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D-4447/2015

D-4447/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 5. April 2015 mit einem Schengenvisum zu Touristenzwecken in die Schweiz ein. Am 9. April 2015 suchten sie im B._______ um Asyl nach und wurden in der Folge am 10. April 2015 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen, wo Kurzbefragungen zur Person und zum Reiseweg durchgeführt wurden. Den Beschwerdeführenden wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 13. April 2015 wurde von den Beschwerdeführenden eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 14. April 2015 fanden im Beisein der damaligen Rechtsvertretung beratende Vorgespräche und anschliessend Erstbefragungen statt. Am 30. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden, ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertretung, gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, seit 2007 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2009 (Beschwerdeführerin) der christlich-religiösen Gemeinschaft der "Eastern Lightning" (auch Quannengshen-Glaubensgemeinschaft genannt) anzugehören, jedoch von den Behörden bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens gehindert worden zu sein. Zwar seien sie selbst noch nicht behelligt worden, indessen sei die ältere Schwester des Beschwerdeführers, ebenfalls Angehörige der genannten Religionsgemeinschaft, nach Verhaftungen mehrerer Mitglieder vorsorglich ausgereist. Schliesslich hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. C. Die zum Nachweis der Identität eingereichten Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden wurden im Auftrag des SEM vom Grenzwachtkorps geprüft und als echt erachtet. D. Am 11. Mai 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu nehmen. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 wurde die Asylrelevanz verneint, da Mitglieder der sogenannten Hauskirchen nicht generell verfolgt würden. Auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft wurde verneint mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden teils widersprüchlich, teils unsubstantiiert ausgefallen seien; eine allfällige Würdigung dieser und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zu einem späteren Zeitpunkt werde vorbehalten. Am 12. Mai 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde unter Hinweis auf verschiedene Berichte ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Entscheidentwurf Mitglieder der Glaubensgemeinschaft "Eastern Lightning" staatlichen Behelligungen ausgesetzt seien. Im Weiteren sei das SEM angehalten, sämtliche entscheidrelevanten Elemente in seiner Verfügung anzuführen und zu würdigen. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren Abklärung ("namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen") dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit - am 9. Juli 2015 eröffnetem - Entscheid vom 2. Juli 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Beschwerdeführendenden zu ihrer Motivation, der religiösen Gemeinschaft beigetreten zu sein, dem Beitritt selbst und den Tätigkeiten für die Gemeinschaft diffus, ausweichend, allgemein und teils realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb die behauptete Glaubenszugehörigkeit unglaubhaft erscheine. Bloss allgemeines Wissen über die Glaubensgemeinschaft stelle keinen Nachweis für eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dar, seien doch viele Informationen über die Gruppierung insbesondere im Internet veröffentlicht worden und somit frei zugänglich. Auch hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie oft sich die Glaubensbrüder und -schwestern vor der Ausreise der Beschwerdeführenden noch getroffen hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. H. Mit Eingabe ihres mit Vollmacht vom 14. Juli 2015 mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Es wurde geltend gemacht, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es im angefochtenen Entscheid sowohl den Entscheidentwurf als auch die nachfolgende ausführliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt habe. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren machte der Rechtsvertreter geltend, die Erwägungen im Entscheidentwurf seien für das SEM bindend und die Argumente in der Stellungnahme dürften nicht dazu führen, in der Folge im erweiterten Verfahren rechtlich gänzlich anders zu argumentieren und so die nicht mehr von Amtes wegen vertretenen Beschwerdeführenden zu überraschen. Was die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffe, so gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, was die Beschwerdeführenden hätten tun müssen, um das SEM von der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Eastern Lightning" zu überzeugen. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. J. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt fest, dass bereits im Zeitpunkt des Entscheidentwurfs vom 11. Mai 2015 erhebliche Zweifel an den Vorbringen bestanden hätten. Dies sei entsprechend festgehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten zu den ersten einer Gruppe chinesischer Staatsangehöriger mit gleichartigen Vorbringen gehört, die dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden seien. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses habe die Abteilung Testbetrieb nach Eingang der Stellungnahme vom 12. Mai 2015 entschieden, zugunsten einer einheitlichen und kohärenten Asylpraxis vorliegend mit einer definitiven Verfügung zuzuwarten. Der knapp bemessene Zeitrahmen des beschleunigten Verfahrens sei dafür jedoch nicht geeignet gewesen, weshalb die Gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden seien. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb gemäss Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, weil aus der Verfügung nicht hervorgehe, wie die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft hätten glaubhaft machen müssen. Es obliege den Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen erlebnisbasiert und widerspruchsfrei darzulegen. K. In seiner Replik vom 18. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter unter anderem darauf hin, dass die Vorinstanz im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lediglich behauptet und nicht näher begründet habe. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Entscheidentwurf nach erfolgter Stellungnahme dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und in der Folge völlig neu zu begründen, sei stossend; es sei davon auszugehen, dass der Entscheidentwurf im erweiterten Verfahren für das SEM bindend sei. Was die einheitliche Asylpraxis betreffe, den die Vorinstanz als Grund für die Zuweisung ins erweiterte Verfahren anführe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Verfahren, in denen er die Rechtsvertretung inne gehabt habe, sehr unterschiedlich geurteilt hätten. Aus diesem Grund habe er sich mit Schreiben vom 1. Juli 2015 an den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gewandt. Dieser habe in seinem Antwortschreiben vom 8. September 2015 festgestellt, dass bei den genannten Fällen kein Koordinationsbedarf bestünde. Somit könne das vorinstanzliche Argument der kohärenten Asylpraxis vorliegend nicht ins Feld geführt werden, um die neue rechtliche Begründung im erweiterten Verfahren zu rechtfertigen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Mai 2015, mit welcher die Rechtsvertreterin im Rahmen des Verfahrens im Testphasenzentrum zum Entscheidentwurf ausführlich Stellung genommen hatte, im angefochtenen Entscheid weder überhaupt erwähnte noch sich inhaltlich damit auseinandersetzte. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 habe sich das SEM auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit nicht geprüft worden sei, allerdings mit dem Vorbehalt, bestehende Unglaubhaftigkeitselemente allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu würdigen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei ausführlich dargelegt und dokumentiert worden, dass die Mitglieder der Eastern Lightning Church, entgegen der Annahme des SEM, in China Verfolgung zu befürchten hätten. Am 18. Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden sodann "zwecks weiterer Abklärungen" ins erweiterte Verfahren transferiert worden. Weder aus dem Aktenverzeichnis noch der angefochtenen Verfügung sei allerdings ersichtlich, dass tatsächlich weitere Abklärungen getätigt worden seien. In der Folge sei die Verfügung vom 2. Juli 2015 vom selben Mitarbeiter des SEM verfasst worden, der bereits den Entscheidentwurf vorgelegt habe. Die Begründung der Verfügung vom 2. Juli 2015 unterscheide sich jedoch diametral von derjenigen des vorherigen Entwurfs, indem sich die Vorinstanz nunmehr auf den Standpunkt stelle, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf Asylrelevanz hin zu prüfen seien. Eine solche Vorgehensweise sei stossend und äusserst bedenklich.

E. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 4.3 Soweit in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, es sei dem SEM im Testverfahren verwehrt, die Begründung des Entscheidentwurfs wieder fallen zu lassen und durch eine völlig neue Begründung zu ersetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, nach erfolgter Stellungnahme die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren Abklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und im angefochtenen Entscheid nunmehr mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und nicht mit der fehlenden Asylrelevanz wie im Entscheidentwurf) zu argumentieren, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn in Art. 17 TestV festgehalten wird, dass eine allfällige Zuweisung in das erweiterte Verfahren (unmittelbar) nach Anhörung der Asylgründe erfolge, schliesst dies nicht aus, dass eine solche auch nach erfolgtem Entscheidentwurf samt Stellungnahme erfolgen kann. Vielmehr kann es im Interesse der Entscheidfindung angezeigt sein, nach erfolgter Konsultation mit der Rechtsvertretung die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zuzuweisen (hier nach Angabe der Vorinstanz in der Vernehmlassung zugunsten einer einheitlichen und kohärenten Asylpraxis). Inwiefern die Beschwerdeführenden hieraus einen Rechtsnachteil erfahren sollten, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz im Entscheidentwurf sind daher entgegen der Auffassung in der Beschwerde für die Vorinstanz nicht bindend. Es ist ja gerade der Sinn eines Entwurfs, dass er aufgrund der Stellungnahme allenfalls ergänzt, angepasst oder korrigiert werden kann. Überdies hat das SEM im Entscheidentwurf explizit darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Vorbringen bestünden. Die Beschwerdeführenden mussten somit damit rechnen, dass in der angefochtenen Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentiert werden würde. Näher zu prüfen ist indessen, ob das - grundsätzlich zulässige - Wechseln der Argumentation im vorliegenden Fall in korrekter Weise und unter Wahrung der Parteirechte erfolgte.

E. 4.4 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der Tat insofern befremdlich, als im angefochtenen Entscheid der Entscheidentwurf und die dazugehörige Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, die vorangegangene Verfahrensphase somit schlicht ausgeblendet wird. Dies widerspricht zum einen dem Sinn des Verfahrens in der Testphase, da mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht etwa ein neues Asylverfahren eingeleitet wird, sondern es eine Fortsetzung ist. Der vorherige Verfahrensabschnitt wird damit nicht quasi inexistent; alle bis dahin im bisherigen Verfahren erhobenen Beweismittel und Vorbringen der Partei sind Bestandteil der Akten und müssen im Entscheid gewürdigt werden. Dass die Vorinstanz dies hier völlig unterlassen, die Stellungnahme vom 12. Mai 2015 somit schlicht ignoriert hat, verletzt nach dem vorstehend Ausgeführten das rechtliche Gehör. Auch wenn das SEM die Begründung des Entscheidentwurfs, wie in E. 4.3 erwähnt, im definitiven Entscheid ändern oder sogar auswechseln darf, so hätte es die Begründungspflicht - als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs - geboten, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingeht und darlegt, inwiefern diese ihrer Auffassung nach nicht geeignet sei, zu einer anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen. Denkbar wäre etwa, dass sich die Vorinstanz zwar hat überzeugen lassen und nunmehr eine Verfolgungsgefahr dieser Gruppe bejaht oder zumindest nicht ausschliesst, jedoch im konkreten Fall mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen dennoch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Andernfalls müsste wohl der Schluss gezogen werden, die Vorinstanz verneine die Asylrelevanz nach wie vor, ziehe es aber im Sinne der Minimierung des Aufwandes vor, statt die Argumentation der Stellungnahme zum Entwurf zu widerlegen, den offenbar einfacheren Weg der Begründung über die Glaubhaftigkeit zu wählen. Einfach gar nichts zur Stellungnahme zu sagen, wie wenn sie nie eingegangen wäre, ist jedenfalls sehr intransparent und damit auch unter diesem Aspekt nicht im Sinne des rechtlichen Gehörs.

E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, 2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Ausgeschlossen ist eine Heilung bei schweren oder regelmässigen Verletzungen der Ansprüche auf prozessuale Kommunikation (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 855). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint an sich nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Indessen würde dies voraussetzen, dass das Versäumte nachgeholt wird und sich die Beschwerdeführenden dazu haben äussern können. Die Gelegenheit dazu hätte im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bestanden. Da sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit der genannten Rüge nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich.

E. 5 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch kann auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4447/2015 Urteil vom 17. Juli 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B.________, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N________. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 5. April 2015 mit einem Schengenvisum zu Touristenzwecken in die Schweiz ein. Am 9. April 2015 suchten sie im B._______ um Asyl nach und wurden in der Folge am 10. April 2015 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen, wo Kurzbefragungen zur Person und zum Reiseweg durchgeführt wurden. Den Beschwerdeführenden wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 13. April 2015 wurde von den Beschwerdeführenden eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 14. April 2015 fanden im Beisein der damaligen Rechtsvertretung beratende Vorgespräche und anschliessend Erstbefragungen statt. Am 30. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden, ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertretung, gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, seit 2007 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2009 (Beschwerdeführerin) der christlich-religiösen Gemeinschaft der "Eastern Lightning" (auch Quannengshen-Glaubensgemeinschaft genannt) anzugehören, jedoch von den Behörden bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens gehindert worden zu sein. Zwar seien sie selbst noch nicht behelligt worden, indessen sei die ältere Schwester des Beschwerdeführers, ebenfalls Angehörige der genannten Religionsgemeinschaft, nach Verhaftungen mehrerer Mitglieder vorsorglich ausgereist. Schliesslich hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. C. Die zum Nachweis der Identität eingereichten Pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführenden wurden im Auftrag des SEM vom Grenzwachtkorps geprüft und als echt erachtet. D. Am 11. Mai 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu nehmen. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 wurde die Asylrelevanz verneint, da Mitglieder der sogenannten Hauskirchen nicht generell verfolgt würden. Auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft wurde verneint mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden teils widersprüchlich, teils unsubstantiiert ausgefallen seien; eine allfällige Würdigung dieser und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zu einem späteren Zeitpunkt werde vorbehalten. Am 12. Mai 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde unter Hinweis auf verschiedene Berichte ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Entscheidentwurf Mitglieder der Glaubensgemeinschaft "Eastern Lightning" staatlichen Behelligungen ausgesetzt seien. Im Weiteren sei das SEM angehalten, sämtliche entscheidrelevanten Elemente in seiner Verfügung anzuführen und zu würdigen. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren Abklärung ("namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen") dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit - am 9. Juli 2015 eröffnetem - Entscheid vom 2. Juli 2015 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Beschwerdeführendenden zu ihrer Motivation, der religiösen Gemeinschaft beigetreten zu sein, dem Beitritt selbst und den Tätigkeiten für die Gemeinschaft diffus, ausweichend, allgemein und teils realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb die behauptete Glaubenszugehörigkeit unglaubhaft erscheine. Bloss allgemeines Wissen über die Glaubensgemeinschaft stelle keinen Nachweis für eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dar, seien doch viele Informationen über die Gruppierung insbesondere im Internet veröffentlicht worden und somit frei zugänglich. Auch hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie oft sich die Glaubensbrüder und -schwestern vor der Ausreise der Beschwerdeführenden noch getroffen hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. H. Mit Eingabe ihres mit Vollmacht vom 14. Juli 2015 mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Es wurde geltend gemacht, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es im angefochtenen Entscheid sowohl den Entscheidentwurf als auch die nachfolgende ausführliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt habe. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren machte der Rechtsvertreter geltend, die Erwägungen im Entscheidentwurf seien für das SEM bindend und die Argumente in der Stellungnahme dürften nicht dazu führen, in der Folge im erweiterten Verfahren rechtlich gänzlich anders zu argumentieren und so die nicht mehr von Amtes wegen vertretenen Beschwerdeführenden zu überraschen. Was die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffe, so gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, was die Beschwerdeführenden hätten tun müssen, um das SEM von der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der "Eastern Lightning" zu überzeugen. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. J. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt fest, dass bereits im Zeitpunkt des Entscheidentwurfs vom 11. Mai 2015 erhebliche Zweifel an den Vorbringen bestanden hätten. Dies sei entsprechend festgehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten zu den ersten einer Gruppe chinesischer Staatsangehöriger mit gleichartigen Vorbringen gehört, die dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden seien. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses habe die Abteilung Testbetrieb nach Eingang der Stellungnahme vom 12. Mai 2015 entschieden, zugunsten einer einheitlichen und kohärenten Asylpraxis vorliegend mit einer definitiven Verfügung zuzuwarten. Der knapp bemessene Zeitrahmen des beschleunigten Verfahrens sei dafür jedoch nicht geeignet gewesen, weshalb die Gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden seien. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb gemäss Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, weil aus der Verfügung nicht hervorgehe, wie die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft hätten glaubhaft machen müssen. Es obliege den Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen erlebnisbasiert und widerspruchsfrei darzulegen. K. In seiner Replik vom 18. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter unter anderem darauf hin, dass die Vorinstanz im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lediglich behauptet und nicht näher begründet habe. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Entscheidentwurf nach erfolgter Stellungnahme dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und in der Folge völlig neu zu begründen, sei stossend; es sei davon auszugehen, dass der Entscheidentwurf im erweiterten Verfahren für das SEM bindend sei. Was die einheitliche Asylpraxis betreffe, den die Vorinstanz als Grund für die Zuweisung ins erweiterte Verfahren anführe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Verfahren, in denen er die Rechtsvertretung inne gehabt habe, sehr unterschiedlich geurteilt hätten. Aus diesem Grund habe er sich mit Schreiben vom 1. Juli 2015 an den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gewandt. Dieser habe in seinem Antwortschreiben vom 8. September 2015 festgestellt, dass bei den genannten Fällen kein Koordinationsbedarf bestünde. Somit könne das vorinstanzliche Argument der kohärenten Asylpraxis vorliegend nicht ins Feld geführt werden, um die neue rechtliche Begründung im erweiterten Verfahren zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Mai 2015, mit welcher die Rechtsvertreterin im Rahmen des Verfahrens im Testphasenzentrum zum Entscheidentwurf ausführlich Stellung genommen hatte, im angefochtenen Entscheid weder überhaupt erwähnte noch sich inhaltlich damit auseinandersetzte. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 habe sich das SEM auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit nicht geprüft worden sei, allerdings mit dem Vorbehalt, bestehende Unglaubhaftigkeitselemente allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu würdigen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei ausführlich dargelegt und dokumentiert worden, dass die Mitglieder der Eastern Lightning Church, entgegen der Annahme des SEM, in China Verfolgung zu befürchten hätten. Am 18. Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden sodann "zwecks weiterer Abklärungen" ins erweiterte Verfahren transferiert worden. Weder aus dem Aktenverzeichnis noch der angefochtenen Verfügung sei allerdings ersichtlich, dass tatsächlich weitere Abklärungen getätigt worden seien. In der Folge sei die Verfügung vom 2. Juli 2015 vom selben Mitarbeiter des SEM verfasst worden, der bereits den Entscheidentwurf vorgelegt habe. Die Begründung der Verfügung vom 2. Juli 2015 unterscheide sich jedoch diametral von derjenigen des vorherigen Entwurfs, indem sich die Vorinstanz nunmehr auf den Standpunkt stelle, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf Asylrelevanz hin zu prüfen seien. Eine solche Vorgehensweise sei stossend und äusserst bedenklich. 4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 4.3 Soweit in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, es sei dem SEM im Testverfahren verwehrt, die Begründung des Entscheidentwurfs wieder fallen zu lassen und durch eine völlig neue Begründung zu ersetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, nach erfolgter Stellungnahme die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren Abklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und im angefochtenen Entscheid nunmehr mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und nicht mit der fehlenden Asylrelevanz wie im Entscheidentwurf) zu argumentieren, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn in Art. 17 TestV festgehalten wird, dass eine allfällige Zuweisung in das erweiterte Verfahren (unmittelbar) nach Anhörung der Asylgründe erfolge, schliesst dies nicht aus, dass eine solche auch nach erfolgtem Entscheidentwurf samt Stellungnahme erfolgen kann. Vielmehr kann es im Interesse der Entscheidfindung angezeigt sein, nach erfolgter Konsultation mit der Rechtsvertretung die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zuzuweisen (hier nach Angabe der Vorinstanz in der Vernehmlassung zugunsten einer einheitlichen und kohärenten Asylpraxis). Inwiefern die Beschwerdeführenden hieraus einen Rechtsnachteil erfahren sollten, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz im Entscheidentwurf sind daher entgegen der Auffassung in der Beschwerde für die Vorinstanz nicht bindend. Es ist ja gerade der Sinn eines Entwurfs, dass er aufgrund der Stellungnahme allenfalls ergänzt, angepasst oder korrigiert werden kann. Überdies hat das SEM im Entscheidentwurf explizit darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Vorbringen bestünden. Die Beschwerdeführenden mussten somit damit rechnen, dass in der angefochtenen Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentiert werden würde. Näher zu prüfen ist indessen, ob das - grundsätzlich zulässige - Wechseln der Argumentation im vorliegenden Fall in korrekter Weise und unter Wahrung der Parteirechte erfolgte. 4.4 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der Tat insofern befremdlich, als im angefochtenen Entscheid der Entscheidentwurf und die dazugehörige Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, die vorangegangene Verfahrensphase somit schlicht ausgeblendet wird. Dies widerspricht zum einen dem Sinn des Verfahrens in der Testphase, da mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht etwa ein neues Asylverfahren eingeleitet wird, sondern es eine Fortsetzung ist. Der vorherige Verfahrensabschnitt wird damit nicht quasi inexistent; alle bis dahin im bisherigen Verfahren erhobenen Beweismittel und Vorbringen der Partei sind Bestandteil der Akten und müssen im Entscheid gewürdigt werden. Dass die Vorinstanz dies hier völlig unterlassen, die Stellungnahme vom 12. Mai 2015 somit schlicht ignoriert hat, verletzt nach dem vorstehend Ausgeführten das rechtliche Gehör. Auch wenn das SEM die Begründung des Entscheidentwurfs, wie in E. 4.3 erwähnt, im definitiven Entscheid ändern oder sogar auswechseln darf, so hätte es die Begründungspflicht - als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs - geboten, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingeht und darlegt, inwiefern diese ihrer Auffassung nach nicht geeignet sei, zu einer anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen. Denkbar wäre etwa, dass sich die Vorinstanz zwar hat überzeugen lassen und nunmehr eine Verfolgungsgefahr dieser Gruppe bejaht oder zumindest nicht ausschliesst, jedoch im konkreten Fall mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen dennoch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Andernfalls müsste wohl der Schluss gezogen werden, die Vorinstanz verneine die Asylrelevanz nach wie vor, ziehe es aber im Sinne der Minimierung des Aufwandes vor, statt die Argumentation der Stellungnahme zum Entwurf zu widerlegen, den offenbar einfacheren Weg der Begründung über die Glaubhaftigkeit zu wählen. Einfach gar nichts zur Stellungnahme zu sagen, wie wenn sie nie eingegangen wäre, ist jedenfalls sehr intransparent und damit auch unter diesem Aspekt nicht im Sinne des rechtlichen Gehörs. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, 2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Ausgeschlossen ist eine Heilung bei schweren oder regelmässigen Verletzungen der Ansprüche auf prozessuale Kommunikation (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 855). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint an sich nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Indessen würde dies voraussetzen, dass das Versäumte nachgeholt wird und sich die Beschwerdeführenden dazu haben äussern können. Die Gelegenheit dazu hätte im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bestanden. Da sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit der genannten Rüge nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich.

5. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch kann auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: