Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau suchten am 12. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei aufgrund der kinderlos gebliebenen Ehe wiederholt zu Belästigungen seitens der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers gekommen. Da auch Vermittlungsbemühungen zwischen den beiden Familien die erhoffte Wirkung verfehlt hätten und sie sich aus Furcht vor einer Verschlimmerung der Situation sowie wegen der vermuteten Gleichgültigkeit der Behörden gegenüber solchen Familienzwisten nicht an die örtlichen Behörden gewandt hätten, seien sie schliesslich am 25. Januar 2016 aus dem Irak ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 ab. B. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau geschieden. C. Mit Eingabe vom 24. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 27. Juli 2018. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, kürzlich erhaltenen Nachrichten seiner Schwestern und seines Neffen zufolge werde er weiterhin von seiner ehemaligen Schwiegerfamilie bedroht. Einige deren Mitglieder würden der B._______ angehören und hätten daher Einfluss. Sie seien in den vergangenen Monaten zu seiner Familie gegangen und hätten diese bedroht sowie gesagt, dass sie ihn suchen und töten würden, sobald sie ihn fänden. Die Tatsache, dass seine Ex-Frau ein Kind von einem anderen Mann erwarte, der nicht kurdischer Herkunft sei, stelle eine weitere Kränkung für seine frühere Schwiegerfamilie dar. Diese sei deshalb entschlossen, sich an ihm zu rächen. Aufgrund der Geschehnisse und Drohungen im Irak leide er unter schweren psychischen Problemen. Zudem gehe ihm die Trennung von seiner Ex-Frau nahe. C.a Dem SEM wurden im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens folgende Beweismittel eingereicht:
- ein ärztliches Attest von Dr. med. C._______, Allgemeinmediziner, (...), vom 16. Februar 2023
- Chat-Nachrichten von zwei Schwestern und einem Neffen des Beschwerdeführers vom 17., 21. und 24. Februar 2023 (inkl. Übersetzungen vom 3. März 2023)
- ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März 2023 an Dr. med. D._______, Spital (...), (...), (...)
- ein Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. April 2023 an den Rechtsvertreter
- ein ärztliches Zeugnis des Spitals E._______, (...), vom 26. Mai 2023
- ein Austrittsbericht des Spitals E._______, (...), vom 8. Juni 2023
- ein Austrittsbericht Pflege des Spitals E._______ vom 8. Juni 2023
- eine Austrittsmeldung des (...) ([...]) vom 5. Juli 2023
- Fotos von B._______, auf denen Angehörige der Ex-Frau des Beschwerdeführers abgebildet sein sollen C.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 27. Juli 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte zur Begründung aus, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden in der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) bei Angriffen durch Dritte grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Der Beschwerdeführer trage keine plausiblen Tatsachen oder Gründe vor, welche diese bereits im ordentlichen Asylverfahren vertretene Einschätzung in Frage stellen könnten. Im Übrigen sei sein Vorbringen, er werde seitens der Familie seiner Ex-Frau bedroht, bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen und dort als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Nachrichten seiner Schwestern und seines Neffen seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, denen ein allen-falls geringer Beweiswert zukomme. Auch die weiteren Beweismittel könn-ten zu keiner anderen Einschätzung führen. Zudem sei anzumerken, dass die medizinische Grundversorgung in den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (ARK) - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liege - als sichergestellt gelte, und dort auch psychische Erkrankungen grundsätzlich adäquat behandelt werden könnten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, bestehende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen, allfällige Anschlussbehandlungen und prophylaktische Massnahmen im Nachgang zum (...) im Irak fortzusetzen. Ausserdem seien begünstigende Faktoren gegeben, welche den Malus gesundheitlicher Probleme aufzuwiegen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer in F._______ zwölf Jahre lang die Schule besucht und in der Vergangenheit immer eine Anstellung finden können, zuletzt als (...). Es könne angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2023 befristet gewesen sei. Mithilfe seiner Familie und seines weiteren Beziehungsnetzes bestehe eine positive Reintegrationsprognose in der Heimat. Er könne eine Unterkunft finden, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und demzufolge auch die Kosten seiner medizinischen Versorgung selbstständig bestreiten. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK erweise sich damit als zumutbar. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, mehrere Arztberichte würden seinen kritischen Gesundheitszustand belegen. Er leide sowohl unter physischen als auch psychischen Problemen. Seit dem negativen Asylentscheid werde er stark von Zukunftsängsten geplagt. Ausserdem leide er unter der Scheidung von seiner Frau, mit der er über 17 Jahre zusammen gewesen sei. Aufgrund einer (...) habe er am (...) einen (...), weshalb er bis zum (...) hospitalisiert gewesen sei. Anschliessend habe er sich zur psychischen Stabilisierung im (...) in stationärer, psychiatrischer Weiterbehandlung befunden. Er sei auf medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Sein Selbstwertgefühl sei langfristig geschädigt, weil er von seiner Schwiegerfamilie jahrelang beleidigt und angegriffen worden sei. Sollte er ausgewiesen werden, wäre die in der Schweiz begonnene medikamentöse Versorgung nicht mehr sichergestellt, zumal im Irak diesbezüglich beträchtliche Lücken beziehungsweise Engpässe bestünden. Zudem sei die Qualität der Medikamente problematisch und diese würden zu weit über ihrem eigentlichen Marktwert liegenden Preisen verkauft. Eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung würde sich im Irak als äusserst schwer oder unmöglich erweisen. Auch nach den Einschätzungen der behandelnden Ärzte in der Schweiz sei eine Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt und eine Rückkehr werde als unmöglich eingestuft. Eine Wegweisung würde die hierzulande erzielten Fortschritte zunichtemachen und zu einer noch grösseren Belastung und Angst führen. Dem Arztbericht vom 22. Juni 2023 sei ferner zu entnehmen, dass weitere Stressfaktoren (...) auslösen könnten. In Anbetracht der Verfolgung, welche ihm im Irak drohe, und seines bereits stark angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, der starken Belastung, die eine Wegweisung mit sich bringen würde, standzuhalten. Er wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak ernsthaft gefährdet, einer Behandlung ausgesetzt zu sein, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse und im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sei. Eine Rückkehr sei weder aus ärztlicher noch aus humanitärer Sicht zumutbar. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2023, ein als «Wechsel des Rechtsvertreters» bezeichnetes Schreiben, ein Bericht des (...) vom 22. Juni 2023, ein Schreiben der Praxis G._______, (...), vom 9. August 2023 betreffend Bestätigung Krankheit/Unmöglichkeit Rückkehr und verschiedene, bereits beim SEM eingereichte Beweismittel beigelegt. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 11. August 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erteilung der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. Es verwies hinsichtlich des Einwands, wonach Medikamente im Irak nicht permanent verfügbar seien und es zu Engpässen käme, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei und insbesondere psychische Erkrankungen im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks adäquat behandelt werden könnten. Im Zusammenhang mit den (...) Problemen sei den Austrittsberichten vom 8. Juni und 5. Juli 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustand und klinisch mit wenigen Symptomen entlassen werde, was für eine positive Gesundheitsprognose spreche. Ihm sei lediglich die lebenslängliche Einnahme von H._______ im Sinne einer Prophylaxe verschrieben worden. Hinzu kämen weitere Medikamente, die er aber nur über einen begrenzten Zeitraum einnehmen müsse. (...) seien gemäss öffentlich zugänglichen Länderinformationen in F._______ vorhanden. Darüber hinaus handle es sich bei den verschriebenen Medikamenten ausnahmslos um gängige Standardmedikamente im Bereich der (...). Es sei daher davon auszugehen, dass diese Medikamente oder mindestens angemessene Alternativen dazu im Nordirak verfügbar seien, zumal das dortige Gesundheitswesen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des SEM weitgehend funktioniere und Patienten die benötigten Standardmedikamente erhielten. So zeige im Übrigen bereits eine einfache Suche über die Online-Apotheke «(...)» in (...), dass die meisten aufgelisteten Medikamente gefunden werden könnten. Es stehe dem Beschwerdeführer bei Bedarf zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Replik bis zum 20. September 2023 aufgefordert. I. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik unter Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 29. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei physisch und psychisch sehr krank. Er ersuchte unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben des Spitals I._______, (...), (...), vom 26. September 2023 betreffend einen für den 24. November 2023 geplanten operativen Eingriff um Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme und stellte die Nachreichung eines «neuen Empfangsarztbericht» in Aussicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. «einfaches Wiedererwägungsgesuch», vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt dagegen vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch unter anderem erstmals geltend, den eingereichten Nachrichten sei zu entnehmen, dass seine Ex-Frau schwanger sei. Ihre Familie und der Anführer der (...), welcher der Familie angehöre, seien der Meinung, dass er seine Frau im Stich gelassen habe, sodass diese der Prostitution habe nachgehen müssen. Sie werde bald ihr Kind gebären, das sie mit einem Mann gezeugt habe, der nicht Kurde sei. Die Familie seiner Ex-Frau sei daher entschlossen, sich an ihm zu rächen. Damit bringt der Beschwerdeführer neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vor, welche sich nach dem Urteil E-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 ereignet haben, und daher als Mehrfachgesuch zu qualifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist jedoch dadurch, dass das SEM seine Eingabe insgesamt als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen hat, kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal das SEM auch die neuen Vorbringen vertieft geprüft hat und der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch Anordnung eines Vollzugsstopps (vgl. Bst. E.) Rechnung getragen worden ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau brachten im ordentlichen Verfahren vor, aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Diese Kinderlosigkeit sei Auslöser dafür, dass er von seiner Schwiegerfamilie wiederholt bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe im Jahr (...) seine Stelle als (...) verloren, da Angehörige seiner Schwiegerfamilie ihn am Arbeitsplatz mit Waffen bedroht hätten. Seine Ehefrau sei mehrmals durch ihre Familie entführt worden. Namentlich sei sie im Jahr 2013 während dreier Monate festgehalten worden. Ihre Familie habe durch einen Anwalt ein Scheidungsbegehren bei Gericht eingereicht, um die Scheidung zu erzwingen. Nachdem ein Richter diesem Antrag nicht gefolgt sei, seien er und seine damalige Ehefrau weiterhin von deren Familie belästigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem UrteilE-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermöchten, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich sei und die staatlichen Behörden zudem als schutzfähig und schutzwillig zu erachten seien. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 eingereichten Beweismittel (Chat-Nachrichten von Angehörigen des Beschwerdeführers, Fotos von B._______) an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen.
E. 4.4 In den besagten Chat-Nachrichten vom Februar 2023 warnen die Schwestern und der Neffe den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr in den Irak, weil sie von den Brüdern seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau innert kurzer Zeit mehrmals aufgesucht und bedroht worden seien. Die Brüder der Ex-Ehefrau hätten beim (...) der (...) hohe Posten und würden beabsichtigen, Rache am Beschwerdeführer zu nehmen. Sie hätten mitbekommen, dass seine damalige Ehefrau inzwischen mit einem (...) in einer Beziehung sei, von diesem ein Kind erwarte, was eine gegen sie und ihren Stamm gerichtete Beleidigung sei und nicht akzeptiert werde. Sie würden den Beschwerdeführer töten, sollten sie ihn erwischen. Diese neu geltend gemachten Vorbringen sind - wie das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat - als unglaubhaft zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund, dass die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers ihn und seine Ehefrau schon damals vor der Ausreise zur Auflösung der Ehe zwingen wollte und zur Erreichung dieses Ziels weder vor einer Entführung noch vor Drohungen zurückschreckte, ist nicht plausibel, dass sie ihn - nachdem dieses Ziel aufgrund der zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Scheidung erreicht worden ist - weiterhin belästigen sollten. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine weitergehende Verantwortung dafür treffen sollte, dass seine Ex-Ehefrau - nach der nota bene bereits im (...) ausgesprochenen Ehescheidung - eine Beziehung mit einem nicht kurdischen Mann eingegangen ist und von diesem schwanger wurde. Die Chat-Nachrichten seiner Angehörigen erweisen sich nach dem Gesagten als blosse Gefälligkeitsschreiben mit einem geringen Beweiswert. Auch mit den eingereichten Fotos, auf denen Verwandte seiner Ex-Ehefrau (grösstenteils bewaffnet) zu sehen sein sollen, vermag er nichts für sich abzuleiten, zumal es sich bei den abgebildeten Personen nicht zwingend um Angehörige seiner Ex-Schwiegerfamilie handeln muss beziehungsweise diese Bilder ohnehin nicht geeignet wären, die ihm gegenüber angeblich bestehende Bedrohung zu belegen.
E. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beziehungsweise die zu deren Untermauerung eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-staat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).Eine solche Situation liegt hier nicht vor, zumal für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und der Zugang des Beschwerdeführers dazu gewährleistet ist (vgl. diesbez. nachfolgend E. 7.3.4). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK.
E. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur (medizinischen) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Bezie-hungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGerD-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14).
E. 5.3.3 Im vorliegenden Fall sind - wie bereits im Urteil E-4950/2018 festgehalten wurde - zahlreiche begünstigende, individuelle Zumutbarkeitsfaktoren vorhanden, aufgrund derer nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine konkrete Gefährdungslage geraten. So hat er zeitlebens in der unmittelbaren Umgebung von F._______ gelebt. Ausserdem verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und es war ihm möglich, in der Vergangenheit in unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfeldern Fuss zu fassen. Selbst nachdem er aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinen damaligen Schwagern seine Anstellung verlor, vermochte er sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen, zumal seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2023 befristet war (vgl. Austrittsmeldung des [...] vom 5. Juli 2023). Darüber hinaus wird er auch auf die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen zählen können, zumal seine Onkel ihn und seine damalige Ehefrau bereits in den Vermittlungsgesprächen mit deren Familie tatkräftig unterstützt haben (vgl. Urteil E-4950/2018 E. 7.3.4) und seine Schwestern und sein Neffe mit ihren Gefälligkeitsschreiben zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihm nach wie vor wohlgesinnt sind. Die Unterstützung seiner Angehörigen dürfte sich nicht zuletzt auch positiv auf seinen Gesundheitszustand (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) auswirken.
E. 5.3.4.1 In medizinischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: (...). Nachdem der Beschwerdeführer am (...) (...) hatte und ihm ein (...) wurde, wurde er nach einem Aufenthalt im somatischen Spital in (...) verlegt, wo er bis am (...) hospitalisiert war. Er konnte in psychisch stabilisiertem und klinisch oligosymptomatischem Zustand austreten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Medikation mit H._______ (...) lebenslang eingenommen werden müsse. Abgesehen davon erhielt er verschiedene weitere Medikamente und anschliessende Therapien verschrieben. Gemäss dem Schreiben des Spitals I._______ vom 26. September 2023 war für den 24. November 2023 ein operativer Eingriff vorgesehen. Seither hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Dokumente sein gesundheitliches Befinden betreffend eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er gesundheitlich stabil ist.
E. 5.3.4.2 Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Diese für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist vorliegend als nicht erfüllt zu erachten. Der für den 24. November 2023 angesetzte operative Eingriff dürfte in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer wies in der Eingabe vom 29. September 2023 auf die anstehende Operation hin. Aus dem Umstand, dass er keinen weiteren Arztbericht einreichte, obwohl er hierzu gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre und die Nachreichung eines Arztberichtes auch ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte, darf in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass keine zwischenzeitliche wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands beziehungsweise eine medizinische Notlage eingetreten ist, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Im Bedarfsfall wird sich der Beschwerdeführer im Heimatland behandeln lassen können, zumal im Nordirak generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen) auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8). Die im Schreiben der Praxis G._______ vom 9. August 2023 vertretene Ansicht des Arztes, wonach die weitere medizinische Betreuung und Medikamentenversorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht gesichert sei und eine Rückkehr für ihn eine gesundheitliche Bedrohung darstelle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte - auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
E. 5.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak weiterhin als zulässig und zumut-bar. Ausserdem ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzutun, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2018 führen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4346/2023 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau suchten am 12. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei aufgrund der kinderlos gebliebenen Ehe wiederholt zu Belästigungen seitens der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers gekommen. Da auch Vermittlungsbemühungen zwischen den beiden Familien die erhoffte Wirkung verfehlt hätten und sie sich aus Furcht vor einer Verschlimmerung der Situation sowie wegen der vermuteten Gleichgültigkeit der Behörden gegenüber solchen Familienzwisten nicht an die örtlichen Behörden gewandt hätten, seien sie schliesslich am 25. Januar 2016 aus dem Irak ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 ab. B. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau geschieden. C. Mit Eingabe vom 24. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 27. Juli 2018. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, kürzlich erhaltenen Nachrichten seiner Schwestern und seines Neffen zufolge werde er weiterhin von seiner ehemaligen Schwiegerfamilie bedroht. Einige deren Mitglieder würden der B._______ angehören und hätten daher Einfluss. Sie seien in den vergangenen Monaten zu seiner Familie gegangen und hätten diese bedroht sowie gesagt, dass sie ihn suchen und töten würden, sobald sie ihn fänden. Die Tatsache, dass seine Ex-Frau ein Kind von einem anderen Mann erwarte, der nicht kurdischer Herkunft sei, stelle eine weitere Kränkung für seine frühere Schwiegerfamilie dar. Diese sei deshalb entschlossen, sich an ihm zu rächen. Aufgrund der Geschehnisse und Drohungen im Irak leide er unter schweren psychischen Problemen. Zudem gehe ihm die Trennung von seiner Ex-Frau nahe. C.a Dem SEM wurden im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens folgende Beweismittel eingereicht:
- ein ärztliches Attest von Dr. med. C._______, Allgemeinmediziner, (...), vom 16. Februar 2023
- Chat-Nachrichten von zwei Schwestern und einem Neffen des Beschwerdeführers vom 17., 21. und 24. Februar 2023 (inkl. Übersetzungen vom 3. März 2023)
- ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März 2023 an Dr. med. D._______, Spital (...), (...), (...)
- ein Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. April 2023 an den Rechtsvertreter
- ein ärztliches Zeugnis des Spitals E._______, (...), vom 26. Mai 2023
- ein Austrittsbericht des Spitals E._______, (...), vom 8. Juni 2023
- ein Austrittsbericht Pflege des Spitals E._______ vom 8. Juni 2023
- eine Austrittsmeldung des (...) ([...]) vom 5. Juli 2023
- Fotos von B._______, auf denen Angehörige der Ex-Frau des Beschwerdeführers abgebildet sein sollen C.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 27. Juli 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte zur Begründung aus, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden in der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) bei Angriffen durch Dritte grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Der Beschwerdeführer trage keine plausiblen Tatsachen oder Gründe vor, welche diese bereits im ordentlichen Asylverfahren vertretene Einschätzung in Frage stellen könnten. Im Übrigen sei sein Vorbringen, er werde seitens der Familie seiner Ex-Frau bedroht, bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen und dort als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Nachrichten seiner Schwestern und seines Neffen seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, denen ein allen-falls geringer Beweiswert zukomme. Auch die weiteren Beweismittel könn-ten zu keiner anderen Einschätzung führen. Zudem sei anzumerken, dass die medizinische Grundversorgung in den Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (ARK) - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liege - als sichergestellt gelte, und dort auch psychische Erkrankungen grundsätzlich adäquat behandelt werden könnten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, bestehende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen, allfällige Anschlussbehandlungen und prophylaktische Massnahmen im Nachgang zum (...) im Irak fortzusetzen. Ausserdem seien begünstigende Faktoren gegeben, welche den Malus gesundheitlicher Probleme aufzuwiegen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer in F._______ zwölf Jahre lang die Schule besucht und in der Vergangenheit immer eine Anstellung finden können, zuletzt als (...). Es könne angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2023 befristet gewesen sei. Mithilfe seiner Familie und seines weiteren Beziehungsnetzes bestehe eine positive Reintegrationsprognose in der Heimat. Er könne eine Unterkunft finden, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und demzufolge auch die Kosten seiner medizinischen Versorgung selbstständig bestreiten. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK erweise sich damit als zumutbar. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, mehrere Arztberichte würden seinen kritischen Gesundheitszustand belegen. Er leide sowohl unter physischen als auch psychischen Problemen. Seit dem negativen Asylentscheid werde er stark von Zukunftsängsten geplagt. Ausserdem leide er unter der Scheidung von seiner Frau, mit der er über 17 Jahre zusammen gewesen sei. Aufgrund einer (...) habe er am (...) einen (...), weshalb er bis zum (...) hospitalisiert gewesen sei. Anschliessend habe er sich zur psychischen Stabilisierung im (...) in stationärer, psychiatrischer Weiterbehandlung befunden. Er sei auf medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Sein Selbstwertgefühl sei langfristig geschädigt, weil er von seiner Schwiegerfamilie jahrelang beleidigt und angegriffen worden sei. Sollte er ausgewiesen werden, wäre die in der Schweiz begonnene medikamentöse Versorgung nicht mehr sichergestellt, zumal im Irak diesbezüglich beträchtliche Lücken beziehungsweise Engpässe bestünden. Zudem sei die Qualität der Medikamente problematisch und diese würden zu weit über ihrem eigentlichen Marktwert liegenden Preisen verkauft. Eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung würde sich im Irak als äusserst schwer oder unmöglich erweisen. Auch nach den Einschätzungen der behandelnden Ärzte in der Schweiz sei eine Behandlung im Heimatland nicht sichergestellt und eine Rückkehr werde als unmöglich eingestuft. Eine Wegweisung würde die hierzulande erzielten Fortschritte zunichtemachen und zu einer noch grösseren Belastung und Angst führen. Dem Arztbericht vom 22. Juni 2023 sei ferner zu entnehmen, dass weitere Stressfaktoren (...) auslösen könnten. In Anbetracht der Verfolgung, welche ihm im Irak drohe, und seines bereits stark angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, der starken Belastung, die eine Wegweisung mit sich bringen würde, standzuhalten. Er wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak ernsthaft gefährdet, einer Behandlung ausgesetzt zu sein, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse und im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sei. Eine Rückkehr sei weder aus ärztlicher noch aus humanitärer Sicht zumutbar. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2023, ein als «Wechsel des Rechtsvertreters» bezeichnetes Schreiben, ein Bericht des (...) vom 22. Juni 2023, ein Schreiben der Praxis G._______, (...), vom 9. August 2023 betreffend Bestätigung Krankheit/Unmöglichkeit Rückkehr und verschiedene, bereits beim SEM eingereichte Beweismittel beigelegt. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 11. August 2023 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erteilung der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. Es verwies hinsichtlich des Einwands, wonach Medikamente im Irak nicht permanent verfügbar seien und es zu Engpässen käme, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei und insbesondere psychische Erkrankungen im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks adäquat behandelt werden könnten. Im Zusammenhang mit den (...) Problemen sei den Austrittsberichten vom 8. Juni und 5. Juli 2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustand und klinisch mit wenigen Symptomen entlassen werde, was für eine positive Gesundheitsprognose spreche. Ihm sei lediglich die lebenslängliche Einnahme von H._______ im Sinne einer Prophylaxe verschrieben worden. Hinzu kämen weitere Medikamente, die er aber nur über einen begrenzten Zeitraum einnehmen müsse. (...) seien gemäss öffentlich zugänglichen Länderinformationen in F._______ vorhanden. Darüber hinaus handle es sich bei den verschriebenen Medikamenten ausnahmslos um gängige Standardmedikamente im Bereich der (...). Es sei daher davon auszugehen, dass diese Medikamente oder mindestens angemessene Alternativen dazu im Nordirak verfügbar seien, zumal das dortige Gesundheitswesen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des SEM weitgehend funktioniere und Patienten die benötigten Standardmedikamente erhielten. So zeige im Übrigen bereits eine einfache Suche über die Online-Apotheke «(...)» in (...), dass die meisten aufgelisteten Medikamente gefunden werden könnten. Es stehe dem Beschwerdeführer bei Bedarf zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Replik bis zum 20. September 2023 aufgefordert. I. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2023 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik unter Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 29. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei physisch und psychisch sehr krank. Er ersuchte unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben des Spitals I._______, (...), (...), vom 26. September 2023 betreffend einen für den 24. November 2023 geplanten operativen Eingriff um Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme und stellte die Nachreichung eines «neuen Empfangsarztbericht» in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. «einfaches Wiedererwägungsgesuch», vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt dagegen vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch unter anderem erstmals geltend, den eingereichten Nachrichten sei zu entnehmen, dass seine Ex-Frau schwanger sei. Ihre Familie und der Anführer der (...), welcher der Familie angehöre, seien der Meinung, dass er seine Frau im Stich gelassen habe, sodass diese der Prostitution habe nachgehen müssen. Sie werde bald ihr Kind gebären, das sie mit einem Mann gezeugt habe, der nicht Kurde sei. Die Familie seiner Ex-Frau sei daher entschlossen, sich an ihm zu rächen. Damit bringt der Beschwerdeführer neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vor, welche sich nach dem Urteil E-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 ereignet haben, und daher als Mehrfachgesuch zu qualifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist jedoch dadurch, dass das SEM seine Eingabe insgesamt als Wiedererwägungsgesuch anhand genommen hat, kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal das SEM auch die neuen Vorbringen vertieft geprüft hat und der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch Anordnung eines Vollzugsstopps (vgl. Bst. E.) Rechnung getragen worden ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau brachten im ordentlichen Verfahren vor, aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Diese Kinderlosigkeit sei Auslöser dafür, dass er von seiner Schwiegerfamilie wiederholt bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe im Jahr (...) seine Stelle als (...) verloren, da Angehörige seiner Schwiegerfamilie ihn am Arbeitsplatz mit Waffen bedroht hätten. Seine Ehefrau sei mehrmals durch ihre Familie entführt worden. Namentlich sei sie im Jahr 2013 während dreier Monate festgehalten worden. Ihre Familie habe durch einen Anwalt ein Scheidungsbegehren bei Gericht eingereicht, um die Scheidung zu erzwingen. Nachdem ein Richter diesem Antrag nicht gefolgt sei, seien er und seine damalige Ehefrau weiterhin von deren Familie belästigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem UrteilE-4950/2018 vom 28. Oktober 2019 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermöchten, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich sei und die staatlichen Behörden zudem als schutzfähig und schutzwillig zu erachten seien. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 eingereichten Beweismittel (Chat-Nachrichten von Angehörigen des Beschwerdeführers, Fotos von B._______) an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. 4.4 In den besagten Chat-Nachrichten vom Februar 2023 warnen die Schwestern und der Neffe den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr in den Irak, weil sie von den Brüdern seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau innert kurzer Zeit mehrmals aufgesucht und bedroht worden seien. Die Brüder der Ex-Ehefrau hätten beim (...) der (...) hohe Posten und würden beabsichtigen, Rache am Beschwerdeführer zu nehmen. Sie hätten mitbekommen, dass seine damalige Ehefrau inzwischen mit einem (...) in einer Beziehung sei, von diesem ein Kind erwarte, was eine gegen sie und ihren Stamm gerichtete Beleidigung sei und nicht akzeptiert werde. Sie würden den Beschwerdeführer töten, sollten sie ihn erwischen. Diese neu geltend gemachten Vorbringen sind - wie das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat - als unglaubhaft zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund, dass die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers ihn und seine Ehefrau schon damals vor der Ausreise zur Auflösung der Ehe zwingen wollte und zur Erreichung dieses Ziels weder vor einer Entführung noch vor Drohungen zurückschreckte, ist nicht plausibel, dass sie ihn - nachdem dieses Ziel aufgrund der zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgten Scheidung erreicht worden ist - weiterhin belästigen sollten. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine weitergehende Verantwortung dafür treffen sollte, dass seine Ex-Ehefrau - nach der nota bene bereits im (...) ausgesprochenen Ehescheidung - eine Beziehung mit einem nicht kurdischen Mann eingegangen ist und von diesem schwanger wurde. Die Chat-Nachrichten seiner Angehörigen erweisen sich nach dem Gesagten als blosse Gefälligkeitsschreiben mit einem geringen Beweiswert. Auch mit den eingereichten Fotos, auf denen Verwandte seiner Ex-Ehefrau (grösstenteils bewaffnet) zu sehen sein sollen, vermag er nichts für sich abzuleiten, zumal es sich bei den abgebildeten Personen nicht zwingend um Angehörige seiner Ex-Schwiegerfamilie handeln muss beziehungsweise diese Bilder ohnehin nicht geeignet wären, die ihm gegenüber angeblich bestehende Bedrohung zu belegen. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beziehungsweise die zu deren Untermauerung eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-staat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).Eine solche Situation liegt hier nicht vor, zumal für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und der Zugang des Beschwerdeführers dazu gewährleistet ist (vgl. diesbez. nachfolgend E. 7.3.4). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur (medizinischen) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI (Region Kurdistan Irak) gelebt haben, in der Regel zumutbar. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder drängt sich jedoch eine detaillierte Prüfung auf, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Hier ist zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Bezie-hungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, drängt sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGerD-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14). 5.3.3 Im vorliegenden Fall sind - wie bereits im Urteil E-4950/2018 festgehalten wurde - zahlreiche begünstigende, individuelle Zumutbarkeitsfaktoren vorhanden, aufgrund derer nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine konkrete Gefährdungslage geraten. So hat er zeitlebens in der unmittelbaren Umgebung von F._______ gelebt. Ausserdem verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und es war ihm möglich, in der Vergangenheit in unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfeldern Fuss zu fassen. Selbst nachdem er aufgrund einer Auseinandersetzung mit seinen damaligen Schwagern seine Anstellung verlor, vermochte er sich rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen, zumal seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2023 befristet war (vgl. Austrittsmeldung des [...] vom 5. Juli 2023). Darüber hinaus wird er auch auf die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen zählen können, zumal seine Onkel ihn und seine damalige Ehefrau bereits in den Vermittlungsgesprächen mit deren Familie tatkräftig unterstützt haben (vgl. Urteil E-4950/2018 E. 7.3.4) und seine Schwestern und sein Neffe mit ihren Gefälligkeitsschreiben zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihm nach wie vor wohlgesinnt sind. Die Unterstützung seiner Angehörigen dürfte sich nicht zuletzt auch positiv auf seinen Gesundheitszustand (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) auswirken. 5.3.4 5.3.4.1 In medizinischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: (...). Nachdem der Beschwerdeführer am (...) (...) hatte und ihm ein (...) wurde, wurde er nach einem Aufenthalt im somatischen Spital in (...) verlegt, wo er bis am (...) hospitalisiert war. Er konnte in psychisch stabilisiertem und klinisch oligosymptomatischem Zustand austreten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Medikation mit H._______ (...) lebenslang eingenommen werden müsse. Abgesehen davon erhielt er verschiedene weitere Medikamente und anschliessende Therapien verschrieben. Gemäss dem Schreiben des Spitals I._______ vom 26. September 2023 war für den 24. November 2023 ein operativer Eingriff vorgesehen. Seither hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Dokumente sein gesundheitliches Befinden betreffend eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er gesundheitlich stabil ist. 5.3.4.2 Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Diese für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist vorliegend als nicht erfüllt zu erachten. Der für den 24. November 2023 angesetzte operative Eingriff dürfte in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer wies in der Eingabe vom 29. September 2023 auf die anstehende Operation hin. Aus dem Umstand, dass er keinen weiteren Arztbericht einreichte, obwohl er hierzu gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre und die Nachreichung eines Arztberichtes auch ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte, darf in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass keine zwischenzeitliche wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands beziehungsweise eine medizinische Notlage eingetreten ist, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Im Bedarfsfall wird sich der Beschwerdeführer im Heimatland behandeln lassen können, zumal im Nordirak generell von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen) auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8). Die im Schreiben der Praxis G._______ vom 9. August 2023 vertretene Ansicht des Arztes, wonach die weitere medizinische Betreuung und Medikamentenversorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht gesichert sei und eine Rückkehr für ihn eine gesundheitliche Bedrohung darstelle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte - auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 5.3.5 Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 5.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak weiterhin als zulässig und zumut-bar. Ausserdem ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzutun, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2018 führen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: