Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 8. Oktober 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und dort am 19. November 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 abgewiesen. Darin wurde auch der Gesundheitszustand, insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2, thematisiert. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, vorgebracht worden seien. B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 26. Februar 2026 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, das nationale Asylverfahren sei zu eröffnen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Zur Begründung berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie müsse Medikamente einnehmen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, habe aber aufgrund mangelnder Kapazitäten bisher noch nicht begonnen werden können. Ihre gesundheitliche Verfassung habe sich im letzten Monat stark verschlechtert. So habe sie wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und sei deshalb (...) 2026 notfallmässig hospitalisiert worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sich ihr Zustand drastisch verschlechtern, da sie und ihre Familie erneut in prekären Verhältnissen leben müssten. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten erneut mit Obdachlosigkeit, extremer Armut, fehlender medizinischer Hilfe und einem Ausschluss von jeglicher Unterstützung zu rechnen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten die Beschwerdeführenden ein psychiatrisches Konsilium G._______ vom (...) 2026 und einen Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 - eröffnet am 26. Mai 2026 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2026 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 21. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie neben den bereits dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Dokumenten einen Bericht des Spitals I._______ betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 25. April 2026 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 23. Juni 2026 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Zur formellen Rüge und dem entsprechenden subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für die Annahme einer Verletzung der Untersuchungsmaxime besteht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihre konkrete Situation in Griechenland ungenügend untersucht. Dies begründen sie indessen nicht substanziiert und legen auch nicht konkret dar, welche Gegebenheiten die Vorinstanz hätte abklären müssen. Die Vorinstanz führte überdies aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in Griechenland bei Bedarf (weiter-)behandelt werden könnten und dort auch entsprechende psychopharmakologische Medikamente erhältlich seien. Auch sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich in Griechenland an eine geeignete Gesundheitsinstitution zu wenden und die ihnen zustehenden Leistungen einzufordern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden sind, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. Eine Veranlassung zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen bestand und besteht nicht. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden begründen ihre Eingabe vom 12. Mai 2026 mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und stützen sich dabei insbesondere auf ein psychiatrisches Konsilium G._______ vom (...) 2026 und auf einen Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026. Sie machen damit Umstände und Beweismittel geltend, die nach dem Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2026 abgewiesen wurde, eingetreten respektive entstanden sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2026 festgehalten hat.
E. 6.1 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar anzuerkennen, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 2 infolge des negativen Verfahrensausgangs vorübergehend verschlechtert und sie deswegen habe hospitalisiert werden müssen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin 2 bereits nach drei Tagen in stabilisiertem Zustand, ohne Hinweis auf Selbstgefährdung und mit einer medikamentösen Therapie aus dem Spital entlassen werden können. Wie bereits im Entscheid vom 26. Februar 2026 festgehalten worden sei, seien die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 angesichts ihrer persönlichen Situation als nachvollziehbare Symptomatik zu werten und würden nicht auf das Vorliegen einer dauerhaften schweren psychischen Erkrankung schliessen lassen, welche einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen könnten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin 2 auch nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Eine psychotherapeutische Behandlung und eine Psychopharmakatherapie seien auch in Griechenland möglich und zumutbar. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 kurz vor der Überstellung geprüft. Hierfür würden alle medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zur Reise- und Transportfähigkeit eingeholt werden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 sei nicht von vorübergehender Natur. Auch handle es sich bei einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung um gravierende psychische Erkrankungen, welche die Lebenserwartung der betroffenen Person sehr wohl verkürze. Zudem seien solch schwere Erkrankungen auch mit einem übermässigen Leiden verbunden. Sie müssten bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut in prekären Verhältnissen leben. Die Beschwerdeführerin 2 könnte aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch könnte sie sich um die Kinder kümmern. In Griechenland würde es an medizinischer Hilfe und Unterstützungsmöglichkeiten fehlen, womit sie damit zu rechnen hätten, erneut obdachlos zu werden und in extreme Armut zu fallen. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine Rückführung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Clienia Schlössli AG vom 8. Mai 2026 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschwerdeurteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 (E. 4.1) bereits ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auf die dortigen Ausführungen kann nebst den folgenden Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2. Ohne die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 7.2) zu verkennen, kann nach wie vor nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin 2 konnte bereits am dritten Tag aus der Hospitalisation in einem stabilisiertem Zustandsbild und ohne Anhalt auf Selbst- oder Fremdgefährdung austreten. Weiter geht aus dem Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026 hervor, dass zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Weiterbehandlung und die Einnahme der beiden im Bericht aufgeführten Medikamenten unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen empfohlen werde. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Griechenland mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hätte, lassen sich weder dem Austrittsbericht noch den weiteren medizinischen Berichten entnehmen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich vorliegend nach wie vor als zulässig.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss geltend, bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine äusserst vulnerable Person, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
E. 7.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden, einzustufen. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere bei psychischen Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführerin 2 ist es trotz der festgestellten Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihr zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, können ihr dabei helfen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin 2 ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, steht es den Beschwerdeführenden frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4.3 Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen ihre Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nach wie vor nicht zu erfüllen. Wie bereits ausgeführt, darf auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Vor diesem Hintergrund - wie bereits im Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 festgestellt wurde - besteht keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Griechenland auf die Ausführungen im Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 E. 4.2 zu verweisen.
E. 7.4.4 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfolgten Entwicklung ihrer psychischen Probleme nicht um eine äusserst vulnerable Person handelt, welcher die Überstellung nach Griechenland nicht zuzumuten wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich vorliegend somit auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. Urteil des BVGer F-1683/2026 vom 12. März 2026 Bst. C).
E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdebegehren - wie oben dargelegt - als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4389/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller,Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), alle von Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Sicherer Drittstaat; Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 21. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 8. Oktober 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und dort am 19. November 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 abgewiesen. Darin wurde auch der Gesundheitszustand, insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2, thematisiert. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, vorgebracht worden seien. B. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 26. Februar 2026 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, das nationale Asylverfahren sei zu eröffnen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Zur Begründung berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie müsse Medikamente einnehmen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, habe aber aufgrund mangelnder Kapazitäten bisher noch nicht begonnen werden können. Ihre gesundheitliche Verfassung habe sich im letzten Monat stark verschlechtert. So habe sie wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen und sei deshalb (...) 2026 notfallmässig hospitalisiert worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sich ihr Zustand drastisch verschlechtern, da sie und ihre Familie erneut in prekären Verhältnissen leben müssten. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten erneut mit Obdachlosigkeit, extremer Armut, fehlender medizinischer Hilfe und einem Ausschluss von jeglicher Unterstützung zu rechnen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten die Beschwerdeführenden ein psychiatrisches Konsilium G._______ vom (...) 2026 und einen Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 - eröffnet am 26. Mai 2026 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2026 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 21. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie neben den bereits dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Dokumenten einen Bericht des Spitals I._______ betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 25. April 2026 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 23. Juni 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Zur formellen Rüge und dem entsprechenden subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für die Annahme einer Verletzung der Untersuchungsmaxime besteht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihre konkrete Situation in Griechenland ungenügend untersucht. Dies begründen sie indessen nicht substanziiert und legen auch nicht konkret dar, welche Gegebenheiten die Vorinstanz hätte abklären müssen. Die Vorinstanz führte überdies aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 in Griechenland bei Bedarf (weiter-)behandelt werden könnten und dort auch entsprechende psychopharmakologische Medikamente erhältlich seien. Auch sei es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich in Griechenland an eine geeignete Gesundheitsinstitution zu wenden und die ihnen zustehenden Leistungen einzufordern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden sind, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. Eine Veranlassung zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen bestand und besteht nicht. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden begründen ihre Eingabe vom 12. Mai 2026 mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 und stützen sich dabei insbesondere auf ein psychiatrisches Konsilium G._______ vom (...) 2026 und auf einen Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026. Sie machen damit Umstände und Beweismittel geltend, die nach dem Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2026 abgewiesen wurde, eingetreten respektive entstanden sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Februar 2026 festgehalten hat. 6. 6.1 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar anzuerkennen, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 2 infolge des negativen Verfahrensausgangs vorübergehend verschlechtert und sie deswegen habe hospitalisiert werden müssen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin 2 bereits nach drei Tagen in stabilisiertem Zustand, ohne Hinweis auf Selbstgefährdung und mit einer medikamentösen Therapie aus dem Spital entlassen werden können. Wie bereits im Entscheid vom 26. Februar 2026 festgehalten worden sei, seien die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 angesichts ihrer persönlichen Situation als nachvollziehbare Symptomatik zu werten und würden nicht auf das Vorliegen einer dauerhaften schweren psychischen Erkrankung schliessen lassen, welche einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen könnten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin 2 auch nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Eine psychotherapeutische Behandlung und eine Psychopharmakatherapie seien auch in Griechenland möglich und zumutbar. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 kurz vor der Überstellung geprüft. Hierfür würden alle medizinischen Informationen berücksichtigt und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zur Reise- und Transportfähigkeit eingeholt werden. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 sei nicht von vorübergehender Natur. Auch handle es sich bei einer Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung um gravierende psychische Erkrankungen, welche die Lebenserwartung der betroffenen Person sehr wohl verkürze. Zudem seien solch schwere Erkrankungen auch mit einem übermässigen Leiden verbunden. Sie müssten bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut in prekären Verhältnissen leben. Die Beschwerdeführerin 2 könnte aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch könnte sie sich um die Kinder kümmern. In Griechenland würde es an medizinischer Hilfe und Unterstützungsmöglichkeiten fehlen, womit sie damit zu rechnen hätten, erneut obdachlos zu werden und in extreme Armut zu fallen. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine Rückführung nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Clienia Schlössli AG vom 8. Mai 2026 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschwerdeurteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 (E. 4.1) bereits ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auf die dortigen Ausführungen kann nebst den folgenden Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden. 7.3.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2. Ohne die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 7.2) zu verkennen, kann nach wie vor nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin 2 konnte bereits am dritten Tag aus der Hospitalisation in einem stabilisiertem Zustandsbild und ohne Anhalt auf Selbst- oder Fremdgefährdung austreten. Weiter geht aus dem Austrittsbericht H._______AG vom (...) 2026 hervor, dass zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Weiterbehandlung und die Einnahme der beiden im Bericht aufgeführten Medikamenten unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen empfohlen werde. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Griechenland mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hätte, lassen sich weder dem Austrittsbericht noch den weiteren medizinischen Berichten entnehmen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich vorliegend nach wie vor als zulässig. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss geltend, bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine äusserst vulnerable Person, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 7.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden, einzustufen. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere bei psychischen Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführerin 2 ist es trotz der festgestellten Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihr zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, können ihr dabei helfen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin 2 ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, steht es den Beschwerdeführenden frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.3 Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen ihre Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nach wie vor nicht zu erfüllen. Wie bereits ausgeführt, darf auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Vor diesem Hintergrund - wie bereits im Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 festgestellt wurde - besteht keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Griechenland auf die Ausführungen im Urteil F-1683/2026 vom 12. März 2026 E. 4.2 zu verweisen. 7.4.4 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfolgten Entwicklung ihrer psychischen Probleme nicht um eine äusserst vulnerable Person handelt, welcher die Überstellung nach Griechenland nicht zuzumuten wäre. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich vorliegend somit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. Urteil des BVGer F-1683/2026 vom 12. März 2026 Bst. C).
8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdebegehren - wie oben dargelegt - als aussichtslos erwiesen haben. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand: