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstim­mend ausgefallen (A 1/8 S. 4 und A 12/14 Antworten 46 und 123). In sei­ner Eingabe vom 31. März 2011 beschränkt er sich im Wesentlichen dar­auf, das aus seiner Sicht Vorgefallene erneut zu behaupten und Unstimmig­keiten in den Aussagen entgegen den klar differierenden Proto­kollstellen zu verneinen. Diese wenig stichhaltigen Argumente vermögen die gewichtigen Zweifel an der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Blutrache­problematik in der geschilderten Form mithin nicht zu beseiti­gen. 4.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachzu­wei­sen oder glaub­haft zu machen, dass er im irakischen Herkunftsgebiet aktu­ell be­grün­de­te Furcht vor einer Blutrache hat. Die Frage, ob den Vor­bringen bei angenommener Glaubhaftigkeit tatsächlich keine Asylrele­vanz zukäme, kann mithin offengelassen werden. Es er­übrigt sich, auf wei­tere Beschwerdevor­bringen detail­lierter einzu­gehen, weil sie am Er­geb­nis nichts än­dern können. Das BFM hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurtei­lung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene­rell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer un­zumut­baren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei­sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten ira­kisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt ha­ben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandt­schaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na­mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein aus­reichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste­hen. Für Familien mit Kindern ist deshalb bei der Feststellung der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange­bracht (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbes. 7.5.8). 6.6. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er­wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be­richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regi­onal Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie Operatio­nal Guidan­ce Note Iraq, Juli 2010). Auch das Amt des Hohen Flüchtlings­kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Pro­vinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec­tion Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010). 6.7. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zu­mutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Im weiteren sind seine Angaben zu Verwandten vor Ort in keiner Weise kon­gruent und nachvollziehbar ausgefallen. Zu erwähnen ist vorab die be­reits festgestellte Ungereimtheit betreffend den angeblich noch vor Ort le­benden beziehungsweise umgebrachten Bruder (vgl. Ziff. 4.1 vorste­hend). Zu Beginn der Summarbefragung hatte er ja angeben, sein Bru­der, seine Schwester und seine Mutter lebten noch am Herkunftsort. Bei der Anhörung legte er ferner dar, die Schwester und die Mutter hätten we­gen seiner Probleme _______ verlassen. Da es ihm indes nicht gelungen ist, besagte Probleme glaubhaft zu machen, erscheint auch der angeblich erfolgte Weggang der Angehörigen aus _______ als fraglich. Überdies wirkten seine Angaben bei der Anhörung, wonach er keinen Kon­takt zu Mutter und Schwester habe, ausgesprochen stereotyp (A 12/14 Antworten 20 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, sie hielten sich nun (definitiv) in _______ auf, vermag somit nur sehr bedingt zu überzeu­gen. Vielmehr ergibt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer, wel­cher sich auch bei der Beschaffung von Beweismitteln respektive Identi­tätsbelegen in keiner Weise kooperativ zeigte (A 12/14 Antworten 6 ff.), lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er ge­mäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte in den drei genannten nordirakischen Provin­zen verfügt, letztlich nicht ge­klärt werden und ist vom Bundesverwaltungsge­richt praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an behandlungsbedürf­tigen Krankheiten leidet. Die von seiner Familie betrie­bene Landwirtschaft führte offenbar zu einem gewissen Wohlstand (A 12/14 Antworten 95 ff.). Er selbst hat unter anderem auch in der Landwirt­schaft gearbeitet (A 1/8 S. 2). Unbesehen der nicht genau feststehenden re­spektive von der Beschwerdeinstanz zu eruierenden sozialen Verhält­nisse vor Ort erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak mit­hin als zumutbar. 6.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 22. Juli 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: