Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus B._______ (Provinz Mardin). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. Mai 2017. Am 22. Mai 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 15. Juni 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei als Yezide in der Türkei wegen seiner Glaubenszugehörigkeit unterdrückt worden. So sei ihm von Muslimen einige Male gesagt worden, man werde die Sharia einführen und dann mit ihm Schluss machen. Ein zweiter Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei, dass er als Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen sei. Zu Arbeitszwecken habe er sich regelmässig während einiger Monate in der Westtürkei aufgehalten, und dabei sei er aufgrund seiner kurdischen Sprache rassistisch beschimpft worden. Auch sei er einmal, im Februar 2015, von einer Gruppe von fünf bis zehn Personen angegriffen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei, habe man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig Personen herausgeholt. Er stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie, und sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen einer Sache mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) für drei oder vier Jahre im Gefängnis gewesen. Während jener Zeit er sei damals ein Kleinkind gewesen seien Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei Tage zu seiner Familie gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Seiner Familie sei vorgeworfen worden, Waffen zu besitzen und die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Während seiner gesamten Kindheit habe er unter der Anwesenheit der Soldaten gelitten. Er selbst habe sich als Sympathisant der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen habe. Im Jahr 2016 sei er zweimal für einige Stunden inhaftiert worden, nachdem er in Istanbul an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und an einer Demonstration zum 1. Mai teilgenommen habe. Bei diesen Festnahmen sei über seine Vergangenheit nachgeforscht worden, und anschliessend habe man ihn wieder freigelassen. Jedoch sei er bei der Festnahme anlässlich des Newroz-Festes beschimpft und geohrfeigt worden, weil er einen kurdischen Schal getragen habe. In seiner Heimatregion wiederum, der Provinz Mardin in der Osttürkei, herrsche Krieg. Dort sei er aufgefordert worden, als sogenannter Dorfschützer zu arbeiten, und es sei ihm eine Tätigkeit als staatlicher Agent angeboten worden. Er wolle aber weder als Dorfschützer noch als Spitzel des türkischen Staats tätig sein. Aus diesem Grund habe er sich in die Westtürkei begeben. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung und eine Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem Nasenbein zeige. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 11. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments ein, bei dem es sich um seinen Ausweis als Mitglied der HDP handeln soll.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst vor, er sei in der Türkei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit unterdrückt worden.
E. 4.2 Das SEM gelangte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Religion glaubhaft gemacht.
E. 4.3 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.; zusammenfassend auch das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2).
E. 4.4 Die Frage, ob Angehörige der yezidischen Religion in der Türkei einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sind, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 (dortige E. 5.4) - in Änderung der zuvor gültigen Praxis - einer eingehenden Prüfung unterzogen.
E. 4.4.1 Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass die yezidische Bevölkerung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbesondere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch gegenüber den 1980er-Jahren stark abgenommen und sind heute gering. Die dokumentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind zudem zu einem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei diesen Vorfällen stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund - auch wenn das religiöse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag -, womit sie nicht zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, sondern stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich ist festzustellen, dass die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und willens sind, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen (a.a.O., E. 5.4.6).
E. 4.4.2 Weiter wurde festgehalten, dass unter diesen Umständen heute - im Sinne einer Praxisänderung gegenüber einem Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 1) und der darauf basierenden Rechtsprechung - nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden kann: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb kein menschenwürdiges Leben möglich erscheint. Jedoch ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei und den staatlichen Diskriminierungen eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall selbstverständlich möglich, und entsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsfurcht vorliegt (a.a.O., E. 5.4.7).
E. 4.5 Mit der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) wird geltend gemacht, seit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/11 habe sich in der Türkei die menschenrechtliche Lage in massiver Weise geändert. Die Verfolgungssituation der Yeziden in der Türkei sei vor diesem Hintergrund zu beurteilen, und es rechtfertige sich eine Überprüfung des genannten Grundsatzurteils. Dabei wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, in der Türkei hätten sich bereits seit dem Jahr 2008 dramatische politische Veränderungen ergeben. Damals habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Minderheit verfolgt, die starke Macht der Generäle einzugrenzen versucht und aussenpolitisch in Richtung Westen geblickt. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien habe der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdo an jedoch das aussenpolitische Koordinatensystem der AKP und der Türkei geändert und das Land zunehmend isoliert. Innenpolitisch sei das kurdische Streben um Autonomie wieder zur Hauptzielscheibe der AKP geworden, und seit einer Attentatsserie in Ankara und Istanbul im Jahr 2015 würden die kurdische Bewegung und andere säkulare Strömungen mittels einer beispiellosen politischen Kampagne kriminalisiert. Parallel dazu habe Erdo an begonnen, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen. Im Jahr 2016 sei es aufgrund des vergifteten politischen Klimas in osttürkischen Städten zu Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten gekommen, in deren Folge durch die staatlichen Sicherheitskräfte ganze kurdische Stadtviertel militärisch erobert und zerstört worden seien. Gleichzeitig habe die türkische Strafjustiz eine Welle der Repression gegen kritische Wissenschafter, Kunst- und Medienschaffende entfesselt. Bereits seit dem Jahr 2016 würden unabhängige Menschenrechtsorganisationen Misshandlungen und Folter von Beschuldigten im Polizeigewahrsam konstatieren, verbunden mit der weitgehenden Straffreiheit der Täter. Die menschenrechtliche Lage habe sich seit dem gescheiterten Militärputsch vom Sommer 2016 und mit der Einführung des Ausnahmezustands noch verschlimmert. Tausende von Personen seien unter dem Vorwurf, Angehörige der sogenannten FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) oder der PKK zu sein, inhaftiert oder von ihrer Arbeitsstelle entlassen worden.
E. 4.6 Mit Blick auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ist zunächst festzustellen, dass auf dieser Grundlage kein Anlass besteht, die mit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/11 getroffenen Einschätzungen zur Frage einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religion in der Türkei einer Überprüfung zu unterziehen. Zwar treffen die vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Probleme zu. Jedoch macht er weder selbst geltend noch ist anderweitig ersichtlich, in welcher Weise die Entwicklungen der allgemeinen Lage in der Türkei für die dort verbliebenen Angehörigen der yezidischen Religion zu gezielten und intensiven Nachteilen in der erforderlichen Dichte führen würden, womit zum heutigen Zeitpunkt die praxisgemässen Kriterien einer Kollektivverfolgung (vgl. zuvor, E. 4.3) als erfüllt zu erachten wären.
E. 4.7 Auch wenn nach geltender Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religion in der Türkei auszugehen ist, kann wie bereits erwähnt gleichwohl im Einzelfall eine asylrelevante Verfolgung aufgrund dieser Religionszugehörigkeit gegeben sein (BVGE 2013/11 E. 5.4.7). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch auch dies zu verneinen. In diesem Zusammenhang machte er im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz einzig geltend, es sei ihm von Muslimen einige Male gesagt worden, man werde die Sharia einführen und dann mit ihm Schluss machen. Diese Drohungen sind offensichtlich nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Auch mit der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
E. 5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs des Weiteren vor, er sei in der Türkei als Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen. So sei er in der Westtürkei, wo er sich zu Arbeitszwecken aufgehalten habe, wegen seiner kurdischen Sprache rassistisch beschimpft worden. Dabei sei ihm im Februar 2015, als ihn eine Gruppe von fünf bis zehn Personen angegriffen habe, die Nase gebrochen worden. In diesem Zusammenhang reichte er mit der Beschwerdeschrift eine Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem Nasenbein zeige. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei, habe man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig Personen herausgeholt. Sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen Verbindungen zur PKK für drei oder vier Jahre im Gefängnis gewesen. Während jener Zeit hätten Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei Tage die Wohnung seiner Familie durchsucht, weil diese verdächtigt worden sei, Waffen zu besitzen und die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Er selbst habe sich als Sympathisant der kurdischen Partei HDP engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen habe. Dabei sei er im Jahr 2016 zweimal für einige Stunden inhaftiert worden, nachdem er in Istanbul an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und an einer Demonstration zum 1. Mai teilgenommen habe. In seiner Heimatregion, der Provinz Mardin in der Osttürkei, herrsche Krieg. Dort sei er aufgefordert worden, als sogenannter Dorfschützer zu arbeiten, und es sei ihm eine Tätigkeit als staatlicher Agent angeboten worden.
E. 5.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die geltend gemachten Probleme asylrechtlich nicht relevant sind. Der Inhaftierung des Vaters im Jahr 1992 und den damit zusammenhängenden damaligen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers kommt angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zu. Sämtliche weiteren geltend gemachten Ereignisse erreichen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dies gilt zunächst offensichtlich für die vorgebrachten rassistischen Behelligungen des Beschwerdeführers in der Westtürkei, darunter eine gewaltsame Auseinandersetzung mit nicht weiter bekannten Personen im Februar 2015, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photographie kommt somit keinerlei Beweistauglichkeit zu. Weiter gilt dies offensichtlich auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei Kontrollen der Sicherheitskräfte, die er auf Reisen mit Autobussen erlebt habe, diskriminierend behandelt worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei im Jahr 2016 zweimal wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen für einige Stunden inhaftiert worden, ist festzustellen, dass er anschliessend sofort wieder entlassen wurde, wobei für ihn keinerlei weitere Nachteile resultierten. Nach eigenen Angaben (Protokoll der Erstbefragung, S. 8) befand er sich ansonsten nie in Haft und wurde auch nie gerichtlich angeklagt. Soweit er ausserdem vorbrachte, er habe sich geweigert, in seiner Heimatregion, der Provinz Mardin in der Osttürkei, wie aufgefordert als Dorfschützer oder als Agent der türkischen Sicherheitskräfte zu arbeiten, so ist festzustellen, dass diese Weigerung für ihn ebenfalls keinerlei konkrete nachteilige Folgen hatte. Vielmehr gab er in diesem Zusammenhang an, er sei dem Zivilpolizisten, der ihn als Spitzel habe anwerben wollen, in der Folge nie mehr begegnet (Protokoll der Anhörung, S. 6). Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass er sich allfälligen Problemen, die sich für ihn aus dieser Weigerung in seiner Heimatregion hätten ergeben können, ohne weiteres durch eine ständige Verlegung seines Wohnsitzes in die Westtürkei, wo er sich nach eigenen Angaben regelmässig aufhielt, hätte entziehen können. Schliesslich ist festzustellen, dass auch der mit Eingabe vom 8. September 2017 eingereichten Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um seinen Ausweis als Mitglied der HDP handeln soll, keinerlei Beweiswert zukommt. Abgesehen davon, dass aus einer blossen Mitgliedschaft bei der HDP nicht auf eine asylrelevante Gefährdung zu schliessen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich angab, er sei nur Sympathisant, nicht aber Mitglied der HDP gewesen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Insofern ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt.
E. 6.1 Über die bisher beurteilten Aspekte hinaus wird mit der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) vorgebracht, im Umkreis der eigenen Grossfamilie des Beschwerdeführers wie auch einer Familie namens C._______, mit welcher er durch die Heirat seiner Schwester D._______ verschwägert sei, sei es zu Fällen erheblicher Vorverfolgung gekommen. Seine Schwester D._______ und deren Ehemann namens E._______ C._______ mit Familie (Asylverfahrensnummer [...]) sowie dessen älterer Bruder namens F._______ C._______ mit Familie (Asylverfahrensnummer [...]) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Weitere Verwandte namens G._______ und H._______ C._______ (Asylverfahrensnummer [...]) hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei deren Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Sowohl seine eigene Familie als auch die Familie C._______ würden aus dem gleichen Dorf, I._______ bei der Stadt B._______, stammen und seit Jahren die kurdische Autonomiebewegung unterstützen, weshalb sie in den Augen der türkischen Behörden als Angehörige der PKK gelten würden. Im Jahr 1995 sei ein nicht näher bezeichneter Verwandter, der mit der PKK sympathisiert habe, durch einen Bombenanschlag getötet worden, den mutmasslich türkische Sicherheitskräfte verübt hätten. Auch ein weiterer nicht näher bezeichneter Verwandter sei getötet worden. Die Schüsse, durch welche der Sohn von F._______ C._______ getroffen und schwer verletzt worden sei, hätten dessen Vater gegolten. Wohl aufgrund dieses Vorfalls sei F._______ C._______ und dessen Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden. G._______ und H._______ C._______ hätten in ihrem Asylverfahren darauf hingewiesen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ständig in der Nähe ihrer Häuser patrouilliert hätten, wobei einmal in ihrem Garten eine verschossene Hülse mit Reizgas gelandet sei. Der Beschwerdeführer habe zudem im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche die Familie C._______ in I._______ besitze, jahrelang dem ständigen Risiko ausgesetzt gewesen seien, durch türkischstämmige Dorfschützer besetzt zu werden. Das Wissen um die Vorverfolgung mehrerer Verwandter sowie das Erleben des ständigen Belagerungszustands im Heimatdorf durch Armee und Dorfschützer würden den Entschluss des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Türkei nachvollziehbar erscheinen lassen. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht erwähnt, weil er nicht gewusst habe, dass auch diese Aspekte für die Beurteilung seines Asylgesuchs von Bedeutung seien.
E. 6.2 Mit der Beschwerdeschrift (S. 14) wird ausserdem vorgebracht, es stelle sich wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu E._______ und F._______ C._______ auch die Frage nach einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Dies könne nur beantwortet werden, wenn im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers die Asylverfahrensakten der beiden genannten Verwandten beigezogen würden. Es werde beantragt, diese Akten offenzulegen und diesbezüglich eine Frist für eine Stellungnahme zu gewähren.
E. 6.3 Hinsichtlich der erwähnten Vorbringen in Bezug auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Familie C._______ ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese erst mit der Beschwerdeschrift geltend machte, während er gegenüber der Vorinstanz in keiner Weise äusserte, die Asylvorbringen der genannten Personen könnten für seine eigenen Asylgründe in irgendeiner Weise von Belang sein. Angesichts der tatsächlich gemachten Vorbringen, die allesamt als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind (vgl. zuvor, E. 5.2), ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des fraglichen Verwandtschaftsverhältnisses in der Türkei einer spezifischen Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. Entsprechend ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Asylgründe, welche durch verschiedene Angehörige der Familie C._______ in ihren jeweiligen Asylverfahren gegenüber den Schweizer Behörden geltend gemacht wurden, im vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Der Antrag auf entsprechende Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist für eine entsprechende Stellungnahme ist folglich abzulehnen.
E. 6.4 Im Sinne einer Klarstellung auch wenn dem keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt ist immerhin Folgendes anzumerken: Die Schwester des Beschwerdeführers, D._______ C._______, und deren Ehemann E._______ C._______ wurden mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 26. Mai 2003 als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen, wobei sich der relevante Sachverhalt auf Ereignisse in der Türkei in den Jahren 1993 bis 2001 bezog. F._______ C._______ wurde mit Urteil D-3833/2006 vom 11. August 2008 wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit gestützt auf die damals diesbezüglich geltende, in der Zwischenzeit jedoch geänderte Rechtsprechung (vgl. zuvor, E. 4.4.2) - bei gleichzeitiger Asylgewährung als Flüchtling anerkannt, wobei sich der relevante Sachverhalt auf Ereignisse in der Türkei in den Jahren 1994 bis 2003 bezog. Wie bereits festgehalten wurde, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen, die darauf schliessen liessen, er selbst sei bis zu seiner Ausreise am 18. Mai 2017 in irgendeiner Weise - direkt oder indirekt aufgrund einer Reflexverfolgung - von den Vorfällen betroffen gewesen, welche die erwähnten Angehörigen der Familie C._______ in der Türkei im Zeitraum zwischen den Jahren 1993 und 2003 erlebten. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Verwandtschaftsgrads zur Familie C._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
E. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass in Bezug auf G._______ und H._______ C._______ welche in ihrem vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren übrigens durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Beschwerdeführer vertreten werden in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise von Belang sein könnte.
E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift (S. 15) erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Tunnel- und Strassenbau. Dem mit der Beschwerdeschrift (S. 16) vorgebrachten Argument, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aufgrund seiner kurdisch-yezidischen Herkunft kein Auskommen mehr finden, kann angesichts der beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit offensichtlich nicht gefolgt werden. Zudem leben in der Türkei zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern und sieben volljährige Geschwister, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
E. 9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 11.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. September 2017 ist das Honorar auf Fr. 1'998. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'998. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4416/2017 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus B._______ (Provinz Mardin). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. Mai 2017. Am 22. Mai 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 15. Juni 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei als Yezide in der Türkei wegen seiner Glaubenszugehörigkeit unterdrückt worden. So sei ihm von Muslimen einige Male gesagt worden, man werde die Sharia einführen und dann mit ihm Schluss machen. Ein zweiter Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei, dass er als Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen sei. Zu Arbeitszwecken habe er sich regelmässig während einiger Monate in der Westtürkei aufgehalten, und dabei sei er aufgrund seiner kurdischen Sprache rassistisch beschimpft worden. Auch sei er einmal, im Februar 2015, von einer Gruppe von fünf bis zehn Personen angegriffen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei, habe man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig Personen herausgeholt. Er stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie, und sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen einer Sache mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) für drei oder vier Jahre im Gefängnis gewesen. Während jener Zeit er sei damals ein Kleinkind gewesen seien Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei Tage zu seiner Familie gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Seiner Familie sei vorgeworfen worden, Waffen zu besitzen und die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Während seiner gesamten Kindheit habe er unter der Anwesenheit der Soldaten gelitten. Er selbst habe sich als Sympathisant der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen habe. Im Jahr 2016 sei er zweimal für einige Stunden inhaftiert worden, nachdem er in Istanbul an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und an einer Demonstration zum 1. Mai teilgenommen habe. Bei diesen Festnahmen sei über seine Vergangenheit nachgeforscht worden, und anschliessend habe man ihn wieder freigelassen. Jedoch sei er bei der Festnahme anlässlich des Newroz-Festes beschimpft und geohrfeigt worden, weil er einen kurdischen Schal getragen habe. In seiner Heimatregion wiederum, der Provinz Mardin in der Osttürkei, herrsche Krieg. Dort sei er aufgefordert worden, als sogenannter Dorfschützer zu arbeiten, und es sei ihm eine Tätigkeit als staatlicher Agent angeboten worden. Er wolle aber weder als Dorfschützer noch als Spitzel des türkischen Staats tätig sein. Aus diesem Grund habe er sich in die Westtürkei begeben. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung und eine Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem Nasenbein zeige. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 11. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokuments ein, bei dem es sich um seinen Ausweis als Mitglied der HDP handeln soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst vor, er sei in der Türkei wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit unterdrückt worden. 4.2 Das SEM gelangte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Religion glaubhaft gemacht. 4.3 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.; zusammenfassend auch das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2). 4.4 Die Frage, ob Angehörige der yezidischen Religion in der Türkei einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sind, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 (dortige E. 5.4) - in Änderung der zuvor gültigen Praxis - einer eingehenden Prüfung unterzogen. 4.4.1 Dabei wurde zusammenfassend festgestellt, dass die yezidische Bevölkerung in der Türkei, seien es Alteingesessene oder Rückkehrer, immer noch unter staatlichen Diskriminierungen leidet und teilweise auch mit Übergriffen von Privatpersonen zu kämpfen hat. Intensität und insbesondere Anzahl der Diskriminierungen und Übergriffe haben jedoch gegenüber den 1980er-Jahren stark abgenommen und sind heute gering. Die dokumentierten Vorfälle von privaten Übergriffen auf Yeziden sind zudem zu einem grossen Teil auf Landstreitigkeiten zurückzuführen. Bei diesen Vorfällen stehen wirtschaftliche Gründe im Vordergrund - auch wenn das religiöse Element ebenfalls eine gewisse Rolle spielen mag -, womit sie nicht zum Ziel haben, möglichst alle Yeziden zu treffen, sondern stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt sind. Schliesslich ist festzustellen, dass die türkischen Behörden vermehrt in der Lage und willens sind, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen (a.a.O., E. 5.4.6). 4.4.2 Weiter wurde festgehalten, dass unter diesen Umständen heute - im Sinne einer Praxisänderung gegenüber einem Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 1) und der darauf basierenden Rechtsprechung - nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden kann: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb kein menschenwürdiges Leben möglich erscheint. Jedoch ist aufgrund der nach wie vor angespannten Beziehung der Yeziden zur muslimischen Mehrheit in der Türkei und den staatlichen Diskriminierungen eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall selbstverständlich möglich, und entsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsfurcht vorliegt (a.a.O., E. 5.4.7). 4.5 Mit der Beschwerdeschrift (S. 7 ff.) wird geltend gemacht, seit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/11 habe sich in der Türkei die menschenrechtliche Lage in massiver Weise geändert. Die Verfolgungssituation der Yeziden in der Türkei sei vor diesem Hintergrund zu beurteilen, und es rechtfertige sich eine Überprüfung des genannten Grundsatzurteils. Dabei wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, in der Türkei hätten sich bereits seit dem Jahr 2008 dramatische politische Veränderungen ergeben. Damals habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Minderheit verfolgt, die starke Macht der Generäle einzugrenzen versucht und aussenpolitisch in Richtung Westen geblickt. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien habe der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdo an jedoch das aussenpolitische Koordinatensystem der AKP und der Türkei geändert und das Land zunehmend isoliert. Innenpolitisch sei das kurdische Streben um Autonomie wieder zur Hauptzielscheibe der AKP geworden, und seit einer Attentatsserie in Ankara und Istanbul im Jahr 2015 würden die kurdische Bewegung und andere säkulare Strömungen mittels einer beispiellosen politischen Kampagne kriminalisiert. Parallel dazu habe Erdo an begonnen, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schwächen. Im Jahr 2016 sei es aufgrund des vergifteten politischen Klimas in osttürkischen Städten zu Aufständen jugendlicher kurdischer Aktivisten gekommen, in deren Folge durch die staatlichen Sicherheitskräfte ganze kurdische Stadtviertel militärisch erobert und zerstört worden seien. Gleichzeitig habe die türkische Strafjustiz eine Welle der Repression gegen kritische Wissenschafter, Kunst- und Medienschaffende entfesselt. Bereits seit dem Jahr 2016 würden unabhängige Menschenrechtsorganisationen Misshandlungen und Folter von Beschuldigten im Polizeigewahrsam konstatieren, verbunden mit der weitgehenden Straffreiheit der Täter. Die menschenrechtliche Lage habe sich seit dem gescheiterten Militärputsch vom Sommer 2016 und mit der Einführung des Ausnahmezustands noch verschlimmert. Tausende von Personen seien unter dem Vorwurf, Angehörige der sogenannten FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) oder der PKK zu sein, inhaftiert oder von ihrer Arbeitsstelle entlassen worden. 4.6 Mit Blick auf die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ist zunächst festzustellen, dass auf dieser Grundlage kein Anlass besteht, die mit dem Grundsatzurteil BVGE 2013/11 getroffenen Einschätzungen zur Frage einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religion in der Türkei einer Überprüfung zu unterziehen. Zwar treffen die vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Probleme zu. Jedoch macht er weder selbst geltend noch ist anderweitig ersichtlich, in welcher Weise die Entwicklungen der allgemeinen Lage in der Türkei für die dort verbliebenen Angehörigen der yezidischen Religion zu gezielten und intensiven Nachteilen in der erforderlichen Dichte führen würden, womit zum heutigen Zeitpunkt die praxisgemässen Kriterien einer Kollektivverfolgung (vgl. zuvor, E. 4.3) als erfüllt zu erachten wären. 4.7 Auch wenn nach geltender Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religion in der Türkei auszugehen ist, kann wie bereits erwähnt gleichwohl im Einzelfall eine asylrelevante Verfolgung aufgrund dieser Religionszugehörigkeit gegeben sein (BVGE 2013/11 E. 5.4.7). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch auch dies zu verneinen. In diesem Zusammenhang machte er im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz einzig geltend, es sei ihm von Muslimen einige Male gesagt worden, man werde die Sharia einführen und dann mit ihm Schluss machen. Diese Drohungen sind offensichtlich nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Auch mit der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 5. 5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs des Weiteren vor, er sei in der Türkei als Kurde in politischer Hinsicht unter Druck gewesen. So sei er in der Westtürkei, wo er sich zu Arbeitszwecken aufgehalten habe, wegen seiner kurdischen Sprache rassistisch beschimpft worden. Dabei sei ihm im Februar 2015, als ihn eine Gruppe von fünf bis zehn Personen angegriffen habe, die Nase gebrochen worden. In diesem Zusammenhang reichte er mit der Beschwerdeschrift eine Photographie ein, welche ihn mit gebrochenem Nasenbein zeige. Wenn er mit dem Autobus unterwegs gewesen sei, habe man ihn bei Kontrollen der Sicherheitskräfte als Einzigen von fünfzig Personen herausgeholt. Sein Vater sei ungefähr vom Jahr 1992 an wegen Verbindungen zur PKK für drei oder vier Jahre im Gefängnis gewesen. Während jener Zeit hätten Angehörige der Sicherheitskräfte alle drei Tage die Wohnung seiner Familie durchsucht, weil diese verdächtigt worden sei, Waffen zu besitzen und die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Er selbst habe sich als Sympathisant der kurdischen Partei HDP engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen habe. Dabei sei er im Jahr 2016 zweimal für einige Stunden inhaftiert worden, nachdem er in Istanbul an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und an einer Demonstration zum 1. Mai teilgenommen habe. In seiner Heimatregion, der Provinz Mardin in der Osttürkei, herrsche Krieg. Dort sei er aufgefordert worden, als sogenannter Dorfschützer zu arbeiten, und es sei ihm eine Tätigkeit als staatlicher Agent angeboten worden. 5.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die geltend gemachten Probleme asylrechtlich nicht relevant sind. Der Inhaftierung des Vaters im Jahr 1992 und den damit zusammenhängenden damaligen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers kommt angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zu. Sämtliche weiteren geltend gemachten Ereignisse erreichen nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dies gilt zunächst offensichtlich für die vorgebrachten rassistischen Behelligungen des Beschwerdeführers in der Westtürkei, darunter eine gewaltsame Auseinandersetzung mit nicht weiter bekannten Personen im Februar 2015, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift eingereichten Photographie kommt somit keinerlei Beweistauglichkeit zu. Weiter gilt dies offensichtlich auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei Kontrollen der Sicherheitskräfte, die er auf Reisen mit Autobussen erlebt habe, diskriminierend behandelt worden. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei im Jahr 2016 zweimal wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen für einige Stunden inhaftiert worden, ist festzustellen, dass er anschliessend sofort wieder entlassen wurde, wobei für ihn keinerlei weitere Nachteile resultierten. Nach eigenen Angaben (Protokoll der Erstbefragung, S. 8) befand er sich ansonsten nie in Haft und wurde auch nie gerichtlich angeklagt. Soweit er ausserdem vorbrachte, er habe sich geweigert, in seiner Heimatregion, der Provinz Mardin in der Osttürkei, wie aufgefordert als Dorfschützer oder als Agent der türkischen Sicherheitskräfte zu arbeiten, so ist festzustellen, dass diese Weigerung für ihn ebenfalls keinerlei konkrete nachteilige Folgen hatte. Vielmehr gab er in diesem Zusammenhang an, er sei dem Zivilpolizisten, der ihn als Spitzel habe anwerben wollen, in der Folge nie mehr begegnet (Protokoll der Anhörung, S. 6). Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass er sich allfälligen Problemen, die sich für ihn aus dieser Weigerung in seiner Heimatregion hätten ergeben können, ohne weiteres durch eine ständige Verlegung seines Wohnsitzes in die Westtürkei, wo er sich nach eigenen Angaben regelmässig aufhielt, hätte entziehen können. Schliesslich ist festzustellen, dass auch der mit Eingabe vom 8. September 2017 eingereichten Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um seinen Ausweis als Mitglied der HDP handeln soll, keinerlei Beweiswert zukommt. Abgesehen davon, dass aus einer blossen Mitgliedschaft bei der HDP nicht auf eine asylrelevante Gefährdung zu schliessen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich angab, er sei nur Sympathisant, nicht aber Mitglied der HDP gewesen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Insofern ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt. 6. 6.1 Über die bisher beurteilten Aspekte hinaus wird mit der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) vorgebracht, im Umkreis der eigenen Grossfamilie des Beschwerdeführers wie auch einer Familie namens C._______, mit welcher er durch die Heirat seiner Schwester D._______ verschwägert sei, sei es zu Fällen erheblicher Vorverfolgung gekommen. Seine Schwester D._______ und deren Ehemann namens E._______ C._______ mit Familie (Asylverfahrensnummer [...]) sowie dessen älterer Bruder namens F._______ C._______ mit Familie (Asylverfahrensnummer [...]) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Weitere Verwandte namens G._______ und H._______ C._______ (Asylverfahrensnummer [...]) hätten ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei deren Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Sowohl seine eigene Familie als auch die Familie C._______ würden aus dem gleichen Dorf, I._______ bei der Stadt B._______, stammen und seit Jahren die kurdische Autonomiebewegung unterstützen, weshalb sie in den Augen der türkischen Behörden als Angehörige der PKK gelten würden. Im Jahr 1995 sei ein nicht näher bezeichneter Verwandter, der mit der PKK sympathisiert habe, durch einen Bombenanschlag getötet worden, den mutmasslich türkische Sicherheitskräfte verübt hätten. Auch ein weiterer nicht näher bezeichneter Verwandter sei getötet worden. Die Schüsse, durch welche der Sohn von F._______ C._______ getroffen und schwer verletzt worden sei, hätten dessen Vater gegolten. Wohl aufgrund dieses Vorfalls sei F._______ C._______ und dessen Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden. G._______ und H._______ C._______ hätten in ihrem Asylverfahren darauf hingewiesen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ständig in der Nähe ihrer Häuser patrouilliert hätten, wobei einmal in ihrem Garten eine verschossene Hülse mit Reizgas gelandet sei. Der Beschwerdeführer habe zudem im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche die Familie C._______ in I._______ besitze, jahrelang dem ständigen Risiko ausgesetzt gewesen seien, durch türkischstämmige Dorfschützer besetzt zu werden. Das Wissen um die Vorverfolgung mehrerer Verwandter sowie das Erleben des ständigen Belagerungszustands im Heimatdorf durch Armee und Dorfschützer würden den Entschluss des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Türkei nachvollziehbar erscheinen lassen. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht erwähnt, weil er nicht gewusst habe, dass auch diese Aspekte für die Beurteilung seines Asylgesuchs von Bedeutung seien. 6.2 Mit der Beschwerdeschrift (S. 14) wird ausserdem vorgebracht, es stelle sich wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu E._______ und F._______ C._______ auch die Frage nach einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Dies könne nur beantwortet werden, wenn im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers die Asylverfahrensakten der beiden genannten Verwandten beigezogen würden. Es werde beantragt, diese Akten offenzulegen und diesbezüglich eine Frist für eine Stellungnahme zu gewähren. 6.3 Hinsichtlich der erwähnten Vorbringen in Bezug auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Familie C._______ ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese erst mit der Beschwerdeschrift geltend machte, während er gegenüber der Vorinstanz in keiner Weise äusserte, die Asylvorbringen der genannten Personen könnten für seine eigenen Asylgründe in irgendeiner Weise von Belang sein. Angesichts der tatsächlich gemachten Vorbringen, die allesamt als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind (vgl. zuvor, E. 5.2), ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des fraglichen Verwandtschaftsverhältnisses in der Türkei einer spezifischen Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte. Entsprechend ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Asylgründe, welche durch verschiedene Angehörige der Familie C._______ in ihren jeweiligen Asylverfahren gegenüber den Schweizer Behörden geltend gemacht wurden, im vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Der Antrag auf entsprechende Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist für eine entsprechende Stellungnahme ist folglich abzulehnen. 6.4 Im Sinne einer Klarstellung auch wenn dem keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt ist immerhin Folgendes anzumerken: Die Schwester des Beschwerdeführers, D._______ C._______, und deren Ehemann E._______ C._______ wurden mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 26. Mai 2003 als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufgenommen, wobei sich der relevante Sachverhalt auf Ereignisse in der Türkei in den Jahren 1993 bis 2001 bezog. F._______ C._______ wurde mit Urteil D-3833/2006 vom 11. August 2008 wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit gestützt auf die damals diesbezüglich geltende, in der Zwischenzeit jedoch geänderte Rechtsprechung (vgl. zuvor, E. 4.4.2) - bei gleichzeitiger Asylgewährung als Flüchtling anerkannt, wobei sich der relevante Sachverhalt auf Ereignisse in der Türkei in den Jahren 1994 bis 2003 bezog. Wie bereits festgehalten wurde, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen, die darauf schliessen liessen, er selbst sei bis zu seiner Ausreise am 18. Mai 2017 in irgendeiner Weise - direkt oder indirekt aufgrund einer Reflexverfolgung - von den Vorfällen betroffen gewesen, welche die erwähnten Angehörigen der Familie C._______ in der Türkei im Zeitraum zwischen den Jahren 1993 und 2003 erlebten. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Verwandtschaftsgrads zur Familie C._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass in Bezug auf G._______ und H._______ C._______ welche in ihrem vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren übrigens durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Beschwerdeführer vertreten werden in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Weise von Belang sein könnte.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift (S. 15) erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er in der Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über umfangreiche berufliche Erfahrungen im Tunnel- und Strassenbau. Dem mit der Beschwerdeschrift (S. 16) vorgebrachten Argument, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aufgrund seiner kurdisch-yezidischen Herkunft kein Auskommen mehr finden, kann angesichts der beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit offensichtlich nicht gefolgt werden. Zudem leben in der Türkei zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern und sieben volljährige Geschwister, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. September 2017 ist das Honorar auf Fr. 1'998. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'998. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: