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D-5345/2017

D-5345/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5345/2017 Urteil vom 1. November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B.______, geboren am (...), China (Volksrepublik), beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2015 um Asyl nachsuchten, dass sie in der Folge am 10. April 2015 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der christlich-religiösen Gemeinschaft der "Eastern Lightning" (auch Quannengshen-Glaubensgemeinschaft genannt) anzugehören, jedoch von den Behörden bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens gehindert worden zu sein, dass das SEM am 11. Mai 2015 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu nehmen, dass in der Stellungnahme vom 12. Mai 2015 unter Hinweis auf verschiedene Berichte ausgeführt wurde, dass entgegen der Auffassung der SEM im Entscheidentwurf Mitglieder der Glaubensgemeinschaft "Eastern Lightning" staatlichen Behelligungen ausgesetzt seien, dass mit Verfügung vom 15. Mai 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren Abklärung ("namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen") dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, dass das SEM mit Entscheid vom 2. Juli 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es die behauptete Glaubenszugehörigkeit als nicht glaubhaft erachtete und im Weiteren darauf hinwies, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters am 17. Juli 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4447/2015 vom 17. Juli 2017 die Beschwerde guthiess, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies und dabei unter anderem festhielt, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es in seinem Entscheid vom 2. Juli 2015 den Entscheidentwurf und die dazugehörende Stellungnahme vom 12. Mai 2015 nicht erwähnt habe, dass es sich im Weiteren auch im Rahmen des Schriftenwechsels mit der genannten Rüge nicht auseinandergesetzt habe, womit eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich sei, dass das SEM mit - am 4. September 2017 eröffnetem - Entscheid vom 1. September 2017 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass mit nachfolgender Eingabe vom 25. September 2017 ein Bestätigungsschreiben der "C" vom (...) eingereicht wurde, dass mit Eingabe vom 26. September 2017 eine Fürsorgestätigung nachgereicht wurde, dass der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 17. Oktober 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 12. Mai 2015 - von einer zumindest nicht auszuschliessenden Verfolgungsgefahr für Anhänger der Eastern Lightning ausging, indessen die geltend gemachte religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden verneint hat, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung überzeugend darlegt, weshalb die vagen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen religiösen Zugehörigkeit als unglaubhaft zu erachten sind und daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob und inwiefern sich sein Alltag durch den Beitritt zur Glaubensgemeinschaft verändert habe, auffallend ausweichend ausgefallen sind (vgl. A43 S. 9), dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Strukturen oder Hierachie der Glaubensgemeinschaft und ihren missionarischen Tätigkeiten wenig Substanz aufweisen, dass in der Beschwerde nur rudimentär auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen wird, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, insbesondere die Angaben zur Taufe seien zwar nicht gestochen scharf erfolgt, jedoch sei die Taufe für den Beschwerdeführer nicht das Wichtigste am Glauben zu Eastern Lightning gewesen, nicht geeignet sind, die fehlende Substantiierung (vgl. A43 S. 10) plausibel zur erklären, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2142/2015 vom 24. Februar 2016, worin entgegen der Auffassung des SEM die Glaubhaftigkeit der religiösen Zugehörigkeit bejaht worden sei, auseinanderzusetzen, dass indessen die Beschwerdeführenden aus dem obengenannten Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können, liegt diesem doch ein zwar ähnlicher, jedoch hinsichtlich Glaubhaftmachung deutlich abweichender Sachverhalt zugrunde, dass aus dem Urteil E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 klar hervorgeht, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden zur Religionszugehörigkeit - anders als im vorliegenden Verfahren - durchaus substantiiert ausgefallen sind, dass im Weiteren vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft des mit Eingabe vom 25. September 2017 eingereichten Bestätigungsschreibens der "C" vom (...) als gering einzustufen ist, dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, es sei weiterhin unklar, wer in welcher Form an der Anhörung vom 30. April 2015 teilgenommen habe, festzuhalten ist, dass aus dem entsprechenden Protokoll hervorgeht, dass eine Person mit dem Kürzel D._____ der Anhörung beisass und einzelne Fragen stellte, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich hierbei um einen Fachspezialisten Asyl handelt, der auch den Entscheid des SEM vom 2. Juli 2017 unterzeichnete, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der Teilnahme von D._______ an der Anhörung ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aus diesen Gründen das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand