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D-4404/2021

D-4404/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zu- folge im Jahr 2005 und gelangte – nach insgesamt mehrjährigen Aufent- halten sowohl in Italien, als auch in Frankreich und Spanien – am 19. März 2021 von Frankreich her in die Schweiz. Er stellte anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache bei seiner Einreise ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen. Am 7. April 2021 fand die Personalienaufnahme und am 12. April 2021 das Dublin-Ge- spräch statt. B. Am 29. April 2021 besuchte der Beschwerdeführer eine (…) Suchtsprech- stunde. Gemäss dem entsprechenden Bericht der (…) vom gleichen Tag klagte er dabei über Entzugserscheinungen bei polyvalentem Drogenabu- sus seit 20 Jahren und über Einschlafprobleme. Es wurden (…) diagnosti- ziert. Ausserdem wurde die Empfehlung zur Entzugsbehandlung (nach Klärung der äusseren Umstände) abgegeben. C. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 – und nachdem die französischen sowie die italienischen Behörden auf entsprechende Informationsersuchen des SEM hin erklärten, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei – teilte das SEM diesem respektive seiner damaligen (ihm zugewiesenen) Rechtsvertretung mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. D.a Am 7. Juni 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Be- schwerdeführer gab dabei – sowie anlässlich des Dublin-Gesprächs – im Wesentlichen zu Protokoll, er habe bereits in (Heimatstaat), wo er in B._______ gelebt habe, Drogen sowie Alkohol konsumiert und Drogen für eine Strassenbande aus seinem Wohnquartier, welche Kontakte zu Grup- pen in Italien und Frankreich gehabt habe, verkauft. Manchmal habe er den Erlös des Drogenverkaufs nicht an die Bande abgeliefert und deshalb Probleme bekommen. So seien ihm Verletzungen am (…) und am (…) zu- gefügt worden. Sein Vater, welcher wegen ihm ebenfalls Probleme gehabt habe, habe dann ein Grundstück verkauft und ihm den Verkaufserlös von 12'000 Dollar gegeben, um (Heimatstaat) zu verlassen. Er sei über (afrika- nisches Land) sowie (afrikanisches Land) nach Europa gelangt und habe

D-4404/2021 Seite 3 sich anschliessend abwechselnd in Italien, Frankreich und Spanien aufge- halten, wo er schwarz in der (…) und als (…) gearbeitet habe. In Italien hätten Leute aus seinem Wohnquartier gelebt und er habe dort etwa zwei Jahre lang erneut Drogen für diese Personen verkauft. Da sie ihn nicht hätten loslassen respektive ihn hätten ausnützen wollen, habe er im Jahr 2010 oder 2011 fünf Kilogramm Drogen von ihnen genommen, was etwa einem Wert von 120'000 Euro entspreche, und sei abgehauen. Als er ihnen im Jahr 2011 begegnet sei, sei er von diesen Personen am (…) verletzt worden. Er sei von ihnen bis nach Frankreich verfolgt worden und be- fürchte, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) von ihnen getötet zu wer- den. Weitergehend wird auf die Akten und die nachfolgenden Ausführun- gen verwiesen. D.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch sons- tige Beweismittel zu den Akten. E. Am 14. Juni 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. F. F.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, im Zusammenhang mit seinen diagnostizierten Abhängigkeits- syndromen einen ärztlichen Bericht zu seiner aktuellen Behandlung einzu- reichen, da aus den Akten und seinen Aussagen in der Anhörung nicht klar geworden sei, ob er die empfohlene Entzugsbehandlung tatsächlich wahr- nehme. F.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten (und rubrizierten) Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2021 ein Überweisungsschrei- ben von Dr. med. C._______, FMH Allgemeine innere Medizin, an die (…) ([…]) vom 8. Juli 2021 sowie ein von ihm selbst ausgefülltes Formular, ge- mäss welchem er sich in einer Entzugsbehandlung befinde und er weiteren Abklärungen für eine Entzugsbehandlung zustimme, zu den Akten reichen. G. G.a Mit Schreiben vom 18. August 2021 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer (erneut) auf, sie bis zum 8. September 2021 mittels ent- sprechenden Arztberichts über die Entzugsbehandlung zu informieren. G.b Mit Eingabe vom 26. August 2021 teilte seine Rechtsvertreterin dem SEM mit, das (…), wo er untergebracht sei, habe ihr mitgeteilt, dass er sich

D-4404/2021 Seite 4 im Moment in keiner Entzugsbehandlung befinde, da aufgrund mangelnder Einsicht und Eigenmotivation die Behandlung nicht weitergeführt worden sei. Er besuche nun regelmässig Gesprächstherapien in der (…). H. H.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. September 2021 – eröffnet am

10. September 2021 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (aus dem Schen- gen-Raum) an. H.b H.b.a Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte es zusammengefasst an, die geltend gemachte Verfolgung durch die Strassenbande in (Heimatstaat) beruhe nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe, sondern sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer dieser Bande den Erlös des Drogenverkaufs nicht zurückgegeben und diese so- mit um ihr Geld betrogen habe. Zudem habe er selbst gesagt, dass er vor seiner Ausreise aus (Heimatstaat) im Jahr 2005 seine Schulden zurückbe- zahlt habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Be- drohung ausgesetzt gewesen sein soll. Auch wenn er sodann geltend ge- macht habe, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) getötet zu werden, weil er in Italien für Personen aus seinem Heimatquartier Drogen verkauft (und unterschlagen) habe, beruhe diese Verfolgung wiederum nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe und sei somit flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Abgesehen davon gelte es anzumerken, dass seine An- gaben zu seinen Verfolgern äusserst vage ausgefallen seien, der Zeitpunkt der Unterschlagung der Drogen bereits rund zehn Jahre zurückliege und er sich offenbar nie um Schutz bemüht habe, sodass auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Diese Zweifel würden durch seine Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach es keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien gebe und er bloss eine Zeit lang in der Schweiz arbeiten wolle, bestärkt. H.b.b Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das SEM sodann als zu- lässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit hielt es dabei im Wesent- lichen fest, auch wenn die Ausreise aus (Heimatstaat) bereits mehrere Jahre zurückliege, spreche dies nicht gegen eine Wegweisung in den Hei-

D-4404/2021 Seite 5 matstaat, zumal nicht von einer zu weit fortgeschrittenen Integration in ei- nem anderen Land ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei über mehrere Jahre hinweg in der Lage gewesen, für seinen Lebens- unterhalt im Ausland zu sorgen (u.a. mit Arbeiten in der […] und als […]) und sei zudem in (Heimatstaat) als (…) angelernt worden. Er verfüge somit über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen und es sei ihm zuzumu- ten, sich bei einer Rückkehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Aus den Akten würden sich sodann weder individuelle Gründe noch besondere Um- stände ergeben, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und sei- nen Wegweisungsvollzug nach (Heimatstaat) als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sein Verhalten lasse nicht darauf schliessen, dass er ernst- haft an einer Therapie zur Behandlung seiner Sucht interessiert sei. Schliesslich gebe es in B._______ diverse medizinische Einrichtungen wie Spitäler oder psychiatrische Einrichtungen, womit es ihm im Bedarfsfall auch möglich sei, sich in seinem Heimatland behandeln zu lassen. Im Üb- rigen sei darauf hinzuweisen, dass medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne. I. Am 20. September 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, (…), vom 17. September 2021 ein. Darin wurde im Wesentli- chen festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2021 ambu- lant behandelt werde und bei ihm (…) diagnostiziert worden seien. Zur Re- duktion des Suchtmittelkonsums sei er am (…) 2021 auf eine Akutstation der (…) aufgenommen, am nächsten Tag aber bereits wieder entlassen worden. Er werde mit (…) und (…) behandelt. Ausserdem würden alle zwei Wochen Einzelgespräche stattfinden. Weitergehend wird auf den Arztbe- richt und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J. J.a Mit Beschwerde vom 15. September 2021 (Poststempel: 4. Oktober

2021) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom

8. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte da- bei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventuell sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

D-4404/2021 Seite 6 J.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren machte er geltend, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland direkt wieder in die Fänge des alten Drogenrings, welcher ihn verfolgen beziehungsweise töten wür- de, geraten, weil er nicht ausserhalb der dortigen Drogenszene leben könn- te. Dadurch sei er konventionsrelevant gefährdet. Dies sei zwar eine Ver- folgung Dritter, aber er würde vom Staat nicht geschützt, weil er zur sozia- len Gruppe der Drogenabhängigen gehöre. Zudem bestehe ein unerträgli- cher psychischer Druck in seiner Lage. Er sei gesundheitlich vollkommen ruiniert von seiner jahrelangen Abhängigkeit, was man ihm auch ansehe und worunter er sehr leide. Er sei sowohl für den Staat und seine Beamten als auch für die Szene erkennbar und dies stigmatisiere ihn. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in dem von ihm beschriebenen Zustand dort zu leben. Abgesehen davon, würden seine lange Abwesenheit von (Heimat- staat) und der Umstand, dass er dort niemanden mehr habe, gegen eine Rückkehr dorthin sprechen. Er wüsste nicht, an wen er sich wenden, wo er wohnen und wie er sich ernähren sollte. Es gebe keine genügenden medi- zinischen und sozialen Infrastrukturen für Menschen mit Drogenproble- men. Er leide an schwersten psychischen Problemen, welche – jedenfalls bei Mittellosigkeit – in (Heimatstaat) nicht behandelt werden könnten. Seine Lebenserwartung würde drastisch sinken. Es stimme sodann nicht, dass er mangels Motivation und Einsicht die Entzugstherapie nicht weitergeführt habe. Er habe eine Therapie machen wollen; es sei ihm aber nicht erklärt worden, wie es funktioniere und er habe schon sprachlich überhaupt nichts verstanden. Er habe nun endlich am 5. Oktober 2021 einen Termin mit ei- nem Psychiater, mit welchem er sich in (…) verständigen könne und mit welchem er versuchen werde, seine Suchtkrankheit anzugehen. Das SEM habe dies nicht berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt daher nicht korrekt erhoben. J.c Der Beschwerdeschrift lagen – neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung – eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung und ein Terminkärtchen für eine (weitere) Konsultation bei Dr. med. D._______, (…), bei (je in Ko- pie). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde. L. L.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

D-4404/2021 Seite 7 abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Gleichzeitig forderte sie ihn im Hinblick auf die Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistands auf, bis zum 31. Januar 2022 einen Rechtsvertre- ter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Voll- macht einzureichen. L.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 informierte die rubrizierte Rechtsver- treterin das Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage einer Vollmacht – über die Mandatsübernahme. M. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Ausserdem brachte sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Gericht vorliegend eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint habe, nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern – unter Darlegung der diesbezüglichen Überlegungen und Zustel- lung einer Kopie des ärztlichen Berichts von Dr. med. D._______ vom

17. September 2021 – auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. März 2022 dazu zu äussern und allfällige Be- weismittel einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs- fall werde aufgrund der Akten entschieden. N. Mit Eingabe vom 2. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur möglichen Motivsubstitution Stellung, wobei er insbesondere auf seinen langjährigen multiplen Substanzgebrauch und seine dadurch stark eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten respektive seine geistige Verwirrung hinwies. Die- sem Zustand werde auch in der Schweiz Rechnung getragen, zumal er die benötigte Medikation erhalte und relativ intensive Therapien besuche. Wei- ter führte er an, dass er sich vor einiger Zeit aufgrund einer schweren psy- chischen Krise in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Insbeson- dere dieser stark angegriffene gesundheitliche Zustand verbiete den Weg- weisungsvollzug nach (Heimatstaat). Zum Beleg reichte er Terminkärtchen für Konsultationen bei Med. pract. E._______, (…), (in Kopie) ein und er- suchte zur Nachreichung weiterer entsprechender Beweismittel um Fris- terstreckung. Weitergehend wird auf die Eingabe verwiesen.

D-4404/2021 Seite 8 O. Mit Verfügung vom 7. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, verbunden mit der Andro- hung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten wei- tergeführt. P. P.a Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Erklärung zur Entbindung vom Arztgeheimnis, eine Verfügung betreffend (…) des (…) vom 18. Dezember 2021 (in Kopie) und diverse Belege zu von ihm eingenommenen Medikamenten (in Kopie) zu den Akten. Ausserdem ersuchte er zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichts von Med. pract. E._______ um eine weitere Fristerstreckung. P.b Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte er sodann einen Mailaustausch hinsichtlich des noch ausstehenden Arztberichtes ein. P.c Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des in Aussicht gestell- ten Arztberichtes unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. P.d Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) vom 14. März 2022 nach. Die darin gestellten Diagnosen ent- sprechen denen im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom

17. September 2021 (vgl. Bst. I vorstehend). Ausserdem wird darin ausge- führt, dass (mittlerweile) alle vier Wochen Einzelgespräche stattfinden wür- den und der Beschwerdeführer mit (…), (…) sowie – bei Bedarf – (…) und (…) behandelt werde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4404/2021 Seite 9 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine unvollständige respektive fehlerhafte Feststel- lung des medizinischen Sachverhalts (in Bezug auf dessen Motivation zur Durchführung einer Entzugstherapie) vorgeworfen werden kann. Die Vor- instanz hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass dessen Therapieunwilligkeit auf (sprachliche) Verständnisprobleme zurückzuführen gewesen sein soll. Entsprechendes wurde insbesondere in der Eingabe des Beschwerdefüh- rers respektive seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2021 nicht geltend gemacht. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer – gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 – schon seit dem (…) 2021 von eben diesem behandelt, wobei die Gespräche auf (…) stattgefunden haben; dieser liess den Beschwerdeführer auch am (…) 2021 zur Reduktion des Suchtmittelkonsums auf eine Akutstation der (…) aufnehmen, wobei der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag

D-4404/2021 Seite 10 wieder entlassen wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er am 5. Oktober 2021 endlich einen Termin mit ei- nem Psychiater habe, mit welchem er sich in (…) verständigen und seine Suchtkrankheit angehen könne, überzeugen daher nicht. Dem ärztlichen Bericht vom 14. März 2022 von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Motivation des Beschwerdeführers zur Durchführung einer stationären Ent- zugsbehandlung nunmehr wesentlich geändert hätte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der fehlen- den flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, äusserte zwar gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, nahm aber keine vollumgängliche und abschliessende Prüfung vor.

E. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Diese Möglichkeit der Mo- tivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen

D-4404/2021 Seite 11 begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 f., Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im er- wähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers oder zumindest Teile davon nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit.

E. 5.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung vor seiner Ausreise aus (Heimatstaat) wegen der angeblichen mehrfachen Unterschlagung des Erlöses aus dem behaupteten Drogenverkauf (vgl. Ak- ten SEM 1091482-26/12 F56 ff.) ist festzuhalten, dass diese – sofern über- haupt glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. Bst. H.b.a vor- stehend) – offensichtlich nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) beruhte. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) diesbezüg- lich noch etwas drohen würde, zumal er seinen Angaben zufolge die ent- sprechenden Schulden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat be- glich (vgl. 1091482-26/12 F71). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.

E. 5.4.1 Zur geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, bei ei- ner Rückkehr nach (Heimatstaat) wegen der behaupteten Unterschlagung von Drogen in Italien im Jahr 2010 oder 2011 verfolgt respektive getötet zu werden, ist sodann Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gege- ben wäre, vermag dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E. 5.4.2 Bereits die Vorinstanz brachte in der angefochtenen Verfügung Zwei- fel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens an. Ihre entsprechenden Erwä- gungen vermögen das Gericht indessen nicht vollends zu überzeugen. Das gilt – unter Berücksichtigung der eigenen behaupteten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts dessen, dass er sich letztlich über Jahre seinen angeblichen Verfolgern entziehen konnte – insbesondere für ihren Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in den rund zehn Jahren seit der geltend gemachten Unterschlagung der Drogen offenbar nie um Schutz bemüht habe.

D-4404/2021 Seite 12

E. 5.4.3 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Be- schwerdeführers anlässlich der Anhörung zur angeblichen Unterschlagung von Drogen in Italien und der nachfolgenden Verfolgung – wie im Übrigen auch seine sonstigen Ausführungen – sehr vage und detailarm ausgefallen sind. Zwar wurde er nach Aussagen zu seinem Aufenthalt in Italien an einer Stelle vom SEM darauf hingewiesen, dass man sich bei den Asylgründen auf Vorfälle konzentriere, die sich im Heimatstaat abgespielt hätten (vgl. 1091482-26/12 F59). Er hätte dennoch ausreichend Möglichkeiten gehabt, die behauptete Unterschlagung respektive Wegnahme von Drogen sowie die angeblich bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu substanziie- ren (vgl. 1091482-26/12 F20, 35, 62, 64 f. und 70 ff.). Weiter fällt auf, dass er in der Anhörung zunächst – im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen, wonach er fünf Kilogramm Drogen von der kriminellen Bande genommen habe und abgehauen sei (vgl. 1091482- 26/12 F62 und 71) – erklärte, er habe in Italien Probleme mit Leuten ge- habt, die ihm das Geld weggenommen hätten; er habe ihnen fünf Kilo- gramm Drogen gegeben (vgl. 1091482-26/12 F35). Seinen Psychiatern ge- genüber schilderte er sodann wiederum offenbar einen etwas anderen Sachverhalt als gegenüber dem SEM. So wurde im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 festgehalten, der Beschwer- deführer habe angegeben, in Italien sei ihm Kokain im Wert von 5'000 Euro gestohlen worden, das er von einer kriminellen Gruppe von (Landsleuten) bekommen habe und als Strafe sei ihm die (…) gebrochen worden (vgl. ebenda S. 1 und 4). Gemäss Ausführungen im ärztlichen Bericht von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) vom 14. März 2022 soll der Beschwerdeführer diesem gegenüber sodann angegeben haben, als er in Italien in Kontakt mit einem kriminellen Ring aus (Landsleuten) gekommen sei, die mit Drogen gehandelt hätten, hätten diese ihm fünf Kilogramm Dro- gen gestohlen; er sei von ihnen gefoltert worden und man habe ihm die (…) gebrochen. Dabei ist auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nicht erwähnte, dass seine Verfolger ihm die (…) ge- brochen hätten, sondern angab, dass sie versucht hätten, seine (…) an den (…) respektive sie ihm die (…) zugefügt hätten (vgl. 1091482-26/12 F35 und 70).

E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer versucht diese teilweise bereits in der Instruk- tionsverfügung vom 18. Februar 2022 aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsele- mente in der Stellungnahme vom 2. März 2022 mit seinem sehr langjähri- gen multiplen Substanzgebrauch zu erklären. Er machte geltend, dass seine kognitiven Fähigkeiten dadurch über die Jahre stark eingeschränkt

D-4404/2021 Seite 13 worden seien und mithin allfällige Widersprüche in seinen Aussagen seiner offensichtlichen geistigen Verwirrung geschuldet seien. Diese unsubstan- ziierte Erklärung überzeugt das Gericht allerdings nicht. In den zu den Ak- ten gereichten Arztberichten fehlen denn auch konkrete Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, persönliche Erleb- nisse einigermassen detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Die Hin- weise darauf, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) vorhanden seien, reichen für eine ent- sprechende Annahme jedenfalls nicht aus. Dasselbe gilt auch für die ge- stellte Diagnose einer (…) ohne diesbezügliche weitere Ausführungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 als – anlässlich des Erstgesprächs – klar und orientiert beschrieben wurde.

E. 5.4.5 Mithin ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht zu schlüssigen Erzählungen fähig ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass sich die von ihm geschilderten Ereignisse in in Italien (Art und Umfang seiner Involvierung in den Drogenhandel) nicht in der behaupteten Weise zugetragen haben. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass er im Dublin-Gespräch – darauf angesprochen – angab, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr in seinen Hei- matstaat, ohne dies auch nur kurz zu begründen (vgl. 1091482-15/3 S. 2). Diese (fehlenden) Aussagen sprechen zusätzlich gegen die Glaubhaf- tigkeit der von ihm angeblich in Italien ausgelösten und ebenfalls in seinem Heimatstaat respektive in B._______ bestehenden Verfolgungsgefahr. Dass er gegenüber seinen Psychiatern – wie in der Stellungnahme vom

2. März 2022 ebenfalls geltend gemacht – "schonungslos" von seiner an- geblichen Strafverfolgung in Italien (er soll wegen Heroinkonsums respek- tive Drogenhandels fünf Jahre im Gefängnis in G._______ gewesen sein) berichtete, lässt seine Asylbegründung nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Das gilt umso mehr, als bei Wahrunterstellung dieses Vorbrin- gens die Rückmeldung der italienischen Behörden zum entsprechenden Informationsersuchen des SEM (vgl. Bst. C vorstehend) erstaunt und der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber ausserdem im Widerspruch dazu angab, er sei insgesamt fünf Jahre in Italien gewesen, wobei er zwei Jahre lang auf der Strasse Drogen verkauft habe (vgl. 1091482-15/3 S. 1; 1091482-26/12 F64 und 71).

E. 5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Be- fürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) wegen der behaupteten Unterschlagung von Drogen in Italien im Jahr 2010

D-4404/2021 Seite 14 oder 2011 verfolgt respektive getötet zu werden, weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermag.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die (weiteren) Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung die- ser Einschätzung zu bewirken. Weder vermögen sie die angeblich in B._______ bestehenden Verfolgungsgefahr wegen der behaupteten Un- terschlagung von Drogen in Italien glaubhaft zu machen, noch die flücht- lingsrechtliche Relevanz einer entsprechenden Verfolgung plausibel dar- zulegen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Schutz- fähigkeit und –willigkeit der (heimatlichen) Behörden generell sowie insbe- sondere in Bezug auf den Beschwerdeführer. Angesichts deren Unsub- stanziiertheit ist sodann nicht weiter auf die Beschwerdevorbringen zum unerträglichen psychischen Druck aufgrund der behaupteten sichtbaren jahrelangen Drogenabhängigkeit und der entsprechenden Stigmatisierung durch Beamte einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4404/2021 Seite 15

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausfüh- rungen zum Asylpunkt (insb. E. 5.3 und 5.4.3 ff.) nicht gelungen. Zudem ist

– unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen und entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht davon auszugehen, dass ihm in (Heimatstaat) ein menschenwürdiges Dasein verwehrt bleiben

D-4404/2021 Seite 16 würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.2.2.3 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. insb. Bst. B., I. und P.d vorstehend) sowie die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bezüglich des Be- schwerdeführers nicht ausgegangen werden. Sodann ist abgesehen da- von, dass er – entgegen seinen Beschwerdevorbringen – bisher offenbar nicht ernsthaft an einer Therapie zur Behandlung seiner Sucht interessiert war und die Prognose (der Polytoxikomanie) sowohl mit der aktuellen Be- handlung (Einzelgespräche alle vier Wochen und Medikamenteneinnah- me) als auch ohne Behandlung allgemein schlecht ist (vgl. ärztliche Be- richte der […]), darauf hinzuweisen, dass es – wie bereits vom SEM ange- führt – insbesondere in B._______ diverse medizinische Einrichtungen gibt, womit es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch möglich ist, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass sein psychischer Zustand gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 auch von der aktuellen Si- tuation abhängt (u.a. fühle er sich einsam und habe sehr wenige Kontakte wegen der Sprache), und es daher durchaus vorstellbar ist, dass sich eine Rückkehr nach (Heimatstaat) positiv auf seine psychische Gesundheit aus- wirkt. Seine unsubstanziierten Beschwerdevorbringen, wonach er an

D-4404/2021 Seite 17 schwersten psychischen Problemen leide, die in (Heimatstaat) nicht be- handelt werden könnten respektive wonach seine Lebenserwartung auf- grund nicht angemessener Behandlungsmöglichkeiten drastisch sinken würde, zielen nach dem Gesagten ins Leere. Das Gleiche gilt – unter Be- rücksichtigung der (zeitlich begrenzten) Möglichkeit, medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie des in E. 7.3.2.2 nachstehend Ausgeführte – für sein unsubstanziiertes Be- schwerdevorbringen, wonach seine Probleme in (Heimatstaat) jedenfalls nur bei Vorhandensein finanzieller Mittel behandelt werden könnten. Auch das selbstverletzende Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. ent- sprechende Hinweise insb. im ärztlichen Bericht von Med. pract. E._______ [und Med. pract. F._______] vom 14. März 2022 Ziffn. 1.2, 5.2 und 6) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Anlässlich des Erstgesprächs mit seinem Psychiater am 22. Juli 2021 erwähnte er, dass er selbstverletzende Handlungen für den Fall, dass er sich in einer aus- sichtslosen Situation befinden sollte, nicht ganz ausschliessen könne. Er wurde sodann – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – offenbar (mehrmals) unter anderem wegen Selbstgefährdung stationär in der Klinik in H._______ behandelt (vgl. ärztlicher Bericht vom Med. pract. E._______ [und Med. pract. F._______] vom 14. März 2022 sowie Verfügung betref- fend (…) des (…) vom 18. Dezember 2021 und Ausbleiben eines Hinwei- ses auf einen stationären Aufenthalt in diesem Zusammenhang im ärztli- chen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021). Die (…) erfolgte gemäss entsprechender Verfügung, nachdem sich der Beschwer- deführer aus Protest zwei oberflächliche Wunden zugefügt hatte. Ansons- ten lassen sich in den Akten keine näheren Angaben zum respektive zu den entsprechenden stationären Aufenthalt(en) finden (insb. Dauer sowie Umstände der Entlassung). Dazu ist daher festzuhalten, dass gemäss kon- stanter Rechtsprechung vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand ge- nommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2.1 In (Heimatstaat) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes- halb der Wegweisungsvollzug dorthin generell zumutbar ist. Auch in indivi- dueller Hinsicht liegen – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen wür- den.

E. 7.3.2.2 Zunächst ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angeb- lich seit dem Jahr 2005 (vgl. dagegen seine Angaben auf dem "Question- naire Europa", gemäss welchen er im Jahr 2015 in Italien angekommen sein soll) nicht mehr in (Heimatstaat) lebte. Indes verbrachte er einen er- heblichen Teil seines Lebens – im Zeitpunkt seiner behaupteten Ausreise war er bereits (…) Jahre alt – in seinem Heimatstaat. Für die Zeit nach seinem (sechsjährigen; vgl. ärztliche Berichte der […]) Schulbesuch bis zu seiner behaupteten Ausreise liegen (ebenfalls) nur unsubstanziierte und als lückenhaft zu bezeichnende Ausführungen seinerseits vor. Gemäss diesen wurde er in (Heimatstaat) als (…) angelernt und arbeitete er als (…), wenn auch nur für "kurze Zeit", wobei er auch die Dauer seines Schulbe- suchs gegenüber dem SEM als "nur kurz" bezeichnete (vgl. 1091482-26/12 F14 ff.). Aufgrund seiner Aussagen ist sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM – davon auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt im Ausland zu sorgen, unter anderem mit Arbeiten in der (…) oder als (…). Ausserdem war er gemäss seinen Ausführungen im Dublin-Gespräch nur in die Schweiz gekommen, um hier eine Zeit lang zu arbeiten. Es ist ihm daher zuzumuten, sich bei einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Daran vermag sein unsubstanziiertes Vorbringen, wonach er vor seiner Einreise in die Schweiz viel getrunken und auch immer wieder im Freien übernach- tet habe (vgl. 1091482-26/12 F44), nichts zu ändern. Zudem darf von ihm erwartet werden, den angeblich nicht (mehr) vorhandenen Kontakt zu sei- nen (in einfachsten Verhältnissen lebenden) Verwandten in (Heimatstaat) zu (re)aktivieren. Zu denken ist vorderhand an seine beiden Geschwister,

D-4404/2021 Seite 19 mit welchen er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus in B._______ zusam- mengelebt haben soll, aber auch an seine sonstigen Verwandten (vgl. 1091482-26/12 F11 ff. und 21 f.). Insofern überzeugt sein nicht weiter sub- stanziiertes Beschwerdevorbringen, wonach er in seinem Heimatstaat nie- manden mehr habe und er nicht wisse, an wen er sich wenden, wo er woh- nen und wie er sich ernähren solle, nicht. Die Frage, ob es in (Heimatstaat) angemessene Auffangmöglichkeiten (für Drogenkonsumenten) gibt, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.

E. 7.3.2.3 Sodann vermögen die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (auch allfällige Schmerzen im […] und in den […]; vgl. etwa die mit Eingabe vom 15. März 2022 eingereichte Medikamenten- übersicht vom 25. November 2021) – unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 7.2.2.3 vorstehend – nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu führen.

E. 7.3.2.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem behaupte- ten langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer o- der gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der pro- zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzu- sehen.

E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18. Feb- ruar 2022 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG als amtli- che Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbe- sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grunds- ätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4404/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 300.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4404/2021 Urteil vom 6. Juni 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), (afrikanisches Land), vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge im Jahr 2005 und gelangte - nach insgesamt mehrjährigen Aufenthalten sowohl in Italien, als auch in Frankreich und Spanien - am 19. März 2021 von Frankreich her in die Schweiz. Er stellte anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache bei seiner Einreise ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 7. April 2021 fand die Personalienaufnahme und am 12. April 2021 das Dublin-Gespräch statt. B. Am 29. April 2021 besuchte der Beschwerdeführer eine (...) Suchtsprechstunde. Gemäss dem entsprechenden Bericht der (...) vom gleichen Tag klagte er dabei über Entzugserscheinungen bei polyvalentem Drogenabusus seit 20 Jahren und über Einschlafprobleme. Es wurden (...) diagnostiziert. Ausserdem wurde die Empfehlung zur Entzugsbehandlung (nach Klärung der äusseren Umstände) abgegeben. C. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 - und nachdem die französischen sowie die italienischen Behörden auf entsprechende Informationsersuchen des SEM hin erklärten, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei - teilte das SEM diesem respektive seiner damaligen (ihm zugewiesenen) Rechtsvertretung mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. D.a Am 7. Juni 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab dabei - sowie anlässlich des Dublin-Gesprächs - im Wesentlichen zu Protokoll, er habe bereits in (Heimatstaat), wo er in B._______ gelebt habe, Drogen sowie Alkohol konsumiert und Drogen für eine Strassenbande aus seinem Wohnquartier, welche Kontakte zu Gruppen in Italien und Frankreich gehabt habe, verkauft. Manchmal habe er den Erlös des Drogenverkaufs nicht an die Bande abgeliefert und deshalb Probleme bekommen. So seien ihm Verletzungen am (...) und am (...) zugefügt worden. Sein Vater, welcher wegen ihm ebenfalls Probleme gehabt habe, habe dann ein Grundstück verkauft und ihm den Verkaufserlös von 12'000 Dollar gegeben, um (Heimatstaat) zu verlassen. Er sei über (afrikanisches Land) sowie (afrikanisches Land) nach Europa gelangt und habe sich anschliessend abwechselnd in Italien, Frankreich und Spanien aufgehalten, wo er schwarz in der (...) und als (...) gearbeitet habe. In Italien hätten Leute aus seinem Wohnquartier gelebt und er habe dort etwa zwei Jahre lang erneut Drogen für diese Personen verkauft. Da sie ihn nicht hätten loslassen respektive ihn hätten ausnützen wollen, habe er im Jahr 2010 oder 2011 fünf Kilogramm Drogen von ihnen genommen, was etwa einem Wert von 120'000 Euro entspreche, und sei abgehauen. Als er ihnen im Jahr 2011 begegnet sei, sei er von diesen Personen am (...) verletzt worden. Er sei von ihnen bis nach Frankreich verfolgt worden und befürchte, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) von ihnen getötet zu werden. Weitergehend wird auf die Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. D.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. E. Am 14. Juni 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. F.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, im Zusammenhang mit seinen diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen einen ärztlichen Bericht zu seiner aktuellen Behandlung einzureichen, da aus den Akten und seinen Aussagen in der Anhörung nicht klar geworden sei, ob er die empfohlene Entzugsbehandlung tatsächlich wahrnehme. F.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten (und rubrizierten) Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2021 ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______, FMH Allgemeine innere Medizin, an die (...) ([...]) vom 8. Juli 2021 sowie ein von ihm selbst ausgefülltes Formular, gemäss welchem er sich in einer Entzugsbehandlung befinde und er weiteren Abklärungen für eine Entzugsbehandlung zustimme, zu den Akten reichen. G. G.a Mit Schreiben vom 18. August 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer (erneut) auf, sie bis zum 8. September 2021 mittels entsprechenden Arztberichts über die Entzugsbehandlung zu informieren. G.b Mit Eingabe vom 26. August 2021 teilte seine Rechtsvertreterin dem SEM mit, das (...), wo er untergebracht sei, habe ihr mitgeteilt, dass er sich im Moment in keiner Entzugsbehandlung befinde, da aufgrund mangelnder Einsicht und Eigenmotivation die Behandlung nicht weitergeführt worden sei. Er besuche nun regelmässig Gesprächstherapien in der (...). H. H.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. September 2021 - eröffnet am 10. September 2021 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (aus dem Schengen-Raum) an. H.b H.b.a Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte es zusammengefasst an, die geltend gemachte Verfolgung durch die Strassenbande in (Heimatstaat) beruhe nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe, sondern sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer dieser Bande den Erlös des Drogenverkaufs nicht zurückgegeben und diese somit um ihr Geld betrogen habe. Zudem habe er selbst gesagt, dass er vor seiner Ausreise aus (Heimatstaat) im Jahr 2005 seine Schulden zurückbezahlt habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sein soll. Auch wenn er sodann geltend gemacht habe, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) getötet zu werden, weil er in Italien für Personen aus seinem Heimatquartier Drogen verkauft (und unterschlagen) habe, beruhe diese Verfolgung wiederum nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe und sei somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Abgesehen davon gelte es anzumerken, dass seine Angaben zu seinen Verfolgern äusserst vage ausgefallen seien, der Zeitpunkt der Unterschlagung der Drogen bereits rund zehn Jahre zurückliege und er sich offenbar nie um Schutz bemüht habe, sodass auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Diese Zweifel würden durch seine Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach es keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Italien gebe und er bloss eine Zeit lang in der Schweiz arbeiten wolle, bestärkt. H.b.b Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit hielt es dabei im Wesentlichen fest, auch wenn die Ausreise aus (Heimatstaat) bereits mehrere Jahre zurückliege, spreche dies nicht gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat, zumal nicht von einer zu weit fortgeschrittenen Integration in einem anderen Land ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei über mehrere Jahre hinweg in der Lage gewesen, für seinen Lebensunterhalt im Ausland zu sorgen (u.a. mit Arbeiten in der [...] und als [...]) und sei zudem in (Heimatstaat) als (...) angelernt worden. Er verfüge somit über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen und es sei ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Aus den Akten würden sich sodann weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach (Heimatstaat) als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sein Verhalten lasse nicht darauf schliessen, dass er ernsthaft an einer Therapie zur Behandlung seiner Sucht interessiert sei. Schliesslich gebe es in B._______ diverse medizinische Einrichtungen wie Spitäler oder psychiatrische Einrichtungen, womit es ihm im Bedarfsfall auch möglich sei, sich in seinem Heimatland behandeln zu lassen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne. I. Am 20. September 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, (...), vom 17. September 2021 ein. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 2021 ambulant behandelt werde und bei ihm (...) diagnostiziert worden seien. Zur Reduktion des Suchtmittelkonsums sei er am (...) 2021 auf eine Akutstation der (...) aufgenommen, am nächsten Tag aber bereits wieder entlassen worden. Er werde mit (...) und (...) behandelt. Ausserdem würden alle zwei Wochen Einzelgespräche stattfinden. Weitergehend wird auf den Arztbericht und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J. J.a Mit Beschwerde vom 15. September 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 8. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. J.b Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren machte er geltend, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland direkt wieder in die Fänge des alten Drogenrings, welcher ihn verfolgen beziehungsweise töten würde, geraten, weil er nicht ausserhalb der dortigen Drogenszene leben könnte. Dadurch sei er konventionsrelevant gefährdet. Dies sei zwar eine Verfolgung Dritter, aber er würde vom Staat nicht geschützt, weil er zur sozialen Gruppe der Drogenabhängigen gehöre. Zudem bestehe ein unerträglicher psychischer Druck in seiner Lage. Er sei gesundheitlich vollkommen ruiniert von seiner jahrelangen Abhängigkeit, was man ihm auch ansehe und worunter er sehr leide. Er sei sowohl für den Staat und seine Beamten als auch für die Szene erkennbar und dies stigmatisiere ihn. Es könne ihm nicht zugemutet werden, in dem von ihm beschriebenen Zustand dort zu leben. Abgesehen davon, würden seine lange Abwesenheit von (Heimatstaat) und der Umstand, dass er dort niemanden mehr habe, gegen eine Rückkehr dorthin sprechen. Er wüsste nicht, an wen er sich wenden, wo er wohnen und wie er sich ernähren sollte. Es gebe keine genügenden medizinischen und sozialen Infrastrukturen für Menschen mit Drogenproblemen. Er leide an schwersten psychischen Problemen, welche - jedenfalls bei Mittellosigkeit - in (Heimatstaat) nicht behandelt werden könnten. Seine Lebenserwartung würde drastisch sinken. Es stimme sodann nicht, dass er mangels Motivation und Einsicht die Entzugstherapie nicht weitergeführt habe. Er habe eine Therapie machen wollen; es sei ihm aber nicht erklärt worden, wie es funktioniere und er habe schon sprachlich überhaupt nichts verstanden. Er habe nun endlich am 5. Oktober 2021 einen Termin mit einem Psychiater, mit welchem er sich in (...) verständigen könne und mit welchem er versuchen werde, seine Suchtkrankheit anzugehen. Das SEM habe dies nicht berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt daher nicht korrekt erhoben. J.c Der Beschwerdeschrift lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung und ein Terminkärtchen für eine (weitere) Konsultation bei Dr. med. D._______, (...), bei (je in Kopie). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde. L. L.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie ihn im Hinblick auf die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands auf, bis zum 31. Januar 2022 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen. L.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer Vollmacht - über die Mandatsübernahme. M. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Ausserdem brachte sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Gericht vorliegend eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint habe, nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern - unter Darlegung der diesbezüglichen Überlegungen und Zustellung einer Kopie des ärztlichen Berichts von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 - auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. März 2022 dazu zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. N. Mit Eingabe vom 2. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur möglichen Motivsubstitution Stellung, wobei er insbesondere auf seinen langjährigen multiplen Substanzgebrauch und seine dadurch stark eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten respektive seine geistige Verwirrung hinwies. Diesem Zustand werde auch in der Schweiz Rechnung getragen, zumal er die benötigte Medikation erhalte und relativ intensive Therapien besuche. Weiter führte er an, dass er sich vor einiger Zeit aufgrund einer schweren psychischen Krise in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Insbesondere dieser stark angegriffene gesundheitliche Zustand verbiete den Wegweisungsvollzug nach (Heimatstaat). Zum Beleg reichte er Terminkärtchen für Konsultationen bei Med. pract. E._______, (...), (in Kopie) ein und ersuchte zur Nachreichung weiterer entsprechender Beweismittel um Fristerstreckung. Weitergehend wird auf die Eingabe verwiesen. O. Mit Verfügung vom 7. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. P. P.a Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete Erklärung zur Entbindung vom Arztgeheimnis, eine Verfügung betreffend (...) des (...) vom 18. Dezember 2021 (in Kopie) und diverse Belege zu von ihm eingenommenen Medikamenten (in Kopie) zu den Akten. Ausserdem ersuchte er zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichts von Med. pract. E._______ um eine weitere Fristerstreckung. P.b Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte er sodann einen Mailaustausch hinsichtlich des noch ausstehenden Arztberichtes ein. P.c Mit Verfügung vom 18. März 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. P.d Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) vom 14. März 2022 nach. Die darin gestellten Diagnosen entsprechen denen im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 (vgl. Bst. I vorstehend). Ausserdem wird darin ausgeführt, dass (mittlerweile) alle vier Wochen Einzelgespräche stattfinden würden und der Beschwerdeführer mit (...), (...) sowie - bei Bedarf - (...) und (...) behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine unvollständige respektive fehlerhafte Feststellung des medizinischen Sachverhalts (in Bezug auf dessen Motivation zur Durchführung einer Entzugstherapie) vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanz hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass dessen Therapieunwilligkeit auf (sprachliche) Verständnisprobleme zurückzuführen gewesen sein soll. Entsprechendes wurde insbesondere in der Eingabe des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2021 nicht geltend gemacht. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer - gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 - schon seit dem (...) 2021 von eben diesem behandelt, wobei die Gespräche auf (...) stattgefunden haben; dieser liess den Beschwerdeführer auch am (...) 2021 zur Reduktion des Suchtmittelkonsums auf eine Akutstation der (...) aufnehmen, wobei der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag wieder entlassen wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er am 5. Oktober 2021 endlich einen Termin mit einem Psychiater habe, mit welchem er sich in (...) verständigen und seine Suchtkrankheit angehen könne, überzeugen daher nicht. Dem ärztlichen Bericht vom 14. März 2022 von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die Motivation des Beschwerdeführers zur Durchführung einer stationären Entzugsbehandlung nunmehr wesentlich geändert hätte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, äusserte zwar gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, nahm aber keine vollumgängliche und abschliessende Prüfung vor. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 f., Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers oder zumindest Teile davon nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit. 5.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung vor seiner Ausreise aus (Heimatstaat) wegen der angeblichen mehrfachen Unterschlagung des Erlöses aus dem behaupteten Drogenverkauf (vgl. Akten SEM 1091482-26/12 F56 ff.) ist festzuhalten, dass diese - sofern überhaupt glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. Bst. H.b.a vorstehend) - offensichtlich nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) beruhte. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) diesbezüglich noch etwas drohen würde, zumal er seinen Angaben zufolge die entsprechenden Schulden vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat beglich (vgl. 1091482-26/12 F71). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 5.4 5.4.1 Zur geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) wegen der behaupteten Unterschlagung von Drogen in Italien im Jahr 2010 oder 2011 verfolgt respektive getötet zu werden, ist sodann Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gegeben wäre, vermag dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 5.4.2 Bereits die Vorinstanz brachte in der angefochtenen Verfügung Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens an. Ihre entsprechenden Erwägungen vermögen das Gericht indessen nicht vollends zu überzeugen. Das gilt - unter Berücksichtigung der eigenen behaupteten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts dessen, dass er sich letztlich über Jahre seinen angeblichen Verfolgern entziehen konnte - insbesondere für ihren Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in den rund zehn Jahren seit der geltend gemachten Unterschlagung der Drogen offenbar nie um Schutz bemüht habe. 5.4.3 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zur angeblichen Unterschlagung von Drogen in Italien und der nachfolgenden Verfolgung - wie im Übrigen auch seine sonstigen Ausführungen - sehr vage und detailarm ausgefallen sind. Zwar wurde er nach Aussagen zu seinem Aufenthalt in Italien an einer Stelle vom SEM darauf hingewiesen, dass man sich bei den Asylgründen auf Vorfälle konzentriere, die sich im Heimatstaat abgespielt hätten (vgl. 1091482-26/12 F59). Er hätte dennoch ausreichend Möglichkeiten gehabt, die behauptete Unterschlagung respektive Wegnahme von Drogen sowie die angeblich bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu substanziieren (vgl. 1091482-26/12 F20, 35, 62, 64 f. und 70 ff.). Weiter fällt auf, dass er in der Anhörung zunächst - im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen, wonach er fünf Kilogramm Drogen von der kriminellen Bande genommen habe und abgehauen sei (vgl. 1091482-26/12 F62 und 71) - erklärte, er habe in Italien Probleme mit Leuten gehabt, die ihm das Geld weggenommen hätten; er habe ihnen fünf Kilogramm Drogen gegeben (vgl. 1091482-26/12 F35). Seinen Psychiatern gegenüber schilderte er sodann wiederum offenbar einen etwas anderen Sachverhalt als gegenüber dem SEM. So wurde im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Italien sei ihm Kokain im Wert von 5'000 Euro gestohlen worden, das er von einer kriminellen Gruppe von (Landsleuten) bekommen habe und als Strafe sei ihm die (...) gebrochen worden (vgl. ebenda S. 1 und 4). Gemäss Ausführungen im ärztlichen Bericht von Med. pract. E._______ (und Med. pract. F._______) vom 14. März 2022 soll der Beschwerdeführer diesem gegenüber sodann angegeben haben, als er in Italien in Kontakt mit einem kriminellen Ring aus (Landsleuten) gekommen sei, die mit Drogen gehandelt hätten, hätten diese ihm fünf Kilogramm Drogen gestohlen; er sei von ihnen gefoltert worden und man habe ihm die (...) gebrochen. Dabei ist auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nicht erwähnte, dass seine Verfolger ihm die (...) gebrochen hätten, sondern angab, dass sie versucht hätten, seine (...) an den (...) respektive sie ihm die (...) zugefügt hätten (vgl. 1091482-26/12 F35 und 70). 5.4.4 Der Beschwerdeführer versucht diese teilweise bereits in der Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2022 aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in der Stellungnahme vom 2. März 2022 mit seinem sehr langjährigen multiplen Substanzgebrauch zu erklären. Er machte geltend, dass seine kognitiven Fähigkeiten dadurch über die Jahre stark eingeschränkt worden seien und mithin allfällige Widersprüche in seinen Aussagen seiner offensichtlichen geistigen Verwirrung geschuldet seien. Diese unsubstanziierte Erklärung überzeugt das Gericht allerdings nicht. In den zu den Akten gereichten Arztberichten fehlen denn auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, persönliche Erlebnisse einigermassen detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Die Hinweise darauf, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) vorhanden seien, reichen für eine entsprechende Annahme jedenfalls nicht aus. Dasselbe gilt auch für die gestellte Diagnose einer (...) ohne diesbezügliche weitere Ausführungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 als - anlässlich des Erstgesprächs - klar und orientiert beschrieben wurde. 5.4.5 Mithin ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht zu schlüssigen Erzählungen fähig ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass sich die von ihm geschilderten Ereignisse in in Italien (Art und Umfang seiner Involvierung in den Drogenhandel) nicht in der behaupteten Weise zugetragen haben. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass er im Dublin-Gespräch - darauf angesprochen - angab, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat, ohne dies auch nur kurz zu begründen (vgl. 1091482-15/3 S. 2). Diese (fehlenden) Aussagen sprechen zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm angeblich in Italien ausgelösten und ebenfalls in seinem Heimatstaat respektive in B._______ bestehenden Verfolgungsgefahr. Dass er gegenüber seinen Psychiatern - wie in der Stellungnahme vom 2. März 2022 ebenfalls geltend gemacht - "schonungslos" von seiner angeblichen Strafverfolgung in Italien (er soll wegen Heroinkonsums respektive Drogenhandels fünf Jahre im Gefängnis in G._______ gewesen sein) berichtete, lässt seine Asylbegründung nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Das gilt umso mehr, als bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens die Rückmeldung der italienischen Behörden zum entsprechenden Informationsersuchen des SEM (vgl. Bst. C vorstehend) erstaunt und der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber ausserdem im Widerspruch dazu angab, er sei insgesamt fünf Jahre in Italien gewesen, wobei er zwei Jahre lang auf der Strasse Drogen verkauft habe (vgl. 1091482-15/3 S. 1; 1091482-26/12 F64 und 71). 5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) wegen der behaupteten Unterschlagung von Drogen in Italien im Jahr 2010 oder 2011 verfolgt respektive getötet zu werden, weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermag. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Die (weiteren) Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Weder vermögen sie die angeblich in B._______ bestehenden Verfolgungsgefahr wegen der behaupteten Unterschlagung von Drogen in Italien glaubhaft zu machen, noch die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer entsprechenden Verfolgung plausibel darzulegen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der (heimatlichen) Behörden generell sowie insbesondere in Bezug auf den Beschwerdeführer. Angesichts deren Unsubstanziiertheit ist sodann nicht weiter auf die Beschwerdevorbringen zum unerträglichen psychischen Druck aufgrund der behaupteten sichtbaren jahrelangen Drogenabhängigkeit und der entsprechenden Stigmatisierung durch Beamte einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 7.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt (insb. E. 5.3 und 5.4.3 ff.) nicht gelungen. Zudem ist - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen und entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - nicht davon auszugehen, dass ihm in (Heimatstaat) ein menschenwürdiges Dasein verwehrt bleiben würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2.3 In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. insb. Bst. B., I. und P.d vorstehend) sowie die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bezüglich des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Sodann ist abgesehen davon, dass er - entgegen seinen Beschwerdevorbringen - bisher offenbar nicht ernsthaft an einer Therapie zur Behandlung seiner Sucht interessiert war und die Prognose (der Polytoxikomanie) sowohl mit der aktuellen Behandlung (Einzelgespräche alle vier Wochen und Medikamenteneinnahme) als auch ohne Behandlung allgemein schlecht ist (vgl. ärztliche Berichte der [...]), darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits vom SEM angeführt - insbesondere in B._______ diverse medizinische Einrichtungen gibt, womit es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch möglich ist, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass sein psychischer Zustand gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021 auch von der aktuellen Situation abhängt (u.a. fühle er sich einsam und habe sehr wenige Kontakte wegen der Sprache), und es daher durchaus vorstellbar ist, dass sich eine Rückkehr nach (Heimatstaat) positiv auf seine psychische Gesundheit auswirkt. Seine unsubstanziierten Beschwerdevorbringen, wonach er an schwersten psychischen Problemen leide, die in (Heimatstaat) nicht behandelt werden könnten respektive wonach seine Lebenserwartung aufgrund nicht angemessener Behandlungsmöglichkeiten drastisch sinken würde, zielen nach dem Gesagten ins Leere. Das Gleiche gilt - unter Berücksichtigung der (zeitlich begrenzten) Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie des in E. 7.3.2.2 nachstehend Ausgeführte - für sein unsubstanziiertes Beschwerdevorbringen, wonach seine Probleme in (Heimatstaat) jedenfalls nur bei Vorhandensein finanzieller Mittel behandelt werden könnten. Auch das selbstverletzende Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. entsprechende Hinweise insb. im ärztlichen Bericht von Med. pract. E._______ [und Med. pract. F._______] vom 14. März 2022 Ziffn. 1.2, 5.2 und 6) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Anlässlich des Erstgesprächs mit seinem Psychiater am 22. Juli 2021 erwähnte er, dass er selbstverletzende Handlungen für den Fall, dass er sich in einer aussichtslosen Situation befinden sollte, nicht ganz ausschliessen könne. Er wurde sodann - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - offenbar (mehrmals) unter anderem wegen Selbstgefährdung stationär in der Klinik in H._______ behandelt (vgl. ärztlicher Bericht vom Med. pract. E._______ [und Med. pract. F._______] vom 14. März 2022 sowie Verfügung betreffend (...) des (...) vom 18. Dezember 2021 und Ausbleiben eines Hinweises auf einen stationären Aufenthalt in diesem Zusammenhang im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 17. September 2021). Die (...) erfolgte gemäss entsprechender Verfügung, nachdem sich der Beschwerdeführer aus Protest zwei oberflächliche Wunden zugefügt hatte. Ansonsten lassen sich in den Akten keine näheren Angaben zum respektive zu den entsprechenden stationären Aufenthalt(en) finden (insb. Dauer sowie Umstände der Entlassung). Dazu ist daher festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 7.2.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 In (Heimatstaat) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin generell zumutbar ist. Auch in individueller Hinsicht liegen - in Übereinstimmung mit dem SEM - keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.3.2.2 Zunächst ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angeblich seit dem Jahr 2005 (vgl. dagegen seine Angaben auf dem "Questionnaire Europa", gemäss welchen er im Jahr 2015 in Italien angekommen sein soll) nicht mehr in (Heimatstaat) lebte. Indes verbrachte er einen erheblichen Teil seines Lebens - im Zeitpunkt seiner behaupteten Ausreise war er bereits (...) Jahre alt - in seinem Heimatstaat. Für die Zeit nach seinem (sechsjährigen; vgl. ärztliche Berichte der [...]) Schulbesuch bis zu seiner behaupteten Ausreise liegen (ebenfalls) nur unsubstanziierte und als lückenhaft zu bezeichnende Ausführungen seinerseits vor. Gemäss diesen wurde er in (Heimatstaat) als (...) angelernt und arbeitete er als (...), wenn auch nur für "kurze Zeit", wobei er auch die Dauer seines Schulbesuchs gegenüber dem SEM als "nur kurz" bezeichnete (vgl. 1091482-26/12 F14 ff.). Aufgrund seiner Aussagen ist sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - davon auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt im Ausland zu sorgen, unter anderem mit Arbeiten in der (...) oder als (...). Ausserdem war er gemäss seinen Ausführungen im Dublin-Gespräch nur in die Schweiz gekommen, um hier eine Zeit lang zu arbeiten. Es ist ihm daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Daran vermag sein unsubstanziiertes Vorbringen, wonach er vor seiner Einreise in die Schweiz viel getrunken und auch immer wieder im Freien übernachtet habe (vgl. 1091482-26/12 F44), nichts zu ändern. Zudem darf von ihm erwartet werden, den angeblich nicht (mehr) vorhandenen Kontakt zu seinen (in einfachsten Verhältnissen lebenden) Verwandten in (Heimatstaat) zu (re)aktivieren. Zu denken ist vorderhand an seine beiden Geschwister, mit welchen er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus in B._______ zusammengelebt haben soll, aber auch an seine sonstigen Verwandten (vgl. 1091482-26/12 F11 ff. und 21 f.). Insofern überzeugt sein nicht weiter substanziiertes Beschwerdevorbringen, wonach er in seinem Heimatstaat niemanden mehr habe und er nicht wisse, an wen er sich wenden, wo er wohnen und wie er sich ernähren solle, nicht. Die Frage, ob es in (Heimatstaat) angemessene Auffangmöglichkeiten (für Drogenkonsumenten) gibt, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. 7.3.2.3 Sodann vermögen die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (auch allfällige Schmerzen im [...] und in den [...]; vgl. etwa die mit Eingabe vom 15. März 2022 eingereichte Medikamentenübersicht vom 25. November 2021) - unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 7.2.2.3 vorstehend - nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 7.3.2.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem behaupteten langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach (Heimatstaat) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18. Februar 2022 gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: